1852 / 167 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Allgemeine Verfügung vom-.5, Juli 1852. betref-

send die Form der von den Gerichten auszustellenden

Quittungen über die von der Königlichen Bank bei Be-

sorgung von Geldgescháäften eingesandten Gelder oder geldwerthen Papiere.

Verfügung vom 8, Dezember 1851,

Mit Beziehung auf die Bekanntmachung des Königlichen Haupt- Bank-Direktoriums vom 22. November 1854 (Königl. Preuß. Staats- Anzeiger 1851 Nr. 144 Seite 803), wonach die Preußische Bank bereit ist, inländishe Staats- und auf jeden Jnhaber lauteude stän- dische, Kommunal= und andere öffentliche Papiere für Rechnung ó¿ffentlicher Behörden und Anstalten zu kaufen und zu verkaufen, werden die Gerichtsbehörden nah dem -Wunsche des genannten Di- reftoriums hierdurch angewiesen :

a) wenn die durch Vermittelung der preußischen Bank für die Gerichte angekauften öffentlihen Papiere oder die von ihr für den Verkauf solcher Papiere eingesandten Geldbeträge zu den gerihtlichen Depositorien angenommen werden,

Deposital-Quittungen in der in §8g. 85 und 86 Tit, 11. der Deposital-Ordnung vorgeschriebenen Form, b) wenn aber dergleichen für die Gerichte angefkaufte Papiere

oder durch den Verkauf von Papieren gelöste Geldbeträge

nicht zu den gerihtlichen Depositorien gelangen, Asservaten-Quittungen nah Vorschrift der Asser- vaten - Instruction vom 31. Márz 1837 1, §. 6 Nr. 6 (Justiz=-Ministerial-Blatt von 1841 S. 268) auszustellen und in beiden Fällen (a. und b.) mit der in dem Re- skripte vom 9, August 1837 (Jahrbücher Bd. 50 S. 220) unter Nr. 5 vorgeschriebenen Beglaubigung dem betreffenden Bank-Kom- toir zu übersenden. Die Uebersendung kann ohne Begleitschreiben unter bloßem Umschlage erfolgen. Berlin, den 5; Juli 1852;

Der Justiz - Minister Simons,

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Erkenntniß des Königlichen Gerihtshofes ür Ent -

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sheidung der Kompetenz=-Konflikte vom 22, Magi —_ Der e ffend -die-Zulässigkleit. deg Nechtsweges bei Streitigkeiten über Entwässerungs-=Anlagen und dic daraus hervorgehenden Entshädigungs-Ansprügçe, Ullgemeines Landrecht Theil T. Titel 8 §. 27, Cdift vom 15. November 1811 (Gesez-Sammlung S. 352

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Geseß vom 11, Mai 1842 8, 4 (Gesez-Sammlung S, 192).

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Auf den von der Königlichen Regierung zu N. erhobenen

Kompetenz - Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu B,

anhängigen Prozeßsache des Gutsbesißers P,, Klägers, wider den Fiskus, Verklagten, | betreffend Entwässcrungsrecht und Entschädigung, ertennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht : i daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho- bene Kompetenz-Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen. 1 T n d e;

Der B, Kanal durhs{chneidet in einer Lange: von 17 Mule ein zwischen den Gütern des P. gelegenes Bruch, von welchem 3183 Morgen in Bruchwiesen und Hütungen bestehen, die niedrigste Stelle aber in einem Umfange von 614 Morgen mit Wasser bededckt ist und einen See bildet, Dieser See hat einen Abfluß in cinen Graben, welcher parallel mit dem Kanal bis zum Flusse N, fortgeht, Der Gutösbe- E: des{chloß, um diesen See und das ganze umliegende Bruch | ats 2 n nußen zu können, den See abzuleiten, und ließ zu die= | sem Zweck den Abzugsgraben nah dem Parallel-Graben hin ráu- D s und vertiefen. Von den Kanal - Aufsichtsbeamten e Ab pn Ent man die Schifffahrt auf dem Kanal durch E Len art ees sür gefährdet erahtete am Ausflusse des Zv zugogravens ein Stauwerk errihtet, in einer sofort angestellten Possessorien - Klage aber der Gutsbesißer P. durch ein Erkenntniß im Besibe des Rechts, daß das abfließende Wasser des Sees nicht | aufgehalten werde, geschüßt, und Fiskus zur Wegnahme des Stau- | werks verurtheilt, Als hierauf im Jahre 1847 der Gutsbesißer P, mit der Ausführung seines Entwässerungs - Projekts weiter vorgehen | wollte und zu diesem Zwecke neue Gräben anzulegen im Be= | griff stand, wurde ihm durch eine polizeiliche Verfügung vom

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11, , Oltober: 1847* zux Sicherung des Schifffahrts - Juteresses in - Gemäßheit des §. 16 des Vorfluths-Edikts vom 15, November 18141 jede Cortseßung der Anlagen zur Entwässerung des See's- bei 90 Rthlx. Strafe untersagt und diese Anordnung auf die geführte Beschwerde des P. durch ein Reskript der Ministerien des Jnnern und der Finanzen vom 16, April 1848 bestätigt, weil sich-durch wiederholte Untersuchung bewährter Sachverständiger herausgestellt habe, daß eine Ablassung des Sees auf die Schifffahrt des-Kanals von entschieden nachtheiligem Einfluß sein müssê. | Nunmehr stellte der P., sich auf den §, 4 des Geseßes vom 11, Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtsweges gegen - poli- zeiliche Verfügungen (Geseß-Sammlung S, 192) berufend, bei dem Kreisgeriht zu B. unter dem 5, März 1850 eine Klage wider den | Gisfus an, in welcher er darauf antrug, zu erkennen, daß [e 1) hm ein Privatrecht auf Entwässerung des Sces überhaupt, d namentiid L 4) durch die in dem (vorgelegten) Plane des Conducteurs und Veriesclungsmeisters beschriebene Verbreitung und Vertiefung des Abzugs- und des Parallel-Grabens und durch Anlegung der dort beschriebenen Abzugsgräben aus den Bruchwiesen in

__den Parallel-Graben zustehe,

9) das Verbot dieser Entwässerungen ein solcher Eingriff in das

Privatrigenthum jei, sür welchen geseßlich Entschädigung ge- leistet werden müsse.

_ Den Betrag der sestzuseßenden Entschädigung gab er hierbei aus 200,030 Thaler an, bat indeß, dessen Ermittelung cinem Se-= paratversahren vorzubehalten, Er stüßte diese Antráge im Wesent lihen darauf, daß Grund und Boden des Kanals, so wie des Parallel- Grabens, sein Eigenthum sei, in dessen Benußung ihn zu beshränken der Fisfus fein Recht habe, der seinerseits nux Be- sugnijje aus sremdes Eigenthum geltend machen könne. Müsse Kläger sich daher der polizeilichen Anordnung fügen, so liege ein Ciugriff in das Privateigenthurma vor, für welchen er Entschädigung zu verlangen berechtigt sei. A

Der verflagte Fisfus widersprach in der Einlassung auf die Klage diesen Angaben und behauptete, daß dem Fiskus das Recht zustehe, den See nah den Bedürfnissen der Schifffahrt im Kanal anzustauen, das Ablassen desselben aber jedenfalls eine Eigenthums- benußung sei, welche dem Kläger nach §. 27 Tit. 8 Theil L. des Allgemeinen Landrechts nicht zustehe, indem sie eine Beschädigung Underer in sich s{licße, da sie dem Kanal das nöthige Fahrwasser entziehe. Zugleich trug Fiskus reconveniendo barauf an:

den Kläger für schuldig zu erachten, sich die Regulirung des

Wasserstandes des Sees in der Art gefallen zu lassen, wie sie

durch jachverständige Kommissarien im Interesse der Schifffahrt

auf dem V, Kanal festgeseßt werden würde.

Nachdem bereits die Beweisaufnahme stattgefunden hatte , er- 0b die königliche Regierung zu N, mittelst Plenar-Beschlusses vom 3. November v, J, deu Kompctenz-Konflikt, Sie begründet ihn auf das Vorfluths-Edikt vom 15, November 1811 und führt aus,

daß der Fall der Entwässerung von Ländereien vorliege, welche die Provinzial-Polizei-Behörde, nach der ihr durch die 88. 15— 18 des Edikts beigelegten Besugniß wegen der davon zu besorgenden Nachtheile für die Schifffahrt für unzulässig erklärt habe, daß der §, 19 gegen diese Entscheidung nur dic Berufung auf die höhere Polizei-Behörde, aber keine gerihtliche Klage gestatte, der §. 20 aber, welchcr Sirèiligkciten über den Umfang der Rechte, welche jede Partei zur Ausgleichung bringt, zur richterlichen Entscheidung

verweist, nicht anwendbar sei, weil er cinen genehmigten Entwässe- rungsplan vorausseße. Es wird endlich hinzugefügt, daß bei dem Borhandensein spezieller gesetzlicher Bestimmungen auf das Geseg vom 11, Mai 1842 wegen der Zulässigkeit des Rehtêweges gegen polizeilihe Verfügungen nicht zurückgegangen werden könne, E Der Kläger hat in seiner Erklärung auf den Regierungs- Beschluß zunächst die Anwendbarkeit des §. 15 a. a. O,, weil ein See nicht mit auf Ländereien stehendem Wasser gleihbedeutend sef, in Zweifel gestellt, dann aber der vorgedahten Auslegung des S, 40 a, a, V. widersprochen, welcher sich nah seiner Ansicht auch auf den Fall beziehen foll, wenn die Entwässerung von der Polizei Behörde untersagt werde. Jedenfalls vermißt Kläger die geseh=

| liche Latersagung des die Regel bildenden Rehtsweges.

Dieser Ansicht mußte, wenn auch der §. 20 g. a, O., welcher nur die bei einem genehmigten Entwässerungsplane zur Ausglei- chung tommenden Rechte und Befugnisse der Juteressenten zur richierlihen Entscheidung verweist, den vorliegenden Fall nicht trifft, beigetreten werden.

Die Regierung zu N. hält dafür, daß auf den §. 4 des Ge- seßes vom 11, Mai 1842 nicht zurückgegangen werden könne, weil

| hier die Bestimmungen eines speziellen Geseßes, des Vorsluths-

Edifts vom 15. November 1811, zur Anwendung kommen müßten, Allerdings hat dieses Edikt den Grundbesißern das Recht, die Ge= stattung der Vorfluth zu verlangen, niht unbedingt zugesprochen,

| vielmehr dasselbe nicht blos von dem nachzuweisenden überwiegenden

Bortheile der beabsihtigten Entwässerung sür die Bodenkultur und Schifffahrt und dem Vermögen, die festzustellende Entschädigung

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ven Betheiligten zu gewähren, sondern im s. 16 auch davon ab- hängig gemacht, daß nicht ein Nachtheil davon für die Schifffahrt oder óffentlihe Anlagen zu besorgen sei, Es hat ferner die Ent- sheidung darüber , ob diese Bedingungen vorhanden sind, der Pro- oinzial - Polizei - Behörde übertragen und gegen deren Ausspruch lediglich die Berufung auf die höhere Polizei = Behörde gestattet. Allein die Frage: 11817 ob, wenn eine Entwässerung dur die Berwaltungs-Behörde für unzulässig erachtet wird, die Betheiligten nah ihren Rechtsver-= hältnissen Entschädigungs - Ansprüche gegen einander oder gegen Dritte zu machen berechtigt jtnd, Î f jt in dem Edikt der nach §. # des Geseßes vom 11, Mai 1842 begründeten richterlichen Cognition nicht entzogen, und es faun um so weniger angenommen werden, daß dies 1n der Absicht des Vée- seßgebers gelegen habe, als auch bei gejtatteter Cntwähserung die Feststellung der erhobenen Entschadigungs - Ansprüche den Gerichten ausdrücklich zugewiesen und nur die techmsche Frage: ob und wie die Entwässerung stattfinden darf, dem jachver]tandigen Urtheil der Provin= ial-Polizei-Behörde, mit Ausschluß des Nechtswegs, vorbehalten ift. (88. 12—20 des Vorfluth = GBeseBes vom 15, November 1811.) G h aber ein Grundbesißer, wenn durch diese Behörde entschieden ift, daß ihm ein. Entwässerungsreht nicht zustehe, von einem Dritten für dieses Reht Entschädigung zu fordern berechtigt sci, ob, was der Kläger im vorliegenden Rechtsstreite angesührt hat, nämlich daß Grund und Boden des B. Kanals sein Eigenthum, Fiskus aber nur Servitutberechtigter sei, während der verklagte Fiskus dies be- streitet und sich auf ein vertragsmäßig erworbenes Recht, den See nach dem Bedürfniß der Schissfaprt zu stauen, beruft, hinreiche, einen Entschädigungs-Anspruch zu begründen, darüber hat allein der Nichter zu entscheiden. | Der Kompetenz-Konsflikt mußte demgemäß für unbegründet, Rechtsweg für zulässig erachiet werden. Derlin, Den 22, Mat 158532

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Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompctenz - Konflikte.

(ÜUnter)chrift.)

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Hiintiterium der geistlichen, Unterrichts: u1:D Viedizinal - Nngelegenheiten.

Akademie der Künste.

öffentliche cFahressißung D ex Königlichen Akadenilte Deli inite am 1bten d. M. wurde von dem Vice - Direktor Professor da lg VBorsibkenden our eine Unj)prache eröffnet, LItTV der Akademie GVebeime Regierungs -Nath Professor ) O eritaiti arauf den Jahresbericht, worin zunächst n O Di ten Zahressißung Leritorbenen Wlitgliedern nie: Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Wilhelm )( Dre D L 1 Yan ita Veo VUON L £1 Nitguted Per raden, gewahlt den 42. Uni 15093, gets 40. September 15004; Dem Musik «Divettor und | Profr}sfor efior Der Gingatadcimnie, Kari riedrich Hungenhagen, MAtgiis uta chen Section Der Gene UNi des ala mien C rewählt den 2," Mai 15039, gestorben den 24, Dezember 150 diich dem Geheimen Vber-Tribunalsrath a. V. Karl Georg Ugust Viriagens Lon On ero, Crents Mate Der wusilalischen Section der Waden, gewahlt den 2. Marz L599,

C di A S we lad 2D T, So Ola a, A oi eirorven ‘don 150. Feoruar X052, Borle des UAndkntiens gewidmei

q rif gz di 5 D c) A D ü C F L / P EEA wurden, GVewahlt wurde dagegen am 424, April d. 25. Se. König

E OUDeIE Der Dns Credit Mart Alexander Lon Preußen, Bruder Sr. Majestät des Königs, tun Anerkennung de1 von Hochdemselben durch Beschäftigung von Kunstlern und Sammlung von Kunstigerken, #0 wie durch großartige mit küustlerishem Sinn aus: gesUhrte Anlagen bethätigten edlen Runstliebe. An die darauf fol- genden Nachrichten über Ereignisse und Veränderungen bet

atademie {loß sich die Vertheilung der von dem akademischen

nate zuertannten Medaillen und Pramien 1) an Schüler der zeih- nenden Klassen der Akademie und der akademischen Schule für m1 nitalishe Compositionen, 2) an Schüler dex Kunst- und Gewerk-

|ulen, Zwischen den Abschnitten des Vortrages wurden prämiirti Compositionen der Schüler der musikalischen Section der Akfademic unier Leitung des Musikdireftors Bach von den Komponisten Vlscher, Neugebauer, Hoffmann und Hauer zur Aufführung Zedraht. Die Sále mit den ausgestellten Probe - Arbeiten werden vis Mittwoch, den 21sten d, M., von 11—3 Uhr, unentgeltlich geöffnet sein,

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Berlin , «don 46; ¿Juli 1852;

Königliche Akademie der Künste, Prosessor Herbig, Vice - Dixektor.

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segzung der verlorenen Denkmünze an die Königliche General Ordens - Kommission zu wenden. Berlin, den 10, Mai 1852,

Verzeichniß

| der in der öffentlichen Sißung der Königlichen Afadêmie der Künste am 16, Juli d. J. den Schülern der Akademie zuerkannten

Prämien. L, Abtheilung der zeihnenden Künste,

Schüler der Lebensklasse (Aktsaal).

Die große silberne akademische Medaille für zeichnende Künstler erhielt:

Johann Schilling aus Mittweide, Bildhauer, Prämien zur Aufmunterung und Unterstützung : a) Prämien erster Klasse erhielten :

l) Neinholo Begas aus Berlin, Bildhauer.

4) Julius Mo ser aus Berlin, Bildhauer.

3) Otto Weber aus Berlin, Maler. b) Prämien zweiter Klasse erhielten :

1) Johann Janda aus Klein - Darkowiß in Ober-

\chlesien, Bildhauer.

) Louis Sußmann aus Berlin, Bildhauer. Alexander Tondeur aus Berlin, Bildhauer. ) Heinrich Hoffmeiiter aus Berlin, Bildhauer. ) Julius Zinnert aus Potsdam, Bildhauer. 0) Alexander Becker aus Berlin, Maler, 7) Franz Grundmann aus Berlin, Kupferstecher, Prämien dritter Klasse erhielten: l) Rudolph Frenz aus Berlin, Maler. 2) Julius Lehmann aus Berlin, Maler, 3) Theodor Ziegler aus Berlin, Maler.

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Akademische Schule für musikalishe Composition.

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ie große silberne akademishe Medaille für Musiker mit ein- zestochenem Namen erhielt : Gustav Adolph Fischer aus Ucckermünde, Klassische Musikwerke erhielten als Anerkenntniß: 1) Ludwig Ho sfsmann aus Berlin, 2) Karl Hauer aus Halberstadt.

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) Karl Neugebauer aus Madzebor in Schlesien.

1) Karl Dumont aus Hannover.

3) ih arv Zeliwmér us Dectin.

6) Wilhelm Reichardt aus Parchen (Regierungs - Bezirk Magdeburg). Rudolph Piefke aus Zielenzig.

Berlin, den 10. Zuli. 1592.

Königliche Akademie der Künste,

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Nachweises, daß der zu Rehabilitirende überhaupt dieselbe besessen hat, r G 4 G, B v, q. l oto onA o U StoCovy M L L A Wenn daher in dem vorliegenden den N. betreffenden Fall dieser Nachweis hinreichend geführt zu sein scheint, indem nicht allein der erkennende

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Richter den N. der gedachten Denkmünze verlustig erklärt hat, sondern auch, wie die Königliche Regierung in ihrem Berichte vom

M. ausdrücklich anerkennt, feststeht, daß der Gerichiss{ul:

dem N. die Kriegs-Denkmünze und das Besiß-Zeugniß abge- nommen und nicht wieder eingehändigt hat, so unterliegt es keinem Bedenften, daß der N. unter diesen Umständen lediglich wegen d

Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung der Denkmünze von der Auf-

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nahme in die Quaärtal-Nachweisung nicht auszuschließen ist. Dem selben wird vieimehr, sobald er das Recht, die Kriegs- Ventmunze zu tragen, wieder erworben hat, zu uberlassen jem, \ch wegen Er-

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N ü t ch E (N L ss Ministerium des Junern. (C& «1 L Sin: H L: M Im Austrage:

von Manteuffel. An

die Königliche Regierung zu N,

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