1882 / 170 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jul 1882 18:00:01 GMT) scan diff

So geschehen zu Bern am dritten November Eintausend ahthunderteinundachtzig. L von Roeder. Weymann. Ottenfels. Pretis.

Arago. Marime Cornu. V. d’'Er n st. Ve. de Villar d'Allen. . Rois de Moraes. Ruchonnet. ictor Fatio.

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M S. V

- (Uebersezung.) Scchlußprotokoll.

Die Unterzeichneten, behufs Vollziehung der internatio- nalen Reblaus: Konvention versammelt, erklären ihr Ein- verständniß übe? Sinn und Bedeutung der nachstehenden Erläuterungen und Zusätze:

ZU Artikel 1 Nr. 1.

_ Unter dem Ausdruck „Gewächshäuser“ ist jede zur Ver- vielfältigung oder Erhaltung von Pflanzen dienende Anlage (Frühbeete, Gewächhshäuser, Orangerien 2c.) zu verstehen.

Zu Artikel 1 Nr. 2.

Jeder Vertragsstaat wird die Ausdehnung der wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig erscheinenden Be- zirke je nah den besonderen Umständen des Falles festseßen.

i: Zu Artikel 1 Nr. 3.

Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die im Postwege erfolgenden Sendungen.

i Zu Artikel 2 Absayt 1.

__ Die vertragschließenden Staaten erkennen, in Berücksich- tigung der besonderen Verhältnisse der Schweiz, diesem Staate das Recht zu, für weinbautreibende Gegenden bestimmte Tafel- trauben zurückzuweisen, wogegen die Durhfuhr nicht gehindert

werden darf. u Artikel 2 Absay 3.

Die Fässer müssen einen Raumgehalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und derart gereinigt sein, daß fie kein Theilchen von Erde oder Reben an \ih tragen.

: Zu Artikel 3 Absatz 2.

Die Erklärung des Absenders, mit welcher die Sendungen anderer als Rebpflanzen zu versehen sind, muß:

1) bescheinigen, daß der Jnhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen Gartenanlage stammt ;

2) den leßten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben; tbält ausdrüdlih bestätigen, daß die Sendung keine Reben enthält;

4) angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält; i

5) die Unterschrift des Absenders tragen.

i ZU Artikel 3 Absatz 2a. und d. Die Bescheinigung der zuständigen Behörde muß stets auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhen. / ZU Artikel 6 Absatz 1. __ Die vertragschließenden Staaten werden hinsihtlih aus- ländischer oder ihrer Herkunst nah verdähtiger Reben inuer- halb der Grenzgebiete soviel wie möglich Vorsichtsmaßregeln zu Gunsten der Nachbarstaaten anwenden. i Zu Artikel 6 of 2

Die Wahl unter den durch die Wissenschaft als wirksam

erkannten Desinfektionsmethoden wird jedem Staate über-

lassen. [A Zu Artikel 8 Absag 1.

Hinsichtlich der nicht zur Kategorie der Reben gehörigen Gewächse, der Blumen in Töpfen und der Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebraht werden, wird jeder Staat seinen Zollämtern be- sondere Vorschriften ertheilen.

i Zu Artikel 9 Nr. 5,

Ein oder mehrere einzeln stehende Weinstöcke, welche außer- halb einer zum Handel bestimmten Anlage und außerhalb einer weinbautreibenden Gegend sich befinden, sollen auf den ganzen Verwaltungsbezirk sih erstreckende Maßregeln nit nah si ziehen, wenn amtlich festgestellt worden ist, daß die im Artikel 3 Absay 2 Litt. 4, vorgeschriebenen Vernichtungs- maßregeln streng ausgeführt worden sind.

Jeder Vertragsstaat wird in derartigen Fällen die Aus- dehnung der diesen Punkt einshließenden verdächtigen Fläche festseßen. Die Dauer der Sicherungsmaßregeln darf nicht weniger als 3 Fahre betragen.

Eine derartige Oertlichkeit soll womöglich unter Angabe des Namens auf der Reblauskarte dur einen Punkt bezeich: net werden; in jedem Falle muß eine Bemerkung die Bedeu- tung des Austretens des Junsekts oder die Ausdehnung der von gei gedachten Maßregeln betroffenen Bodenfläche genau angeben,

So geschehen zu Bern am dritten November Eintausend

ahthunderteinundachtzig. von Roeder. Weymann. Ottenfels. Pretis. Emich, Emm. Arago. Marxime Cornu. B, 0 Ernst,

Ve. de Villar d’Allen. M. Rois de Moraes.

L. Ruchonnet, Victor Fatio.

, Vorstehende Uebereinkunft ist von Seiten aller vertrag- \{ließenden Staaten ratifizirt worden und die Auswechselung der Natifikationsurkunden hat stattgefunden.

BelanntmacGung,

betreffend den Beitritt Belgiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen RNeblaus-Konvention.

Vom 7. Juli 1882,

Jm Artikel 13 der internationalen Reblaus - Konvention vom 3. November 1881 (Reichs Geseßbl. von 1882 S, 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jeder- - zeit durch eine dem \{weizerishen Bundesrathe abzugebende

rklärung jener Konvention beizutreten. Dem entsprechend t, na ittheilung des \{weizerishen Bundesraths, die öniglih belgishe Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3, November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erllärt. Berlin, den 7. Juli 1882. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Die öffentlihe Ausstellung der Konkurrenz- Entwürfe zu einem Reichstagsgebäude wird am 31. d. M., Nahmittags 7 Uhr, geschlossen werden. Bis dahin bleiben die mit einem Preise gekrönten oder angekauften Ent- würfe ausgestellt. Die übrigen Entwürfe können vom 24. d. M. ab zurückgenommen werden. Von diesem Tage ab werden sie täglich in den Stunden von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags zur Verfügung der Herren Verfasser stehen, \o- fern die leßteren sich dur Vorlegung der über die Ein- lieferung von dem Bureau des Reichsamts des Jnnern ertheilten Quittungen legitimiren. Diejenigen Entwürfe, welche bis zum 29. d. M. weder abgeholt noch schriftli, unter ausreichender Legitimation, zurückverlangt sind, werden, nah Oeffnung der dem Reichsamt des Jnnern zugegangenen, geschlossenen Couverts, an die in diesen bezeihneten Verfasser auf deren Gefahr dur Vermittelung eines Spediteurs kosten- frei zurückgesandt werden.

Berlin, den 14. Juli 1882.

Der Staatssekretär des Jnnern. von Boetticher.

Die Nummer 18 des Reichs-Geseßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1479 die internationale Neblaus-Konvention. 3. November 1881; und unter :

Nr. 1480 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Belgiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 7. Juli 1882.

Berlin, den 22. Juli 1882,

Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt. Belßting i. V.

Vom

Königreich Preußen.

Auf den Bericht vom 1. Juli d. Js. will Jh dem an- liegenden, in Folge der Beschlüsse der Deputation der Magde- burgischen Land Feuer-Sozietät vom 9. Dezember v. Js. auf- gestellten Nachtrage zu dem erneuerten Sozietätsreglement vom 28. April 1843 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen,

Bad Ems, den 7. Juli 1882.

Wilbelm. Für den Minister des Jnnern :

von Goßler. An den Minister des Jnnern.

Ia O12 0g.

zu dem erneuerten Reglement der Magdeburgischen Land-Feuer-Sozietät vom 28. April 1843

(Ges. S. S. 186 ff.). T

8, 39 _ LTaurket fortan wie folgt!

Die Geld of rung der Sozietät beruht auf einer Zeitein- theilung in Kalenderjahre und \echsjährige Versicherungsperioden (Sexennien). Das erste Sexennium eines Versicherten beginnt mit der Anfangsstunde Mitternaht 12 Uhr des auf seine Anmeldung fol- genden Kalenderjahres.

Läßt sich für einen Versicherten der Anmeldungstermin nicht mehr feststellen, fo ist der Ablauf desjenigen Kalenderjahres maßgebend, in welchem die leßte Veränderung der Versicherungssumme ftattgefunden hat. Ist auch eine solche nit mehr nahweisbar, so gilt für solchen Versicherten der 1. Januar 1882 als Anfang seines Serenniums.

An Stelle des §8. 41 und des unterm 28. November 1868 genehmigten Zusatzes zu demselben tritt folgende Bestimmung: :

_Wer in die Sozietät neu eintritt, ist verpflichtet, derselben ein volles Sexennium anzugehören. Wer im Laufe feines Sexenniums

a, seine Versicherung verändern läßt,

b, ganz oder theilweise entshädigt wird,

c, eine bauliche oder sonstige extraordinäre Beihülfe oder Unter-

stüßung von der Sozietät erhält, muß vom Anfang des nächsten Jahres an auf ein Sexennium mit der genommenen Versicherung Mitglied der Sozietät bleiben.

Als §. 41a. wird eingeschoben:

Das Interesse der in der 111. Abthcilung des Grundbus ein- getragenen Gläubiger wird von der Sozietät na Maßgabe der Vor- riften in den 88. 42, 43, 75 und 80 bis 88 des Reglements von Amtswegen, ohne daß es einer Eintragung in das Sozictätskataster bedarf, beziehungsweise auf Antrag wahrgenommen.

U Gläubiger der 111, Abtheilung, wele \ich cine Benachrich- igung

a. von einem Schadenfeuer an den ihnen verpfändeten Gebäuden,

welches ein Fünftel oder mehr als cin Fünftel des Tarwerthes derselben zerstört hat, i

b, von der bevorstehenden Zahlung der Brandvergütung, be-

ziehungsweise der ersten Rate derselben (8. 80 des Reglements),

c. von der weniger als ein Fünftel des Taxwerths betragenden

nothwendigen Herabsetzung der Feuerversiherungssumme,

d, von der bevorstehenden Ausschließung eines Gebäudes von der

Versicherung wegen nit erfolgter Entrichtung der Beiträge sihern wollen, haben ihre durch Vorlegung der Hypotheken- oder Grundschuldbriefe naczuweisenden Forderungen behufs Eintragung in das Kataster bei der “Ce ¡grels-Direktion anzumelden.

Zu 8. 42.

Statt des zweimal «Triennium“ ist zu setzen:

„Serxennium“.

_ Als §, 42a. wird ecingeschGoben:

Zum freiwilligen Austritt sowie zur freiwilligen Herabsetzung der Versicherungssumme ist die Zustimmung der Gläubiger der II1, Ab- theilung des Grundbuchs erforderli.

Zusatz zu §. 43 des Reglements.

Von der nothwendigen Aufhebung der Versicherung sowie von jeder nothwendigen Herabsetzung der Versicberungssumme (eins{licß- lih der Fälle des §. 54a.), welhe mehr als ein Fünftel des Tar- werths beträgt, ist den aus dem Grundbuche ersichtlichen Gläubigern der 11I, T, soweit deren Namen und Aufenthaltsort aus dem Grundbuche bervorgeht, oder sonst der Sozietätsverwaltung bekannt ist, dur die Post mittelst eingeschriebenen Briefes Nacricht zu geben.

Herabseßungen, welche weniger als ein Fünftel des Tarwertbs betragen, sind in gleicher Weise nur denjenigen Gläubigern anzuzeigen, welche ihre Forderung behufs Eintragung in das Kataster angemeldet haben (8. 41a.).

Einer Et vOgr! es nit,

u 8. 46.

Im zweiten Absay dieses durch Nachtrag vom 24, März 1863 (Ges. Samml. S. 127—132) genehmigten Paragraphen ist statt der Worte:

«für jedes zu versihernde Objekt“ zu seßen:

für jedes Versicherungsobjekt.“

Als §. 54a. wird eingescoben:

_Gebäude, welhe den Zweck, zu dem sie erbaut worden, ganz, theilweise oder zeitweise nit mehr erfüllen, sowie zum Abbruch be-

vorkommenden “Ausdrucks:

Der betreffende Versicherte is verbunden, von dem Eintritt vorgenannter¡Umstände den Kreis-Direktor unverzüglich in Kenntniß zy seßen, welcher sogleih die Neuabschäßzung herbeizuführen hat.

Bis diese erfolgt, gelten die betreffenden Gebäude im Falle eines Es nur mit ihrem Abbrus- resp. Materialienwerthe als ver- ichert.

& 55

erhält hinter den Worten: 2. Alinea folgenden Zusatz:

Fâllt die Exekution fruchtlos aus, so ist der General-Direktor be- fugt, den Restanten von der Versicherung auszusch{ließen.

Will der General-Direktor von dieser Befugniß Gebrau machen, fo sind die im Sozietätskataster eingetragenen Gläubiger der TII. Abtheilung mittelst eingesbriebener Briefe vavon zu benach- rihtigen. Die Versicherung bleibt dann zu ihren Gunsten bestehen, wenn fie binnen 14 Tagen nah erhaltener Nawbricht die rückständigen Beiträge entrichten, anderenfalls gilt sie mit Ablauf dieser Frist für erloschen.

BUS 50:

Im zweiten Satze wird statt: „2 Sgr. für jedes Hunder der Versicherungssumme“ gesetzt: V s „0 H für je Hundert Mark der versicherten Summe.“ Der zweite Absaz: „Von der Entrichtung des Eintritts- geldes“ 2c. bis zu Ende des Paragraphen fällt fort.

ebeigetrieben werden“ qgl[zg

erhält folgende Fassung:

Wenn der Versicherte in einem der im Reglement vorgesehenen Fälle (SS. 37, 62, 74, 78, 79 und 88) des Anspruhs auf Brand- entshädigung verlustig geht, so ist die leßtere den zur Zeit des Brandes eingetragenen Gläubigern der II]. Abtheilung des Grund- bus auf deren Antrag insoweit zu gewähren, als sie aus dem Pfandgrundstücke oder dem fonstigen Vermögen des Schuldners ihre Befriedigung nicht erlangen können.

Dieser Antrag muß bei Vermeidung der Präklusion binnen drei Jahren nach dem Tage des Brandes bei der General-Direktion ger tellt werden.

Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden Priorität, oder, wenn sich die General-Direktion mit deren Prüfung nicht befassen will, oder Streit über die Priorität waltet, zur gesetz- lichen Hinterlegungsstelle. i

Zu 8. 80.

a, Im zweiten Alinea des 8§. 80 is hinter dem Worte „enormiren“ einzuschalten: „au bei kleineren Theil- \häden die Brandentschädigung soglei ganz auszuzahlen.“

b, Am Schluß des M Nes zu §. 80 (Nachtrag vom 24. März 1863) ist nach den Worten „zurückgehalten werden“ hinzuzuseßzen:

Von der bevorstehenden Zahlung der ersten Rate der Brand- vergütung ift denjenigen Gläubigern der IIT. Abtheilung des Grund- buchs, welche ihre Forderung zur Eintragung in das Sozietätskataster angemeldet haben, unter Angabe des Betrages und des Zahlungs- empfängers, 14 Tage vorher durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes Nachricht zu geben.

An die Stelle der bisherigen 8. 82—88 treten fol- gende Bestimmungen:

S: 82

Kein Gläubiger der 111. Äbtheilung des Grundbuchs hat das Recht, aus den Brandvergütungsgeldern wider den Willen des Ver- sicherten seine Befriedigung zu verlangen , wenn und foweit dieselben in die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes verwendet twer- den, oder diese Verwendung in gesetzlicher Weise sicherge stellt ist.

8, 83,

Die Brandentschädigungsgelder müssen in der Regel zum Wieder- aufbau wesentlich gleichartigen Zwecken dienender Gebäude auf dem- selben Grundstü, oder auf einem anderen, in gleicher Weise wie die Brandstelle denselben Gläubigern der III, Abtheilung des Grundbuchs verhafteten Grundstücke A rad

S. 84,

„Diese Verpflichtung zum Wiederaufbau fällt weg, wenn von der zuständigen Behörde die Wiederherstellung eines beschädigten oder abgebrannten Gebäudes untersagt wird, sie modifizirt fich insoweit, als eine Aenderung im Wiederaufbau von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird.

O. 85,

Nicht minder steht es dem General-Direktor frei, den Abge- brannten auf seinen Antrag vom Wiederaufbau ganz oder theilweise zu entbinden, oder Abänderungen in Bezug auf die Art der Gebäude und die Baustelle zuzulassen, wenn die zuständige Behörde nichts da- gegen zu erinnern hat, und wenn zuglei nachgewiesen wird, daß nicht aus Anlaß der Bestimmungen des §. 74 dieses Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden set.

S. 86.

Wird der Wiederaufbau untersagt, oder der Beschädigte davon dis8pensirt, so darf dem letzteren zwar die Brandvergütung nicht vorz enthalten werden, die Auszahlung an ihn kann jedo erst dann er- folgen, wenn er dur Beibringung einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts nachweist, daß auf dem brandbeschädigten Gebäude keine Schulden der 11]. Abtheilung des Grundbuchs haften, oder wenn die eingetragenen Gläubiger der 1II. Abiheilung mittelst be- glaubigter Erklärung in die Auszahlung willigen.

8. 87, Kann diese Einwilligung nicht genügend dargethan werden, #09 ist die Sozietät befugt, die Brandvergütungsgelder zur Hinter- legungéstelle des Bezirks, in welbem das Grundstü belegen it, ab»- zuführen. 8 88,

Wer das abgebrannte oder brandbeshädigte Gebäude nicht läng- stens in drei Jahren na dem Brande wieder herstellt, obne daß einer der vorgedachten Fälle bebhördlicher Untersagung oder ertbeilten Dis- penses vorliegt, geht der Brandschadensvergütung, soweit dieselbe noch nicht gezahlt ift, verlustig.

Wer innerhalb dieser Frist nur cinen Theil des Entschädigungs- betrages auf die Wiederherstellung der vom Brande betroffenen Ge- bäude verwendet, verliert seine Ansprüche auf den Ueberrest. Der General-Direktor ist befugt, die dreijährige Frist auf An- trag des Brandbeschädigten zu verlängern, Den Gläubigern der 111. Abtbeilung des Grundbuchs verbleibt auch in diesem Falle das oben im §. 75 eingeräumte Recht auf die Brand- entshâdigung, sofern sie deren Auszablung binnea einem Jabre na Ablauf der dem Brandbeschädigten bewilligten Frist zum Wieder- aufbau beantragen. _ 8 95 erhält folgenden Zusaß am S{luß: __ Der Ortktsvorsteher ist verpflichtet, die Ankunft des neuen Kata- sters oder Jahbresnachtrages in der näcbsten Gemeindeversammlung be- fannt zu machen und diejenigen Versicherten, deren Versicherung eine Aenderung erfahren hat, namentli aufzufordern, von dieser Aenderung durch Einsicht derselben im Kataster Kenntniß zu nehmen. _ Unbefugten ist die Erlaubniß zur Einsichtsnahme des Katasters zu versagen. B Dr

l i lautet fortan wie folgt: i Die Bestimmungen der 88, 92 bis 95 finden auch auf die ordent- lihen Jahres-Katafternacbträge, in welche die vorgekommenen Ver- änderungen der katastrirten Versicherungen aufzunehmen find, in allen Punkten Anwendung. ,_ Neuversicherungen und Versicherungserhöhungen, welchbe na 8,40 im Laufe des Jahres in Kraft treten sollen, werden in Interims- Katasternachträge zusammengestellt und sofort eingereicht, Der Inhalt derselben muß in den näcsten ordentlichen Iahres- nahtrag wieder aufgenommen U) fällt fort und tritt dafür ein:

stimmte Gebäude bedürfen einer neuen Abschätung und einer ander- weiten Regelung der Versicherung und des Beitragsverhältnisses,

Kataster, welche mit drei Jahresnachträgen versehen sind, müssen der Regel nah neu aufgestellt werden,

Der Kreis-Direktor hat diese Umschreibung hon bei einer ge- cingeren Zahl von Nachträgen anzuordnen, wenn in einzelnen Ka- tastern sehr viele Veränderungen vorgekommen sind oder andere Gründe dafür vorliegen.

Zusatz zu §. 140.

Den im ersten Absaß bezeihneten Paragraphen

treten hinzu die 8. tes Uebergangs-Be stimmung.

Durch die vorstehenden Reglements-Aenderungen werden die bes reits erworbenen Rechte der gegenwärtig versicherten Interessenten für die laufende Versicherungsperiode nicht berührt.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige Privatdozent und Erste Observator an der Sternwarte in Kiel, Dr. C. F. W. Peters, ist zum außer- ordentlihen Professor in der philosophishen Fakultät der Universität Kiel ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Kreis-Bauinspektor Becker wird mit dem 1. August d. J. von Sangerhausen in die neu errichtete Kreis-Bau- inspektorstelle zu Rastenburg, und i ;

der Kreis-Bauinspektor Dittmar in Folge Eingehens des Baukreises Gardelegen am 1. August d. J. von dort nah Rendsburg in die daselbst neu errichtete Kreis-Bauinspektor- stelle verseßt.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats-Minister und inister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius von Breslau.

Personalveränderungen.

Königlich Prenßishe Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Ems, 8. Juli. v. Alten, Sec. Lt. vom 3, Garde-Regt. z. F., in das Inf. Reg. Nr. 31 verseßt. Co olen, 11, Juli. Hitßigrath,* Sec. Lt. vom Jäger-Bat. Nr. 1, in das Gren. Regt. Nr. 1 verseßt. v. Ren b, Pr. Lt. a. D., zuleßt im Inf. Regt. Nr. 77, die bei dem Invalidenhause in Stolp zur Erledigung gekommene etatsmäß. Pr. Lks. Stelle verliehen. :

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Mainau, 14. Juli. Mühlenfeld, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 116, der Abschied bewilligt. v. Jagow, Rittm. a. D, zuleßt von der Landw. Kav. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 10, früher Pr. Lt. im Hus. Regt. Nr. 12, die Erlaubniß zum Tragen der Unif. des lebtgen. Regts. ertheilt.

XILLIL. (Königlich Württembergisches) Armee-Corps.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 8. Juli. Jobst, Sec. Lt. im Ulanen. Regt. Nr, 20, à la suite des Regts. gestellt. 13. Juli. Prinz Wil- helm von Württemberg, Königliche Hoheit, Gen. Major und Commandeur der 27. Kav. Brig., seiner Bitte entsprechend von dem Kommando dieser Brig. entbunden.

M

Nichtamitli®ßes. Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 22. Juli, Jhre Kaiserlichen und Königlihen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin und Jhre Königlihe Hoheit die Prinzessin Victoria sind, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Mittag wohlbehalten in Toblach eingetroffen und im Hotel Toblach abgestiegen.

Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl ist, wie die „Hessishe Morgenzeitung“ vernimmt, der Draht- verband abgenommen und durch einen leichteren Verband erseßt worden. Die Uebersiedelung Sr. Königlichen Hoheit nach Wilhelmshöhe soll in den nächsten Tagen erfol „en.

Der General-Lieutenant von Bülow, General- Jnspecteur der Artillerie, ist von den im vorigen Monat unternommenen Dienstreisen zur Besichtigung der Artillerie- Negimenter hier wieder eingetroffen.

Der General-Lieutenant von Dresky, Jnspecteur der 2. Feld-Arlillerie- Jnspektion, ist vom Schießplaß bei Kreckow, wohin derselbe sih vor cinigen Tagen zur Vornahme von Besichtigungen begeben hatte, hierher zurückgekehrt.

S. M. S. „Hertha“, 19 Geshütze, Komdt. Kapt. 3. S. von Kall, ist am 20. Juli cr. in Simonstown einge- troffen und beabsihtigte am 28. Juli cr. die Heimreise fort- zusetzen.

Stettin, 22. Juli. (W. T. B.) Der Ober-Präsident Freiherr von Münchhausen isst gestern Abend plößlich gestorben.

Juli.

RUEL, n (W. T. B.) Jhre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Meiningen traf auf der Nückreise von Schweden heute früh hier ein und wurde von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinrich empfangen und nah dem Königlihen Schlosse geleitet.

Baden. Karlsruhe, 21. Juli, (W. T. B.) Die Generalsynode hat die Einführung des neuen Katechis- mus mit 41 gegen 13 Stimmen beschlossen.

Meeklenburg-Strelis. Neustreliß, 20. Juli, (Post.) Gestern, am Todestage der Königin Luise von Preußen, fand hierselbst, Nachmittags 4 Uhr, die feierlihe Taufe des am 17, Juni geborenen Erbprinzen statt. Er erhielt die Namen Adolph Friedrih Georg Albert Eduard Ernst, Zu der Tauffeier waren hier eingetroffen: die Frau Prinzessin Friedrih Carl von Preußen, der Erbgroßherzog und die Erb- grobherzogin von Medcklenburg-Schwerin, der Ferzog von

ltenburg nebst Gemahlin, der Erbprinz und die Prinzen von Anhalt. Als Vertreter Sr. Majestät des Kaisers war der Hofmarschall Graf zu Eulenburg anwesend.

Großbritannien und Jrland. London, 21, Juli. (W. T. B.) Die Königin hat den General Wolseley zum Oberstkommandirenden der Expedition nach Egypten und den General - Lieutenant Ady zum Generalstabschef derselben er- nannt.

Jm Unterhause theilte der Premier Gladstone dem Hause mit, es sei ein Telegramm eingegangen, welches einen Auszug aus einer Proklamation Arabi Paschas enthalte. Darin heiße es, Aravi Pascha agire gegen die un- versöhnlichen Feinde, die Engländer, mit denen der Khedive im Bunde stehe, welcher die Nacht an Bord britischer Schiffe zubringe und bei Tage bei dem Tödten egyptisher Truppen und unbewaffneter Egypter in Alexandrien helfe. Er, Arabi Pascha, fahre daher fort, das gesammte Land wie bisher unter dem Kriegsgeseße zu halten, und bestimme, daß nur seinen Befehlen zu gehorhen sei. Die militärishen Vor- bereitungen würden lebhaft fortgeseßt, jeder Ungehorsam gegen seine Befehle werde summarisch bestraft werden.

Das Unterhaus nabm die irishePachtrückstands- bill mit 285 gegen 177 St. in dritter Lesung an.

Jn einer Depesche des Staatssekretärs des Auswär-

tigen, Lord Granville, an den Botschafter Lord Dufferin in Konstantinopel vom 11. d. M. wird nach einem historischen Ueberblick über die Ereignisse in Egypten seit den militärishen Unordnungen des vergangenen Jahres bis zu dem Bombardement von Alexandrien dieses Vorgehen als ein Schriti nothwendiger Vertheidigung bezeichnet. Die Politik der englishen Regierung habe an dem Cirkular vom 11. Februar c. festgehalten. England habe kein FJnteresse in Egypten, welches sich nicht mit den FJnteressen Europas im Allgemeinen vertrüge und habe auch kein Interesse, das den Jnteressen des egyptishen Volkes entgegenstehe. England wünsche, daß die Schiffahrt auf dem Suezkanal frei und ohne Fesseln bleibe, es wünsche, daß Egypten gut und friedlih und frei von dem präponderirenden Éinflusse irgend einer einzelnen Macht regiert werde, es wünsche, daß die internationalen Verpflichtungen respektirt würden. Die englische Negierung habe an ihren Engagements mit Frankreich loyal festgehalten, sie habe auch darauf gehalten, daß die anderen Vächte über alle Fragen, die die Lage Egyptens materiell be- träfen, unterrichtet und konsultirt worden seien. Diese Politik der Regierung habe durch das Bombardement von Alexan- drien keinerlei Aenderung erfahren. 22. Juli. (W. T. B.) Der „Times“ wird aus Paris vom 21, d. gemeldet, das französische Kabinet habe sich an die englische Regierung gewendet, um deren Ansicht über die Thunlichkeit, Jtalien zur Theilnahme an der englis\ch- französischen Expedition nah Egypten einzuladen, zu ermitteln, Man glaube, England werde sih der Ein- ladung an eine dritte Macht zur Betheiligung an der Expedi- tion bereitwillig anschließen. Das englische Expeditions- corps wird etwa 14 000 Mann stark sein. i

(W. T. B.) Die Armeereserve ist theilweise ein- berufen worden, die Mannschaften haben sich spätestens am 2. August bei der Fahne einzufinden. j

Bombay, 21. Juli. (W. T. B.) Zwei Transport- dampfer sind mit Truppen nach Egypten abgegangen.

Fraukreih. Paris, 19. Juli. (Köln. Ztg.) Der Botschaster Courcel triff morgen von Berlin hier ein. Nach langen Verhandlungen haben Frankreich und Jtalien einen modus videndi festgestellt, der die Beziehungen zwischen der französischen Autorität in Tunis und den dort wohn- haften Ftalienern regelt. Leßtere bleiben unter der Gerichts- barkeit ihres Konsuls, dem es auch allein zustehen soll, Ver- haftungen vorzunehmen. Die Opfer der Unruhen in Sfax sollen 650 000 Fr. erhalten. Gambetta's Mutter ist gestorben. / :

421. Juli. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer begann heute mit der Budgetberathung., Die Mitglie- der der mit Vorberathung der Kreditvorlage für militä- rishe Vorbereitungen beauftragten Senatskommission sind durchweg für Bewilligung des geforderten Kredits. Die Ver- handlung über die Vorlage findet voraussihtliÞ nächsten Dienstag statt. Die Journale sind der Meinung, daß der Seine-Präfekt Floquet auf seinem Demissionsgesuche nicht beharren werde, um nicht von Neuem zu einer Ministerkrisis Veranlassung zu geben, indem der Minister des Jnnern, Goblet, an den Rücktritt Floquets auch seinen Rücktritt ge- knüpft habe.

Türkei, Konstantinopel, 21. Juli. (W. T. B.) Assym Pascha ist zum alleinigen Vertreter der Pforte auf der Konferenz ernannt wworden.

(Telegramm der Agentur îes „Reutershen Bureaus“.,) Wie verlautet, hätte die Pforte beschlossen, ihre Absicht, Truppen nach Egypten abzusenden, der Konferenz mitzutheilen, dabei jedoh eine Modifikation der in der identishen Note der Mächte enthaltenen Fnterventionsbedingungen vorzuschlagen. : . L

Das „Reutersche Bureau“ läßt sih aus Konstantinopel weiter melden : Said Pascha sei in Folge eines gestern von der Konferenz gefaßten Beschlusses benahrihtigt worden, daß die Konferenz von der Entschließung der Pforte, an den Kon- ferenzverhandlungen theilzunehmen, Akt nehme. Zugleich sei an Said Pascha die Anfrage gerichtet worden, ob er den Sizun- gen der Konferenz bei dem italienishen Botschafter, Grafen Corti, beiwohnen wolle oder vorziehe, daß die Konferenz bei dem türkischen Minister des Auswärtigen tage. Dasselbe Bureau empfängt aus Konstantinopel ein weiteres Telegramm, es heiße, die Pforte beabsichtige einen Gegenvorshlag zu machen, entweder dohin gehend , daß sie militärishe Kommissarien zur Begleitung der englischen und sranzösishen Truppen nach Egypten absende oder dahin, daß der Suezkanal von europäishen Truppen beseßt werde, während die Beseßung von Alexandrien und Kairo durch türkishe Truppen erfolge.

Bulgarien. Sofia, 14, Juli, Der „Pol. Corr.“ meldet man u. A.: :

Fürst Alexander verläßt Sofia am 19, d. M. und wird am 22. d. M. in Varna eintreffen, wo er si unmittelbar in das in der Umgebung der Stadt befindliche Kloster begiebt, um daselhst seine Residenz aufzushlagen. Der neue Kriegs-Minister Baron Kaul- bars versammelte unmittelbar nah seinem Amtsantritte die Offi- ziere der Garnison Sofia um si und hielt an dieselben eine Ansprache, in welcer er allen thätigen und berufseifrigen Offizieren seinen besonderen Schuh und seine Unterstützung e Jene Offi- iere dagegen, welche poutisBe und andere Intriguen in Scene eßen oder an denselben Theil nehmen würden, werde er, ohne Rücksidt auf ihre Nationalität, aus der bulgarischen Armee beseitigen. Der Unterrihts-Minister Dr. Constantin Jiretzek hat um seine Demission selbs angesubt. Unmittelbar nah der Ankunft der Generale Kaulbars und Sobolew in Sofia

richtete er an den Fürsten ein Schreiben, in welchem er der Bitte Ausdruck gab, der Fürst möge ihn zum Präsidenten des demnächst zu kreirenden wissenfcaftli&en Comité’s ernennen und ibm namentli die Leitung des Nationalmuseums und der Staatsbibliothek anvertrauen. Der Fürst mußte, so gern er Dr. Jireczek auch ferner auf dem Posten des Unter- rihts-Ministers gesehen hätte, der dringenden Bitte dieses Gelehrter nachgeben. Die Ernennung des Dr. IJireczek zum räsidenten des wissenschaftlihen Comité und obersten Leiter der Staatsbibliot ist bereits erfolgt und soeben im Amtsblatte publizirt worden. E Der gegenwärtige Finanz-Minister hat das Projekt, betreffend die Organisation der Nationalbank veröffentliht. Es wird beab- sichtigt, das Institut mit einem auf 30000 Stück Aktien verctheilten Kapitale von 15 Millionen Francs zu dotiren.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 21. Juli. (W. T. B.) Die zwischen Oesterreih-Ungarn und Rußland abgeschlossene Deklaration über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe ist heute in der Gesetz- Sammlung veröffentlicht worden.

22. Juli. (W. T. B.) Der Botschafter von No- wikoff ist zum Mitgliede des Reichsrathes ernannt worden.

(W. T. B.) Das „Journal de St. Péters- bourg“ meint, die Betheiligung der Pforte an der Kon- ferenz dürfe niht dazu benußt werden, die Aktion der euro- päischen Mächte lahmzulegen. Es sei nothwendig, den Suez- kanal vor den Aufständischen zu {hüßen. Wenn die Pforte allein im Stande sei, dies ohne Verzug zu bewirken, so möge ihr die Sorge dafür überlassen werden, wenn nicht, so werde sich die Konferenz damit zu befassen haben. Uebrigens würdeæ die türkishen Delegirten alsbald in die Lage verseßt werden, si über die Absihten der Pforte betreffs Wiederherstellung des status quo in Egypten zu erklären.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 18. Juli. (H. Corr.) Die Negierung, welhe während der Anwesen- heit des Königs in Norwegen fungirt, wird bis zum 7. August aus den Ministern (Staatsräthen) Loeën und Hammarskjöld bestehen, denen bis zum 1. August noch der Kriegs-Minister Nyding zur Seite steht, der alsdann durch den Marine-Mi- nister Freiherrn von Otter abgelöst wird; vom 7. August ab treten an Stelle der beiden Erstgenannten die Minister von Steyern und Themptander. Präsident der Regierung ist bis zum 28. Juli der Minister des Auswärtigen, Freiherr von Hochschild, alsdann der Kronprinz Gustav. (Wes. Ztg.)

Amerika. Montevideo, 25, Zuni. Die Legislatur hat einen Geseßentwurf angenommen, welcher behufs Tilgung des Defizits von 1881 vom 21. Juli ab eine Uebertaxe von 4—8 Proz. den Einfuhrzölleæ und eine Uebertaxe von 2 Proz. den Ausfuhrzöllen zufügt.

RNio de Janeiro, 1. Zuli. Nachdem die Abgeord- netenktammer am 30. v. M. einen Beshluß zu Gunsten der unverzüglichen Erörterung eines Amendements zum Wahlgeseß gefaßt, hat das Ministerium seine Ent- lassung gegeben. Don Antonio Saraiva ist mit der Bil- dung eines neuen Kabinets betraut worden.

Afrika. Egypten. Alexandrien, 21. Juli. (W. T. B.) Wie eine Depesche der „Times“ aus Alexandrien meldet, hat Arabi Pascha in einer Proklamation an die Gou- verneure der Provinzen Krieg bis aufs Aeußerste gegen die Engländer erklärt und denjenigen, welche das Vaterland ver- riethen, indem sie den Engländern Hülfe leisteten, strenge Be- strafung angedroht. Derselben „Times“-Depesche zufolge haben Ecmordungen und Plünderungen in Kairo im Fuden- viertel, ebenso in Damiette, Tookh, Benta und Caliub statt- gefunden.

Zeitungsftimnren.

«n der Augsburger „Allgemeinen Ztg.“ lesen wir:

Die oberelsässische Industrie befindet si nah dem Jahresberichte der Handelskammer von Mülhausen gegenwärtig in recht günstiger Lage. Es befanden sich 1881 in dem etwa die Hälfte des Obereljaß umfassenden Bezirke der Handelskammer im Betriebe 63 Webereien mit 14 555 Webstühlen und 43 Spinnereien mit 921 236 Spindeln, ferner 4 Zwirnereien, 8 chemische Bleichereien, 17 Druckereien und 12 Färbereien, Diesen Fabriken wurden in der gedachten Zeit zugeführt nicht weniger als 17 Millionen Kilogramm robe Baumwolle und außerdem über # Million Kilogramm Garn- und Wolwaaren. Nach erfolgter Veredlung wurden hiervon 14 Million Kilogramm exportirt, davon gin- gen nach Frankreich 400 000, nah Oesterreich-Ungarn 560000, na West- indien und Japan 160000, nach England 130 009, nah der Schweiz 115 000 kg. Fast genau dasselbe Quantum wurde zur Veredlung eingeführt, wovon aus der Schweiz 719 000, aus Oesterreich-Ungarn 576 000 und aus Frankreih 160 000 kg. Man ersieht hieraus, daß cs der elsâsser Industrie gelungen ist, an Stelle des früheren franzô- sishen Marktes den deutschen zu erobern; denn von den 17 Millionen der eingeführten rohen Baumwolle ift nur ein Brucbtheil in Fabri- katen wieder erportirt worden. Der riesige Umfang der Mül auser Industrie läßt sich am besten aus der Thatsache ersehen, daß im Jahr 1881 allein auf der Eisenbahn 580 Millionen Kilogramm Steinkohlen eingeführt wurden ; außerdem wurden auf den Wasser- wegen noch über 50 Millionen zugeführt.

Dem „Schwäbischen Merkur“ wird aus Karls- ruhe, 19. Juli, gemeldet : e .

In dem Handelsberiht der Genossenschaft Constanz wird von Seiten der Seidenwaaren-, Eisen- und Stahlwaaren-, Käse- und Tapetenfabrikation die günstige Wirkung des neuen Zolltarifs offen anerkannt.

Die „Neue Westfälishe Volkszeitung“ seßt ihre Kritik des Bielefelder Handelskammerberichts in einem zweiten Artikel fort. Jn demselben heißt es: i

Angesichts der Thatjacben, die wir der abfälligen Kritik des ande eiae eris gegenüberstellen konnten, hätten wir mit der

isenindustrie {ließen können, um Raum für anderes zu gewinnen. Wir möten aber gerade wegen der im Berichte enthaltenen Angriffe auf den Zolltarif noch an einem Beispiel zeigen, wie die im hiesi Bezirke zu so großer Bedeutung gelangte Nähmaschinen-Jndusftrie sih, wir können jeßt sagen, nit unter der Ungunst, sondern unter der Gunst der Zollverhältnisse entwickelt hat. Die im vorigen Artikel erwähnte (Nähmaschinen-) Fabrik beschäftigte am: 1 T 10D : 260 Personen. E R E s L E E In derselben wurden an Löhnen gezahlt am: g: i pro Woche Dur{bschn. pr. Kovf 1. Zuli 1879 4200 A 16,15 M O 5200 , 1035 M 6500 ,„ O 2 L. E i, : O n 16,30 ,

Es ift also eine nennen#werthe Aenderung in dem Verhältniß des Durchschnittsverdienstes pro Person nit eingetreten; indeß nur scheinbar. Denn die Vervollkommnung selbständig arbeitender Ma- \cinen erlaubt es den Leitern der Fabrik, viel mehr jugendliche Ar- beiter als früher (augenblicklich 40 unter 16 Jahren und 112 unter