1882 / 204 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Aug 1882 18:00:01 GMT) scan diff

erti

T eri eau S I

D R R I

P R m mm E

———.—

e M2 ge0 Vi D

S A E R I

E N ener "r Is dmn

‘des Handels-Ministeriums das Bedürfniß nach einer möglichst über- fidtlien Darstellung über das in den Staatseisenbahnen investirte Staatêvermögen innerhalb des Budgets und der Recbnungsabs\cchlüsse, es die seither mehrfach besprochene Frage in Betreff d.r Speziali-

g der einsblägigen Kreditoperationen mittelst Aufnahme eines

besonderen Eifenbahnarlehens zur Erörterung ‘gebracht. …. Ueber den :

Bau der Arlbergbahbn entnehmen wir dem Berichte, daß derselbe

Berlin, 31. August 1882.

XX1iI, Hauptversammlung des Vereins deutscher Ingenieure in Magdeburg. Der Sitzung des ersten Tages, über welche bereits berichtet worden, folgte ein von über 300 Per- sonen besuhtes Festmahl in den Räumen dec Harmonie-Gesellschaft und cin Abendfest im „Herrenkrug“. Î

Die zweite Gesammtsizung am Dienstag, den 29. August, war

-

Deutschlands. Ueber leßteren Gegenstand erstattete Hr. Professor Intze- Aachen einen ausführlichen Bericht. s

Damit war dec ges{äftlihe Theil der XX1ITI. Hauptversamm- lung ges{lo}sen. Für den Nacmittag war eine Besichtigung der großen industriellen Werke in Magdeburgs Vorstädten, in Neustadt, Buckau und Sudenburg in Ausficht genommen.

e R E _ 7 gi

im Laufe des Jahres 1881 zur vollen Entwickelung gebracht ist. Der Vollendungéêtermin für die Strecke Innsbruck-Landeck wurde nun-

mehr für den 1. Juli 1883 festgeseßt.

Tunnel f\oll nach dem Bauvertrage im Herbste 1885 dem Betriebe übergeben werden können, es sei jedoch nah den beutigen -erighti au mehr als wahrscbeinlid, daß der Tunnelbau {on viel üher vollendet sein werde. Aus diesem Grunde sei auch der Ge- danke, während der Zeit, welhe nah den älteren Annahmen zwischen der Vollendung der Tagstrecken und der Vollendung des Arlberg- Tunnels lag, über den Arlberg einen Achstransport zu organifiren, fallen elafien, und zwar um so mehr, als diese Maßnahme mit erbeblicen pfern verbunden gewesen wäre. Für die Fertigstellung der offenen Bahn- ftrecken zwischen Landeck und Bludenz bleibt das Jahr 1884 in Ausficht genommen. Der Arbeitsfortschritt im Sohlenstollen des Arlbergtunnels ! vom Beginw der Arbeit, 24. Juni 1880, bis 31. Dezember 1881 wird m. Ee fette be bei St. A E a N m, A er Westseite bei Langen rehbohbrsystem) mi 32,3 m angegeben. | f; Die Gesammtausgabeir für den Bau der Arlbergbahn betrugen am lie Entstehung Schlusse des Jahres 1880 783 108 Fl. 70 Kr., am Schlusse des führte Jahres 1881 5 405 457 Fl. 71 Kr. Zu verausgaben sind demnach noch im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1880, nach welchem der

Der Arlberg- tragende führte zuerst aus, welche A

Lagerungsverhältnisse

Industrie und zum Export

Bau mit dem Betrage von 35 600000 Fl. durchzuführen ift, besichtigt wurden.

30 194 542 Fl. 29 Kr.

Reichs8-Kursbuch. Bearbeitet im Kursbureou des Reiches September-Ofktober. uns vorliegende leßte Sommer-Ausgabe enthält die bis zum 15. Oktober gültigen

ahrpläne, an welchem Tage, wie bekannt, die Winterfaßrpläne in

ostamts. 1882, Ausgabe Nr. 6. erlin. Julius Springer. Preis 2 #Æ. Die

aft treten.

Plymouth, 30. August. (W. T. B.) Der Hamburge

dampfer „Teutonia“ ist hier eingetroffen.

gewidmet. Dem Nechnungsberiht

meinerem Interesse sind: Die

für Versuche an Dampfmaschinen

gerihtliher Sachverständiger; B

auëscließlich wisscnschaftlihen Vorträgen gewidmet. Gebiete der Zucterfabrikation in den leßten zehn

Knocbenkohle bei der Filtration der Zuckersäfte entbehrlich zu machen, spra dann über Melasse-Entzuckerung und gab ein detaillirtes Bild des Substititions- und Strontian- Verfahrens an der Hand von Zeichnungen und Proben, Zum Scbluß bemerkte der Redner, daß woirklicher Fortschritt in der Zucerfabrikation eigentlich darin bestehe, keine Melasse bei der Fabrikation mehr zu erhalten, und daß es im Bereiche der Möglichkeit liege, dieses Ziel in der Zukunft zu erreid en. Hr. Mascbineafabrikant R. Wolf (Buckau) berichtete über die Fortschritte in der Tiefbohrtechnik während der letzten Jahrzehnte. Zur Vorbereitung auf den in Aussicht genommenen Besuch der Staßfurter Werke gab Hr. Bergrath Schreiber eine Schilderung der der Staßfurter Salze, deren und deren Verwendung

die Festtheilnehmer nach Staßfurt, wo die großartigen unterirdischen Baue und die deren Erzeugnisse verarbeitenden Fabriken

Der Mittwoch war wiederum aus\cließlich den Vereinsgeschäften Kommissionen, unter deren Arbeiten die folgenden von allge-

| (Patent-, Muster- und Markenshuß) und deren Handhabung; Prü- fung der vom Verein im Jahre 1875 aufgestellten Normalien für gußeiserne Flantschen- und Muffenröhrenz; Aufstellung von Normen

r Post- | dem Zweck, um für Geschäftsabwickelungen in dieser Richtung feste - | Grundlagen der Beurtheilung zu {afen ; Normen für die Gebühren

Zuerft sprach

ahren. Der Vor- n\strengungen geinaht worden, um die

muthmaß- in der inländiscen erläuternd. Der Nachmittag

folgten diejenigen der verschiedenen

Prüfung der Industrieschußzgesetze

und Dampfkesseln, insbesondere zu

essere Ausnußung der Wasserkräfte

as E silberne H ochzeistag Jhrer Fa ilertigen und Hr. Fabrikdirektor Lach über die hervorragenden Biene auf dem verk e x De i A 2 I "L ted Gelintuna ‘as

Waisenhauses für Kinder verstorbener Königlicher, kommunaler und privater Forstbeamten ein Gektenktag für ewige Zeiten bleiben, und sind demzufolge mittelst Aufrufs vom 6, Mai d. J. alle Wald- und Jagdfreunde zu Beiträgen aufgefordert worden, welche an den Geheimen Rechnungs - Rath Nitschke im Mi- nisterium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten (Leipziger-Plaßz Nr. 7 hierselbst) erbeten werden. Obwohl inzwischen hon eine nicht geringe Summe gesammelt ist, so wird in Rücksicht darauf, daß ein bedeutendes Grundkapital erforderlich, die Bitte um weitere Beiträge erneut mit dem Wunsche, daß sih noch recht viele Wohlthäter finden möchten, welbe durch Schenkungen, Legate, Vermächtnisse 2c. das Waisenhauêwerk zu fördern bereit wären.

__ Die Truppentheile der Garde - Kavallerie - Divi- sion sind, soweit sie niht an den Manövern der Infanterie Theil nehmen, heute früh in das Manöverterrain bei Teltow ausgerückt. Die Infanterie-Truppentheile werden morgen die Garnison verlassen,

Die ersten öffentlichen unentgeltlichen Winterkurse in der neuesten Scnellschrift (Steno-Tachygraphie) beginnen am Freitag, den 1. September, Abends 84 Uhr, im Königstädtishen Casino (Alexander- und Holzmarktstraßen-Ecke) und am Mittwoc, den 6. September, Abends 84 Uhr, in dem Lokal des Vereins junger Kaufleute (Rosenthalerstr. 38) Anmeldungen werden kurz vor Be- ginn daselbst entgegengenommen.

___ Hr. Hof-Musikdirektor Bilse wird am 16. September im Kouzerthause mit einem neu zusammengestellten Orchester cine beliebten Konzerte wieder beginnen.

% E Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

register nimmt an: die Königliche Expedition 1, Steckbriefe und Unterguchungs-Sachen,

des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 382.

2, Suhastationen, Anfgebote, Vorladungen |

v, dergl, 3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen et 4, Verloosung, Amortisation, Zinszaklung M U. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffeutlicher Anzeiger. 7

‘C

5, Industrie!le Etablissements, Fabriken und Grosshande!,

| 6, Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeizen.

8, Theater-Anzeigen. | Ia der Börsen- Familien-Nachrichten. beilage. 8

C,

Subhaftationen, Utfgebote, Wgr- labunigen 0. eral.

[37871] Oeffentlihe Zustellung.

Der Gastwirth und Steinbrechwer Caspar Wie zu Rengershausen, vertreten durch Rechtsanwalt Frieß zu Cafsel, klagt gegen :

1) die Wittwe Marie Freudenstein, geborne Sie-

bert, zu Dittershausen,

2) die Chefrau des Fabrikarbeiters Ferdinand Madckmar, Anna Catharine, geb. Siebert, zur Zeit unbekannt wo? abwesend,

3) Len Handelsmann Moses Katenberg zu Gur-

agen, aus Darlehn und Schuld- und Pfandverschreibung vom 8, Januar 1853 mit dem Antrage: i die Beklagten unter Anerkennung des Pfand- rechts des Klägers an dem Grundstücke Litt. A. Nr. 109a., nach neuer Bezeichnung Bl. 7 Nr. 59, Wohnhaus mit Kuhstall unter einem Dach nebst Hofraum 67 qm und Bl. 7 Nr. 60, Hausgarten 2,08 qm, wegen seiner Forderung von 145 Thlr. = 435 4 nebst 5% Zinsen seit 8. Januar 1879 zu verurtheilen, den Pfand- verkauf der qu. Grundstücke wegen dieser Forde- rung geschehen zu lassen, und ladet die Beklagte zu 2 oben zur mündkichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Cassel auf den 22. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. J

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszua der Klage bekannt gemacht.

Cassel, den 26. August 1882.

DPEEtlina, i B.

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

11]. Civilfammer.

Oeffentliée Zustellung. Der Gastwirth Strehlau zu Krupoczyn , vertreten durch den Justiz- Rath Apel von hier, klagt im Wechselprozesse gegen den früheren Besitzer Wilhelm Bublit, unbekannten Aufenthalts, wegen einer Theilwechselforderung aus dem Wechsel vom 19, März 1880 über 1500 M mit dem Antrage, den Verklagten zur Zahlung von 300 M nebst 6% Zinsen seit dem 20, März 1880 XTostenlästig zu verurtheilen und das Urtheil für vor- ITäufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Be- lagten zur mündliwen Verbandlung des Rechtsstreits vor das Königlihe Amtsgeriht zu Shwey auf deu 23. Oktober 1882, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwede der öffentliten Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. v. Studzienski, Ee Gerichtéschreiber des Königlien Amts- gerihts,

18778] Oeffentlihe Ladung.

In der Zusammenlegungs\sache von Öldendorf ist von der Wittwe Krebs, Emilie, geb. Hillebrand, zu Oldendorf, und deren Söhnen Adalbert Eduard und Wilhelm Krebs daselbst gegen das Urtheil der unterzeichneten Behörde vom 14. Februar 1882 das Rechtêmittel der Berufung eingelegt, und ist diesem Folge gegeben. Zur weiteren Instruktion desselben, jowie zur Vorlage des Gutachtens zweiter Instanz und zum Abs{luß der Instruktion ist von dem In- Ftruenten, Regierungs-Rath Rohde dahier, ein Ter- min auf den 19, Oktober d. J., Vormittags 8 Uhr, in das Gasthaus „Zum Rathskeller“ in Oldendorf anberaumt, zu welhem in Gemäßheit der S9. 59 und 186 der Deutschen Civil-Prozeßordnung

mitbetheiligten, in Amerika abwesenden Gebrüder

rich Wilhelm und Johann Conrad Dietrich

bs unter Hinweisung auf die geseßlichen Rechts- nahtheile im Falle des Nichtersheinens und unter SELSERUns vor den ibnen eventuell zur Last fallen- den Prozeßkosten öffentlih vorgeladen werden.

Cassel, den 28. August 1882.

öniglihe General-Kommission. Pomme.

[197288] Oeffentliche Zustellung.

Der Schneider Martin Moiwiß zu Groß Moßt- wethen, vertreten durch Herrn Rehtêanwalt Kuwert in Tilsit, klagt gegen seine Ehefrau Maria Moiwitz, geb. Tressat, unbekannten Aufenthalts, auf Ehe-

scheidung, mit dem Antrage, die Ebe der Parteien zu |

trennen, die Beklagte für den allein huldigen Theil zu crkflären und ihr die Kosten aufzuerlegen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 17, Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Tilsit auf den 19. Dezember 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Gc- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Tilsit, den 23. August 1882. __Shlkiewen, D Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

578%) Oeffentlihe Zustellung,

Die Frau Auguste Lamprecht, geb. Gringel, in Danzig, Brandstelle Nr. 3 Thüre 12, vertreten dur den Rechtéanwalt Mallison, klagt gegen ihren Ehe- mann, den Tischler Johann Lamprecht, welcher scinem Aufenthalte nach unbekannt ist, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien be- stehende Band der Eke zu trennen und den Be- klagten für den allein {huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Nechtéstreits vor die 1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Danzig

auf den 1, Dezember 1882, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Danzig, den 24, August 1882,

Adolph, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

____ Kaiserliches Landgericht Straßburg. [37872] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen des Carl Seyder, Eigenthümer, in Straßburg wohnhaft, Kläger, gegen: 1) Albert Emil Dallanger, Privatier, früher in Straßburg wohn- haft, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthalts- ort abwesend, und 2) dessen gewerblose Ehefrau Charlotte Luise, geborne Molhusière, in Straßburg, Beklagte, hat Kläger folgenden Antrag gestellt :

Es gefalle dem Kaiserlichen Landgerichte, die Be- klagten folidarisch zu verurtheilen, an Kläger 552 4 04 4 mit geseßlihen Ziusen zu bezahlen, ten zwischen Parteien bezügliÞh der Wohnung Kronen- burgerstraße Nr. 36 bestehenden Miethvertrag zu Gunsten des Klägers für aufgelöst zu erklären, die Beklagten sofort zur Räumung der Lokalitäten zu verurtheilen, den Beklagten solidarisch die Kosten zur Last zu legen und das ergehende Urtheil eventuell gegen Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu er-

ären.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die Sitzung der 11. Eivilkammer dcs Kaiserlichen Landgerichts dahier vom 3, Oktober c., Vormit- tags 9 Uhr, anberaumt und die Einlassungsfrist auf vierzehn Tage abgekürzt worden,

Beklagter wird zu diesem Termine mit der Auf- forderung en, einen bei dem Kaiserlichen Land- gerichte dahier zugelassenen Nehtsanwalt zu bestellen.

Straßburg, den 24, August 1882.

Der Landgerichtssekretär : Giels8dorf.

[37829] Aufgebot.

Civ.-Nr. 16 916, Die Wittwe des Oberlebrers Johann Welti, Nosa, geb. Weißenbach, in Bremgarten (Schweiz), hat das Aufgebot des Bad. 35 Gulden-Looses Serie 7487 Nr. 372 844, dessen Verlust glaubhaft gemacht wurde, beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, ¿ spätestens in dem auf den 15. Oktober 1886, Vormittags 9 Uhr, vor dem Großh. Amtsgerichte hierselbst anberaumten Termine feine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Karlsruhe, 8. August 1882.

Gerichtsschreiberei Großh. Amtsgerichts. W. Frank. [31992] Aufgebot.

Der Rechtsanwalt Poetsch zu Krotoschin als Vor- mund nachstehender abwesenden, ihrem Aufenthalte nach unbekannten Personen :

a, des Martin Schweitzer, eines Sohnes der bereits verstorbenen zu Hellefeld hiesigen Ae wohn- haft gewesenen Johann und Martha, geb. Dreher, Schweitzershen Eheleute, geboren zu Hellefeld am 27. August 1822, j

. der Anna Marie Schweitzer, einer Tochter der- selben Eltern, geboren zu Hellefeld am 12. Sep- tember 1812,

. der Anna Catharina Schweitzer, einer Tochter derselben Eltern, geboren zu Hellefeld am 3. Ja- nuar 1817,

. des Wilhelm Schweitzer, eines Sohnes derselben R geboren zu Hellefeld am 24. September J 2 1

. des Iohann Leopold, eines Sohnes der bereits verstorbenen, zu Hellefeld hiesigen Kreises wohn- haft gewesenen Michael und Christine, gebore- nen Dreher Leopoldscben Eheleute, geboren zu Hellefeld am 1. Oktober 1825,

hat die Todeéerklärung derselben beantragt.

Die ad a. bis d, benannten Personen sind vor länger als 30 Jahren mit ihren Eltern nah Ruß- land ausgewandert, ohne daß seitdem Nachrichten über ihren Aufenthakt bekannt geworden sind.

Der Johann Leopold foll vor länger als 20 Jahren in die Fremde gegangen sein, ohne biéher Nachricht von sich gegeben zu haben.

Das Vermögen der Geschwister Schweitzer beträgt je 112 A und das des Johann Leopold 180 A, welches ihnen aus der bierselb verwalteten Catha- rina Etterslen Nachlaßmasse V. 57/80 zugefallen ist.

Es werden die vorgedachten vier Geschwister Schweitzer und der Johann Leopold, sowie deren Rechtsnachfolger hiermit zu dem

am 28, April 1883, Vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgerichts-Rath Kasel im Zimmer Nr. 5 anstehenden Termine untér der Verwarnung vorzge- laden, daß die Verschollenen selbst für todt erklärt, ihr Nachlaß dem landesherrlichen Fiskus zu seiner Disposition verabfolgt werden wird, urd die nach ge- {ebener Präklusion si ers meldenden Erben alle seine Handlungen anzuerkennen und zu übernehmen \{uldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutungen zu fordern bercctigt, sondern sich lediglih mit dem, was alédann noch von der C vorhanden, zu begnügen verbunden sein ollen.

Krotoschiu, den 4, Juli 1882,

Königlicbes Amtsgericht.

(L OENI Aufgebot.

Der Colon Gotilieb Kelle, Nr. 17, Häverstädt, hat das Aufgebot der folgenden Grundstücke Flur 49 Parzelle 267, Unter der Waterfuhr, 16 a 35 qm groß, Flur 49 Parzelle 356, Am Baueracker, 08 a 35 qm groß, der Katajtral-Gemeinde Häverstädt, beantragt.

Es werden hierdurch Alle, welhe Cigenthums- rechte oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der NAunE in das Grundbuch bedürfende Real- rechte an diese Grundstücke zu haben vermeinen, auf- gefordert, ihre Rechte und Ansprüche an die oben grnE Grundstücke spätestens bis zum Aufgebots- ermine

den 13, Dezember 1882, Mittags 12 Uhr, vor hiesigem Königlichen Amtsgerichte, Zimmer

E

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen-Bureaurx. m

Nr. 22, geltend zu macen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen und Rechten an die Gruydstücke ausgeschlossen, und die Anlegung eines neuen Grund- buchblattes der Grundstücke für den Antragsteller erfolgen wird. Minden, den 26. August 1882. Königliches Amtsgericht.

[37879] Oeffentliche Ladung.

Nachdem der Handelsmann * Salomon Steinfeld und dessen Ehefrau Jettchen, geborne Strauß, in Josbach, die Eintragung des als Gemeindögüter fatastrirten, in der Gemarkung von Josbach be- legenen Grundeigenthums, als:

ad A, 515b. 3% Ruthen, als Theil des neu ver- messenen Grundstücks Kartenbl. 13, Parz. 79, 3 Ar 14 Omtr. Hofraum auf der Hühnerbach, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund- buch von Josbach beantragt haben, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Aufgebotstermin bis zum 6. Dezember 1882, Vormittags 10 Uhr, 58 bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri- genfalls nah Ablauf dieser Frist der bisherige Be- fißer als Eigenthümer in dem Grundbuch einge- tragen werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel- dung cingetragen sind, verliert.

Rauschenberg, am 26, August 1882.

Königliches Amtsgericht. Amelung.

Wird veröffentlicht:

Finkelde, Gerichts\hreiber.

[37789] i Oeffentliche Bekanntmachung.

Die Katharina Zephir, Ebefrau des Steuer- Exckutors Arnold Grebel zu Coblenz, vertreten dur Rechtsanwalt Müller, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennvng, und ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtéstreits vor der I, Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 28. November 1882, Vor- mittags 9 Uhr, bestimmt.

Coblenz, den 29, August 1882.

Heinnicke, j Gerichtsschreiber dcs Königlichen Landgerichts.

94409

12482) Bekanntmahung

Der Wirih Jacob Bobekat, sulest wohnhaft in Meszehnen, Kreis Niederung, ist scit dem Jahre 1843 oder 1844 in einem Alter von 37 oder 38 Jahren verscbollen. Auf Antrag der Loësmann Christian und Maria, geb. Bobekat—Baltruweitscen Ebeleute aus Groß Girratis{ken wird der Wirth Jacob Bobekat aufgefordert, \sih spätestens in dem am 21, März 1883, Bormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 1 des hiesigen Amtsgerichts ande- raumten Termine s\chriftlichd oder persönli zu melden, widrigenfalls er auf Antrag für todt erklärt werden wird.

Heinrichswalde, den 22, Mai 1882.

Königliches Amtsgericht. E

Redacteur: J. V.: Siemenroth.

Be rlin: Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage).

é 204.

L E D C S E M IOE I E I R Am E

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 31. August

1882.

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlihen, Unterri®ts- und Medizinal: Kngelecoabtiten

Verfassungsstatut der Königlichen technischen Hochschule zu Berlin, (s

I. Allgemeine Pestimmuñ gen.

Die technische Hobscbule zu Berlin hat den Zweck, für den technishen Beruf im Staats- und Gemeindedienst, wie im indu- \triellen Leben die höhere Ausbildung zu gewähren, fowie die Wifsen- sckchaften und Künste zu pflegen, welche zu dem technischen Unterrichts- gebiet gebören._

Die technische Hochschule ist dem Minister der geistlichen 2c. An- gelegenheiten unmittelbar unterstellt.

¡ 8. 2. An der teGnischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen : B für Architektur ; 2) für Bau- Ingenieurwesen ; Ÿ 2 für Maschinen-Ingenicurwesen mit EinsHluß des Schiffg- aues ;

4) für Chemie und Hüttenkunde;

5) allgemcine Wissenschasten, inêbesondere sür Matkematik und Naturwissenschaften.

Es bleibt dem Minister „vorbehalten, sowohl die Anzahl dieser Abtheilungen, wie auc die ihnen überwiesenen Disziplinen nah Maßgabe des Bedürfnisses zu vermehren.

„Neben den Abtheilungen bestehen Werkstätten und Versuh83- stationen zur Förderung e tehnish-wissenshaftlitßer Zwette.

Mit den Vorträgen in den einzelnen Disziplinen sind je nah dem Bedürfniß des Unterrichts praktische Uebungen in den Zeichen- fälen, oder in den Laboratorien, Werkstätten und Versucbsanstalten, e Lungen in den Sammlungsräumen und bei Exkursionen verbunden.

8. 4,

Der Unterricht ift nah Jahreskursen geordnet. Ausnahmswcise erstreckt ih die Unterrichtsertheilung nur auf einen Theil des Jahres. Ferien finden ftatt vom 1, August bis 1. Oktober, sowie zu Weih- nachten und Ostern auf je 14 Tage.

Das Verzeichniß der Vorträge und Uebungen ist spätestens \echs Wochen vor Beginn des Kursus A zu machen.

Den Studirenden stebt die Wahl derjenigen Vorträge und Uebungen, an welchen sie Theil nehmen wollen, frei. Doch werden von jeder Abtheilung Studienpläne aufgestellt, deren Junehaltung den bei ihr eingeschriebenen Studirenden empfohlen wird. Die Zulassung zu solchen Vorträgen und Uebungen, welche zu ihrem Verständniß die vorherige Absolvirung anderer, vorbereitender Unterrichtsgegen- stände voraus\eßen, kann von der vorgängigen Theilnahme an den letzteren abhängig gemacht werden.

II. Von den Lehrkr äften der technishen Hochschule.

8. 6. : Der Unterriht wird von Professoren und Dozenten ertheilt. Zur

Unterstüßung beider werden nach Bedürfniß Assistenten, und zur Lei- tung von Werkstätten und Versuchsftationen, soweit sie nicht den Do- zenten selbst übertragen wird, geeignete Techniker bestellt.

Die etatsmäßigen Professoren een vom Könige ernannt.

Außer den Professoren und Dozenten haben die bei einer Abthei- lung der technischen Hochschule habilitirten Privatdozenten das Recht, Vorlesungen und Uebungen abzuhalten.

Die Gesuche um Habilitation sind bei derjenigen Abtheilung ApaureiGen, in deren Ünterrichtsgebiet der Nachsuchende zu lehren gedentTt.

Neber die Zulassung beschließt die Abtheilung auf Grund der Vorschriften, durch welche die, für die Habilitation bei der be- L ot R zu erfüllenden Bedingungen festgestellt sind.

k L 3.

Von der stattgefundenen Habilitation is unter Beibringung des Nachweises der erfüllten Bedingungen dem Mizaister dur Vermitte- lung des Senats Anzeige zu machen.

Vis zum Erlaß der erwähnten Vorschriften bedarf die von einer Abtheilung beschlossene Zulassung der Genehmigung des Ministers,

IIL, Von den Verwaltungs-Organen.

8. 8, Die Organe für die Leitung und Verwaltung der technischen Hocschule sind: l : 1) für jede Abtheilung das Abtheilungs-Kollegium und der Ab- theilungs-Vorsteher ; 2) für die gesammte Hech{s{hule der Senat und der Nektor, \o- wie bezüglih des in 8. 28 bezeihneten Geschäftskreises der Verwaltungsbeamte (Syndikus).

S. 9,

Jede Abtheilung bildet ein selbständiges Ganzes. Junerhalb des Kreises der ihr zugebörigen Professoren und Dozenten (8. 6) wird das Abtheilungs - Kolleguum nach Maßgabe besonderer Vor- \{hriften gebildet. 8 10

Das Abtheilungs-Kollegium bat die allgemeinen Interessen des Unterrichts auf dem betreffenden Gebiete fSveptnehuten und für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit desselben Sorge zu tragen. Es ist dafür verantwortlich, daß jeder Studirende der Abtheilung wäh- rend der vorges{riebenen Studienzeit Gelegenheit bat, in den zu seinem Fah gehörigen Disziplinen in geordneter Folge die erforder- lihen Borträge zu böôren, bezw. Uebungen “durchzumachen. Wenn in dieser Hinsicht fich in dem Lehrgang Lücken oder Mängel finden, so hat das Abtheilungs-Kollegium darüber an den Minister durch Ver- mittelung des Senats rechtzeitig Senuos zu erstatten.

Das Abtheilungs-Kollegium hat die Aufgabe, die bei seiner Ab- theilung einges{riebenen Studirenden in wissenshaftliher Beziehung zu ten es macht die Vorschläge zu Benefizien und Prämien für

eselben.

Für diejenigen Studirenden, welche \sich im ersten und zweiten akademischen Semester g g sind, au wenn sie bei einer Fach- artheilung eingeschrieben find, die Vorschläge in letzterer und ijt die Litung in ersterer Beziehung von der Wissenschaften zu übernehmen.

13, Zu den Befugnissen und Öbliezenheiten des Abtheilungs-Kolle- giums gehören insbesondere: J 1) die Entwerfung der: Studien- und Stundenpläne der Ab- theilung, sowie etwaige das Gebiet der Nang berührende Vor- sage zum Programm und Vorlesungs-Verzeichniß der Gesammt- an : _ die Stellung von Anträgen in Betreff des Bedarss an Lehrmitteln, welche für die Unterrichtszwecke der Abtheilung er- forderlich cheinen, sowie in Betreff der Repartirung des derselben Ee Antheils an Lehrmittelfonds auf die einzelnen Lebr- erz;

theilung für allgemeine

3) die Vorschläge wegen des Bedarfs an Assistenten und wegen der Vertheilung der nah Maßgabe der disponiblen Mittel zur Ver- fügung stehenden Anzahl von Assistenten an die einzelnen Dozenten ;

4) die Anzeige der in dem Lehrgang der Abtheilung hervor- tretenden Lücken und Mängel, sowie die Abgabe von Gutachten wegen Berufung neuer Lehrkräfte für erledigte oder neu gegründete Lehr- stühle. Diese Gutahten haben sich der Regel nah mindestens auf drei, für den Lehrstuhl geeignet s{einende Personen zu erstrecken wes deren Befähigung für das betreffende Amt eingehend zu er- örtern;z

5) die Beschlußfassung über die Zulassung von Privatdozenten zur Habilitation nah den Bestimmungen des §8. 7;

6) die Abgabe von Gutachten in Betreff der bei der Abthei- [lung eingeschriebenen Bewerber um Stipendien und sonstige Benefizien.

Die zu 1 bis 6 bezeihneten Entwürfe, Anträge u. \#. w. sind bei dem Senat zur weiteren Veranlassung einzureichen.

8. 13.

Zur Leitung seiner Geschäfte wählt das Abtheilungs-Kollegium aus seinen Mitgliedern einen Vorsteher. Die Amtsperiode desselben ist einjährig und beginnt und endigt in der Regel mit dem 1. Juli. Die Wahl ift so zeitig vorzunehmen, daß ihr Ergebniß dem Minister vor dem 1. Juni behufs Bestätigung vorgelegt werden kann. Erfolgt die Lg so führt bis zu einer die Bestätigung findenden Neuwahl der bisherige Ab1heilungs-Vorsteher die Geschäfte.

8. 14.

_Der Abtheilungs-Vorsteher vermittelt die Beziehungen des Ab- theilungs-Kollegiums zum Rektor und Senat. Er hat sich den, dem Kollegium in Betreff der Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit des Untérrichts auferlegten Pflichten ganz besonders zu unterziehen und in der Abtheilung die in dieser Beziehung von ihm bemerkten Lücken und Mängel zur Berathung zu brinaen. Er hat den Studiengang, sowie die diéziplinare Haltung der Studirenden seiner Abtheilung zu Überwachen, mit seinem Rathe ihnen zur Seite zu stehen und ift befngt, denselben persönlich oder dur eines der Adtheilungs-Mit- glieder als unteren Grad der Disziplinarsträfe eine Rüge zu ertheilen, wovon dem Senat Mittheilung zu machen ist.

8. 15,

Der Abtheilungs-Vorsteher beruft das Kollegium nah \cinem Ermessen oder auf Antrag zweier Mitglieder zu Sißungen, in welchen die Geschäfte der Abtheilung verhandelt werden und in denen er den Vorsitz führt.

Hur Gültigkeit von Beschlüssen des Abtheilungs-Kollegiums isl die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlih. Die Anne zu einer Sizung hat unter Mittheilung der Tagesordnung zu erfolgen.

Jedes Mitglied des Kollegiums ist befugt, die Beschlußfassung über Fragen, welche die Angelegenheiten der Abtheilung betreffen, zu beantragen und die Aufnahme der betreffenden Gegenstände in die Tagesordnung der näbsten Sißung zu verlangen.

Jedem in einer Sitzung anwesenden Mitgliede des Abtheilungs- Kollegiums ift es gestattet, seine von der Mehrheit abweidende An- sicht zu Protokoll zu geben, sowie bei Gutachten und Berichten, welche durch Vermittlung des Senats an den Minister gelangen, sein sepa- rates Votum mit A retivin beizulegen. j F |

Ueber die Beschlüsse des Abtheilungs-Kollegiums ist eine besondere, in cin Protokollbuch einzutragende Verhandlung aufzunehmen, in welche die anwesenden Mitglieder, der Wortlaut der Beschlüsse, die Stimmenzahl, mit welcher die Beschlüsse gefaßt sind, auf Verlangen der Abstimmenden unter Nennung der Namen, verzeichnet werden. Mit der Führung des Protokolls wird auf Vorschlag des Vorsitzenden, entweder sür die betreffende Sißzung oder für einen bestimmten gee raum, der Regel nach ein Mitglied der Abtheilung betraut. em Senat wie dem Rektor steht das Necht zu, von den Protokollen der Abtheilungen und deren Anlagen Einsicht zu nehmen.

8. 16. Der Rektor und Senat haben die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten der technishen Hohschule zu leiten und die allgemeine Aussicht und Disziplin über die Studirenden zu üben.

17,

Der Senat besteht aus:

1) dem Rektor,

2) dem Vorgänger des Rektors (Prorektor),

3) den Abtheilungs-Vorstehern,

4) einer der Zahl der Abtheilungen entspre{enden Anzahl von Senatoren, von denen jedes Abtheilungs-Kollegium je einen aus seiner Mitte auf den Zeitraum von zwei Jahren wählt. Die Wahlen finden in den leßten Tagen des Juni statt, so daß die Gewählten am 1. Juli ihr Amt antreten können. j

Alljährlih scheidet die Hälfte der gewählten Senatoren aus. Jst die Zahl derselben niht dur zwei theilbar, so bestimmt der Minister den einzuhaltenden Turnus.

In Betreff der Vertretung der zur Abtheilung für das Maschinen- Ingenieurwesen gehörigen Dozenten des Schiffsbaues dur ein in den Senat zu entsendendes Mitglied trifft das Regulativ über die Orga- nisation der Abtheilungen besondere Bestimmung.

8. 18.

Der Senat hält auf Einladung und unter Vorsiß des Rektors an zwei bestimmten Tagen des Monats ordentliche, und so oft es sonst die Geschäfte erfordern, außerordentliche Sitzungen.

8, 19.

In Betreff der Normen für die Geschäftsführung des Senats

finden die Bestimmungen des 8. 1 OUIPFEIENDE Auwendung.

Der Senat ist die Ditziplinarbehörde für sämmtliche Studirende.

In dieser Eigenschaft beschließt er über die Ertheilung von Verweisen

vor versammeltem Senat, über die Androhung des Aus\{lus}ses und

den wirklichen Ausschluß von der Hoschule, über die Aufhebung

von Honorarstundungen und Befreiungen, sowie über die bei dem

Alter zu beantragende Entziehung von Stipendien und Unter- üßungen.

c Li Der Senat erläßt na Anhörung der betreffenden Abtheilungen und mit Genehmigung des Ministers a, die Vorschriften für die enua der zur technishen Hobschule gehörigen Sammlungen und Institute, b, die Anweisungen für die in den Sammlungen und Instituten, sowie beim Unterricht beschäftigten Anstaltsdiener. Der Senat bat ferner nach Anhörung der betreffenden Abthei- lungen dem Minister Vorschläge zu machen über : 1) die Disziplinarvorschriften für die Studirenden, 2) die Bestimmungen über die Zulassung, die Rehte und Pflich- ten und die Aus\{ließung von Privatdozenten, 3) die Prüfungsordnung für e Diplomprüfungen.

Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Senats gehören insbejondere :

1) die Begutachtung von Abänderungen des Verfafsungsstatuts;

2 die Abfassung des Vorlesungsverzeichnisses, des Programms und Gesammt-Stundenplans unter Wruelegnzg der Stundenpläne der Abtheilungen, sowie die Veränderungen

der Vertheilung der Hör- und Zeichensäle.

. Die Aufstellung neuer. bezw. die Abänderung bestehender Studien- pläne sowie Veränderungen in den, den einzelnen Dozenten zugewiesecs nen Lehrgebieten bedürfen der Zustimmung des Ministers.

Die Vertheilung der Räume in dem Neubau der technischen Howbschule erfolgt nah Anhörung des Senats, der die Vorschläge der Abtheilungen einzuholen hat durch den Minister. Die Zustim- mung desselben ift aud bei Ls in der Benußung der Räume einzuholen, „sofern die im Besiy befindlichen Dozenten gegen die Veränderung Einspruch erheben ;

3) die Anmeldung der im Interesse der technischen Ho(schule erforderli C persönlichen und sählihen Mehrausgaben für das nächste Etaktjahr, speziell die Vorshläge über den Bedarf an Hülfslehrern, Assistenten und Lehrmitteln, für die Gesammtanstalt, sowie über die Vertheilung der für diese Zwecke verfügbaren Mittel auf die Abtkheilungen und deren Mitglieder und auf die verschie- us Sammlungen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Abs

eilungen ;

4) die Begutachtuug der Vorschläge der Abtheilungen in Betreff ae rei anges derselben, sowie in Betreff der Berufung neuer

ehrkräfte ;

5) die Anzeige über die Beshlüfse der Abtheilungen in Bezug auf die Zulassung 2c. von Privatdozenten (8. 21 Nr. 2);

6) die Vorschläge über die Verleihung von Stipendien unter Berücksichtigung der Vota der Abtheilungen, sofern über jene Ver- leihung nicht anderweitige Bestimmungen bestehen ;

7) die estsebung des Beginns und des Sclusses der Weih- nacts- und Osterserien unter Einhaltung der Vorschriften des 8. 4

Absatz 1;

8) die Berichterstattung über die zum Amt des Rektors (8. 26) und der Abtheilungs-Vorsteher (§8. 13) stattgefundenen Wahlen und die Einholung der Bestätigung derselben, sowie die Anzeige in Betreff der nah §8. 17 Nr. 4 gewählten Senatoren. -

Die Beschlußfassung über die Stundung oder den Erlaß von Honoraren innerhalb der zulässigen Grenzen erfolgt durch eine Kom- mission, welche aus dem Rektor als Buelegenden, den Abtheilungs- Vorstehern und dem Verwaltungsbeamten besteht.

_In Betreff der Es der Lehrmittelfonds und der Zu- weisung der Assistenten ergehen besondere Bestimmungen. Desgleichen wird die Verwaltung des Bibliothekfonds und der Sammlungen dur spezielle Festseßungen geregelt.

S. 23.

_Der Rektor beruft den Senat, sowie die Gesammtheit der Ab- theilungs-Kollegien, und führt in den Sitzungen den Vorsitz.

__ Der Rektor leitet den Geschäftsgang des Senats und sorgt für die pünktliche Erledigung der Geschäfte. Er führt die laufenden Geschäfte der dem Senat übetragenen Verwaltung, bereitet die Beschlüsse des Se- nats vor und e für die Ausführung derselben Sörge.

Er hat das Necht, die Abtheilungs-Kollegien zu Aeußerungen zu veranlassen, welbe für die Beschlüsse des Senats oder für die sonstige ihm obliegende Berichterstattuzg erforderlich sind.

Der Rektor ist befugt und verpflichtet, Beschlüsse des Senats, welche die Befugnisse desselben überschreiten oder das Interesse der Hochschule verleßen, mit aufsbiebender Wirkung zu beanstanden e die Entscheidung des Ministers über ihre Ausführung nachzu» uchen. |

Der Rektor vertritt den Senat wie die technishe Hobscule na Außen, verhandelt Namens des Senats und der Hochschule mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwe{sel und unter- zeinet alle Schriftstücke, sofern dieselben nicht den im §8. 28 dem Syndikus aus\{ließlich zugewiesenen Geschäftskreis betreffen. Er zeihnet die Berichte des Senats mit der Unterschrift: Rektor und Senat der technischen Hochschule und seinem Namen, die übrigen Schriftstüke mit der Unterschrift: der Rektor der tehnischen Hoch- \{ule und seinem Namen. Die Abfafsung der Berichte des Senats liegt dem Rektor ob, jedoch können mit Zustimmung des Letteren auch Mitglieder des Senats zu Berichterstattern genommen werden. Wenn das Votum des Rektors von dem der Mehrheit des Senats abweicht, bleibt der leyteren anheimgegeben, die Motive ihres Be- au durch eine dem Bericht beigefügte Eingabe no besonders auszusUhren.

Der Rektor wird in Verhinderungsfällen von dem Prorektor und falls folcher nicht vorhanden oder verhindert ist, von dem an Jahren ältesten nicht verhinderten Mitgliede des Senats vertreten.

2 4

Der Rektor bat die Beobachtung des Verfassungsstatuts und der sonstigen Vorschriften zu überwachen und ist für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Anstalt überwiesenen Mittel, für die Bn Vertheilung derselben und die Einhaltung der etats- mäßigen Grenzen in den einzelnen Titeln und Positionen, wie sie im Spezialetat aufgestellt sind, verantwortlich. Er hat, mit Ausnahme der im §. 28 bezeichneten Anweisungen für Amtsbedürfnisse und Ge- bäude-Unterhaltung, sämmtliche Zahlungsanweisungen zu zeichnen, so- weit nicht für die Verwaltung einzelner Fonds mit ministerieller Ge- nehmigung besondere Vorschriften bestehen. Der Rektor is der Dienstvorgeseßzte der Subaltern- und Unterbeamten.

„25,

Der Rektor bewirkt na Maßgabe der nachstehenden Bestim- mungen die Aufnahme der Studirenden und Hospitanten und die Einschreibung der Ersteren in die Abtbeilungen.

Inwieweit auch Hospitanten den Abtheilungen zugetheilt werden Fönnen, bleibt ministerieller Regelung vorbehalten.

Der Rektor ift befugt, zur Wahrung der disziplinaren Autorität au ohne vorgängigen Senatsbeshluß Studirenden persönlich oder durch ein Senatësmitglied einen Verweis zu ertheilen.

8, 26.

Der Rektor wird vom Könige berufen. Die Anitsperiode dcs Rektors is einjäbrig und beginnt uud endet in der Regel mit dem 1. Juli des betreffenden Jahres.

* Der Gesammtheit der Abtheilungs-Kollegien steht die Befugniß zu, alljährlih dur cine stattfindende Wahl eines ihrer Mitglieder für das Rektoramt in Vorsclag zu bringen. :

Die getroffene Wabl ist vor dem 15, Mai jedes Jahres unter Einreichung des Wahblprotokolls vom Rektor und Senat dem Mini- ster behufs Einholung der B ng der Wahl anzuzeigen. Wird die Dea tigung, versagt, so führt bis zu ciner die Tanne finden- den Neuwahl der frübere ektor die Geschäfte. Das Gleiche gilt in dem Falle, daß am S@{luß der Amtsperiode oder bei sonstiger S der Rektorstelle der Nachfolger nochþ nit ernannt sein ollte.

Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl, welche unter Vo ib des bisherigen Rektors stattfindet, wird dur Regulativ ge-

rege J. D,

Die Wiederwahl des Rektors, der Abtheilungs-Vorsteher, sowie der, sonstigen Scaatsmitglieder nach Ablauf ibrer Amtsperioden ist zuia G d ein Abtheilungs-Vorsteher zum Rektor berufen, \o erli ein Amt als. btbeilung#-Vorsiche uad i eine Nemmati e L

vo eymen. N

des Rektoramts oder die d Abthei- Vorsteher orer Senator inet vos: Legat fle , nur

l alie welche fest angestellte Professoren