1852 / 180 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erwägung der Regierung zu Köln die Entscheidung Überlassen, ob nah §. 20 1. a. f. des Regulativs vom 5. August 1834 der Fall einer anharrenden Vernachlässigung. der Pflichten des Siffefüh- rers, oder der Fall des §. /1 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Ja- nuar 1845 als vorhanden anzunehmen und das Rheinschiffer - Pa- tent zu entzichen sci, oder ob eine abermalige Verwarnung den be- sonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles entspricht, Gegen die Führer von Mosel-Dampfschisfen ist in den Sâllen der §§. 19 und 20 des Regulativs vom 5. August 1834 und des §. 71 der Gewerbe-Ordnung in gleicher Weise zu verfahrenz da fie sich jedoch ni{t im Besiße eines NRheiuscbiffer = Patents befinden, so ist nach g. 26 der Verordnung vom 24. Mai 1844 in den dazu geeigneten Fállen von der Regierung zu Köln der Verlust der Befugniß, ein preußisches Dampfschiff zu führen, auszuspre(en.

Ew. 2c. wollen hiernach die Regierungen zu Koblenz, Düssel= dorf, Köln und Trier, so wie den Rheinschifffahrts - Jnspektor Butßke mit der erforderlichen Instruktion verschen und dafür Sorge tragen, daß den diesseitigen Dampfscbifffahrts=Befellschaften die nöthige Bekanntmachung zur Nachachtung für die Dampfschiffs- Führer zugeht.

Einem gefälligen näheren Bericht über die Ausführung dieser S(hritte und úber die zur Verhütung der Wiederkehr der oben er- wähnten Uebelstände noch etwa zu ergreifenden Maßregeln sehe ich binnen 8 Wochen entg?gen.

Berlin, den 30, Juli 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öfentliwe Arbeiten. Lou De DeD t. An den Königlichen Ober - Präsidenten Herrn N. zu Koblenz. Declaration der Verordnung vom 24, Juni c, b fend die Ermäßigung des Güterporto für Postser gen Und des Uecberfractporto.

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 24. Juni d. J. (Königlich Preußischer Staats-=Auzeigcr Nr. 176 S, 1061), betref= fend die Ermäßigung des Güterporto für Posisendungen, resp. des Ueberfrachiporto für Reisegeräck, werden die Post - Anstalten zur Beseitigung etwaiger Zweifel darauf aufmerksam gemacht, daß die Erhebung des Utcberfrachtporio für die diesseitigen Bezugsstrecken bei sämmilihen Postcoursen na und vou dem Auslande nach den in der vorgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu er- folaen Dar. Perl, ten 19, Zul 1852,

GWeneral-= Dort - 19m t.

Juftiz- Ministertu28. |

Allgemeine Verfügung vom 22, Juli 1852 betref- |

fend die Darstellung der Ausgaben an Krimtil oten

iy den Jahres-Rechnungen der gerichtlichen Salarien - Ka} en,

Nach Maßgabe dis im §. 20 der Justruction zur Anfertigung der Jahres - Rechnungen und Der Quartal = Abschlüsse der gericht- lichen Salarienkassen vom 1, März 1852 in Be.reff der rechnungs- mäßigen Darstellung der Ausgabe an Kriminalkosten in Bezug ge- ommenen Formulars zur Jahres - Rechnung, Al:scniti B. Titel V. der Ausgabe, sollen die Ausgaben an Kriminalkostei nach den drei Unter = Abtheilungen

1) Verpflegungs=, Transport-= und Bekleidungskosten ; 2) u Instandhaltung der Gefängnisse und Gefängniß - Uten- ien z 9) fonstige Auslagen in Untersuchungssachen, unterschieden, in der ersten Haupt-Abtheilung der Jahres-Rechnung aufgeführt werden. 1 i E

Damit über die Art der Ausführung dieser Anordnung kein Zweifel entstehe, wird hierdurch im Einverständniß mit der König- lichen Ober» Rechnungs - Kammer bestimmt, daß die zur ersten und zweiten Unter-Abtheilung des Titels: „An Kriminalkosten““ gehbri- 0 Ausgaben an „„Verpflegungs-," Transport- und Bekleidungs- Utensilieate i E gabs der Gefängnisse und Gefängniß- dritten mber +WtTilUnG: WSriaen atze A De Datte A ng gehörigen sonstigen Auslagen in Unter- Ea aber in einer der Jahres-Rechnung beizu- H J eian einzeln zu verzeihnen und auf Grund

L A ORuUng nur summarisch aufzuführen sind. Smmttli ver ; O

mmiliche Gerichte werden hierdurch angewiesen , diese An-

ordnung s{chon bei Anfertigung dex abres Mech d E 4 ‘4882

zu befolgen. Berlin, den 22. Juli 41852. is A E Der Justiz - Minister

An sämmtliche Gerichte, mit Ausnahme Simons. derer im Departement des Appellations- gerihtshofes zu Köln,

Plenar - Beschluß des Königlihen Ober - Tribunals vom 21, Juni 1852 betreffend den Anspruch der unehelich Geshwängerten auf Erstattung der nah der Niederkunft entstandenen Verpflegungskosten. Allgemeines Landrecht Thl. 11. Tit, 1, §. 1017.

a. Plenar=-Bescchluß.

Zu den Kosten, welhe eine unehéelich Gesc6wängerte gemäß F. 1017 Tit, 1, Thl, 1l. des Allgemeinen Landrehts von ihrem Schwängerer erseßt verlangen darf, weil dieselben na ihrer Nieder- kunst aufgelaufen und unvermeidlich gewesen sind, gehören die Kosten threr Verpflegung (ihres Unterhaltes) nur während der Dauer ihres Wochendettes; ein Anspruch auf Erstattung der über die sjechs Wochen hinaus für ihre Verpflegung aufgewendeten Kosten

läßt sich aus diesem Geseße für sie niht herleiten. Angenommen vom Plenum am 21. Juni 1852. bd, Sipungs- Protokoll. Das Allgemeine Landrecht verordnet Thl. 11. Tit. 1 §8. 1015 bis 1018 : §. 1015: „Wer eine Person außer der Ehe s{chwängert, muß die Geshwächte entschädigen und das Kind ver- jorgen. _S§. 1016: In der Regel kann jede Gescwächte von dem Schwängerer Niederkunfts- und Taufkosten, ingleichen sechs- wöchentliche, ihrem Stande gemäße Verpflegung fordern. §. 1017: Auch andere während der Schwangerschaft oder nah der Niederkunft aufgelaufene, unvermeidlich gewesene Kosten ist der Shwängerer zu übernehmen schuldig. ____§, 1018: Wenn die Geshwächte während der Wochen stirbt, jo muy der Schwängerer die Begräbnißkosten tragen, insofern diejelben aus ihrem Nachlaß nicht bestritten werden können. ___VBleje nah §. 1015 als in der Regel eintreteud bezeichnete Cutjchadigung - wird im §. 1025 auc die geringere Art der Ent- schädigung genannt, die uur den in diesem wie in den nächstfolgen den Paragraphen aufgeführten, ganz sittenlosen Frauenzimmern verjagt werden joll. Hierauf nennen §§. 1029 1031 diejenigen, welche mit dieser geringeren Entschädigung si{ begnügen müssen, und §. 1032 spricht dann von einer zweiten umfassenderen Schad loshaltung, indem er vorschreibt; E „„Wer aber eine unbescholtene, ledige Weibsperson außer der She schwängert, der is ihr deshalb möglichst volliändige Ge- nugihuung zu leisten verbunden. ““ | j Bon dieser zweiten, höheren Art der Genugthuung ist in dem folgenden Abschnitt des Geseßbuchs ausführlich die Rede, und sie besteht namentlich dann, wenn ein Eheversprehen nicht vorherge- gangen war, in einer angemessenen Ausstattung der Geschwächten. Es ist nun beim ersten Senate des Kollegiums Zweifel ent- standen über den Umfang der Verpflichtung, welche die §8. 1016 bis 1017 dem Schwängerer auferlegen. | Es war am 12. Dezember 1851 die Nichtigkeitsbes{werde der unverehelichten L. in deren Rechtssache wider N. bei dem Senate zur Enischeidung gelangt. Jmplorantin hatte unter der Behaup tung, daß sie schon während ihrer Schwangerschaft und durch die- jelbe erfranft, daß diese Krankheit durch die Entbindung noch ver s{chlimmert worden sei, und dieselbe fortdauere, so daß si gar nicht bestimmen lasse, wann sie wieder im Stande scin werde, ihre ge- wöhnlichen Geschäfte zu verrihten, und dadurch ihren Lebens unterhalt a ElWeTDen, Vin UlilvruS erboben, day 1h außer dêr bereits zuertannten Ausstatiung und den .: hee vergütigten Tauf=-, Entbindungs- und sehäwöchentlichen

reits Vexpflegungékosten, auch noch Verpflegungsgelder für die

|“ Zeit vor der Entbindung, während welcher sie krank gewesen, und fär die sPâteïè Zeit, ‘nah Ablauf der sechs Wochen und bis dahin,

wo sie im Stande sein würde, sich selbst ihren Unterhalt zu erwer- ben, gezahlt, auch alle in diesem ganzen Zeitraum verausgabten Kurkosten erstattet werden müßten. Der Verklagte hatte eingewen- det, daß seine Entschädigungspflicht sih niht über die Dauer der “echs Wochen hinaus erstrecke, und die Richter beider ersten Instan- zen wiesen auch auf Grund der §§. 1016, 1017 die Klägerin ganz ab, ohne auf den Beweis einzugehen, welchen dieselbe über die Ent- stehung ihres fortdauernden Kranfkheitszustandes aus der Schwanger- schaft und Entbindung durch beigebrachte ärztliche Zeugnisse bercits angetreten hatte. Der erste Senat vernichtete hierauf das Urtheil zweiter Jnstanz und änderte das erste Erkenntniß dahin ab: daß der Verklagte shuldig sei, auch die während der Schwanger: haft oder nach der Niederkunft der Klägerin, über die fsechs Wochen hinaus in Folge der Shwängerung und Niederkunft und der dadurch herbeigeführten Krankheit, erweislih entstandenen, unvermeidlich gewesenen Kosten zu übernehmen, die Ermiitelung dieser Kosten jedoch zu einem Separatverfahren zu verweisen. - Die Gründe der Entscheidung bestehen hauptsächlich in dek Ausführung, daß schon in dem Entwurfe des Allgemeinen Gejeb- buchs Thl, Il, Tit, 1. §. 752 festgeseßt worden, daß, wenn bei

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Gelegenheit der Entbindung eine Krankheit entstehe, der Shwän- gerer die Kosten übernehmen und die Geschwächte so lange verpfle- gen müsse, bis sie im Stande sei, ihre gewöhnlichen Geschäfte zu verrichten; daß gegen diese Festseßung zwar Bedenken erhoben, und namentlich die große Härte einer solhen Vorschrift für den Fall, wenn die Geschwächte nah der Entbindung in einen Zustand fort- dauernder Unfähigkeit zur Erwerbung ihres Unterhaltes verfallen zu sein behaupten möchte, geltend gemacht sei; daß jedo diese Einwendungen keine weitere Folge, als die etwas veränderte Fassung des Geseßes in den §§. 1016, 1017 des Allgemeinen Lazdrechts gchabt hätten, und diese im §. 1016 zwar als Re gel nur die sechswöchentliche Verpflegung der Geschwächten neben Erjiatitung der Tauf- und Entbindungsfosten, außerdem aber doch noch im 8, 1017 auch die Erstattung anderer, sowohl während der Schwangerschaft als nah der Niederkunft aufgelausener, unver - meidlih gewesener Kosten dem Schwängerer zur Pflicht mache. Unter solche unvermeidlih gewesene Kosten ließen sich auch die Kosten einer Krankheit und einer durch die leßtere herbeige- führten längeren Verpflegung der Erkranften und zur Arbeit un- fähig gewordenen Frauensperson begreifen, und eine solhe Aus- dehnung der Verpflichtung des Schwängerers entsprehe au den allgemeinen Grundsäßen über Zurechnung freier Handlungen und ihrer Folgen.

Jn Gemäßheit der so begründeten Entscheidung jenes Falles olgendes Präjudiz eingetragen worden:

-

Ut 7

“Auch die während der Schwangerschaft und Niederkunst der |

Geschwächten über die sechs# Wochen hinaus, in Folge der Shwän- gerung und Niederkunft und der dadur herbeigeführten Krank- heit erweislich entstandenen, unvermeidlich gewesenen Kosten 1st

der Schwängerer zu übernehmen verbunden. ““

Die Richtigkeit der obigen Gründe is nun aber beim ersten |

Senate zweifelhaft geworden, als am 19, März d. J. die ähnliche Sache der unverchelihten S, wider den Oekonomen M. zur Ent-= scheidung gelangte. Auch diescr Klägerin waren Ausstattung 1 nd

Sechswochenkosten bereits zugesprochen, sie forderte aber außerdem,

indem sie behaupteie, in Folge ihrer Entbindung erkrankt und in |

.

einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit versezt worden zu scin, den Ersatz der dadurch bisher nöthig gewordenen Verpflegungskosten und für die Zukunft ein monatlihes Alimentationsquantum. Jn bei- den früheren Instanzen hiermit zurückgewiesen, erhob sie die Nich-

tigkeitsbes{werde auf Giund der §§. 1016, 1017 a. a. D. Die |

Majorität des ersten Senats beschloß jedoh die Zurückwcisung der Beschwerde. Man fand sich hierbei weniger durch den Wortlaut des angenommenen Präjudizes, welhes nur von den Kosten einer durch Schwangerschaft und Niederkunft herbeigeführten Krankheit redet, als durch die Gründe jener früheren Entsheidung gehemmt,

die auch von Verpflegungskosten handeln, und die Sache mußte |

daher dem Plenum überwiesen werden.

Nachdem in heutiger Plenarversammlung der Vortrag der Vertreter der Parteien wie der ernannten Referenten stattgefunden, ward die Berathung eröffnet.

Beide Referenten erklärten si gegen die ausdehnende Inter-=

pretation des §. 1017, indem sie auszuführen suchten, daß diese

Gesetstelle die damals schon vorhandene Kontroverse und die gegen

den oben angeführten §. 752 des Entwurfs zum Allgemeinen Ge=

S N N. h A L aa an G sebbuche erhrbenen Bedenken durch eine vermittelnde Bor-

[chrift habe beseitigen wollen, deren Sinn aber cine Beschrän fung der in diesem §. 752 enthaltenen, weitgreifenden Verpflich- tung des Schwängerers, nicht cine Beibehaltung dieser leßteren sei. Der §. 1016 des Allgemeinen Landrechts enthalte allerdings die dem Schwängerer möglichst günstige Regel und der §. 1017 eine demselben nachtheilige Ausdeßnüng der Regel. | j . Diese- Ausnahme beziehe sich erstlich und unzweifelhaft auf die im §. 1016 nicht begriffenen, aber im speziellen Falle vor- gekömmeneñn "unvermeidlichen Kosten während der Schwanger- “\chaft und in Verbindung mit §. 1016 ergebe sich hieraus, daß der Schwängerer in die Lage kommen könne, die vom Anfange der Schwangerschaft an bis zur Entbindung und weiter bis zum Ablauf der sechcks Wochen entstandenen Kosten dieser Art, also z. B. die Kosten der während der Schwangerschaft und durh dieselbe ent- standenen Krankheit wie des Unterhalts der Geschwächten, f die ungewöhnlichen Kosten einer {weren Entbindung derselben, hin- terher erseßen zu müssen.

Zweifelhaft sei nun zweitens die Bedeutung der Worte: „nach der Niederkunft“ im §, 1017, insofern das Ende dieses, jolherge- stalt angedeuteten Zeitraums nicht bestimmt bezeichnet sei. Da jedoch Ausnahmen strikte zu interpretiren und daher, so weit sie die Regel nicht deutlich änderten, dieser Regel gemäß zu verstehen

seien, so dürfe man den Zeitraum nach der Niederkunst, sur welchen der Schwängerer außergewöhnliche Unkosten möglicherwe1)e zu erstatten haben könne, niht über die Dauer der sechs Wochen ausdehnen, Der Sprachgebrauch bezeichne diesen Zeit- raum nach der Entbindung durch die auch in den §g. 1016 und 1018 theilweise vorkommenden Ausdrücke „sechs Wochen, Wochen,

fo wie

Wochenbetie, Kindbette“/ und erfahrungémäßig genüge dicse Zeit- vaucr zur Wiederherjiclluug der Wöchnerin in 1hre früheren för- perlihen Zustände. Wo dies nicht eintrete, sei d es Folge außer- gewöhnlicher Umstände oder Ereignisse, die dem Schwängerer ge- genüber als zufällige erschienen und ihm daher nicht zugerehnet ‘werden könnten, und leßteres selbst dann niht, wenn man das Verhältniß beider betheiligten Personen ais ein aus eier uner- laubten Handlung hervorgegangencs, bei dem dann doch die Ge- schwächte als Mujchuldige erscheinen würde, vetrachten wollte. Gegen diese Ausführung wurde zwar zur Aufrechthaltung der älteren Ansicht geltend gemact, taß von einem Zufale nicht die Rede sein könne, sobald die Kausalverbindung zwishén der, länger als 6 Wochen nach der Entbindung fortdauernden Krank- heit oder Körperschwäche durch Sachverständige nachgewiesen werde, wie dieselbe gerade in dem, am 12. Dezember 1851 entschiedenen Falle bei der shoa im Alter von 16 Jahren geschwänger!en shwächlicen Weibsperson schon ärztlih begutahter worden set. Man meinte ferner, daß unter Voraussezung dieses Nachweises, es sich nicht rechtfertigen lasse, einen fortdauernden Kraukheits- zustand bis zum zwei und vierzigsten Tage zwar als Folge der vorhergegangenen Niederkunft, Tages darauf aver nicht mehr als | eine solche Folge zu behandeln, Auch die Geschichte der Ent- | stehung des §. 1017 zeige, daß die Gegner der im gedruckten Entwurse aufgestellten Borschrift, die Ansprüche der Geshwächten | nicht unbedingr auf den Zeitraum der sechs Wochen beschränken | wollten, sie aber die Ausmittelung des Kausalnexus schwierig | fanden, Dies berechtige nur, einen strengen Bewets hierüber zu | fordern, und eben nux „ganz unvermeiklich gewesene Kosten“ soll- | ten erseßt werden. | Man berief sich ferner auf die Vorschrift des §. 1032, welche | einem unbescholienen Frauenzimmer eine möglich vollständige | Entschädigung zusichere, und meinte, zu dieser auch den Ersay „jener | unvermeidlich gewesenen Kosten“ rechnen zu dürfen, | Diese leytere Bemerkung führte verschiedene Aeußerungen her- | bei, die eine Differenz der Meinungen darüber ergab, ob wirklich | zu der im §. 1032 gedachten möglihst vollständigen Entschädigung | eines unbescholienen außer der Che geschwängerten Frauenziminers | ein über das Maß der §§. 1015 1917 hinausgehender Anspruch, | in Bezug auf Erstattung der in diejen Paragraphen beregten Kosten | gerechnet werden mise, indem dies einerseits behauptet, von Ande- ren dagegen cingewendet wurde, daß diese vollständige Genugthuung | dex Unbescholtenen' nur in der Auestattung, die sie fordern dürfe, bestehe, und vielleicht nur die unter dem Versprewen der Ehe Ge= | schwängerte, wenn ihr demnächst diz Rechte einer Ehefrau beige- | legt würden, ein Mehreres an Kur- und Verpflegungsfosten über | die sechs Wochen hinaus werde fordern können.

I gsî Man beschloß indessen diese Nebenfrage auf sich beruhen zu | lassen, weil die heute zu treffende Entscheidung nuicht über die vor= | liegende Nichtigkeitsbeschwerde hinausgehen dürfe und die leßter nur eine Verlepung der Grunvbfsäge der §8. 1016 und 1017, nicht aber dts §, 1032 a. a. D., also kein größeres ] | \choltenen in dieser Beziehung behauptet habe. öexner entschied sich die Versammlung dafür, ob eigentlihe Kurkosten einer länger als fechs Niederkunft einer unehelich Geschwangerten fortdauernden Krank= heit Ler Leßteren, über diefen Zeitra maus vom Schwängcrer

zu erstatten seien?

aicht zu entscheiden, da in Kurkostcn, sondern nur der Ersaß der Verpflezung oder des Lebenê- Unterhalts der G:schwächten, welche behaupte, auch nach Ablauf der sechs Wochen zur eigencn Arbeit und zu dem dadurch zu erlangen- den Erwerbe ihres Untervalts unfähig zu sein, gef würden. In der Beschränkung auf diesen Umfang fand aber die Y nung der. Referenten entschiedene Zustimmung in der Versammlung, wel@ze Zustimmung si eben so auf die Geschithte der Entstebung der geseßlichen Vorschrift, als auf deren Wortlaut, der nicht ge- | statte, die im §. 1017 gedachten „unvermeidlichen Kosten“ f möglicher Weise lebenslänglihen Unterhalt der Geshwäl ziehen, und endlich auf die Betrachtung gründete, da die Schwängerung als eine unerlaubie Handlung, o eine nach solcher Analogie zu behandelnde Immoral ett oder nicht, im ersteren Falle schon die Mitschuld der Geschwä@ht im anderen die Zufälligkeit der Entstehung so großer t wie die hier angezeigten, für die Gesundheit die Verpflichtung des Shwängerers zu deren dig ausschließen müßten. Cs wurde darauf die zur Abstimmung Kann die Geschwächte aus §. 1017 meinen Landrechts wegen etngetretener Ar! pflegung über die Dauer von sechs Wocheu na dung hinaus fordern ? ; von der Majorität verneint und der Eingangs er grundsaß zum Beschluß erhoden.

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