1852 / 186 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ti | x j i verpackt und über 1 Loth ür alle anderen Gegenstände, in Briefform ve Z excl, Vg ist, insofern nachstebend nicht eine besondere Taxe dafür fest- gesetzt ist, das gewöhnliche Paketporto zut zahlen. §, De Einlagen in Briefen. (Porto-Tax-Regulativ vom 18, Dezember 1824.)

Brief-Einlagen, gleichviel, versiegelt oder unversiegelt, vom einem und demselben Absender an einen oder an verschiedene Empfänger gerichtet, iverden nah dem Gesammtgewichte taxirt. ] 4 s

Werden jedoch Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an die Postanstalten zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert ent- haltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansay.

S, A. Sendungen ünter Band, (Reglement zum Postgesehß.)

Für alle Gegenstände, welhe unter Band versandt werden und den Bestimmungen des §. 10 des Reglements zu dem Geseße über das Post- wesen entsprechen, wird, wenn folche gleich bei der Ausgabe frankirt werden, ohne Unterschied der Entfernung, der Saß von sechs Silberpfennigen pro Zoll-Loth exkl, erhoben. :

Für Sendungen unter Band, welche den gedachten Bestimmungen des §, 10 des Reglements nicht entsprechen, is das gewöhnliche Briefporto zu entrichten, Sendungen unter Band bis 16 Zoll-Loth shwer werden jeder zeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt.

H. 2 Waaren-Proben, (Ibid.) __ Für Proben, welche in Gemäßheit des §. 11 des Reglements zur Post gegeben werden, wird für je 2 Zoll-Loth exkl. das einfache Briefporto nach der Entfernung bis zum Maximum des sechsfachen Briefporto erhoben.

Der der Probe angehängte einfache Brief is bei der Austarxirung mit derselben zusammen zu wiegen. Wiegt der Brief ein Loth oder mehr, fo is die Sendung als gewöhnliche Briefpost-Sendung zu taxiren,

S. 6, Mona e Oese Uno Sendungen, (Kabinets-Ordre vom 8, April 1848.)

Gür refommandirte portopflichtige Briefe, so wie für dergleichen Sen- dungen unter Band oder mit Proben (§, 12 des Reglements), if außer dem gewöhnlichen Briefporto eine Gebühr von 2 Sgr,, ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, zu entrichten, E

Für rekommandirte herrshaftlihe (vortofreie) Briefe is diese Gebühi

nicht zu erheben. Rekfommandirte Sendungen werden nur mit der Briefvost befördert S. T Unfrankirte Sendungen an Behörden 2c (Porto-Tax-Negulativ vom 18. Dezember 1824.)

Wird für Briefe, welche nach den bestehenden Vorschriften frankirt sein müssen, oder für Briefe an Behörden das Porto nicht vorausbezahlt und werden den Postanstalten die Couverte zurückgegeben, um das darauf haf- tende Porto vom Absender einzuziehen, 0 wird für die Rücksendung des Couverts das einfache Briefporto, für den augerechneten Betrag aber keine weitere Gebühr erhoben.

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E. Güter -: Porto. § 8 Gewichtporto, (Geseßb vom 2. Juni 418352.) Das _Gewichiporto für Gütersendungen beträgt 14 Silberpfennige sür jedes Pfund Preußisch des Gewichts der Sendung auf je fünf Meilen der in gerader Linie zu messenden Entfernung des Abgangsortes vom Be- stimmungsorte.

Ueberschießende Pfundtheile werden gleih einem Pfunde, und Entfer- nungen unter fünf Meilen für volle fünf Meilen gerechnet.

Als geringster Say für eine jede derartige Sendung is das doppelte Briefporto (§6. 1 und 2) Zu erheben, Das Paketporto {ließt das Porto für einen ‘einfachen, das Paket begleitenden Brief in sich

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Begleitbríiefe (Geseß vom 2, Juni 1852)

Uebersteigt das Gewicht eines Begleitbriefes das Gewicht eines ein- fachen Briefes, \o wird der Begleitbrief besonders taxirt und mit dem vollen Porto belegt.

§, 40,

H Werthporto,

R Ga U M Güter, (Kabin.-Ordre vom 8, April 1848,)

" y er por 0 eträgt bei emu (H j j (Y "vop A6 für den angegebenen Wertk gemünztem Gelde und bei Gütersendungen

unter unv

E bis 50 Rthlr. auf Entfernungen unter

und bis 10 Meilen 3 Sgr, auf Entfernungen über

40 bis- 50 Meilen... 4 » 9 auf Entfernungen über

O N «eee ) S A

für P 6 14. b) für Papiere mit deklarirtem Werthe, (1bia.)

Das Werthporto für Papiere mit deklarirtem Werthe beträgt:

über 100 Rthlr. von 100 zu 100 Rthlr,

Über 50 his 400 Rtblr.

1 Sgr.

über 100 Rthsr. die Taxe der nächstfolgenden Postarstalt, von 100

zu 100 Réthlr,

unter und über 50 bis bís 50 Rthlr. 100 Rithlr. auf Entfernungen unter und : §, 19. biS 10 Meilen... _ auf Entfernungen über 10 bis M Nes : / j 4 auf Entfernungen übex 50 i E. E P S 12 Geldsendungen über 1000 Rthlr. (ibid.) Für Geldsendungen in Beträgen von mehr als 1000 Rthlrn., jedoch nur in baarem Gelde oder in Papiergeld, tritt für den, 1000 Rtblr. übe) steigenden Theil der deklarirten Summe eine Ermäßigung des Werthporto , Loth auf die Hälfte der vorstehenden Sâte ein, S

t e ey (av L (nav 2 Sgr. 3 Sgr, B Sr.

o mit den betreffenden fremden Stigaten abgeshlo}enen

S, 20, Netourbriefe.

MopraAar h H i Oie A

ind, 1 von dem Absender nur das Porto für zum Bestimmungsorte, für die Rücfsendung aber fein

ren 31/4544

S 18, rur alle übrigen unbestellbgren Sendungen is das tarif

erthporto für die Hin- und für die Nuücksendung zu entrichten, rüdgehenden Vorshuß-Sendungen und Sendungen mit baaren Baarzahlung für

Erhebung des Porto für Werthsendungen, (Ibid.) d W

Bei Werthsendungen wird erhoben : ur

1) das Porto nah dem Gewichte hlungen die Gebühr für den Vorschuß oder die

) für gemünztes Geld und en Nückweg nicht erboben, H Saye (§. 8), N

b) für Werthpapiere nah dem Briefporto-Satze (§§. 1 und 2);

wird

Güter nach dem Gewichtvortso G21 Nachzusendende Briefe, der Ádressat r befannti if, Das Porto wird nicht nach

Für die in Briefform verpackten Sendungen mit gemünzten! O O. Q Nie Ada c Ofrordl, 9, 2, arz 15849, Dorschr. über das Expediti

Gelde kommt jedoch ein höheres als das einfache Briefvorto

erst dann in Anwendung, wenn solches sich nah dem Gewichte rechtfertigt, mithin wird erhoben für dergleihen Briefe

bis 1 Zoll - Loth exkl. cinfaches Briesporto, von und über

: 1 Zoll-Loth doppeltes Briefporto.

ch) das Werthporto nach dem angegebenen Wertbe (§8§, 10, 11

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100198 A Io EBR O H AMMAHICIILE N,

cinfaben Brief bis

2 f 19 d Y, 14. 4 ; s F 1? J l U l Den

Vermischte Geldsecendungen. (Dienst -Justruction für die Königlichen Ober - Post - Dirxectionen.) Diese Vorschrift et aud auf die Für vermischte Geldsendungen in Briefen ( gemünztes Geld mit Orlese ÄUntivendun die an Civil- F » 44 » F [ 4 i (L! è E e qo Ga G Papiergeld, mit courshabenden oder sonstigen Werthpapieren) wird e: hoben : N imarken ¿) das Porto nach dem Gewichte bis 1 Zoll -Loth excl. einfaches E Briefporto, von und über 1 Zoll - Loth doppeltes Briefporto ; b) das Werthporto für den angegebenen Werth, und zwar L) bei vermis@hten Senduwgen unter und bis 1400 Rthlrn, ) wenn die größere Hälfte in gemünztem Gelde besteht: ganze Gebühr nah dem Saße für gemünztes Geld z b) wenn die größere Halfte in Papiergeld oder in Werthpapie; besteht: die ganze Gebühr nah dem Satze für Papiergeld ; c) sind gemünztes Geld und Papiergeld in ihren Beträgen gleich na dem Saße für Papiergeld. 2) vei LermisMten Sendungen Ube wird das Werthpor!o für jeden Theil der S

R oR o S A 1 A R A g es einen derjelven jein mag, ocjonders

Betra

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J 10. Valele zu elner (Ibid.) Wenn mehrere Pakete zu ciner Adresse gehören, so wird für jedes zeine Stuck der Sendung die Taxe selbstständig berechnet, und zwai wohl in Beziehung auf das Gewicht-Porto als auf das Werth-Porto Q 16, Ueberfraht-Porto für Passagiergepäd, (Reglement zum Postgeseß.) Für das Passagiergepäck der Reisenden, so weit das Gewicht desselb V das Freigewicht übersteigt, wird entrichtet : E für jede 5 Psund und jede Meile 15 Pfennig. E O E E Gd Dabei werden Gewichtsbeträge unter 5 Pfund für volle 5 Pfund und Ent S Sen fernungen unter einer Meile für eine volle Meile gerechnet. Wird dcr Werth i

wird, gLgebuühr v

des Passagiergepäcks deklarirt, so wird außer de! Gewicht - Porto das Werth - Porto nah Maßgabe der Bestimmungen §§. 40,41 “und 43 von dem ganzen deklaxirten Betrage erhoben. rechnung geschieht na ci) Maßgabe dersclben Entfernung, wie die Berechnunga des Pessagiergeldes,

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C. Land -: Porto S

(Porto-Tax-Regu!ativ vom 18, Dezember 1824.)

An Orten, woselbst sich eine Postanstalt nicht befindet, die aber von durchgehenden Posten berührt werden, sind die Kommunen, wenn sie d Durchgang der Posten benußen wollen, verpflichtei, solche Anordnung zu treffen, daß die Abgabe von Briefen ohne Aufenthalt der Post, und ohne daß Schirrmeister oder Postillons den Wagen zu verlassen nöthig haben geschehen kann. i

Pakete, so wie Paket - und Geld - Adressen ,

nicht bestellt werden,

elben portovfilic ou! D) De

C 2K oval eid erhoben

dürfen auf solche Weise

g. 48, (Porto-Tax-Regulativ vom 18, Dezember 1824.)

Sind Briefe, welche nach Vorschrift des §. 417 befördert werden , vel drr zunächst vorliegenden Postanstalt aufgegeben oder von der nächstfolgen- F ; den Postanstalt zu bestellen, fo wird dafür Landporto erhoben, welches aus h L) dem Taxsatße sür die geringste Entfernung besteht. |

Dagegen tritt die gewöhnliche Taxe ein, und zwar : x.

a) wenn Sendungen von weiterher kommen, die Taxe der zunächst vot- liegenden Postanstalt ;

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} Zeililngen und

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| n ocwe nur zwei odex dreimal wöchentlich

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I U E Ur {des Crempiar aria,

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O (3 Ge ; { d 6A +4! M ly 1 iVFYCC! “0 Wor, E TELEO WEEIADIOI abri,

Das Porto für Sendungen nah und vom Auslande rich

v d 2 L a1 on bo 2 „C! 2 ¿

aAbgangs- 51s zum Zeyien Bestimmungsorte erhoben,

11 und 12 Oeslimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, und zwar mit dex Be- daß dasselbe zusammen den bestehenden höchsten Portosatß, näm

4 Loth Zollgewicht

tels o +0 ly Í Key nid «Eb 5 2 H A olche meyrmais, aber nicht ofter als einmal |

þ) wenn die Sendungen über die nächstfolgende Postanstalt hinausgehen, |

0. Porto für Sendungen nach und vom Auslande.

Porto für Netour- und nachzusendende Briefe.

: Márz 1849, Vorschr, über das CExpeditions-Verfahren.) | Der Ci 124 r «Ÿ 19 a1 +4 , c F (T2 ? H E : rur unbestellbare Briese ohne Werthsangabe bis zum Gewichte von |

auch wenn darauf Vorschüsse oder baare Einal

die Beförderung | / Porto zu zahlen, c) Jur Briefe mit Jusinuations-Dokumenten mäßige Gewicht- ¿) fuUr Adressen und íne zu Bei gleichen für Briefe (Adressen) und Scheine

G, | Hotrago 17 j Veirage t

ons-Berfabren.) 10 sind ihm die eingehenden Briespost - Gegenstände

der direkten Entfernung vom Jonder!

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Hoitolli VCHguI

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tet sich nach Poftverträgen,

i 1135 3) wenn solche täglich zwei / olche zweimal bestellt werden, 1 ch _ Exemplar jährlich, G i Bt, fs, Wes ä) dische Saeeo-Sammlung, die Amtsbläiter und für solche perio- M riften, welche wöchentlich nur einmal bestellt werden Di R, o Sgr, für jedes Exemplar. j Das Bestellgeld für Zeitungen i vierteliährlid im S Tellgeld für Zeitungen ist vierteljährlich im Voraus zu be- T E gr É estellung an den Adressaten außerhalb des Orts Post-Anstalt durch die Land-Bricfträger, candbrief-Bestellgeld, d (Reglement : einfache Say des ¿ bis 1 Sgr.

zum Postgesetz.) S 47 E 1 2 J e q Vesteligeldes je nah besondercr Bestimmung

lungen geleistet | a) für Briefe und Pakete bis

Fit v l ol G En f N sür Geldbriefe bis zum Betrage vou Ntblr t Wi D IT,,

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Auslieferungs scheine

d

id Geldern, des- A auf welche baare Geld- m}ofern das Pafet, die Geldsendung vel Clnipfanger von der Post abgeholt

zu Pafeten uz

eingezahlt worden sind,

Ny b a S v 5 oder der Geldbetrag seitens

i414,

C) für Netour-Briefe ohne Unterschied Der doppelte Saß des Bestellgeldes sür Briefe und Pakete über 16

fur Geldbriefe und Geldpakete, w

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j D)

jeinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert hat ) für refommandirte Briefe, d ; 4 c l nuit Dre, Deren

zugleich mit dem Auslicferungsschein a) fur Driefe (Adressen) und Scheine, guf aare

von Der Land hriofe pp 5 7 2 n ; 0 1 der xandbriefiräger zugleih das Geld mit überbringt.

Tity Bio Nosboll, 4 A i (

___ GUr die Bestellung von oigen und Journalen durch die i A E N D L aan I 41 DUTCO C vriesirager wird das Doppelte des

Q, f do V í im rie der Post-2

t +44 : 6s Land- ? ‘p M 5 - 1 J (nl 5 (4 +5 ur die Bestellung solher Gegenstände R. A Fail as Q .0 L s P N , zu zahlenden Bestellgeldes erhoben, ie für Ote ins G, : Gl N of | Orte und Kreise rmapigtien Bestell-

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