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i j rschuldet dem Juhaber dieser Schuld- Der wittenberger Deichverband vers E e N Rofl bas E:
R ES E R Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuldsumme, welche einen Théil des zur normalmäßigen Herstellung der Deichlinie bestimmten und dur das Allerhöchste Privilegium vom... “ (Geseg-Sammlung S...) genehmigten Gesammt - Darlehns von Einmalhundert Tausend Thalern bildet und von Seiten des Gläubigers
i t, nah Maßgabe des umstehend abgedrudten Anleihe- und e O zu seiner Zeit zu tilgen, inzwischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Rüdkzahlungs - Termine mit vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen,
( berg, den y Witten Das Deichamt des wíttenberger Deichverbandes,
r N dreier Mitglieder.) Fi j EAIT E S ao oon : Mit dieser ‘Lilien sind aht Zins-Coupons AC 1—8 ausgegeben. 3-t-n-0-fch-e-4-n zur Obligation des wittenberger Deichverbandes G ais über Rthlr., Sgr.
Inhaber dieses Zinsscheins erhält am 2, Januar (resp, 1. Juli) 18... die halbjährigen Zinsen mit Rthlr, Sgr, Pf, gegen Rückgabe desselben.
Wittenberg, den i Das Deichamt des twittenberger Deichverbandes,.
(Unterschrift dreier Mitglieder.) Dieser Coupon wird ungültig, wenn sein Geld- betrag nicht innerhalb vier Jahren vom Tage
der Fälligkeit ab erhoben wird. | : I : Eingetragen im Registex M...
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem bei der Provinzial - Steuer - Verwaltung in Magdeburg angestellten Geheimen Regierungs - Rath Löw den Rothen Adler- Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub z so wie dem berittenen Steuer- Peeitiken Schröder zu Dahme das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Minifterium für KHandel, Gewerbe und vóffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 7. September 1852 — betrefsend die
Portofreiheit der Korrespondenz in Zollvereins-Sachen | | bereits kfonzessionirten Eisenbahn - Gesellschaften fernerhin alle Post-
Nach einer mit der Königlich hannovershen und der Großher= | sendungen unentgeltlih zu befördern haben, deren unentgeltliher
zwischen Preußen, Hannover und Oldenburg.
zoglich oldenburgschen Postverwaltung getroffenen Vereinbarung soll die für Korrespondenz in Zollvereins-Sachen nach den Zollvereins- Verträgen stattfindende Portofreiheit auf die zwischen Preußen, Han- nover und Oldenburg in Zoll - Angelegenheiten vorkommende Kor- respondenz s{chon vor dem Zeitpunkte Anwendung finden, wo der Zollverein mit Hannover und Oldenburg zur Ausführung gelangt. Die Post - Anstalten werden in Folge dessen angewiesen, die Kor- respondenz der betreffenden Zoll-Behörden mit den Central-Büreaux und der Central-Büreaux mit den Central-Finanz-Stellen der ge=- nannten Staaten, ferner den amtlichen Schriftwechsel zwischen den Zoll-Directionen und den bei denselben akkreditirten Bevollmächtig= ten, endlich auch der Haupt =- Zoll - und Packhofs - (Hall-) Aemter unter sch und der bei Leßteren angestellten Vereins - Controleurs, Überhaupt alle amtliche Korrespondenz in den gemeinschaftlichen Zoll- Angelegenheiten von jeßt ab portofrei zu befördern,
Die Behörden und Beamten werden \ich bei dieser Korrespon- denz der Bezeichnung „Zoll-Vereins-Sache‘“ bedienen.
Berlin, den 7. September 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 10, September 1852 — betreffend die
Post-Beamten.
Nath Juhalt der von der Königlichen Ober - Post - Direction eaen Berichts vom Aten v, M. eingereichten Verhandlungen hat am 17. Juli d. J. zuerst der Post - Expeditions = Gehülfe N. zu N. die auf der Einlage eines Briefes der Frau N. an Fräulein N. in N. befindliche, dur dgs Couvert erkennbare Bemerkung, das an- gebliche Abhandenkommen eines der Post anvertrauten Briefes be- “ n t s n au 2c. N. den Post= Expedienten
. aufmerksam Me Mi dem E Stn d e A E REO
as Couvert des fraglichen Briefes liegt n j die betreffende Einlage desselben. Wen, der e Na L lung vom 30, Juli d, J. anführt, daß die Worte der Einlage so deutlich dur das Couvert hindurhgeshimmert hätten, daß ér die-
| wollen, erscheint niht gerechtfertigt. | enthält eine Bestimmung über den Umfang der Verbindlichkeit der | Gesellschaft zum unentgeltlihen Transport von Postsendungen nich! | und konnte eine solche Bestimmung auch nicht aufnehmen, weil jene | Verbindlichkeit {on durch Geseß bestimmt war. | §. 95 des Vertrages lediglich den Zahlungssaß für diejenigen Sen | dungen, zu deren unentgeltlicher Beförderung die Gesellschaft ge\eb-
stren | imni i i : ge Wahrung des Briefgeheimnisses seitens der | li nit verpflichtet ist.
| Beförderung zu übernehmen, daß dagegen denselben im ganzen Um-
selben, als sein Blick zufällig auf den qu. Brief fiel, habe lesen können, ohne den Brief in die Hand zu nehmen, so wird diese Be. hauptung durch den Augenschein widerlegt. Es bedarf einer auf merksamen und genauen Betrachtung des Couverts, wenu man dur dasselbe jene Worte lesen und in ihrem Zusammenhange verstehen will, mithin müssen N. und N. den Brief einer näheren Besichtigung unterworfen haben, wie solche durch die Zwecke des Dienstes keines- wegs bedingt und gerechtfertigt war. :
Es gehört zu den ersten und wichtigsten Pflichten der Post= Beamten, daß sie das Briefgeheimniß auf das strengste achten und wahren. N. und N. durften daher in keiner Weise bemüht sein, von dem Jnhalte des in Rede stehenden Briefes Kenntniß zu neh- men. Jn der Erwartung, daß die genannten Beamten sich diesen Fall zur Warnung dienen lassen werden, sollen dieselben für dies= mal nur in eine Ordnungsstrafe von je Fünf Thalern genommen werden. Jch veranlasse die Königliche Ober-Post-Direction, diese Strafe von dem 2c. N. und N. einzuziehen und ihnen zu eröffnen, daß, wenn sie sih je ähnliche Pflichtwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen sollten, mit aller Strenge gegen sie verfahren werden würde,
Was weiter in der Sache zu geschehen hat, ist der Königlichen Ober-Post-Direction mittelst besonderer Verfügung vom heutigen Tage eröffnet worden.
Berlin, den 10, September 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. A
An die Königliche Ober-Post-Direction zu N.
Verfügung vom 14. September 1852 — betreffend die unentgeltlihe Beförderung der Postsendungen seitens der Eisenbahn=-Gesellschaften.
Auf die Anfragen des Königlichen Eisenbahn-Kommissariats in dem Berichte vom 14ten v. M. erwiedere ich demselben Folgendes: Der §. 9 des Geseßes vom 5. Juni c. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 144 Seite 849) bestimmt : Hinsichts der Eisenbahn =- Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen geseßlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahn-Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen (§. 36 Nr. 2 des Geseßes vom 3, November 1838, Geseß - Sammlung Seite 505) bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Umfang des Postzwanges maßgebend. Hiernach kann es zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß die
Transport vor dem Erscheinen des Gesehes vom 5. Juni c. ihnen oblag. Denn es sollen nach jener Vorschrift für die Verbindlichkei! der Eisenbahn - Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport der Postsendungen die älteren Geseße über den Umfang des Postzwan- ges maßgebend, die Anwendung des §, 5 des Geseßes vom 5. Juni c. mithin hierbei ausgeschlossen bleiben. Es haben deshalb die Eiscn- bahn-Gesellschaften in den alten Landestheilen nah wie vor Pakete bis zum Gewichte von 40 Pfund einschließlich unentgeltlich zu be- fördern, wogegen in den am linken Rheinufer belegenen Theilen der Rheinprovinz das Gewicht von 2 Pfund und in dem aus dem che- maligen Großherzogthum Berg gebildeten Theile der Rheinprovinz das Gewicht von 50 Pfund in Ansehung der Verbindlichkeit der Cisenbahn-Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport der Postgüter maßgebend bleibt.
Eine Ausnahme hiervon für die Oberschlesishe Eisenbahn-Ge- sellschaft aus dem Vertrage vom 27, November v. J. herleiten zu Der §. 5 jenes Vertrage
Es regulirt der
Was die zweite Anfrage anbelangt, so kann es ebensowenis zweifelhaft sein, daß den Eisenbahn-Gesellshaften jeßt gestattet ist Pakete zum Gewichte von mehr als 20 Pfund zur selbstständigen fange der Monarchie die selbstständige Beförderung der im § ? des Geseßes vom 5. Juni c. unter Nr. 1 bis 4 als postzwangé" pflichtig bezeihneten Gegenstände verboten ist. Es enthält näml! die frühere Geseßgebung eine besondere Vorschrift, welche dur Y Bestimmung des §. 9 des Geseßes von 5, Juni c. hätte aufre erhalten werden können, über den Umfang des Postzwanges in a sehung der Eisenbahn-Unternehmungen nicht, vielmehr waren n srüher die Eisenbahn - Gesellschaften in Betreff des Postzwns" lediglich denjenigen Beschränkungen unterworfen, welche aus és Postzwange für das Transportwesen überhaupt hervors
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en. Diese Beschränkungen sind ebenso allgemein im §. 5 des Gesehes vom 5. Juni d. J. anderweit festgesegt worden, und diese Festseßbungen für die Eisenbahn - Gesellschaften eben so maßgebend, wie für Andere, welche sich mit dem Transportwesen beschäftigen. Bei Beurtheilung der Frage: welche Pakete die Eisenbahn - Gesell schaften zur selbstständigen Beförderung übernehmen dürfen, kommt deshalb nicht das frühere posizwangspflihtige Gewicht von resp. 40 Pfund, 50 Pfund und 2 Pfund in Betracht, sondern lediglih das im §. 9 des Geseßes vom 5. Juni c. bestimmte von 20 Pfund.
Hiernach wolle das Königliche Eisenbahn-Kommissariat die Be= denken des Direktoriums der Oberschlesishen Eisenbahn-Gesellschaft erledigen. Der Mittheilung dieser Bescheidung an die übrigen Ei- senbahn-Verwaltungen des Bezirks steht nichts entgegen.
Berlin, den 11, September 1852.
Der E für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. n
die Königlichen Eisenbahn-Kommissariate,
D eraAntma Gua g.
Die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen, welche zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden nah der Fahrt von Kopenhagen am Donnerstag den 30, September, und von Stettin am Sonnabend den 2. Oktober d. J., nur einmal wöchentlich in folgender Weise fortbestehen :
aus Stettin: Freitag Mittags nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen: Sonnabend früh z; umgekehrt : aus Kopenhagen: Dienstag Nachmittags, in Stettin: Mittwoh Vormittags, berechnet auf den Anschluß
Eisenbahnzug.
Diese auf eine Fahrt wöchentlich beschränkte Verbindung mit | Kopenhagen beginnt also von Stettin am Freitage den 8. Oktober. | Der Schluß der diesjährigen Fahrten findet in der Weise statt, daß | von Kopenhagen die leßte Abfertigung des Postdampfschiffes am | Dienstag den 16. November, und von Stettin die leßte Abfertigung |
am Freitag den 19. November erfolgt. Berlin, den 8. September 1852. General - Post - Amt. Schmüúüdckert.
Verfügung vom 13. September 1852 — betreffend die Vermittelung Les Zeitungs-Berktehbrs mik Frankrei, Belgien und England feitens des Post =Amts n L
in Bezug auf die Vermittelung des Zeitungs=-Verkehrs mit Frank= reich , Belgien und England gehen vom 1, Oktober c. ab auf das Post-Amt in Köln über.
zu richten.
Dies gilt auch für die {hon früher abzusendenden Bestellungen | „, ; N Dn Ó L He | ansiht mit dem in jenem Präjudiz ausgesprochenen Grundsatze ift
| daher die Entscheidung in der Sate an das Plenum verwiesen | worden.
vro 1\. Quarktal c. : Berlin, den 13. September 1852. General-Post-Amt.
Justiz-Ministerium. Plenar -Beschluß des KöntgliWen. Ver» Tribünals vom 9. Juli 1852 — die vhne Vorbxrbalt exfolgte An nahme eines Shuldscheins von Seiten des Gläubigers betreffend. Allgemeines Landrecht Thl. T. Tit: 11: §, 729, A Pre» Dei E,
und er seine Zustimmung zu dieser Abweichung nicht schriftlich erklärt hat. Angenommen im Plenum am 5, Juli 1852,
b. Sißungs- Protokoll.
Im Jahre 1842 hat dem damaligen dritten Senat des Kö- |
niglichen Ober-Tribunals ein Fall zur Entscheidung vorgelegen, in welchem aus einem Schuldschein geklagt ward, nach dessen Inhalt das Darlehn nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden sollte. Die damalige Klägerin hatte bestritten, ihre Einwilligung zn dieser Zahlungsmodalität gegeben zu haben und deshalb sofor- tige Zahlung gefordert. Hierzu war der Verklagte au verurtheilt und von dem Appellationsrihter ausgeführt worden, daß blos mündliche Erklärungen des Gläubigers, auch wenn man aus denselben auf eine Genehmigung des Jnhalts des Schuldscheins {ließen dürfe, den Gläubiger noch nicht verpflichten könnten, sich die vom Geseße àbweichenden Zahlungsmodalitäten gefallen zu lassen, Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeshwerde ist in dem unter dem 23, April 1842 bei dem damaligen dritten Senate ergangenen Erkenntnisse zurückgewiesen und in diesem Er fenntnisse ausgeführt, daß ein Schuldschein als solcher, seiner Natur nah, nur ein einseitiges Dokument sei, ein Bekenntniß des Dar- lchns-Empfängers. Die Pflichten des Gläubigers ließen sich daraus nicht erkennen. Diese müßten nah der allgemeinen Theorie von Berträgen beurtheilt werden. Wenn daher der Schuldner si eine längere, als die geseßliche Kündigungsfrist sichern wolle, so müsse er sih der schriftlihen Zustimmung des Gläubigers versichern. Auf Grund dieser Entscheidung is folgender Grundsaß in das Prájudizienbuch eingetragen :
Der Darlehnsgläubiger wird zur Festhaltung solcher Zahlungs - modalitäten, welche von den geseßlichen Bestimmungen abweichen, durch den Inhalt des Schuldscheins und so lange er selbs sich dazu nicht \{chriftlich bekannt hat, nicht verpflichtet.
Neuerlih is bei dem vierten Senat ein fast gleicher Fall zur Entscheidung gekommen. Der Verklagte hat vor Jahren aus dem nicht freien Vermögen seiner damals noch unverheiratheten Tochter
| eine Summe von 400 Rthlrn. entli ihr spá f an den des Mittags nah Berlin abgehenden | h ntliehen und ihr später darüber
einen Schuldschein ertheilt, in welchem gesagt is, daß die Verschrei= bung erst nach seinem Tode honorirt werden solle. Das Darlehn ist von der inzwischen verheiratheten Tochter eingeklagt, von dem Verklagten jedoch aus senem Grunde eingewendet, daß die Klage zu früh erhoben sei. Diesem Einwande entsprechend ist die Klägerin von dem Appellationsrichter mit der Klage zur Zeit abgewiesen worden, indem der Appellationsrichter den Schuldschein für kein bloßes Schuldbekenntniß, mithin für kein bloßes Beweis- mittel erachtet, in demselben vielmehr eine verbriefte Verbindlichkeit, eine Urkunde findet, welhe für beide Theile Rechte und Verbindlichkeiten \{chaff}t und den Vertrag unter ihnen begründet, daß daher der Gläubiger, wenn er den Schuld-
| hein angenommen habe, dessen Inhalt gegen sich gelten lassen músse. Gegen diese Entscheidung ist die Nichtigkeitêbeshwerde ein-
gelegt; der vierte Senat des Ober-Tribunals hat jedoch deren Verwerfung beschlossen. Das vorgedachte Präjudiz wird von dem
| vierten Senate nicht für gerechtfertigt anerkannt, weil der Schuld- | schein nicht blos die Pflichten des Schuldners bestimme, derselbe Die bisher bei dem Post-Amte in Aachen besorgten Geschäfte | i 2
: hä} | einer besonderen \{chriftlichen Zustimmung des leßteren zu den | in dem Schuldschein festgeseßten Zahlungs8modalitäten bedürfe, folge- | weise daher der Gläubiger, der einen solchen Schuldschein ohne
A A R : S A | 5 L G / L 2 Bestellungen auf französische, belgische und englische Zeitungen | Vorbehalt angenommen habe, später niht den Mangel der \hrift-
sind daher von dem angegebenen Termine ab nicht ferner nah |
Aachen, sondern an die Zeitungs=-Expedition des Post-Amts in Köln | n | ; 9 : f 0 | Festhaltung der Zahlungsmodalitäten verweigern dürfe.
vielmehr auch die Rechte des Gläubigers begrenze, ohne daß es
lihen Zustimmung zu dem besonderen Inhalt des Scheins dem Schuldner entgegenseßen und nicht blos aus diesem Grunde die
Bei diesem hiernach vorliegenden Konflikte der neueren Rechts-
Beide für die Plenarberathung bestellten Referenten haben fich
| für die neuere Ansicht entschieden. Die hierfür in den Relationen ausgeführten Gründe lassen si{ch im Wesentlichen darauf zurüdckfüh- | ren, daß der Schuldschein den schriftlichen Darlebnsvertrag bilde,
| dieser Vertrag ein einseitiger sei, bei dem einseitigen Vertrage die
Acceptation durch keine Form beschränkt sei, derjenige, welcher einen Schuldschein ohne Vorbehalt annehme, hierdurch seine Einwilligung in die in dem Schuldschein ausgedrückten Bestimmungen zu erken-
| nen gebe, und es hierzu der sc{riftlichen Erklärung seitens des | Gläubigers nit bedürfe.
Bei der in der heutigen Sißung des Königlichen Ober - Tri
| | bunals hierüber stattgefundenen Berathung hat diese Ausführung
Ein Darlehnsgläubiger, welher einen ihm vom Schuldner | y t ausgestellten Schuldschein ohne Vorbehalt angenommen hat, kann | seinen Anspruch über die in dem Schuldscheine festgestellten Mo= | dalitäten hinaus aus dem Grunde allein nicht ausdehnen, weil | diese Modalitäten von den geseßlich anzunehmenden abweichen, |
unbedingte Zustimmung gefunden. Man war cinstimmig darin, daß der in dem Erkenntnisse vom 23. April 1842 aufgestellte Grundsaß, nah welchem, um den Gläubiger zu einer von den Ge- jeßen abweichenden Bestimmung zu verpflichten, dessen \chriftliche Einwilligung- nöthig gefunden sei, nit zu rechtfertigen sei, viel mehr derjenige, welcher den Schuldschein obne Vorbehalt und Wi- derspruch angenommen habe, den Jnhalt desselben gegen sckch gelten lassen müsse, wiewohl ihm allerdings der Gegenbeweis nit zu ver- \{hränken sei. :
Hiernach is daher der Eingangs erwähnte Re@dtêgrund)aß von dem Kollegium angenommen worden.