1852 / 219 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent- \cheidung der Kompetenz-Konflikte vom 5. Juni 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen Anordnungen der Staatsbehörde, welche die Veránderung oder Verlegung öffentlicher Land- straßen zum Gegenstande haben, ines Landrecht Thl, 11. Tit. 15 §. 4, S von il, Mai 1842 (Gesey-Sammlung S, 192).

Auf de! von der Königlichen Regierung zu Arnsberg erhobe- nen Mone in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu N, anhängigen Prozeßsahe

v Ba Stadt O., Klägerin,

wider : den Königlichen Fiskus, Verklagten, betresfend die Wiederherslellung eines Weges, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht :

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und | werden müssen.

der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Bei dem in den Jahren 1846— 48 ausgeführten Umbau der |

Staatsstraße von A. nach S. wurde von Seiten des Fiskus bei

der Stadt O. eine Brücke über den Fluß angelegt und durch die damit verbundenen Erdaufschüttungen ein städtischer Communica=

tions-Fahrweg abgeschuitten, welher bis dahin zur Verbindung der

Stadt mit mehreren, in ihrer Nähe belegenen gewerblichen Eta=

blissements gedient hatte, Die Stadtbehörden zu O. haben unter dem 9, August v. J. beim Kreisgericht zu N. eine auf Wiederher- stellung dieses Weges gerichtete Klage angestellt, worauf von der Regierung zu Arnsberg unter dem 31. Oktober v. J, der Kom- petenz - Konflikt erhoben worden ist. Jn der von dem Vertreter der Stadt eingereichten Gegenerklärung ist der Klage - Antrag da- hin modifizirt worden, den Fiskus für s{huldig zu erklären, ent- weder den gedahten Communicationsweg wieder fahrbar herzustellen, vder für den Fall, daß er dies nicht kann oder nicht will, eine Sa näher zu ermittelnde Entschädigung dafür zu ge- waHÿren.

werden. : Der in Rede stehende Communicationsweg is dur eine von

der Staatsbehörde ausgeführte Verlegung der durch die Stadt O.

führenden Staatsstraße und dur eine damit in Verbindung stehende |

Dammscbüttung unfahrbar geworden. Die von der Stadt begehrte Wiederherstellung dieser Kommunication ist nah Juhalt des Kompe- tenz-Konsflikftsbeschlusses der Regierung polizeilich unzulä sig befunden worden, weil der Weg auf einer Strecke durch das Wasser führte

uüd nur im Sommer und bei niedrigem Wasserstande nhne Gefahr | passirt werden konnte. Außerdem hält die Regierung die Wieder-

herstellung des Weges für unnöthig, weil mit Benuzßung der

neuerbauten Brücke über den Fluß und mit einem geringen Um- |

wege eine den abgeschnittenen Weg erseßende Communication vor= handen sei. Die Regierung gesteht zu, daß dur die von ihr ge-

troffene Anordnung Privat-Interessen verleßt und Entschädigungs=- | sein könnten, für deren Verfolgung sie den |

Ansprüche begründet Rechtsweg als zulässig anerkennt, Sie is aber der Meinung, daß wegen Verleßung solcher Privat - Jnteressen nach §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 niemals Wiederherstellung des früheren Com- municationsweges verlangt werden könne, Verfolgung der etwa zu begründenden nicht die Stadt O,, soudern nur die verleßten Privat-Interessenten befugt sein würden,

Nah §. 4 Thl. 11, Tit, 15 des Allgemeinen Landrechts ist der | Staat berechtigt, die Land- und Heerstraßen, so wie er es zum ge- |

meinen Besten dienlih findet, zu verändern und zu verlegen. Es

in der Natur der Sache, daß gegen die Ausübung dieses Rechts kein Widerspruch im Prozeßwege erhoben werden, daß viel- mehr denjenigen, die dadurch Schaden erleiden, nur ein allerdings zur Berfolgung im Rechtswege geeigneter Entschädigungs - Anspruch zustehen kann, Schon aus diesem Grunde ist daher der in der Klage euthaltene Antrag auf die ohne Verlegung der neu gebauten Staatsstraße bei O. unausführbare Wiederherstellung des durch leßtere abgeschnittenen früheren Communicationsweges zur prozessua- lischen Entscheidung nicht geeignet, Es fomm ß die Ver- fügung der Regierung, dur{ch welch eung des frühe- ren Communicationsweges angeordnet ist, auch als eine polizeiliche Verfügung im Sinne des Gesehes vom 11, Mai 1842 (Gesehz- Sammlung S. 192) angesehen werden muß. Beschwerden gegen solche

,"

polizeiliche Verfügungen gehören aber nach §, 1 des angeführten Gesebes

Dex Kompetenz = Konflikt, welher nur gegen den in der Klage | enthaltenen Antrag auf Wiederherstellung des abgeschnittenen Com- | Mmunicationsweges erhoben worden ist, muß für begründet erachtet | | Wege zu erlassenden Straffestseßung der Verwaltungs - Behörden | nicht beruhigen will,

and daß zur rechtlichen | Entschädigungs - Ansprüche | | lten d. M. nebs Beilage (a), um solche den betreffenden Stellen | zur Nachachtung mitzutheilen,

vor die vorgeseßte Dienstbehörde, und nach §. 4 kann eine Wiederher. stellung des früheren Zustandes, wenn solche nah dem Ermessen der Polizei-Behörde unzulässig ist, niemals verlangt, es kann vielmehr der Rechtsweg nur darüber gestättet werden , ob dur die polizei. lihe Verfügung ein Eingriff in Privatrechte geschehen ‘sei und zu welhem Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse, Dg zun die Wiederherstellung des durch den Chausseebau abgeschuit- tenen Communicationsweges in dem Kompetenz-Konsflikts-Beschlusse der Regierung vom 31. Oktober v. J. ausdrücklih für polizeilich unzulässig erklärt wird, so kann darüber kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsweg in Bezug auf die durch den Klageantrag ver« langte Wiederherstellung jencs Weges nicht stattfindet.

Zur Entscheidung der Frage, ob über den- in der Gegenerklä. rung des Vertreters der Klägerin auf den Kompetenz - Konflikt ge. stellten eventuellen Entschädigungs - Antrag der Rechtsweg zulässig sei, is für jeßt keine Veranlassung vorhanden, da die Regierung,

| wie oben erwähnt worden, nur gegen den ursprünglichen Klage-

antrag den Kompetenz=Konflikt erhoben hat. Aus vorstehenden Gründen hat überall, wie geshehen, erkannt

Berlin, den 5. Juai 1852, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte, Unterschrift.

Finanz-Ministerium. Verfügung vom 3, August 1852 betreffend die Zu- lässigfeit des Rehtsweges gegen administrative Strafbescheide.

Ew. 2c. erwiedere ich auf den Bericht vom 18. v, M,, daß dur den Artikel 136 des Geseßes vom 3. Mai d, J., betreffend die Zusäße zu der Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Ein- führung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Unter- suhungssachen (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 122 Seite 714), die seinem Jnhalte entgegenstehenden bisherigen geseß- lichen Bestimmungen allerdings als aufgehoben zu erachten sind, daß nunmehr auch in Stempelftrafsachen ganz allgemein, also au bei Strafen unter 10 Rthlr, (g. 31 des Stempelgeseßes) und in den Fällen, in welchen nach dem Zollstrafgeseße vom 23. Januar 1838 eine bloße Ordnungsstrafe eintritt (6, 33 daselbs) der Rechts- weg zulässig is. Weitere Aenderungen aber in dem bisherigen Verfahren bei den Administrativ - Behörden haben nit in der Ab- sicht gelegenz es hat vielmehr dem Angeschuldigten nur die Befug- niß zugestanden werden sollen, weun er sich bei der im bisherigen

dagegen auf gerihtliche Entscheidung zu pro- voziren. Berlin, den 3. August 1852, Der General - Direktor der Steuern. An

| den Königlichen Geheimen Ober-Finanz=Rath 2c, N.

in Köln,

Cirkular-Verfügung vom 14, August 1852 betref- fend die Buchführung über die Stempelsteuer für ZLifungèn.

Das Sportelgeseb vom 10. Mai 1851 (Königlich Preußischer Staats - Anzeiger 1851 Nr. 98 und 99), so wie das Zeitungs- steuergeseß vom 2, Zuni d. J. (Königlich Preußischer Staats - An- zeiger Nr. 132 Seite 773), bedingen eine Aenderung in der Buh- sUhrung über die Stempelsteuer, und Ew. 2c. erhalten anliegend

Cxemplare der zu der Anweisung Über das Stempel = Reh- nungswejen vom 18, Februar 1830 entworfenen Ergänzung vom

Berlin, den 14. August 1852, Der General - Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinzial - Steuer - Direktoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam unnd in Frankfurt 2c. A

Ergänzung zu der Anweisung, betreffend das Stempel- rechnungswesen vom 18, Februar 1830,

Zur Aufrechthaltung eines gleihmäßigen Verfahrens und um am Jah- resfchlusse übersehen zu können, wie sich in Folge des Gesetzes vom 2. Zun! d. J+ (Königlich Preußischer Staats - Anzeiger Nr, 132 Seite 773) DIE Einnahme an Stempelsteuer für inländische und ausländische Zeitungen l nah den verschiedenen Steuerstufen gestaltet, wird zur Ergänzung dek „Anweisung in Betreff des Stempel - Rechnungswesens vom 18, Februar 13830“ Nachstehendes bestimmt;

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2d I Hinsichtlich des Stempelgeld-Einnahmebuches. as bestehende Muster ist beizubehalten und für dessen Benußung nur

Nachstehendes zu bemerken :

1) für inländische Blätter i bei jeder Cinnahme außer dem Namen des Debenten und der Benen- nung des Blattes die Anzahl der Exemplare, so wie die Steuerstufe, in welcher das Blatt steuert , anzugeben , der Betrag der Steuer aber in die Rubrik „sür aufgedruckte Stempel“ einzutragen,

2) für ausländische Blätter snd bei jeder Einnahme, welche dur die Steuerbehörde erhoben wird, die nah dem Gesche der Berechnung der Steuer zum Grunde liegenden Merk- male die Benennung des Blattes, der Ort wo, und die Zeit, wie oft

¿3 wöchentlich oder in sonstigen Zeitabschnitten erscheint, so wie der Abon- | nementspreis anzugeben, der Betrag der Steuer aber if in die Spalte: |

Stempelsteuer ohne Aushändigung von Materialien““ zu vereinnahmen, Um aber zu verhindern, ilebersichtlichkeit verliert, sollen bei denjenigen Steuerstellen, bei welchen es nach dem Ermesscn der Provinzial - Steuerbehörde wegen der größeren An- zahl der erscheinenden inländischen beziehungsweise eingehenden ausländi-

daß das Stempelgeld - Cinnahmebuch seine |

1) für aufgedruckte Stempel

ist noch eine Unterabtheilung mit der Ueberschrift „für inländische Zeitungen““ anzulegen und der Ertrag nah den 8 Steuerstufen nachzuweisen.

2) an Stempelsteuer, die ohne Aushändigung von Material lediglich gegen Quittung eingezahlt if,

wird der Ertrag für ausländische Zeitungen nahgewiesen und zwar in

nachstehenden Abtheilungen: 1) durch die Steuerbehörde erhoben:

a) 10 Prozent vom Abonnemen?spreise, b) nah den Minimalsägzen das Exemplar zu 2 Rthlr, 15 Sgr. » » » 4 » -_——— »

» »3 » » 15 »

2) durch die Postbehörde in Ausrehnung gegeben, Um zu prüfen, ob die Steuer für inländisce Zeitungen 2c, rihtig be-

| rechnet ist, hat die revidirende Behörde die nah §, 4 des Regulativs vom

schen Blätter für erforderlih gehalten wird, nach den anliegenden Mustern |

(b) besondere Heberegister geführt werden

,„_aus welchen dann die Tages- |

einnahme in das Geldeinnahmebuch betreffenden Orts zu übertragen ist, | Diese Heberegister sind als Unterlage des Stempelgeld-Einnahmebuches zur | | anlangt, so sind solche bei dem Formulardepot nach den verschiedenen auf

Nevision mit einzureichen.

Die Beträge für ausländische Zeitungen , in Aufrechnung gegeben werden, zu vereinnahmen,

ad 1IL, Jn Betreff des Stempel-Materialien-Debits- | | aufzubewahren 1nd nachzuweisen.

i Extrakts. Bei der Einnahnre :

welche von der Postbehörde | Bierteljahresbeträge berechneten Preis säßen

sind in derselben Rubrik zu 11, 2, |

40. uuiti. d. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr, 141, S, 825) der Steuerstelle einzureichenden Beläge probeweise einzufordein, Was endli die Formulare zu

„WQuittuugen für ausländische Zeitungen“

das Stück zu 18 Sgr, 9 Pf, » p) » e » 6 » » » » 5 e

Beilin, den 14, August 1852,

b. Hebe - Register für inländische Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblätter des

Jahr

Deklarirt sind inländische Zeitungen 2c. zur Steuerstufe

Stempel-

X Benennun und Tag O

der des Steuer- Erhebung

Nr. 4. à o Sgr. 75 Sar. | | j

2qualnvz

Blattes,

16

| ,

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2

Anzahl der Exemplare.

E Tages- Ny. 5: 1 Nr, & Steuer- 10 Sgr, 12! Sg. |3

a 19 Sgr. 187 Sg. Finnabme, | l Betrag, Stain

Riblr, |Sg.| Pf.] Riblr. |Sg.| Pf. S

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Hebe - Register für ausländische Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblätter des

Wie viel mal în der Woche oder in welcher Folge die Zeitung erscheint C,

erscheint,

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Ort, Benennung wo die

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E Zeitung Erhe- 20 Cinzahlers. Zend 16.

‘13min

bung.

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Bem Br E E

Haupt: Verwaltung der Staatsschulden. P Ua UNnTIm Q betreffend die Ausreihung der Zins-Coupons Ser. Il. zu denSchuldvershreibungen der freiwilligen Staats- Anleihe vom Jahre 1848,

Ui, 1. Obs d, Q; l, Oftober 1852 bis dahin 1856 umfassenden Zins-Coupons Ser. IL, zu den fonvertirten Schuldverschreibungen der freiwilligen Staats- Anleihe vom Jahre 1848 bei der Kontrole der Staats = Papiere hierselbst, Taubenstraße Nr. 30, täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, und der drei leßten Tage jedes Monats, ausgereicht werden,

U diesem Behufe müssen die Schuldverschreibungen mit einem nach den Appoints und Nummern geordneten und aufgerechneten Verzeichnisse (wozu Formulare ebendaselbst unentgelilih zu haben sind) dort eingereicht werden,

Auswärtige können ihre Obligationen entweder durch hiesige Bevollmächtigte beim Annahme-Büreau präsentiren lassen , oder sie Unter dem portofreien Vermerk: Lieu

,,Herrschaftliche Zins-Coupons-Ausreichungs-Sache an die nächste Regierungs - Haupt - Kasse einsenden und werden sie mit den Coupons portofrei durch dieselbe zurückerhalten.

Abonne- mentS8-

Preis,

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ab werden die den Zeitraum vom |

Zeitungen find

Quittungen sind versteuert t

debitirt —] welchéen na ch dem | Zeit- I f Steuer- | nah U- zum Steuersaye saße von | den } abschnitt von

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Uebrigens kann weder die Kontrole der Staats - Paviere noch die unterzeichnete Haupi - Verwaltung der Staatsschulden sich mit | irgend Jemanden wegen Ausreihung der Coupons in Schriftweck\e] | einlassen, und werden daher alle derartige Anträge unberüdcksichtigt bleiben. :

Berlin, den 14, September 1852,

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. gez. Natan. Koehler. Rolde. Gamet.

Angekommen: Se, Excellenz der Staats - Minister von Bodelschwingh, aus Münster.

Der außerordentlihe Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich sicilianishen Hofe, Kammerherr Sreiherr von Bro ck- hausen, von Stettin.

Der Direktor des Militair-Oekonomie Departements, wirk! Geheime Kriegsrath und General-Major a. D., Gu einzius, von Thüringen,

Abgereist: Der Fürst von Pückler -Muskan, nah Frauk- | furl a: D,