1852 / 221 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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So wie daher zur Beseitigung dicser Zweifel von dem König- lich preußischen Justiz - Ministerium die jenseitigen Gerichte die An= weisung erhalten werden, wegen der von einem Staatsangehörigen

, a) 116 S f | j 1j des Großherzogthums in Preußen verübten Jnjurien überhaup nur e A das Untersuchungsverfahren an sih begründet ist

| suhung auf Grund des Artifels 36 der Convention ein- E j h L Denunzianten an die Großherzoglichen Ge= richte zu verweisen, so werden auf Anordnung des Großherzoglichen Je i Staats-Ministeriums die Großherzoglihen Justizbehörden instruirt, | Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen nur in dem oben unter 1—3Z erwähnten, von einem preußischen | sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunf

Staatsangehörigen in dem Großherzogthum verübten qualifizirten Ehrverlebungen je nach deren Beschaffenheit in Gemäßheit der Strafprozeß-Ordnung entweder das gewöhnliche Untersuchungsver= fahren oder das in den Artikeln 370 f. dieses Gesetzes vorgeschrie - bene besondere Verfahren gegen den preußischen Staatsangebörigen einzuleiten, dagegen aber wegen aller übrigen von einem solhen im Großherzogthum begangenen einfahen Jnjurien die Sache an den Königlich preußischen Civilrichter zu verweisen, sofern niht aus- nahmsweise der Beleidiger auch in dem Großherzogthum einen Wohnsiß im Sinne der Convention begründet haben sollte und des= halb im Wege des diesseits für einfahe Jnjurien vorgeschriebenen besonderen Untersuchungsverfahrens (Artikel 370 ff. der Strafpro- zeß-Ordnung) vor dem Gerichte dieses seines Diesscitigen Wohnsit:es zu belangen sein würde. Eisenach, am 3, Mai 1852, Großherzoglich sächsis{ches Appellationsgericht, gez. von Mandelsloh.

Beschluß der deutschen Bundes - Versammlung vom 44, Juni. 4852 über den Gerichtsstand der in Frie- denszeiten zusammengezogenen Bundestruppen in Strafsachen.

à Veshlus,

Sobald Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen sind, finden in Ansehung der nicht militairis{hen Verbrechen und Vergehen der Militair - Personen die Bestimmungen des §, 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung dcs deutschen Bundes vorn 11, Juli | 1822 *) Anwendung, jedoch unter nachstehenden näheren Vorschrif- | ten wegen des Verfahrens, |

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Die Militairpersonen haben den militairischen Gerichtsstand in Strafsachen jeder Art nah den in den Staaten, welchen sie ange- hören, bestehenden Gesegen. : |

Hierher sind au Jnjurien - und Polizeisachen, so wie Zoll- und Steuer-Contraventionen zu rechnen, |

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Alle bürgerlichen Gerichts - und Polizet - Behörden sind ange- wiesen, von den innerhalb ihres Amtsbezirks vorkommenden straf= baren Handlungen, wobei Militairpersonen als der Urheberschaft oder Theilnahme verdächtig sind, der vorgeseßten Militairbebörde schleunige Anzeige über den Borfall zugehen zu lassen, auch dersel= ben und dem betreffenden Militairgerichte jede zur Einleitung und Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung zu machen,

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Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizei-Behörden über | diejenigen Personen , die den militairischen Gerichtsstand in Straf- sahen haben, in Ansehung dieser Sachen keine Gerichtsbarkeit zu-

steht, so sind sie doch zur Ergreifung eilender, zur Sicherung die- | geriht zu Hamm anhängigen Prozeßsache,

nender Maßregeln gegen die gedachten Militair personen in allen den Fállen befugt und verpflichtet, bei denen Gefahr auf dem Ver- zuge haftet, d, h. wo fein militairischer Vorgeseßter an Ort und Us gegenwärtig is, und eine dringende Besorgniß obwaltet, daf,

ili erft eine Militair-Behörde requirirt oder auch nur der nächste | erfennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidun dis Uri Dorgeseßte um seinen Beistand ersuht werden sollte, | Konflikte für Recht:

ie den Umständen nach zu ergreifenden Maßre 14 L his: ( : (aÿregeln zu spát kommen und ihr Ziel verfehlen würden,

V 4 | Unter dieser Vorgué “a A L

; Vorausseßung müssen die bür erlihen Gerichte und Polizei-Behörden , G Bung \) gd Herid

01 enn Militairpersonen Aufläufe, Unruhen G) p fs | S G / E oder andere Exzesse erregen, oder daran Theil nehmen, sonst Y, O en V, erlaubten Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder | 4 Semi Abri, zu begehen im Begriff sein möchten, H Verbaft A R Mee 109 und nöthigenfalls dieselben in r E, 5 L R Ole desfalls au ilye unuaol Bro

Militair=Behörde, längstens binnen ge. lalls an ihre vorgeseßte | p

R D M nen vier Und zwanzi Stundeit nach der Verhaftung, abliefern lassen, O En Ua

*) Der §, 94 der Bundes-Kriegsverf

Artikeln nicht genannten Berbrechen und Bergehen w

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Ferner müssen unter dergleihen Vorausseßung die bürgerlide

| Gerichte und Polizei-Behörden, wenn eine Militairperson in ihren t | Amtsbezirke ein Verbrechen begangen oder sih dessen dringend v, z | dächtig gemacht hat, in den geeigneten Fällen die schleunige Ver

| haftung des Thters oder dessen {leunige Verfolgung veranstalten

| Auch müsscn in diesen Fällen die bürgerlichen Gerichte und Polizei.

} in | | olizei. Behörden diejenigen Schritte thun, welche zur Ausmittelung |

g der - Und welch,

[t der zuständigen

Militair - Behörde aufs{teben lassen. Die Civil - Behörde, welche solcche vorläufige Maßregel ergriffen hat, ist jedoch verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung diese, Maßregel der Militair - Behörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen, | Pat eine Verhaftung von Militairpersonen stattgefunden, so müsse die bürgerlichen Gerichte und Polizei = Behörden dafür sorgen, daß | dieselben, sobald als den Umständen nach irgend geschehen fann, | jedenfalls innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden nach | der Verhaftung, an die zuständige Militair = Behörde abgeliefert | werden, 6. 6. | Wenn eine Militairperson wegen eines gemeinen (nicht mili. | tatrishen) Verbrechens in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine shwere Strafe nah sich ziehen würde, so ist die zuständige

| Militairbehörde jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze des eige-

nen Landes befugt, den Angeschuldigten zur Fortsetzung dey

Untersnhung und Bestrafung an das bürgerlihe Gericht abzuliefern, A

Diese Vorschriften gelten nur in Friedenszeiten, und so lange | | nit die Aufstellung des Bundesheeres, bei bevorsiehendem Kriege, | vom Bunde beschlo}en wird. In leßterem Falle hat es bei den Vorschriften der Bundes-Kriegsverfassung das Bewenden.

So beschlossen in der 16ten Bundestags-Sißung vom 24, Juni 1502,

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b, Verfügung des Ju st1iz - Ministers. Vorstehender Beschluß der deutschen Bundes-Versammlung wird | dierdurch den Gerichtsbehörden und den Beamten der Staats - An- waltschaft zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt. Berlin, dèn 16, August 1852, Der Justiz - Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehérden und an die Beamten der Staats-Anwaltschaft.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Eni \cheidung der Kompetenz-Konflikte vom 5, Uni 1992 Vere Ten Vie Unzulässigkeit des Rechtswege gen Anordnungen der

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zur Verwaltung der Kommu-

nal-Angelegenheiten berufenen Be hoórden.,. Allgemeines: Landrecht Thl, Il. Tit, 11 6. 261: Ul, L286. 30, : J 1508 §, 41 (Geseßz-Sammlung S. vlevidirie Stadte-Ordnung vom 17, März 1824

ung S. 88) Gemeinde - Ordnung vom 11, Máärz 1850 88,

lung S, 246,)

P ov ry q % Aan O C A OLroronng vom 26 S ezemdbe!

d 159 (Ve)eß-Sqmi!

8 }. (Gefeß - Samnt-

nen Kompetenz - Konflikt in der bei dem Königlichen Appell

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Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsberg erhobe a

des Joseph Z. und Genossen zu U.,, Klägers, wider : die Stadtgemeinde zu U., Verklagte, betreffend die Befreiung von Kommunal-Beiträgen, g der Kompetenz-

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erlbobene Kompetenz-Konflikt daber für begründet zu erachten, : M L Bon Rechts wegen. Gründe,

Auf dem Haushalts-Etat der Stadt 1. stehen gewisse Leistun- en an evangelishe Kirchen- und Schul - Beamte, Dte Einkünfte es städtishen Vermögens reichen nicht aus, die auf demselben whenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, Das hieran Fehlende muß aher dur eine direkte, eine Kommunal - Steuer aufgebracht wer

den, Die Einführung und Bertheilung solcher Gemeinde Auflagen ist unzweifelhaft Angelegenheit und Gegenstand der Kommunal! | Verwaltung und das in dieser Beziehung stattfindende Verfahren assung lautet: Die in ven Kriegs- | Und die dabei zu befolgenden Grundsäße sind namentli in dei

“s C erden nach dén bei | revidirten Städte-Ordnung (§8. 34, 35, 114, 121, 124) ausführ- den Kontingente! 1 Stac iltiae Co Bas d ; , a C rllonind n Kontingenten der einzelnen Staaten gültigen Geseßen beurtheilt, lih vorgeschrieben, Wenn nun die Kläger in der vorliegenden

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behaupten, daß sie nicht verpflihtet seien, zu ge-

Klag auf den Haushalts = Etat gebrachten Leistungen durch wissen geführte Kommunal - Steuer beizutragen, so enthält e ete An“ déln Beschlusse der Königlichen Regierung E 13, Juni 41851 richtig bemerkt is, nichts Anderes v ine Beschwerde, resp Reclamation über die Anord= est der zur Verwaltung der Kommunal - Angelegenheiten beru - nun

nen Behörden. Daß aber hierüber nicht der Rechtsweg zulässig an, liegt hon in der Natur der Sache; das Gegentheil an- is ‘würde nichts Anderes heißen, als die innerhalb des den n aitungs-Behörden verfassuugsmäßig zugewicsenen Berufskreises nefaßiten Anordnungen und Beschlüsse dem Nichterspruche unterwerfen gel! Diesem schon durch die Natur der Verhältnisse gebotenen

J N S 5 L L c N 1 V A entspricht daher auch der §. 139 der revidirten Stádte=

Ordnung , nach welchem in allen Gemeinde - Angelegenheiten der Rekurs an die Regierung und an die höheren Staats - Behörden geht, und der Rechtsweg gegen die Entscheidung der Regierung nur dann zulässig it, wenn die Klage auf einen L v N a rechtliGen Titel begründet wird, wogegen über allgemeine Berwal- tungsgrundsäße und deren Anwendung dem Richter kein Ausspruch L den Akten ist zwar mit Sicherheit nicht zu ‘entnehmen, ob die revidirte Städte = Ordnung in U. noch in Kraft, oder ob

nicht bereits die Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 cinge-

führt worden. Es kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da auch

nach den Bestimmungen in den §§. 138 u, L Dr Gemeinde - Vrd- nung Veschwerden über Entscheiduägen in Oemerinde-Angelegeuhei- ten nur im Verwaltungäwege zu erledigen sind und son aus §, 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 folgt, daß hinsichtlih der Kommunalsteuer ein Auspruch auf Befreiung nur dann im Rechts wege verfolgbar is, wenn derselbe auf Bertrag oder Privilegium, resp. auf Verjährung gegründet wird. Jun solcher Weise ist aber die Klage nicht begründet, die Kläger haben sich vielmehr nur auf die Vorschriften des §. 261 Tit. 11 und den §. 30 T, 12 Thl 11 des Allgemeinen Landrechts berufen. Diese Vorschriften enthalten nur allgemeine g-\eßliche Bestimmungen, welche die Rechte und Verbint lichkeiten der Mitglieder der verschiedenen Religions-Gesell= schaften in Beziehung auf die Beiträge zu den Parochiallasten und zur Erhaltung der Schulen regelnz ein spezieller Rechtstitel - is

darin eben so wenig zu finden, als in der geltend gemachten

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ber Angehörigkeit der Kläger zur katholischen Kirche.

Die Kläger haben sich zwar auch darauf berufen, daß die ver- flagte Gemeinde selbst ihre Vertheidigung darin gejuht habe, daß die Vervflichtung der Stadt, den evangelihen Nirchen- und Schul- Oeamtin gegenüber, in uralter Observanz Und in einem Bertrage

Perube ies Ht Too Ny De Grade, b Ver Rechtsweg zulässig j ohne Bedeutung: insoweit kann es Daraus, wodurch die Ver-

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pflichtung der Stadt, nicht den Klägern gegenüber , sondern gegen-

iber den Berechtigten, begründet wird, überall nicht ankommen. Hiernach hat daher der Kompetenz = Konflikt für vegruündet er-

ihtet und der Nechtsweg für unzulässig erklärt werden müssen. Berlin, deu 3}: Aum. T8362.

Königlicher Gerichtshof zur Cutscheidung der Kompetenz - Konflikte. : Unterschrift.

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_ S Q L S einanz- V inisterium,

at» Versügung vom 12, August 1832 betrvef- S 4 a L, T By 04 S A = E E r [end die Neuwahl der Mitglieder der Bezirks-Kom

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missionen für die klasfifizirte Einkommen steuer.

Mit Berücksichtigung der von den Vorsißenden der Bezirks- Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer erforderten Guts- atten habe ih, behufs Veranlassung der Neuwahl der Mitglieder der gedachten Kommissionen, auf Grund des §. 24 des Geseßes vom La I, Deren Mitgliederzahl nunmehr für die Regierungd-

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Lezrkle Königsberg, Posen, Breslau, Potsdam, Magdeburg, Merse - burg Und Dusseldorf aufe 12, füx vi? Regierungs-Bezirke Stral-

\und, Erfurt, Minden, Arnsberg und Trier, so wie für die Haupt- #1 Nesidenzstadt Berlin auf je 6 und für alle übrigen Regierungs Bezirke auf je 9 festgestellt. :

Unter “Bezugnahme “auf den Erlaß vom 43, u E N (Königlih Preußischer Staats-Anzeiger 1854, Nr. 82, Seite 446) ersuhe ih Ew, 2c. ergebenst, die Neuwahl der Mitglieder der Be- zirks- Kommissionen für die der dortigen Provinz angehörigen Be-

zirke durch die im Monat September d. J. nah der näheren An vronung des Herrn Ministers des Junirn als interimistis{We Provin ôtal-Vertretung einzuberufende provinzialständische Versammlung vor nehmen zu lassen und die gewählten Kommissions - Mitglieder dem- nâchst den Vorsitzenden der Bezirks - Kommissionen namhaft zu

Jm verflossenen Jahre hat an mehreren Stellen, nachdem die gewählten Kommissions=-Mitglieder die Annahme des Mandats aus geseßlichen Entschuldigungsgründen §. 21 des Geseßes vom Mai v, J. abgelehnt hatten, eine Neuwahl nicht mehr herbci-

| Zweifel erhoben worden. Zu deren Beseitigung wird bemerkt, daß

| aber auf je 3 bestimmt wird, herbeizufü

schen bereits entlassen waren, wodurhch in einzelnen Fällen Ver-

| legenheiten entstanden sind, Damit solchen vorgebeugt werde, wollen

| Ew. 2c. noch währeud des Zusammenseins der interimistischen « |

gefuhrt werden können, weil die Provinzial-Versammlungen inzwi-

Provinzial-Vertretung nah vorherigem Benehmen mit den Gewähl= ten selbst gefälligst prüfen, ob die leßteren die Wahl etwa aus ge- seblichen Gründen abzulehnen befugt und Willens sind, und event. veranlassen, daß an ihre Stelle sogleich andere Kommissions - Mit- glieder gewählt werden, Da die Gewählten außerdem dur Todes- | fálle, durch Verziehen in einén anderen Bezirk oder durch àudere H | Gründe dauernd zur Wahrn-hmung des ihnen übertragenen Mat-= f | dats außer Stand geseßt werden föunen, so erscheint es zweckmäßig, sür jeden Bezirk gleichzeitig die Wahl einer Anzahl von Ersaß= | männern, welche hierdurch für die Kommissionen von 12 und | 9 Mitgliedern auf se 6, für die Kommissionen von 6 Mitgliedern I | hren, damit diese in den bezeihneten Fällen sogleich an die Stelle der Anfangs gewählten Kommissions - Mitglieder treten können, Bei der Wahl dieser Er- saßmáänner find dieselben Vorschriften, wie für die Wahl der Kom- unssions-Mitglieder selbst zu beachten. Ew. 2c. ersuche ich “auch hiernach das Erforderliche zu ver- anlassen.

Ueber die Auslegung der Bestimmung des §, 24 des Gesetzes, nach welcher die Bezirks-Kommission zu 5 aus im Bezirke wohnen- den Mitgliedern der Provinzialvertretung, zu ck aber aus Einkom- menjteuerpflichtigen des Bezirks zusammengeseßt werden soll, sind

ein Drittel der Gewählten nicht einkommenseuerpflihtig zu sein braucht, daß vielmehr jedes Mitglied der Provinzialvertretung, mag

dasselbe einfommensteuerpflichtig sein oder nicht, gewählt werden lann. Bei den übrigen zwei Dritteln der Kommissionsmitglieder aber ist die Wählbarkeit durch die Einfommensteuerpflihtigkeit be- dingt, wobei es aus uahe liegenden Gründen zugleih wünschens-= werth erscheint, daß die Wahl der leßteren Art der Mitglieder auf solche einfommensteuerpflichtige Bezirks-Einsassen gerichtet werde, die uicht zugleich Mitglieder der Provinzialvertretung sind, wenngleich gejeßlich niht auëgeshlossen ift, daß auch hierzu einkommensteuer- pflichtige Mitglieder der Provinzialvertretung gewäblt werden.

Die Vorsitzenden der Bezirks - Kommissionen der dortigen Pro- vinz find uuter Mittheilung einer Abschrift dieses Erlasses angewie- sen worden, Ew. 2c, baldmöglichst ein vollständiges Verzeichniß der cinkommensteuerpflihtigen Einwohner ihres Bezirks unter Angabe der Stufe, zu welcher sie veranlagt sind, einzureichen,

Berlin; den 12, «ugust 1852,

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sämmtliche Königliche Ober-Präsidenten.

Ubschrist vorstehenden Erlasses erhalten Eiv. 2c. u1 gefälligen

? ï y v E 4“ 44 F T ki r 0+ 01 ) E Zenninißnahme und Befolgung der am Schlusse enthaltenen Be- stimmung.

Drritn, den 12. August 1852.

T m0 4 N h i + d) est n A L L C An i (“. wen C r 41 \ G 5 9 ( s, »_ On Ll 4+; 4119 5 ; jammilichè Herren Ober-Präsidenten un? i ) D dden 4 D 0A L ide D B R C » 1 Yorilßenden der VeztrTs-Kommi|sione1

Kriegs - Ministerium.

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Die Jnvaliden-Eingaben aller Kategorieen erfolgen sowohl fün 4 die aftiven Militairs, als die erst nach ihre1 Entlassung invalide ] 04 werdenden chemaligen Soldaten, von seßt ab, seitens sämmtlicher ¿P Truppentheile, an die Königlichen General Kommandos, allmo- natlich. Berlin, den 13. August 1852 ; Kriegs-Ministerium. Abtheilung für das Jnvaliden-Wesen ps Ta. KTO0| t Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee 1 Abra Mf. 4 Verlin, den 6, September 1852, N Kriegs-Ministerium. Abtheilung für das Junvaliden-Wesen. ¡A 0M i E

» iu aid p Y A. C I d LA L H OAL 34 Ubgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Ober

Befeblshaber des bei Frankfurt a. M. zusammenzuziehendenu Bun des - Corps, Freiherr Roth vou Swhreckenstein, ads Wits- baden. l Der Wirkliche Geheime Ober-Justiz-Rath und Unter Staats- Secretair im Ministerium für landwirthscaf;liche Angelegenheiten, Vode, nah Gradig.