1852 / 223 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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„Der unterliegende Theil, es sei der Angeklagte oder die Civil Partei, is aleid in sämmtlihe Kosten, zum Vortheil des Staates sowohl, als des Gegentheils, zu verurtheilen,“ legt der Königliche Revisions- und Cassationshof, an die Stelle des Königlichen A/ssisenhofes tretend, den Angeklagten die Kosten des

Verfahrens zur Last *). : (Unterschrift.)

*) Anmerkung. Jn gleicher Weise würde die Sache auch in dem Rechtsgebiete der Verordnung vom 3, Zannar 1849 zu entscheiden sein, Denn die Kriminal-Ordnung geht ebenfalls davon aus, daß der Schuldige stets die Kosten des Untersuchung8verfahrens zu tragen habe; sie geht sogar noch weiter, indem sie im §, 609 selbs den völlig frei- gesprochenen Angeschuldigten zur Tragung der Untersuchungskosten ver- pflichtet, sobald er durch ein unbesonnenes oder unredliches Betragen ge- gründete Veranlassung zur Untersuchung gegeben vat Nab L. 178 der Verordnung vom 3, Januar 1849 hat der Angeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen, wenn er für nicht schuldig erklärt worden ist, Diese Voraussetzung trifft (wie auch in dem oben abgedruckten Er- fenntnisse ausgeführt wird) bei jugendlichen Angeklagten, welche der That überführt, von der Strafe blos deshalb ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt haben, nicht zuz würde daher der Nicht:-r Bedenkcn tragen fö;nen, ihnen die Kosten der Üntersuhung zur Last zu legen. Ju welcher Art übrigens die Kosten beim Unvermögen fzubri

: der Kinder aufzubringen sind, is in §§, 613 ff. der Kriminal-Ordnung bestimmt,

Ministerium des Jnnern. Erlaß vom 11. Juni 1852 betreffend die Berhält- nisse der Mennoniten,

Seit Emanation der Verfassungs - Urkunden vom 5, Dezember |

1848 und 31. Januar 1850 sind Zweifel darüber angeregt worden, ob auch die Befreiung der Mennoniten von der Militairpflicht, die Beschränkungen , denen sie binsichtlich des Rechts zum Erwerbe von Grundstücken unterworfen sind, so wie ihre besondere Besteuerung und Abgabenpflichtigkeit mit den in jenen Urkunden ausgesprochenen Grundsäßen der Gleihheit vor dem Gesetze, des Genusses der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntuisse, der unumschränkien Verfügungsfreiheit über das Grundeigenthum und der allgemeinen Wehrpflicht ver- träglih seien. Man hat mit Rücksicht auf diese Grundsätze sogar angenommen, daß das Edikt vom 30. Juli 2/99 Die Mer- höchste Declaration vom 417, Dezimber 1801 und bie Aller- höchsten Kabinets - Ordres vom 24. November 1803 und vom 29, Gebruar 1824, worauf die Privilegien und Beschränkungen der Mennoniten in der Provinz Preußen beruhen, dur die Verfassungs- Urkunde aufgehoben seien, Diese Annahme ist jedoch unrichtig. Die Verfassungs-Urkunde hat hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht etwas Neues gar nicht bestimmt, vielmehr nur das wiederholt, was das Geseß vom 3. September 1814 bestimmt." Die Befreiung der Mennoniten von der Wehrpflicht beruht auf cinem Spezial -Privile- gium, das durch das eben gedachte Geseß n‘cht tangirt wird und Dur die Verfassungs-Urkunde cher noch eine Bestätigung erhalten hat, indem dieselbe nur besagt, daß Umfang und Art jener Pflicht durch das Geseg bestimmt werde, Eben so sind die Verháltuisse der Mennoniten hinsihtlich der Bestimmung über den Erwerb von Grundeigenthum durch Spezial-Geseße und Spezial-Privilegien re= gulirt, auf welche der allgemeine Sab des Art. 12 der Verfassungs = Urkunde vom 31. Januar1850, daß derGenuß der bürgerlichen und staats- vürgerlichen Rechte von dem religiósen Bekenntnisse unabhängig sei, um so weniger Anwendung finden kann, als dieser Artikel zugleich voraussett, daß au die Pflichten der Staatsbürger gleiche seien. Dr4 R, die diesen Pflichten nicht nachkommen, müssen auch bleibe CEAINE hierauf festgeseßten Beschränkungen unterworfen Valin ) R data umgekehrt Mennoniten, welche die Wehrpflicht Anstbang Al älteren Geseßen auch den Beschränkungen in Gruibiae E der sogenannten , niht mennonitischen sent Grseve 6 orfen bleiben müssen. Die besondern, auf Grund Î eBe bestehenden Steuern und Abgaben der Mennoniten endli müssen nach Artikel 109 der Verfassungs - Urkunde vom 31, Januar 1850 forterhoben werden, bis sle durch ein Geseß ab- geändert werden, Eine solche Abänderung aber herbeizuführen ist für unthunlich erachtet worden. Es sind daber t “lt : Ge (z hinsihtlich der Mennoniten nach wie vor zur Ulnviendun A N Wenn Mennoniten im Widerspruch mit vèmnfelbon seit A dur Kauf, Tausch, auf Grund des Ablösungsgesehes vom 2, My 1850 oder auf irgend eine andere Weise das Cioaibus an \ E nannten nit mennonitischen Grundstücken een u M künftig erwerben sollten, so ist hierdurch, indem sie damit sich v vollen staatsbürgerlichen Rechte aneignen, also die nach §. 1, der

| dieser Auflage binnen

freigesprochen werden, weil sie | um so weniger |

| wachen, daß die Beschränkungen

der Unabhängigkeit |

| verurtheilter

| 2c. Angelegenheiten und des Jnnern vom 26. April v. J. sind die Königlichen Regierungen bereits im Allgemeinen guf die Wichtigkeit

Declaration vom 17. Dezember 1801 ihrer Wahl anheimgegeben Unterwerfung unter die für Mennoniten erlassenen Spezialgesege und Privilegien für si thatsächlid ablehnen, die Bereitwilligkejs erklärt, die vollen staatsbürgerlichen Pflichten, also auch die Wehr pflicht zu übernehmen. Solche Mennoniten sind demnächst hinsicht. lih der Militairpflicht allen anderen Unterthanen gleich zu behan- deln und zu deren Erfüllung anzuhalten, andererseits aber au in Gemäßheit des §. 1 der Deklaration vom 17. Dezember 1801 voy den Beschränkungen und Lasten der Mennoniten frei zu lassen,

Bevor jedo diese Grundsäße in den einzelnen Gállen, wg Mennoniten seit 1848 das Eigenthum an sogenannten nicht men- nonitishen Gruntstücken erworben haben, zur Anwendung gebracht worden , sind, um jeden auch uur scheinbaren Glaubens- und Ge. wissenszwang zu vermeiden, die betreffenden Mennoniten au fzufor- dern, des Eigenthums der erworbenen Grundstücke dieser Art sid wieder zu entäußern. Dabei ist ihnen zu eröffnen, daß, wenn sie einer ihnen zu stellenden angemessenen Frist nicht nachkommen, angenommen werden müsse, sle wollten \ich der Militairpflicht unterwerfen, und daß sie, beziehungsweise ihre Söhne demgemäß zum Militairdienst herangezogen, auch hinsichtlich des Erwerbes von Grundstülken, so wie in allen anderen Beziehungen nach eben den Grundsägen, wie andere christliche Glaubensgenos\sen behandelt werden würden.

Die Königliche Regierung hat hiernah zu verfahren, insbeson- dere aber auch, so viel sich dazu Gelegenheit bietet, darüber zn der Mennoniten hinsihtlih des Orunderwerbes nicht, wie nah Anzeige mennonitisher Glaubens- genossen selbst bisher nicht selten geschehen , durch simulirte Rechts- geschäfte umgangen werden, Kommen Câlle derartiger Simulagtion glaubhaft zu Jhrer Kunde, so wird es jedenfalls angemessen sein, davon die Geistlihen und Aeltesten der betreffenden Mennoniten- Gemeinde zu benachrichtigen, damit von ihnen solhem Unwesen gesteuert werde,

Berlin, den 11. Juni 1852.

Der Minister des Jnnern, von Westphalen.

An die Königlichen Regierungen der Provinz Preußen.

Erlaß vom 30; Juni L839 betreffend die Detention liederliher Weibspersonen und die dadurch erwachsenden Kosten.

Auf den Bericht vom 44ten d. M. wird der Königlichen Re- gierung hierdurch eröffnet, daß Weibspersonen, welche der gewerbs- mäßigen, den pol'zeilichen Anordnungen zuwider betriebenen Unzucht sih schuldig gemacht haben, und deshalb zu einer Gefängnißstrafe und demnächstigen Einsperrung iu ein Arbeitshaus verurtheilt sind, allerdings zur Verbüßung der Nachhaft am angemessensten in die Landarmen - Anstalt zu N, aufzunehmen sein werden, da diese Art

/

| der Vollstreckung ganz zweckmäßig erscheint und eine andere Art der | Vollstreckung nicht wohl möglich ist.

__ Was nun die dur die Detention von dergleihen Weibsper- |onen und den Transport nah der gedachten Anstalt erwachsenden

| Kosten betrifft, so sind diese, soweit sie sonst von dem Kriminalfonds | zu Tragen gewesen sein würden, auf den polizeilichen Dispositions=-

fonds zu Übernehmen, da die dem Reskripte vom 8. Juli 1839 zum Orunde liegenden Motive auf derartige Fälle passend erscheinen,

| die Aufnahme in die gedachte Landarmen - Anstalt ohne Ersatz der

Kosten aber dieser reglementsmäßig niht zugemuthet werden kann, Berlin, den 30, Juni 1852, Ministerium des Innern. Im Auftrage :

Facobi

0, 14 U die Königliche Regierung zu N,

R E DDEO R E D ew T M R I

Siriular Lom 1. IUl4 1852 beireffend die Uns

lässigkeit der Ausübung der Jagd an Sonn- und Fest-

tagen und Abstellung der bei Verwaltung und Ver-

werthung gemeinschaftlicher Jagdbezirke vorgekom- menen Mißbräuche.

Durch die Cirkular-Verfügung der Ministerien der g sind die

der Feier der Sonn- und Festtage hingewiesen und veranlaßt wor- den, die in ihren Bezirken geseßlich bestehenden Vorschriften über die Heilighaltung der Sonn- und Festtage mit Ernst und Nachdru:

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frecht zu erhalten, Nichtsdestoweniger soll , nach vorliegenden Œ eigen, von Jagd-Besißern und Jagd-Pächtern noch häufiz dem Sie von Treibjagden und anderen Jagden während der Stun- den des Gottesdienstes, wie solches in dem Reskripte vom 10, März 1818 (von Kampb Annalen 11, pag. 249) allgemein ausgesprochen worden ist, zuwidergehandelt werden, Dies veranlaßt uns, die Auf- nerfsamkeit der Königlichen Regierungen un so mehr auch ‘noch nackch dieser Seite hin zu lenken, als, soll die nicht blos im religis- s sondern auch im politischen und jozialen Jnteresse dringende Nothwendigkeit ciner ernsten und würdigen Feier der Sonn - und Festtage im ganzen Volke lebendige Ueberzeugung gewinnen, die geordneten Behörden es niht unterlassen durfen, wie überyaupt durch feste Handhabung der bestehenden GBesebe, so inébejondere auch dur unnachfihtliche Handhabung des obigen Verbots vou Jagden wáährcud der Stunden des Gottesdienstes die Achtung vor dem Sonntage zu erneuern und zu befestigen, : |

Bei dieser Gelegenheit bemerken wir zugleich, wie es von ver- schiedenen Seiten her zur Anzeige gekommen ist, „daß manche Ge- meinde - Behörden bei Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagd- Bezirke in eigennüßiger Absicht oder aus Chifane zum osfeabaren Nachtheile der betheiligten Grundbesißer versahren, indem sie, unter Ausschließung der früheren Jagdbesipzer und ihrer Bediensteten, ein- seitig über das Jagdrecht verfügen, und an die sonstigen Grundsäße der Verwaltung und Verwerthung öffentlichen Eigenthums sich nicht binden; daß insbesondere die Jagden unter der Hand willtüz lich von Amtleuten, von Gemeinde - Vorstehern oder Gemeinde - Räthen, überhaupt von den Aufsihts-Beamten selbst so gut als umsonst an sich genommen, weit höhere Gebo!e von ehemals Jagdberechtigten dagegen zurückgewiesen werdenz daß oft als JZagdpacht nur die Lie- ferung von Naturalien stipulirt wird; daß häufig die Jagdpächter sich neben ihren Kontrakten verpflichten, auch allen oder mehreren anderen Gemeinde - Mitgliedern die Ausübung der Jagd gestatten zu wollen, und daß ihnen demzufolge das offenbar nur jcheinbar stipulirte Pachtgeld demnächst erlassen wird.

| so ist hierzu vollflommen ausreichender Grund vorhanden, | aber

Dies sind Ungebührlichkeiten, denen überall, wann und wo sie

zum Vorschein kommen, um so mehr mit aller Energie entgegen- getreten werden muß, als die Gemeindebehörden nach Jagd - Polizci - Geseßes vom 7, März 1850 zwar die Verwaltung

S. 9 - Des ||

der Gemeinde-Jagd-Angelegenheiten und nah §. 10 ibid. das Re@t |

haben, die Jagd in den hier zugelassenen Arten ausüben resp. nuteu

De

zu lassen, zuglei aber au den Pflichten, die nah den allgemei-

nen Geseßen bei der Verwaltung des Gemeinde - Vermögens sie

treffen, mithin auch der Aufsihtsführung derjenigen Behörden

unterworfen sind, welhe das Recht und die J Mmht Vaben, d | darum zu kümmern, daß die Ortsbehóörden scwohl das Interi ssen- | ten- als das sonstige Gemeinde - Vermögen nicht in verwerflicher | Weise verwalten resp. verwerthen, und daß die bestehenden Gesche |

und Spezial-Bestimmungen, wie z. B. die Bestimmung des §, 12

des Jagd - Polizei - Geseßes, so wie die des F. 14, wegen Lösung |

H

und Mitsichführung des Jagdscheins, wirksam gemacht resp, umgangen werden.

durch Simulation nicht un= |

Bon diesen Gesichtspunkten aus haben die Königlichen Regie- |

rungen die Ausübung der Jagd 1 selber überwachen und überwachen zu lassen und desfalls die nöthigen Anordnungen zu treffen. Berlin, ben 1. Juli:1852, Die Ministerien des Innern. sür landwirthschaftliche Angelegenheiten. von Westphalen. An die Königlichen Regierungen.

Ve\ched vom £2, Juli: 1852.— betreffend die Ueber- iragung der Polizei-Anwaltschaft in städtishen Kom- munal=-Bezirken an die Bürgermeister.

Auf die Vorstellung vom 25, Mai d. J. wird dem Magistrat eröffnet, daß nah §. 58 der Gemeinde Ordnung vom 11. Márz 1500 der Bürgermeister nur die P flicht

und deren Nußungen selber zu |

zur Wahrnehmung der |

Polizei-Anwaltschaft für seinen Kommunal-Bezirk, nicht aber ein | Recht auf deren Uebertragung hat, es vielmehr nah §. 28 der Verordnung vom 3, Januar 1849 in Berbindung mit Art, 120 | des Geseßes vom 3, Mai c. lediglich von dem pflihtmäßigen Er- messen des Regicrungs-Präsidenten abhängt, ob die Polizei-Anwalt= |

[haft dem Bürgermeister zu übertragen ist oder niht. Die Be-

stimmung des §.98 a, a, D.,, daß dem Bürgermeister am Sihe des | | auf die

Gerichts auch die Vertretung des Polizei-Anwalts für die übrigen Ge=

,

ineinden des Gerichtsbezirks übertragen werden könne, beshränft jenes

Ermessen des Regierungs-Práäsidenten in keiner Weise, spricht viel= |

mehr gleichfalls nur eine Verpflichtung des Bürgermeisters am Sibe des Gerichts aus, die Polizei - Anwaltschaft, wenn sie ihm übertragen wird, auch für die übrigen Gemeinden des Gerichts»

ezirfs zu übernehmen, Wenn nun der Regierungs-Präsident zu

N, sich veranlaßt geschen hat, dem Bürgermeister zu N, die Polizci- Anwaltsä, aft auch für den städtisczea Bezirk nicht zu übertragen, Dadurch wird die Stadtgemeinde niccht von ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kost: n der Polizei-Anwaltschaft sür ihren Bezük frei, indem die Wahruehmung der Polizei - Anwaltshaft eine Gerneinde- last, als solche aber vóllig unabhäugig ist von der Person, der der Regierungs - Prásivent die Polizei - Anwaltschaft zu übertragen für angemessen erachtet. Dem Gesuche des Magistrats kaun daher keine weitere Golce gegeben werden. | Berlin, den 12, Juli 1852. Ministerium des Junern. Zm Auftrage : s acobi, An den Magistrat zu N. und abschrif!li zur Kenntnißnahme an das Königliche Regierungs-Präsidium zu N

Cirkular-Verfügung vom 21. Juli 1852 betreffend die dienstlichen und Ressort=- Verhältnisse des König- lihen Haus- und des Geheimen Staats - Archivs,

Es ist öfter vorgekommen, daß, ungeachtet dur die Allerhöchste

| Ordre vom 20. März d. J. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger

Nr. 76, S. 417) die spezielle Aufsicht über das Geheime Staats- Archiv und über die Provinzial-Archive dem Herrn Minister-Präsi= denten aus\{ließlich übertragen worten ist, vffizielle, diese Staats= Archive betreffende Schreiben noch an dic srüher mit jener Aufsicht betrauten Ministericn des Königlichen Hauscs und der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet worden und dadurch Zeitverlust und Jr= rungen entstanden sind.

Ich nehine daher hier aus Veranlassung, die Königliche Regie- rung nech besonders auf die strenge Beachtung der durch die oben- gedachte Allerhöchste Ordre getroffenen neuen Kompetenz - Bestim- mungen in Beziehung auf Archiv =- Angelegenheiten aufmerksam zu machen.

Bell, dey. 21, Ant 22.

Der Minister des Junnern. Im Ausfirage : von Manteuffel, An sämmtliche Königliche Regierungen.

Cirkular-Verfügung vom 26. Juli 1852 Vetrefftul die Unzulässigkeit der Uebernahme von Versicherungs Agenturen seitens der Kreis -Secretaire.

Bereits in der Cirkular - Verfügung vom 29. Mai 1843 hat das Ministerium des Jnnern den Grundsatz ausgesprochen, daß die Uebernahme von Agenturen für ausländische Feuer - Bersicherungs= Anstalten mit der Stellung der Kreië=Secretaire unverträglich fei.

Da nun in neuerer Zeit wiederholt von verschiedenen Hagel= und anderen Versicherungs=Gesellshaften Anträge auf Ermächtigung der Kreis = Secretaire zur Uebernahme ihrer resvektiven Agenturen diesseits eingegangen sind, aus einem speziellen Gesuche au her= vorgeht, daß einige Landräthe den Kreis - Secretairen die Ueber- ¡ahme der Agentur einer Hagelschaden - Versicherungs - Anstalt ge= stattet haben, so sehe ich mich veranlaßt, dié Königliche Regierung aufs Neue und im Allgemeinen darauf hinzuweisen, daß die Ueber- nahme von Versicherungs - Agenturen, welcher Art es sei, mit der dienstlihen Stellung der Kreis - Secretaire unverein- bar ist,

I veranlasse die Königliche Regierung demzufolge, die Land= räthe Jhres Bezirks mit der entsprechenden Anweisung zu versehen, bezüglihe Anträge aber, welhe an Sie direkt gerichtet werden soll- ten, ohne weitere Rückfrage abzulehnen.

Berlin, den 26. Juli 4852,

Der Minister des Jnnern und für landiirth schaftliche Angelegenheiten. Im Auftrage: von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regierungen.

| Cirfular-Verfügung vom 11. August 1852

TANUPULITOL, Die

Verpflichtung der Sammlung zu halten. Ju neuerer Zeit is die Verpflichtung der Landräthe l y- u A a - 7 M Âi 5 ter) Exemplar der Geseß - Sammlung zum dienstlichen Gebrauche p ; U ; Ta N E wle ae Hal das landrâthlihe Büreau und ein zweites für ihre Person zu hal

¿+4

ten, mehrfach bezweifelt worden. Diese Verpflichtung, welche bercits