1852 / 235 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

min selb| nachzuweisen, weil der Gegentheil nicht \chuldig i}, sich mit einem unlegitimirten Slell- vertreter einzulassen, auf den Antrag S also angenommen werden wird, als u ieman für die verkflagte Partei A 21M

ir die verflagte Partel Zur E i Mita erscheint, oder dieselbe sich nicht vollständig auf die Klage erklärt, auch wenn der Stellvertreter den Auftrag nicht nachzuweisen vermag, oder wenn der bevollmächtigte Rechts- Anwalt die Klage - Beantwortung nicht \chrifilich überreicht, so wírd 1n contumaclam verfahren, und werden alsdann die in der Klage angeführten Thatsachen und die Urkunden, worüber die ver- flagte Partei sih nicht erklärt hat, für zugestan- den und anerkanut geactet, auch wird, was den Nechteu nach daraus folgt, im Erkenntnisse gegen dieselben, selbst beim Ausbleiben der klazenden Partei und ohne deren Antrag ausgesprochen werden.

Strasburg in West-Pr., den 31, Juli 1852,

Königliches Kreisgericht, Erste Abtheilung.

[1314] Ediktal-Vorladung

der Gläubiger in dem erbschaftlichen

Liquidations-Prozesse über den Nach-

laß des am 24, September 1850 ver-

storbenen Ober -Post -Secretairs Sa- muel Ferdinand Elditt.

Ueber den Nachlaß des am 24, September 1850 verstorbenen hiesigen Ober-Post-Secretairs Samuel Ferdinand Elditt ist am 19, Juli d. J. der erbschaftlihe Liquidations - Prozeß eröffnet worden, Der Termin zur Anmeldung aller An- sprüche und Erklärung über tie Wahl des Ku- rators steht am 15, Januar 1853, Vormittags um141 Uhx,

vor dem Herrn Stadt - und Kreisrichter Dr. Hambrock im Parteienzimmer des hiesigen Ge- richts an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte verlustig erklärt, und mit seinen Forderungen nur an dasjenige, was nah Befriedigung der sih meldenden Gläu- biger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen. Auch wird angenommen werden, daß er auch für den Fall einer eventuellen Restitution jedenfalls in die Beibehaltung des Rechtsanwal- tes Besthorn als Kurator der Masse willige. Als Mandatarien werden die hiesigen Rechts - Anwalte Boie, Martens und Völg în Vorschlag gebracht.

Danzig, den 23, September 1852.

Königliches Stadt- und Kreisgericht, I. Abtheilung,

[1317] Proklama, y

Alle, welche an das von dem G utsbesizer von Bohlen auf Streu mittelst Vertrages vom 24. Juni 1848 an den Gutsbesizer von Bohlen auf Bohlendorf verkaufte, im hiesigen Kreise, im wiecker Kirchspiele belegene Gut Boh- lendorf mit dem eínverleibten Malmeriß und sonstigem Zubehör aus dem Lehnsverbande oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde Forderungen On Dage zu haben vermeinen, tverden auf

Q / ; selbain: nter de, P hierdurch geladen, die- V U B gg, | G Y E L UDY Morgeus, lm Komglichen Kreisgerichte hi ) ten Termine anzumelden T Ba N O ite Strafe des Aueshlusses. Von der Verbindlich- feit zur Anmeldung sind diejenigen ausgeschlossen

W

welche auf dem attestir!en Postenzettel ihre For-

1392

derungen richtig- verzeichnet finden werden, und haben dieselben für den Fall der erfolgenden An- meldung Ansprüche guf Ersay dec Anmeldungs- kosten nicht zu machen.

Bergen, den 29. September 1852,

Königl, Kreiögericht, 1. Abtheilung. von Cckenbrecher,

[1303] Bekanntmachung wegen Verdingung der Licferuug der Garnison- Brot- uud Fouxage-Verpfleguugy pro 41853,

Zur Sicherstellung der Brot - und Fourage- Verpflegung pro 1853 in denjenigeu Gainisou- Orten im Bereiche des vten Armee-Corps, in welchen sich Königliche Magazine nicht befinden, so wie für die Garnison-Orte He:rnstadt, Guh- rau, Wohlau, Winzig uud Milüsch soll die Lie- ferung des Naturalien-Bedarfs in Entreprise ge- geben werden.

Es ergeht daher an Produzenten und sonstige Unternehmer hiermit die Einladung :

versiegelte, aber nur auf einzelne Garnison- Orte und die umliegenden Kreise gerichtete, auch allein aus Brotlieferung oer allein auf &ouragelieferung oder aus beide Lieferungen zusammen lautende, schriftliche Lieserungs- Anerbietungen a) wegen der Garnisonen im breslauer Ne- gicrungs - Bezirke bis zum 20, Oktober d, 5. an dic unterzeihnete Jntendantur hierselbst, b) wegen der Garnisonen im oppeluschen Regicrungs-Bezirke bis zum 25, Oktober d, Z. an das Königliche Proviant-Amit zu VNeisje E portofrei und auf der Adresse mit der Bemerkung „Lleferungs-ODffexte“" versehen, gelangen zu lassen, und alsdann i S ad a) den. Xe ODfigber, d, J, im Geschäfts lokal der unterzeichneteu Jutendantur hier, Kirchstraße Nr. 29, und

ad D) den 20, Sltover d, 9, in Det Des R0-

mglichen Proviant-Umts „u Neisse um 9 Uhr Vormittags entweder persönlich oder durch geritli Bevollmächtigte im Termin zu erscheinen.

Un den genanuten Tagen wird resp. in Bres- lau und in Neisse unser Deputirter, der Juten- dantuxr-Assessor Großmanu, die eingegangenen, so wie die ers im Termine eingeheuden Offerten in Gegenwart derx erschienenen LWieferungswilligen um 10 Uhr eröffuen, und mit den mindestjordern- den Submittenten, epent, dur Licitation in uähere Unterhandlung treten,

Die |peziellen PLieferungs-Bedingungen können zu jeder schicklichen Tageszeit in der Kanzlei der unterzeichneten Jntendantur und bei den König- lien Proviam-Uemtern zu Neisse, Glay, Schweid- niß, Kojel und Silberberg eingesehen werden, und werden in den Terminen zu Jedermauns Einsicht offen liegen,

Im Termine selbst is von den Unternehmern eine Cautiou zum zehnten Theile des Lieferungs- Objektes in vom Staate garanutirten Papieren zu deponiren.

Breslau, den 27, Scptember 1852,

Königliche Jniendantur des öten Armee-Corps. von Fund,

Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter

[1315] Eisenbahn.

Unserer erneuerten öffentlichen Aufforderung vom 23, Juni d, J. ungeachtet sind die auf die Actien der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesell- schaft ausgeschriebenen Ratcu-Einzahlungen, von denen die legte am 41, Mai d. J. fállig war, für folgende Zeichuungen nicht gelcistet worden

V Nummer

des Zusi-| Nummern der Par-

cerungs-| jtigs-Quitt Scheins. “En

i

| 1ste bis infl, 12te | 293 18,981 19 030 256 17,576— 17/600 10te bis infl, i2te i A 331— 2365

|

Auf Grund des uach §. 2 des Gesezes vom 3. November 1838 (GVeseßz-Sammlung de 1838 Seíte 505 ff.) und der Artikel 10 und 11 dez Gesellschafts-Siatuts (Gescß-Sammlung de 1846 Seite 404 ff,) uns zustehenten Rechts erklären wir iu Folge gefaßten Beschlusses die auf vor. stehend bezeichnete Actien resp. Partial Quittun- gen eingezahlten Raten als verfallen und dje durch die Natenzahlungen, so wie durch die ux- sprüngliche Unterzeichnung dem Uctionair gege- benen Ansprüche auf deu Empfang von Actien für vernichtet,

Aachen, den 27, September 1852,

Königliche Direction der Aachen-Düsseldorf-Ruhro¡ter Eisenbahn.

Stargard-Posener Eisenbahn.

Nach §. 3 des Ueberlassungs - Vertrages der Stargard-Posenci Eisenbahu-Verwaltung an den Staat, d. d. Stettin, den 26, Juni 1851, hat der Staat übernommen, die eingegangenen Schuld- verhältnisse der Gesellschaft zu ordnen und die, zumal bei den jeßt veränderten Verkehrs verhält- uissen der Bahn, erforderlichen Vervollständigun- gen der Betriebsmittel 2c. zu beschaffen, dagegen sih das Recht vorbehalten, die bierzu in den Einnahmen der Gesellichaft mangelnden Fonds durch eine jährlich höchstens mit 1 pCt. zu amor- tisirende Prioritäts-Anleihe zu beschaffen.

Zur Ezfüllung dieser kontraktlihen Verbind- lichkeit der Gesellschaft is gegenwärtig die Kreirung von 500,000 Rthlr. Prioritäts-Actien zu 42 pCt. zinsbar nothwendig.

Wir konvoziren daher die Actionaire unserer Gesellschaft zu einer hiermit auf den 6. November d. J., Vormittags

11 Uhr, im hiesigen Börsenhause anberaumten außcrordentlichen General-Versamm- lung, în welcher über diese Angelegenheit Be- chluß gefaßt, und in welcher den Actionairen gleichzeitig Gelegenheit gegeben werden soll, ch über den nachiräglih erstatteten Jahresbericht pro 1851 zu äußern. Desgleichen bedarf es E Ergänzungswahlen für den Verwaltungs- rath.

Der vorgedachte gedruckte Jahresbericht, so wie die auf die Prioritäts-Anleihe bezügliche Vorlage, liegen zur Einsicht und Empfangnahme für die Actionaire in dem in dem Wallbrauerei-Gebäude befindlichen Geschäfts - Büreau der Königlichen Cisenbahn-Direction bereit,

Ebrndaselbst wird am 1, und 2, November und für Zureisende noch in den Morgenstunden des 3. November bis zum Beginn der Versamn- lung die Prüfung der Legitimation und die Aus- reichung der Eintritts - und Stimmkarten erfol- gen, Lie Actionaire wollen zu diesem Zwed ihre Actien produziren, welche ihnen, mit dem bezüglichen Kontrolstempel versehen, sofort zurü- gegeben werden sollen,

Stettin, deu 2, Oktober 1852,

Der Verwaltungsrath der S!argard - Posener i Cisenbahn - Gesellschaft. Dee alb Muller M abn,

Retraction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Dru und Verlag der Detershen Geheirnen Ober-Hofbuchdrudckerei,

ement beträgt: E S Sgr. für: Jahr 1 allen Thielen dex Monarchie ohne m Preis - Erhöhung. dad git Seiblatt (Preuß. Adl Se ia A in Berlin: 1 Réhlr. 17 sgr. © Pf, A in der ganzen Monar: Z ! 1 Kthlr. 274 Sgr.

Me 235

Königlich Preuftifcher

Alle Post- Anftalten ‘drs In- und Ausiandes nehmen Sesteilungen an, für Berlin die Expeditionen des Königl, Preuß. Staats - Anzeigers, Maüuer«Straße ür. 54., und der Preußischen Zeitung, Leipziger - Straße Ür. 14.

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Berlin, Mittwoch den 6. Oktober

Revoidirtes Reglement für die mmtilichen Städte der Provinz Schlesien, der Graf- shaft Glayß und des Markgrafthums Ober- Lausitz mi, \Ausschluß der Stadt Breslau. Vom 1. September | 1.65 D, 2, Vir Friedrich Wilhelm, ven Gottes Gnaden, König | von Preußen 2c, 2c. haben in Folge der Anträge der Provinzial-Landtags-Versammlung der Provinz Schlesien auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen | des Reglements für die Feuer-Sozietät der sämmtlichen Städte dex Provinz Schlesien, der Grafschaft Glaß und des Markgrafthums | Ober-Lausiß, mit Ausf{luß der Stadt Breslau, vom 6, Mai 1842 | dieses Reglement einer Revision unterworfen, und an Stelle tessel- ben das gegenwärtige revidirte Reglement zu erlassen beschlossen.

Wir verordnen demna; auf den Antrag Unsers Ministers des JTunern, was folgt :

L Allgemeine Bestimmungen, C1;

Gegenwärtige Feuer-Sozietät umfaßt die sämmilihen Städte dcs Ober-Präsidial-Bezirks der Provinz Schlesien, mit Ausnahme der Stadt Breêlau.

Der Zwrck der Sozietät is “auf gegenseitige freiwillige Versicherung | von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet, und wird also die Gefahr dergestalt gemeinschaftlid übernommen, daß si jeder Theilnebmer zugleich | in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und cines Versicherten befin- det, als Versicherer jedoch nur mit dem ihm nach dem gegenwärtigen Ge- | |eþ pro rata seiner Versicherungs - Summe obliegenden Beitrage ver- baftet ist. |

D)

Von der Errichtung und dem Bestehen solcher Privatvercine, welche die Gewährung einer gegenseitigen Natural-Unterstüßung an Hilfsfuhren, | Stroh, Holz und dergleichen bezwecken, muß der Provinzial-Städte-Feuer- | Sozietäts-Direction von dem Vorstande derselben Anzeige gemacht werden,

Gi: 3,

Die Verhandlungen, behufs Verwaltung der Angelegenheiten dieser Feuer-Sozietät, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Atteste für die Versicherungen | und die Quittungen über empfangene Brandentschädigungs- Zahlung aus N eimer lie sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln cnt- | bunden,

__ Det Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Gerichtskosten cin- ließlich der Stempel, deren Bezahlung ihr obliegt, jedoh mit Ausschluß | der baaren Auslagen (§. 6 des Gèsczes vom 10, Mai 1851 über den Ansaß und die Erhebung der Gerichtskosten, Geseßz-Sammlung Seite 622 und der nah früheren Bestimmungen zu berehnenden Kopialien und Bo- | ‘engebühren, außer Ansay zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempelpflich- igen Partei is der tarifmäßige Stempel in dem halben Bckrägo, zu den Nebeneremplaren der Stempel beglaubter Abschriften verwenden.

6. 4.

Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk: „der-Sozietätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlo\se- en Berichte, Gelder und Pakete zustehen, die in Feuer-Sozictäts-Angele- | genheiten zwischen den Behörden hin - und hergesandt werden, Privaiper- en und einzelne Juteressenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer- | Seoztetäts-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergebenden | frankirten Antworten die Poriofreiheit nicht zu statten.

Ul. Ausnlähuiefablakelt der Theilnehmer.

M He D - Ag ,"

Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude nd zwar nur solhe Gebäude annehmen, die innerhalb der zur Association phdrigen Städte und ihrex Gemeinde-Bezirke belegen sind. Als Pertinenz- | lde der Gebäude werden jedo die dabei befindlichen Staketerien, Brun- | en und Flöße, so wie diejenigen Gegenstände zur Versicherung angenom- | R welche ihrer Construction und Befestigung nach stets dann als inte- rende Theile eines Gebäudes betrachtet werden müssen, weun solche, |

pue legteres zu zerstören, daraus nicht augenblicklich fortgeschafft werden n,

Geuer=-=Sozietät der

G, 6,

In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, taß Gebäude aller Art, ohne Unterschied ihrer Cinrichtung und Bestimmung, sobald sie vollständig ausgebaut sind und sich im gebrauchsfähigen Zustande befinden, zur Auf- nahme geeignet sind, Es dürfen jedoch

1) einzelne Gebäude eínes Gehöftes weder allcin versichert, noch von der Versicherung des Gehöftes und eben so wenig :

2) einzelne Theile eines Gebäudes, insoweit solche nah §, 15 als durch Feuer zerstörbar crachtet werden, von dessen Versicherung ansges\ch{lossen werden.

Ï a, L S. 7,

Diejenigen Gebände jedoch, welche so baufállig, daß sie uach \achver- ständigem Urtheile nicht mehr reparaturfäbig, sondern des Neubaues bedürftig und deshalb von Polizei wegen geschlossen sind, dürfen nicht aufgenommen tverden. Gerathen {on versicherie Gcbäude in den vorbezeichneten bait- fälligen Zustand, so scheiden dicselben mit dem Beginn desjenigen Tages, an welchem ihre Schließung polizeilich verfügt wird, aus der Sozietät gus und müssen zufolge dessen im Lagerbuch ( Kataster ) von Amts wegen ge- loscht werden.

g, 8,

Ebenso sollen wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit nachstehende Ges bäude von der Theilnahme ausgeschlossen bleiben :

a) Pulvermühlen und Pulvèrmagazine,

b) Glas- und Schmelzhütten,

c) Hochöfen und Stückgicßereien,

à) Schbwefel-Raffincrieen,

e) Spiegelgießereien,

f) Terpeutin-, Firniß- und Schwefelsäure-Fabrifke=,

g) Anstalten zur Fabrication von Aether, Gas, Phosphor, und Knallgold,

h) Knochenbrenmiereien und Kiendarren,

Gebäude,- worin Dampfmaschinen befindlich find, können zwar aufge- nommen werden, jedoch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandbeschä- digung, welche denselben durch Erplofion des Dambffessels zugefügt wird, von der Sozietät nicht vergütigt wird.

8. 9

Die Ausschließung (§, 8) bezieht sich aber nicht auf die Wohnge- bäude der Besißer der Fabriken oder Anstalten , oder ihrer Arbeiter und Werkleute, auch nit auf andere tazu gehörige Räume obne feuersgefähr- liche Bestimmung, insofern dieselben mit den dasclbst genannten Gebäuden feinen unmittelbaren Zusammenhang haben.

S T.

Jeder für sih bestehende Gegenstand muß einzeln, uud alfo au abgesonderte Neben - oder Hintergebäude und jede sonstige nah & nahmefähige Baulichkeit besonders versichert werden.

Knallsilber

[I], Beitrittspflichtigkeit der Theilnehmer, Gindlo id: 1, H | Im Allgemeinen besteht für die Besißer von Gebäuden teine Ver- pslichtung, ihre Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern , sondern es

hängt solches von ihrem freien Entschlusse ab,

Indessen soll es fortan nicht nur jedem Hypoth-kengläubiger , sondern

jedem Realbexechtigten freistehen, _ die Versicherung des thm für seinen Anu- spruch verpfändeten Gebäudes, sofern er sich solhes ausbedungen bat oder

die ausdrücliche Einwilligung des Schuldners dazu beibriugt, in ‘dem Maße zu verlangen, als solches zur Deckung der dem Berechtigten zustän- digen Hebungen oder Leistungen cxforderlich und nad §. 15 zulässig iff,

Es nuß vemnach allenthalben, wenn sich ein Nealberechtigter mit seinem

diesfälligen Antrage gegen «einen Assoziaten. meldet, vou der Sozietät wil- lige Netiz davon genommen, das betreffende Hvpothekenre{t im Feuer- sozietäts-Kataster vermerkt und, wie solches geschehen, auf dem Schulidinstiu- mente selbst vom Magistrat bescheinigt werden, Ein solcher Vermerkt kam alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn der Beweis über erfolgte Tilgung der Schuld oder díe ausdrücklihe Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis ‘dahin ist in Beziehung auf ein also verpfändetes Gebäude auch kein Austritt aus der: Provinzialstädte-Fetucrsozietät zulässig. Von der erfolgten Eintragung und Löschung solcher Hypotheken - Vermerke ist der Provinzial - Direction zur Vervollständigung des Haupt - Lagèrbuchs Nagthricht zu geben. y N Die dem Hvyothekengläubiger eingeräumte Berecktigung steht auch dem