1852 / 235 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erbgerpächter gegen den Erbpächter alsdann Zte E c Letztere bisher

fli ie Feuersozietäts-Deur s . i ; verpflichte Mien L n Gt esse der Nealberechtigten wahrzunehmen, ist die Sozietät nicht verpflichtet. d 4s

s äb, ¡ines Gehöftes bei der Provin- Fine V inzelner Gebäude eines Geh bei

: rae Sal iet e einzelner Gebäude derselben bei jedem anderen zialjta ie ist unzulässig. Eben so wenig kann cin Besißer die Versicherung8-.5 de seines Gebäudebesipes überhaupt , insofern die-

7 Hebäu , , : A ea G Le demselben Gemeinde - Bezirke belegen sind, bei eincr

) z ren Versicherungs-Gesellschast, und die schlechter ge- Privat- oder tirte sichen Seit u Versicherung bringen, noch bei der a hetüing der ein Gehöft bildenden Gebäude einzelne derselben unver- Des assen, Zédoch. bezieht stch diese Beshränkung nicht au bine E bäude, welhe nah §. 8 bei der Provinzialstädte - Feuersozietät keine Auf- Lid ans finden, cine solche aber bei einer fremden Sozietät finden könnten. Findet sih zu irgend einer Zeit, daß cin Gebäude , diesen Bestimmungen entgegen, noch irgendwo anders als bei der Provinzialstädte - Feuersozietat versichert is, so wird dasselbe nicht allein in dem Kataster der Provinzialstädte- Feuersozietät gelöscht, sondern es is auch der Eigenthümer 1m Galle eines Brand- unglücks der ihm sonst aus derselben zukomnenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Beiträgen, bis zum Ablauf oes Halbjahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung er- leidet, und die Direction isst überdies verpflichtet, den Fall zur näheren Be- stimmung darüber, ob Grund zur Kriminal-Untersuchung wegen intendirten Betrugs vorhanden sei, zur Kenntniß des Staatsanwalts zu bringen.

[IV, Zeit des Ein- und Austritts,

8. 14. i i

Der Eintritt in die Sozietät, mit den davon abhängenden rechtlichen Wirkungen , so wie eine Erhöhung der Versicherungssumme , so weit solche sonsi zulässig ist (§. 31), findet regelmäßig, wenn nicht ein Anderes aus- drücklich in Antrag gebracht wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tage®- beginn des 4, Januar und 14, Juli jeden Jahres statt. Doch isst beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Beirag, und zwar der ordentlichen und außer- ordentlichen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichten zu wollen, nach- gesucht wird, Die rechtlihe Wirkung des Vertrages beginnt în diesem Falle mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem das Geneh- migungsreskript der Städte-Feuer-Sozietäts-Direction datirk ist,

Der Austritt aus der Sozietät, so wie die freiwillige Herabsezung der Versicherungssumme, so weit solches sonst zulässig is (§§. 12 und 31), fin-

det jährlich ebenfalls nur zweimal, nämlich mit dem Ablaufe des letzten |

Juni - und lehten Dezembertages , statt z die nothwendige Herunterseßung (§. 31) jedoch tritt sofort, nachdem sie festgestellt 6, an Wirkung; jeder aber , der freiwillig oder unsreiwillig austritt, oder dessen Versicherungs- summe heruntergeseßt wird, muß in allen Fällen, selbst wenn das ver- sicherte Gebäude untergegangen ist oder die Versicherungofähigkrit verloren hat, die seitherigen gesammten Beiträge noch für das laufende Halbjahr entrichten. N, ¿Dobe der Versicherungssumme.

Q. 19,

Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der- jenigen Theile des versicherten oder zu versichernden Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden fönnen, niemals übersteigen. _Als nicht zerstörbar sind jedoch nur die Fundamente, und zwar bei massiven Gebäuden bis zur Plinte, und die unter der Erde befindlichen Umfassungs- wände der Keller zu erahten, weshalb dieselben sowohl von der BVersiche- rung (§. 5) als auch der E stets ausgeschlossen sind.

«¿00,

Mit Beobachtung dieser Beschränkung aber hängt die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäude - Eigenthümer Versicherung nehmen will, ganz von seiner Entscließung ab, nur muß die Summe durch Dekaden abgerundet und theilbar sein. ¿i

Md e

Wenn sih nah dem Brande eines versicherten Gebäudes findet, day dasselbe vor der Zerstörung den ihm beigelegten Werth nicht mehr besaß, muß derselbe aufs Neue ermittelt und festgestellt werden,

Cine förmliche Taxe (§. 25) des durch Feuer zerstörbaren Theiles der zu versihernden Gebäude (§. 15) wird in der Regel nicht erfordert, son- dern es genügt an einer möglichst genauen und treuen Beschreibung cines jeden einzelnen Gebäudes.

S: 49.

Die von der Sozietäts - Direction zu verabfolgenden gedruckten Sche- mata, in welche diese Beschreibungen eingetragen werden, müssen von jedem Magistrate stets vorräthig gehalten und den Interessenten auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt werden. Auch haben die Magisträte Veranstal- tung zu treffen, daß die Interessenten leiht Gelegenheit finden, die nöthigen La gegen billige Schreibgebühr nah ihrer Angabe ausgefüllt zu er-

Von einem jed eh |

A jeden , ein abgegränztes Besißthum oder Gehöft bildenden Gebäude soll nur Eine Beschreibung in drei Exemplaren angefertigt und via T abern _ e der die Klasse betreffenden, vollstän-

: wr id igenthümer in li vollzogen, bei dem Magistrate eingereiht werden, A Ne Ct Ep D

: 46 24 Der Magistrat legt demnächst die Gebäudebeschreibungen einer in jeder Stadt zu konstituirenden Kommission, deren Mitglieder der Magistrat erwählt, und welche aus einem Magistratsmitgliede, einem zu diesem Zweck vereideten Zimmermeister und einem gleichfalls vereideten Maurer-

meister, so wie aus zwei am Orte wohnhaften Assoziirten besteht, zur Prü- |

fung vor,

Ga, 22,

Sämmtliche Mitglieder dex Kommission übcrzeugen sih durch Besichti- gung und Revision an Ort und Stelle, ob die Gebäudebeschreibungen rich- tig, insonderheit ob diejenigen Merkmale der Wahrheit gemäß angegeben sind, welche die Classification bedingen, Sie rektifiziren demnach leßtere, wo es nöthig is, prüfen die vom Eigenthümer in Antrag gebrachte Ver- ficherungssumme und begutachten deren Klassifizirung.

: G. IK

Hat die Kommission gegen die vorgelegte Beschreibung, gegen die Ver- siherungssumme und gegen die beantragte Klasse keine Erinnerungen zu machen, oder unterwirst sich der Versicherer den von derselben sür nöthig erachteten Abänderungen, so wird solhes auf der Beschreibung durch die

Kommission mit deren Unterschrift registrirt, und hierunter von dem Magi-

strate das pflihimäßige Attest beigefügt, daß die Beschreibung und Classifi-

cation der Gebäude wahrheitsgemäß angegeben, auch die begehrte Versiche- rungssumme den muthmaßlichen Werth eines jeden Gebäudes nicht über- steige, und daß der Versicherer die Beschreibung eigenhändig vollzogen habe.

G. 24;

Findet aber die Kommission Bedenken gegen die in Antrag gebrachte Versicherung und insbesondere gegen die Höhe der Versicherungs summe, und is der Eigenthümer des Gebäudes nicht gemeini, auf die Vorhaltung des Magistrats die Versicherungsjumme so weit, daß dem leyteren und der Kommission kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzuseßen, so tritt die Nothwendigkeit ciner Taxe ein. L qi

0

Dieselbe muß in solchem Falle von einem vercideten Baubeamten, mit funstmäßiger Genauigkeit, unter Zuziehung cines Deputirten des Magistrats, zu dem Zwede und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden, daß dadur mit Rücfsicht auf die örilichen Materialienpreise und mit billige Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und anderen, keine teuische Kuustferiügkeit erforderuden baulichen Arbei die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbs bestreiten kann, der der- malige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde, weiche dur Feuer zerstört und beschädigt werden können, mit Ausschluß dessen, was nicht durch Feuer verleßt werden kann. Der termalige Werth der Bauaibeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die uicht mehr völlig im baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth iu demselben Verhältnisse reduzirt wird, in welhem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zu- stande zu- demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande haben würden.

Die Kosten dieser Taxe fallen dem Theile zur Last, der nach ange- stellter Untersuchung Unrecht hat. Wenn beide Theile Unrecht haben, #9 werden die Kosten von jedem Theile zur Hälfte getragen,

G. 20. Die solchergestalt vorbereiteten Beschreibungen , Taxen und Classifica

| tionen werden der Proviuzial-Feuer-Sozietäts-Direction dreifach überreicht.

Ein Exemplar bleibt bei ihren Akten, und zwei Exemplare gelangen, mit Genehmigung vollzogen, an den Magistrat zurück, der wiederum ein Cxem- plar davon ad acta nimmt und das andere dem Versicherten zustelli.

G. 274

Die Summe, uit welcher die Taxe abschließt, muß mit zehn theiibai \cin, oder dahin abgerundet, und die Taxe in doppelter Ausfertigung von dem taxirenden Baubeamten sclbsst vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellte Werthsum-ne hinaus ift \{lechterdings kcine Feucr - Versicherung statthaft.

S, 28,

Sowobh! bei der von dem Eigenthümer selbst bestimmten Versicherungs- Summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Bauholz zu fordern BesugnÞ hat, der Werth des leyteren außer Ansay bleibe. Z

Dagegen is derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichte!

ist, berechtigt, solhes bejonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei der- selben Versicherungs - Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbi! assoziirt ist.

6, 29.

Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Beschreibungen ge- wählten Versicherungssummen , noch die blos zum Zwecke der Feuer - Ver sicherung aufgenommenen Taxen zur Grundlage bei öffentlichen oder Ve- meinde - Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der Grundbesißer jemals zu fremdartigen Zwecken benußt werdep,

G 30

Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen 0dr Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht er- forderlich, die Sozietäts-Direction hat aber jederzeit das Recht, solche Re- visionen allgemein oder ciuzeln auf Kosten der Sozietät durch cinen ver- eideten Baubeamten auf Grund der vorhandenen Gebäude - Beschreibungen vorzunehmen.

Jn dergleichen Fällen tritt der durch die Revision ermittelte gemeine Bautwerth als versicherungsfähig bleibende Summe, von dem Tage ab, wo solhe vou der Sozietäts-Direction verfügt worden ist, in Kraft. Wenn der Gebäudebesiger mit der Feststellung der Sozietäts - Direction nicht cinver- standen is, bleibt ihm nur überlassen, auf seine Kosten cine spezielle 2a nach den im §. 25 getroffenen Bestimmungen gufnehmen zu lassen. Wird durch die Taxe eine andere Summe ermittelt , so kann der Gebäudebesiße! die Versicherung des Gebäudes nach deren Ergebniß verlangen.

Nicht blos die bei dem Betriebe der Sozietät thätigen , sondern alle Verwaltungs - Behörden und Beamten sind verpflichtet, den Zustand ver siherter Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung {nell abzunehmen pflegt, foriwährend im Auge zu behalten und bei eintretenden! Verfalle der Gebäude oder anderer durch den Verlauf der Zeit erfolgenden! Verminderung ihres Werthes sofort Anzeige zu machen, weil die Versiche- rungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten!

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Gegenstände übersteigen und nur für leßteren Brandvergütigung gewährt werden darf.

vI. Erhöhung und Heruntersegung der Ver sicherungs- summe,

C 34,

Jn der Regel kaun Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem zulässigen Maximum erhöhen oder auch bis zu einem beliebigen Min- derbetrage herunterjeßen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 12 au die Herunterjeßung der Versicherungssumme, ohne die ausdrüdliche Einwilligung der registrirten Realgläubiger oder den Nachweis der gesche- venn Tilgung ihrer Forderungen nicht statt,

Derjenigen nothwendigen Heruntersezung der Versicherungssumme oder der gänzlichen Enilassung des Gebäudes aus der Sozietät, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebäudes, oder das danach oder sonst zulässige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs- imme erreicht, oder daß der Eigenthümer grobe Fahilässigkeit bei der Handhabung mit Feuer und Licht verschuldet, oder durch gänzliches Ver- assen desselben sie dem Verderben Preis giebt, muy ic aber ein Zeder unterwersen, und es steht also dagegen den Hypothckengläubigern und jon- sigen Interessenten kein Widerspruch zuz doch soll davon denen von ihnen, die im Kataster vermerklt sind, von Amts wegen Kenntniß gegeben werden,

V1II. Beiträge der Jnteressenten und deren Classification. C, 92

Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig zur Bestreitung aller Ausgaben der Städte-Feuersozietäts-Kasse bestimmt sind.

Die ordentlichen Beiträge werden für denjenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, nach der katastrirten Versicherungssumnie, dem muthmaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß, abgemessen und cin- für alle- mal festgestellt, und müssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt werden z den außerordentlichen Beiträgen aber, welche nur von Zeit zu Zeit cinire- ien können, um zu decken, was etwa von dem wirklichen Bedarf der Städte- Feuersozietäts-Kasse zur Bestreitung der vorkommenden Brandvergütigungen und sonstigen Obliegenheiten, nah Abrechnung der durch ordentliche Bei- träge aufgebrachten Summe, noch fehlen möchte, muß jedeemal cine förm- liche Ausschreibung vorhergehen. Ucbrigens ift jeder außerordentliche Bei- trag auf ein leicht zu berechnendes Verhältniß zu dem ordentlichen Beitrag (3. B. die Hälfte, cin Drittel, oder aber das Anderthalbfache, Doppelte desselben) festzusetzen.

M

Die Einzahlung der gewöhnlichen (ordentlichen) Beiträge muß in den

ersten aht Tagen der Monate Januar und Juli jeden Jahres erfolgen.

Werden die Beiträge bis zum 15, Februar und 19. August nicht cinge- |

zahlt, so wird der Versicherungsvertrag als aufgelöst betrachtet , der An- spruch auf Brandschadenvergütigung nicht weiter zugestanden uud die Ver- sicherung im Kataster gelöscht, dem Juteressenten aber durch den Magistrat

hiervon schriftlihe Nachricht gegeben. Derselbe bleibt jedoch zur Zahlung der | früheren, so wie des Beitragsrestes für das laufende halbe Jahr noch ver- |

pflichtet, Dasselbe gilt von den Restanten außerordentlicher Beiträge, jedoch mit Rücksicht auf die dann in der Ausschreibung jedesmal bejonders zu

bestimmenden Zahlungstermine. Rückstände werten in gleicher Art wie die |

fentlichen Abgaben von den Restanten exefutivisch beigetrieben.

Die oben bestimmte Auflösung des Vertrags für den Fall der verab- säumten rechtzeitigen Zahlung der Beiträge kann jedoch nur gegen die nach Emanation des revidirten Reglements Beitretenden stattfinden,

S 3A

In dem Falle des Ausscheidens des Assoziaten in Folge der Nicht- entrihtung der Beiträge (§. 33) muß vom Magistrat den im Kataster cin- getragenen Gläubigern davon Nachricht gegeben werden, welchen dann das

Recht zusteht, gegen Zahlung des Beitrages die Versicherung wieder aufzu-

nehmen, S 35,

Die bei der Provinzialstädte - Feuersozietät zu versichernden Gebäude werden mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Lage und Benupung, und nach dem daraus hervorgezenden Grade ihrec Feuergefährlichkeit in sechs verschiedene Klassen eingeshäßt, und zwar in zwei Hauptklassen, deren jede wiederum in drei Unterabtheilungen zerfällt. Für die Hauptklasse enischei-

det die feuersicere oder feuerunsichere Bedachung, und für die Unterabthei- |

lungen giebt die übrige Bauart des Gebäudes den Maßstab. Demnach gehören: 1) zur ersten Klasse: Gebäude mit feuerfester Bedachung (d. h. von

Stein oder Metall, ingleichen nach Dornscher oder einer andern ihr | gleichzustellenden Methode), insofern sie auch in ihren gemauerten |

Umfassungswänten und der Dachgiebel bis unter das Dach massiv sind ; j

zur zweiten Klasse: Gebäude mit dergleichen feuerfester Bedachung, deren Umfassungs - und Scheidewände, mit Einschluß der Dachgiebel,

aus Bind - oder Fahwerk bestehen, d. h. mit Holz abgebunden und |

mit gebrannten Ziegeln ausgemauert sind;

;) zur dritten Klasse: Gebäude mit dergleichen feuerfester Bedachung, |

deren Umfassungswände entweder ganz aus Schrotholz oder aus Bindwerk, welches blos mit Holz und Lehm ausgestückt oder mit Holz beschlagen i}, bestehen;

4) zur vierten Wasse: die bei der ersten Klasse beschriebenen massiven

__ Gebäude mit Holz, Stroh- oder Rohrdac);

5) zur fünsten Klasse: die bei der zweiten Klasse beschriebenen halbmas-

siven Gebäude mit feucrunsicherer Bedachung ; :

6) zur sechsten Klasse: die bei der dritten beschriebenen hölzernen Ge- bäude mit dergleichen Bedachung. | Der Beitrag für die als Pertinenzstücke eines Gebäudes (§, 5) ver- |

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sicherten Gegenstände richtet sich nah ihrer bauliden Beschaffenheit und dem ZUltande der Gebäude. Die Zulassung der Versicherung, der Betrag der Versicherungssumme, die Classification und der Beitragsjay der

Zudckersiedereien,

Cichorienfabriken,

Torfschuppen,

Theeröfen,

Ziecgelöfen und Suppen,

Theatergebäude, E

Schiffsmühlen,

Windmühlen aller Art,

Potasch-Siedereien,

Eisen- und Kupferhämmer,

Walzwerke und ähulicher Anstalten,

Nöthe- und Lohmühlen,

Sodafabrifen,

Holzsäurefabriken,

Vitriolfabriken,

Salmiaffabriken und : Fabriken jeder Art nah dem Ermessen der Provinzial-Direction, wird von derselben nach einem Uebereinkommen mit dem Besiger solcher Anlagen festgestellt, mit dem Vorbehalte, daß der Sozietät von Jahr zu Jahr freisteht, ein solches Vertragsverhältniß drei Monate vor Ablauf des Jahres aufzukündigen, Für große Nisikos wird der Sozicetäts-Direction die Befugniß cingeräumt, Rückversicherungen abzuschließen,

E # g. 36. __ Weil es jedoch, bezüglich der Feuergefährlichkeit, nit einerlei ist, ob ein Gebäude, von was immer für Bauart, ganz isolirt oder în feuerge- fährlicher Nachbarschaft steht, ob es Feuerstellen enthält oder gar nicht be- wohnt wird, ob darin feuerunsichere Gewerbe getricben oder leicht brenn- bare Materialiea aufbewahrt werden, so soll die Städte-Feuersozietäts-Di- rection verpflichtet sein, in Berücksichtigung vorgenannter Umstände, die Beiträge einzelner Versicherten zu ermäßigen und zu erhöhen, jedoch nie- mals weiter, als bis zur nächsten Klasse, Hierbci wird, da diese Maßgabe bei den beiden äußersten Klassen nicht Play greifen kann, ausdrücklich noch bestimmt, daß Ermäßigungen in der ersten Klasse nicht über 5 und Erhöhungen in der scchsten Klasse nicht über £ cines Klassen - Differenz- Quantums ausgedehnt werden dürfen, | |

L

Welche Gewerbe als feuerunsicher zu betrachten, bleibt dem Ermessen der Feuer - Sozietäts - Direktion anheimgestellt, Festgesezt wird in dieser Beziehung nur noch, daß bei Beurtheilung fcuergefährlicher Nachbarschaft, außer der Feuerunsicherheit der Bauart, auch die der Benuyung des Nach- bar - G:bäudes in Anschlag kommen soll.

C ZB;

Bei Gebäuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der

feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehören. 8, 39,

Hiernach hat über die Klasse, in welche cin zur Versicherung ange- meldetes Gebäude gestellt „werden soll (§. 21), auf das Gutachten der städtischen Kommission und des Magistrats die Feuer-Sozietäts-Direction zu entscheiden, welde auch, wenn sie bei eintretenden Revisionen (§. 30) Veranlassung dazu findet, ein Gebäude jederzeit aus einer Klasse in die andere zu versezea berechtigt is.

Der Magistrat hat dem Eigenthümer das Resultat des Gutachtens sogleich, damit der leytere, wenn er es nöthig findet, scine Rechte bei der Feuer - Sozietäs - Direction vor deren Entscheidung näher ausführen könne, bekanut zu machen, hiernächst aber auch ein Exemplar ter überreichten Beschreibung, mit jener Entscheidung versehen, zur Resolution, resp. als Sozie- täts-Koniratt zuzustellen. Js der Eigenthümer mit der Bestimmung der Feuer-Sozietäts-Direction nicht zufrieden, so steht ihm der Weg des Re- turses (§. 103) zu,

Jedenfalls aber gilt einstweilen die Bestimmung der Feuer-Sozietäts- Direction dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat erst mit dem nächsten fälligen Eintrittstermine (§. 14) in Wirfsamfkeit tritt.

8. 40,

Das Beitragsverhältniß der sechs Klassen wird dahin bestimmt, daß auf je Einen Silbergroschen füc jedes Cinhundert Thaler Versicherungs- werth, welcher in der ersten Klasse zu_ bezahlen is, die zweite Klasse zwei Silbergroschen, dic driite Klasse drei Silbergroschen, die vierte vier Silber- groscheu, dic fünfte fünf Silbergroschen, die sechste sehs Silbergroschen beitragen muß.

Die Bestimmung der ordentlichen Beiträge nach Gelde bleibt der Pro- vinzial-Städte-Feuer-Sozietäts-Direction übexlassen, weil es dabei auf das Verhältniß der Bersicherungssummen und des durchschnitilichen Bedarfs ‘an Vergütigungsgeldern, Unkosten 2c. ankommt.

Diese Bestimmung, welche den Juteressenten zeitig bekannt zu machen ist, damit der Vorschrift des §, 33 genügt werden fann, ist jedoch so zu ireffen, daß dabei auf einen Ueberschuß, zur Bildung eines eisernen Fonds, Rücksicht genommen wird, Dieser Ueberschuß darf aber jährli zwei Sil- bergroschen vom Hundert bei der sechsten Klasse, und den hiernach verhält- nißmäßig abzumessenden Beitrag der übrigen Klassen, nicht übersteigen und soll nah und nach nur bis zur Höhe eines gewöhnlichen Halbjahrsbedarfs gebracht werden. Der so gebildete Fonds, welcher dazu bestimmt is, um die Sozietät in dén Stand zu seyen, ihre Zahlungsverpflichtung durch Vor- schüsse jederzeit erfüllen zu können, ist unwiderrufliches Eigenthum der Feuer- Sozietät, Austretende haben daran keinen Anspruch zu machen.

6, 41. ;

Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitragêverhältniß der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, von der Publication dieses Reglements an gerechnet, ciner neuen Prüfung dur die Provinzial- vertretung und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden,