1852 / 235 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1396

Vauliche L wahrend. Der

Bersicherungszeit,

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Beränderungen s

V 2K Wenn während der Ver sicherungszeit in oder an den Gebäuden cine nd Anlage gemacht wird, durch welche das versicherte Ge- Gränzen oder in einzelnen Theilen eine andere Gestal: oder Benußung erhält, als solche in dem Versicherungs - Vertrage (der T eclaration) beschrieben 1, |0 1j der Bersicher e verpflichtet, dem Magistrat innerhalb des laufenden Semesters davon Anzeige zu maten und die appro- birte Declaration vorzulegen. Dieselbe wird, nachdem dem Bemerken zurückgegeben, daß auch das Kataster berichtigt und die "i

F ! mii O N E z S Rerichtiqung des Directions-Katasters eingeleitet worden 11k. S. ;: 40.

Hat die Veränderung die Folge, daß eine Verschung des betreffenden Gebäudes in eine andere, zu höhern Beiträgen verpflichtete Klasse zu ver- fügen is, so muß der Versicherte, wenn er die Anzeige nit. in dem lau- fenden Halbjahre gemacht hat, den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche

er hâtte entrichten missen, als Conventionalstrafe zur Feuer-Sozietäts-Kasse einzahlen.

§

Beranderung odex

bâude in seinen

darin die Veränderung eingetragen trorden,

6. 44;

Dagegen muß, wenn eine Verseßung des Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klaße begründet befunden wird, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden bat, ohue Zeitbeschränkung und außcr den Strafbeiträgen ge- leistet werden.

IX, Brandschäden - Taxen,

Q 49,

Einer förmlichen Abshäßzung des Schadens, welcher an einem, bei der Feuer - Sozietät versicherten Gebäude durch Brand entstanden if, be- darf es nur, wenn der Feuershaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig abgebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.

Ein totaler Schaden is dann vorhanden, wenn alle versicherien Ge- bäudetheile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so beschädigt sind, daß die Gebäudetheile nicht méhr reparatu1 fähig sind, und die Materialien weder zu einem Neubau, noch zu ciner Reparatur verwendet werden tonuen.

40.

Die Abscäßung des Schadens hat dann den Zweck: das Verhältniß zwischen demjenigen Theil des Lon der Feuer - Sozietät versicherten, Bqu werthes, welcer durch das Feuer und bci dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in cinem brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen.

Sie wud daher nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf

die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin durh ausgesprochen: welcher aliquote Theil des Werths, nach de aufgestellten Gesichtspunkt beurtheilt, vernichtet worden, Hierbei

dex Versicherung zum Grunde gelegte Beschreibung (§, 18) oder vorhandene Taxe (§. 25) des abgebraunten Gebäudes zur Grundlage bleibt nah Umständen vorbehalten, die etwa mangelhafte; Notizen durc den Augenscheiu, durch Zeugen oder sonst zu vervollständigen.

G L.

So wie eiu Feuerschaden cingetreten is, muß möglichst bald und längstens innerhalb trei Tagen näch völlig gedämpstem Feuer, cine Besichtigung des Schadens durch cinen Deputirten des Magistrats, unter Zuzichung des Be- schädigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den Versicherten ge- hören und mit dem Beschädigten in keinem verwandtschaftliden »der offenkun- digen geschäftlichen Verhältnisse stehen, vorgenommen werden, Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle cine Ver- handlung aufzunehmen, wodurch diefes Refaltat festgestellt wird, Handelt es sich aber von einer pariiellen Beschädigung, fo müssen bei der Schadenbe- sichtigung noch außerdem zwei, zu der Verhandlung vcreidigte Sackverstän: dige, namlich ein Maurer - und ein Zimmermeister, zugezogen, und von diesen die Abschäßzung nach §, 46 sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört wer- den, Letterer sowohl, als die Sozietäts-Direction hat außerdem das Necht, die Abschäßungs-Verhandlung durch cinen Bau-Jnspektor, Bau-Condzcteur oder sonstigen Bauverständigen revidiren zu lassen, worauf mit Nücksicht auf dessen Gutachten der Entschädigungsbetrag durch die Sozietäts-Direc- lon festgestellt wird,

§9 As b

§. 48, C ' r ( - , Q _- 7 von einem Separat-Protokolle muß zugicih Alles, was über die Eni- s und erste Cutdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung bne ait, die zuerst angekommenen Sprißen und andere Löschungshülfe und nbe Be die Sozietät nach Jynhalt des Reglements angehende Gegen- P ih ekannt und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln is, geschichtlich L io Be und Jeder, der dur den Brand beschädigt is, darüber, ob, U 6 D ei es jein Jmmobiliar- oder scin Mobiliar-Vermögen gegen Feuer versichert habe, umständlich vernommen werden. B §, 49, eide Verhandlunge f A e : Brandstätte, sobald cine idre Die, nebst einer Handzcicnung von der y dur Crlauterung nothwendig erscheint, an die

Feuer-Sozietats-Direction et f . GEUeT- Sozieiglse Direction eingesandt, und bis zur Nückäußerung derselben, der Schadenbesichtigung. erfolgt, dür-

insofern diese lit vierzehn Tagen nach

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ku E Oran oder eingerissenen (Hebäude weder „eule g / ) en verwendet, auch eiwa nocch stehende Gebäudc-

theile überhaupt nur allein im Falle eines Gefahr trobeuden Ei H Lg

auf polizeiliche Anordnung abgetragen werdeu. Derjenige a R

dawider handelt, macht sich aller seiner Einwendungen gegen 7 E

weitige Schadenfeststellung verlustig,

X, Auszahlung der Brandschaden-Vergütigung, G DO, : l Für alle Beschädigung des versicherten Gebäudes durch Feuer wird die Brandschaden-Vergütigung geleistet, ohne daß die Art und der Grund be Entstehung des Feucrs,, er deruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oda Muthwillen, darin einen Unterschied macht. : i G: 51

Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsäßlich, ode; mit scinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Drititey angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung dey Brand\chaden-Bergüngung weg. Wegen bloßen Verdachts, daß der Ver. sicherte das Feuer vorjäßlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur so lange vorenthalten werden, bis der Staatsanwalt sich darüber ertlârt, ob der Verdacht wirklich so dringend sei, daß von ihm auf Eröffnung der Kriminal - Untersuchung werde angetragen werden. Jn diejem Falle hângt es von dem Aus falle des Urteis ab, ob de Brandschaden-Vergütigung defi nitiv wegsällt, oder nach retsfräftig entschiedener Sache nachzuholen is

__ Wird nämlich der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen, im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät nicht dazu ver- pflichtet,

G 22, i Ist der Brand eniweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbst, odex von seinem Chegatten, scinen Kindern und Enkelu, oder von seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, und ermittelt, daß dem Versicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der hausvâterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Perso- nen, eine grobe Verschuidung zur Last fällt, so kann die Zahlung de; Brandgelder von Seiten der Sozietät, jedo nur so lange zurückgehalten werden, bis in der strafgerichtlicen Untersuchung rechtskräftig erkannt und demnäach|st der Civilrichter, auf Gruud derx in der Untersuchung stattgefun denen Veweisdausnahme, in dem von dem einen oder dem anderen T heile anzustrengendeu Prozesse darüber entschieden haben wird, ob die Schaden vergütigung geleitet werden muß oder nicht.

Sa 23,

Ob und wie weit soust die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Schadenerjaß “lagen konne, wird nach den allgemeinen geseßlichen Bestim mungen beurtheilt, Ulle Rechie und Ansprüche guf Schadeneisaßz abei welche dem Bersicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen dis auf den Vetrag der geleisteten Brandschaden-Vergütigung, kraft i siherug, auf die Sozieräât über. |

Der Bqer-

/ 2 Qi D,

Verjèemge Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer cntstrht, well gieichviel ob von sreundlichen oder feindlichen Trupven, nach Kriegsgebraudc das heißt zu Kriegsoperaiioncn oder zur Erreichung militairische Zwe auf Beschl cines Heersührers oder Offiziers, vorsäßlich erregt worden wird zwar in der Negel, nicht gber für solche in den Navyons der Festun gen gelegene Gebäude, deren Erbauer resp, Besizer im Vorgqus gewußt haven, daß ihre Gebäude im Falle einer Vertheidigung der Festung destruirt werden müssen, von der Sozietät vergütigt.

C: S5, t Auch &ouershäden, die im Kriege durch RNuchlosigkeit, Muthwillen oder

Dosyeit des Militairs, oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung es Kriegszustaudes entstehen, haben fich gleichfalls der Vergütigung der Sozietät zu erfreuen. | N

; G00,

Even jo wenig sind von dicser Vergütigung solche Beschädigungen oc1 Gebäude ausgescblossen, welche durh den BVliy, wenn solcher nicht gezündei fondern nur zertrummeri bat, hervorgebracht werden, noch auch solche, welche elnem ajjoziirten Gebaude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch di «osung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Ve breitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Per nen angeorduetes oder doch nachher als nöthig oder nüßlich zur Feur1 loschuug nachgewiesenes Cinreißen oder Abwerfen vou Wänden, Dächern U, |, w, an den in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugesügl sind. Schäden aber, welche dur Erdbeben end ähnliche Naturereignissi oder durch Pulver- und andere Explosionen verursacht sind, werden vergütigt, wenn dadurch Feuer veranlaßt worden und der Schaden seib!l als Braudschaden zu betraten is.

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_Vei Partialschäden erfolgt die Vergütigung in derseiben Quote de Berjicherungssumme, als von den versicherten Gebäudetheilen nach §, 4 sür abgebrannt oder vernichtet erachtet worden.

Q. DS die ganze versicherte Summe vergütet und au nichts in Abzug gebracht, Vielmehr werden der Schuitaufräumurg und Pla!

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Bei Totalschäden wid die etwanigen Ueberbleibsel solche dem Cigenthümer zu den Kosten rung überlassen,

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Die Auszahlung der Vergütigungsgelder muß vorausgeseßt, daß dem Versicherten - nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spátere Zahlungstermine abhängig macht immer prompt und nach gründ- licher Ermittelung und Feststellung des Brandschatens sofort und auf Ein- mal von derx Sozietät geleistei werden.

8.600. :

Dieselbe erfolgt in der Regel an den Versicherten, und darunter 1! allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstúcks, worauf das ver- sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. ). w. auf einen Andern übergeht, damit zugleich alle, aus dem Versiche- rungSverirage eutspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachie! werden. Die Sozietät ist aber uicht verbunden, sich nach den Besigveran derungen zu erkundigeu, vielmehr zahli sie an denjenigen Eigenthume? welchen der Magistrat auf den Grund des Katasters als Beschädigten an giebt, wenn nicht ein Anderer dagegen Einspruch crhoben hat,

139

Q. N |

wird das Jutexresse der hypothekarischen Gläubiger oder

derer Realberechtigten nicht von Amts wegen seitens der Sozieiat be- V biet sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brand- ach (if bei Zeiten den Arrestshlag auf die Vergütigungssumme bei dem I igen Richter auszuwirken, Nar wenn, und insoweit ein solcher Arrest- S geschehener Auszahlung der Vergütigungsgelder eintritt, is die O N t verbunden, die Zahlung zn dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das Weitere unter {ch abzumachen haben.

Auch hierbei

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Kein Realglänbiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütigungs- «eldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, Senn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäu- db verwandt worden, odex dieje Verwendung auch nur auf irgend eine r zulässige Weise vor dem Hvpothefkemichter und nach dessen Ermessen L ( ci

\inlánglich sichergestellt wird.

Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, fo hat hei den ordentlichen geseßlichen Voxschristen, die sich zur Anwendung 13 Verhältniß des Versicherten und feiner Realgläaubiger eignen, sein

auf das

Bewenden,

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Tolaeé des Brandunglus auf : Nersicherten aus dez

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S. . 04, e eie, l 3 Gebäudes, ohne daß es deshalb einer Erklarung bedarf, sofort aus Sozietätz jedoch bleibt derselbe noch während des laufenden Halbjahrs Beiträgen verpflichte, Der Magistrat aber hat die solchergestalt aus id 1nden Gebäude von Amts wegen in dem Kataster zu loschen,

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Rer ein Gebäude durch Brand gänzlich scheidet rücksichtlich in |

Ô. O, Bei Partial - Brandschäden bleibt das beschädigte Gebäude, der BVe- zur Herabsezung der Versicherungs-Summe unbeschadet, in der ( ind muß nur nach Wiederherstellung des Gebaudes die neue V und Einschäßung desselben nicht übersehen und das Kataster erihtigt werden, E Vom Tage der Festseßung der Brand-Bontification durch die Sozietats- irection | gerecitet, müssen dei alle Ansprüche an die So021x7tai

binnen Jahresfrist angemeldet werden.

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De O0,

Durch den Beitrag, welchen der von einem Brandschaden betrofene Snteressent noch zu leisten hat, sind während des laufenden Halbjahrs di neucren, durch Feuer zerstörbaren Baumaterialien und Bauarbeiten, welche entweder schon in dem in der Wiederherstellung begriffenen noch unvollen- deten Gebäude stecken, oder als zum Bau bestimmt, auf der Baustelle be- lih find, bei der Sozietät zugleich mit versichert, wenn der Cigenthi

Werth dicscs Materials 2c. auf vorgeschriebene Weise angemeldci

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find 1mer den hat, Werden alsdann diese Gegenstände ganz oder zum Theil durch cinen |pä-

teren Brandunfall zerstört, so erfolgt die Bergütigung für denjenigen L i f c : - 5 i 44 Y §4 7 » Þ 4 B % M Wr O DereIIS It DEN Bau verwendet, oder zur [N 4

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