1852 / 238 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1416

Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse zu ver- fügen ist, so muß der Gean O wenn er die Anzeige nicht in dem lau- fenden Halbjahre gemacht hat, den vierfahen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche ex entrichtet hat, und den höheren, welche er hâtte entrichten müssen, als Conventionalstrafe zur Feuer-Sozietäis-Kasse

einzahlen, s, 35

i f - Beitrag wird von dem Anfange des Halbjahres, in d kei a hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halh- jahres, in welchem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Ent- deckung der vorgenommenen Veränderung erfolgt i|, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren HRaP garen werden.

Dagegen muß, wenn eine Verseßung des Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klaße begründet befunden wird, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die Veränderun- stattgefunden hat, ohne Zeitbeschränkung und außex den Sirafbeiträgen (§§, 34, 35) geleistet werden,

VIlI. Brandscchaden- Taxe.

G S7.

Einer förmlichen Abshäßung des Schadens , welcher an einem, bei der Feuer - Sozietät versicherten Gebäude entstanden is, bedarf es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig ab- gebrannt oder zerstört , also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.

Ein totaler Schaden is dann vorhanden, wenn alle versicherten Ge- bäudetheile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so beschädigt sind, daß die Gebäudetheile niht mehr reparaturfähig sind, und die Materialien weder zu einem Neubau, noch zu einex Revaratur verwendet werden köunen, :

S 38.

Die Abshäßung des Schadens bei partiellen Brandschäden hat dann den Zweckt das Verhältniß zwischen demjenigen Theile des von der Feuer- Sozietät versicherten Bauwerthes , ivelcher durch das Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in cinem brauchbaren Zu- stande geblieben is, festzustellen,

i §. 39.

Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Obijekts gerichtet, mithin dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem im §, 19 aufgestellten Gesichtspunkt “e, vernichtet worden,

§, 40,

Dabei dient die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde liegende Ermittelung der ständischen UAbschäßungs-Kommission ( §. 16, 17) oder die eiwa vorhandene Taxe (§, 19) des abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, jedoh mit dem Vorbehalte, daß die etwa mangelnden Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst vervollständigt werden können,

Sobald ein Feuerschaden eingetreten is, muß derselbe unter bestimmter Angabe, ob eín totaler oder partieller Brandschaden vorliegt, sofort dem Kreis-Feuer-Sozietäts-Dirxektor (§. 82) angezeigt und von diesem die Be- sichtigung des Schadens ohne Aufenthalt vorgenommen werden, leberzeugt sich derselbe, daß ein totalexr oder partieller Schaden von geringer Bedeu tung vorliegt, so hat derselbe blos an Ort uud Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, bei welcher der Kreis-Feuer-Sozictäts- Direktor es für nöthig eractet, außer der Orts-Polizei-Behörde und den Ortsgerihten noch cinen oder zwei Sachverständige zur Schaden - Besich- tigung zuzuziehen , so müssen leßtere, nachdem solche mit dem Gesichts- punkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, genau bekannt ge- macht worden, die Abschäßung der Schaden - Quote sogleih an Ort und Stelle vornehmen und ihre Erklärung zu Protokoll geben, Die Provinzial- Direction hat außerdem das Necht, die Abschäßungs - Verhandlung durch einen Bau - Beamten revidiren zu lassen, worauf mit Nücksicht auf dessen Gutachten der Entschädigungsbetrag durch die Provinzial-Direction festge- stellt wird, Ju allen diesen Fällen isst auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuzichen und mit seiner Eiklärung zu Protokoll zu vyer- nehmen,

5 i §. 42;

Bei díeser Verhandlung muß, jedoch in getrennter Form, zuglei von Amts wegen Alles, was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekomme- nen Dprißen und andere Löschungshülfe und über sonstige, die Sozietät nach Jnhalt des gegenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlih zu Protokoll verzeichnet und jeder durch den Brand Be- L4H darüber, ob und wie hoch er sein Immobiliar-Vermögen und sein

e Ali Seuer versichert habe, umständlich vernommen werden, verständiazn CRpongs - Kosten, welche die nah §. 41 zugezogenen Sach-

rdern berechtigt sind, tragt die Sozietät,

n F : I, Auszahlung der Brandschaden-Vergütigungsgelder,

e S, 43, Die Brandschaden-Vergüti cu A u, f Í y - Blllgung wird für alle Beschädigung des ver- S durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund er Mes 09 Veuers, Mrde i höherer Macht Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin eincn Unterschied macht, 9, ,

Wenn sedoch das Feuer von dem Versi ert bli H jedo ( en selbs vorsät s sacht, oder miít seinem Wissen und E Sgurren A. a E einem Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozictät zur

Hahn der boben Bie gung iveg, s

egen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Fe iPli

: ULr 9 verursacht habe, kann die Zahlung nur so lange ur t-dós a bit der Staatsanwalt sich darüber erflärt, ob der Berdacht wirklich so drin- gend sei, daß von ihm guf Ecöffnung der Kriminal-Untersuhung erde

Lev gr twe Ewe hEp eige t eiter a er Ba e E

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angetragen werden, Jn diesem Falle hängt es von dem Ausfalle deg U

tels ab, ob die Brandschaden-Vergütigung definitiv wegfällt, odex r

rehtsfrästig entshiedener Sache nachzuholen ist. Wird nämlich dex Bed

sicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen, im Falle einer

Verurtheilung aber ist die Sozietät daz nicht verpflichtet, / 5

Haften jedoh in einem folchen Falle (§, 44) auf dem abgebr Gebäude speziell, oder auf dem Brundstüe, E das ahdtmet Gebäude die Hauptsache, die Bodenfläche dagegen Nebensache war, soldie Hypothekenschuiden, die nah §, 11 beim Tad: gehörig vermerkt und von dem Schuldner nicht andertveitig zu decken sind, so soll auf den Ay. trag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebäude oder der Plaß, wo solcheg gestanden, nebst der Enischädigungs-Summe, welche die Sozietät sonst zu gewähren hätte, subhastirt und dem Meistbietenden zugeschlagen werden und alsdann der Sozietät nur dasjenige zu Gute fommen, was von der Licitations-Summe, so weit solche nämlich die Entshädigungs-Summe nicht übersteigt, nach Befriedigung der vorgedachten Gläubiger nod übrig bleibt,

Gd. 46,

Ist dex Brand durch ein Versehen des Versicherten selbs, oder aber von seinem Chegatten, Kindern oder Enkelu, oder von seinem Gesinde odex von seinen Hausgenossen verursacht worden, und ist ermittelt, daß dem Versicherten ersten Falis in seinen eigenen Handlungen, andernfalls iy der hausvâterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt so fann die Zablung der Brandschg- dengelder von Seiten der Sozietät, jedoch nur solange zurückgehalien werden, bis in der strafgerichtlichcn Untersuchung rechtskräftig erkannt und demnächst der Eivilrichter, auf Gruud derx in der Untersuchung staitgefundenen Beweisaufnahme, in dem von einem oder dem anderen T heile anzustrengenden Prozesse darüber entshieden haben wird, ob die Schadenvergütigung geleistet werden muß oder nicht, : -

e % 473 i Ob und intvietveit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen geseßlichen Bestim- mungen beurtheilt, Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicherten sclbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis guf den Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschaden-Vergii-

tigung, kraft dexr Versicherung, auf die Sozietät über, i

E iu §. 48,

Derjenige Schaden, welher im Kriege durh Feuer entsteht, wird von

—_—

der Sozictat vergütigt, ohne Unterschied, ob das Feuer von feindlichen oder sreundlihen Truppen nach Kriegsgebrauch, das heißt zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairisher Zwecke, guf Befehl eines militairischen D09rge eßten, vorsäßlih erregt ivorden, oder ob das Feuer durch Ruchlosig- keit, Muthwillen oder Bosheit des Militairs, oder Armeegefolges, odex aus Beranlassung des Kriegszustandes entstanden is. Sollten von Seiten des Staates für öétuerschäden, welche guf Anordnung militairischer Behörden stattgefunden, Bergütigungen gewährt werden, so hat die Sozietät, nicht der durch Feuer Virunglückte, einen Anspruch auf diese Vergütigung nach Höhe der bezahlten Entschädigung. Für Gebäude inm Bereich eíner Festung, dexen Erbauer resp, Besißer im Voraus getvußt haben, daß ihre Gebäude im ¿Falle einer Bertheidigung zerstört werden müssen, wird von der Sozietät feine Vergütigung gegeben,

L 6. 49;

__ Ein Anspruch auf Bergütigung von der Sozietät wird auch durch solche Beschädigungen der Gebäude begründet, tvelche einem assoziirten Ge- baude zwar nicht durch das Feuer fclbs aber durch die Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, z, B, durch cin von lompetenten Personen angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nüßlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Ein- reißen oder Abwerfen von Wänden, Däcvern u, s. w, an den in der Ber- sicherung begriffenen Theilen zugefügt sind,

Schaden, welche durch Crdbeben, Pulver - oder audere Exploffonen (leßteres jedoch mit Beachtung der im §. 7 festgeseßten Ausnahmen) oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütigt, wenn ein jolbes Ereigniß Feuer verursacht hat und die Schäden selbst also Brandschäden sind, |

Den Zerschmetterungs\chaden, welcher durch nicht zündende Blize ver ursacht wird, vergütet dazegen die Sozietät,

G 60.

Bei Partialschäden erfolgt die Vergütigung in derselben Quote der Versicherungasumme , als von den versicherten Gebäudetheilen, welche nah §e 39 für abgebrannt oder vernichtet erachtet worden,

S At:

Bei Totalschäden wid die ganze versicherte Summe vergütigt und auf die elivaigen Ueberbleibsel (§, 37) nichts in Abzug gebrachtz vielmehr werden solche dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung überlassen, |

e 30 ___ Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr nô- thigen Weg- und Aufräumens, worauf \chleunigst zu halten, dürfen, vor erfolgter Besichtigung und Aufne hme des Brandschadens durch den Kreis- Feuersozietäts-Direktor, die Materialien der abgebrannten oder eingerissenett Gebäude nicht bei Seite ge\chaffflt , ncech sonst verwendet , auch ctwa noch stehende Gebäudetheile, außer im Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, Zu letzterem Unternehmen is unter allen Um- ständen die Genehmigung der Orts-Polizeibehörde erforderlich, j,

Derjenige Versicherte, welher dawider handelt und dadurch die Ermik- telung, ob der Feuerscaden total oder partiell gewesen oder die Abshäßung der Schadenquote (§. 39) vereitelt , erleidet einen Abzug von dem vierten Theil des festgestellten Entschädigungsbetrages,

§, D «ail

Die Auszahlung der Vergütigungsgelder erfolgt, vorausgeseßt, das

dem Verunglückten nichts entgegensteht, wovon spätere Zahlungstermine

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- hängig sind, în zwei Hälften, Die erste Hälfte is, mit (§§- 4 +20 t = 46 berüdsichtigten Falles, möglichst bald und An is zwei Monaten nach dem sich ereignenden Brandschaden aus in ders tin Bestande zu zahlen, die zweite Hälfte spätestens sechs Wochen dem ci 1 nächsten Termine der Beitragsausschreibung,

G I Fall der Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes nicht statt- “exiolas die Zahlung der Vergütigungsgelder auf einmal, spätestens finde, ochen nah dem nächsten Termine der Ausschreibung der Affseku- sechs itrége: So lange es noch zweifelhaft is, ob gegen cinen durch canzbei beschädigten Gebäudebesizer nicht eine gerichtliche Untersuchung we- Bran fichtlicher oder fahrlässiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, gen r Auszahlung der Brand - Bonification Anstand gegeben werden, ann An außer diesem Falle eine ungerechtfertigte Verzögerung der Zah- E ih so ist bei deren Nachweise die Behörde, welche solche verschuldet m Ä Zahlung von geseßlichen Verzugêzinsen von dem Tage ab verhastet, Si die gehörig substautiirte Beschwerde bei dex Provinzial - Direction ein- gerciht worden ist, § 54,

Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und dar-

unter is allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, 1 acstalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, tvoraus vas versicherte Gebäude stcht oder gestanden hai, durch Veräußerung, Ver- erbung u, st w, auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle, aus dem Bersicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten sür übertragen geachtet werden. A

De, 00,

Das Juteresse der hypothekarischen Gläubiger odex anderer Realbe- rechtigten wird dabei niht von Umts wegen jeitens der Sozietät be- iet, sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brand- 1infalle in Zeiten den Arrestsch;lag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter auszuwirken., E e S. 00, T

Nux wenn und so weit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Aus- zahlung der Vergütigungsgelder eintritt, 1 die Sozietät verbunden , die ahlung zum gerichtlichen Depositorium zu leisten, wo bann die Intexcssenten das Weitere unter sich adzumachen haben,

G A7

Kein Realgläubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütiguugs- Bersicherten scine Befricdigung zu verlangen, wenn und so weit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebau-

verwendet worden, oder dieje Verwendung auch nur guf irgend eine geschmäßige Weise vor dem Hypothekenrichter und nah dessen Ermessen zu-

lânglih sichergestellt wird.

aeldern wider den Willen des

G O8, u Stellt hingegen der Versicherte das Gcbäude nicht wieder her, o hat bei den ordentlichen gefeßzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung Berhaltniß des Versicherten und seiner Nealgläubiger eignen, sein

1U) das

R vontos Vewenden. r, Vom Tage der Festsczung der Brandhonisikation durch die Sozietäts-

na . V E L Ep d M 11120 O: f Direction müssen bei solcher alle Ansprüche an die Sozietät binnen Jah- resfrist angemeldet werden,

(Schluß folgt.)

Justiz-Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Pf ennigwerth is zum Rechts= Anwwali im görlißer Kreise, mit Beschränkung der Praxis auf den opf

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der Gerichts - Kommission zu Reichenbach O. L. und mit Anweisung seines Wohnsißes daselbst, so wie zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau vom 1, November d, J, ab ernannt; Und

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Dem Rechtsanwalt und Notar Kobligk in Peiß die bean=

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Verlegung seines Wohnsißes nah Kottbus gestattet worden.

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Atlgemeinre Verfügun

refsend Vie Cluseibung der Allen _ in. Diana

Untersuchungen wider nihtrihterlihe Justi

(Geseß vom 21. Juli 1852 §6. 45 (Geseß-Sammlung S, 474 und Staggts- Anzeiger Nr, 177 S, 4067.)

Jn Disziplinar - Untersuchungen wider nichtrihterliche Justiz= beamte, in denen von Seiten des Angeschuldigten gegen die Ent- heidung erster Jnstanz die Berufung an das Staats - Ministeríunt eingelegt worden is, sind die betreffenden Uniersuhungs-Akten nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Juli d. J. §. 45 von einigen Ge- rihten unmittelbar an das Staats - Ministerium , von anderen an

den Justiz-Minister eingesandt worden, h :

ZUr Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens werden die Gerichte hierdurch angewiesen, in Fällen der gedachten Art die Un- iersuhungs - Akten stets an den Justiz - Minister einzureichen. Vor Absendung derselben is zur Vermeidung von Weiterungen sorgfál= g zu prüfen, ob die in den §8. 41 44 des Disziplinargesebes enthaltenen Vorschriften beobachtet worden I Ss e

Die Uebersendung der Aften an das Staats-Ministerium wird demnä st durch den Justiz-Minister veranlaßt werden.

Berlin, den 1, Oktober 1852,

7 9 t

stizbeamte,

Der Justiz - Minister Simons,

An sämmtliche Gérichtsbehörden,

M inisterium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Den ordentlichen Lehrern an dent Gymnasium zu Koniß, Dr. Moissistzig und Dr. Peters, ist das Prädikat: „Oberlehrer beigelegt worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der General-Lieutenant und fommandirende General des 4, Armee - Corps, Fürst Wilhelm Radziwill, von Magteburg. ;

Se, Excellenz der General-Lieutenant und General-Jnspecteur des Militair = Erziehungs- und Bildungswesens, von Radowiß, von Erfurt,

Abgereist: Der Königlich dänische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Kammerherr von Bell t, 100 Kiel,

Der Erbmarschall im Sürstenthum Paderborn, von Pedelsheim, nach Warburg,

Personal - Chronik der Provinzial - Behóvrd en.

Provinz Preußen.

Verseßt find: Der Secretair Westphal zu Gumbinnen in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Tilsit und der Büreau-Assistent Peter- mann zu Insterburg als Secretair an das Kreisgericht zu Kaukehmen, mit der Function als Büreau-Vorstand der Gerichis-Kommission in Sekcnburg,

Verliehen ist; Dem seitherigen Präzentor Herimann Schult in Szillen, Kreis Ragnít, das Präzentorat in Skaisgicren, Kreises Niederung.

Ertheilt ist: Dem Kreisrichter Pietsch zu Tilsit auf sein Ansuchen die nachgesuchte Dienst Entlassung.

Ángestellt ist: Der interimistishe Büreau - Assistent Rudzik zu

Marggrabowa als solcher definitiv,

Penfionirt ist: Der Kreisgerichtsrath H u ck zu Tilsit,

Provinz Brandenburg. s

Angestellt ist: Der Lehrer Albert Fcrdinand Ko ch als Lehrer an der Parochial-Kirchschule zu Berlin, : E,

Vereidigt sind: Der Doctor der Medizin und Chirurgie Ferdinand Hübner zu Berlin, als praktisher Arzt und Wundarzt, der im Ressort der Königlichen General-Kommission für die Kurmark Brandenburg als Spezial-Kommissarius beschäftigte Kammergerichts-Assessor E e eli in Ora- nienburg, als öfonomisch-technischer Sachverständiger, R

Uebergegangen ist: Der bisherige Kammergerichts-Assessor von Wallenberg in die Verwaltung und is derselbe in das Regierungs-Kol-

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legium zu Potsdam eingeführt worden,

Provinz Posen. E, Erledigt find: Die katholishe Schullehrerselle zu Luitom, Kreis

; ( ty S 7 Qiloxotin Preis Birnbaumz die zweite katholishe Schullehrerstele zu Kictczewo, Kreis

Kosten. E i Niedergelassen hat sich: Der praktishe Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Hayn in Kemven, :

Verlegt hat: Der praktische Arzt und Wundarzt Dr. Lichten- stein seinen Wohnsiy von Schildberg nah Grabow,

Provinz TVeftfalen.

Ernannt find: Zum Juspektor über den evangelishen Schul -Jn- spections- Bezirk des Landkreises Schwelm der Pfarrer Nottebohm zu Haßlinghausen und zum Jnspektor für den evangelischen Schul-Aufsichtskreis Ennepe der Pfarrer Pfingsten in Voerdez; der Schulamts - Kandidat Karl Enke zum ersten Lehrer an der evangelischen Elementar-Schulanstalt zu Eppendorf und zum Organisten und Küster bei der evangelischen Gemeine zu Weitmar, Kreis Bochum. e s i

VBestätigt ist: Der Gemeinde-Vorsteher und Post - Expediteur Karl Vesper zu Hedfeld als Beigeordneter der Samm!gemeinde Lüdenscheid, Kreises Altena, an Stelle des verstorbenen Beigeordneten Johann Peter Rahmede. N ; “E

Verliehen ist: Die neu kreirte dritte Lehrerinstelle bei der katbo=- lischen Elementar-Mädchenshule zu Bochum der Schulamts - Kandidatin Angelina Schulte aus Neheim provisorisch. E

Uebertragen ist: Die einstweilige kommissarishe Verwaltun Amtes Girkhausen, Kreises Wittgenstein, dem bi8herigen Kreis feid Barth zu Berleburg, iu Stelle des auf seinen Antrag entlassenen seithe- rigen Amts-Verwalters Beitzel zu Diedenshausen,

_ Ertheilt ist: Dem Apotheker erster Klasse zession zum selbstständigen Betriebe der Apotheke seines _ Niedergelassen hat sich: Der Arzt, Wund helfer Dr. Eduard Beyer, früher in Soest, ín Hagen.

_ Enthoben ist: Der Schul-Jnspektor Pfarrer Küper zu seinem Wunsche gemäß, von der Stelle eines Schul-Juspektors,

Ahein : Provinz. Ernannt sind: Der Schulamts-Kandidat T aniel Sch n lenbac | aus Thal zum zweiten Lehrer der evangeli}chen Slementarschule ¡1! TOaiD

brölz der Schulamts-Kandidat Heinrich OdeñdaHl zum Clementar-Leyre in Happerschoß, im Siegkreisez der bisherige Landgerichts - Referendarius d Q l Q 4 s L His uh 4A L, D az Hh ira. Johann Mathias Berghausen zum Friedensrichter in Hombur

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