1852 / 239 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1422 Feststellung des Gebäudewerths, die Begutachtung der Einschäßung in die | werden, welcher das Duplikat mit dem verschiedenen Klassen und aller Angelegenheiten ob, welche in Feuer- | rücgiebt, §. 84.

Sozietäts - Sachen an selbige gebracht werden, rets - i t pätestens vier Wochen vor dem Ein- und Austri A

XI. Geshäftsführung der Sozietät, alle Berichte, Anträge und Beschreibungen oder Tate müs

S, 12 Direktoren einzureihen haben, sowohl was die Eintragungen, als Mga

E E id N Löschungen betrifft, i ind L i Von der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direction wird ein Haupt- arin t, in den Händen der Provinzial Land-Feuer-Sozietzjz,

L Be ; : Direction sein, lagerbuch, von der Kreis-Direction ein Kreislagerbuch, bei jedem Orte ein Dée le 7 7 i Octalaocedatis geführt, N / leßtere muß dann vor allen Dingen diejenigen einzelnen Gescher

bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem Die Declarationen der Assoziirten bilden diese Lagerbücher und werden d dahex vierfach dem Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direktor eingereiht, Dieser

CEin- und Austrittstermine zu erledigen sind euni

deshalb das Nöthige versügn. O (nd, schleunigst herausheben uy legt sie der vorbezeihneten Kreis - Kommission zur Prüfung resp, Begut- achtung vor, und, damit verschen, überreicht er sie der Provinzial - Land- geuer-Sozietats-Direciion zur Festsezung, behält dann selbst ein Exemplar, theilt das zweite der Ortsbehörde und das dritte dem Assoziirteti mit, E das vierte bei der Provinzial - Land - Feuer - Sozietäts - Direction

Löschungsvermerk versehen al

§, 82, Bei entstehenden Brand - Unfällen sind die Ortspolizei Ö : en_ nf polizei - Behörden «. pflichtet , dem Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direktor längstens E undzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers von demselben mit Ye. zeichnung der Nummern im Kataster, Nachricht zu geben, (§8, 41) a Der Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direktor m f j S i obald die Schade, e, A f L en ist, lebtere an die Trg la E lon innerhalb längstens vier Wochen nach dem einactrete Br 4 einsenden, j , U.

O 7D

_Es is nicht zulässig, cine abgegebene und approbirte Declaration theil- weise abzuändern, insoweit nicht blos ein Abgang einzelner Gebäude in Folge Brand oder Abbruchs vorliegt,

__ Wenn daher ein Assoziirter die Versiherungssumme erhöhen oder er- | niedrigen, oder mit neu zugebauten Gebäuden seines Gehöftes zutreten | will, [0 muß eine neue Declaration eingereiht, der Betrag der älteren Declaration im Lagerbuche ganz in Abgang und der Betrag der neuen nach exfolgter Gestseßung in Zugang gestellt werden, so daß in der Schluß- Recapitulation des Orts-Lagerbuches nicht mehrere Positionen vorkommen,

als einzelne Assoziirte vorhanden sind und die Necapitulation zu jeder Zeit Folgen verhaftet und überdies nah Umständen in eine zur Sozietätsfgs,

vóllig abgeschlo}en ist, G. 76. j fließe ck Gr , es j j 1 H , | sliepende Ordnungsstrafe von ein bis S Sala C Mo, 9 0A er immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen den gsstr BA ¿wanzig Thalern verfallen, aupli -Lagerdüchern und resp. Kreis - Lagerbüchern erhalten werde, muß Qur Ele r O n G 3 L: a SGOD , B A AuUr Q » 14 o “p1tpr- (Sn 2 O t L F : , M jeder Kreis - Direktor halbjährlih an die Provinzial - Direction , nah den | und Fefistellung balbjäbng me ea 0-Deiträgs, erfolgt Ms ; ; i ats / ng yald] ( ¿gabe der SS, 2! 2 T Hiy, d leßterer vorgeschriebenen Schemas, Nachweisungen von den im abge- | zurehnung eincs verhältnißmäßigen Theils der ads E E aufenen Halbjahre eingetretenen Veränderungen in duplo einsenden. Provinzial-Direction, welche davon die Kreis Oli liren n G Un n N S, 77 [ungsaufforde e A PCIIETeEn 20) ç 7 Ca Gai a ug A dle : E g®2 erung an die Ortschaf d Fin tel 2_9 V e _ Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder sofortige Erhö- | die A A dd und zur Cinziehungs - Anweisung (1 hung einer Bersicherungssumme, welche unter der im §, 12 angegebenen Dex Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Dirxektor a8 a O auêdrülihen Verpflichtung angebracht werden, können mit der ebendaselbst | Ausschreiben und nach den Rreisfataster bie Dele a A7 A FDIOLUN bezeideten Wirkung in der Regel zu jeder Zeit an den Kreis-Land-Feuer- | solche der Provinzial - Direction eis pie Deverolle zusammen und rei Sogzietäts - Direktor gelangen, - vit E 10 É ea cin, welche dieselbe als richtig und nmi ; | u tem Paupliagerduche Ubereinstimmend zu bealgubiac G A Leßterer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement | den Kieid-Dipekivr behufs ove D Dg N A abel l gemäß substantiirt oder das etwa Fehlende nachgeholt worden is, ohne zusenden hat, C gm E Pal Land Feuer + Sozietäts - Direction O O von welcher die Genehmigung in einer besonderen Versügung auszu- Di 0 ) | if ali Z It i 2 G O Die Feuer -Sozietäts - Beiträge werden ¡eden Orts M l, res ist, Lediglich während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit | bei öfentlihen Steuern üblich ift R E T Ls d Ereid: s ergangenen Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere ins | Rendanten abliefert: Sir O O 0 oll: ls Kreid: Fed gerüdt sind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, | suldig ist, hat dicse Pflicht auch O vder während eines ausgesprochenen Belagerungszustandcs, werden weder | zy erfüllen, M uy Nucltchts der Feuer - Sozietäts - Beiträg Erhöhungen schon versicherter Gebäude, noch Versicherungen dex schon vex | dem Kriege vorhandenen, aber bis dahin bei der Sozietät nicht versicherten Gebäude, angenommen, j j

6. 84, Ne Werden dicse Fristen (§§, 82, 83) verabsäumt und wird eine sls, Berabsäumung auch nicht etwa durch Ñaturereignisse , z, B, Ueberschwey, mung, tiefen Schnee und dergleichen gerechtfertigt, oder finden ih gez die Schaden-Aufnahme seitens der Provinzial-Lanb-Feuer-Sozietäts-Dj2 tion wesentliche Erinnerungen, denen noh nicht zu gehöriger Zeit vor G tritt der ersten reglementsmäßigen Zahlungsfrist (§. 53) abgeholfen werk, fann, so ist der Säumige für die etwa daraus entstehenden nad theiliz

M SÒO,

N S S S7, R E aste sind jo zu betreiben, daß alle Geldsendungen ztwi- en der Hauptfasse und den Kreis-Kassenrezeptuxen möglichst vermieden, di:

der d A S s Sah f » E 4 9 of A ga G ns obliegenden zahlungen auf die leyteren angewiesen und demnas 17 PRTPYPt A 550 rio E T 24 4 4 Le 1: x (En it A eBieren an die erstere, so viel irgend thunlich, nur Quittunget ¡Ver C 111i 2 1 Ptitti t T Pi P Ih 1114 +4 Q 7 P05 (Ft j l N die eilung gezleisteien Zablungen statt baaren Geldes eina [andt werden Ï

J 7

§6, 78,

Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächst bevorstehenden Eintritts- | Termine als neuer Jnteressent beitreten oder von dg ab seine Bersicherungs- jumme erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens drei Monate vor diesem Termine an den Kreisdirektor gelangen lassen, damit das Ge- | | schäft mit Inbegriff der etwa nöthigen Berichtigung der Werthdeclaration | A E E Klassifizirung vor Anfang des nächsten Eintritts-Termins gänzlih | Feuer-Sozietäts-Kassen-Rezevturen niht blos solche Zabhlunge! it,

gesch ojjen werden kann, widrigenfalls die Wirkung des Vertrages bis | die im Kreise sondern auch solde bio S ai Ns 1 ns

zum Datum des Genchmigungs - Reskripts der Provinzial - Land - Feuer- | / ¿ive Au 10Me, E M benachbarte Kreise zu leisten int

Sozietäts - Direction verschoben bleibt, Jn beiden Fällen (§§. 78, 79) | Als bloße Einnahme-Kasen E berhauvt bie Qreig. N 1!

muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Monaten | Auszahlungen ihrerseits O A A R E Kreis-Rezepturen al!

nach Anmeldung Ses Antrages erfolgen, Ung 1/4 Uur 1m amen und sür Rechnung der SAubiig! Fay

) : Au diesem Lief f Ra Ot e ; Zu diesem Ziveck kann die Provinzial-Direction auf die einzelne

C Ms «Milk

{ a,

auf allgemeine oder besoudere Anweisung der Provinzial - Direction: musjen also überall lediglih die Dispofition der letzteren über die bei ihner vereinnahmten Gelder, es sci zu assignirten Zahlunaen oder zur Einsendung an die Hauptiasse, abwarten und befolgen, N : ( Langstens sechs Monate nah Neujahr reiht der Kreis - Rendant di:

5 F Ó 2 H + 4 . ;

Ö Die etwa nöthige Bervollständigung oder Revision der eingereichten e areutigen oder etwaigen Tar-Aufnahmen müssen übrigens ordentlicher En ne bie E S Wochen vor Eintritt des Ausnahme-Termius

Und vis dahin überhaupt in den Kreisen alle Aufnahme Geschäfte ledi Oel Ausf E j / E ge SLIYAUIL, } Fréfdigien Pederollen dexr Ausschreibungen de3 vorber n Sghre vollständig zur Genehmigung der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäis-Direction | dem Provinzial-Land-Feuer-Sozie 4 es g vorhergegangenen Jay vorbereitet, abgeschlossen Wb, 8 d GOIS Vtltl-Toztelats-Direltor ein, von welchem das Zeug Mp der richtigen Ablieferung der nah solchen eingezogenen Beiträge €!

: 0 Versi | theilt wird, i Ta E C vunges der Versicherungssummen kommt es darauf | wird die N den Grund einer schou vorhandenen Taxe oder Beschrei- werdet oder s leßteren angefügten Attestes zulässig sind und nachgesucht bedárf Us F der erneuerten Genügung der Erfordernisse des §, 17 ff sokbe Pi exen Falle findet die Vorschrift der §§. 78 und 79 stattz Dokumente I die blos auf den Grund schon vorhandener Summe und nzit, sind, ingleichen Heruntersezungen der Versicherungs- des §, 75 bis Dei Q Löschungen sind mit Beobachtung der Vorschrift nachzusuchen, Wird S G nächsten Ein- und Austritis-Termine seßuzg der Versicherungsfum estimmungen nicht genügt, so tritt die Herab- Die Provinzial - Land - Féulef «Sozletdisck:: obbr!Saupt+ Instilitión me oder die Entlassung aus der Sozietät erst | Kasse (§8, 64) hingegen legt alljährlich eine förmliche und vollständige Re-

| §, 90, | mit dem S L dlusse des nächstfolgenden Semesters ein, sofern alsdann der | nung ab, |

N Sozietäts- Direction liegt ob, bei ihre! Z1Lpo tonen dahin zu sehen, daß bei keinem Kreis-Nendanten ein zu größt! DVestand erwachsen könne.

S ck {4s iv for F L Reste dürfen nicht geduldet werden,

o O. 44 L e G, E =(l provinztial- Land - Feuer

) Ii

i dürfe; Säumige Beitragspflichtige |!! N dem Kreis-Rendanten dem Landrath als Kreis-Feuer-Sozietäts-Dirt!- sepliche Weise welcher die Nückstände bei eigener Verhaftung auf jede g“ iebliche Weise herbeizuschaffen hat,

g. 91,

Antrag gehörig begründet sein fo]

O i ein follte, Ga E Gebäude ledoch, welche etwa durch Sturm oder sonstige Ee not in Weren worden, lönnen indessen für das nächstfolgende Se- bis zum 410, des ersten Monats im felgienn Le Anzeige davon spätestens be M S-Dirtbllön eingeht, N E 2e) der Provlinzlál-

n den slempeisreien Kündigungs - oder L j

i 4 L 1 - x | | Ua Gebäude genau zu bezeichnen 0 u R W gleichlautenden Exemplaren dem Kreis-Feuer-Sozietäts-Dircktor A ben

ba : G, I - Diese wird von der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direction unt! Zuzichung eines vom Landtage zu erwählenden, gus drei Mitgliedern be stehenden ständischen Ausschusses revidirt, abgenommen und dechargirt, D dicjem Geschäft gehört es insbesondere zur Pflicht des Ausschusses, a Verwaltungsergebnisse sorgfältig zu sammeln und zusammenzustellen, 6! solche Weise von dem jedesmaligen Zustande der Sozietät einen Uar" Ge L zu gewinnen und auf etwa vorgefundene Mängel aufmerksam s? machen,

1423

¿isi es ständishen Ausschusses, zu welchem für den Behinde- ee Q T Ll Stellvertreter als Mitglieder gewählt werden, er- zungöfa i die Dauer von einem Landtage zum anderen, Die Mitglieder folgt au Rechnungsabnahme bestimmten Ausschusses, so wie die Stellver- des zur issen Assoziaten sein, und bekommen, wenn sie von dem Ober-Prä- ireter, E rovinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktor behufs der Feuer- denteL 3 - Angelegenheiten einberufen werden, zwei Thaler Tagegelder und Soz eld einen Thaler pro Meile für den Landweg, für die auf Eisen- an Ne 8 gelegten Neisen pro Meile zwanzig Silbergroschen. ban t den Grund des Revisions - Protokolles muß die Provinzial-Land- M äts - Direction alljährlich den summarischen Inhalt der Rech- iner für die Juteressenten übersihtlihen Form durch die | fentlichen Kenntniß bringen und eine Ausfertigung dieser |

Feuer - Sozieta ungen 1E A s Amisblätter 3 t 20564 Q , Bekannimachung al das E Innern einsenden, Zur Justiffcation der Kassen-Cinnahme dient Folgendes : 1 i J das Soll der Beiträge incl, der Verwaltungskosten (§. 85) wird bur die Heberollen (§. 85) und die Ausschreiben der Provinzial- Land-Feuer-Sozietäts-Direction R | C 1) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe cines Halbjahres ein- zreten und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassea, oder welche Strafbeiträge zu entrichten oder Beitrags - Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Directon eine be- sondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht statigefunden habe, zum Rehnungs-Belage auszufertigenz ) ¿etwanige außerordentliche Einnahmen (z. B, aus §§. 24, 46, 47)

werden durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Ordre der Provinzial- |

Direction belegt; und i : 1) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche “Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich wer-

den sollten, durch besondere Niederschlagungs-Ordres der Provinzial- Direction nachzuweisen. g. 94,

Bei der Ausgabe is die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütigungs- Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festseyungs - Dekrete und resp, Zah- [ungs-Ordres der Provinzial-Direction, ingleichen durch gehörige Quittun- gen der Emvfänger zu justifiziren, Die feststehenden Verwaltungs - Ausga- ben werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kasscnmäßige Anweisungen und Quittungen justifizirt. i

Die Tantièmen der Kreis-Rendanten werden hingegen durch einen von der Provinzial-Direction zu ertheilenden Nachweis der Kataster-Summen jedes Kreises justifizirt. Si 90,

Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden - Aufnahmen, bei den von Amts wegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegen- heiten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, approbirt, so weit sich solhe auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Províinzial-Land-Feuer - Sozietäts - Direction, und gilt hierbei als Negel, daß Staats- und Kommunal - Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, an Diäten und Reisekosten nach denselben Säyzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für offentlihe Rechnung aus Staatskassen zukommen würden.

Die Gebühren und Reisekosten der Handtwerksmeister werden von der Provinzial-Direction nah angemessenen Sätzen besonders geregelt und fest- Zu etwaigen Generalkosten, die sich auf das gegenwartige

gejeyt werden. h, V L ge nuß die Genehmigung des Ministertuums des

Reglement nicht gründen, Innern eingeholt werden. S 00. Um die Uebersicht aller, das Feuer-Sozietätswesen betreffenden Daten u erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden : E S {) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Cinnahme - Uitel für jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Augabe der General- Summe der die betreffende Klasse konstituirenden BVersicherungs-Kap1- talien und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattfindenden Prozentsaßes in Rechnung zu stellen; und a E bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe - Titel, an bezahlten Brand-Vergütigungsgeldern, jeder einzelne Brandunfall namentlich auf- geführt und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs- Summe des Gebäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, be- zeichnet und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§, 39) ver-

merkt werden. e

So lange die Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Kasse bei der König- lichen Haupt-Zustituten-Kasse verwaltet wird, exfolgen die ordentlichen und außerordeutlihen Revisionen der ersteren zu der Nevisionszeit der leßteren.

g. 98,

Besonderer Revisionen der Kreisrezepturen in Bezug der Feuer-Sozie- tâts-Gelder bedarf es ebenfalls nicht, insofern die Kreis-Steuereinnehmer zugleih die Feuer-Sozietäts-Rendanten sind, deren Functionen nach den allgemeinen, über das Kassenwesen ergangenen Bestimmungen beurtheilt und nach solchen ordentliche und außerordentliche Revisionen aller bei den Kreidsteuerkassen verwalteten Fonds abgehalten werdem | Für die Sicherstellung der Feuer - Sozictäts - Gelde1 sind jedoch die

Kreis - Steuereinnehmer eine angemessene Caution (§, 69) zu leisten ver- |

pslichtet. X[l. Verfahren im Rekurs und Streitfällen, 8, 99, l Beschwerden über das Verfahren der Kreis-Direktoren oder Ansragen der legteren sind zunächst bei der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direelktou, in höchster Jnstanz aber bei dem Ministerium des ZFunern anzubringen. L E Beschwerden, welhe über die Provinzial-Direction selbs anzubringen, Und die Anfragen, welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen gleich- falls an Unser Ministerium des Jnnern,

F. 4100. __ Es muß auch jedem Provinzial-Landtage durh den T U eine zu diesem Zweck abgefaßte allgemeine Uebersicht des Zustandes der Sozletat vorgelegt werden, welher zugleih die betreffenden Rechnungen (§, 92) anzuschließen sind, niht minder is der dermalen geltende Verwal- tungsfkosten-Etat beizufügen.

Dem Provinzial - Landtage steht frei, ih bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial-Direction vorlegen zu lassen, und wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solhe in Form der Petitionen zur Sprache zu bringen.

Le §. 101,

Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rehte und Verbindlichkei- ten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assoziirten entstehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziürte rüksihtlih eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrach- ten, oder aber ihm überhaupt eine Brandschaden-Vergütigung zu versagen sei oder nicht,

Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kom- promiß auf s\chiedsrichterliche Entscheidung nah weiterer Vorschrift derx Geseyze zulässig ist, s

u 6. 4102,

our alle übrigen Streitfälle, außer den vorstehend bezeihneten, na- mentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brand- \châden, über den Betrag der Feuer-Vergütigungsgelder, über die Zahlungs- Modalitäten, über zu zahlende Kosten und dergleichen findet hingegen der | ordentliche Nechtêweg nicht statt, sondern es steht dem betheiligten Înteres- | senten, welcher sich bei der Festseßung der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts- | Direction nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Res | furses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Js aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem gewählten Wege bereits | eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach nicht wieder davon abgegangen werden,

S. LUN.

___ Der Rekurs geht (nah §. 99) an das Ministerium des Junern, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtsfräftige ist, Wer | aber die schiedsrichterlihe Enischeidung in Anspruch nehmen will, muß die | Berufung darauf, binnen einer Präklusivfrist von secchs Wochen nah dem | Empfange der Festseßung der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direction, | bei der leßteren anbringen.

\ | j | \ |

G 104 | Die Kosten des schiedsrichterliben Verfahrens fallen zunächst dem Ex- | trahenten desselben zur Last, nach erfolgtem Spruche aber tem unterliegenden | Theile, Wenn beide Theile Unrecht habeu, so werden die Kosten von jedem | Theile zur Hälfte getragen. Was jede Partei zur Wahrnehmung ihrer In- teressen beim Schiedsgericht aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten. Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedörichtern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der | mit der Sozietät im Streit befangene Interessent, und den zweiten der Kreisdirektor , beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Ein- tvohner des Kreises, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Provinzial- | Land-Feuer-Sozietät assoziirt, außer jedem nah den Geseßen die Zeugniß- | glaubwürdigkeit beeinträhtigenden Verwandtschafts - Verhältnisse, sowohl | unter einander, als mit dem Provokanten, großjährig und untadelhaften | Rufes sein müssen, Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, tvelcher als Obmann eintritt, hat die Provinzial - Direction, und zwar lediglich aus der Zahl der in der Provinz mit Richtereigenschaft angestelliernt Justizbeamten zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob. C 109;

Diese Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben, Auch muß das \chiedsrichterliche Urtel die Gründe der Entscheidung enthalten.

Wer zur Vertretung der Jnteressen der Sozietät an dem Schicds- gerichte Theil zu nehmen hat, bestimmt der Provinzial-Direktor.

8, 106,

Den Spruch fällen die beiden ersten Schicdsrichter, der dritte tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigert tónnen, als Obmann hinzu, um durch feine Stimme den Ausschlag zu geben. Y 6-107,

Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig- FeitsÎlage, wo solche dur den §., 105 oder durch die allgemeinen Gesetze zu begründen is, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher dabei, eventuell zugleich mit Vorbehalt der ordentlichen Rechts- mittel, in der Sache selbst| in erster Justanz zu entscheiden hai. Die Nich- tigfeitsklage muß aber binnen einer präfklusivischen Frist von zzhn Tagen nah Eröffnung des schiedsrichterlihen Spruchs anhängig gema®§St werden

§108;

Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel statt, sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderruflihe Rechts- kraft über,

S. LUL

Die \chiedsrichterlihen Verhandlungen müssen nah rechtskräftiger machung der Sache, wenn sie niht nah §. 107 an den ordentlichen Richter gelangen, an die Provinzial - Direction eingesandt und Archiv aufbewahrt werden,

X. DBeiland, af

Ab

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welchen die Sozietät Anspruch zu machen hat, O S Jeder in der Provinz Schlesien mit Richteretgenschaf! Beamte is, wenn er in einer vor der schtedsrichterlichen

S ep 14

angestellte Fustiz Bebörde zu v?!