1454
von Unserem Minister des Junern unmittelbar ausgefertigt und koutrasig- nirt, und von Uns höchstselbst vollzogen. Die Bestallungen des Provinzial- Inspektors und Provinzial-Kassen-Rendanten werden von dim Provinzial- Feuer-Sozietäts-Direktor ausgefertigt und kontrasignirt, und von Unserem Ministe Z n vollzogen, Ee Bessallunigét per übrigen Beamten werden lediglih von dem Pro- vinzial-Feuer-Sozietäts-Direitor E und vollzogen,
Mit der Verpflichtung der Sozietäts-Beamten wird es überall in ähn- licher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. B
Dem Provinzial - Direktor wird dex Eid durch den Ober - Präsidenten, allen übrigen Sozietäts - Beamten hingegen durch den Provinzial - Direktor abgenommen.
Al. GOeswastsfuhrung der Soztetaf. C. O2,
Bei der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direction wird ein Kataster und für jede Bürgermeisterei cin Duplikat disselben geführt, welches alle, das Feuerversicherungsgesc{äft betreffende Haup; handlungen nachweisen mun: f.
Q. Do
Damit aus den Katasterbächern in Zusammenstellung mit ten Pro- vinzial - Feuer - Sozietäts- Kassenrechnungen zu j: der Zeit alle, das Feuer- Sozietätswesen beiressende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichförmigkfeit eninommen werden können, so is das Bürgermeisterei- Kataster in zweifacher Ausfertigung, für j(de Gemeinde oder Ortschaft be- sonders, und zwar geordnct nach der Reihenfolge dex eivzelnen darin bc- legenen Gehöfte nach vem vorgeschriebenen Formulare anzulezen und wci- ter durchzuführen,
G 8A
Die vorfallenten Veränderungen (Cinireten neuer oder Austreten bie- heriger Theilnehmer, Erhöhung odex Herabschung der Versicherungssummen und Verschungen aus eincr Klasse in die andere) werden, sobald solche als statthaft anerkanut sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen und eben so die Vermerke für Hypothekgläubiger, so lange die Uebcrsichtlichkeit des Ganzen es gestattet, nachgetragenz wenn aber dergleichen Veränderungen und Vermerke sich in cinem Ortskataster zu sehr häufen, so ist dann ein neues Ortsfkataster in duplo anzufertigen, um an die Stelle des alten ge- bracht zu werdenz das alte wird alsdann aus den Büchern entfernt und zu den Alten gebracht,
§185,
Damit aber immer volllommene Ucbereinstimmung zwischen dem Ka- taster-Exemplar der Direction und dem des Bürgermeisters erhalten werde, muß legterer alljährlich, sogleih na Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, die mit dem Anfarge des neuen Îahres in Wirkung treten, eine getreue und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungs- und hypo- thefarischen Vermerke, welche seit dem Zeitpunlte der vorjährigen gleich- artigen Berichtserstaitung stattgefunden haben, in duplo berictlich an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Dircction einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit den Attesten der Richtigkeit und geschehenen Eintragung in das bei der Direction beruhende Kataster verschen, binnen längstens drei Monaten zurückzusenden,
O DO,
Solche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät, welche mit der in §. 12 bezeichneten Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Bürgermeister gelangenz dieser hat alsdann die Zulässigkeit zu prüfen Und, wenn er dagegen nichts zu erinnern findet, sie sofort an die Sozietäts-Direction cinzusenden,
Wird der Antrag auch bei der letteren als annehmbar anexrkanut, so tritt er gleih an dem Tage in Kraft, an well em er von de;n Bürger- meister als zulässig erachtet worden is, worüber derselbe tem Anmcldenden eiue vorläufige Bescheinigung zu ertheilen hatz in diesem Falle datirt die Genehmigung der Direction von demselben Tage, im Falle der Nichtan- nehmbarkeit aber sendet sie den Autrag mit den nöthigen Bemerkungen zurü. | i :
Bei der Genehmigung wird ein Quütungsbuch über die Versicherung ertheilt, i,
Se: Sa
Zur Einhebung der Feuer-Sozietäts-Beiträge erhätt jeder Elementar- Steucrerheber eine besondere Heberolle,
Diese wird bei der Direction für jeden Hebebezirk angefertigt und durch die Vermittelung der Landräthe und Bürgermeister den resp, Erhebern zugestellt, j : i
: g. 88,
Uebrigens sind die Kassengeschäfte so zu betreiben, daß alle Geldver- sendungen zwischen der Provinzial - Feuer -Sozictätskasse und den einzelnen Feuerkassen - Rezepturen, unter Vermittelung der Regierungs - Hauptkassen, möglichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die leßteren e Las von den legteren au die erstere, so viel irgend H r raue über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen
y G89, _, Zu diesem Zwecke kann, wiewohl dice Provinzial - Feuer - Sozietäts- ( e erge ( er Nend H N i y Zahlungen, unter Beobachtung der E aa En E Os p en, auf die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen anweisen. i t
Die einzelnen Feuerkasseu - Rezepturen [leis , , / N ° [ten aber alle Aj ige ihrexseits nur im Namen und für Rechnung der Vei Guan Kasse auf deren allgemeine oder besondere Anweisung, und dürfen feine Auszahlung ohne solhe Anweisung leisten, s
G V Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der rovini , , 1 ei 1 e s s 3 al-D a
Ls nachgesuht und justifizirt und von ihr festgesegt iet S Masa werden. BUES
8. 92,
Daß und wie bei den von der Provinzial - Direction und dem Rey- danten der Haupt-Feuer-Sozietätskasse ausgrhenden Dispositionen und der dabei cintretenden Vermittelung der Regierungs-Hauptkassen die Einrichtung so zu treffen, daß bei jedem Elementar-Steuererheber in den festzusetzenden Gristen aller und jeder Bestand aufgeräumt werde, wird besonderen Jn- structionen vorbehalten,
6. 93,
Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den cinzelnen Feuerkassen-Rezepturen nicht eigentlich statt; es hat vielmehr nur alljährlich längstens bis drei Monate nach Neujahr jeder Elementar - Steuererheber seine völlig erledigte Original-Heberolle an die Provinzial-Direction einzu- jenden,
§. 94,
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Hebecrollen und der Bei- träge selbst resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung gelei- steten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial- Feuer -Sozietätskasse für jeden Elementar -Steucrerheber cin besonderes Konto führen zu lassen, liegt der Provinzial - Direction bei eigener Ver- haftung ob,
Q 99.
Die Provinzial-Feuer-Sozietätzkasse hingegen legt alljährlich eine förm- liche und vollständige Rechnung ab.
S. 95,
Diese wird zunächst von dem Provinzial - Feuer - Sozietäts - Direktor revidirt und muß mit dessen Gutachten (od¿r Revisions - Protokoll) binnen längstens sechs Monaten nach dem Schluß des betreffenden Jahres an den Ober-Präsidenten eingereicht werden, welcher darguf die vorläufige Decharge ertheilt, jede solche Rechnung aber dem nächsten Provinzial - Landtage vor- legt, Dem lepieren steht die Superxevision und die Ertheilung der lichen Decharge zu, Auch muß alljährlich zugleih bei Ertheilung vorläufigen Decharge der summarische Juhalt der Rechnung selb|, o daß daraus die Versicherungs]ummen, nach den Klassen gesondert, die Summen
d Nd- da s v L
der ordentlichen und resp, außerordentlichen Beiträge, die Summe der ge- zahlien Brand -Vergütungêègelder, nach Klassen gesondert, die Summe der Gehalte u, |. w. zu entnehmen sind, durch die Amtsblätter zur öffentlichen
14
Kenniniß gedacht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Junern eingesandt werden, S7 Die Justification der Kassen-CEinnahmen erfolgt auf folgende Weise:
a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein das Nesultat der Heberollen darstellendes Attest der Direction belegt;
L) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres cintreten und resp, thre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche eine nothwendige Heruntersezung der leßteren erlciden, oder Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitrags - Erhöhungen nacwzuzaghlen verpflichtet nd (9% 12, 26, 32, 27 vis 39), hat die PVpovinzial -Directon ete
besondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zu- und Abgang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Nechuungs - Belage auszu- sertige1!z
ein etwaniger außerordentliher Beitrag wird durch das Ausschreibeu der Provinzial - Feuer - Sozietäts - Direction (§. 27) in beglaubigter Ausfseriigung und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B, aus §8, 48 und 49) durch die ausgefertigte Bereinnahmungs- Ordre derselben belegt; und
venn wider Erwarten Beiträge im Nücksstande bliiben, so sind soll Reste durch besondere Atteste und, wenn sie gar unbeibringlich wer- den jollten, durch besondere Niedeischlagungs-Ordres der Provinzial- Direction nahzuwcisen. :
Qo P
g. 98
Bei der Ausgabe is die Haup!post „an bezahlten Brandvergütungs- Geldern“ dur förmlich ausgefertigte Festsezungs - Dekrete und resp. Zah- lungs-Ordres der Provinzial-Directien, ingleichen durch gehörige Quittun- gen der Empfänger zu justifizicen, Die scststehenden Verwaltungs - Ausga- ben, als Gehalte v. dgl., werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäßige Quittungen, und die Tantiemen der Élemeutar- Erheber durch die Summen der von ibven eingehobenen Gelder justiflzirt.
G. 99,
Andere Generalkosten, dergleichen z, B. bei den Schaden - Aufnahmen bei den von Amts wegen statifindenden Nevisionen und ähnlichen Gelegen- heiten vorfallea, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden fann die Provinzial-Direction insoweit, als sich solhe auf die Bestim- mungen des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst approbiren, und gilt hierbci als Regel, daß Staats- oder Kommunal-Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u, st, w, an Diäten, Versäumniß- und Zehrungskosten , Reisegelder u. st. rah eben denjenigen Säßen remunexrirt weiden, die ihnen bei ähnlichen E 'schâsten für öffentliche Rechnung aus Unseren Staatskassen zukommen wvürden.
G, 700,
Um in Uebereinstimmung mit §, 83 die künftige Uebersicht aller, das Feuer-Sozietätswesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahres- rechnungen nach folgender Form angelegt werden : —
1) Vei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Cin- nahme - Titel sür jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der General -Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Der- sicherungs-Kapitalien und des für die Abtheilung reglementömap1g stattfindenden Prozentsaßes in Rechnung zu stellen, wogegen dann dié außerordentlichen Beiträge, da sie hon von selbs nah den orden?- lichen proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel ohne diese Untet-
scheidungen in folle verrehnct werden kfönnenz und t
bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel an bezahlten
Brandvergütungs-Geldern jeder cinzelne Brandunfall namentlic) au?
geführt und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs}umm!
des Gebäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, be-
1455
zcihnet und die Summe der stattgefundenen Besckädigung (§. 55) vermcxrkt werden. 6,101,
Die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse muß regelmäßig in jedem Monat revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit, jedoch wenigstens einmal jährlich, einer außerordentlichen Revision unterworfen werden,
Die ordentlichen Revisionen liegen dem Provinzial - Feuer - Sozietäts- Direktor ob; außerordentlihe Revisionen fann aber sowohl derse.be, als 1lnser Over-Präsident veranlassen.
: S, 4082,
Was die Elementar-Sieuer-Erheber anlangt, so liegt dic Revision ihrer Rezepturen den resp, Steuer-Kontroleurs ob, die auch ihrerseits darauf zu achten und zu halten haben, daß die Feuer-Sozietäts-Beiträge gehörig ecin- gezogen und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet werden, “ Die Bürgermeister an dem Wohnorte des Erhebers haben si bei diesen Revisionen regelmäßig einzufinden und in Bezug auf die Feuer-So- zjetäts-Angelegenheiten daran Theil zu nehmen,
Auch die Landrâthe, imgleichen der Feuer-Sozietäts-Jnspektor , haben darauf zu wachen, daß diesem allen gehörig genügt werde,
X1Y. Bersagbren in Nefurs- und Streitsaällen,
G TON
Beschtverden über das Verfahren der Ortsbehörden oder Anfragen der lehteren sind zunächst bei der Provinzial - Feuer - Sozietäts - Direction und weiterhin bei dem Dber-Präsidenten der Provinz, in höchster Jnstanz aber bei Unserem Ministerium des Funern anzubringen; die Beschwerden, welche über die Provinzial-Feucr-Sozietäts-Direction selbst amubringen, und die Anfragen, welche von dieser zu machen sein möchten, gelangen zunächst an den Ober -Piasidenten, und weiterhin gleichfalls an Unscr Ministeriuni
des Jnnern.
3 l
§8. 104,
Es muß jedoch auch jedem Provinzial-Landiage durch den Ober-Prä- sidenten ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzial- Feuer-Sozietäts-Direction über den Zustand der Sozietät vorgelegt werden, welchem dann zugleich die noch uicht dechargirten Rechnungen (§. 96) an- zuschließen sind, nicht minder jederzeit der dermalen geltende Verwaltungs- fosten-Ctat beizufügen ist.
Dem Provinzial - Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial-Direction vorlegen zu lassen und, tvenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form dex Petitionen zur Sprache zu bringen,
§. 405,
Fur Streitigkeiten, welche Über gegenseitige Rechte und Verbindlichkei- ten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren UAssoziirten entstehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Ne&tens, wenn der Streit sich auf die Frage bezicht, ob der (angeblich) Assozirte rücksichtlich eines ihn be- treffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, dder aber ihm überhaupt eine Brandschaden - Vergütung zu versagen sci oder nicht,
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kom- promiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nah Vorschrift der Gesetze zu- lässig if
auf Velen die Seutel-Soztetat
in i AUfri G 21 ma Gen haf.
S, 106.
Jeder angestellte Bau-Beamte ist schuldig, innerhalb seines Geschäfts- kreises den Nequisitionen der Direction zu Tax- und Brandschaden-Aufnah- men zu genügen, und die vorgeseßte Regierung wixd ihn nöthigenfalls dazu anhalten. Sind dabci Reisen nöthig, so bezieht der Bau-Beamte die regle- mentsmäßigen Diäten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in jelnem Wohnorte oder im Umkreise einer Meile von demselben aber nur die Diâten seines Grades,
S
Jeder sachverständige Vauhandwerker ift verpflichtet, auf die Aufforde- rung der Direction, der für solhe handelnden Orts-Behörde oder auch des fompetenten Bau-Beamten, în den Tax- oder Schadens-Aufnahme-Terminen ch einzufinden und als Sachverständiger zu fungiren, wosür er die geseßz- ichen oder ortsherkömmlichen Tagegelder bezieht,
G LUS.
“rede offentliche Behörde soll verpflichtet sein, der Feuer - Sozietäts- Direction jede von derseiben erbetene und zu ihrem (der requirirten Be hörde) Geschäftsfreise gehörige Auskunft, so weit nicht besondere geseßliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen,
AVI. Prämien und Entschädigungen, welche die Sozietät gewährt,
6, 409, Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglih wirksam gewordene Drandhülfeleistungen oder zum Ersaß außerordentlicher Beschädigungen, j0 weit hierbei das gegenwärtige Reglement nicht entgegensteht, soll all- âhrlich im Etat eine bestimmte Summe ausgeseßt werden, über welche zu den gedachten Zwecken die Provinzial - Feuer - Sozietâts - Direction zu diSponiren hat, Gegeben Sanssouci, den 1, September 1852,
(L) Friedrich Wilhelm,
N
Füx den Minister des Junern : von Manteuffel,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ,_ Allerböchstihren bisherigen außerordentlihen Gesandten und °cvollmächtigten Minister am Königlich spanischen Hofe, den Gr
| | | j | |
derselbe den Beweis geführt hat, daß er die Beschaffun
heimen Legations - Rath Grafen Raczynski,
Geheimen Rathe mit dem Prädikat „Excellenz“ ; Den Gymnasial-Direktor Dr. Stieve in Münster zum Regie=
rungs- und katholischen Schul - Rath bei der Regierung und den
Provinzial-Schul-Kollegium in Breslauz so wie
__ Den bisherigen Direktor des Gymnasiums zu Anklam, Dr.
Got ts\chick, zum Direktor des Pädagogiums zu Putbus; und
__ Den seitherigen Landrathsamts - Verweser des templiner Krei-
Jes, Regierungs-Asffsessor Karl H ugo von Mettingh, UunLand-
rathe zu ernennen, :
zum Wirklichen
Justiz: Ministeriunx. Allgemeine Verfügung September betreffend die Vertretung des Fiskus bei Jnterven - tions-Ansyrüchen, welche von dritten Personen bei exefutivisch{er ng gérichtlich erkanntèr Geld - strafen wegen Zoll- und Steuer Bergehen erhoben werdén, |
Da die von den Gerihts=Behörden wegen Zoll- und Steuer=- Vergehen ertannte Geldbußen gegenwärtig zu den arien Salarienkassen eingezogen werden und zu den der Kasse verblei- denden Geldern gehören, so bestimmt der Justiz-Minister hierdurch im Einverständniß mit dem Herrn Finanz - inister, daß die bei Executionen wegen solher Strafen vorkommenden Interventions- Klagen in Zukunft nicht mehr den Steuer - Behörden zur Vertre- tung des Fiskus kommunizirt werden sollenz vielmehr is bei dem betreffenden Gericht ein Offizial - ) andatar zur V ébtretumik e sisfalishen Ansprüche für die Salarienkasse zu ernennen, mit welhem die gemachten Interventions - Ansprüche demnächst zu erör- tert fd, a Berlin, den 29, Se
1592 —
9)
Ï % ( b
—._.,
j Y
An sammtliche Gerichts - Behörden, derjenigen im Bezirk des Appellationsgerichts- hofes zu Köln.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - 2NHngaelegenheiten.
Der Kieis-Physikus Dr. Kraus zu Fis{haufen, Regierungs- Bezirk Königsberg, | in den Kreis Wehlau verseßt;
Der praktische Arzt, Operateur und Geburtshelfer Dr. manu zu Siegen zum Kreis - Physikus im Kreise Siegen rungs-Bezirk Arnsberg, ernannt; so wie
Dem Musikllehrer August Schliebner in Práâdikat „Musik=Direktor““ beigelegt; und
Der Kandidat des höheren Schulamts, Jgnaßt Renvers, als ordentlicher Lchrer Gymnasium angestellt worden.
F i Life Sine (h Aft ijt in gleicher Eigenschaft
Ministerium für die landivirthschaftlichen Ange- legenheiten.
_—--
September welchem in Gemeinde-Theilungs-Prozeß-Verfahren die S ye-
s 4 K
tal=Komfitissionen èr| dann, Venn ih fen frete Wöh-
BesGeid vom 30, 1852 n a cch
Ung. auf ihke desfallsige Auskorderult Lon bkt Fn- jereqsenten nickcht belchafst wird, die Srüattuns ber ihnen dadur{ch erwachsenen Mehrausgaben beanspruchen Ton u ti
Das Ministerial-Reskript vom 22, November 1842 folgert — wie der Königlichen Regierung auf den über die Beschwerde des Oefonomie - Kommissarius N, zu N, wegen gestrichener Fuhrkosten in dem Gemeinheits-Theilungs-Prozeß-Verfahren zu N, —*rfstatteten Bericht vom 7. d. Mts. hierdurch eröffnet wird — aus den 8. 6 des Regulativs vom 25, April 1836 und den §. 11 der Instru tion vom 16. Juni ej. a, welche den Interessenten die Vervflich= tung auferlegen, der Spezial - Kommission freie Wohnung zu ge= währen, daß es Sache des Kommissarius sci, die Beschaffung einer solchen zu erfordern, und daß erst dann, wenn die Interessenten de: Aufforderung nicht nachkommen wollen oder können, der Kommissa- rius das Recht erlange, auf die Erstattung der ihm dadur e: wahsenen Mehrausgaben Anspruch zu machen.
Diese Folgerung i| unbedenklich richtig fernerhin aufrecht erhalten bleiben, so daß dem Oekonomie - Kommissarius N. vorgetragenen Falle
liquidirten Reisckosten so lange abgeseßt |
bleiben muten
r}
Nachktquartiers vergeblich gefordert hat,