1852 / 245 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Cirkular-Verfügung vom 13. Oktober 1852 betref-

fend die Einrichtung von Lokalposten bei mangelhaf-

ten Verkehrs=-=Verbindungen durch Privatfuhrgelegen-

heiten, so wie Anordnung des kürzesten und {chnellsten

Expeditions-Modus für die an Eisenbahnen belegenen Post-Anstalten.

Nachdem die Königlichen Ober=-Post-Directionen durch die Cirkular-Verfügung vom 4. September d. J, (Staats - Anzei=- ger Nr. 211 Seite 1253) angewiesen worden sind, darauf u halten, Fenheiten nur “innerhalb der durch das Geseß vom 5, Juni d. J. (Staats = Anzeiger Nr. 144 Seite 849) bestimmten, zum Schuße der Post - Einrichtungen nothwendigen Gränzen statt-

finde, werden die Königlichen Ober - Post - Directionen um so mehr |

ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten haben, daß die Post-Verwal- tung ihrer Aufgabe, den Bedürfnissen des Verkehrs durh zweck- mäßige Post - Verbindungen zu genügen, in geeigneter Weise ent- spreche. zu fassen, wo in Folge der ergangenen Anordnungen Privat- Guhrgelegenheiten eingehen und hierdurh für die Verkehrs- Beziehungen nachtheilige Lücken in den Verbindungen zwischen den betreffenden Orten entstehen. Jch fordere die Königliche Ober- Post - Direction daher auf, in allen Fällen dieser Art sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit cin Ersa der eingegangenen Verbin- dungen durh geeignete Lokalposten als im Bedürfnisse des Ver- Tehrs egend zu erachten sei und, wo solches der Fall ist, die er- forderlichen Anträge zu stellen.

Um dem Publikum die Benußung der Posten zu erleichtern und dadurch die Rentabilität derselben zu erhöhen, wird es sich in

einzelnen Fällen empfehlen, bei Normirung des Personengeldes unter |

den sonst üblichen Saß von 5 Sgr. pro Meile herunterzugehen. Einer solchen Maßregel, die jedoch nur bei sogenannten Lokal= posten eintreten darf, steht prinzipiell nichts entgegen, und es kann

bestehenden Posten in Anwendung gebraht werden. Jch muß mir indeß vorbehalten, Über jede derartige Ermäßigung auf den mo- tivirten Antrag der betreffenden Ober-Post-Direction selbst zu ent- scheiden.

Gleichzeitig sehe ih mich veranlaßt, die Königliche Ober-Post- Direction noch auf einen anderen Punkt aufmerksam zu machen.

Es ist nämlih mehrfach wahrgenommen worden, daß bei den an Eisenbahnen belegenen Postanstalten zur Expedition der nach Ankunft der Zúge abzufertlgenden Posten unverhältnißmäßig viel Zeit verwendet wird und daß ebenso auch bei den an die abgehenden Züge anschließenden Posten oft die Frist zwischen der Ankunft der leßte ren und dem Abgange der ersteren unnöthig lang bemessen ift. Hierdurch werden nicht allein die Reisenden sehr belästigt, sondern es entsteht auh das Mißverhältniß, daß etwaige, mit den betreffen- den Posten koukurrirende Privat-Fuhrwerke durch früheren Abgang vom Bahnhofe bedeutenden Vorsprung vor den Posten gewinnen, der sich oft bis auf die Zeit der Ankunft an den resp, Bestimmungsorten ausdehnt, und daß andererseits die Lohnfuhrwerke erst später als die Posten nah den Bahnhöfen abfahren, und dennoch den An- \chluß an die Züge mit gleicher Sicherheit erreihen. Jh mache den Königlichen Ober - Post - Directionen zur Pflicht, sowohl durch sagemäße Beschränkung der Expeditions - Arbeiten bei den Bahn- hofs - Post - Anstalten, als auch dur strenge Kontrole, mit aller Energie dahin zu wirken, daß den Postreisenden jeder unnöthige Aufenthalt auf den Bahnhöfen erspart werde. -

_ Welche Anordnungen in dieser Beziehung und mit welchem

Erfolge getroffen worden sind, darüber sehe ich nach einiger Zeit dem Bericht der Königlichen Ober-Post-Direction entgegen.

Berlin, den 13, Oktober 1852,

S;

Der Minister für Handel, Gewerbe und bfentliche Arbeiten.

von dex Heydt. d : An : sämmtliche Königliche Ober-Post=Directionen.

Justiz - Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Hundrich zu ails 0 Rechts-Anwalt für den Bezirk des ga N au “a I g C E daselbst und zum Notar im De-

ement de pellationsgerihts zu Breslau,

d, J. ab, ernannt worden, : Semer

daß der Betrieb regelmäßiger Privat - Fuhrgele= |

Namentlich is diese Aufgabe in solchen Fällen ins Auge

dieselbe nit allein bei neu einzurichtenden, sondern auch bei bereits | threr Amtsführung, die von dritten Personen erhoben werden.

Plenar-Bescchluß des Königlichen Ober = Tribunal[z vom 6, September 1852 betreffend die Verjährung einer Schadensersaß -Forderung.

Allgemeines Landrecht Thl, I. Tit, 6. §. 54, Declaration vom 31. März 1838 (Gesez-Sammlung S, 252.)

a) Plengr-Bes@chluß.

Die Verjährung des §. 54. Tit. 6. Thl. I, des Allgemeinen Landrechts findet bei Verleßung bestehender, nicht auf einen Kontraft sih gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwendung, als die Klage nur die Natur cines Anspruchs auf Ey. füllung sder Ersaß des Werthes wegen verweigerter Erfüllung haz

Angenommen in der Plenar - Sißung des Königlichen Ober. Tribunals vom 6. September 1852.

b) Sibungs- Protokoll.

Der §. 4. Tit. 6. Thl. T. des Allgemeinen Landre(ts

\chreibt vor: x Wer einen außerhalb dem Falle eines Kontrakts erlittenen Sg. den innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Ur. heber desselben zu sciner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich ein- zutlagen vernachlässigt, der hat sein Recht verloren.

Diese Vorschrift hat \chon früher zu Zweifeln Veranlassung gegeben, namentlich zu der Streitfrage: ob der Schade außerhalh dem Falle eines Kontrakts lediglih auf den Schaden aus unerlaub- ten Handlungen das eigentlihe damnum injuria datum zy beschränken sei, oder darüber hinaus ausgedehnt werden dürfe. Das Geheime Ober-Tribunal hatte sich in Erkenntuissen aus den Jahren 1827 und 1837 für die erstere Ansicht erklärt; es erging jedoch di Declaration vom 31. Márz 1838, wonach der §, 54 auf alle außer dem Falle eines Kontrakts entstandene Beschädigungen, se mögen durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, be- zogen werden soll, namentlich auch auf Ansprüche, welche bei Gele genheit öffentlicher Anlagen, so wie bei dem Bergbau zugefügt find ndlich auf Entschädigungs-Ansprüche gegen öffentlihe Beamte auz

Neuerlih sind jedoch beim Ober - Tribunal über die Antwend- darkeit des Paragraphen auf kontraktsähnliche Rechtsverhäl!tnis Zweifel entstanden, namentlich: ob die dreijährige Verjährung au solche Ansprüche trift, welche aus der Verhinderung der Ausübung einer lediglih durch Verjährung erworbenen Servitut von Seiten des Besißers des verpflichteten Grundstüdks hergeleitet werden. J einer im Jahre 1850 beim Zweiten Senat zur Entscheidung ge fommenen Sache hatte derselbe den Anspruch auf Entschädigung wi gen widerrechtlicher Entziehung der Nußungen einer durch Verjäh rung erworbenen Naff- und Leseholz- und Waldstreu - Berechtigung für begründet erachtet und den erhobenen Einwand der Versährun verworfen. Jeßt lag demselben Senat eine Klage auf Ersaß des jenigen Schadens zur Entscheidung in der Revisions - Instanz vor der wegen Verhinderung einer Forsthütung gefordert und nad Milch - Ertrage der auf die Weide zu treibenden Kühe berechnet worden war. Auch in diesem Falle war das Hütungsrecht ledigliä durch Verjährung erworben, und der Zweite Senat wollte das zweite, den Klägern günstige Urtel abändern und se abweisen die dreijährige Versährung Plaß greife. Wegen des bervorgetrete

T s | o)

/ E 1, D ata Lai eidung dem Plenum über1wie|en

nen Konflifkts war jedoch die- Entf mit folgender Frage:

ob dem Anspruche auf Ersaß desjenigen Schadens,

durch eine seitens des Besklgers eines belasteten Grundstücks be

wirtte Verhinderung der Ausübung einer lediglich auf Versäh- rung beruhenden, nuicht erweislih durch Kontrakt erworbenen Servitut entstanden is, der Einwand einer dreijährigen Verjäh rung aus §, 54 Tit. 6 Thl. 1. des Allgemeinen Landrechts en! gegengestelt werden kann,

oder nit 7 Der erste zur Erörterun;

j 4

z der Plenarfrage ernannte Referen! hatte sich für die ältere, in der ersten Alternative enthaltene An jiht erklärt. Er sührt aus, daß der §. 54 außer Anwendunz bleiben müsse, wenn der Beschädigte mit dem Beschädiger auch nur in einem klagbaren kontraktsähunlichen Rechtsverhältnisse gestanden habe, wie auch die Declaration vom 31. März 1838 die ordentliche Berjährung hinsichtlich der Vergütung für das zu öffentlichen A1- lagen abzutretende Eigenthums- oder Nußungsrecht, ferner Entschädigungs - Ansprüche, welhe dem Staat oder sonstigen Dieust- herrn gegen seine Beamten, endlich rüksihtlich des Vortheils, den sich der Beschädigende mit dem Schaden des Beschädigten versa}, eintreten lasse, Der §, 54 also bleibe hier außer Anwendunÿß, obwohl der Expropriirte mit dem Expropritrenden, der Beante mi! dem Staate, der Bereicherte mit dem Andern nur in einem kon- traktsähnlichen Verhältnisse“ stehe. Das Allgemeine Landrecht gebt auch für die Fälle, wo eine besondere Verbindlichkeit unter den Parteien shon vor der Verleßung bestehe und von der Verleßung betroffen werde, eine Reihe von näheren, auf diese einzelnen Reh!t- verhältnisse bezüglichen Vorschriften. So lange ein solhes Klagf- recht worüber mehrere Beispiele angeführt werden bestehe,

Ausübung einer erhobenen Entschädigungs-Anspruches bestritten, Derselbe entspringe immer aus der Verleßung eines unter den Parteien bereits be-

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bei Verlust des An rets dazu geschehen muß, wird hiermit in Er- innerung gebracht, Berlin, den 17, Oktober 1852. Königl, General=-Lotterie=-Direktion.,

lange könne wegen Nichterfüllung auf Leistung des Interesses geklagt werden. Als Resultat ergebe sh: : / ® paß der §. 54 dann außer Anwendung bleibe, wenn die shäd= [lie Handlung ein schon unter den Parteien bestehendes, für sich ;u verfolgendes Rechtsverhältniß verleße.

Die Worte des Geseßes: ¡nnerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber

2,6 Schadens zu sciner Wissenschaft gelangt sind,“ aßten wohl bei einem Jamnum injuria datum, wo dur die That erst eine Jemand deren steh nit nachkomme. antworten einz

, der in einem bestimmten Rechtsverhältaisse mit einem An-

Die aufgestellte Frage werde also dahin zu be-

Grundstücks den Berechtigten in der Ausübung des Rechts, so unterliegt der daraus erwachsene Anspruch auf Schadensersaß nicht der dreijährigen Verjährung xach §. 54 Tit. 6 Thl. 1. des

Allgemeinen Landrechts, ohne Rücksicht darauf, ob die Grund-

die beiden vorbezeihneten Rechtsfälle kein Konflikt vorliege. Nachgewährung der entzogenen Nußungen, auf Ersaß des zu rechter Zeit nicht gewährten Objekts angestellt; der jeßt zu entscheidende Prozeß habe dagegen den Ersay des Schadens wegen Pfändung und Verhinderung des Hütungsrechts und des entgangenen Gewin- nes des nah der Zahl des auszutreibenden Viehes berechneten Milch - Ertrages zum Gegenstande. Dieser Unterschicd sei auch für die Beurtheilung aller Rechtsstreitigkeiten der Art maßgebend, nämlich ob der Anspruch aus der Beschädigung, abgeschen von allen sonstigen rechtlichen Verhältnissen, hergeleitet, also eine Schadens-

nung eines Rechts veranlaßt, die laesç10 im weiteren Sinne des

Worts, verfolgt, also auf Erfüllung geklagt werde. Ob das Eine

oder das Andere stattfinde, müsse in jedem einzelnen Falle geprüft |

werden, woraus sich dann die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbar= fell Des 6. 64 auf olen Fall epgebven werde: Bie vorgelaté Frage sei daher dahin zu beantworten :

daß in dem bezeichneten Falle der Verhinderung der Ausübung

einer Grundgerechtigkeit, wenn der Berechtigte sich lediglich auf

die allgemeinen Grundsäße des Tit, 6 Th. 1. des Allgemeinen Landrechts gründet, also weder aus der Bereicherung des Ver- pfliteten lagt, noch wegen Nichterfüllung ciner geseßlichen Ver= bindlichkeit eine Nachleistung, oder wo diese unmöglich oder un: statthaft ist, das Acquivalent fordert, ihm der Einwand der drei- ¡ährigen Verjährung nah §. 54 Tit, 6 Th, 1. des Allgemeinen Landrechts entgegengestelit werden könne.

Bei der eröffneten Diskussion wurde zuvörderst mehrseitig die Exi=

stenz einer Verschiedenheit der Begründung des wegen Verhinderung der

R .

auf Verjährung beruhenden Grundgerechtigkeit

stehenden Rechtsverhältnisses, möge er auf Nachlieferung dcs Ent- zogenen oder Entrichtung des Werthes desselben gerichtet sein, wenn auch leßteren Falls zu viel oder Ungeeignetes gefordert werde. Es sand auch die Anil des zweiten Neserenten, soweit fle auf der angeblichen Verschiedenheit beruht, keine Vertheidiger. Auch für den Antrag eines Mitgliedes, die Einsicht der Staatsraths - Ver- handlungen über die Deklaration vom 31. März 1838 auszuwirken, bevor über die Plenarfrage ein Beschluß gefaßt werde, ergab sich leine Stimmenmehrheit.

Das Kollegium nahm hierauf ohne Abstimmung folgenden Orundsag als allgemein leitenden an:

ban der 6, 54.Tlt. 6 Thl 1. des Allgemeinen Landvechts auper

Anwendung bleibe, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Leislung

eines Aequivalents wegen nicht geleisteter Erfüllung aus einem

nit auf einen Kontrakt sich gründenden, aber unter den Parteien schon bestchenden, für sich verfolgbaren Rechtsverhältnisse ge- tihtet if. ;

Es wurde demnächst auch die von dem ersten Referenten vor- gesblagene Fassung abgelehnt, und demnächst mit überwiegender Stimmenmehrheit folgender Rechtsgrundsaß zum Beschlusse erhoben :

die Verjährung des §. 54 Tit. 6 Thl. I, des Allgemeinen Land-

rets findet bei Verlezung bestehender, niht auf einen Kontrakt

s gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwen-

dung, als die Klage nur die Natur eines Anspru(s auf Erfüllung

oder Ersaß des Werthes wegen verweigerter Erfüllung hat,

Finanz: Fi inisteriunt.

__ Die Erneuerung der Loose zur bevorstehenden Aten Klasse Wóter Königlicher Klassen-Lotterie, welche bis zum 23, Oktober c.

e, seinen daraus für ihn entspringenden Verbindlichkeiten |

rechtigkeit durch Verjährung oder Vertrag begründet worden ist. | Der zweite Referent ist der Meinung, daß in Beziehung auf | sf orli Denn |

in dem früheren Rechtsstreit sei eine Klage auf Erfüllung, auf | vorbehalten bleiben müsse.

| Brigade, General à la suite Sr, Majestät des Königs, von Wil | lisen 1, von Erfurt.

Kriegs- Ministerium. Berfügung vom 2. Oktober 1852 betreffend die

S inf Us e! i Ea Sli Laa) y A selbstständige Verbindlichkeit erzeugt werde, nicht aber, wenn | Ar cie ibe des Revisions - Verfahrens hinsichts | der Quittungen der Kommunen über Vergütung für

Marsch -Verpflegungs- und Vorspann-Leistungen. Ja Folge einer Vereinbarung des Kriegs - Ministeriums mit

u : E U ; | der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer hat di : jr Hindert der Besißer eines mit einer Grundgercchtigkeit belasteten | g S I A ERIE EEELE

sich dahin erklärt, daß ihrerseits von einer ferneren Prúfung der

| Quittungen der Kommunen über die Geldvergütungen für die, auf

Máärschen der Truppen erfolgten Natural-Verpflegungs- und Vor- [pann-Leistungen zwar Abstand genommen werde, daß aber die fer-= nere Prüfung dieser Quittungen durch die Jntendanturen nicht für entbehrlich zu erachten sei, auch in einzelnen Fällen die

Einforderung jener, nach erfolgter Revision durch die Intendanturen,

den betreffenden Truppentheilen, zur Aufbewahrung, zurück zu ge=- benden Quittungen ihrxr der Königlichen Ober-Rehnungs-Kammer

| Dabei hat die Königliche Ober-Rechnungs-Kammer ausdrück- lich vorbedungen, daß durch die künftig nicht mehr erforderliche Vor- legung der Kommunal- 2c, Quittungen zu den Marsch-Verpflegungs-

| und Vorspann-Liquidationen der Truppen zur Super-Revision, in | der sonst vorgeschriebenen und auch ferner für ihre Revisionszwecke | nothwendigen Justification jener Liquidationen nichts geändert werde.

Indem das Militair - Oekonomie - Departement dies zur allge-

| meinen Kenntniß bringt, bestimmt dasselbe gleichzeitig, daß das vor- e) G G, Le , ! N e 4 ] + 4/5 6 Me B v flage angestellt werde, oder ob der Nachtheil, der die Nichtanerken-

stehend bezeichnete, vereinfahte Verfahren vom 1, Januar 1853 ab in Anwendung treten soll. Dein, den 2. Ditober 1892. Kriegs-Ministcrium. Militair=Dekonomie-Departement. Gueinzius. Messerschmidt.

VelanntmacGung vom 6, Oliober 1854

den Termin zux Aufnahme deu Mititgit- De voll tr uns.

Durch den Erlaß des Kriegs-Ministeriums vom 31. Mai 1850 im Militair - Wochenblatt pro 1850 Seite 138 sind die Truppen unter Hinweisung auf die diesfälligen Vorschriften wiederholt aus- gefordert worden, die Aufnahme der Militair-Bevölkerung unfehlbar

D

betreffend

am 3, Dezember jeden Jahres, und uur, wenn. der duilte Dezember

auf einen Sonn- oder Festtag fállt, am ten des genannten Mo-= nats beginnen und ununterbrochen fortseßen zu lassen, indem es zur Erlangung eines richtigen Resultats durchaus nothwendig ist, daf die Zählung der Militair - Bevölkerung genau an demselben Tage, wie die der Civil-Bevölkerung, beginnt.

Obwohl das Kriegs-Ministerium vorausseßen darf, daß hier- nach alijährlich genau verfahren mird, nimmt es auf den Wunsch der Königlichen Ministerien des Junern und der Finanzen doch Veranlassung , die Truppen - Befehlshaber darauf aufmerksam zu machen, daß die terminmäßige und sorgfältige Aufnahme der Mi- litair - Bevölkerung pro 1852 sowohl bei den im Jn - als bei den im Auslande stehenden Truppen unfehlbar am 3. Dezember dieses Jahres stattzufinden hat, Die diesfälligen Listen sind demnächst nah vorheriger Prüfung ihrer Richtigkeit, wie bisher, an das Allgemeine Kriegs-Departement einzusenden.

Berlin, deu 6. Oktober 1852.

Kriegs - Ministerium. v, Vil

Angekommen: Jhre Durchlauht die Frau Fürstin zu

| Waldeck und Pyrmont,

Se, Durchlaucht der Prinz Wolrad zu Walded und Pyrmont, und

Se. Durchlaucht der furt, von Dresden. i j

Der General - Major und Commandeur der 8ten Kavallerie-

{ L L S e I l s (ck 4 t Erbprinz zu Dentheim-Stein- x

Der Erb-Landmarschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandrebki =Sandraschüß, von Langenbielau.

Abgereist: Se, Excellenz der Staatsminister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten, von der Heydt, und Se. Excellenz der Staats- und Finanz-Minister von Bode! -

s{ch{chwingh, nach Preußen, Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der

| 45ten Division, von Schack, nah Schloß Brühl.