1852 / 245 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Cirkular-Verfügung vom 13. Oktober 1852 betref- fend die Einrichtung von Lokalposten bei mangelhaf- ten Verkehrs-Verbindungen durch Privatfuhrgelegen- so wie Anordnung des kürzesten und schnellsten Modus für die an Eisenbahnen belegenen

Post-Anstalten.

Nachdem die Königlichen Ober-Post-Directionen durch die

Cirkular - Verfügung vom 4. September d. J, (Staats - Anzei er Nr. 211 Seit 1259) angewiesen worden ind, darau] zu halten, daß der Betrieb regelmäßiger Privat - Fuhrgele- genheiten nur innerhalb der dur das Geseb vom 2. Junt d. J. (Staats =- Anzeiger Nr. 144 Seite 849) bestimmten , zum Schuße der Post - Einrichtungen nothwendigen Gränzen statt- finde, werden die Königlichen Ober - Post - Directionen um so mehr ihre Aufmerksamkeit darauf zu rihten haben, daß die Post-Verwal- tung ihrer Aufgabe, den Bedürfnissen des Verkehrs durch zweck- mäßige Post - Verbindungen zu genügen, in geeigneter Weise ent- spreche. Namentlich ist diese Ausgabe in solchen Fällen ins Auge zu fassen, wo in Folge der ergangenen Anordnungen Privat- Fuhrgelegenheiten eingehen und hierdurch für die Verkehrs- Beziehungen nachtheilige Lücken in den Verbindungen 2wishen den betreffenden Orten entstehen. Jch fordere die Königliche Ober- Post - Direction daher auf, in allen Fällen dieser Art sorgfältig zu prüfen ,. ob und inwieweit cin Ersaß der eingegangenen Verbin- dungen durch geeignete Lokalposten als im Bedürfnisse des Ver- fehrs liegend zu erachten sei und, wo solches der Fall ist, die er- forderlichen Anträge zu stellen.

Um dem Publikum die Benußung der Posten zu erleichtern und dadurch die Rentabilität derselben zu erhöhen, wird es sich in einzelnen Fällen empfehlen, bei Normirung des Perfonengeldes unter den sonst üblichen Saß von 5 Sgr. pro Meile herunterzugehen.

Einer solchen Maßregel, die jedoch nur bei sogenannten Lokal= posten eintreten darf, steht prinzipiell nichts entgegen, und es kann dieselbe nicht allein bei neu einzurichtenden, sondern auch bei bereits bestehenden Posten in Anwendung gebracht werden, Jh muß mir indeß vorbehalten, über jede derartige Ermäßigung auf den mo-= tivirten Antrag der betreffenden Ober-Post-Direction selbst zu ent- heiden.

Gleichzeitig sehe ih mich veranlaßt, die Königliche Ober-Post- Direction noch auf einen anderen Punkt aufmerksam zu machen.

Es ist nämlih mehrfach wahrgenommen worden, daß bei den an Eisenbahnen belegenen Postanstalten zur Expedition der nach Ankunft der Zúge abzufertlgenden Posten unverhältnißmäßig viel Zeit verwendet wird und daß ebenso auch bei den an die abgehenden Züge anschließenden Posten oft die Frist zwishen der Ankunft der lebte ren und dem Abgange der ersteren unnöthig lang bemessen ist. Hierdurch werden nicht allein die Reisenden sehr belästigt, sondern es entsteht auch das Mißverhältniß, daß etwaige, mit den betreffen=- den Posten koukurrirende Privat-Fuhrwerke durch früheren Abgang

heiten, Expeditions-

vom Bahnhofe bedeutenden Vorsprung vor den Posten gewinnen, der

sich oft bis auf die Zeit der Ankunft an den resp. Bestimmungsorten ausdehnt, und daß andererseits die Lohnfuhrwerke erst später als die Posten nach den Bahnhöfen abfahren, und dennoch den An- \chluß an die Züge mit gleiher Sicherheit erreihen. Jh mache den Königlichen Ober - Post = Directionen zur Pflicht, sowohl durch sagemäße Beschränkung der Expeditions - Arbeiten bei den Bahn- hofs - Post - Anstalten, als auch dur strenge Kontrole, mit aller Energie dahin zu wirken, daß den Postreisenden jeder unnöthige Aufenthalt auf den Bahnhöfen erspart werde.

_ Welche Anordnungen in dieser Beziehung und mit welchem Erfolge getroffen worden sind, darüber sehe ich nach einiger Zeit dem Bericht der Königlichen Ober-Post-Direction entgegen,

Berlin, den 13. Oktober 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Lon der Otvydt,

An sämmtliche Königliche Dber-Post-Directionen,

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Justiz-Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Hundrich zu Waldenburg is Rechts-Anwalt für den Bezirk des Kreisgerichts u D batte A A e E daselbst und zum Notar {m De-

rtement de pellaltonsgerichts zu Breslau, vom 41. d, J. ab, ernannt worden, y E

Plenar-Beschluß des Königlichen Ober = Tribunal[z vom 6, September 1852 betreffend die Verjährung einer Schadensersaß -Forderung.

Allgemeines Landrecht Thl, 1. Tit, 6. §. 54, Declaration vom 31. März 1838 (Gesez-Sammlung S, 252,

a) Plenar =-Beschluß.

Die Verjährung des §. 54. Tit. 6. Thl. 1, des Allgemeinen Landrechts findet bei Verleßung bestehender, niht auf einem Kontrakt sich gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwendung, als die Klage nur die Natur eines Anspruchs auf Ex. füllung sder Ersaß des Werthes wegen verweigerter Erfüllung hat,

Angenommen in der Plenar - Sitzung des Königlichen Ober- Tribunals vom 6. September 1852.

b) Sipungs-Protolkoll,

Der 9, 94, A; 0. Lol, 1 005 Bligemeitien Landrels \hreibt vor :

Wer einen außerhalb dem Falle eines Kontrakts erlittenen Sg. den innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Ur, heber desselben zu sciner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich ein- zuklagen vernachlässigt, der hat sein Recht verloren.

Diese Vorschrift hat schon früher zu Zweifeln Veranlassung gegeben, namentlich zu der Streitfrage: ob der Schade außerhalh oem Falle eines Kontrakts lediglich auf den Schaden aus unerlguh- ten Handlungen das eigentlihe damnum injuria datum zy beshränken sei, oder darüber hinaus ausgedehnt werden dürfe. Das Gehcime Ober-Tribunal hatte sih in Erkenntuissen aus den Jahren 1927 Und 1837 für die erstere NnGt erllart; (s erging 1edvch dle Declaration vom 31. März 1838, wona der §. 54 auf alle au dem Falle eines Kontrakts entstandene Beschädigungen, sie durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, zogen werden soll, namentlich auch auf Ansprüche, welche bei Gele- genheit öffentlicher Anlagen, so wie bei dem Bergbau zugefügt sind endlich auf Entschädigungs-Ansprüche gegen öffentlihe Beamte aus ihrer Amtsführung, die von dritten Personen erhoben werden.

Neuerlich sind jedoch beim Obex - Tribunal über die Anwend-

barkeit des Paragraphen auf kontraktsähnliche Rechtsverhältniss Zweifel entstanden, namentlich: ob die dreijährige Verjährung aud solche Ansprüche trift, welche aus der Verhinderung der Ausübung einer lediglich durch Verjährung erworbenen Servitut von Seiten des Besißers des verpflichteten Grundstück=s hergeleitet werden. Jr einer im Jahre 1850 beim Zweiten Senat zur Entscheidung

fommenen Sache hatte derselbe den Anspruch auf Entschädigung 1we- gen widerrechtlicher Entziehung der Nußungen einer durch Verjäh-

rung erworbenen Raff= und Leseholz- und Waldstreu - Berechtigung

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jenigen Schadens zur Entscheidung in der Revisions - Jnstanz

der wegen Verhinderung einer Forsthütung gefordert und nach è Milch - Ertrage der auf die Weide zu treibenden Kühe berechnet worden war. Auch in diesem Falle war das Hütungsrecht ledigli

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mit folgender Frage:

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ob dem Anspruche auf Ersay desfenigen Schadens, durch eine seitens des Beskzers eines belasteten Grundstüdcks | wirtte Verhinderung der Ausübung einer lediglich auf Ver]ah- rung beruhenden, niht erweislih durch Kontrakt erworbenen Servitut entstanden is, der Einwand einer dreijährigen Verjäh rung aus §, 54 Tit. 6 Thl. 1. des Allgemeinen Landrechts enl- gegengestelt werden kann,

oder nicht ?

Der erste zur Erörterung der Plenarfrage ernannte Referen! hatte sich für die ältere, in der ersten Alternative enthaltene An- sicht erklärt. Er führt aus, daß der §. 54 außer Anwendung bleiben müsse, wenn der Beschädigte mit dem Beschädiger auch nul in einem klagbaren kontraktsähnlichen Rechtsverhältnisse gestanden “abe, wie auch die Declaration vom 31. März 1838 die ordentliche Verjährung hinsichtlich der Vergütung für das zu öffentlichen An- lagen abzutretende Eigenthums - oder Nußzungsrecht, ferner [u Entschädigungs - Ansprüche, welche dem Staat oder sonstigen Dienst herrn gegen seine Beamten, endlich rücksihtlich des Vortheils, den sich der Beschädigende mit dem Schaden des Beschädigten versa}, eintreten lasse, Der §. 54 also bleibe hier außer Anwendunÿ, obwohl der Expropriirte mit dem Expropriirenden, der Beante mi! dem Staate, der Bereicherte mit dem Andern nur in einem fon- traktsähnlichen Verhältnisse“ stehe. Das Allgemeine Landrech! gev auh für die Fälle, wo eine besondere Verbindlichkeit unter dén

Parteien {hon vor der Verleßung bestehe und von der Verlebung betroffen werde, eine Reihe von näheren, auf diese einzelnen Rechtê- verhältnisse bezüglichen Vorschriften. So lange ein solches Klagt-

recht worüber mehrere Beispiele angeführt werden

bestehe,

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, lange könne wegen Nichterfüllung auf Leistung des Interesses 9 sagt werden. Als Resultat ergebe sich: : | u ® der §. 54 dann außer Anwendung bleibe, wenn die sd ¡he Handlung ein schon unter den Parteien bestehendes, für si uy verfolgendes Rechtsverhältniß verleße. © Hie Worte des Gesehes: innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind,“ vaßten w E inie selbstständige Verbindlichkeit erzeugt werde, niht aber, wenn

emand, der in einem bestimmten Rechtsvcrhältnisse mit einem An- E stehe, seinen daraus sür ihn entspringenden Verbindlichkeiten

deren JE9e i j : | nit nachkomme. Die aufgestellte Frage werde also dahin zu be-

antworten 6s L U ¿ Hindert der Besißer eines mit einer Grundgercchtigkeit belasteten

Grundstuds den Berechtigten in der Ausübung des Rechts, so unterliegt der daraus erwachsene Anspruch auf Schadensersaß nit der dreijährigen Verjährung nah §. 54 Til. 6 Thl, L: des Allgemeinen Landrechts , ohne Rüdsficht darauf , ob die Grund- aerechtigfeit dur Verjährung oder Vertrag begründet worden ist,

Der zweite Referent is der Meinung, daß in Beziehung auf | die beiden vorbezeihneten Rechtsfälle kein Konflift vorliege. Denn | n dem früheren Rechtsstreit sei eine Klage auf ErsüUung, auf |

Nadgewährung der entzogenen Nußungen, auf Ersaß des zu rechter Zeit niht gewährten Objekts angestellt; der jeßt zu entscheidende Prozeß habe dagegen den Ersay des Schadens wegen Pfändung nes des nah der Zahl des aufzutreibenden Viehes berechneten Milch - Ertrages zum Gegenstande. Dieser Unterschicd sei auch für die Beurtheilung aller Rechtsstreitigkeiten der Art maßgebend, námlich ob der Anspruch aus der Beschädigung, abgesehen von allen

sonstigen rehtlihen Verhältnissen, hergeleitet, also eine Schadens- |

flage angestellt werde, oder ob der Nachtheil, der die Nichtanerken- ung eines Rechts veranlaßt, die laes10 im weiteren Sinne des Worts, verfolgt, also auf Erfüllung geklagt werde. Ob das Eine oder das Andere stattfinde, werden, woraus sich dann die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbar=

elf Ves C, 04 auf sollen Hall epgevon werde: Die vorgelegie |

Frage sei daher dahin zu beantworten :

daß in dem bezeichneten Falle der Verhinderung der Ausübung

einer Grundgerechtigkeit, wenn der Berechtigte sih lediglih auf

die allgemeinen GVrundsäte des Tit, 6 Th. 1. des Allgemeinen Landrehts gründet, also weder aus der Bereicherung des Ver pfliteten lagt, noch wegen Nichterfüllung ciner geseßlichen Ver- bdindlichkeit eine Nachleistung, oder wo diese unmöglich oder un statthaft ist, das Aequivalent fordert, ihm der Einwand Der drei- jährigen Verjährung nah §. 54 Tit. 6 Th. 1. des Allgemeinen Landrechts entgegengestelit werden könne.

Bei der eröffneten Diskussion wurde zuvörderst mehrseitig die Exi-

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stenz einer Verschiedenheit der Begründung des wegen Verhinderung der |

Ausübung einer auf Verjährung beruhenden Grundgerechtigkeit

erhobenen Entshädigungs=-Anspruches bestritten. Derselbe entspringe

immer aus der Verleßung eines unter den Parteien bereits be- stehenden Rechtsverhältnisses, möge er auf Nachlieferung dcs Ent- zogenen oder Entrichtung des Werthes desselben gerichtet sein, wenn auch leßteren Falls zu viel oder Ungeeignetes gefordert werde. Es fand auch die Ansicht des zweiten Referenten, soweit sie auf der angeblichen Verschiedenheit beruht, keine Vertheidiger. Auch für den Antrag eines Mitgliedes, die Einsicht der Staatsraths - Ver handlungen über die Deklaration vom 31. März 1838 auszuwirken, bevor über die Plenarfrage ein Beschluß gefaßt werde, ergab sich leine Stimmenmehrheit.

Das Kollegium nahm hierauf ohne Abstimmung folgenden Grundsaß als allgemein leitenden an:

Ma der §. 04. Tit. 6 Thl 1, des Allgemeinen Landrechts außer | C

Anwendung bleibe, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Leistung eines Aequivalents wegen nicht geleisteter Erfüllung aus cinem wvcht auf einen Kontrakt si{ch gründenden, aber unter den Parteten hon besichenden, für s{ch verfolgbaren Rechtsverhältnisse ge- ndtet ift, Es wurde demnächst auch die von dem ersten Referenten vor- gesdlagene Fassung abgelehnt, und demnächst mit überwiegender

Stimmenmehrheit folgender Rechtsgrundsay zum Beschlusse erhoben: |

die Verjährung des §. 54 Tit. 6 Thl. T, des Allgemeinen Land-

rets findet bei Verleßung bestehender, nicht auf einen Kontrakt | sd gründender Rechtsverhältnisse insoweit keine Anwen- |

dung, als die Klage nur die Natur eines Anspruch{s auf Erfüllung der Ersaß des Werthes wegen verweigerter Erfüllung hat,

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Fintanz- Vi izisteriunt,

l Die Erneuerung der Loose zur bevorstehenden ten Klasse | ter Königlicher Klassen-Lotterie, welhe bis zum 23, Oktober c. |

ohl bei einem damnum INJUTIA datum, wo durch die That |

und Verhinderung des Hütungsrehts und des entgangenen Gewin= |

ásse in jedem einzelnen Falle geprüft |

bei Verlust des An rechts dazu geschehen muß, wird hiermit in Er- innerung gebracht, Berlin, den 17, Oktober 1852. Königl, General=-Lotterie-Direktion.

Kriegs- Ministerium. Berfügung vom 2. Oktober 1852 betreffend die Bereinfahung des Revisions - Verfahrens hinsichts der Quittungen der Kommunen über Vergütung für Marsch -Verpflegungs- und Vorspann-Leistungen.

i Ja Folge einer Vereinbarung des Kriegs =- Ministeriums mit der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer hat die leßtere Behörde sich dahin erklärt, daß ihrerseits von einer ferneren Prüfung der Quittungen der Kommunen über die Geldvergütungen für die, auf Máärschen der Truppen erfolgten Natural-Verpflegungs- und Vor- [pann-Leistungen zwar Abstand genommen werde, daß aber die fer= nere Prüfung dieser Quittungen durch die Jntendanturen niht für entbehrliÞ zu erachten sei, auch in einzelnen Fällen die Einforderung jener, nach erfolgter Revision dur die Jntendanturen, den betreffenden Truppentheilen, zur Aufbewahrung, zurü zu ge=- benden Quittungen ihr der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer vorbehalten bleiben müsse. : Dabei hat die Königliche Ober-Rehnungs-Kammer ausdrück- li vorbedungen, daß durch die künftig uicht mehr erforderliche Vor= legung der Kommunal- 2c, Quittungen zu den Marsch-Verpflegungs- und Vorspann-Liquidationen der Truppen zur Super-Revision, in der jonst vorgeschriebenen und auch ferner für ihre Revisionszwecke nothwendigen Justification jener Liquidationen nichts geändert werde.

Indem das Militair - Oekonomie - Departement dies zur allge- meinen Kenntniß bringt, bestimmt dasselbe gleichzeitig, daß das vor- stehend bezeichnete, vereinfachte Verfahren vom 1, Januar 1853 ab in Anwendung treten soll.

Berlin, den 2, Oktober 1852,

Kriegs-Ministcrium. Militair=ODekonomie-Departement.

as, Meier mib t.

Gueinzi

Delanntmaoung vom 6, Ditover 1852 etreten

Den

Tevmin zux, Aus ahme der. Milit iL- De Llo ung. Durch den Erlaß des Kriegs-Ministeriums vom 31. Mai 1850 im Militair - Wochenblatt pro 1850 Seite 138 sind die Truppen unter Hinweisung auf die diesfälligen Vorschriften wiederholt auf- gefordert worden, die Aufnahme der Militair-Bevölkerung unfehlbar am 3, Dezember jeden Jahres, und nur, wenn der dritte Dezember auf einen Sonn- oder Festtag fállt, am 4ten des genannten Mo= nats beginnen und ununterbrochen fortseßen zu lassen, indem es zur Erlangung eines richtigen Resultats durchaus nothwendig ist, daß die Zählung der Militair - Bevölkerung genau an demselben Tage, wie die der Civil-Bevölkerung, beginnt.

Obwohl das Kriegs-Ministerium vorausseßen darf, daß hier- nah alijährlich genau versahren wird, nimmt es auf den Wunsch der Königlichen Ministerien des Junern und der Finanzen doch Veranlassung, die Truppen - Befehlshaber darauf aufmerksam zu machen, daß die terminmäßige und sorgfältige Aufnahme der Mi-

litair - Bevölkerung pro 1852 sowohl bei den im Jn - als bei den

im Auslande stehenden Truppen unfehlbar am Z. Dezember dieses Jahres stattzufinden hat, Die diesfälligen Listen sind demnächst nach vorheriger Prüfung ihrer Richtigkeit; wie bisher, an das Allgemeine Kriegs-Departement einzusenden, Berlin, den 6. Oktober 1852. Kriegs - Ministerium.

v, Bonin.

Angefommen: Zhre DUurElgug! vie Brau Hurin u Waldeck und Pyrmont, Se, Durchlaucht der Prinz Wolrad zu Walded und P yrmont, und Se. Dur@lauc(t der Erbprinz zu Bentheim-Stkein- furt, von Dresden. Der General - Major und Commandeur der 8ten Kavallerie- r f

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Brigade, General à la suite Sr. Majestät des Königs, von W i [isen 1, von Erfurt,

Der Erb-Landmarschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr

Graf von Sandrehpki -Sandraschüß, von Langenbielau.

Abgereist: Se, Excellenz der Staatsminister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, und

Se. Excellenz der Staats- und Finanz-Minister von Bode s{ch{chwingh, nach Preußen. i i

Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 15ten Division, von Sch ac, nah Schloß Brühl.

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