GUESÉ F RIE S E Gr RE R E D r ama anm A
S UR E är Cu dr:
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is L hrung, Verminderung oder Verlegung der- so wie jede beabsichtigte Verinehrung Bebörde, in déren Verwältungs-
‘mial-Steuer- n selben werden der Provinz! d Haltestellen belegen sind, von der Eisen-
Bezirke die Statton Lts a
s 4 \ bahti Bewe oder Haltestellen, an denen Wagenzüge, auf welche die Vorschriften dieses Regulativs Anwendung finden, anhalten e L ede der Abladung oder Zuladung sich aufhalten sollen, unter-
oder zum D! ebutigüng der Provinzial -Steuer - Behörde. An anderen
1 F ° F E solche Wagenzüge nur im Falle höherer Gewalt anhalten
óder Waaren ab- und zuladen.
3) Transportzeit. 5 i
Der Transport von Frachtgütern und Passagier - Effekten über die Zollgränze und innerhalb des Gränzbezirks ist in der Regel auf die Tageszeit (F. 86 der Zoll-Ordnung) beschränkt. Tritt das Bedürfniß einer
Ausdehnung dieser Transportfrist hervor, so wird dieselbe diesem Bedürfnisse
entsprechend, bewilligt werden. , ] Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zoll-
amilich abgefertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zoll- gränze und dem Bestimmungsorte nur auf den von der Provinzial- Steuer - Behörde genehmigten Bahnhöfen übernachten und werden daselbst der nöthigen Zollaufsiht unterworfen. Die Eisenbahn -Verwaltung hat die von der Zollbehörde zu diesem Zwece für nöthig crachteten Einrich- tungen auf ihre Kosten zu treffen.
Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen festzu- stellenden Fahrplänen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisenbahn - Verwaltung, bevor solche zur Ausführung kommen, der Pro- vinzíial - Steuer - Behörde , so wie den Hauptämtern, in deren Bezirken sich Stationspläze oder Haltestellen befinden, schriftliche Anzeige zu machen,
Von etwa vorkommenden Extrazügen hat die Cisenbahn - Verwaltung sämmtlichen an der Eisenbahu belegenen Abfertigungs - Stellen (§, 5) so zeitig schriftlihe Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamtlichen Anordnungen noch vor der Ankunst des Zuges getroffen werden können.
D, De 4) Abfertigungsfstellen.
Die zollamiliche Abfertigung der auf der Eisenbahn ein - und ausge- henden Güter kann nur bei Gränz- Zoll - Aemtern oder bei Haupt-Aemtern im Innern mit Niederlage erfolgen, und zwar bei lehteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem nämlichen Wagen, beziehungsweise der
nämlihen Wagen «Abtheilung (§. 11), in welchem sie über die Gränze |
eingegangen sind und ohne daß unterwegs der Verschluß (§. 7) abgenom-
men oder irgend eine Veränderung mit der Ladung vorgenommen zu |
werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelangen. Die zu diesen Ab- fertigungen befugten Aemter werden von der Provinzial - Steuer - Behörde
bekannt gemacht.
Auf den für die Abfertigung bestimmten Stationspläßen hat die |
Eisenbahn-Verwaltung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforder- lih sind, um während der- Dauer der Abfertigung den Zutritt des Publi- fums zu den Räumen, in welchen dieselbe stattsindet, zu verhindern. Auch i die Eisenbahn-Verwaltung verpflichtet, auf diesen Pläßen, sowohl zur Revision als zur einstweiligen Niederlegung der uicht sofort zur Ab-
fertigung gelangenden Gegenstände, für Räume zu forgen, welche von der | Zoll - Behörde dazu als geeignet anerkannt werden. Die zur einstweiligen |
Niederlegung bestimmten Räume müssen verschließbar sein, und werden von der Zoll - Behörde und der Eisenbahn - Verwaltung unter Verschluß gehalten. Si 0, 5) Abfertigungsstunden,
Die iu den §§. 111 und 112 der Zoll -Ordnung festgeseßten Ge- | hästs - Stunden werden für die im §. 5 genannten Aemter t ahin erweitert, | daß die Abfertigung der Passagier - Effeïten, so wie der ankommenden und |
unter Wagen - Ver|cchluß (§. 7) sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich
nah dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Fest- |
tagen, bewirkt werden muß. Ge 7 6) Amtlicher Verschluß. Die Verschließung der Wagen und einzelner Wagen - Abtheilungen,
so wie der in den §§, 4 und 5 erwähnten Räume für die nächtliche Auf- bewahrung von Wagenzügen und für die Aufbewahrung von Gütern und |
Effekten findet mittelst besonderer Schlösser statt. i Die Kosten dex Verschluß-Einrichtung und der Schlösser hat die Eisen- bahn-Verwaltung zu tragen.
8, 8. 7) Amtiliche Begleitung. Begleitung der Wagenzüge dur Zollbeamte findet statt:
1) auf der zwischen der Zollgränze und dem Gränz-Eingangsamte bele- genen Strecke, sofern dieselbe von dem letzteren nicht überzeugend beobachtet werden fann, und zwar:
a) beim Eingange immer, b) beim Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang
E amtlich zu erweisen ift,
2) auf allen anderen Strecken, auf welchen dies in einzelnen Fällen vom Hi ee ngungsnie anat wird,
en Segiellern muß ein Sigplay auf einem der Wagen nach ihrer
Wahl, und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Plaß
avid der Personenwagen mitilerer Klasse unentgeltlich eingeräumt 8, 9
8) Besondere Befugnis der oberen Zollbeamt Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung eft ara O Kontrole des Verkehrs auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben bewir- fenden Zollstellen besonders beauftragt worden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Provinzial - Steuer - Behörde ausgestellte Legitimationskarte austoeisen, sind befugt, zum Zwecke dienst- licher Revisionen oder Nachforschungen , die Wagenzüge an den Stgtions-
pläßen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen fü nöthig erachtete und möglichst zu beshleunigende Amtsverrichtung solches
erfordert. Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationspläßen oder Halte
stellen anwesenden Angestellten der Eisenbahn-Verwaltungen sind in (vidin Sâllen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehen Anforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, ,
Nicht minder sind die auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamt, befugt, innerhalb der geseßlihen Tageszeit alle auf den Stationsplägey und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, so weit solche * Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benußt wex, den, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu betreten und darin die von ibnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen, Dieselh, Befugniß steht ihnen auf solchen Stationspläßen und Haltestellen, wel, von Nachizügen berührt werden, auh zur Nachtzeit zu. |
Jeder Jnhaber einer Legitimationskarte der e1wähnten Art muß inner. halb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet iß in beiderlei Richtungen, in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgelt lich befördert werden,
H, Besondere Vorschriften über die Abfert4g ung,
§404 A, Eingang vom Auslande. 1) Verladung der Güter.
Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der Eisen, bahn eingehen sollen, müssen {on im Auslande in Güterwagen (§, 1) verladen werden, Bei Urberschreitung der Landesgränze dürfen \ich in dey Personenwagen nur solche, und zwar nicht zollpflichtige, Kleinigkeiten befin, den, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen, Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gs genstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eiscy-
lichen Zwecken nöthig haben.
dahin statt, daß die Reisewagen mit dem darauf befindlichen. Gepädte ein- gehen dürfen.
Güter und Effekten, welche sich außerdem anderswo, als in den Gi- terwagen vorfinden, werden als Gegenstand einer verübten Zolldëfraude angesehen.
G: 41. | Frachtgüter und Passagier-Effekten, so wie Frachtgüter, welche an ver- | schiedenen Orten zollamtlih abgefertigt werden sollen (§. 5), dürfen nit | in einen und denselben Wagen verladen werden, es sei denn, daß ein Wa- | gen gewählt werde, in welchem sich von cinander geschiedene, besonde verschließbare Abtheilungen (§. 1.) befinden, in welhe Frachtgüter un | Passagier-Effekten, beziehungsweise die nah verschiedenen Abfertigungsort | bestimmten Frachtgüter gesondert verladen werden. | S 12 | 2) Ordnung der Wagen. | Die cinen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so georduet wer- | ben, Daf | 1) sammtliche, vom Auslande eingehenden Güterwagen ohne Unter- brechung durch andere Wagen hinter einander folgen und 2) die bei dem DBränzzollamte und an den anderen Abfertigungsorien zurüctbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt! werden tonnen, G d8, 3) Abfertigung bei dem Gränzzollamte, a) Abschließung des dazu bestimmten Naumes,
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Gränzzollamtes ange tfommen is, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen anive- senden Zollbeamten und der Eisenbahn - Angestellten, abgeschlossen (vergl. | §. 9) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter | die Aussicht der Zollbehörde gestellt.
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume dat! erst nach Beendigung der in den §§, 14 bis 17 erwähnten zollamtlichet Verrichtungen stattfinden.
§. 14, b) Anmeldung der Ladung,
Unmittelbar nachdem der Zug im Bahnhose zum Stillstand gekommel ist, übergiebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister dent Gränzzollamte vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungs - Verzcichnisse über die Frachtgüter n0°
dem anliegenden Formulare (A.,) i; Diese Ladungs - Verzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Vel packungsart, Zeichen oder Nummer, ZJnhalt und Bruttogewicht in Ueber einstimmung mit den Frachtbriefen nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertigung verlang, vird und die Ladung entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilg N bezeichnen. Sie müssen ferner den oder die Wagen oder Wagen - Abthe! lungen, in welche die Kolli verladen sind, nah Zeichen, Nummer und ? ziehungsweise Buchstaben angeben. : val Ein jedes Ladungs - Verzeichniß darf nux solche Vüter enthalten, | welhe nah einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. vet
Sämmtliche Ladungs - Verzeichnisse sind doppelt auszufertigen, wi einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichnet Güter beigefügt sein. a be
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats - Postbeamten 4 vie sonderen Wagen befördert werden, bleiben von der Aufnahme 1 ° Ladungs - Verzeichnisse ausgeschlossen.
L 15, E c) Revision der Personenwagen und Sonderung der Guüterwagel"
Während der Berichtigung des Anmeldepunktes (§-
bahn-Verwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauche oder zu dienst |
__ Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbah; | beförderten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere |
14) werten die
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onenw agen, Lokomotiven und Tender revidirt und diejenigen Wagen, Lad ungen bei dem Gränz - Zollamte nach den Vorschriften der Zoll- abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladun- auf weiter gelegenen Stationen (§. 5) diese Abfertigung erhalten
Pers p Ordnung gen ers
[lent, E G. 46,
d) Abfertigung. aa) der Passagier-Effekien.
Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegen- stände, welche sie bei sich führen, zu deklaríren, werden die Effekten dersel- 1 revidirt und, nah bewirkter Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstände , in freien Verkehr geseßt, Die Effekten der mit demselben uge weiter fahrenden Neisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Gränzeingangsamte
en ) A - verla e sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Ge- enstánde in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit exfortern würde, als zum Verweilen des Wagen- zuges bestimmt is, fo müssen e E Gegenstände einstweilen zurü hleiben, um — auf vorgängige Declaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dein näcbstfolgenden Wagenzuge weiter befördert zu werden,
41s Passagier-Cffekten im Sinne dieses Regulativs werden nur dicje- nigen Cfselten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämlichen Wagenzuge befinden. Reise - Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförderung 1hres Cigenthümers guf der Eisenbahn transportirt werden, ¡ehören zu dem Frachtgute, : ° ‘6
bb) Der auf der Eisenbahn weitergehenden Güterwagen.
Demnächst werden die Wagen, in welchen si die zur Abfertigung bei den verschiedenen Abfertigungsstellen im Junern (§. 5) bestimmten Frachtgüter befinden, nah der Vorschrift in §. 7 unter amtlichen Verschluß gesebt, E er Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Gränz-Eingangs- amte weiter geht, oder der den leßteren begleitende Packmeister unterzeichnet die nah Vorschrift des §, 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen (adungs-Verzeichnisse und übernimmt dadurch în Vollmacht der Eisenbahn- Verwaltung dic Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wa- gen zur planmäßigen Zeit, in vorschristömäßigem Zustande und mit unver- leztem Versclusse den betreffenden Abfertigungs - Aemtern zu gestellen, wi- drigenfalls aber für die Cutrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangs- zolles von dem Gewichte der in dem Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften, Es werden sodann sowohl die Ladungs-Verzeichnisse mit den dazu ge- höôrizen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Wagen-Verschiusse verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abferti- gungtstcllen adressirt und nebst den vom Gränz-Zollamte nach dem anlie-
genden Formulare (B.) ausgefertigten Ansage-Zetteln dem Zugführer, bezie- | hungstweise Packmeister, zur Abgabe an die Abfertigungsstellen, gegen Beschei- |
tigung übergeben. Die von dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister, in Vollmacht der Eiseabahn - Verwaltung übernommene Verpflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der Schlüssel mit unverleztem Verschlusse der- gestalt ausdrücklich mit beziehen, daß die unterblie-bene Ablieferung oder die Verleßung des Verschlusses derselben für die Eisenbahn - Verwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich zieht, wie
die unmittelbare Verleßung des Verschlusses derjenigen Wagen, zu welchen |
die dem Bevollmächtigten unter Verschluß anvertrauten Schlüssel gehören, g. 18, cc) Der zurückgebliebenen Frachtgüter, Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagen - Zuges , jedenfalls yor Anfunft des nächstfolgendes Zuges, sind die zurückgebliebenen Frachtgüter
dem Gränz - Zollamte seitens der Eisenbahn - Verwaltung durch einen dazu |
x
von ihr Bevollmächtigten nah ten Vorschriften der Zoll - Orduung zu de- ¡ariren, worauf die Abfertigung nach cben diesen Vorschriften erfolgt,
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage |
vollständig bewirkt werden können, so werden die Güter unter Mitverschluß ded Orânz-Zollamtes (§8. 5) aufbewahrt, G 19. 4, Abfertigung bei den weiteren Abfertigungsstellen,
a) Abschließung des dazu bestimmten Raumes und Sonderung der
Güterwagen, __ Vleich nah der Ankunst des Wagenzuges auf dem Bahnhofe der \fetigungsstelle übergiebt der Zugführer, beziehungsweise Packmeister,
m Zoll- (Steuer-) Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel und Pa- | M W477). Den nah §.5 zur Abfertigung bestimmte Theil des Bahn- | 70e wrd abgeschlossen und nah den Bestimmungen in §, 13 so lange |
stn gehalien, bis die Sonderung derjenigen Wagen, deren Ladun-
fertigung weiter gehenden Wagen erfolgt ist. « 20,
b) Abfertigung der zurticfgebliebenen Ota aner Ven Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt,
Vorschriften.
t s: in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht an dem nämlichen p vollständig bewirslt werden können, so werden die Güter in der unter |
«hl G ‘ "7 , , d ET ; Verschluß der Zollbehörde stchendeu Niederl1ge (§. 5) aufbewahrt,
1 o lich bei der Revision der Wagen in Beziehung auf ihren Ver-
m nd ihre äußere Beschaffenheit, so wie bei der Entladung der Wa-
“U einer Beanstandung feine Veraulassung ergeben, so erfolgt die Er-
0! zur Abfertigung bestimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge obne |
le zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung auf
“u Vör Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem | VeyoslS e B0 Amte seitens der Eisenbahn-Verwaltung durch einen vou ihr | f eachtigten deflarirt, Declaration und Abfertigung ersolgt nach den
e Veclaration und Abfertigung an der Gränze bestehenden gesezlichen |
ledigung des Ladungs-Verzeichnisses und Ansagc- Zettel : g sendung an das Grim a sagc-Zettels, und deren NRück- ¿: 4
S i c) Verschlußverlegung. Bei eingetretener Verleßung des Verschlusses kann, i t des n Folge des La- duns: E G E E i nah Jnhalt dieses Verzeichnisses in erladenen Güter die Entri ó Ei verlangt E r die Entrichtung des höchsten Eingangszolls ird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verlegt, so ka C ! [1 | nn der O O P Zoll - oder as Amte auf ge- ung des LThatbestandes, Revisi 3 1D Verschluß antragen. yalbestandes, Revision der Waaren und neuen r läßt sich die darüber aufgenommenen Verk n zur Weiterbefö Mich 1 uber auf Derhandlungen zur Weiterbeför=- lag a an diejenige Abfertigungsstelle aushändigen, ved Ves Sleeiiun ( fertigung zu gesellen ist, Die dieser Abfertigungsstelle vorgesette Pro- vinzial - Steuerbchörde wird alsdann entscheiden, inwiefern die angegebene Folge des verlezten Verschlusses eintreten soll oder zu mildern i, G, 22
B. Ausgang nah dem Auslande.
M 1) Gegenstände, welche einem Ausgangszolle unterliegen.
/ Ausgangszollpflichtige Güter dürfen nur nah vorheriger zollordnungs- mäßiger Declaration und Revision, und nachdem der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll- oder Steuerstelle entweder ent- L Mga ist, auf der Eisenbahn nach dem Auslande befór-
Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stations-= orten, wo sich eine Abfertigungsstelle befindet, auch unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (& 71 so tvie der Schlüssel und Adbfertigungspapiere (§. 17) in der Art direkt nach dem Auslande abgefertigt werden, daß bei dem Gräanz-Ausgangsamte nur die Recognítion und Lösung des Berschlusses, beziehungsweise die Ent- rihtung des Ausgangszolles stattfindet, i |
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
§23,
2, Waaren, deren Ausgang amtlih zu erweisen ist,
Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amilich bescheinigt wer- den muß, findet sowohl im Versendungs- als im Ausganasorte das Ver- fahren nach der Zoll-Ordnung statt. (s
S, 24.
Transport im Inlande. a ide ZWagren im falen: Barlehus,
_Die zoUgeseßlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legitimation des Transports im Gränz - Bezirke und im BVinnenlande kommen guch bei Versendungen mittelst der Eisenbahn zur Anwendung,
— Nur zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande in den Gränz - Bezirk wird der in ter Zoll - Ordnung vorge- schriebene Ausweis durch Legitimations\cheine nicht gefordert, dagegen haben die Clsenbahn-Verwaltungen ihre Negister über die beförderten Frachtaüter
der Zoll- (Steuer-) Behörde auf Verlangen vorzulegen, S. 25, e 2, Uebergangssteuerpflihtige Waaren,
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, be- zichungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer llebergangs- Ubgabe oder einer inneren indirekten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der Eiscnbabn be- sördert werden , wenn sie mit den erforderlichen zoll- oder steueramtlichen Ubfertigungen für den Transport verschen sind, i
: G 20 : 3, Waaren, auf welchen ein Zoll-Anspruch hastet.
Wenn Güter, auf welchen ein Zoll-Anspruch haftet, mit Begleitscheinen oder anderen , dieselben vertretenden Bezetielungen von einem Orte, in welchem sich cine Abfertigungsstelle (§, 5) befindet, nah einem anderen au der Cisenbahn belegenen Oite, in welchem ein Haupt-Amt mit Niederlagc seinen Siy hat, mittelst der Eisenbahn versendet werdeu sollen, so können sle unter amilicher Aufsicht in Güterwagen (§. 1) verladen und unter Ver- schluß der Wagen (§. 7), so wie der Schlüssel und Abfertigungs-Papiere (§. 17) in der Art nah dem Bestimmungsorte abgefertigt werden, daß der Wagen-Verschluß die Stelle des Kollo-Verschlusses vertritt,
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden,
[1] S {raf ei. S 27
Die Beftimmungen des Zoll-Straf-Gescßes kommen auc Transporte auf den Eisenbahnen in Anwendung, Sofern stimmungen dieses Gesezes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden Ucber- tretungen der Vorschriften dieses Regulativs durch Ordnunas - Strafen geahndet,
Jede Cisenbahn-Verwaltung hat, in Gemäßheit des Zoll-Straf-Ge seßes, für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich d f t Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Persone Verleßung der bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahn «Verwa gen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschriften Geseße und dieses Regulativs verurtheilt worden find,
IV, Vorbehalt von Abänderungen, S. 28,
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dicses Regulativs Abänderungen zu unterwerfen, welche die Erfahrung über de! den Eisenbahnen als im Juteresse der Zollsicherheit odex der ‘ leichterung nothwendig oder zweckmäßig ergeben möchte,
Berlin, den 21, September 1852.
Der Finanz-Minister. von Bodelschwing b.
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