1852 / 246 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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für in (3 Wagen oder W

Der unterzeichnet Verivaltung zeigt dem (Wittenberge) hierdurch an, Auslande kommenden und stimmten

geladen hat,

Lavungs *

( Königlich

“Berlin -Hamburger Eisenbahn.) 2 Verzeichniß Nr.

age Me S Quae Nr. (911) gehöriges (Fracht - ti Zuge Nr C: S nta der ( Berlin - Hamburger ) Eisenbahn- preußischen Haupt - Zoll-) Amte zu

(104) befindliches zum (Güter-) oder Eil-) Gut,

(A.)

daß er die umstehend bezeichneten, aus dem

Nt. (23)

A (2 Nr. (3

8.)

L)

Zugleich übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe. (Wiitenberge), den (19) ten (Juli) 18(51,)

(Unterschrift.)

Zollamtliche Abfertigung.

Dieses Ladungs-Verzeichniß is zum Anfage-Zettel Nr. (319) gehörig-

(Wittenberge), den (19) ten (Juli) 18 (51.,) | (Königlich preußisches Haupt-Zoll-) Amt,

Jollcir.|

| ahl der E Y S E m: Marten A E Benennung |[Celli und es Brutto- | Angabe S Angabe : L / der É S der L IMummern| Gewicbt, = Zaaren, pacCung®L- A ‘iefe. ca : Solli, ; | e art. C Pfd.

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Summa |

eingetragen,

Nr; (319) ; U n

und (vierzehn) Stück Frachtb:

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{8(51.)

(ledernen Tasche) dur (zivei Bleie) vershlossen, Die Abfahrt is heute (Vor) mittag um (6) Uhr (20) Minuten er-

folgt.

D001 (1) V C C3)

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Iv e r On 1 f.

Sagen Nr. (23) Schlösser (zwei) (drei) (ein)

» (28) » (31)

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(Wittenberge,) den (19)ten (Juli) 18(51,) CKotti glich preußisches Hauptz ' Erlegung - At tes: Die umstehend verzeichneten Wagen sind uns heute (Vor) mittag (9) Ühr mit unverleßtem Verschlusse und in vorschrifstsmäßigem Zustande über-

geben worden. Ingleichen :

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Der unterzeichnete Bevollmächtigie der (Berlin-Hamburger) Eisenbahn- Verwaltung verpflichtet sih hierdurch, die umstehend verzeichneten, mit (sechs) Schlössern verschlossenen Wagen, so wie die dazu gehörigen , ihm unter amitlichem Verschlusse übergebenen Schlüssel zur planmäßigen Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverleßziem Verschlusse dem (Haupt- steuer-) Amte zu (Berlin) zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrich- tung des höchsten tarifwäßigen Eingangs - Zolles von dem Gewichte der umstcehend verzeichneten Waaren zu haften.

Œbittenberge), den C9 en Qu) 4801)

(Unterschrift.)

Z etre Der Bevollnächtigte der (Berlin - Hamburger) Eisenbahn -Verwaltung

1) ein versiegeltes Paket mit Abfertigungs-Papieren, 2) (drei) Schlüssel zu den Wagen unter dem umstehend bezeichneten

Bexschlusse,

Die Fracht is weiter nachgewiesen : (Berlin,) den (20)ften (Juli) 18(51.) (Kön iglich preußisches Hauptsteuer-) Amt,

Anweisung vom 24, September 1852 zur 2

(N. N.) führt (drei) Wagen, welche zur Absertigung bei dem (Hauptsteuer-) Amte zu (Berlin) bestimmt, mit (zwanzig) Kolli Güter beladen und , wie unten bemerkt, bezeichnet und verschlossen sind.

Hierbei ein versiegeltes Paket mit (

H) Amt,

Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Anit, daß vorstehendes Ladungs- Verzeichniß vollständig erledigt ist, (Berlin), den (20) stea (Juli) i (Köntglich preupisches Hauptsêéwer-) Amk,

Im Declarations-Negister unter Nr, (49)

(B.)

1) Siück Ladungs-Verzeichnissen cfen, so wie (drei) Schlüssel, amtlich in eine1

{usführung des

allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen în Bezug auf das Zollwesen.

1, zu §, 1 des Regulativs. rkommenden Einrichtungen zur Erwär- ur die Vorschrift im leßten Absaze dieses 18ges{chlo}en werden,

Die an den Personeuwagen vo mung des Fußbodens follen d Paragraphen nicht unbedingt a Giränz-Cingangs-Amte besonders angemeldet daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unte

Nevision muß jederzeit geschehen, sofern nicht jene

außex Gebrauch sind, unter amtlichem Vers

deren Pflicht gemacht,

Es werden durch die Provinzial-Steuerbe weit es nicht shon geschehen ist, diejenigen net werden, welche mit der Prüfung der vorschriftsmäßig Wagen, Lokomotiven und Tender besonders beauftragt si

4: zu L,

4

chluß ge Die häufige und sorgfältige Besichtigung der W

Sie müssen jedoch dem

werden und so b&chaffen sein, rworfen werden können. Diese Behältuisse, während sic halten werden.

agen wird zur beson-

hörde für jede

L Cisenbahn, so- Zoll- und Steue pn, 1

rstellen bezeich- D Einrichtung der nd,

zur zollamtlichen Abfertigung in (Berlin) be- Güter, uud zwar in den Güterwagen:

3, ¿u §. 4.

Die Genehmigung zur regelmäßigen Beförderung von Sradt. gütern und Passagier - Effekten über die Zollgränze und innerhalb des Gränzbezirks außer der geseßlichen Tageszeit kann nur vou der Provinzial Steuerbehörde ertheilt werden.

Bei außerordentlichen, durch besonderen Andrang veranlaßlen Güterzügen, so wie, im Falle unverschuldeter Verspätung, bei regelmäßi- gen Güterzügen, ist der Vorstand des Gränz-Zollamtes zur Ertheilung die. | jer Genehmigung befugt, | Bei außerordentlichen Personenzügen, mit welchen keine Srachtgüter, sondern nur Passagier-Effekten befördert werden, bedarf es uur der im legten Absaze des §. 4 vorgeschriebenen Anzeige. | 4 zu Ge: S,

A. Wo der Schienenstrang nicht bis zu dem Dieust Lokale des Haupt- Amtes geführt ist, wird in der Regel auf dem Bahnhofe eine Abfertigungs- stelle errichtet werden, welche unter Leitung eines Oberbeamiten, im Namen, uater der Kontrole und mit den Befugnissen des Haupt-Amtes fungirt, | Wo jedoch die Errichtung einer solchen Abfertigungsstelle mit Nücksicht auf den Umfang des vorhandenen Verkehrs nicht erforderli erscheint, wer- den die untex Wagenverschluß eingegangenen Güter, nach vorheriger Ah- gabe verbindlicher Zoll - Declarationen , unter Leitung eines Hauptamts- Assistenten oder eines höher gestellten Beamten, aus dem Eisenbahnwagen in einen verschlußfähigen Wagen verladen und, unter Verschluß dieses Wagens und Personaibegleitung, zur gewöhnlichen hauptamtlichen Revi- sions - und Abfertigungsjtelle gibiachi, wo die weitere Behandlung nah Borschrift des §, 20 des Regulativs stattfindet, Die Umladung erfolgt auf Grund der abgegebenen Declaration und unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Vecrpackungsart mit den Angaben in der De- tlaration, Auch muß die Revision des Verschlusses und der Beschaffenheit der angekommenen Wagen von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beaustragten Steuerbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Eine weitere Zollabsertigung findet auf einem solden Bahnhofe nicht statt.

B. Als Ausnahme voa der Bestimmung im §, 5 is eine Umladung von Frachtigütein ohne zollordnungsmäßige Abfertigung der leßteren, mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig an Orten :

a) wo zwei Eisenbahnen zusammentressen, deren Constructionen deu Ueber-

_gazg der Oüterwagen der cinen auf die andere nicht gestaitenz

b) wo das Durchlaufen der über die Zollgränze eingegangenen Güter- wagen bis zum Bestimmungsorte ihrer Ladung, vermöge zu großer

Lauge des Weges, in Rüdsicht entweder auf die Sicherheit des

Transportes (Haltbarkeit des Fuhrwerks), oder auf zu große Ver-

tvictelung zwichen verschiedenen Eisenbahn - Verwaltungen, welche

cinander die Transportwagen zu stellen hätten, für unthunlich zu er- achten ist.

Die Umladung muß unmittelbar aus dem über die Zollgränze einge- gangeuen, in den zur Weiterbeförderung bestimmten Güterwagen unter Auf- sicht von Steue-beamten, welhe über das Ergebniß der Revision des Ver- ¡hlusses und der Beschaffenheit der entladenen Wagen cine Bescheinigung zu ertheilen haben, ferner in einem, während der Umladung vollständig ab- zuschließenden Naume exfolgen, Auh müssen die Eijenbahn-Verwaltung, welche die umgeladenen Güter weiter befördert, beziehungsweise deren Beamte, in diejenigen Verpflichiungen eintreten, welche die Verwaltung dei Gränz - Eisenbahn, beziehungsweise deren Beamte, hinsichtlih jener Güter der Steuer -Verwaltung gegenüber übernommen hatten, Treten Unglüds- sâlle cin, welche die Weiterbeförderung der Güter in dem nämlichen Güter- vagen nicht gestatten, so kann, nah Befinden der Umstände, die Umladun( aus dem verunglückten in einen anderen Wagen ohne zollamtliche Abferti- gung, oder die zollamtliche Nbfertigung erfolgen, y

C. Die zur einstweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfert1- gung gelangenden Gegenstände bestimmten Räume haben nicht die zol- geselihen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren, und es 1

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darauf zu halten, daß die Niederlegung von Gegenständen in denselben nicht länger dauert, als dies der Zweck dieser Niederlagen nothwendig mit sicÞ bringt, D. ZU J. B i; |

Von der Befugniß, die ve:shlossenen Wagen in cinzelnen Fällen aud diesseits des Gränz - Eingangs - Amtes noch begleiten zu lassen, is dant und wann unvermuthet, besonders aber dann Gebrauch zu machen, wenn cine bestimmte Veranlassung vorliegt, welche die Begleitung als im Zoll- Znieresje nothwendig erscheinen läßt, z, B. wenn unabgefertigte Güter aus- nahmsweise (vergl, Nr. 6) auf offenen Wagen befördert werden, 0odel wenn, auch bei ausschließliher Anwendung der Coulissenwagen, ein Grund zum Verdacht vorhanden if,

6, Zu G: 10, S S

Die Benußung o ffener Wagen zur Beförderung ausländischer Güter über die Zollgränze und weiter in das Jnnere is zwar nicht allgeme) auszuschließen, indem manche Waaren, theils wegen ihres Volumens Q Maschinentheile, Dampfkessel, Noheisen), theils wegen threr sonstigen Be- [d ffenheit (z. B. Thran, Heringe, Steinkohlen), in Coulissenwagen nicht verladen werden können; sie ist jedoch immer nur als Ausnahme und zar nux in solchen Fällen zu gestatten, in welchen die Beschaffenheit der Wa0- ren deren Beförderung in anderen als in offenen Wagen durchaus unz!?- lässig macht, de E S

Jn Beziehung auf den Verschluß solcher Wagen läßt sich etne A mein anwendbare Bestimmung nicht treffen, Die mit Thran, add 0A und dergleichen Gegenständen beladenen Wagen werden mit Decken E Leder oder getheerter Leinwand zu versehen, und es wird der amtliche A \ch{chluß durch eiserne Ketten oder Stäbe und zwar in der Art E oe sein, daß ua Anlegung desselben keine Gegenstände uuter der Deckde v borgen oder hervorgezogen werden können, Wagen, auf welchen L ad große Maschinentheile oder Dampfkessel befördert werden, werden Ai einer amtlihen Vershuürung oder Verbleiung versehen werden 7 0 Bei noch anderen Transpoiten endlich, z. B, von Steinkohlen, wixd €® * Zoll-Juteresse nicht gefährden, wenn gar kein Verschluß eintritt, Wageit

Auch hinsichtlih dexr zollamilichen Abfertigung der 11 offenen i

nen, Während es unbedenklich is, Waaren, welche ín der vorher angege- henen Weise unter Deckenverschluß oder amtiiche Verschnürung oder Ver- hleiung genommen werden, bei der Abfertigung ganz eben so zu behandeln, als wenn sie in verschlossenen Coulissenwagen befördert würden, kann es räthlich sein, darauf zu halten, daß Waaren , bei welchen ein Verschluß nicht zweckmäßig erscheint, und bei deren Beförderung es auf besondere Schnelligkeit nicht ankommt, z, B. Steinkohlen, glcih an der Gränze in fceien Verkehr geseßt werden, j

So weit es erforderlich is, werden dieserhalb die betreffenden Grânz- Eingangsämter von der Provinzial-Steuerbehörde mit besonderer Anweisung versehen werden,

e U S. 14

Es kann über jeden cinzelnen Wagen, beziehungsweise über jede Wagenabtheilung , cin besonderes, oder über sämmtliche nah demselben Abfertigungsorte bi stimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß, oder es können auh mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden.

Cine Abänderung des in dieser Beziehung ciumal bestehenden Versah- rens bedarf der Genehmigung ver Provinzial-Steuerbehörde,

Os U Sax 40;

Bon der im §. 16 ausgedrückten Regel, uach welcher alle Passagier- Cffelten gleich beim Gränz -Eingangsamte abzufertigen sind, kann, so weit es nicht schon geschehen ist , auch ferner mit Genehmigung des Finanz- Ministeriums cine Ausnahme da zugelassen werden, wo dies im Jutercsse des Reiseverkehrs erforderlich erscheint.

Die Aemter im Junern, bei welchen dann diese Abfertigung erfolgt, haben dabei das im §. 16 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.

Es können zwar alsdann sämmtliche, noch nicht abgefertigte Passagier- Effelten, ohne Rücksicht auf den Ort, an welchem sie zur Abfertigung ge- langen sollen, in denselben Wagen verpackt, es muß jedoch dem Gränz- Eingangs - Amte eine Anmeldung über diese Effekten übergeben werden, welche dieselben nah der Stückzahl und nach den Orten, an tenen deren Eingangs - Abfertigung stattfinden soll, getrennt nachweist und welche dem Ansagezettel (§. 17) beigefügt wird.

An den über die Zollfreibeit von Reise-Effekien im Zolltarif enthalte- nen Vorschriften wird durch die Bestimmung im lezten Absaße des §. 16 nichts geändert.

V U S 17.

Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Gränz - Eingangs- Umte weiter geht, beziehungsweise der den Zug begleitende Packmeister übermmmt die im §, 17 ausgedrücfte Verpflichtung durch Unterzeichnung des betressenden Vermerks auf dem im §, 14 des Regulativs in Bezug genommenen Formulare.

Das Duplikat des Ladungs - Verzeichnisses bleibt als Register - Belag urrd, um gegen das erledigte Ladungs-Verzeichniß ausgetauscht zu werden.

Um die mißbräuchliche Benußzung der dem Zugführer oder Packmeister zu Ubergebenden Schlüssel zu verhindern, sind dort, wo die verschiedenen Aemter nicht mit gleichen Schlüsseln zu denselben Schlössern versehen sind, al|o die Miisendung der Schlüssel erforderlich ist, die leßteren in eine amt-

lich zu verschließende Tasche, Kiste u. #. w. zu verpacken. 10 1 S I uUnD 17. lich der zollamtlihen Behandlung der mittelst der Eisenbahn eingehenden Postgüter bewendct es bei den bestehenden allgemeinen, oder den besonders erlassencu Vorschriften

. I M S 18.

Der Bevollmächtigte, welcher Namens der Eisenbahu-Veirwaltung uach Borschrift dieses Paragraphen und des §, 20 die Frachtgüter zu defklariren

hat, braucht nicht die Eigenschaft eines Eisenbahn - Beamten , Staats-CEisenbahnen nicht die Eigenschaft eines Staats-Beamten zu be- sien, Für die Lon ihm eiwa verwirkten Strafen, “Prozeßkosten und Ge- alle hat jedoch die Eisenbahn-Berwaltung, nah Maßgabe tes Zoll-Straf- gesezes, subsidiarisch zu haften. 12 M. 19,

Die im §. 17 des Regulativs getroffene Bestimmung, nah welcher die Beamten, bezichungs8weise die Verwaltung der Gränz - Eisenbahn, die Verhaftung für die civilrechtlihen Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte

i

der Wagen vorkommenden Verschluß verlepung zu übernehmen hat, sett voraus, dap die Verwaltungen derjenigen Eifeubahnen, auf welchen un- abgefertigle Güter in dem nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemeinsamen Tragung der aus jencr Verhaftung folgenden Ausgaben ver- einigen,

Um das Zustandekommen einer solhen Einigung und die demnächstige Ausführung der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erlcichtern, werden die Abfertigungs-Aemter allgemein angewiesen, sich vor Abgang jedes Zugs von dem vorschriftsmäßigen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter henden Wagen zu überzeugen und, wenn dies von den Eiscnbahn-Vec waltungen gewünscht wird, die erfolgte Revision und den Befund des Ver- hlusses auf einem mit dem Transport angekommenen oder demselben bei- zugebenden Laufzettel zu bescheinigen,

13. ati 9 A0. __ Hat sich kein Grund zu einer Beanstandung ergeben, so wird das Ladungs - Verzeichniß dur Unterschrist des betreffenden Vermerks auf dem Formulare von Seiten des Abfertigungs - Amtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das Gränz -CEingangsamt zum Austausch gegen das dort befindlihe Duplikat des Ladungs-Verzeichnisses zurückgesendet, L. Liegt cin Grund zu einer Beanstandung vor, so sind die erforderlichen Erörterungen mit möglichster Beschleunigung anzustellen,

14, zu §, 21.

Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverleßung zur Wieder- anlegung des Verschlusses befugt find, werden öffentlich bekannt gemacht,

: 19, zl S, 22.

Wenn der Entrichtung des Ausgangs-Zolles bei dem Amte des Absen- UngSortes die Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der Ver- |

Hinsicht!

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sender bei der Abfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der

aaren, einen Legitimationsschein zu lösen und denselben, mit der Beschet- |

1473

eingehenden Waaren kann ein verschiedenes Verfahren angemessen erschei- |

nigung des Gränz - Zollamtes über die erfolgte Abgaben- Entrichtung ver- sehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten Sicherheit zurüctzulicfern,

A 16, zu S. 22,

__ An Stationsorten, wo sich Abfertigungsftellen (§. 5) befinden, dürfen Güter, deren Ausgang amilich bescheinigt werden muß, ohne Kollovershluß, beziehungsweise nach Abnahme des lehteren, unter Aufsicht ver Zollbehörde in die dazu besiimmten vershließbaren Wagenräume cingeladen und leßtere verschlossen werden, Die Zuladung anderer Güter in solche Räume is nicht gestattet Das Amt am Versendungsorte hat bezüglich der Revision

solcher Waaren alle diejeaigen Handlungen vorzunehmen, welche instructions- gemäß (§, 62 des Begleitschein - Regulativs) dem Gränz - Ausgangsamte obliegen, Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein , Ueber- gangsschein, Deklarations schein 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Einladen der Waaren und ber Verschluß des Wagens, so wie der Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, von dem Amte des Versen- dungsortes, dagegen die mít unverleztem Verschlusse erfolgte Ankunft beim Grânz - Ausgangsamte , so toie der Ausgang über die Gränze, von dem Gränz-Zollamte, beziehungsweise den Begleitungs-Beamten bescheinigt, . | 7 2 G NL i Y

__ Wenn eine Eisenbahu Orte berührt, in welchen Mabl- und Ss)lacht- euer, oder eine Gemcinde-Abgabe von einzelnen eingehenden Gegenständen erhoben wird, 10 sind die auf der Eisenbahn in solche Orte eingehenden Gegenstände den für die Crhebung und Kontrole der Steuer und Abgabe in diesen Orten bestehenden Cinrichtungen und Unordnungen unterworfen.

Berlin, den 21. September 1852,

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh

Angekommen: Se, Excellenz der General-Lieutenant, Ge- neral - Fuspecieur der Gestungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, von Stettin. : i F Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich sächsishen Hofe, Kammerherr Graf von Galen, von Dresden. |

S gereist: Se.-Dur(hlaulht der Prinz- Woldemar zu Schleswig-Holstein, nah Frankfurt a. M. Se. Durchlaucht der Fürst Nikolaus zu Sayn-Wittgen- stein-Berleburg, nach Stel Der Fürst von Pleß, nach Hamburg. Der Königlich sächsische außerordentlihe Gesandte und bevoll- f ;

A L I. . R G U e , L aab ) machltgie Minister an enigen DONe, Wraf Lon U ai, nad

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Leipzig ; e E

Der Ober-Jägermeister Graf von der Asseburg=-Falken- stein, nah Meisdorf.

Berlin, 18. Oktober. Se, Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: Dem Unter=Staats-Secretair im Ministerium de1

Angelegenheiten,

auSmwaritgen von L? Coq, vie Ella, zur V «f 5 a Ls Lis Clan L O S T n (nano 1h Unltegung Eo DON SOTEI Majestät cer Konigin von Spanien ihm A R E A R A S E A O l r Ti C 4 Verlteßenen VroPtreuzes des LWrdens Th\abella é derx Katholis(ben zu

a § ost CETTUCILeN,

H R E S wi P P T D I L C E H

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E ETaunlmaGun e i S

Heute Vormittag 12 Uhr fand die feierliche Schließung des 9ten Provinzial - Landtags der Provinz Posen durch den unter zeichneten Königlichen Kommissarius nach ciner kurzen Ansprache statt. Diese Ansprace watd von dem Landtags-Marschall Freiherrn Diller von Gürtrtngenr mit eimm dreimaligen How au das Wohl Sr. Majestät des Königs, in welches alle Anwesenden freudig einstimmt« erwiedert, worauf sich die Versammiung als= bald trennte.

Posen, dê0. 17. Wltol 1852, :

Der Königliche Landtags = Kommissarius, Ober =- Präsident Provinz Posen. von PUtliammer. Königli®ze Scvaufpiele.

tons A E) ktl op d: Corn o 1 Ito Bar el

Qin liad , 19, OTtober. Zit WPELNYauje, (10e DILLTIS S lung.) Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abtheilungen, Musik von Donizetti. Hierauf: Thea, oder:

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N Die Vlumenfee, Ballet in 3 Bildern, von P. Taglioni. Mittel-Preise Fremden - Loge 2 Rthlr, Erster Ran und Balkon daselbst, inkl, der Prosceniums - Logen daselbst u am Orchester 1 Rthlr, 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet -Log

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+ , 4 4

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und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 6p A A1 6 T S à I A N "+ 4 7 R A q 1+ 94 225 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 174 Sgr artet

20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Zu der vorstehenden Vorstellung bleiben die bereits gelojten,

mit „Sonntag“ bezeichneten Opernhaus - Billets gültig, insofern

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- ? 0 L B mi 5 1 ba 4 jolche nicht bis heute, Dienstag, den 19, d. M., Mittags 12 Udr,

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im Billet-Verkaufs-Büreau zurückgegeben sein sollten, au werden

die dazu noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit „Sonntag“ dk-

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zeichnet sein.

me “2 EY 1 «pl (176ste Scausviel

Mittwoch, 20, Oktober, Jm Opernhause.

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