1852 / 251 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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geschehen kann, Hülfe leisten zu lassen, und wird es daher nur auf eine nähere Verständigung darüber ankommen, inwieweit dies geschehen könne. Wenn s\ch auf vorgedahte Weise hinreihendes Personal um die Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu bewirken, ohne Kosten nit vollständig beschaffen läßt, so_ kann das nöthige Aushülfspersonal gegen eine mäßige aus der Staatskasse zu zah= lende Remuneration angenommen werden. Es wird mit Bestimmt- heit erwartet, daß da, wo bei den früheren Zählungen eine genaue Ausführung der bestehenden Bestimmungen vermißt worden ist, ähnlichen Vorkommnissen durch umsichtige Vorbereitung des Geschäfts vorgebeugt werden werde.

Das Ergebniß der Bevölkerungs - Aufnahme is, wie bisher, gleih nach Beendigung der Zählung und spätestens bis zum 1, April f, J. summarisch hierher anzuzeigen, die auf Grund der Urlisten

aufgestellte statistische Tabelle aber demnächst dem statistischen Büreau einzusenden. Berlin, den 20. August 1852, Der Finanz=-Minister. s An sämmtliche Königliche Regierungen.

Der Minister des Jnnuern,.

Cirkular-Verfügung vom 20, August 1852 betref- | fend die Ausstellung der Anmeldungen und BeschGei-|

nigungen bei der Ausfuhr von Waaren nach den Niederlanden,

Jn Verfolg des Erlasses vom 5. Juni d. J. (Staats-Anzeiger |

Nr. 141, S. 825) werden Ew. 2c. veranlaßt, die betreffenden Steuerstellen alsbald dahin anzuweisen, nicht allein die Bescheini- gungen, welche sie zu den Anmeldungen der mit dem Anspruche auf vertragêmáäßige Zollerleihterung nah den Niederlanden auszufüh- renden Gegenstände zu ertheilen haben, in lateinisher Schrift abzugeben, sondern auch dahin zu wirken, daß diese Anmeldungen selbst in gleicher Weise geschrieben werden. Berlin, den 20, August 1852, Der Finanz - Minister,

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und an die Königlichen Regierungen in Potê- dam und Frankfurt,

Cirkular-Verfügung vom 23. August 1852 betref

benden Strafgelder.

In Verfolg der Verfügung vom 22, Februar d, J. (Staats- Anzeiger Nr. 131 Seite 766), die Verrechnung der den Stagts- fassen verbleibenden Strafgelder betreffend, wird Ew, 2c. Folgendes bemerklich gemacht: i

1) Da nah der Justruction zur Verwaltung der Salarienkassen vom 10, November v. rihtlihen Salarienkassen den Regierungs-Hauptkassen zu ießen, \o ist es niht erforderli, daß die vor dem 1, L N I L den Gerichtsbehörden festgeseßten, am Schlusse des vorigen Jahres noch nicht eingezogenen und abgelieferten, benden Strafen an die Haupt - Aemter 2c. besonders abgeführt werden.

2) Wenn im Verwaltungswege rehtsfräftig festgesetzte Geld- strafen auf Requisition der Steuerbehörden E Se cin=- gezogen worden, so sind dieselben bei den Steuerbehörden, bei wel- chen sie zur Solleinnahme stehen, zu vereinnahmen.

3) Wiewohl die gerihtlich erkannten Strafen der Regel nah bei den Gerichten zu verrehchnen sind, so sollen doch die Prozesse, - welchen der Erlös aus den in Beschlag genommenen Gegenstän-

en, 1 wie die Strafbeträge bei den Zoll - oder Steuerämtern de- O R D auch die Entscheidung von der Gerichtsbehörde E is, d el der Steuerbehörde zur Verrechnung gelangen. fande El e Strafvetrag weniger, als die gerihchtlich er-

e Strafe betragen, so wird, damit nícht wegen Zahlung des Denunziantenantheils 2c. oder sonst Weiterungen entstehen, der ge- Mifeet eingezogene Mehrbetrag ebenfalls an die Steuerbehörde ab-

4) Die fälligen Steuern und Ab aben ie die i tungswege entstandenen, dem Verurtheilten Ah Last faltübel Westen sind seitens der Steuerbehörde einzuziehen oder, wenn solche ritlih beigetrieben sind, an lebtere abzuführen. B 9) Wenn an Stelle der nicht eingetretenen Confiscation oder Hinterlegung des Werths des Konfiskats nah §. 21 des Zoll- Strafgeseßes vom 23. Januar 1838 von den Gerichten auf Zah- lung einer Geldsumme erkannt if , muß diese, glei der erkannten

der Staatskasse verblei- |

L Kaas A, E Lau M L | dem Verkaufe alter, unbrauchbarer

eigeutlichen Strafe, von den gerichtlihen Salaricnkassen ein:

und verrechnet E ün i t “M OEW

0) Behufs Auszahlung der Denunzianten-Antheile, welche bej den gerichtlihen Salarienkassen durchlaufende Posten bilden, sind den Gerichten erster Instanz gleih mit der Anklage die Namen der- jenigen Beamten, welhe zum Bezuge des Denunzianten = Antheil berechtigt sind, mitzutheilen,

7) In Bezug auf den Schluß der Cirkular - Verfügung vom 22. Sebruar d, J., wonach die Steuer - Behörden eine Mittheilung Seitens der Gerichts - Behörden darüber zu erwarten haben: daß die erkannten Geldstrafen der Salarienkasse zur Einziehung über- wiesen seien, wird bemerkt, daß cine solche Benachrichtigung nicht weiter erfolgen wird, weil es derselben neben der Mittheilung des Strafs=Crkenntnisses an die Steuer-Behörde nicht bedarf, dies Ex- lenniniß vielmehr von Amts wegen zur Vollstreckung gelangt.

Berlin, den 23, August 1852, i Der Finanz-Minister.

An

| sâmmiliche Provinzial-Steuer-Direktoren, | die Königlichen Regierungen zu Pots- dam und Frankfurt 2c.

1

ugung vom 15, September 1852 betreffend die nstellung des Betriebes der Rübenzucker-Fabriken

an Súnti« uud Hela gen.

Auf den Bericht vom 26sten v. M. genehmige ih, daß Ew. 2c, Bolge bet Versigunl Lo P U P S (Staats =- Anzeiger 145 S. 860) die amtlihen Abfertigungen zum Zwecke der Ruübenverwiegung in den Zuckerfabriken an Sonn- und Gesttagen nur für die Stunden von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends aus- geschlossen haben, mit der Maßgabe, daß, falls an einem oder dem anderen Fabriforte allgemein oder ausnahmsweise die gottesdienst- liche Kirchenfeïier {on vor 6 Uhr Morgens beginnen sollte, au die Verwiegungen schon eine angemessene Zeit vor dem Beginn des Gottesdienstes eingestellt werden müssen. E Berlin, den 15. September 1852.

Der Finanz-Minister.

An

| den Königlichen Geheimen Ober=Finanz-

ra 2 N. 0 S

| Cirkular-Verfügung vom 24, September 1852 be- | TNTTEND De E LMUUNA Vos Erloses Ans dem Vez,

fend die Verrechnung der den Staatskassen verblei- |

kaufe unbrauhchbarer Akten. Uterm 14 N, ist wegen der Verrehnung des Erlöses aus Akten 2c. eine Anweisung e1

| lassen, welde hierneben in beglaubter Abschrift (a) zur Beachtung | ‘erfolat;

gerichtlichen L l D Und. nach den Justiz- | Verwaltungs-Etats sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der ge- |

|

Berlin, den 24. September 1852. 1 Der General-Direktor der Steuern, An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen in Pots= dam und in Frankfurt 2c.

H d.

Die Königliche Ober-Rehnungskammer hat neuerlich in einem speziellen Falle dagegen Ausstellungen gemacht, daß bei der Ver rehnung des Erlóses aus dem Verkaufe alter unbrauchbarer Ak- ten die betreffenden Ausgaben an Kosten des Verkaufs und an Remunerationen der mit dem Verkaufsgeshäft 2c. beauftragt gewe senen Beamten von dem Brutto-Ertrage vorweg in Abzug gebrachi, und nur die Nettobeträge in Einnahme nachgewi-:sen worden sind. Dies Verfahren steht allerdings mit den allgemeinen Kassenvorschrif ten und namentlich mit der Bestimmung im §. 5 der Justruction für die Königliche Ober-Rehnungskammer vom 18, Dezember 1824 nicht im Einklange, vielmehr würde danach der oben erwähnte Erlüs mir dem vollen Brutto-Betrage in Einnahme und der daraus bestrittene Kostenbetrag besonders in Ausgabe zu verrechnen sein. Die Königliche Ober-Rehnungskammer hat jedo zur Vereinfachung der Buch- und Rechnungsführung auf meinen Antrag von dem Verlangen eines derartigen Nachweises Abstand genommen, und sich mit mir dahin einverstanden erklärt, daß künftig von allen Königlichen Kassen nur die Nettoerlöse aus dem Verkaufe alter unbrau{barer Akten 2c. in den betreffenden Rehnungen in Einnahme nachgeroiesen, die auf- gekommenen Bruttoerlöse sedoh, so wie die davon vorweg bestritte- nen Ausgaben an Kosten des Verkaufs und an etwanigen Remu- nerationen der mit dem Verkaufsgeschäfte 1c. beauftragt gewesenen Beamten, unter Beibringung der diese Ausgaben darthuenden Quittungen der Empfänger und sonstigen Beläge, vor der Linie in übersichtliher Weise bei der betreffenden Eiunahmepost aufgeführ! werden, Ein solches Verfahren kann indessen nur in solchen Fällen

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reifen, in welhen der ReGnung legenden Kasse wirklich nur der Nettoerlós unter Zufertigung der vollständigen Justifika- torien über den Betrag des Bruttoerlöses und der davon vorweg (estrittenen Ausgaben zur Vereinnahmung überwiesen wird.

Dagegen muß in dem Falle, wenn der Rechnung legenden Kasse der volle Brutto - Erlôs zur Vereinnahmung übergeben und dieselbe angewiesen wird, die daraus zu bestreitenden Ausgaben selbst zu leisten, resp. durch die Spezialkassen leisten zu lassen, ge- máß der Bestimmung im 2. Absage des §. 5 der gedahten Jn- ruction, der volle Brutto-Erlss von der Rechnung legenden Kasse in Einnahme, und der Bet:ag der daraus geleisteten Zahlungen besonders in Ausgabe nachgewiesen werden.

Die Königliche Regierung hat darauf zu halten, daß hiernach ¡n künstig vorkommenden Fällen der bezeihneten Art verfahren werde. d i Berlin, den 11, September 1852. Der Finanz =- Minister.

Plab s

An (immiliche Königliche Regierungen, Cirkular-Verfügung vom 13. Oktober 1852 fend die Behandlung der See- und Flußscchif der Volkszählung.

Zur Beseitigung von Zweifeln darüber, wie bei der im Dezem- ber d. J. bevorstehenden Bevölkerungsaufnahme hinsichtlich der Zählung der See- und Flußschiffer zu verfahren sei, eröffnen wir |

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Verfügung vom 6. Juli 1846 Folgendes: i i Nach Nr. 5 Litt. c. der gedachten Cirkular - Versügung sind

diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf Reisen im | Jn- oder Auslande abwesend sind, als Einwohner ihres geseßlichen

Wohn- oder Angehörigkeits-Orts, an ihrem Wohnorte und bezüg- lih bei ihren Angehörigen mit in Ansaß zu bringen. Diese Be- stimmung findet Anwendung auf die in Ausübung ihres Gewerbes von ihrer Heimat abwesenden Sce- und Flußschiffer. Es sind da- her alle inländishen See - und Flußschiffer , welche zur Zeit der Zählung auf Reisen im Jn=- oder Auslande und deshalb von ihrem geseßlihen Wohnorte abwesend sind, lediglich an ihrem geseßlichen Wohnorte und nicht an dem Orte ihres zeitigen Aufenthaltes mit- zuzählen,

Dagegen sind ausländishe See- und Flußschiffer, welche sich | zur Zeit der Zählung auf preußischem Wassergebiete besinden, jet | es, daß sie auf preußischen oder auf fremden Fahrzeugen s\ch auf=- |

halten, an dem Orte mitzuzählen, innerhalb dessen Polizeibezirk das betreffende Fahrzeug sich gerade befindet,

Ausländishe See - und Flußschifser, welhe auf preußischen | C E ! : E : D 21 A c “- ) P (il f | Fahrzeugen dienen, die zur Zeit der Zählung sich nicht innerhalb |

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des diesseitigen Wassergebiets befinden, bleiben natürlich bei der Zählung unberücksichtigt. Berlin, den 13. Oktober 1852, Der Minister Le Funern. D0 An sämmtliche Königliche Regierungen 2c.

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Kriegs- Ministerium. Bekanntmathung vom 30. September 1807 Lp end die Stempel Gttatelt Dex QUlttun gen Uv ex

von inländishen Kassen an ausländische Armee - Liefetinten agtretelt Sg E Es ist hier die Frage zur Erörterung gekommen, ob die Quit-

tungen über Zahlungen, welche von inländischen Kassen an aus- |

ländische Armee-Lieferanten geleistet werden, stempelpflichtig sind. Diese Frage ist vom Königlichen Finanz-Ministerium in Ueber=

einstimmung mit der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer insofern

bejaht worden, als nur Quittungen über von diesseitigen Kassen

lungen vom Stempel befreit sind, l c l , Ì » A 4“ ll o{ F 4 ti bracht Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 30, September 1892. u Kriegs-Ministerium. Militair-Dekonomie-Vepartement. Gueinzius. Messerschmidt.

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Bekanntmachung vom 17. Oktober 1852 betressend Disôlocations- 2c, Veränderungen.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhö{ster Kabinets- Ordre vom 2. September c. zu bestimmen geruht, daß das dritte Dragoner-Regiment seine Garnisonen mit dem vierten Ulanen-Re- giment wechseln und gleichzeitig das erstere Regiment zur dritten

der Königlihen Regierung unter Bezugnahme auf die Cirkular= |

j E s | Regt, zum Sec. Lt,, v. Krahn, Hauptm. vom 5, Inf, Regt,, zum Major, | v, Göteu, Pr, Lt, von dems, Regt., zum Hauptm., v. Massow 1, Sec.

| scheiden behufs Uebertritts zum Fortifikat. Dienst, von der Garde - Pion,

Division, das fünfte Husaren -¡Regiment aber zur vierten Division übertreten soll, was hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß dieser Wesel am 1. April k. J. stattfindet. Berlin, den 17, Oktober 1852. Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement, v, Wangenheim, v. Schüz.

Abgereist: Se, ErlauHßt der Graf Heinrich zu Schön- burg-Glauchau, nach Gufow.

_Verlíin, 23, Oktober. Se, Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Fürsten Hermann von Hatßfeldt zu Swloß Trachenberg die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner

| Hoheit dem Herzog von Sachsen - Koburg - Gotha ihm verliehenen

Großkreuzes des Sachsen-Ernestinishen Hausordens zu ertheilen.

Bekanntm ch4A ns, die Industrie-Ausstellung zu London betreffend. Von der Königlich großbritannischen Kommission für die Jn- dustrie-Ausstellung zu London is uns 1) für jeden diesseitigen Aussteller : ein Exemplar des Berichts der Geschworenen sür die E der zur Ausstellung gesendeten Gegen- nde, ein Certififkat über die Betheiligung bei der Ausstellung, beziehungsweise über die zuerkannten Preise und ehren- vollen Erwähnungen ; 2) für jeden diesseitigen Aussteller, welcher die große Medaille oder die Preis-Medaille nicht erhalten hat, eine besondere Medaille

| übersendet worden.

Die nicht zu Berlin wohnhaften Aussteller werden diese Ge-

| genstände durch Vermittelung der Bezirks - Kommission in dem Re-

gierungs--Bezirke ihres Wohnorts erhalten. /

Die in Berlin wohnhaften Aussteller werden ersucht , dieselben in den Tagen vom 11, bis zum 16. Oktober d. J. während der Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr im Gewerbehause (Kloster- straße Nr. 36) in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 17. September 1852, y

Kommission für die londoner JIndustrie-=Ausstellung. Viebahn. Delbrúcck. Druckenmüller.

Personal-Veränderungen in der Armee. L WTTTEEELE Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen, Del 7, Dito ver. s v, Manstein, Obers u, Comdr. der 3. Jnf. Brig, gestattet, die Unif,

| des 8, Inf. Regts, beizubehalten, und is derselbe bei diesem Regiment à la | Sulte zu führen.

Den 9 Oie, Wolff, Pr, Lt, vom 23, Jnf. Regt,, zum Haupim.,, Pino, Sec, von dem}. Negt., zum Pr. Lt,, v. Gersdorff, P, Fähnr, vom 6, Hus.

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| Lt, von dems, Regt,, zum Pr, Lt, befördert. v, Wittich, Hauptm. von i x Belassuag in scinem Verhältniß als Adjut. der 12, | dems, Negt,, unter Belassung in seinem Verhältn 2 jut.

| Divis., in die Adjutantur, und dagegen Poppo v, Heydebrec, Hauptm. | vom Kadetten-Corps, zum 5, Juf, Regt, als Comp,-Chef in die Stelle ! des Hauptms. v, Wittich versetzt.

Den 10, Oktober.

Keiser, Hauptm. 1. Kl. von der 2, Jungen, Jnsp.,, Comdr, der 3.

| Pion, Abth., unter Versezung zum Stabe des JZugen.-Corps , zum über-

| zähl. Major, Schulz 1,, Hauptm. 2. Kl, von der 3, Zugen, Zn\p. zum

! Hauptm. 1. Kl,, Stellien , Hauptm, 3, Al, von die 4, Ing. Insp, Jum 5 ; : \ j lande ois Qk, | Hauvtm. A Kl Klo drx, Lt. von der 2. Ing. Insp., zum Hauptm, 3, Kl, während ihres Aufenthalts im Auslande geleistete Zah- P TA R I palte ng A, A Vz E

| v, Bergen, außeretatêm, Sec, Lis, von der 1,, Herzberg, Büttner, | Bliesener, außeretaism, Sec, Lts, von der 3. Jngen, Znip., in den

Nollau,

Rutsch, Jlgner, Sec, Lts, von der 1, Jngen, Jnip

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Etat einrangirt,

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unter Veförderung I es . Y H

v. Brederlotwv,

Z: of v, Stulpnagei,

Pion, Abtheil, angestellt, Nowag, Hauptm, 2. Kl, von der 2,, zur 1, T\chier\hky, Major u. Lehrer an der ver einigten Artill. und Jagen, Schule, zum Mitgl, der Cram, 2 v, Klöden, Sec, Lt, vom Gardc-Res. Juf. Negt.,

Abtheil, aus. Eltester, Pr. Lt. von der 1. Jng. Jnsp,, bei der Garde- Sch ulz, Sec. Lt. von der 3., zur 1, Sontag, Pr, Lt. von der 1, zur 3, Ian, Qu, LÉrIeul, g er Pr

am, Kommis!, fux Haupil. des Jugen, Corps ernaunt, Den 12, Oktober. zum Pr, Lt., als Adjut, zum Kadetten-Corps verseßt, Pr, Lt, vom 2, Garde - Regi. zu Fuß, zum Hauptm.,