1852 / 252 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den festgeseßten, am Schlusse des Jahres 1851 noch nit eingezogenen und abgelieferten, der Staats - Kasse verbleibenden Strafen an die

Hauptämter 2c, besonders abgeführt werden ; Wiewohl die gerichtlich erkannten Strafen der Regel nach den gericht- lichen Salarienkassen verbleiben, so sollen doch in solchen Unter- suchungen, in welhen die in Beschlag genommenen Gegenstände, so wie die Strafbeträge bei den Zoll - oder Steuer-Aemtern deponirt sind, die Strafgelder und der Erlós ausnahmsweise bei der Steuer- Behörde zur direkten Vereinuahmung uad Verrcchnung gelangen, auh wenn die Entscheidung von der Gerichtsbehörde erfolgt ist, Sollte der deponirte Strafbetrag weniger als die gerichtlih erkannte Strafe betragen, so wird, damit nicht wegen Zahlung des Denun- zianten - Antheils 2c, oder sons Weiterungen entstchen, der gerichtlich eingezogene Mehrbetrag ebenfalls an die Steuerbehörde abgeliefert, 6) Weun im Verwaltungswege rechtskräftig festgeseßte Geldstrafen auf

Nequisition der Steuerbehörden durch die Gerichte eingezogen worden, so sind diesclben bei den Steuerbehörden, bei welchen \ie zur Soll- Einnahme stehen, zu vereinnahmen.

Die fälligen Steuern und Abgaben, so wie die im Verwaltungswege entsiandenen, dem Verurtheilten zur Last fallenten Kosten sind seitens der Steuerbehörde cinzuziehen oder, wenn solche gerichtlich beigetrie- ben sind, an dieselbe abzuführen.

Weinisterium der geistlichen, Unterrichts - Miedizinal - NAugelegeunbeiten.

D W448 E Die Kunst-Ausstellung im Afademie-Gebäude wird am Sonntag, den 31sten d. M, um 5 Uhr geschlossen. Die Ausstellenden werden ergebenst ersuht, die ihnen gehörenden Kunstgegenstände gegen Rückgabe der Empfangscheine baldigst abholen zu lassen, Berlin, den 23. Oktober 1852. Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice-Direktor.

Ministerium des ZJunert. Cirfular=Verfügung vom 6. August 1852 betref. [end die Beschränkung der Gesangsfeste in Bezu 4 aus

lirchlihche Fest- und Sonntagsfeier.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die hin und wieder stattfin- denden Gesangsfeste in der Weise, wie sie gegenwärtig abgehalten zu werden pflegen, wenn sie auf kirchliche Festtage und auf Sonn- tage fallen, nicht dazu dienen, die Feier dieser Tage zu erhöhen, sondern daß dieselben in diese Feier vielmebr cin f1 emdartiges störendes Element hineintragen,.

Die Königliche Regierung veranlasse ich daher , zu tragen, daß die Abhaltung von dergleichen Ges unter solchen Beschränkungen gestattet werde, daß T und Sonntagsfeier dadurch keine Beeinträchtig

Berlin, den 6. August 1852.

Der Minister des Jnnern. Im Aufirage : von Manteuffel.

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An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei=Präsidium zu Berlin.

om 7. August 1852 betreffend die Ver hält der Land-Gendarmen hinsichtlich ihrex Anstel- lungs-Ansprüche. (Staats-Anzeiger 1851 Nr, 120 S, 656,)

Der 2c, wird auf den Bericht vom 27, Mai c. hierdurch er- vssnet, daß der früher befolgte Grundsaß, wonach die Einstellung der Unteroffiziere in die Land-Gendarmerie als eine Versorgung be- trachtet und hiernach der von Militair=Personen durch Dienstleistun- N D \tehenden Heere erworbene Civil-Versorgungs-Anspruch dur den Eintritt in die Gendarmerie als erloschen angesehen wurde, allgemein aufgegeben worden i, und daß den als Land-Gendarmen augeleen Unteroffizieren, welche 12 Jahre im stehenden Heere ge A „M eén und, vor Erlangung des Civil-Versorgungs scheins E der cand-Gendarmerie, ohne gravirende Veranlassung ausscei- 74 aa \riher erworbene Anstellungs-Anspruch vorbehalten bleibt. S i Aron ind demgemäy bins@ilid ihrer Anstellungs Ansprüche allerdings wie «aktive Unteroffiziere des stehenden Heeres j ANTAIIeN Uno die 2010ag : hierna@: in: vorkoa ant S auch ihrerseits verfahren, T n i Ln Balien Berlin, den 7. August 1852, Ministerium des Jnnern. Im Ausftrage; von 1te1 An die Königliche Regierung zu X. P LAMEL,

Erlaß vom 26. August 1852 betreffend die Berl&4. gerung der Umzugs- und Räumungs-Fristen hz; Wohnungen durch ortspolizeili he Verordnung.

Der 2c, wird auf den Bericht vom 29sten v. Mts,, die Umzugs. Termine bei Räumung gemietheter Wohnungen betreffend, beifolgend eine Abschrift der in dieser Angelegenheit unterm 30, September 1834 die Regierung zu N. erlassenen Verfügung (a.) mitgetheilt um daraus zu érsehen, welche Absicht bei der Bestimmung des 6, 9 des Geseßes vom 30. Juni 1834*), zum Grunde gelegen hat, und wie dieselbe im Wege örtliher Reglements zu erreichen ist,

Einer weiteren Instruction von Seiten des unterzeichnete Ministeriums wird es danach nicht bedürfen.

Berlin, den 26. August 1852;

Ministerium des Jnnern. Im Auftrage. Lon Mante tf fet, Un die Königliche Regierung zu N. de

Auf den Bericht vom 24sten v. M., die Bestimmung des §, 2 des Geseßes vom 30. Juni d, J. über die Termine bei Wohnungs- Mieths - Verträgen betreffend, wird der 2c. hiermit erwidert, daß jener Bestimmung die Absicht zum Grunde liegt, im Wege ortspoli- zeiliher Verordnungen den Uebelständen vorzubeugen, welche beim Wechsel größerer Miethswohnungen oft dadurch entstehen, daß Räu mung und Einzug nicht in einem Tage bewirkt werden können.

Es wird daher für jeden Ort, wo ein häufiger Wohnungs wechsel stattfindet, zu erwägen sein, - welche Verlängerung der Um- zugs-= und Räumungsfristen durch das Bedürfniß erheischt wird, und welche Einrichtung zu treffen ist, um zu bewirken, daß währen dieser längeren Frist einzelne Theile der neuen Wohnung dem agy- ziehenden Miether eingeräumt werden, und daß dem letzteren dage: gen die Verpflichtung auferlegt wird, seine bisherige Wohnung von

) ersten Tage der Umzugsfrist für seinen Nachfolger verhältnißmäßig zu räumen.

Nach diesen Gesichtspunkten hat die 2c. zu erwägen, welche Anordnung zunächst für N. dem dortigen Bedürfnisse Abhülfe ge- vähren dürste, und solche im Entwurfe zur Prüfung einzureichen

Berlin, den 30. September 1834, :

Ministerium des Jnnern und dex Polizei. Köhler.

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nungen die geseulich- Räumungsfrist zu verlängern, fanun solches, unte! Derlcksihtigung der bestehenden örtlichen Gewohnheiten, durch eine von de! Oris-Polizei-Behörde zu erlassende Verordnung mit verbindlicher Kraft alle Einwohner des betreffenden Orts angeordnet werden; solche Verort nungen bedürfen jedoch der Bestätigung der vorgeseßten Regierung. T Regierungen werden hierüber von dem Ministerium des Innern mi! struciion verseßen werden,

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einberufenen Assessoren und Referendarien

, Um Mißdeutungen zu begegnen, welche der §, 24 der von den Königlichen Staats =- Ministerium mit Allerhöchster Genehmigung unter dem 22, Januar 1831 erlassenen Bestimmungen über di Verhandlung der militairpflihtigen Civilbeamten bei einer Mobil Ma der Urmee seiner Fassung nah erfahren tonnte, haben S talestat der König geruhet, die abschriftlich angeschlossene Decla ration vom 7, April d. J. (Staats = Anzeiger Nr. 155, S. 930 ergehen zu lassen, wona die durch die Mobilmachung eingetreten Verzögerung, welche den Referendarien vergütigt werden soll, gleid viel, ob es zum Kriege gekommen i} oder nicht, in allen Fällen der gestalt auszugleichen ist, daß die nach dem Examen festgestellte Anciennetät als Assessor um denselben Zeitraum antedatirt wird, weichen die betreffenden Referendarien im Militair gedient haben.

_gm Sinne des den Königlichen Regierungen unter dem 18. Au gujt 1850 mitgetheilten Staats=-Ministerial- Beschlusses vom 19. Juli desselben Jahres hat demnä das Königliche Staats-Minis in dem abschriftlih beiliegenden Beschlusse vom 8. Juni (Staats = Anzeiger Nr. 173, S, 1041) dahin entschieden, in Rede stehende Declaration nit blos auf die Referendarten dern auch auf alle anderen Beamten und Aspirauten, welche durä die Einberufung zum Kriegsdienste zur Verzögerung der Prüfun- gen und Vorbereitungs-Arbeiten genöthigt werden, gleichmäßig, und nicht allein bei Mobilmachungen der Armee, sondern auch in den jenigen Fällen der außerordentlichen Zusammenziehung der Lan? wehr in Anwendung zu bringen ist, welche nach dem Borbehal!

unter Nr, 4 des Staats=Ministerial-Beschlusses vom 19. Juli 180

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den Fâllen der Mobilmachung gleichgestellt werden möchten,

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Endlich aber ist von dem Königlichen Staats-Ministerium, laut der weiteren abschriftlichen Beilage, unter dem 24. Juli d. J. Staats - Anzeiger Nr. 191, S. 1161) beschlossen worden , daß die Bestimmungen des Staats - Ministerial - Erlasses vom 22, Januar 1831 außer den Mobilmachungs - Fällen auch auf diejenigen Fälle auszudehnen sind «in welchen Beamte in Folge der verschiedenen eit dem Jahre 1848 bis jeßt erfolgten außerordentlichen Zusam- menziehungen von Truppen in dieselben eingestellt worden jind. Jndem wir die Königliche Regicrung hiervon zur Nachachtung ¿n Kenntniß seben, veranlassen wir das Präsidium derselben, was die Referendarien betrist, die von obigen Bestimmungen betroffen werden, solche mit lebteren unter der Anweisung bekannt zu machen, von dem Kommando des betreffenden Truppentheils sich eine Be- \cheinigung über die Dauer ihrer Militair-Dienstzeit bei der Mobil- nachung der Armee oder bei den jeit 1548 stattgesundenen außer-= ordentlichen Truppen - Zusammenziehungen ertheilen zu lassen “Und dieselben seiner Zeit nah abgelegtem Examen vor der Königlichen Ober-Examinations-Kommission uns einzureichen. Von den betref- fenden Assessoren aber wolle das Königliche Regierungs - Präsidium eine solche Bescheinigung nachträglich einfordern und behufs ander- weitiger Feststellung ihrer Anciennetät hierher gelangen lassen. Berlin, den 49, Alaguil 1802. Der Minister des Jnnern. Der Finanz-Minister. An ämmtliche Königliche Regierungen, Provinzial - Steuer - Direktoren und an das Königliche Polizei - Präsidium zu Berlin.

Kriegs- Minifterium.

(pom T0. Augu. t 1852 botuaffand die er vou preutsGen Unterthanen (mex aP- Ulter auf der deuts@en Flotte aebetiteten

AnpeGnuintg de O TT O N 4 Vene auf die Militailrdteiyf ll.

Des Königs Majestät haben mittelst der in Abschrift hier bei- sügten Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 22, Juli c. (a.) zu be- i

stimmen geruh

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daß denjenigen Preußen, welche auf der deutschen Flotte gedient haben, die im ersagpflichtigen Alter dort zurückgelegten Dienste bei Erfullung ihrer Dienstpflicht im vaterländischen Heere ange- rechnet werden follen, Das Kön1gliche General-Kommando und das Königliche Ober Prâsidium seßen wir unter Bezugnahme auf die diesseitige Mitthei-

lung vom 8. Mai pr. hiervon behufs der weiteren gesälligen Ver

anlassung ergebenst in Kenntniß.

Va pr lrt O / §) 7 E) Oer, den 16. August 1852, el Ministe P... ZINTLC T, E Aeg S- Ner.

Au den Dulit vom 12; 9, M. aciehmiae Preußen, welche auf der deutshen Flotte gedient jaßpflichtigen Alter dort zurückgelegten Dienste bei enstpslicht im vaterländischen Heere angerechnet werd Sanssouci, den 22. Juli 1852. ¿Friedrich Wilhelm,

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R U, _— Vis U ov rone: Allerh oöchitihrem Si, Annen - Ordens 2er Klasse mit der Krone; Allerhochstihre

| Flügel-Adjutanten, Haaptmann von Loën, zur Anlegung des von | Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm ver- | liehenen Ehren-Kleinkreuzes des Großherzoglichen Haus= und Ver- | dienst - Ordensz so wie dem Premier - Lieutenant Bassenge vom | 29stèn Infanterie - Regiment zur Anlegung dcs von Sr. Majestät dem König von Schweden ihm verliehenen Ritterkreuzes des

Schwert-Ordens zu ertheilen.

MISOCRE R U R S T A C RECAE I RDERA G L R A "O E M E S E T B L S T HE I H A NECBT R HORB G P R B B E E Ä T

Personal - Chronik der Provinzial - VBehórden.

E _ Provinz Sclesien. E __ Serliehen ijt: Dem Pfarr-Avministrator Jach nick die Pfarre zu Larnau, oppelner Kreises.

Verseßt find: Der Oberförster von Hedemann zu Poppelau von dort auf die Oberförsterstelle Ottmachau, mit Anweisung seines Wohn- #1ßes Neisse; der Oberförster Kaboth 11. von Budkowiß auf die Ober- försterstelle zu Poppelau. : j _ Uebertragen ift: Die Oberförsterstelle zu Budkowiß dem Forst- Kandidaten Geßner interimistisch,

_ Gestorben i}t: Der Lehrer an der Knappshastsschule zu Paru- [cholwiß, ryönicker Kreises, Gottfried Bun ch,

| Provinz Sachsen.

Versetzt find: Der im Deyartement des Appellationsgerichts zu

Naumburg beschäftigt geweseue Appellationsgerichts - Referendarius Wilhelm 4 E t j

von Nauchhaupt in das Departement des Uppellationsgerichts zu Magde- burg; der Appellationsgerichts - Referendarius Albert Wilhelm Gebhard Griedrich Ged ide an das Uppellationsgericht zu Halberstadt.

__ Erledigt ist: Die Küster- und Schullehrerstelle in Dessau, in der Pfarrei Heiligenselde, Ephorie Salzwedel, Das Patronat über dieselbe steht Königlicher Regierung zu Potsdam zu,

Vestellt ist: Der Schulamts f aus Harsleben, zum Lehrer an den Volks- und Bürgerschulen in §2 leben provisorisch,

Uebertragen ist : Dem versorgungsberehtigten Co!

August Adolph Wiederhold die stat’ionairxe Fo staufse in der Oberförsterei gleiches Namens definitiv,

Pensionirt ist: Der Pfarrer Jüngken zu Sido, Didzes San-

dau, Patrone der Pfarre Sido-Zolcho sind der Rittergutsbesißer oon Katte

E A ¿s L L. D L as ; auf 0109 Und der Lot VON SOATLE U Mainz.

“Kandidat Friedrich Hcinrich Berg {schers-

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