1852 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium für Handel, Gewerbe und óffentliche

Arbeiten.

Erlaß vom 30. August 1852 betreffend die Be=- freiung des Königlichen Marine-Fiskus von Zahlung

sádtischer Kanal- und Hafen-Abgaben.

Da der Anhang zu dem Hafengelder-Tarife für N. eine aus- drüdlidhe Vorschrift nicht enthält, nah welcher Königliche Fahrzeuge oder solche Gefäße, welche mit Königlichen oder Armec-Effekten be- laden sind, von der für Rehnung der Stadt N. zu erhebenden Ab- gabe befreit wären, so wünsht das Königliche Kriegs-Ministerium, daß bei der näcbsten Revision des Tarifs in denselben eine ausdrüd- liche Bestimmung über die Befreiung des Königlichen Marine-Fis-

fus von der fraglichen Abgabe aufgenommen werde.

Jch veranlasse die Königliche Regierung, hierauf bei der näch- |

sten Revision des Tarifs, so wie überhaupt bei der Aufstellung neuer

resp. bei der Revision der bestehenden Kanal - und Hafengelder- |

Tarife Rücksicht zu nehmen. Berlin, den 30. August 1852. A Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent!icic Arbeiten. von Der De gdr.

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleihmäßigen Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

dem Gesammtgewicht des Gepädckes,

Die Bestimmung in der Verfügung vom 3. September c. (Staats-Anzeiger Nr. 214 S. 1267), wonach das Ueberfrachtporto bei Passagiergepäck eines Reisenden, welches aus mehreren Stüden besteht —— für jedes einzelne Stück zur Erhebung kommen soll, wird hiermit aufgehoben und dagegen angeordnet, daß, dem früheren Verfahren gemäß, das Ueberfrachtporto nach dem G e sammtgewichte des Passagiergepäcks erhoben werde.

Werths zu berechnen ist. Berlin, den 15. Oktober 1852. General-Post-Amt.

Verfügung: vom 17, Oktober 1852 betreffend die | TaxirungderBrief- undFahrpost-Sendungen zwischen |

: | Thurn- Taxis sd st - Ver ( flix d anze dem preußischen Post-Bezirk und den lippeshen Für- | Thurn- und Taxisschen Post - Verwaltung zufolge für den ganzen

stenthümern, welhe dem deutsch=-österreihiscchen Post-Vereine noch nicht angehören.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Taxirung der Brief- und Fahrpost-Sendungen zwischen dem preußischen Post- Bezirke und den lippeschen Fürstenthümern, welche dem deutsh- österreihischen Post-Vereine noch niht angehören, sollen im Einver-

ständniß mit der Fürstlich Thurn -= und Taxiss{hen Ober - Post- |

Behörde vom 1sten k. M. ab provisorisch folgende Vorschriften eintreten : ;

1) Bei der Erhebung des Porto in dem preußischen Post - Be- zirke , d, i. für frankirte Sendungen aus Preußen nah Lippe und für unfrankirte Gegenstände aus Lippe nah Preußen, wird berechnet :

a) für Preußen: das preußische interne Porto vom Absen- dungs=Orte bis zur preußis{en Gränz- Post - Anstalt gegen Lippe, über welche die Spedition erfolgt, resp. von dieser Gränz - Post - Anstalt bis zu dem preußischen Be- stimmungsorte, nach dem gegenwärtig für den internen Verkehr bestehenden Porto - Tarif, jedoch mit der Modi- sication, daß die durch das Gesey vom 2, Juni d, J. (General-Verfügung vom 24, Juni d. J, (Staats-Anzeiger Nr, 176 S. 1061) eingetretene Ermäßigung des Güter- porto niht Anwendung findet ;

b) für Thurn und Taxis, das lippes{che Porto nach den bis- herigen Säßen (vide Circular vom 25. Mai 1848 ad X.)

Die bisherigen Gesammt-Taxen sollen jedoch nit über- |

schritten werden. Kommen ¡ehenden Bestimmungen zu erhebenden Beträge héler zu stehen, so bleiben die bisherigen Taxen E 2) Bei der Porto - Erhebung in den lippeschen Fürstenthümern d, t. für unfrankirte Brief - und Fahrpost - Sendungcn aus Preußen nach Lippe, und umgekehrt für frankirte Gegenstände

in einzelnen Fällen die nach vor- |

dung vom 2, November 1850 ausführlich enthalten sind durchweg “unverändert, mit der Maßgabe, daß weder dis

fügung vom 27, Dezember 1849) angeordnete Ermäßigung der Briefporto - Taxe, noch auch die nach dem Geseße vom 2, Juni d. J. (Staats-Anzeiger Nr. 131 S. 765) eingetre. tene Ermäßigung der Gütertaxe bei den fraglihen Sendun gen in Betracht kommt. Berlin, den 17, Oktober 1852.

General -Post - Amt.

Verfügung vom 17. Oktober 1852 betreffend die Stempelsxreiheit der Quittungén über fixirte Diäten und Remunerationen unter 50 Rthlr. monatli.

Nach einer Mittheilung der Königlichen Ober - Rechnungs | Kammer wird von derselben die Beibringung von Haupt= oder Jahres-Quittungen über fixirte Diäten und Remunerationen nit verlangt, sonderu es genügt, wenn den Rechnungen die monatlichen | Quittungen als Beläge beigefügt werden. Die Stempelpflichtigkeit der gedachten Quittungen ist von dem Geldbetrage abhängig, über welchen dieselben ausgestellt worden sind.

Wenn daher cin Beamter an fixirten Diäten oder Remunergq- tion monatlich weniger als 50 Rthlr. bezieht, und dessen monatliche Quittungen zur Jahres-Rechnung beigebraht werden, so is zu die

| sen Quittungen ein Stempelbogen nit erforderlich. Bezieht dage 2 L R R y | gen der Beamte an fixirten Diäten oder Remuneration monatli Verfügung vom 15, Oktober 1852 betreffend die Er- | 50 Rihlr. oder darüber, so sind seine monatlich ausgestellten Quit.

hebung des Ueberfracchtporto bei Passagiergepäck nach |

tungen gegen eine Haupt = oder Jahres - Quittung auszutauschen, welche leßtere der Jahres-Rechnung als Belag beizufügen und aus einem nach Maßgabe des quittirten Betrages zu verwendenden Stempelbogen auszustellen ist.

Die Königliche Ober - Post - Direction wolle dieses in Zukunft beachten.

Berlin, den 17, Diiober 1852,

General=Post-Amt. An

Was die Erhebung des Werthporto für Passagiergut, dessen | die Königlichen Ober-Post-Directionen. Werth deklarirt ist, betrifft, so verbleibt es bei der in der Verfü- R gung vom 3. September c. ertheilten Vorschrift , daß das Werth- Verfügung vom 17. Oktober 1852 porto für jedes Stü besonders nah Maßgabe des dafür deklarirten Wibrutig ves 14 Abalevfites e Bie Wieiva D,

| clarationen bei den aus dem taxisschen nach dem preu-

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gischen Post =Bezirke bestimmten GOeld- 2c, Sendungen.

Der Königlichen Ober =- Post - Direction wird auf den Berit vom 28sten v. M. eröffnet, daß einer Verabredung mit der Fürstlid

Bezirk derselben die Währung des 14- Thalerfußes als diejenige augenommen worden s, welchwe für die Werths - Della- rationen bei den nach dem preußishen Post - Bezirke be- stimmten Geld- und anderen Sendungen von angegebenem Werthe maßgebend sein soll, und daß die Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-Anstalten Anweisung erhalten haben, in allen Fällen, wo seitens der Absender die Declaration in anderer Währung erfolgt, den Betrag behufs des Ansates in den Karten auf preußishe Währung zu reduziren. Berlin, den 17, Oktober 1852. General-Post-Amt.

An

die Königliche Ober - Post - Direction zu N.

Dersüguug vom 18 Oktobdex 1852 betreffend die

Cautionsleistung solcher Korrespondenten, welche sid

die Auszahlung von Vorshußbeträgen bei den Po st -An-

stalten glei bei Einlieferung der Vorshußsendungen sichern wollen.

Auf den Bericht vom 2en d. Mts., die Cautionsleistung solcher Korrespondenten betreffend, welche sich die Auszahlung von Vor: schußbeträgen gleich bei Einlieferung ihrer Vorshußsendungen zu sichern wünschen, wird der Königlichen Ober-Post-Direction erc} net, daß nah §. 28 des Reglements vom 31, Juli d. J. i Be Anzeiger Nr. 181, S. 1101.) die Befugniß der Post - Anstalten: Vorschüsse gleih bei Einlieferung von Vorschußsendungen auszU-

| zahlen, von der Höhe der Caution abhängig ist, welche der beire?-

aus Lippe nach Preußen, bleiben die früheren Bestimmungen, |

welche im Cirkulare vom 25, Mai 1848 und in der Beschei-

fende Absender bestellt hat, Es. l N Ver nige rechtfertigen, bei Einleitung einer selchen Cautionsbestellung Di! Höhe der Caution dana zu bestimmen, wieviel der zur Aen bestellung Erbötige in der Regel in einem Monat dur@ Ei {uß erhebt, wofür ein irgend sicherer Maßstab überhaupt iets ri sinden ist, Dem Betheiligten muß vielmehr lediglich selbst überal)

durch das Gese vom 21. Dezember 1849 ( General - Vex.

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von den Adressaten eingelöst worden seien, oder wenn von dem Ab=

Vorshuß-Sendungen empfangen hat, sämmtlich zurückerstattet wor= den sind. Die hierzu erforderlichen Feststelungen lassen sich leicht und binnen kurzer Zeit bewirken, da jede Vorshuß-Sendung, wenn | jie nicht eingelöst wird, spätestens aht Tage nah dem Eingange der Post-Anstalt am Aufgabe - Orte zurückgesandt, von jeder erfolgten Einlösung aber der Post-Anstalt am Aufgabe-Orte mit nächster Post Nachricht gegeben werten muß.

troffenen Anordnungen, so weit als hiernah nöthig, abzuändern,

Erlaß vom 2. Juli 1852 der polizeilihen Genchmigung zu Würfelspielen um

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bleiben, auf wie hoch er Caution bestellen will, und seitens der be- | ireffenden Post-Anstalt muß nur sorgfältig die Bestimmung des | Reglements beachtet werden, wonach, glei bet der Einlieferung von Korschußsendungeu, Vorschüsse über den Betrag der bestellten Cau- tion hinaus nicht gezahlt werden dürfen.

Was die Gegenstände betrifst, mit welchen Cautionen der in Rede stehenden Art bestellt werden können, so sind außer Staats- papieren oder vom Staate garantirten Papieren auch baare Gelder ur Cautionsbestellung geeignet, wenn der Betheiligte dieselben zins- los deponiren will. Da dergleihen zur Sicherung der Postkasse hestimmte Gelder stets für die etwa erforderliche sofortige Verwen- dung bereit gehalten werden müssen, eine zinsbare Belegung dersel- hen mithin uicht stattfinden fana, so können Zinsen dafur nicht ge- währt werden. : E |

Eine allgemeine Bestimmung darüber, daß die Rüczahlung solher Caulionen nur solle verlangt werden dürfen, wenn eine Kündigung vorangegangen und danach eine vierwöchentliche Frist verstrichen sei, läßt sih gleichfalls aus den Vorschriften, welche der s, 28 des Reglements vom 31, Juli d. J. enthält, nicht recht- rertigen. | Dat Regel nach überkommt die Post-Verwaltung die Verbind- [chkeit zur Auszahlung eines Vorschußbetrages erst durch die statt- | g(habte Cinlôsung der betreffenden Vorshußsendung. Bei erfolgter Cautionéleistung is cine Ausnahme insofern gestattet, als die Aus- zahlung zwar gleih bei Einlieferung der Sendung geschieht, der Absender aber seinerseits verpflichtet bleibt, den im Voraus empfan= genen Betrag dann zurückzuerstatten, wenn die Einlösung der Vor- shußsendung demnächst von dem Adressaten verweigert wird. Hieraus ergiebt si, daß die Rückzahlung der Caution dann verlangt werden darf, wenn feststeht, daß die Sendungen, bei deren Einlieferung der Cautionsbesteller Postvorshüsse ausgezahlt erhalten hat, sämmtlich

sender diejenigen Vorschuß - Beträge, welche er für nit eingelöste

Die Königliche Ober-Post-Direction wird veranlaßt, die ge-

Berlin, den 18. Oktober 1852. General - Post - Amt. An

die Königliche Ober-Post-Direction zu N. |

den in dem dortigen Regierungs-Bezirk um Gestattung der Aufstel- lung sogenannter Paschtische betreffend, eröffnet wird, davon aus, daß Würfelspiel-Belustigungen um Glas- und Porzellanwaaren und andere unbedeutende Gegenstände bei Jahrmärkten, Schüzenfesten und sonstigen Volksfesten, überhaupt als zeitweise Volksbelustigungen zu betrachten sind, und daher weder zu den verbotenen Ausspielungen, noch insbesondere zu den Glücksbuden zu rechnen sind, welche in der Berordnung vom 7, Dezember 18416 §. 11 mit Strafe bedroht, und später dur die Verordnungen vom 20. März 1827 und vom 9. Juli 1847 „an die ministerielle Genehmigung geknüpft sind. Dies ift der Königlichen Regierung bereits in dem Erlasse vom 13, Ok- tober 1548 zu erkennen gegeben worden, und dieselbe hat damals gegen die Ausführung dieses Erlasses keine Bedenken erhoben, Hiernach zerfällt die Annahme, daß es zu derartigen Veranstaltun- gen der ministeriellen Erlaubniß jeßt, nachdem die Verordnungen

| vom 20, März 1827 und vom 5. Juli 1847 ergangen, wieder be-

dürfe, von selbst, Dagegen erscheint eine polizeiliche Genehmigung zu solchen Veranstaltungen um deshalb nah wie vor erforderlick,

um dem etwanigen Mißbrauche derartiger Vergünstigungen ent-

gegenzutreten und ihre Ausübung innerhalb der Schranken der Zu- lajjigkeit zu kontroliren. Diese Genehmigung is füglich am zweck- máäßigsten voa den Orts-Polizei-Behörden zu ertheilen oder zu ver- jagen, weil bei der Beuriheilung der Zulässigkeit derartiger Ge- suche persönliche und örtliche Verhältnisse maßgebend sind und weil dieje von den Orts-Behörden am besten geprüft werden können, so wie weil dergleichen unschuldige und hergebrahte Belustigungen der niederen BVolksflasse niht weiter zu beshränken sind, als es die Nothwendigkeit durhaus erfordert.

__ Bon diesen G-sichtspunkten aus möge die Königliche Regierung die vorliegenden Gesuche anderweit prüfen und, nah Befund der Umstände, entweder die Orts - Polizei - Behörden zur Entscheidung veranlajsen oder, wo dies hon geschehen is, selbst über die er- hobene Beschwerde entscheiden und danach die in Rede stehenden Galle erledigen. Dabei wird bemerkt, daß, wenn die Königliche

| Regierung die nachgesuchte Erlaubniß überall auf S chützenfeste, Kir-

messen und Jahrmärkte zu beschränken beabsichtigt, hiergegen nit allein nihts zu erinnern gefunden, sondern eine solche Beschränkung, die sich aus dem Jnhalte der Cirkular-Erla}se vom 2. April 1817 und 14. Juli 1848 {on von selb ergiebt , auch für ganz ange- messen erachtet wird.

Berlin, den 2. Juli 18652.

Der Minister des Junern.

von Westphalen. An

die Königliche Regierung zu 5,

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

| Cirkular - Verfügung vom 11. Juli 1852 betref

Weinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Mtedizinal - Angelegenheiten.

Die Berufung des Adjunkten Dr. Pitann an dem Päda- |

gogium zu Putbus als Subrektor bei dem Gymnasium zu Greifen- |

berg ist bestätigt; die Kandidaten des höhern Schulamts Franz | S e L t 2 L Î é r 5 ¡ À s J a s S 2 L -

Cramer und De. Heinrich Joseph Frieten sind als ordent- | worden, daß eine große Zahl von in - und ausländischen Hand-

; C r (S f | erige i i tlyetste (F (\ E R De 5 (P ch lihe Lehrer an dem Gymnasium zu Münstereifel angestellt; der | werkêgesellen die ihnen ertheilte Erlaubniß zum Wandern dazu be

Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Sauer zu Garnsee ist | nußen, um müßig umherzushweifen und ihren Unterhalt, statt zu zum Kreis-Wundarzt im Kreise Marienwerder; so wie der Lebrer | F v A Na 1, A, : :

an der Königlichen Thierarznei-Schule zu Berlin A. Gerlach zu=- | G, dadur aber die öffentliche Ordnung und Sicherheit ge- gleih zum Departements - Thierarzt für den Regierungs - Bezirk E Potódam, undder Thicrarzt erster Klasse Dominick zu Branden- | burg zum Kreis - Thierarzt für den westhavelländischen Kreis und

die Städte Potsdam und Brandenburg ernannt worden.

anme as

| fend die Ergreifung von Maßregeln zur Verhütung | des müßigen Umherschweifens in- und ausländisch er

Handwerksgefsellen. Bon mehreren Polizei-Behörden sind Klagen darüber geführt

arbeiten, durch Betteln und andere unerlaubte Mittel zu gewinnen

Ih fehe mih dadurch veranlaßt, auf die Nothwendigkeit der strengen Befolgung der häufig unbeachtet gebliebenen Vorschriften des Wander =- Regulativs vom 24. April 1833 hinzuweisen. Jns-

| besondere liegt den Gränz-Polizei-Behörden ob, die binsitlich des

| Eintritts ausländischer Handwerksgesellen ertheilten Vorschriften ges

S n t | Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird die |

Kunst- Ausstellung im Akademie-Gebäude bis zum 14, November c. | verlängert, Die Ausstellenden werden ersucht, die ihnen gehörigen |

-

Kunstwerke erst nach dem Schluß der Ausstellung abfordern zu | ilen. Berlin, den 28, Oktober 1852, 8 Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice-Direktor.

Ministerium des Junern. | betreffend die Ertheilung |

geringfügige Gegenstände auf Jahrmärkten, bei Schützen- und Volksfesten. Die Cirkular - Erlasse vom 21. April 1847 und vom 14, Juli |

18 gelen, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom | v M., die hier wiederbeigefügten Gesuche von Gewerbetreiben- |

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| nan zu beachten. Hiernach is der Eintritt allen denen zu versagen,

welche

a) das 30ste Lebensjahr überschritten oder länger als 5 Jahre auf der Wanderschaft zugebracht haben;

b) in den leßten 8 Wochen nicht wenigstens 4 Wochen gearbeitet haben;

c) nicht mit dem erforderlichen Reisegelde und der nötbigen Wäsche versehen sind. Eben #o sind

d) solche Judividuen, bei denen Erkennungszeichen, welche auf unerlaubte Berbindungen {ließen lassen, oder bei denen auf

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rührerishe Schriften vorgefunden werden, über die Gränze

zurückzuweisen, falls niht Gründe zu einer näheren Unter-

suchung vorliegen.

Zur besseren Kontrole soll jede Gränz =- Polizei - Behörde oder diejenige Polizei - Behörde, welcher das Wanderbut zuer nad dem Tintritt über die Gränze vorgelegt wird, vervflidtet sein, dem Visa cinen Vermerk über das Vorhandensein der unter a —c. ange- führten Bedingungen beizufügen. s

Hiernächst ist auch dem Reisen und dem Aufenthalte aler Handwerksgehiüilfen im Innern der Königlichen Staaten volle Nuf- merksamkéit zu widmen, und es i strenge darauf zu halten, daß