1852 / 274 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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hierdurch genehmigt, da in den meisten Fällen auch behufs der bei fsolchen Sendungen nöthigen Legitimation des Adressaten, die voll- ständige Bezeichnung desselben niht entbehrt werden kann.

Berlin, den 15. November 1852. General-Post-Amt.

An die Königliche Ober-Post=Direction qu N.

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Verfügung. Lom 23, September 1852 betreffend die Kumulirung der Pension mit dem Gehalte eines pentioulrten Offlzlers bei Uebernahme einer Pofs- Ex pediteurstelle. 52

Die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. Ge- bruar 1829:

„daß jeder pensionirte Offizier, welcher cine Post = Expediteurstelle

annimmt, das Gehalt derselben mit seiner Pension kumuliren

tonne“, findet, wie die Königliche Ober-Post-Direction in dem Berichte vom Aten d. M. richtig vorausseßt , auf solche Militairs keine Anwen- dung, denen erst bei ihrer Verabschiedung aus der Armee der Of- fizier=Charakter als besondere Auszeichnung beigelegt, deren Pension jedoch nach Maßgabe ihrer im aktiven Militairdienste bekleideten Charge bemessen worden ist, Diese Militair-Personen sind bei ihrer Anstellung im Civildienste, in Absicht auf die Belassung resp. Einzie- hung der Junraliden-Pension, lediglih nah den Bestimmungen des Staats - Ministeral = Beschlusses vom 30, Mai 1844 (a und b) zu behandeln. :

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Berlin, ven 23, September 1852,

Oeneral-Post-Amt

An die Königliche Ober - Post - Direction zu N

Allgemeine Bestimmungen hinsich{chtlich det Belassung

oder Elnziehung und rèsy, Wiliedergewährung des Gnadengehalts der im Civildienst angestellten oder beschäftigten Militair-Junvaliden, vom 30. Mat 418 4. I, Bei der Anstellung oder De[Wastigung [m Cloildiènse.

1) In Betreff von Juvaliden, welche ein Gnadengehalt beziehe a) bei Anstellungen, S __§ 1: Sobald eilt, mit eiutent Gnadengehalt entla}ener Militaix- Invalide in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle an gestellt wird, hört die Zablung seines Gnadengehalts sogleich auf,

H, 2. Diese Festseßung bezieht sich jedoch nur auf derartige Anstellun- gen im unmittelbaren Staatsdienste, im Dienste einer städtischen Kommune eines ständischen Justituts, bei einer ganz oder theiltveis aus Staatsfonds. aus den Fonds einer städtischen Kommune, eines ständischen Instituts un- terhaltenen Behörde, oder endlich in Unterbedienungen bei deu Bürger meisterei-Verbänden in den westlichen Provinzen. i E

___§ 2% Dei Anstellungen im Privat - oder im ländlichen Kommunal- dienste wird das Gnadengehalt fertgezahlt.

H, 4. Ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder guf Probe erfolgt is, ändert nichts in der obigen Besu

G Ci begünstigende Ausnahme von der Negel (§, 1) findet nur statt, wenn das Civil - Einkommen, nach Abzug des darunter etwa mitbe- grissenen Betrages zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse, nicht den doy- pelten Betrag des Guadengehalts, oder nicht den Sat:

a) von 50 Rthlrn, bei dem Gemeinen, ¿ b) von 72 Rihlrn. bei dem Unteroffizier, c) von 100 Rthlrn. bei dem Feldwebel / Wachtmeister und

Unter - Chirurgus, ; erreicht.

C 5 6, Jn solchen Sâllen kann dem Invaliden nah Maßgabe sciner

harge bis Zur Erfüllung jenes Doppelbetrages, oder tventt ed

M Gn vit zur Erfüllung jener Säße das Fehlende aus

Slafen mert gewahrt und event, selbst das ganze Gnadengehalt » i

S: 7, Besteht das Einkommen in ungewissen Hebungen, so werden da

wo mit der Stelle ein baarer A a [ 4E A

: eue ustvand an RNeise- und Zehrungskosten

e B oel R t Frozent des ermittelten unfixirten Ein-

/ / 1e enst - Ei 1e q j fir rten Geb t

besteht, und nah der Fraction nicht 12 R U A l

Minimum 6 Rthlx, monatlich in Ab; O L L

monatlich in Abzug gebracht.

"U Den penstonirten Landgendarmen kann bei ihrer Anstellung in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Sielle des Civildienss

ein Zuschuß aus ihrer Pension bis zur Erreichung E

dersclben gewährt werden ; doch darf dieser - en F les d ÂA

Doppelbetrag der Pension das reine Aktivitätögehalt bei der Gendarmeri

übersteigen würde, nur bis Erreichung des letteren erfolgen, eda b) bei fortdauernder remuneratorischer Beschäftigung îm Civildienst,

§. 9. Wenu ein Militair- Jnvalide in einem dex Dienstoerhältnisse eine zwar unbestimmte, aber an sich fortd und regelmäßige Beschäftigung gegen fortlaufende tägliche oder m e fixirte Diäten oder Remunerationen, die von der Kasse der Behörde ie des Jnstituts unmittelbar gezahlt und verrechnet werden, erhält: so F Mer auf ihn die Bestimmungen der 29.1, 9, 6 U 7 Anwendang. Di geben Gendarmen werden in einem solchen Falle nah §, 8 behandelt. FAAtd §. 10, Die Einzichung des Gnadengehalts foll, wenn solche den im vorigen Paragraphen gedachten Bestimmungen überhaupt z; (00 ist, jedo erst nach Ablauf der ersten sechs Monate derx Be iq 100 tigung erfolgen. ei §+ 11. Wird ein Juvalide zwar zur Hülfsleistung bei einer der S, 2 bezeichneten Behörden, jedoch als Privatgehülfe eines O mäßigen Beamten, gegen eine von diesem ausgesetzte und aus Bin, Einkommen zu zahlende Remuncration angenommen, \o verbleibi E Genusse scines Gnadengehalts. l E c) bei vorübergehender Beschästigung im Civildienst,

_§. 12. Jnoaliden, welche nur vorü bergehend gegen stückweise 3%, zahlung oder Boten-, oder Tage-, oder Wochenlohn-, oder die Execution, Gebühren zur Hülfsleistung angenommen werden, behalten ihr Gnaden. gehalt unverkürzt, z, B, Hülfsschreiber mit Anweisung auf Kovialion, Verdienst, Hülfsboten uud Hülfs-Exekutoren, welche von Zeit E De; zu Dienstleistungen herangezogen werden, Hülfs - Aufseher b, Bauten und ambulante Hilfs - Aufseher in der Forst-, Steuer- und Pos. Verwaltung 2c, E

2) In Bitreff der mit halbem Gehalt beurlaubten Unteroffiziere,

_§e 13, Die Vorschriften der vorstehenden Paragraphen finden aug, aus die von den kombinirten Reserve - Bataillonen oder den Halbinvalidey. Sectionen mit halbem Gehalte bcurlau Ven U nteroffizier An: tvendung, jedoch mit der Beschränkung, daß: M

a) bei einer auf Lebenszeit oder auf Kündigung in einer etatsmäßigen

oder in einer anderen bestimmten Stelle erfolgenden Anstellung daz halbe Gehalt ohne Rücksiht auf den Betrag und die Natur dez neuen Viensteinkommens sofort wegfällt, und daß

b) bei Beurtheilung der Frage: ob und wie viel diescn Beurlaubtezn be

einer Anstellung auf Probe während der geseulichen Probezeit, so ti bei remuneratorischer Beschäftigung nah Ablauf der ersten se6z Monate von ihrem halben Gehalte zu belassen i? allein Säße von : 72 Rihlr, für den Unteroffizier, und 100 Nthlr. für den Feldwebel und Wachtmcister, zum Maßstabe dienen. _ § 14, Der Rüdcktritt auf das, aus dem Militairfonds durch de &ruppentheil zu gewährende Urlaubs- (halbe) Gehalt findet nur statt, we ver deurlaubte Unteroffizier aus einer remuneratorishen Beschäftigung qus ¡CyeIdel, oder tvenn er aus einer, ihm auf Probe übertragenen Ste “vlauf der geseglihen Probezeit oder aus einer , ibu auf Kündigung tebenen Stelle innerbalb der ersten sechs Monate entlassen tvird. % 109, In don vorgedachten Fällen (§. 14) kann der Beurlaubie aud

Das Neserve Bataillon oder in die Oalb-Juvaliden-Section zurlicki1

wenn eine Vaïtanz vorhanden und seine gute Führung nachgetviesen is Jl auen anderen Fällen des Ausscheidens aus einer Civil erhalt er das einfache Gnadengehalt aus den na §88, 20

A L, Tis piichicten Fondo8,

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T: A a Q / d E WRadettgebhalts V(1I DeS Ciolidienites.

i) m welchen Fällen sie stattfindet. Je 10, Del dem unfreiwilligen Austritt eines vormalia tair-Jnoaliden aus einer, ihm aus Lebenszeit, auf Kündigung Probe verliehenen ECioilstelle erhält derselbe das crdiente Guadengehalt t der, jofern ihm nicht nah dem Civil-Pensions-NReglement ein höherer spruch zusteht, oder er nit durch Erkenntniß des Guadengehalts fü! lustig erklärt worden ist, 4 S. 17. Auch bei dem freiwilligen Austritt ein litair- Invaliden aus einer, ihm guf Lebenszeit, j e verliehenen Civilstelle erhält derselbe das Sustentation wieder § 18, Wenn ein Juvalide eine, im §, 9 näher bezeichnete stimmte Beschäftigung, bei der nach 9+ 10 jein Gnadengehalt ganz 0 theilweis eingezozen worden, selbst aufgiebt oder daraus entlassen wit so empfängt er sein Gnadengehalt, wofern er solches nicht verwükt ha! wieder, und zwar, wenn die Beschäftigung vor tem 15ten eines Mc aufhört, vom 1sten desselben Monats, nach dem 15ten vom 1sten des nd sten Monats ab. ___§, 19, Gelangt der Juvalide nah Verlauf von 15 Tagen un über zu einer anderen gleichartigen Beschästigung, so bezieht er sein Gnadengehalt von neuem während der ersten sechs Monate scinel schäftigung. i i b) aus welhem Fonds sie erfolgt. S S. 20. Wenn ein im Staatsdienste ín einer ectatsmáßigeit ode! anderen bestimmteu Stelle angestellter vormaliacr Militair-Juvaide: a) aus der ihm auf Lebenszeit verliehenen Civilstelle entlassen ird, (und ihm nicht ein höherer Anspruch nach dem Civil-Pensions-Re- glement zusteht) oder a b) aus der ihm auf Kündigung verliehenen Stelle erst nah Ablauf v0! sech3 Monaten, oder c) aus der ihm auf Probe übertragenen Stelle cer} nach Al L gescßlihen Probezeit unfreiwillig ausscheidet, so tvird demie bas, ihm nach seinem Militairverhältniß gebührende Gnadengey0 aus dem Civil-Pensions-Fonds gewährt, ns §. 21, Scheidet ein von einer städtischen Kommune oder uen E dischen Justitute in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmien e ( angestellter vormaliger Militair-Juvalide aus dem Dienste aus, [9 die Zahlung des Gnadengehalts :

lauf DÉl [ben

41A f [014

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) für den Fall des §. 20a. von der Kommune oder dem st ändi- a

nstitute, und j 5 Ern Fal des C; 20b, und c, von dem Pensions-Aussterbe-

L g. t M in dem Falle §. 21a, feine Pension erdient, oder die | os ‘Pension geringer sein, als das Militair-Gnadengehalt , so über- s der Pensions-Aussterbe-Fonds die Zahlung des Militair- Guadengehalts - Betrages , oder leistet den zu dessen Erfüllung nöthigen I, V

Jus, In allen übrigen Fällen wird das Militair-Gnadengehalt aus vem Militair-Pensionsfonds gewährt, also namentlih auch daun, in ein vormaliger Militair - Jnvalide die ihm auf Kündigung verliehene A Y im Civildienste vor dem Eintritt seiner Dienstunsähigkeit frei- willig und ohne zu diesem Entschlusse durch eigene Verschuldung bestimmt u cin, aufgiebt, oder wenn setne Catlassung aus einex ihm auf Lebenszeit verliehenen Anstellung innerhalb sechs Monaten oder vor Ablauf der ge- seblichen Probezeit erfolgt,

Berlin, den 30, Mai 1842,

Königliches Staats - Ministerium, Prinz Lon Preußen

Boyen Mühler, von-Nagler.. Rother. Eichhorn. von oon Savigny, Frhr. von Bülow, von Bodelschwingh,

Graf zu Stolberg. Graf von Arnim, Flottwell,

D, ine -VorsGrifren. für die a#sfubrenden Be- in ‘even derjelben Angelegtnheit, 9m 30. Mai 1544.

{) Zur Vereinfachung des Geschäfstsbetriebes foll die Feststellung der Gnadengcehalts - Zuschüsse sowohl bei Anstellungen, als auch bei remunera- torischen Beschäftigungen außerhalb Dertin vorbehaltlich der definitiven Genehmigung dieser Maßregel den Königlichen Regierungen unter eige- ner Verantwortlichkeit übertragen ivérden, +— YuUr Berlin verbleibt diese Feststellung der Abtheilung sür das Jnvalidenwesen im Kriegêministerium, 2) Die anstellenden Behörden haben daher die Anzeige von der ge-

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shehenen Anstellung oder Beschäftigung eines versorgungsberechtigten În- |

validen, so wie von dem ihm zugewiesenen Cinkommen sofort, nachdem solhe verfügt worden, sür Berlin an die Abtheilung sür das Zuvaliden- wesen im Kricgsministerium, soust aber an diejenige Königliche Regierung u richien, auf deren Etat das Gnadcngehalti des JZnvaliden sieht,

)) Dassclbe gilt für die Anzeigen über solhe Veränderungen in dem

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Verhältnisse des mit einem Gnadengebhalis - Zuschussc angestellten oder be-

ch stigien Juvaliden, in deren Folge die Einziehung odex dic anderweitige |

tellung diejes Zuschusses eintre m ' z l) Ju Bezichung auf die im Civildicnste in einer etatêmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle anzustelleuden, oder remunerxatori)ch zu be- schäftigenden Znvaliden, welche noch bei cinem fombinirten Reserve - Ba- taillon, einer Halb-Jnvaliden-Sectiou, einer Jnvaliden- Compagnie, einem denhause oder einer Veterancn-Section stehen, aber Lon denselben ibt find, wird die Einstellung der Zahlung des halben Gehalis oder

« À, ststeillung des etwanigen Zuschusses aus demselben den Königlichen

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Znténdanturen unier eigener Berantwortlickeit übertragcn, ) Die Behörden, welche die Beurlaubten anstellen oder beschäftigen die Anzeigen sowohl hierüber, als über später eintretende Ciniom- mens - Verbesserungen und sonstige Veränderungen dahcrx an die Militair- intendanturen zu nten (§8. 4). Waltet ein Zweifel darüber ob, twelhe Militair - c 5ntendantur die Berpflegungs-Angelegenheiten des kombinirten Reserve-Bataillons, der Com- zgnie 2c, bearbeitet, so sind die Anzeigen an diejenige Militair-IFntendantur richten, in deren Bereiche die Anstellung oder Bezchästigung erfolgt, Für Berlin fönnen die Anzeigen auch wegen diese Znvaliden §§. 4 6) an die Abtheilung sür das Junvalidenwesen im Kiiegsministe- um gelangen.

s) Die Königlichen Negieringen senden mit deu vierteljährlichen Kassen-Extraklien namentlihe Abgangslisten der Gnadengehalis-Enipfänger, aus welchen auch das Civileinkommen der angestellten oder remuneratorisch beschäftigten Militair - Jnvaliden und derx etwaige Zuschuß aus dem Gng- dengehalte ersicilih sein muß, an die Abtheilung für das Znvalidenwesen im KriegSministerium sein; von den anstellenden Behörden sind dagegen nur die in den vorhergehenden §H. 2, 3, 5—7 gedachten Anzeigen über die geschehene Anstellung oder Beschäftigung eines versorgungsberechtigten Mi- litair - Jnvaliden, #0 wie über spätere Veränderungen seines Einkommens, sofort bei Eilaß der betreffenden Verfügung zu erstatten,

9) Jnsoweit es nach dem Ermessen des Departements - Chefs obnc Nachtheil für das dienstliche Jnteresse ausführbar erscheint, if zivar bei unbe- simmter, aber an sich fortdauernder und regelmäßiger remuneratorischer Leschäftigung der Militair - Jnvaliden von Seiten der Behörden darauf Vedacht zu nehmen, die Rémunerationen auf monatliche Raten zu fixiren, ind kurze, von dem Jnvaliden nicht verschuldete Unterbrechungen der Be- schäftigung möglichst ohne Entziehung der Nemunerxaiion zu übertragen.

10) Beziehceu Invaliden, welche bei der Leibgendarmerie oder bei der Varde - Unteroffizier - Compagnie gestanden, cine, ihnen von Sr, Majestät dem Könige aus Allerhöchstdero Schatulle bewilligte Pensionszulage, fo vird diese bez Berechnung des L oppelbetrages der Pension (§8. 5 und 9 der Bestimmungen) als ein integrirenver Theil der lehteren zum Ansatz gebracht. E j ; 11) Die Zuschüsse, welche auch den gegen Tantieme, Cxccutionsgebüh- ien oder mit unbeständigen Emolumenten im Civil angestellten Militair-

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\Nvaliden nach den obigen Bestimmungen (sub Lit. b.) bewilligt werden

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Einkommens von der Behörde, bei tvelcher der Znvalide angestellt ist, im Laufe des Jahres vorschußtveise zu berichtigen, und im Monate Januar des folgenden Jahres der Regierung, auf dexen Militair-Pensions-Etgt der

dürsen, sind künftig nah Maßgabe des wirklich bezogenen Dienst- |

Invalide steht, unter Beifügung einer Nachweisung des Dienst-Einkommens- zur Feststellung und Erstattung anzuzeigen.

Die hierüber in dem Staats-Ministerial-Beschlusse vom 9, März 1831 unter Nr. 1 getroffenen anderweitigen Bestimmungen werden aufgehoben.

Berlin, den 30, Mai 1844,

Königliches Staats - Ministerium. „Prinz von Preußen. von Boyen, Mühler. von Nagler. Rother, Eichhorn, von Thile, vonSavigny, Frh, vonBülotww. von Bodelschwingh, Graf zu Stolberg. Graf von Ali, S10twell,

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M inifsteriune der geistlichen, UÜUnterrichts- uud Medizinal - Ángelegenheiten.

-—.

Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Bobrick ist zum Kreis - Wundarzt im Kreise Heiligenbeil, Regierungs - Bezirk Königsberg, ernannt; so wie i __ Die Berufung des bisherigen Streitschen Kollaborators bei dem hiesigen Berlinischen Gymnasium zum grauen Kloster, Dc. Ru -= dolph Peter Alexander Bollmann, und des Kandidaten des höheren Shulamts, Dr. Karl Griedrich Kempf, als or= dentliche Lehrer an der vorgenannten Ansialt bestätigt worden.

Ministerium des Jnnecn. Srl a vom 15. Oltodeu 1859 vetreffend das Verbot des Wanderns der Handwerks=- Gesellen nach der i Sw tis.

Die in der Schweiz offenkundig bestehenden, auf revolutionaire und fommunistishe Zwecke gerichteten Arbeiter-Verbindungen haben die Nothwendigkeit herausgestellt, den verderblichen Bestrebungen derselben durch Erneuerung des früheren Verbots des Wanderns nach der Schweiz entgegen zu treten.

Demzufolge bestimme ich hiermit:

l) das Wandern preußischer Handwerks- ist nicht ferner zu gestatten ; auslândishen Handwerks=Gesellen, welcbe Januar 1853 in der Schwei Eintritt in die preußischen denjelden zu versagen.

Könne V eg als üglich einshla auf geradem Wege statten ; diejenigen preußiscen irtig in der Schweiz angemessenen Fri

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ren. zur ten Staate zugesuührte1 Vertrag vom 15, Juli 1851 (Geseß-Sammlung Anzeiger Nr, 137 Seite 762.) L anderen deutschen Regierungen, wegen gegensei zur Uebernahme der Auszuweisenden, vom 15. Sammlung Seite 714 und Staats-Anzeiger daß, wenn der Ausgewiesene, um sciner Heimat Staate zugeführt zu werden, dur das Gebiet cin trahirenden Theils tranêvortirt werden muß entstehenden Kosten des Dur@transports zur ausweisenden Staate erstattet werden scllen Es sind Zweifel entstanden, wie mit Kosten zu halten sei, welbe im

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