1852 / 278 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ihres Reisegepäckes gestattet sind, dazu benubt werden, Sachen ge- gen Bezahlung zu befördern, welhe nicht zum Gepäck eines Mit= reisenden gehören. : 4) Wenn bei der Beförderung von Personen mit einer auf Grund der Vorschrift Des C, 2 Untou Mr, 2 lit a; errichteten Fuÿr= gelegenheit von dem Reisenden, unter welchem Borwande oder Titel es geshehen möge, ein höheres Personengeld als 24 Sgr. ein-= shließlich der Fraht für 30 Pfund Freigepäck pro Meile gefordert und erhoben wird. i

9) Wenn mehrere nach §, 2 Nr. 2 lit. a. gestattete Personen-= Fuhrgelegenheiten sich dergestalt an einander anschließen, daß durch den Anschluß das Verbot des Pferdewecsels umgangen wird, und der Unternehmer auf geschehene Aufforderung der Post-Verwaltung den Anschluß der Fahrten nicht einstellt,

0) Wenn mehrere Unternehmer die von ihnen einzeln einge- rihteten Fuhrgelegenheiten, deren jede an sich als eine regelmäßige im Sinne des §. 32 nicht zu betrachten ist, mit einander dergestalt ¡n Verbindung bringen, daß dadur im Ganzen eine solche regelmáßige Suhrgelegenheit hergestellt wird und der Unternehmer auf geschehene Aufforderung der Post-Verwaltung die Regelmäßigkeit der Gahrten nicht einstellt. Dieser Fall legt vor, wenn z, B, drei Fuhrleute Fuhrgelegenheiten zur Beförderung von Personen zwischen zwei bestimmten Orten unterhalten, und jeder von ihnen immer um den dritten Tag oder nach einem anderen unter ihnen verabredeten Ver- hâltnisse fährt, so daß die Gahrten des Einzelnen auf verschiedene Wochentage fallen, das Publikum aber darauf renen kann, daß es durch diese Fuhrgelegenheiten an jedem Tage oder an gewissen Tagen zwischen den bestimmten Orten Reisegelegenheit findet. Uebri- gens hat die Post - Verwaltung in dergleichen Fällen zu der Auf-= forderung, die Regelmäßigkeit der Fahrten einzustellen, nur dann Veranlassung, und von Verhängung einer Strafe im Fall der Nicht-= befolgung der ergangenen Aufforderung kann erst dann die Rede sein, wenn die Unternehmer mehr als V M2 Mr. 2 Ut bestimmte Personengeld erheben.

7) Wenn bei einer auf Grund des §. 4 erridteten Guhrge= legenheit von den Bedingungen abgewichen wird, unter welchen die Errichtung einer solchen Fuhrgelegenheit von der Post = Verwaltung gestattet worden ift.

s) Wenn Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände außer den in den §8. 6 bis § nachgelassenen Fällen mit Privatge- legenheit befördert oder au nur gelegentlih mitgenommen werden. Die Strafe trifft deshalb auch den Reisenden , welcher vers{chlossene Briefe zur Ueberbringung an den Adressaten mitnimmt, so wie den Conducteur oder den Postillon, welcher bei Beförderung der Poft Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände heimlid mit- nimmt, vorbehaltlih der Rüge des begangenen Dienstvergehens im Disziplinarwege, Daß die Beförderung oder Mitnabme gegen Bc- zahlung geschehen sei, ist nicht erforderlich.

Auch in diesem Fall entsheidet bei der Beförderung von Paketen das Gewicht des einzelnen Paketes. Der Beförderer kann sich mithin auch hier nicht mit dem Einwande gegen die Strafe hüben, daß mehrere postzwangspflichiige Pakete, welche zusammen das Gewicht von 20 Pfund übersteigen, ihm unter einer Adresse zur Beförderung übergeben worden sind,

öindet sih, daß

a) mehrere an verschiedene Empfänger oder von vers{icdenen

Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pte M el

Gebind zusammengevackt worden sînd, und befinden \ch@ unter

diesen Paketen postzwangspflichtige, oder Daß b) dem Gegenstande der Sendung andere Gegenstände lediglich

zu dem Zwecke beigepackt worden sind, um für ein Paket das : Gewicht von mehr als 20 Pfund zu erreichen, 10 hat der Beförderer die Strafe des §. 32 verwirft, wenn er von dem Zusammenpacken oder Beipacken Kenntniß hatte. ll. Von den Uebertretungen, welche seitens des Absenders begangen werden.

Der §. 35 bezeichnet unter Nr. 1 bis 7 die Uebertretungen, welche dur das Verschicken von Sachen seitcus des Absenders be-= Zangen werden. Von diesen steht die unter Nr. 1 mit den Vor- Orten §8, 3 bis 8 über den Postzwang, und die unter Nr. 2 mit der Bestimmung des g. 2 Mr, 2 lit. b: a Zusammenhang, L 3 Und 7 die [trafbaren Porto = Uebertretungen

Vei den §. 35 unter ift anes ay beachten;

4) Dle ostzwangspflichti, feit bei Pg 4 y ein Gewichte eines jeden ele Vateies E e a schung des Absenders alles das, was in Betreff der Versendung | postzwangspflihtiger Pakete unter einer Adresse, des Zusammen=- | padckens postzwangspflichtiger Pakete, und des Beipackens anderer Gegenstände in Ansehung des BVeförderers oben unter My, 8 hes | stimmt worden ist, nur fann sich der Absender nicht mit dem Ein-= wande shübßen, daß das Zusammenpacken oder Beipacken ohne sein Borwissen geschehen sei, weil die Uebertretung seinerseits jedenfalls

r. 4 bis & bezeichneten Uebertretungen

6514 dadurch perfekt geworden ist, daß er die Sendung nit mit Post, sondern mit Privatgelegenheit verschickt hat. * der 2) Dasselbe findet in Ansehung der unter Nr, 2 bezeinete Uebertretung Anwendung, nur ist hier niht das postzwangspflichti- Gewicht, sondern das Gewicht von 100 Pfund bei Pafeten m L gebend (oben unter Nr. 2), D 3) Die Bestimmung des 8. 35 unter Nr. 3 gründet sih darayr daß die PVorto=Taxe zwischen Brief- und Güter-Porto unterscheid;: und daß das Brief-Porto in der Regel höher ist, als das Güter. Porto. Das Brief - Porto wird von Briefen, und außerdem 74 dingungsweise E 2) von Schriften, b) von gedruckten Sachen mit sch{riftli{chen Einschaltungen, | C) von Papiergeld, Staatspapieren und Dokumenten, und d) von Aften

entrichtet, Es dürfen deshalb Briefe und die vorb zeichneten Gegenstände

nit unter andere Sachen, für welche wird, verpackt, vielmehr muß für die richtet werden.

4) Die Villiinmung des 6. 35 untev Nr. 4 belegt denjenigen mit der angedroheten Strafe, welcher Gegenstände unter Streif oder Kreuzband zur Verseudung mit der Poft einliefert, welche uberhaupt oder wegen verbotener Zusäße unter Band nicht versandt werden dürfen, j

Für Sendungen unter Band wird nämlich ein niedrigeres Porto, welches nur 6 Silberpfennige pro Zoll-Loth cxkl. obne Un,

terschied der Entfernung beträgt, erhoben. Es darf deshalb Dies

Bersendungsweise nicht dazu benußt werden, andere Gegenstände

sür welche das niedrigere Porto nit bewilligt ist, unter Band zy

ein geringeres Porto erhoben elben das Brief = Porto ent.

versenden, und die Post - Verwaltung um das höhere Brief - Porto zu verkürzen. E Welche Gegenstände unter Streif - oder Kreuzband versi werden dürfen, bestimmt der S. 10 des Reglements vom 31. Zuli [892 (Staats-Anzeiger Nr. 184 S. 1098) und nach dieser Bestim mung is in Gemäßheit der Pri Des 6, 35 Ny 4 die ange- drobete Strafe verwirkt : : L) wenn andere Gegenstände, als Journale, Zeitungen, periodisd

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Werke, Broschüren, desgleichen durch den Druck, dur Litho graphie oder durch Meta lographie vervielfältigte Musikalien Kz taloge, Prospekte, Preis-Courante, eotterile-Gewinnlisten, A) iUndigungen und sonstige Anzeigen, ferner Korrekfturbogen obne veigesügtes Manuskript, unter Streif- oder Kreuzband eingeliefert werden. Es ist dabei nit außer Acht zu lassen, daß Musikalien U, l w,, welche auf eine: andere als die angegebene Weise „D. mit Der Kopirmaschine angefertigt worden sind, si nicht zur Versendung unter Streif- oder Kreuzband eignen und deshalb unter Band nit eingeliefert werden dürfen:

-) wenu Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband eingeliefe! iverden, welche zwar zu den vorerwähnten zur Versend1ng unier Band geeigneten gehören, diese Eigenschaft aber dadur verloren haben, daß sie nach ibrer Bertigung durch Drud u. V. andere als bie ausdrüdcklich erlaubten Zusäbe

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¿en havcn, Erlaubte Zusägze sind nur

nh t0 Or 6A or d L 4 “y Pp Ì ck n op ck17 T; 11 7 / a) die Adresse, welcher auch der Name oder die Firm Ubsenders veigesUgt werden kann, vet Preis-Couranten, Cirkularien und Empfehlungsschr

ven, Datum und Unterschrift, vet Korrekturbogen, Aenderungen und Zusäße, welchi Korreftur gehören und guf diese si{ch beschränken, Andere Zusäte, sie mögen von noch so geringer Vede1 ¡ung sein, z, B. nur in einer Ziffer bestehen, sind unzulässi und der Absender verfällt in die §. 99 angedrohete Straf wenn er einen mit anderen als den nachgelassenen Zusäßen versehenen Gegenstand unter Streif- oder Kreuzband einliefert ; wenn der Absender mehrere Exemplare der Nr, 1 bezeichneten Gegenstände unter einem und demselben Streif - oder Kreuz- bande zuy Bersendung einliefert, und die einzelnen Exemplare oder auch nur einige derselben mit besonderen Adreß-Umschla- gen versehen hat, Wenn der §, 10 des Reglements noch vorschreibt : daß Sendungen unter Streif = öder Kreuzband frankirt einge liefert werden müssen, | | so zieht die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nux die Erhebung

| des vollen Briefporto, keinesweges aber die Verhängung der im

F. 99 des Gesetzes angedroheten Strafe nach si. 9) Der §. 35 bezeichnet ferner unter Nr. 5: 1) die Versendung eines portopslichtigen Schreibens unter einer von der Entrichtung des Porto befreienden Bezeichnung, D. unter einem Rubrum, welhes in den gegebenen Vorschriften „, als ein solches anerkannt ist, das die Portofreiheit bezeihnet, -) die Verpackung eines portopflichtigen Schreibens in einen Brief oder in ein Paket, welches geseßlich unter portofrei Rubrik befördert wird, als strafbare Uebertretungen,

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Bei dem großen Umfange der bewilligten Portofreiheiten und dem häufig vorkommenden Mißbrauch der Portofreiheit ist es drin- nd nothwendig, daß die Sendungen unter portofreiem Rubrum E ng überwacht und die vorerwähnten Uebertretungen ohne alle Naclict bestraft werden. Wird ermittelt, daß ein Beamter das ihm anvertraute Dienstsiegel oder sonst seine amtliche Stellung zu iner solhen Uebertretung gemißbraucht hat, so ist nicht nur die Strafe des §. 35 gegen einen solchen Beamten festzuseßen, sondern ¿s is ein folher Mißbrauch auc der vorgeseßten Diensibehörde Beamten zur Ruge im Disziplinarwege anzuzeigen. S Bei der Bestimmung des g, 98 des Gesehes is insbesondere | u beachten, daß der Absender einer Sendung unter Band si ge- | aen die Strafe des §. 35 nicht mit dem Cinwande {hüten kann, | der Annahme =- Beamte habe die Sendung ohne Erinnerung ange- | nommen. Die Post - Beamten sind zur heren Untersuchung der | Sendungen unter Band nur zu dem Zwecke verpflichtet, damit der Absender, wenn der Gegenstand zur Versendung unter Band \ich nicht eignete, zur Verantwortung und Strafe _gezogen werde. Sache des Absenders is es aber, vor der Einlieferung der Sen- dung nah den bestehenden Vorschriften zu prüfen, ob sich die Sen- |

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dung zur Versendung unter Band eignet, und sofern dies nicht der | Fall is, dieselbe unter Streif- oder Kreuzband nicht einzuliefern. |

L Vom Rü@Æfalle.

Die §§. 34 und 36 des Geseßes handeln vom Rüdckfalle, Es istt dabei zunächst zu berücksichtigen, daß die verschiedenen im F. 32 | und im §. 33 bezeichneten Uebertretungen als ein und dieselbe | strafbare Handlung angesehen werden, wenn es sh um Beantwor= tung der Frage handelt, ob die Strafe des Rückfalles zur Unwen- dung zu bringen ist, und daß dasselbe von den verschiedenen im g. 35 bezeichneten Uebertretungen gilt, daß dagegen die im g. 32 bezeichneten Uebertretungen mit denen des 8, 35 in keiner Beziehung stehen, Es folgt hieraus , daß der Beförderer postzwangspflich= tiger Gegenstände deshalb noch nicht mit der Sirase des Rückfalles nah §. 34 belegt werden tan, weil er schon früher als Absender postzwangspflichtiger Gegenstände nach §, 90 bestraft worden ist, daß ihn dagegen die Strafe des Rúüfalles trifft, wenn er schon wegen verbotener Beförderung mit Wechsel der Transportmittel oder wegen verbotener Beförderung postzwangspflichtiger Gegenstände nach §, 32 bestraft worden ist. E

Die Bedingungen zur Anwendung der Strafe des Rückfalles sind :

l) daß der Uebertreter zur Zeit der begangencn Uebertretung wegen einer Post - oder Porto - Uebertretung vom Gerichte oder tm Berwaltungswege zu einer Strafe rechtsfrâftig ver 1

ï 2) daß die frühere Berurtheilung, wenn es sch in dem vorlie } Um die Bestrafung des Beförderers handelt, Wegen einer ver u den S8, 382 und 838 bezeichneten, dur die Beförderung verübten Uebertretung, wenn es \ich aber um die Bestrafung des Versenders handelt, wegen einer der im §. 39 bezeichneten, durch das Verschicken verübten r tretung erfolgt sein muß, und ) daß zwischen der früheren Verurtheilung und der später gangenen Uebertretung ein Zeitraum von nicht mebr als höchstens fünf Jahren liegt. Fm ersten Rückfalle soll die Strafe verdoppelt werden. Bei terdoppelung der Strafe is nicht die srüher erfannte, sondern die geseßliche Strafe zum Grunde zu legen. Dieses ist zwar nicht ausdrüdcklih ausgesprochen, es folgt aber daraus, daß im Fall des g. 35 der vierfache Betrag des Porto das Strafmaß bildet, und [hon deshalb die frühere Strafe niht maßgebend sein kann, im gall des §. 32 aber der erkennenden Behörde bei Abmessung dez Strafe ein wesentliher Spielraum gelassen is. Wenn 3 V, ein Fuhrmann mit 100 verscblossenen Briefen betroffen wird, so wird wegen der Schwere Ter Uebertretung es keinem Bedenken unter- liegen, gegen denselben gleih bei der ersien Vestrafung auf das Maximum der Sirafe von 50 Rthlrn. zu erkennen. Wenn nun derselbe Fuhrmann später nur mit einem verschlossenen Briefe be= troffen wird, so würde es sich nit rechtfertigen, die früher er- annte Strafe zu verdoppeln und auf 100 Kthlr. Geldbuße zu er- fennen, Umgekehrt würde die Strafe der Shwere der Uebertre- tung niht entsprechen, wenn ein Fuhrmann, welcher bei der Beför- derung von 4100 verschlossenen Briefen betrosfen wird, uur mil 10 Rthlrn. sollte bestraft werden können, weil er srüher wegen Be- förderung eines Briefes nur zu einer Geldbuße von 5 Rthlrn. ver= uriheilt worden ist. E Die Strafe des ersten Rüfalles besteht mithin L) m Fall des 8, 31 in einer Geldbuße von 10 Rthlrn. l 100 Rthlrn., i e i‘ i 4) im Fall des 8§. 36 in dem achtfachen Betrage des Porto, jedo niemals unter einer Geldbuße von 10 Rthlrn. GUr fernere Rückfälle wird E l) im Fall des §6, 34 dem Richter die Besugniß eingeräumt, den Schuldigen außer der Strafe des ersten Rückfalles auch

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| Dasselbe muß gescheben, wenn

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noch der Befugniß zur Treibung des Fuhrgewerbes für im-

mer oder auf Zeit verlustig zu erklären,

2) im Fall des §. 36 die Strafe des §. 35 vervierfacht, so daß dieselbe in dem sehszehnfahen Betrage des Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von zwanzig Thalern besteht. Damit die härtere Strafe des RNückfalles in den dazu geeigne-

ten Fällen in Anwendung gebracht werden fann, ist es nöthig, daß bei jeder Ober = Post - Direction eine Strafliste geführt wird. Jn dieselbe sind sämmtliche bei der Ober - Post - Direction zur Unter- suchung gestellten Post- und Porto - Contraventionen, in denen eine Strafe, sei es im Verwaltungswege oder durch die Gerichte rechts= kräftig festgeseßt wird, nach folgenden Rubriken einzutragen :

1) die Namen der Kontravenienten alphabetisch geordnet, \o wie der Stand und der Wohnort jedes Kontravenienten,

-) die Bezeichnung der begangenen Uebertretung,

3) die festgeseßte Strafe,

4) die Zeit der rehtsfräftig erfolgten Straffestseßzung.

Hat der Verurtheilte seinen Wohnort in dem Bezirke einer anderen Ober - Post - Direction, s\o is dieser von der rechtsfräftig ausgesprochenen Bestrafung Nachricht zu geden, und der Fall auch von dieser in die Strafliste einzutragen.

Bei allen Untersuchungen , die wegen Post- oder Porto-Ueber- treiungen eingeleitet werden, is, bevor die Entscheidung ergeht, oder bevor die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung abgegeben wird, auf Grund der Strafliste zu den Akten zu beschei=

| nigen, ob der Kontravenient wegen Post - oder Porto-Uebertretung

schon bestraft worden ist, oder ob derselbe in den Listen niht vor fommt, und, wenn die Bestrafung ¡taitgesunden hat, was sich über

| dieselbe aus der Strafliste ergiebt. Hat der Beschuldigte feinen

Wohnort in dem Bezirke einer anderen als derjenigen Ober-Post-

Direction, welche in der Sache zu entscheiden hat, so ist jene um Auskunft wegen früherer Bestrafung des Beschuldigten zu ersuchen.

der Beschuldigte aus dem Bezirke einer anderen Ober-Post-Direction in den Bezirk der Ober-Post=

Direction, welcher die Entscheidung zusteht, verzogen ist.

V, Don der Uebertreinna wer dur uneñntgelt- lihe Benußung der Posten zum Re 1e VEÁan AEN D E,

Vei der Bestimmung des §. 37 is} die Vorschrift des 8. 31 des Reglemeuts vom 31. Juli 1852 nach welcher die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten

a) bei den Post-Anstalten, oder i

b) an den unterweges belegenen und von den Ober-Post-Direc-

tonen öffentlich bekannt gemachten Haltepunkten /

stattfinden kann, so wie der Umstand zu berücksihtigen, daß de Conducteuren und Postillonen untersagt is, Reisende unterweges an anderen Orten als an den bekannt gemachten Haltepunkten aufzu nehmen. Wer daher unterweges außerhalb der Haltevpunkte die Post besteigt, verleitet den Conducteur oder Postillon zu einer Pflichtwidrigkeit, und hat, wenn er in dem Personenzettel nit ein getragen steht, die Vermuthung gegen sich, wissentlih, um der Post Kasse das Personengeld zu entziehen, uneingetragen mit der Post ercist zu sein, Wenn sich daher in einem Falle herausstellt, daß mit der Post uneingetragen Reisende außerhalb der Haltepunkte Post bestiegen hat, fo is die Untersuchung gegen ihn einzuleiten, Zsst das Besteigen des Postwagens an den Ha tepunkten erfolgt, von den Conducteuren und Postillonen aber die denselben zur Pflicht gemachte Eintragung des Reisenden in den Personenzettel unter lassen worden, so muß uach den nöthigenfalls zu ermi telnden Nebenumständen beurtheilt werden, ob dem Reisenden die Absicht beizumessen is, der Post-Kasse das Personengeld zu entziehen.

Wenn übrigens der §. 37 eine Strafe für die Conducteure und Postillone, welche Reisende heimlich mitnehmen, nicht bestimmt, fo

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T E S A fi 4A L p los “G. l ol y s F it fe 1141 Tits lind dieje deshalb nicht Itatios, VIe meyr m ß gegen fi m Qi plinarwege verfahren, und ihre Bestrafung nach den sveziellen hierüber ergangenen Vorschriften erfolgen. Y Do Strafverfaßren; Die im §. 40 angeordnete Umwandlung der Geldbuße in eine s D P M sf; t

Freiheitsstrafe erfolgi durch die Gerichte. Vie bisherige Befugnif der Post-Verwaltung, der erkannten Geldbuße für den &Gall des Un vermögens im Strafbescheide eine Greiheitsstrafe zu jubstituir«

fortgefallen, weil den Zoll- und Steuer-Behörden nach den Sg, 3 und 53 des Geseßes vom 23, Januar 1838 eine solde Befuaniß

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nicht zusteht, diese Vorschriften aber nach §. 43 des Gesetzes über 1

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das Postwesen auch bei Post- und Porto-Uebertret ingen zur An wendung kommen sollen, | : i i Die Bestimmung des §. 42, nach welcher die in den §8. 32

bis 39 bestimmten Geldbußen zur Post-Armen- Kasse fließen Ee gemein und findet in allen Landestheilen und ohne Rúcksicht E: ob die Geldbuße von einer Verwaltungs=Behörde oder vom Gericht erkannt worden ist, Anwendung. Die Strafe muß unvorkürz! zut Post-Armen-Kasse gezahlt, und darf weder ganz, noch theilweisc

q A pat A 299 er wender verden.

zur Zahlung eines Denunzianten-Antheils v