1852 / 280 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

C 00 StzNO,

16641

Deffentlicher Anzeiger.

[1580] Bekanntmachung. Die nachstehende Verhandlung : „Berhandelt Berlin, den 20, November 1352, Auf Grund der §§, 46, 47 und 48 des Rentenbank-Geseßes vom 2, März 1850 wur- den diejenigen ausgeloosten Rentenbriefe der Provínz Brandenburg, welche nah dem von der Direction der Rentenbank zu den Akten gegebenen Verzeichnisse gegen Baarzahlung zu- rüdckgegeben sind, und zwar: 8 Stück zu 1000 Rihlr. 8000 Rihlr. - - 500 Rthlr. 1000 Rtÿhlr, 100 Rthlr. 1100 Rtblr. 25 Nthlr, = 200 Rihlr. [10 Nihlr. 70 Rthlr.

überhaupt 36 Stück über 10,370 Riblr, Zehntausend dreihundert siebenzig Thaler nebst den dazu gehörigen Coupons in Gegenwart der Unterzeichneten durch Feuer vernichtet. A U S Peer, Pintert, Engelcken, Provinzial- Abgeordneter Negierungs-Asses- Rentmeister, der Provinziai- sor, Stellvertreter Bertretung. des zweiten Mit- gliedes der Pro- vinzial-Vertretung. Moll, Notar. KFKüsel, Protokollführer.“ wird hierdurch veröffentlicht. Berlin, den 20, November 1852. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Brandenburg, Hevder.

11579] Bekanntmachun g Es sollen den 7, Dezember d, S N Dent Gasthofe des Hrn. Geilenfeldt hierselbst nachstehende Brennhölzer aus dem Einschlage pro 1852 des Königl. Regenthiner Forstreviers, als : 1) im Unterforst Buchberg Jagen 87, 89, 113, 128, 625 Klafter eihen Ast, 36 Klafter buchen As, 295 Klafter birken Ast, 42ck Klafter kie- fern As; im Unterforst Deutschebruch Jagen 90, 118, TO0s 68 “i eichen A, 762 Klafter buchen A

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425 Klafter birken Ast, 23% Klafter el- sen Ast, 1213 Klafter kiefern Ast ; im Unterforst Althütte Jagen 122, 15 Klafter eien As, 5 Klafter buchen Af}, 15 Klafter birken Ast, 15 Klafter kiefern As ; im Unterforst Nehmischbusch Jagen 156, 168. 182, 1595. 181. 183, 193, 107 Klafter eihen Scheit, 422, eichen Ast, 17 Klafter buchen Scheit, 39% buchen Aff, 1 Klafter birken Scheit, £ Klafter bir- fen Aft, 117 Klafter kiefern Scheit, 292 Klafter tiefern Af} ; im Unterfors VPätnierie Jagen 162. 187, 194, 195, 201 202 ¿ Klafter eichen Scheit, 4 Klafter bir- ken Scheit, 2 Klafter birken Ast, 1 Klafter elsen Af, 45 Klafter kiefern Scheit, 103 Klafter kiefern As 1, und ; 63 Klafter kiefern As 11, im Wege der Licitation öffentlich an den Meist- bietenden verkauft, ivozu Kauflustige an dem ge- dachten Tage Vormittags um 40 Uhr hiermit eingeladen werden, mit dem Bemerken, daß das Kaufgeld bis zu 50 Rthlrn. sogleich ganz, und vou 50 Rthlen, und darüber zum ten Theile Îm Termine eingezahlt werden muß. Die betcef- fenden Förster twerden den s\ch meldenden Käu- Jern obige Hölzer 3 Tage vor dem Termine yor= zeigen. Regenthin, den 23, November 1832, Der Oberförster W, Fischer,

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[1578] Bekanntmachung.

In Folge Beschlusses dez Militair-Kommission bei der hohen deutschen Bundes - Versammlung zu Frankfurt a. M. sollen von der unterzeichneten Artillerie - Direction verschiedene , zum Kriegsge- brauch nicht mehr geeignete Gegenstände, als: circa 615 Ctr, oder 91,000 Kilogrammes Me- tall in 23 verschiedenen bronzenen Ge- shüßröhren (3—12pfdge, 12— 24pfdge Kanonenröhre, 1—16pfdges Haubigrohr, 1 69pfdge und 6 24pfdge Mörser- rohre), :

circa 44 Ctr. oder 218 Kilogrammes Roth- tupfer in alten Schlagröhren,

circa 2260 Ctr, oder 116,164 Kilogrammes

Gußeisen in alter Eisenmunition und größeren Gußstüken, und

circa 10 Ctr, oder 514 Kilogrammes verdor-

bencs Pulver und Pulver staub, durch Submissions-Verfahren veifauft werden.

Kauflustige wollen ihre schriftlichen Gebote versiegelt, frankirt und unter derx Bezeichnung : „Submission auf deu Unkaufüberzähliger Artillerie- Ausrüstungs-Gegenstände“', bis zum 10, Februar 1853 bei der unterzeichneten Artillerie - Direction einreichen, und werden die eingelaufenen Sub- missionen an dem genaunten Tage, Mittags 12 Uhr, im Geschäfts-Lokal der Artillerie-Direc- tion eröffnet, Dex Zuschlag crfolgt an den Meist- bietenden gegen gleich baare Bezahlung oder hin- läugliche Sicherheit, unter Vorbehalt der Geneh- migung der Eingangs erwähnten Bundes - Mili- tair-Kommission, und bleiben die Käufer bis zum Eintreffen der Genehmigung an ihre Gebote gebunden.

Müuündliche oder \ch{chriftlicche Nachgebote, so wie Gebote auf kleinere Loofe, als: 100 Et, shüßmetall oder 500 Ctr, Gußeisen, bleiben unberüdcsichtigt,

Das Nähere ist bei der Artillerie - T auf portofreie Anfragen zu erfahren

Luxemburg, den 22, November 1852.

L1e Artillerie - Direction.

G N D R A I S E A R S 5

Niederschlesisch -Märkische

[676] Etsenbahn

Die Niederschlesisch - Märkischen Cisenbahn- Prioritäts-Obligationen Ser. 1, Nr, 8942. 8943, S E Ny 7205 uns 10,736 ohne Coupons sind bei uns als abhanden gekommen angemeldel worden, Behufs Amortisation der- selben werden ín (Bemäßheit der desfallsigen

. Statutbestimmungen die gegenwärtigen Inhaber

der bezeichneten Papiere aufgefordert, solche an uns einzusenden oder ihre etwanigen Rechte auf dieselben geltend zu machen, ividrigenfalls nach Ablauf der statutenmäßigen Frist die Amortisation der gedachten Papiere erfolgen muß,

Berlin, den 22, Mai 1852,

Königl, Verwaltung der Niederschlesish- Märkischen Eisenbahn.

Vie Nem

[1581] Saarbrü der Sltaals - Eisenbahn.

Die Lieferung von 55C shmiede-eisernen Ach- sen und Rädern soll im Wege der Submission vergeben werden, Die Lieferungs - Bedingungen nebst Zeichnungen tverden auf portofreie Gesuche von hier mitgetheilt. Die Lieferungs - Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift :

„Submission auf die Lieferung von

Achsen und Rädern für dieSaarbrüder

senbahn“ unterzeihneter Direction bis zu dem auf Mittwoch den 22, Dezember c., Nach- mittags 3 Uhr, angeseßten Termine einzureichen, in welchem die eingegangenen Submissions - Erklärungen in Ge-

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genwart der persönlich erscheinenden ten eröffnet werden,

Saarbrücken, den 22, November 1852, Könfgliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn

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[1582] Saarbrücker Slaats-Eisenbahn. Die Lieferung von 250 Stück Kohleuwagen soll im Wege der Submission vergeben tverden

Die Lieferungs - Bedingungen nebst Zeichnungen werden auf portofreie Gesuche vou bier mitge, De De Lieferungs - Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift : i „„Submission auf die Lieferung von Kohlen tagen für die Saarbrücker Eisenbahn der unterzeichneten Direction bis zu dem qu Mittwoch den 22, Dmer Da N Nad mittags 3 Ubr, angeseßten Termine einzureide) in welchem die eingegangenen Submissions - E, Hlärungen in Gegenwart der versönlich erse wenden Submittenten exöffnet werden, Saarbrücken, den 22, November 1852, Königliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn,

[1549] AU order (l,

Durch das Ausscheiden eines seit einer Reibe von Fahren thätig gelvejencn Arztes zum Schluß d., event, ult. März k, J., wird hier die Stell; eines zweiten Arztes erledigt. Wir bringen dies hierdurch qualifizirten praktischen Aerzten weihe Neigung zeigen jollten , sich hier nieder zulassen, zur Kenntniß und ersuhen , desfallsq Betverbungsgesuche innerbalb dreier Wochen ! uns einzureichen.

„Tribsees, den 16, November 1852,

Der Magistrat, Schipplo ch.

achdem dei unterzeichnetem Königlichen Laut gericht Friedrich August Matthes, Bürger, Haus- besißer und Handelsmann in Zittau, Cat. Nr. 11 seine Însolvenz angezeigt hat, und în dessen Folz zu jetnem Vermögen der Konkursprozeß zu er dffnen gewesen is, so werden alle bekannten und unbekannten Gläubiger Mattheses, so wie Alle, welche aus îrgend einem Rechtsgrunde Ansprüch an denselben haben, andurch geladen, den 14, Februar 18523 : als dem anberaumten Liquidations - Termine Bormittags 10 Uhr, an hiesiger Königlicher Ge- richtsstelle iîn Person oder durch gehörig legiti- mirte Bevollmächtigte und resv. mit ihren Che- männern oder durch ihre Vormünder zu erschei- nen, ihre Forderungen bei Strafe der Aus\chlie- ßung von diesem Kreditwesen und bei Verlusi der ihnen etwa zustehenden Nechtswohlthat det Wiedercinsezung in den vorigen Stand gehörig anzumelden und zu bescheinigen, mit dem bestell- ten Curator litis hierüber, #0 wte der Prioriial halber unter sich rechtlich zu verfahren und binnet Sechs Wochen zu beschlicßen, sodann abe! den 14. April 1853 der Jnrotulation der Akten, und den 30, Avril 1853 der Publikation eines Präklusiv-Bescheides unt den: 18 Nut 1853 E eines Lokations-Erkenntnisses, tvelche rüdsiMti® der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für publizir! eractet werden, gewärtig zu sein, -

So wie ferhér Alle dirjéntdeit, welche sigjziveges Annahme eines vorseienden Vergleichs deutlich nicht erklären, für einwilligend in das p Abkommen angesehen werden sollen, 10 P auswärtige Interessenten Prokuratoren M ge rihtlih anerkannten Vollmachten an hiestg Orte zu bestellen,

Zittau, den 20, August 1852, i

Das Königliche Landgericht. misch.

Redaction und Rendantur : Schwieger. Berlin, Druck und Verlag der Deckershen Geheimen Ober-Hofbuchdruderel,

3 ment beträgt: pas AL E Sar. für + Jahr len Theilen der Monarchie ohac ina reis - Gens. a l 1+ Geibla Ireufß. Adler-Zeitung Mit Seiblatt Pir, 17 Sgr. 6 Df, n n der ganzen Monarchie: “4 thlr. 274 Sgr.

König lich Prenßifcher

Riie Post - Anftalten drs Jn - und Auslandes nehmen Seftellungen an sür Berlin die Expeditionen dee Königl. Preuß. Staats - Anzeigers, Mauer-Straße Ar. 94. und der Preußischen Zeitung, Leipziger-

Straße Ür. 14. Fe e 577 T ad

nzeiger.

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280),

Berlin, Sonntag den 28, November 1852,

AllerhoGner Erlaß vom 4, Oktodze 1892 betref-

fend bie DePpatigung dor Hülfsfkfasse für den fommu- den kommu-

nalsiäandisGen Verband dev KUrmark, für

alständishen Verband der Neumark und sür den kome |

§4 15 M

munalständischen Verband der Niederlausfit, | / [E

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Die mit Jhrem Berichte vom 21. Stptembyr d, J, Mis übers |

und anbei zurückgehßenven Statuten der Hülfsfkasse für den ländischen Verband der Kurmark, für den fominunal- aud der Neumark unv für den fommunalständischea ederlausib will Jch hiermit (andesherrlih bestätigen, de ‘behalte, daß die Zurückziehung der gewährten on resp. 207,000 Rtbl aatsfasse in dem Falle zulässig sein soll, wenn ent- statutenmäßig ges{ehen, oder diese Doppelte anwac{sen sollten. Aber auch yiermit ausdrücklich bestimme, die Zurücziehung (angsam erfolgen, daß daraus feine Verlegenheiten für die 1d Schuldner eutstehen können. Sanssouci, den 4, Oktober 1852, eFriedric IVilheln,

T P * A von Westphalen

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«A5 Minister andel, Gewerbe und öffentliche Wo} M M L, tow Do ey d 0+ Den ZUjstiz-Minister, Ven Punter Des E, Den

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4A Ct Le 0.2. 4 r Ar bi S a í N das Ministerium für iandwirth|schatitliche

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Kasse und ihren &onds,

M oui dem Zwecke, gemeinnüßige “inulagen und Anstalten Ge- meinedauten, Tilgung von Gemeinsczulden , Grundverbesserungen und ge= verbliche Unternehmungen dur Darlehne zu erleichtern, den Geldverk- hz überhaupt und das heilsame Sparkassenwesen zu fördern, erridten die Stände des fommunalständishen Verb. mdes der Kurmark cine Huülfskasse, die hren Sig in der Stadt Berlin hat. §, 2. Den Fonds dieser Hülfskasse bildet die aus Staatskassen ge- währte Summe von 207,000 Thalern, und zwar mit * zum Betrage von 105 600 Thalern in Staatsschuldscheinen nach dem Nennwerthe unv mit 7 zum Betrage von 41,409 Thlru, baar.

§. 3, Diese Summe wird ‘von der Direction der Hülfskasse in den aus der Staatskasse zu leistenden Natenzahlungen übernommen, um zur Beförderung der im §, 1 benannten gemeinnüßigen Zwecke ausgeliehe? ¿u werden,

F. 4, Die Direction der Hülfska}e is außercenm verpflichtet, Gelder auè den mit Genehmigung des Staates errihteten Sparkassen des kom-

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zu gleichen Zwecken anzunehmen, und wird der Direction überlassen, unter Benehmigung des Ober-Präsidenten alljährlich zu bestimmen, welche Zinsen e gewähren, und nach welcher Frist sie die Nückzahlung leisten fönue.

§ 9 Unter gleichen Bestimmungen i der Hülfskasse die Annahme von Geldern aus Provinzial -, Gemeine-, Kirchen - und Instituten-Kassen gtitattet, „_9§ 6, Die in §86. 4 und: 5 genannten Justitute sind ihrerseits keinem Iwange wegen Belegung ihrer Gelder bei der Provinzial-Hülfska}e unter- worfen,

§. 7. Von Privatleuten verzinsliche Darlehne oder Depositen anzu- nehmen, ist der Direction dcr Hülfskasse untersagt,

Sit: Il, Von der Verwendung der Fonds, |

d. 8, Die Darlehne der Hülfsfasse werden nah ihrer Wahl auf

Amortisation oder gegen gewöhnliche Zinsenzahlung gegeben, Die Kündi-

dungéfrist is bei jedem Darlehn besonders zu regeln,

i nr. , 02,000 Riblr, und 39,000 | :

munalständischen Verbandes, ohne Beschränkung auf eine gewisse Summe |

J. 9, Jn Betreff der Darlehne guf “imortisation bleibt die Festsezung dex Amoitisations-Prozeute , Zinsen und Amortisations-Fristen der freien Einigung zwischen den T arlebns-Empfäugern und der Direction mit der 552 i a » e: A E L) T L " N e 1 P Deschränkung überlasscn, daß elne längere “mortisations-Frist, als zwei und dreißig Jahre, unstatthaft ift, :

S, 10, Außer den Zinsen kann sowohl bei den gewöhnlichen, als bei den Amortisations-T arlehnen noch ein Verwaltungsfkosten- Zuschlag erhoben iverden, der indeß 7 Prozent niemals übersteigen darf, und innerhalb dieser

V D 1 x Ç c A. av “qu 3 F s s S: 00; 0D , Gränze Ur Beschlüsse des Kommunal-Landtages je nach dem Bedürfniß festgeseßt werden vird, Auch durfen die Zinsen und der Verwaliungs- fosten-Zuschlag zusammengenommen fünf Prozent nicht übersteigen H Wie Zahlung |otwohl der gewöhnlichen, als dex Amortisations- zinsen muß in halbjährlichen gleichen Theilen jedeêmal am 4, Juni und 1, Dezember erfolgen.

§ 12, Die Dhection der HDUlfsfasse i den aligemeinen Stand des Zinsfußes alli

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gt, mit Nückstcht auf vet je: and l t Genehmigung des Doerpräsidenten, diejenigen “Vbanderungen em Zinsfuße ter gewöhn- lichen und der Amortisations-Darlehne vorzunehmen, welche die Imstände erforden1;, „DUrc solche Aeuderungen wird der 3inéfup der früber gege- Hor j nqriotio 10 A A irn 5 j s Leue gr ¿ memals betr en. lehne aus der Hülfskasse können stattfinden : 2 zur Gründung oder Ert citerung von iommunaistäudischen und Kreis-

uitnten s

æn Gemeinen und anderen Sorporalionen, zur Tilgung oder Hergb-

(eung des Zinsfußes ihrer Palssiv-Kapitalien, zur Verbesserung ihres

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vaushalts, zu Bauten für Kirchen-, Hospital- und Schulzwecke, Wege- Anlagen und ahnlichen Jemewnuüßigen Unternehmungen. Auch zur Abbülfe enes augenbliWichen Nothstandes ¿- B. zum Ankauf vou Getreide bei große Lheuerung, köunen die eiwa vorbandenen Be- itaude der QHuilfsfasse gn Gemeinen oder Hülfsvercine dargelichen Verden: M;1 Grundbesiger behufs rbarmachung von Grundstücken und ande- rer Kulturverbesserunzen : : : an Uaterneÿymer von nüblichen Gewerbe - Anlagen, insonderheit von jolWen, die darauf berechnet sind, früher nit vorhandene Industrie- 5 aweige in die Provinz einzuführen, OVagrlehne zur Gründung oder Ertveiterung vou Znstituten, welche der Pro- 213 oder einem benabarten tommunalständishen Verbande angebören, ind in der Negel na nicht zulässig ; sie föunen aber unter Zustimmung

des Kommunal - Landtags unter Genehmigung des Ministers des Junern

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in dem Falle bewilligt werden, wenu durch Gründung oder Erweiterung oon ZMustituten diescr Art das Interesse des tommunalständishen Ver- bandes selbst gefördert wird, und der Kommunal - Landtag dies besonders ancrfenut,

9 14, Darlehne au Gemeinen oder Corporatiouen behufs der Til- gung Und Herabsezung des Zinsfußes ihrer Schulden sollen lfedoch nur ausnahmsweise und iz Folge ciner vorgängigen speziellen Bewilligung des Kommunal-Laudtages gegeben twerden,

Der späteren Beschlußnahme des Kommunal - Landtages bleibt vor halten, ob und welche Normen für die Höhe der ein und derselben Priv person zu bewilligenden Darlebne aufgestellt werden sollen,

Se 10, Bol der Konkurrenz mehrerer Darleihgesuche, welche nicht gleichzeitig befriedigt werden fönnen , gehen die der fommanalständischen und Kreis - Justitute, daun die der Gemeinen denen der Privatpersonen vor, Alles jedoch mit Nüclsicht auf die vollständige Crledigung nachstehender Vorschriften wegen Sicherstellung der Darlehne,

§. 16. Darlehne für Provinzial - Justituie können nur aufgenommen werden in Folge eines Beschlusses derx Provinzialstände; die Provinz bleibt alsdann der Hülfskasse für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen noch besonders verhaftet,

Dasselbe gilt in “inschung der Darlehne für tommunalständische Ju- stitute: hier is der Beschluß des Kommunal - Landtags erforderlich, Kreis- Corporationen können nur auf Grund rechisgültiger Kreistägsbeschlüsse Darlchne erhalten und i alsdann der Kreis für Zahlung des Kapitals und der Zinsen verhaftet, Gemeinen müssen zur Erlangung von Dar- lehnen sich über die Ordnung ihres Geldhaushalts ausweisen und ihrem Antrage zugleih den von der Aufsichtsbehörde festgesezten und bestätigten Tilgungsplan des Darlehns beifügen. Das Geld wird ihnen demnächst

{gen eine auf verfassungsmäßige Art ausgestellte, von der Königlichen egierung genehmigte Schuld - Urkunde gezahlt, : E

Auch i dem Falle eines zur Abhülfe eines Nothstandes bewilligten

Darle hns, müssen die Gemeinen sowohl, als die Hülfsvercine si über ihre

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