1852 / 280 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zahlungsfähigkeit, so wie über den vou der Aufsichisbehörde festgescgten und bestätigten Termin der Erstattung vollständig au8weisen, : Privaten, welche zu den §. 13 sub ch. aufgeführten Zwecken Geld ver- “Ahn, nsen zu macende Anlage sich deutlich und bestimmt weisen: 2) durch ein Zeugmiß des Vorstandes ihrer Gemeine und zweier Ge- meineräthe oder Gemeine - Repräsentanten oder, in Ermangelung derselben, des Kreis - Landraths, den Nuf als erfahrene und solide

Hauswirtihe begründen; : E :

3) hiulängliche Sicherheit in Grundvermögen nachweisen und iu derx ge-

jezmáßigen Urt Hopothek bestellen, | E

Unter diescn Bedingungen können Darlehne bis zu zwei Drittel des Werths der zur Sicherstellung angebotenen Grundstücke oker auch gegen die am Schlusse dieses Paragraphen sub 3 b. c. 4. bezeichnete Sicherheit gegebeit tverden, E - 2 : A Wird ein Darlehn dieser Art von ¡ammilichen Einwohnern eines Ortes, oder doch von der Mehrzahl derselben zu einem gemeinsamen Zwecke nach- gesucht, so darf die Direction das unter Nr. 2 erforderte Zeuguiß über den Nuf der Schuldner als erfahrene und solide Haustwirthe erlassen,

Privaten, welche zu dem, §, 13 sub d., aufgeführten Zwecke Dar- lehne verlangen, sind verpflichtet :

l) Zwe und Umfang der Anlage, wozu das Darlehn den soll, genau anzugeben ; E - - den Nuf tüchtiger Kenntnisse und solider Lebensweise durch obrigkcit- liche Zeugnisse zu bewähren;

Sicherheit zu stellen, und zwar: L:

a) durch Grundstücke, wenn das Darlehn innerhalb der ersten zwei Drittel des Werthes derselben bvopothekarifsdch) eingetragen wird z

b) durch Verpfändung von bppothekarisch eingetragenen Sorderungen, ipeun dieselben innerhalb der ersten zwei Drittel des Werths dex Grundstücke eingetragen sind ; L :

c) durch Verpfändung von Staats - odex vom Staate garantirten Papieren, oder von inländischen Pfandbriefen, Diese Papiere éonnen jedoch höchstens uur in Höhe vou 75 pCt, ihres Nominal- werthcs belichen werden;

d) durch Bürgschaft angesesseucr und als solid anerkannter Eingeses- senen der Provinz, wenn die Bürgschaft selbstschuldnerisch über- nommen wird, und über diese Verbindlichkeit Wechsel ausgestelli twerden.

§+ 17, Wer cin Darlehn auf Amortisation erhalten, dasselbe jedoch eriveislih nicht zu dem angegebenen Zwecke verwendet hat, muß sechs Monate nach geschehener Kündigung den ganzen Rückstand des gelichenen Kapitals zurückzahlen.

S. 18, Zur Rückzahlung nach sech8monatlicher Kündigung siud auch alle Schuldner verpflichtet, die entweder Ein Jahr lang mit mehr gls der Hâlfte ihrer Terminal - und beziehungsweise Zinszahlungen im Nückstande sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeit- raume haben erlangt werden können, j

§. 19, Wenn Grundstücke welhe für ein Darlehn der Hülfskaise verpfändet sind, zur gerichtlich nothwendigen Versteigerung kommen, so ift die Direction ermächtigt, nach pflihtmäßigem Ermessen zur Sicherung des Kapitals entweder

a) Vet der Versteigerung bis zur Deckung des vorgeshossenen Kapitals,

der Zinsrückstände und der elwanigen verlegten Kosten mitzubieten, und wenn das Pfand der Hulfekasse zugeschlagen tvird, solches zum Besten des Jnstituts so lange zu benugzen, bis sich Gelegenheit zu vorth«ilhafter Wiederveräußerung bietet , oder i einem Kauflustigen das nöthige Kapital, welches jedoch jedenfalls drci Viertel dexr Kaufsumme nicht übersteigen darf, vorzuschießen, und resp. zu belassen, ohne bei einem solchen Darlehn an die allge- meinen Vorschriften des Statuts gebunden zu sein, Die rüdständi- gen Zinsen und Kosten, tvelche die Provinzial - Hülfskasse zu fordern hat, müssen jedoch, so weit sie zur Hebung fommen, von dem Käufer unter allen Umständen berihtigt werden,

§+ 20, Die Direction ist verpflichtet, Amortisation gelicheuen Kapitals sechs Monate nach der erfolgten Kündigung anzunehmen.

§ 21, Es fteht der Hülfskasse frei, die ihr zuständigen Aktiva bei

vortfommender Gelegenheit, jedoch obne Gewährleistung zu cédiren, und entweder für Rechnung des Cessionars fortan die Zinsen zu erheben und solche den neuen Gläubigern nah den verabredeten Bedingungen auszu- zablen, oder denselben selbst die Erbebung der in der Obligation bedunge- nen Zinsen zu überlassen. Auch die Befugniß, diese Activa zu verpfänden, wird der Direction beigelegt,

verwendet wer-

vom Schuldner

e 4 hee Take Von der Verwendung der Dinsdübershuüsse,

§ 22, Von dem jährlihen Zinsgewinn der Hülfskasse is die Hälfte zur Prämiirung von Sparfkassen-Jutercssenten des lfommunalständischen Ver- bandes zu verwenden, Ei heil des Gewinnes wird dem Stammver- Dat ver Dülsskasse behufs dessen allmäliger Vermehrung, so tvie zur Stände 5 „unger Berluste zugeschlagenz über das legte Viertel können die S zu öffentlichen Zween innerhalb ihres Bezirks, oder, um das 1 Wie: Wege dren, frei verfügen,

§+ 23, Zur Prämiirung berechtigte Intere »ei Syparfasse des fommunalständischen Bezirks sind itr in det Begirk: ohren

«J Handwerker ohne Gesellen und nicht selbstständige Handwerksarbeiter :

b) Fabrifk- und Bergwerksgrbeiter s E i

c) Tagelöhuerz :

ad) Dienstboten ;

c) Personen, welche zwar oder Dienstlosigkeit für vorbezeichneten gehören, der Kategorie a fern die unter

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iegen Altershwäche, Krankheit, Arbeitsmange] cine kürzere oder längere Zeit nicht zu den gleichwohl ihren an und für sich zu einer bis d gehörigen Stand niht verändert haben, inso- a bis e bezeichneten Personen nicht ivegen notorischer

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den ganzen Nückstand cines Qr |

Wohlhabenheit auszuschließen sind, und insofern ire neuen Eins bei der Sparkasse für das Sparjahr nicht die Summe von 10 N ge übersteigen, Ein kleiner Grundbesitz allcin berchtigt nicht zu solhen Ausschließung, i; : Keinen Anspruch auf Prämiicung haben welche Wuchers und Betruges in Untersuchung sich befunden haben und freigesprochen sind, und ztvar innerhalb fünf Jahre vom Tage des Abl dex vollstreckten Strafe, Im Falle der Wiederholung des Verbrechens sind diese Person: y f, immer von der Wohlthat der Prämiirung ausgeschlossen, 9 §. 24, Eine jede staailich genehmigte Sparkasse des Bezirks hat d Direction der Hülfska}e bei Berlust der Theilnahme an der Prämienver tbeilung des Jahres bis zum 1, März jeden Jahres cine Natweisun, über den Gesammtbetrag des Guthabens einzureichen, welche zur Präm: rung nach den Grundsäßen des §. 23 berechtigte Sparer am Schlusse V abgewichenen Jahres bei ihr gehabt haben, Nach Verhältniß dieses Bo, trages wird fodaun der zur Prâmitirung für das abgetvichene Jahr dis. welche sich rechtzeitig gemelde;

ponible Betrag auf diejenigen Sparkassen,

haben, repartict und der danach auf jede einzelne Sparkasse fallende Betrag

derselben überwiesen, s Veber die Grundsäße, wie die Nate auf die cinzelnen Sparer U v,

theilen, is in den Statuten jeder einzelnen Sparkasse und hinsfichtlid der

bereiis bestehenden Sparkassen durch Nachträge zu deren Statuten weitere

Bestimmung zu treffen, E

ersonen Personen, wegen

nicht aufg

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Bon den BVorrechten der Hülfs affe.

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A Die (Provinzíal-) Hülfska}e offentlid

Y, 1 Corporation. 9. 20. Der Hülfskasse wird innerhalb des tfommunalständishen bandes für die, Korrespondenz mit den Behörden, fo wie mit thren Begn« ien und Agenten die Portofreil:eit verlieben, welche jedo dergestalt qus. geübt werden muß, daß die Briefe ofen oder unter Kreuzband Adressen mit dem Rubro: „Angelegenheit der Kurmäkischen Hülfskase“

versehen werden, Sie hgt fich cines

hat die Nechte einer privilegirten

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Slegels mit der Unterschrift: „Kurmarkische Huülfsfase“ Ï / zu bediene

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Oer Widerruf der

Portofreiheit wird vorbehalten

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N Gs A, ( B C Es OoNn dexr Verwaltung der; Oulfsf

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V 2 Dem Kommunal - Landtage der Aurntgk und Beschlußnahme in alley deu Angelegenheiten zu, Gränzen dieses Statuts in der Wieksamkfeit und in Huül!sfasse einc wesentliche Veränderung eintreten soll, S Er bestimmt von einem Landiage zum auderen, welcher Theil ¿Fonds den Darlehnen - au! Amortisation und welcer den Darlehneu qu! Kündigung zu widmen sei: ob eine bedeutendere Hintvirkung auf eine od: die andere Kategorie von Meliorationen eintreten N, A in, cu du Ende wird dem Kommunal- Landtage bei seinem

treten eine vollständige Uebersicht der Lage und fasse, so wie 1

imtervalt Geschäften

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jedeêmaligen Zusammt der Verhältnisse der Hülfs- die Rechnung zur Dechargirung vorgelegt.

9 ch0. Ver Kommunal-Landtag wählt glle fünf Jahre die Direction der Hülfskasse und zwar für je! drei Personen, welche entweder Mitglieder der Ständeversammlung sind, oder es doch früher waren und ih nicht der Befähigung zur Standschaft verlustig gemacht habenz ein Mitglied aus dem Stande dex Nitterschaft, ein Mitglied aus dem S der Städte und ein Mitglied aus dem Stande der Landgemcinen, Ober - Präsident der Provinz. ordnet ihnen jedesmal einen Staatsbeamten zu, tveiher die Sondikgts - Functionen zu üben hat, und aus dieseu vier Personen besteht sodaun bis zur neuen Wahl die Direction der Huülfsftasse,

d 29. Gleichzeitig werden drei Stellvertreter für die Direktoren ge- wäblt, cin erster, eiu zweiter und cin dritter Stellvertreter, Bei einer länger dauernden Verhinderung oder bei eingetretener gänzlicher Unfähigkeit eines oder des :

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andern der Direktoren twird für denselben ciner dieser Stell- vertreter nach der Neihefolge einberufen, Dex einberufene Stellvertreter fann dann bis zur nächsten Wahl in Function bleiben, ; §9. 30, Der Direction steht es jedoch auch frei, bei wichtigen Ver- handlungen oder wenn zwei Mitglieder derselben solhes ausdrüdlic ver- langen, die Stellvertreter außerordenilich einzuberufen und an den Ver- handlungen mit Stimmrecht Theil nehmen zu lassen. f 9. 31, Die ‘fo (§; 28) lonsitüirte Direction dex Hülfskasse erwählt unter si jährli einen Vorsißenden und erledigt demnächst sämmtliche Oc- schäfte nach Anleitung cines vom Miuister des Junern festzustellenden Ne- glements, It §. 32, Jn den Verhandlungen der Direction entscheidet die Medyt- heit der Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl die des Vorsißenden, §, 33, Das zur Verwaltung nöthige Personal wird von der Direc- tion unter Genehmigung des Ober-Präsidenten der Provinz aus den stän- dischen Unterbeamten oder den Unterbeamten der Regierung ausgewähi! und ist in dem Reglement näher bezeichnet, Die Verwaltungs - Behördel in der Provinz sind verpflichtet, der Direction die ihrem Geschäft Sg s liche Auskunft zu ertheilen, die Landräthe und Bürgermeister ihren RUd- fragen und Ansuchen zu genügen und wenn Gefahr für die Darlehne E Hülfsfasse in ihrem Bereiche ihnen kund wird, davon der Direction unauf gefordeit Anzeige zu machen, Add ao 5. 24. Unter Beobachtung tes Juhalts der §8, 13, 16, 30 pat dieses Statuts, #0 wie der bezüglichen Vorschriften des Reglements, fe der die Mitglieder der Direction nur dann für eiwa entstehende Berufe r- Hülfs kasse verantwortlich, wenn dieselben vorsäßlich oder durch grobe sehen von ihrer Seite entstanden sind,

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Sit NL Staats-Verwaltungs-Ressort und Gerichtsstand der Hülfsfka \\e.

£&, 35, Der Ober - Präsident der Provinz Brandenburg is fortwäh- ider Kurator der Hülfskasse in der Art, daß es ihm jederzeit freisteht, e von dem statuten - und reglementsmäßigen Gange ihrer Verwaltung sl ‘überzeugen, auch über etwanige Anstände und Zweifel, die ihm von der Direction der Hülfsfasse vorgetragen werden, unter Vorbehalt des Rekurses i das betreffende Ministerium zu entscheiden. des an g 36, Die Hülfskasse als Justitut hat ihren Gerichtsstand vor dem Stadtgerichte zu Berlin.

xllerhöhste Kabinets-Ordre vom 18, Oktober 1852 betreffend den Tarif, nah welchem das Ueberfahrts-= L (fd. bri ep Wri Vefäbre V ei CLlementenschleuse zu ( V 4 d

erHeben if.

Jh sende Jhnen den mit Jhrem Berichte vom 6ten d. M. eingereichten Tarif für die Erhebung des Ueberfahrtsgeldes an der 14s ) ) j is E j , a. 21 Warthefähre bei Clementenschleuse anbei vollzogen mit der Bestim- mung zurück, denselben durch das Amtsblatt der Regierung zu Frankfurt a. d. O. veröffentlichen und mit dem 1, Jämiaxr ck Y; O 31 [2 + z in Krast treten zu lassen. 4 QE9

Sanssouci, den 18. Oktober 1852,

Friedrich Wilhelm. oon Bodelschwingh

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dessen was ivenn gewöhnliche Ueberfahrt | bZewartct wird, fün jede Pcrson b) für cine besondere unverzügliche } Ueberfahrt mittelstNachens, welche | auf Berlangen geschehen muß, vou den udersependen Personen zu samnn et Í | sofern Satze Zl neun eryoven, trägt, Personen, welche zu cinem Fubrwerke g: horen, wofür die Abgabe nach den Säten | zu 11. entrichtet wird, desgleichen Personen, welche Thiere, wofür die Abgabe

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Abgabe nach dem 2, von den Einzel- f s la nicyt mehr be-

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nach den Sägen zu 11, entrichtet wird, reiten, führen oder treiben, sind frei

1], Von Thieren :

a) für ein Pferd oder Maulthier

b) für ein Stück Rindvieh oder eine Esel e für ein Fohlen, Kalb, eine Ziege, ein Schwein oder anderes tleines Vich, welces frei geführt oder getrieben wird... für Federvieh, welches getrieben tvird, für jede 10 Stück (eine geringere Anzahl i} frei) Vieh guf einem Fuhrwerke oder

ry E,

Wenn in einem Tragekorbe nbergescgt wird, so vird davon keine besondere Ubgabe erhoben, U. Vom Fuhrwerk neben der Abgabe zu ll. für das Gespann: a) für eín beladenes b) für ein unbeladenes l c) für einen Handwagen, Handkar- | | T De, MARD U «sv eal, b | 3

j |

Von unverladenen Gegenständeu wird die Abgabe erhoben,

welche

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die Personen, das Fuhrwerk und die Thiere trefen würde, tvodurch ste zur

Tährstelle gebracht worden sind, Wenn die Warthe bei lagernder Eis- fte passirt werden fann, so wird die Hälfte der vorstehenden Sätze ent- richtet, wogegen der

gen muß,

j

Zusäßliche Bestimmung,

,_ Ein Fuhrtwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zube“ hörungen desselben und Futter auf höchstens 3 Tage, ih auf demselben an anderen Gegenständen mehr als 2 Centner befinden.

Befreiungen.

Ueberfahrtägeld wird nicht erboben :

1) von allen Equipagen und Thieren, welche den Hofhaliungen des Kö- niglichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören ;

2) von allen fommandirten Militairs , cinberufenen Rekruten und zur Kriegs - Reserve entlassenen Soldaten , ferner von Fuhrwerken und Thieren, welche der Armee oder den Truppen auf dem Marsche an- gehören, von Kriegs-Vorspann und Kriegsl\eferungs-Fuhren ; vou öffentlichen Beamten, deren Thieren und Fuhrwerken bei Dienst- reisen, auch von Pfarrern und Kirchendienern bei Amtsverrichtungen innerhalb der Parochie ; von Transporten , die für unmittelbare schehen ;

5) von ordinairen Posten, Schnellposten, öffentlichen Courieren und Estafctten, so wie von den Postbeförderungen zurücffehrenden Wagen und Thieren :

0) von Hülfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Nothständen,

s den 18, Oktober 1852,

Gegeben Sanssouci, Friedrich Wilhelm.

oon Bodelschwingh,

Rechnung des Staates ge-

DON Der DEDD

L R E E E E:

Se. Majestät der A onig haben Allergnädigft geruht: Den seitherigen des Landraths - Amtes zu Greven- oroich, im Regieru Düsseldorf, Regierungs - Assessor

Sa sdpar Zojeph von H erg, zum Landrathe zu ernenpven

Weinisterium für Handel, Gewerbe und vfentliche Arbeiten.

Catrlular vom 23, Noguttioey 1857 betreffend die

| E genaue atiit Vebe-

ishe Aufnahme der vorhandenen Wel

stühle, Spinnereien und andere GVewerbs=-Anstaltens-

Es ist von verschiedenen Seiten zur Sprache gebracht worden, daß die bisherigen statistische Aufnahmen der vorhandenen Webe= stühle, Spinnereien und anderen Getverbs - Anstalten nicht mit der gehörigen Genauigkeit erfolgten und deshalb die aufgestellten Tabellen der nöthigen Zuverlässigkeit ermangelten. Nach den angeslellten Ermitte- lungen hat dieser Uebelstand seinen Grund theils darin, daß von Seiten webrerer Fabrikbesitzer die Angabe der von ihnen beschäftigten Arbei- ter und Zahl der Webestühle öfters verweigert oder ungenau mit- getheilt wird, wodurch die mit der Aufnahme beauftragten Per- sonen genöthigt worden sind, sich darüber anderweit Auskunft zu verschaffen. Sollten die noch in diesem Jahre bevorstehenden Auf- nahmen der fstatistishen Fabriken und Gewerbe-! bellen auf ähns- iche Hindernisse stoßen, so ist zu besorgen, daß Srgebniß der= selben wieder ein ungenaues i und daß da ) Tetn vollständiges Bild von dem Umfange gewährt wird, in welchem Spinnereien, Webereien und andere Gabrikzweige betrieben we1 In der An-

IVee 1) è l) die von dem Königlichen statistishen Büreau an Königliche Regierungen über die Aufnahme der Gewerbe- Tabellen unterm 19. September 1846 ergangene Cirfular- Beifügung im Auszuge (a) ; 0 S Abschrift einer von dem Direktor des statistishen Büreaus unterm 5, November d, J, über die Aufstellung dieser Tabellen gegebenen weiteren Erläuterung (b); A! mit, um daraus die Bestimmungen über die behufs Crreichung eines richtigen Ergebnisses, welches für alle gewerblichen und Handels- Znteressen in so hohem Maße zu wünschen wäre, von dem Gewerb- ¡tande zu mahenden Angaben zu ersehen. Die Handelskammer wird veranlaßt, dur geeignete Belehrun gen in Ihrem Bezirke dahin zu wirken, daß die Vorurtheile, ode: Unkenntniß der aufgestellten Borschriften, welche die Fabrikanten von vollständigen und genauen Angaben über die Verbältni}e ibre: Gabrications - Anstalten abhalten oder sle zur gänzlichen Verweige rung derselben bestimmen, bei der im nächsten Monate bevorsteben- den Aufnahme beseitigt werden, damit se den Anordnungen der Behörden mit besserem Willen entgegenkommen, als dies bishe! in einzelnen Fällen geschehen ist,

Berlin, den 23, November 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent'ii

von der Heydt.

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