1852 / 281 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium für Saudel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.

Der Wegebau - Inspektor Pommer zu Marienwerder is zum Ober-Baua-Inspektor ernannt und an die Regierung in Köslin ver-

seßt ; und i

Der Baumeister Schlichting zu Marsberg zum König= lichen Kreis - Baumeister ernannt und ihm die Kreis - Baumeister= telle in Strasburg , Regierungs - Bezirk Marienwerder, verlichen

worden.

Bekanntmachung vom 24.November 1852 betreffend die Bestätigung der Statuten der, unter dem Namen: GejellsWaft für zu Eschweiler-Au

„Pix, Aen 9e Bergbau und 4

ORTIEAC T Mi Le Dom im. Regierungs-Bezirke Aachen,

esell Maf!,

gebildeten Actien-

Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Actien -= GBe- sellschaft unter dem Namen „Phönix, anonyme Gesellschaft für Berg- vau und Hüttenbetrieb“, welhe zu dem Zwecke sih gebildet hat, den Bergbau auf allen zu erwerbenden oder zu erpahtenden Gruben und auf alle in denselben brecheude nußbare Fossilien, so wie die Verhüttung und Verwerthung der gewonnenen oder angekauften Erze, insbesondere die Errichtung von Hohbfen zur Fabrication von Roheisen und die weitere Verarbeitung der Metalle für den Handel innerhalb des Bezirks des Ober-Bergamts zu Bonn zu betreiben und zu be- wirken, mit dem Domizil zu Eschweiler - Au, im Regierungsbezirke Aachen, zu genehmigen und mittelst Allerhöchst vollzogener Urkunde vom 10ten d. Mts. die Statuten der Gesellschaft zu bestätigen ge- ruht. Die Bestätigungs-Urkunde wird mit den Statuteu durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen veröffentlicht werden. :

Solches wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien -Gesellschaften vom 9, November 1843 hHierdurch bekannt gemacht. i

Berlin, den 24, November 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Don DeN Er,

«Zuftiz - Ministeriunz. ELtennaniyÿ des Ko niglidwen. Gerihtshofes zur Ent-

sheidung der Kompetenz-Konflikte vom 25, Seytem-

bér: 1852 betreffend die Zulässigkeit, des Rechts = weges in Beziehung anf die Beschlagnahme des Dien s-= eintfommens von Verwaltungöbeamten. Rheinische Prozeß-Ordnung Art. 569 und 577, Anhang zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung §§. 160 ff|, ( Thl, 1, y t Tit. A. G. 108), Geseß vom 18, August 1807 (Daniels Bd. V. S, 277), Kabinets-Ordre vom 23, Mai 1826 (Geseßz-Sammlung S, 54), Auf den von dem Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Trier erhobenen Kompetenz - Konflikt in der bei dem Königlichen Landge-= richte zu T. anhängigen Prozeßsache S der Wittwe B. dafelbst, Klägerin, wider ; die Kasse und Verwaltungs-=Kommission des zu T., Verklagte, betreffend eine Arrestanlage, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht : : A der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho- èêne Kompetenz-Konslikt daher für unbegründet zu erachten,

Von Rechts wegen. : Gründe, 5 04 0 2,0 ; _ Wegen einer rechtsfräftig zuerkannten Forderung hat die Klä

Land-Armenhauses

erin bei Directi ge 98, E gerin bei der Direction und Kasse des Landarmenhauses zu T, auf |

Age A dey: Mrvesi anlegen lassen, welche ihr Schuldner Ma- 016 Schuhmacher und Krankenwärter dort zu beziehen

e. Det D Irrest=Fustificgtinna C habe, Bei dem Arrest-Justifications-Verfaßren wandte der Arrest- |

Verklagte K, cin, daß er als Krankenwärter und Irren = Aufseher Staatsbeamter L, dessen Dienst - Einkommen da o â nitt 400 | Rihlr. betrage, nicht mit Beschlag belegt werde M Aa L durd rechtérttiies Urk vom oa werden fönne, Allein ) raftige rtheil vom ‘28, April 1850 verwarf das Landgericht diese und andere Einreden , erklärte den Arrest bis M Höhe von 96 Rthlr. 9 Sgr. 10 Pf. nebst Zinsen vom Taae E Klage, und Kosten für gültig angelegt, und ermächtigte die Dr ers tion und Kasse des Landarmenhauses, die dem Verklagten schuldi- gen Gelder bis zu der angegebenen Summe an die Klägerin fâv

Rechnung des Verklagten auszuzahlen. Jn Gefolge dec Best: mungen der Rheinischen Civilprozeß-Ordnung wurde dieses in der Direction und Kasse des Landarmenhauses mit der Aufforde n zugestellt, ein Attestüber dieBeträgezu ertheilen, welche der Verklq E der Anstalt zu beziehen habe. Dieses Altest war nach Artifel ¿20 a, a. O, und Artifel 6 des Geseßes vom 18, August 1807 A5 weder dahin zu ertheilen, daß dem Exequendus gar nichts ride det werde, oder, wenn ihm etwas verschuldet wurde, dahin: le viel der Betrag sei, oder, wenn au dieser noch nicht festgestellt e dahin : daß der Betrag noch nicht feststehe. Statt dessen stellte v Landarmenhaus-Kasse am 21, Januar 1851 das Attest gus E dem K. keine beschlagfähigen Gelder von ihr geschuldet wiede und ein schriftliches Ansuchen um das richtige Attest blieb unbe s wortet, N 5 ait- Nach Artikel 577 der Rheinischen Prozeß-Ordnung wird de» jenige, bei welchem Arrest angelegt ist, wenn er die geseblidhe Er. flärung über das, was er dem Arrestaten verschuldet, nicht abalabt auf Antrag des Gläubigers gerichtlich zum Selbstshuldner de- Schuld erklärt, und die Klägerin hat am 14, November “V A solche Klage gegen die Verwaltungs - Kommission und Kae er Land-Armenhauses angestellt, damit jene oder diese oder der a dant persönlich zur Zahlung der auf 125 Rthlr. 11 Sar. 2 angewachsenen Schuld verurtheilt werde. aid E ____In Bezug auf diese Klage hat der Regierungs - Präsident zu Trier, als die dur Vber - Prásidial - Regulativ der Anstalt vom -2, Juni 1833 §. 3 eingeseßte Ober-Aufsichtsbrhörde, den Komv teuztonflikt eingelegt, indem er ihn wesentlich darauf stúbt, daß va die Erneunung der Krankenwärter und Jrren - Aufseher im Laus

D) P nao A C Ea i (A „CLt ' e i S 4 Urmenhause zu L., b le Die Bestimnung 19res Vienjteinkommens ,

Sache der Verwaltung sei, daraus auch folge, daß nur die Ver waltung darüber entscheiden fönne, ob und inwieweit der Dienst eine Beschränkung des Etatessaßes durch Zulassung einer Beschla nahme gejlaite, ov mit anderen Worten im vorliegenden Falle k bejchlagsähige Gelder von der Land -= Armenhaus - Kasse zu beziehen habe 7 Uf T Dieje Behauptung, wäre sie begründet, würde nur die Abh- weisung der ebt angejtelllen Klage auf Grund des Attestes vom «L, Januar 1801, nicht aber die Jnkompetenz des Geridts uber dieje Klage zu entscheiden, darthun. Noch weniger kann diese Futompetenz mithin angenommen werden, da selbst jene Belauy- tung unrichtig ist, und also nur der Richter zu entscheiden bat ob und wieweit ein O I A Gh S E ls ertheiltes Attest nach den Gesezen genügend fei Denn ab- : Y uy L L) S s S/CHN, O0e ge ehen davon, daß das Geseß vom 18. August 1807 der betrefen- deu Kasse bestimmt aufgiebt, deu Betrag dessen anzugeben, was ver PEVAI bei tpr zu beziehen hat, sofern er feststeht, bestimmt das Gese jen Allerhöchste Ordre vom 23,. Mai 41826 (Geset- Sammlung S. 94), §§. 169 ff. des Anhangs Allgemeinen Were - Dn Ll 1 Til M C O Beamten das Maß, bis zu welchem ein Beschlag auf das Dienst-Einkommen stat! sindet, und zwar macht es dasselbe von der rechtlichen Natur de: Schuld abhängig, für welche der Beschlag angelegt wurde, \o daß, wenn sie elegt Een Ii 010A MELSINEAT ae iee, BEIE Me ist, die Hälfte des Gehalts besch T6 6 e ai Sin den V 0 Nes h A S D R agraÿlg ti §9. 168 ebend., und A Vejeb a usgedrucite bejhlagsunsähige Summe nur für andere VIRe gut, Vie rechtliche Natur der Schuld zu bestimmen, is rech! eigentli Aufgabe der Gerichte, mithin au die Entscheidung da! uber, wie weit das Diensteinfomm-n in concreto bes{lagfähig ist, zumal da kein Geseß die diesfällige Cognition den Gerichten ent- zogen hat. Aus gleichem Grunde muß es den Gerichten zustehen, zu entscheiden, ob das, was Jemand aus einer öffentlichen Kasse in wiederichrenden Hebungen zu beziehen hat, nit als reine Privat- fordérung von jeder Beshlagébe]chränkung überhaupt frei sei. n feiner Beziehung liegt mithin ein Grund vor, weshalb das Landgericht inkompetent wäre, über die in Gemäßheit des Art. 9/. der Nhciuchen Civil-Prozeß-Ordnuung bei

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Declin, den 25, September 1852, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konslikle, (Unterschrift) Finanz: Wz inifterium. Cirkular -Verfügu Ag: vou: 12, OTtober

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| drei in Bezug auf die Ausführung des Ges

gestellten Anfragen Folgendes erwiedert: 1) Die Bestimmung in §. 16 des Gesetzes

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wonach dem selbstständigen Einkommen der Staatsangehörigeu das etwaige besondere Einkommen der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder hinzugerechnet werden soll, kaun niht den Sinn haben, daß dem Einkommen des Familienhauptes (des Baters, des Ehemannes) nur derjenige Theil des Einkommens der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder in Anrechnung gebracht wer- cken durfe, an welchem ihm der Nicßbrauch zusteht. Allerdings muß während der Dauer des Nießbrauches alles dem lehteren nterworfene Einkommen dem Nießbraucher in Ansaß gebracht wer- A und es leidet keinen Zweifel, daß insbesondere der Vater alles veuaetige Einkommen, was ihm aus dem Bermögen von großjäh-= rigen sowohl, als minderjährigen Kindern zufließen mag, zu ver- steuern hal. Die vorgedachte Bestimmung in §. 16 a. a. O. geht aber in dieser Hinsicht weiter; nach ihr muß dem Cinkommen des Familienhauptes niht nur _das den Niepbrauche unterworsene, fondern auch das besondere, selbstständige Einkommen der zu jeinem 5aushalte gehörigen Familicüglieder hinzugerechnet werden, Welche Familienglieder als zu dem Haushalte des Steuerpflichtigen ge- hörig anzusehen sind, das muß in jedem Falle nah den tonfreten Verhältnissen entschieden werden. Hierüber enthält der §. der Instruction vom 8. Mai 1591 eine allgemeine Anleitung ; durch die daselbst angeführten Beispiele haben aber keineswegs

alle móglichen Fülle erschöps werden sollen, Wenn daher be- : Einkommen von min-

sonders hervorgehoben is’,: * dase : das fomme! 7

derjáhrigen, in der väterlichen Gewalt befindlihen Kindern dem Einkommen des Vaters hinzuzurechnen ist, so {ließt dies nicht qus, daß unter Umständen auch großzjährige Kinder, als zu dem Haushalte des Vaters gehörig, anzusehen sind, Während die erste- ren unter allen Umständen zu dem Haushalte des Baters gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem väterlichen Hause oder außer» halb leben, werden großjährige Kinder nur dann dahin zu zählen sein, wenn sie sich noch in der väterlichen Vewalt befinden und elterlihen Hause leben oder, wie Referendarien

entweder in dem e E E N der vâäterlihen Hülfe zu ihrem Unter=

und Subaltern - Offiziere, halte noch bedürfen. E D) Cat Dem. Weiten Ulinea in §. 28 des Gesepes vom 1. Mai v. J. soll von Grundstüden, welche verpachtet oder ver- miethet sind, der jeweilige Pacht- oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural - oder sonstiger Nebenleistungen, so wie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nußungen, anderer- seits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Einkommen berechnet werden. Hierunter is derjenige Pacht - oder Miethzins zu verstehen, welcher laut dem Pacht- oder Miethsver trage für den Zeitraum, für welchen die Einkommensteuer - Veran- lagung erfolgt, von dem Pächter oder Miether zu zahlen ist. Wann der Pacht- oder Miethsvertrag abgeschlossen is, erscheint hierbei gleichgültig, sofern: eine Simulation nicht vorliegt, und die rechtliche Gültigkeit des Vertrages nicht zu bezweifeln ist. So weit die Pacht- oder Miethsverträge, weil sie auf kürzere Zeit abgeschlossen sind, den für das künftige Jahr zu gewärtigenden Ertrag zur Zeit der Veranlagung nicht zweifellos ergeben, kann die Bersteuerung unbedenklih nach Maßgabe der Miethserträge erfolgen, welche in dem Jahre, wo die Veranlagung stattfindet, bezogen worden sind. 3) In Bezug auf die Anfrage wegen der Vorschrift in §. 30 des Geseßes vom 1. Mai v. J., wonach das Einkommen aus Ge- werbe, Handel u. #. w. nah dem Durchschnitt der drei leßten Jahre berechnet werden soll, muß vorab daran erinnert werden, daß bei Handel- oder Gewerbtreibenden das Einkommen, welches sie aus Grundeigenthum oder Kavitalvermögen beziehen, eben so wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen nah den Vorschriften in den §g. 28 und 29 des Gesehes zu berechnen is, mit der Maßgabe, daß Zinsen von Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehr und überhaupt im Ver= kehr unter Gewerbtreibenden bestehen, als Einnahmen beziehungs- weise Ausgaben bei Feststellung des dur den Handels=- oder Ge- werbebetrieb erzielten Ertrages in Betracht kommen. Um lehteren für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln, muß der innerhalb desselben bei den verschiedenen Geschäften erzielte Gewinn gegen den gleichzeitig bei anderen Geschästen erlittenen Verlust balanzirt wer- den, Behufs der Einschäßung zur klassifizirten Einkommensteuer joll nun nach der vorgedachten Bestimmung nicht das mehr oder weniger von zufälligen Umständen abhängige Ergebniß eines einzel= nen Jahres, sondern vielmehr der durchschnitilihe Ertrag während der drei leßten Jahre zum Grunde gelegt werden. Die Berech- nung des- Ertrages muß für den dreijährigen Zeitraum in elben Welse vie fux ein „einzelnes Jir (n er Ui stattfinden, daß die Gesammthcit der während eines solchen Zeit- raums erzielten Gewinne gegen die Gesammtheit der gleichzeitig erüttenen Verluste balanzirt und aus dem hieraus sich ergebenden Ertrage der Jahresdurhschnitt ermittelt wird. Sofern bei dieser Berechnung vie für jedes einzelne Jahr wäyrend des dreijährigen Zeitraumes ermittelten Resultate benußt werden, was mit Rücksicht auf die jährlichen Abschlüsse der Handelsbücher u. st. w. zweckmähßig erscheint, so muß allerdings auch hier Gewinn und Verlust gegen einander balanzirt und es darf auf den Umstand, ob die Verluste

zusälliger Weise in dem einen oder anderen Jahre eingetreten

|Etnkommen herrührt.

sind, kein Gewicht gelegt werden. Wenn in dem von Ew. 2c. beispielsweise angeführten Falle ein Gewerbe=- oder Handel- treibender während des dreijährigen Zeitraumes, für welchen der Gewerbs- oder Handelsgewinn zu berechnen ist, in dem einen Jahre einen Ueberschuß von 9000 Rthlr., in dem audern Jahre einen Uebershuß von 15,000 Rthlr. erzielt und in dem dritten Jahre einen Ausfall von 12,000 Rthlr. erlitten hat, so hat der überhaupt von ihm während jener drei Jahre erzielte Ueberschuß 12,000 Rthlr. und im Durchschnitt jährlich 4000 Rthlr. betragen. Hierbei wird vorausgeseßt, daß bei der Ertrags - Ermittelung für jedes einzelne Jahr sowohl, als für alle drei Jahre zusammengenommen, Verluste nur insoweit in Betracht gezogen sind, als sie mit dem Gewerbs- oder Handelsbetrieb in Verbindung stehen und gus demselben ent- sprungen sind. Unter dieser Vorausseßung würde es offenbar unzuläs- sig sein, in dem ebenerwähnten Falle den Ausfall des dritten Jahres unbe- rúdsichtigt zu lassen und nach Maßgabe der in den beiden andern Jahren erzielten Uebershüsse von zusammen 24,000 Rthlr. den Jahresdurchschnitt auf 5000 Rthlr. zu berechnen. Es is ein zufälliges Ereigniß, daß aus das eine Jahr vorzugsweise glückliche, auf das andere unglück- liche Geschäfte gefallen sind. Hätten die Verluste des dritten Jah- res sih im zweiten ereignet, so daß der in leßterem Jahre erzielte Uebers{chuß von 15,090 Rthlr. sich auf 3000 Rthlr. vermindert hätte, und hätten dagegen im dritten Jahre Verlust und Gewinn sich gegen einander ausgeglichen, so wäre in dem ersten Jahre ein Uebershuß von 9000 Rthlr., in dem zweiten Jahre von 3000 Rthlr. erzielt, in dem dritten Jahre aber kein Ertrag erlangt worden und der Durchschnitt für den dreijährigen Zeitraum würde sich unzweifel- haft auf 4000 Rthlr. berehnen. Gerade deshalb i aber in dem Geseße ein dreijähriger Zeitraum für die Ertragsberechnung festge- seßt worden, um die in den einzelnen Jahren eintretenden Schwans- fungen sich gegen einander ausgleihen zu lassen. :

Uebrigens bedarf es wohl kaum der Erwähnung, daß eine detaillirte Berechnung des Handels-= und Gewerbsgewinnes nur dann erforderlich und möglich wird, wenn in Folge der Reclama- tionen der betreffenden Steuerpflichtigen zur genauen Prüfung dei Handlungsbücher u. |. w. geschritten werden kann.

Berlin, den 12. Oktober 1852.

An den Vorsißenden der Bezirks - Kommission Herrn N zu N.

Akschrift zur Nachricht. Berlin, den 12, Bktober 1892,

An die ubrigen Vorsizenden der

( ' - ch o F 9 C / Cirtular-BVersügung vom 20.

-

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2 4

die Ermittelung des ei Einkommens der Ausländer und Die

Wahl von Mitgliedern der Einshähungs-Kommis|

C nen zu Mitgliedern der Bezirks «Konmifsionen.

24.0, Un des Geseßes vom. 1. Mai 9, J. votuefsend, Wird M, 2A. ergebenst erwiedert :

1) Die in Betreff der Auslegung des ersten Alinea in §. 18 des Geseßes vom 1. Mai v. J. gestellte Anfrage is dahin zu beantworten, daß es nicht ftatthaft ist, von demjenigea Cinkommen welches ein Ausländer aus diesseitigem Grundbesiße oder aus diesseitigen gewerblichen oder Handelsanlagen bezieht, die Zinsen seiner Schulden behufs Ermittelung seines stcuerpflihtigen Ein- kommens in Abzug zu bringen.

Zur klassifizirten Einkommensteuer sind, mit Ausnahme der im ersten Alinea des §. 18 a. a. D. vorgeschenen Fälle, nur Inländer oder jolhe Ausländer heranzuziehen, welhe unter gewissen Voraus seßungen wegen ihres Aufenthaltes im Julande für die Dauer des leßteren den preußishen Staats-Angehörigen in Bezug auf die Ein-= kommensteuer gleichgestellt werden. Abgeschen von dem aus auslän- dischem Grundeigenthum herstammenden Einkommen, das unter d

.

die Ausführung

Folgendes

der im §. 17 a, a. Orte vorgeschriebenen Bedingung von der Einkom mensteuer freigelassen werden muß, is für die Besteuerung des Einkom- mens der preußischen Staatsangehörigen lediglich die Höhe des gesamm- ten Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen entsheidend, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Einnahmequellen das zu besteuernde Auf eine strenge Sonderung der verschiede nen Arten des Einkommens aus Grundeigenthum, aus Kapital Vermögen, aus Handels- und Gewerbebetrieb u. st. w. war daher eben so wenig Bedacht zu nehmen, als Gewicht darauf zu legen war, bei welcher Art des Einkommens die Verzinsung d uis

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