1852 / 297 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, den 25.

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Zu den ebendaselb| angeordnete [chri ften dieser Vollmachten ‘ift dagegen onderen ÄAtteststempels nicht S i

leu, in welchen die Beglau bigun- erfolgt ist, Zu den

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uvigungen der -Virwendung enommen in

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s Reglements E. Korref spond enten bei den Post-A [nf | welbe die mit de Post für n niht durch die Briefträger ielmehr selbst von der Post abholen odex eng n, dies bedarf es, jofern jene Erklärungen nit etwa gericht h

T : L li ch notariell ausgenommen worden find, überhaupt A &

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le ei mi bestellt wissen,

Art die obigen Bestimmungen bei r Post-Anstalt ihres Bezirks ausgeführt worden sind.

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zu verwenden.

Berlin, den 10, Dezember 1852,

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| Das bloße Zusammenbinden Ea : ( De L Vaftete, welhe unter einer Adresse aufgegeben werden soll auch im FJnteresse des Dienstes nicht zugelassen werden dadurch nicht allein den einzelnen Post-Beamten die Ausl ihnen bei der Beförderung und bei der Kontrole | rihtungen ers{wert, sondern es wird auch die !

und ist daher ein solher au zu dem Beglaubigungs=-Atteste nit

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ns in Bezug auf die xsahtmtnpa gefährdet, indem ein Zerreipen 3 Bandes unterweges den Verlust einzelner Stüce unter Um- iben von solcher Art herbeisühren kann, daß es unmögli bleibt, den Hergang dabei zuverlässig festzustellen und den Beamten zu ermitteln, dem der Verlust zur Last fällt und der für den Schaden qufzukommen Wi würde. Na 6. 2 3 Gesetze 1 re Pafete A einer_ d ir jedes einzelne St 4 Der erden,“ und diese Vorschrift läßt einer Sendung gehörigen Stüde 3halb einzeln nicht gewogen werden fönnen. Die Post-Anstalten dürfen daher nicht gestatten, Gegenstände, oder einzelne Pakete zusammenge eliefert werden, sondern müssen verlangen, in denjenigen Fallen, in | in ein Gebind

G soll aber, wenn gehören, die Taxe ausdrücklich “Sendu ing selbstständig berechnet sich nicht ausführen, wenn die zusammengebunden sind un®

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