1852 / 302 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Gesellschaft darf auch Nicht - Mitgliedern, zu den von der Direction unter Genehmigung des Verwaltungsrathes zu bestimmenden Be- dingungen, Geld schuldig werdenz jedoch sind hierbei in der Regel die Nicht-Mitglieder we- niger günstig, als die Mitglieder zu stellen,

Zusätliche Erklärung zum Art, 22 des Statuts, Es wird als sich von selbsk verste- hend betrachtet, daß bei dem nah Art, 22 ge- statteten Geld - und Wechselgeschäft auch seitens der Gesellshaft Provision berechnet werden, und die Gesellschaft überhaupt diejenigen Handelis-Ver- bindungen eröffnen darf, die zur nüßlichen und sicheren Betreibung des Geld- und Wechselge- [háfts erforderlich sind, Es bleibt aber auch dann die Bestimmung in Anwendung, daß, wenn bei dieser Veranlassung ein anderer, als der im Art, 20 bezeichnete Kredit, in laufender Rehnung gewährt wird, die Höhe desselben zuvor vom Ver- waltungsrathe zu genehmigen ist,

Zum Art. 28" des Siatuts, Das- zwéite Alinea des Art. 28 wird aufgehoben und folgen- dermaßen erseßt:

Die drei ersten Quartal-Bilanzen eines Jahres werden in dem auf den Tag ihres Abschlusses folgenden Monat, die Bilanzen des vierten Quar- tals unv die Jahres-Bilanzen im April in einem übersichtlichen Auszuge bekannt gemachk.

Um Ari. 49 des Siatuts, Im zweiten Uiinea des Art. 29 ist tas Wort „zehnte“ in „fünfte“ zu verändern.

Quas (ad Art. 29) Art, 29 a. Wie in den dret ersten Quartal-Bilanzen von 1852, soll auch fernerhin : aa) der vierte Theil der erworbenen statut- mäßigen Provision zur Bildung einer Schä- den-Neserve sslbst dann verwendet werden, wenn die Schäden voraussichtlich auf we- niger, als diesen Betrag sich belaufen, oder auch gar keine Schâden vorgefallen sind, und bb) der zur Abrundung des Dividendensaßzes bis zu einem zehntel Prozent abzuseßzende Theil des Gewinnes ebenfalls für diese Schädeu-Reserve verwendet werden. Art. 29 b. Die Dividende (die gewöhnliche wie die Extra- Dividende) wird jährlich am ersten Juli bezahlt.

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Zum Art, 30: des Statuts, Jm ersten Alinea des Urt. 30 soll zwischen den Worten ¿10 Weit er N und. den Worten Turch die Reserve“ hinzugefügt werden: „durch den Gewinn der vorhergehenden Qu desselben Jahres und““,

Zusaß zum zweiten Abschnitt des Statuts (nach Art. 38.) Ubt, 38a,

Mit Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Direction befugt, Agenturen oder Filial- Comtoiren, oder auch Handlungshäusern außer- halb Berlin die Wahïnahme solcher genau zu begränzenden Geschäfte aufzutragen, welche die Gesellschaft statutmäßig betreiben darf.

Es is zugleih, wenn Agenturen oder Filial- Comtoire errichtet werden, festzuseßen, daß nach Analogie des Art. 53 die Zeichnung von zwei Personen zur Gültigkeit der Unterschrift erforder-

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Es wird ergebenst gebeten, die Abonnements =- Bestellungen ouf das mit dem 1, Januar f, I. beginnende Quartal gefälligst

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lih ist; das Nähere hierüber wird alsdann be-

faunt gemacht.

SZusay zu Art. 45 des Statuts. ¿ Hin- sichtlich der vollgezahlten Antheile (Art. 18 a—1) sollen für die Geschäftsinhaber nachstehende be- sondere Bedingungen gelten :

4) Die Herabseyung des Maximums des Be-

trages der Vollgezahltien Antheile, so wie dic

allgemeine Sistirung ihrer Bewilligung (Art.

18 a) joll auf die Geschäfts - Jnhaber nicht

bezogen werden, Dagegen ist die Geneh-

miguug des Verwaltungsrathes zur Fest- sezung dex Höhe eines Vollgezahlten Antheils innerhalb des im Art, 18 a festgeseyten

Maximumö erforderlich,

e) Anstatt der Bescheinigung (Art. 418 c) er- halten die Geschäfts-Jnhaber nur ein schrift- liches Anerkenntniß des. Verwaltungsrathes über ih:e Betheiligung in Vollgezahlten An- theilen.

t) Die Geschäfts-Junhaber können ihre Vollge- zablten Antheile nur insofern kündigen, als dies durch besondere Uebereinkunft mit dem Berwaltungsrathe festgeseßt wird.

g) Die Bestimmung in diesem Artikel unter c ist auch auf die Vollgezahlten Antheile der (Geschäfts-Juhaber anwendbar.

h) Die Beleihung der Vollgezahlten Antheile (Art. 18 i) is in Beziehung auf die Ge- schästs-Juhaber nicht gestattet,

¡) Scheidet ein Geshäfts-Jnhaber als solcher aus, so gelten von dem Zeitpunkte seines Austritts an, in Beziehung auf seinen Voll- Ven Antheil, wiederum die allgemeinen Regeln.

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BuUsaß zu Arlt, 59 des Statuts, M 99 a,

Die Tantième des Verwaltungsrathes soll, vou den Bilanzen des Jahres 1853 an, drei Prozent vetragen.

Hinsichtlich der Verthiilung wird näher fest- Je Dg Diese Toveit Darüber der Art, 59 nicht positiv bestimmt, nah Verhältniß der durch die Protofolle gehörig zu konstatirenden Gegenwart der Mitglieder bei den Sizungen des Verwaltungsrathes zu bewirken is; “ierbei soll jedoch die Ausführung eines besonderen Kom- missoriums in gleicher Weise, wie die Anwesen- heit in den Sizungen, berücksichtigt werden.

Die uach Art. 55 und 56 eiwa interimistisch fungirenden Mitglieder nehmen, nach den vor- stehend festgeseßten Verhältnissen, au der Tan- tième Theil,

Die etwa weiter erforde:lihen Normen zur Ausführung dieses Zusages hat der Verwaltungs- rath zu bescließen,

Zusaß zu Art. 61 64, des Statuts (nah Art. 64.,). Art. 64 d,

Als Regel wird angenommen, daß jährlich wenigstens der vierte Theil und höchstens die Hâlste der Mitglieder einer Aufnahme - Kom- mission aus scheidet, S

1 04 D,

Wenn ein Mitglicd mehr als drei aufeinander folgende Sißungen der Aufnahme - Kommission, ohne eine dersclben als genügend erscheinende Entschuldigung versäumt, so ist in der Negel an- zunehmen, daß dieses Mitglied aus der Konm- mission scheidet,

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Art. 64 Ce

Vom 1. Januar 1853 anu erhalten die Mit- glieder der Aufnahme - Kommission für jede Sißung, welcher sie nah den Protokollen beige- wohnt haben, ein Präsenzzeichen (Jetton); der jedesmalige Vorsißende, so wie auch der jedes- malige Protokollführer erhält deren zwei. Zur Einlösung der Präsenzzeihen werden bis zut zwei Prozent des nach der Jahres-Bilanz sich er- gebenden Gewinnes in der Art vertheilt, daß sür jedes Zeichen bis zu Einem Thaler, als Maximum, zu diesem Zwecke verwendet wer- den fann.

Die Aufnahme - Kommission, unter Beistim- mung des Vertvaltungrathes, kann festscßen, daß bei zu spätem Erscheinen eines Mitgliedes dem- selben fein Präsenzzeichen , oder auch nur ein besonderes von geringercm Werthe ausgehändigt tverden soll,

' Art. 64 d. Inwiefern die in deu vorstehenden drei Arti- teln enthaltenen Béstiminungen auf etwa nach Art, 63 zu bildende Aufnahme - Comité's an- wendbar sind, hat der Verwaltungsrath unte! BDeislimmung der Direction festzuseyen. Zusay zu Art. 77 und 78des Statuts

a Ut 78).

“i Urt: 78 s Ver Verwaltungsrath wird ermächtigt, die Be stimmung des ersten Alinea des Art. 77 noch sur eine längere Zeit, als die beiden ersten Jahre des Bestehens der Gesellschaft, so wie auch die Bestimmung im ersten Saße des Art. 78 [Ur eine weitere Zeit, als bis zu Ende des

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Q A I , Jahres 1853 in Anwendung kommen zu lassen,

Der Verwaltungsrath und der Geschäfts-Juhas- ber haben in Gemäßheit des Art. 71 des Statuts allen diesen Zusäßen, Abänderungen und Erklä- rungen die Zustimmung ertheilt, so daß dieselben nun eben so gültig und wirksam sind, als wenn sie in dem Gesellschafts-Vertrage vom 6, Juni 15851 enthalten wären,

Indem wir dies vorschriftsmäßig bekanut machen, bemerken wir noch, daß im Einverständ niß mit dem Verwaltungsrathe und dem Ge- schäfts-Jnhaber außerdem von dex Versammlung die beiden folgenden Beschlüsse gefaßt wurden.

I,

Da statutmäßig im Jahre 1853 keine Er- gänzung8wahlen für den Verwaltungsrath zu machen sind, wird die Direction ermachiigt, unier Zustimmung des Verwaltungsrathes die regel

mäßige General-Versammlung des Jahres 185 (Art. 67 des Siatuts) ausfallen zu lassen, hal! aber alsdann den nach Art. 28 des Statuts zu erstattenden Bericht über den Zustand der Ge- sellschaft den Mitgliedern zuzusenden, I

Mit Bezug auf die Bestimmung des zweiten Alinea des Art. 32 des Statuts ermächtigt dic General-Bersammlung den Vertvaltungsrath und die Direction, eine besondere Bestimmung übe den ZzU vLergutenden Untheil neu elutretent Mitglieder am Gewinn und an dex Reserve treffen.

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U. pv ) (0) 9 prtl QZAI D, De 2 Deer 1852.

ODtvection der ODisfonto - GBesellsc

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruerci,

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den Königlich Preußischen Staats - Anzeiger fi! rechtzeitig so bewirken zu wollen, daß die

regelmaßige

Zusendung i: Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage gleich dana bestimmt werden könne. Der Pränumerations - Preis beträgt vierteljährlich : auf den Königlich Preußishen Staats-Anzeiger allein (ohue die Preußische

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Außer den,

Königlich

Berlin, Freitag den 24, Dezember

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{ Uebersihten wird Ende des Monats Januar 1853 ein Sachregistexe zu den im Staats - Anzciger vom 1. Juli 1851 bis ultimo Dezember 1852 enthaltenen Geseßen, Verordnungen und Bekanntmachungen herausgegeben werden. Der Preis dieses, einen 1zjährigen Zeitraum umfassenden Sachregisters is auf 7; Sgr. festgestellt. Bestellungen auf das Sachregister nehmen für Berlin die Expedition des Staais - Anzeigers, Mauerstraße No. 54., außerhalb

jedoch nur die Post - Aemter (ohne Preicerhöhung) entgegen.

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Es wird ergebenst gebeten, Bestellungen auf das Sachregister baldigst bewirken zu wollen, damit hier-

nach die Höhe der Auflage bemessen werden könne.

Nachbestellungen dürsten nur insoweit Berücksichtigung finden , als es der Vorrath gestattet.

Statut des Niehl -WoLringet Velhverbandes. Vom 29, November 1852.

Vir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c, 2.

Nachdem es für e:forderlih erachtet worden, die Grundbesißer der Nie- derung von Riehl bis Worringen behufs der gemeiusamen Aulegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Uebershwemmungen des Rheines zu einem Deichverbante zu vereinigen und nachdem die geseylich vorgeschriebene

Anhörung der Betheiligten erfolgt is, genchmigen Wir hierdurch auf Grund

des Geseßes über das Deichwefen vom 28, Januar 1848, §8. 14 und 15 |

(Geseß-Sammlung vom Jahre 1848 Seite 54), die Bildung eines Diich- verbandes unter der Benennung: „Riehl-Worringer-Deichverband“ und ertheilen demselben nachstehendes Statut: Erster Von t,

V. 1, Umfaug und Zweck des Deichverbandes, Fn der am linken Rheinufer von Köln bis an den Dormagen-Rhein- felder Deichverband unterhalb Worringen sich erstreckenden Niederung wer- den die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grund- stücke, tvelche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 30 Fuß am Kölner Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu cinem Deich- verbande vereinigt. Der Verband bildet eine Corporation, welche zu Worringen ihren Sth bat, s % 2.

Dem Deichverbande liegt es ob, ‘einen wasserfreien tüchtigen Deich füx

einen Wasserstand alu} 30 Fuß Höhe am Preußischen Pegel von der Höhe bei Köln în denjenigecu durch die Staats-Verwaltungs-Behörden festzustel- lenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung ggen Ueberschwemmung dur ch den höôch- sten Wasserstand zu sichern, Die zwischen Worringen und Dormagen lie- gende, als Damm dienende Staatsstraße wird nach wie vor vom Staate unterhalten.

Wenn zur Unterhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich sciner Ansprüche an andere Verpflichtete.

6, Zi

Der Verband is gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten, welhe erforderlich sind, um das den Grundstücken der Nie- derung s{hädlihe Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten, Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhaupt- manns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgelcitet werden.

Dagegen hat jeder Grundbesißer der Niederung das Recht, die Auf- nahme des Wassers, dessen er sich en!ledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen, Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhguptmann vorzu- schreibenden Punkten geschehen, : i

Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache derx nach den allgemeinen Vorfluthsgeseßen hierbei Betheiligten,

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Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Haupt- gräben anzulegen und zu untcrhalten. Ps \ i

Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben, Schleusen, Brüen u, \. w, und über die sonstigen Grundstücke des Ver-

bandes ist ein Lagerbuh vom Deichhauptmann zu führen und vom Deich- amte festzustellen, Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jährlihen Rechnungs-Abnahme zur Erklärung vorgelegt, Beier On ir §, 9 Vervilichtungen der Deichgenossen, Geldleistungen. Bestimmung der Höhe derselben und Veranlazung nah dem Deichkataster.

Die Arbeiten des Deichverbandes werden in der Negel nicht durch Naturalleistung der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichtasse ausgesührt, Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Diichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa *ontrahirten Schulden haben die Deich- genossen nah dem vou der Königlichen Regierung in Köln ausgefertigten Deichkataster vom November und Dezember 1850 aufzubringen nach Maß- gabe des Katasiral- Reinertrages der einzelnen Grundstücke,

S.. 20,

Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich - und Entwässerungs - Anlagen wird für jegt auf jährlich Einen Silbergroschen für den Thaler Katastral - Reinertrag festgeseyt, dpa

Wenn die Erfüllung der Sozietäiszwece cinen größeren Aufwand er- fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag auSge- schrieben und von den Deichgenossen aufgebracht werden,

6.7.

Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Urberschüsse ergeben, so sollen diese bis zur Höhe von dreitausend Thalern zu einem Reservefonds gesammelt und mit gutix Sicherheit zinsbar belegt werden, Der Reserve- fonds darf nicht zu den laufenden und gewöhniichen Ausgaben des Ver- bandes, sondern allein für folgende Zwecke verwendet werten :

a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder ungewöhnlich beschädigten Deiche, so weit die Herstcllungskosten aus den gewöhnlichen Einnahmen nicht b-stritt. n werden könen;

b) für den Neubau dex vorhandenen Auslaßschleusen :

c) für Ausführung von Meliorations - Anlagen,

Ge 8,

Die gewöhnlichen Deickkassenbriträge sind zu ermäßigen, wenn sie na vollständiger Bildung des Reservefonds Uebershüsse úber das jährliche Be- dürfniß des Verbandes ergeben,

S: 9,

Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Execution gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen zu Ente Februar und Ende August jedeu Jahres unerinnert zur Deichfasse

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abzuführen, j n durch

Eben so müssen die gußerordentlichen Beiträge in das Ausschreiben des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden,

G #0.

Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich der sonstigen Deicb pflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstückenz sie ist den öffentlichen Lasten gleich zu agten und hat in Kollisionsfällen vor denselben den Vorzug.

Die Erfüllung der Deichpflicht kann von de b z 3 der Art, wie dies bei den öffemlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution erzwungen werden,

Die Execution findet auch statt gegen Pächter, Nußnießer und andere Besißer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich Verpflichteten. Bei Besizveränderungen resp. Parzellirungen kann sich die Deichverwaliung auh an den \m Deichkataster genannten Eigen-

D Hb oa t dem Detichhaupimaun in ede}!

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