1852 / 302 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ten Grundbesizer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen worden, so kann der Beschädigte einen Cin- bis sünfjährigen Erlaß der ge- wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und cine gleichzei- tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Herstellung der Crtragsfähigkeit des ausge- tieften oder versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welher dem Werthe des ungefähren Ein- bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks nah dem Ermessen des Deichamies gleich- tfommt. Die Einzahlung der gestundeten Beträge darf, nah Ablauf dieser Srist , nur in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden,

müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nibt unter dieses Maß gefallen is, durch Wachmannschaften unausgesezt bewacht werden. Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den be- theiligten Ortschaften requirirt werden,

Materialien überall, wo \ich solche finden neb d bi N mit Vorbehalt der Gefvitieae he finden, zu nehmen und diese müssen,

L Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besigern verabfolgt erden,

muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrän en, unbeschadet des Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach Andre ee Punkten zu beordern,

rialien shon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deicbe schaffen lassen. :

thümer so lange halten, bis die Fortschreibung im Deichkataster erfolgt ist, Diese Berichtigung geschieht zu Ende eines jeden Jahres durch die Regie- rungs-Fortschreibungs-Beamten gegen die üblichen Gebühren. L

Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trennstücke verhältnißmäßig repartirt werden, Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens Einen Pfennig E

Eine Berichtigung des Deichkatasters kann abgesehen von dem Falle der Parzellirung und Besißveränderung zu jeder Zeit gefordert werden :

a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Auf-

stellung des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachge-

wiesen werden z

b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches nothwendig machen, wodurch bizher eingedeihte Grundstüdcke fünftig außerhalb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grundstücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen ;

c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande ais Eigenthum abgetreten werden ;

d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeihte Grundstücke dergestalt ausgetieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Erxtragsfähig- keit um mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.

Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- gedahten Gründen entschcidet das H

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Wegen angeblicher Jrrthümer in dem Deichkataster oder Veränderun- gen im Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im §. 11 gedachten Fällen, cine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke nah dem Anirage oder nach vorher ein- geholtem Gutachten des Deichamtes angeordnet werden.

Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deichamtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeordnet werdenz dabei if das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrieb ene Verfahren zu beobachten.

C15. Erlaß und Stundung der Deichkassen-Beiträge.

entscheidet das Deichamt. 6. 14.

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Alle Materialien werden aus der Deichkasse bezahlt; die Lieferung der- sclben und die Dienste werden auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhäliniß der Deichkassenbeiträge der einzelnen Ortschaften.

Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandee.

Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deich-Hauptmanns der Dienst von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, so weit solche arbeitsfähig sind, persönlih und unentgeltlich geleistet werden. Die betref- fenden Polizei - Behörden sind nah §. 25 des Geseßes vom 28. Januar 1848 verpflichtet, auf Antrag des Deich-Hauptmanns kräftig dafür zu for- gen, daß desscn Anordnungen schleunigst &olge geleistet werde,

Schwächliche oder kränfliche Personen, Weiber und Kinder unter sechzehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden,

E Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbs versehen.

Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen Se, müssen, so weit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von den Gemeinden mitgegeben twerden.

G, 20,

Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen, Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit, oder Widersehlichkeit der Wächter und Arbeiter wird insofern nah den allgemeinen Geseßen nicht härtere Strafe verwirkt ist durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thaler oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet, Der Ver- such, sich dem Dienste durch Nichtbesolgung des Aufgebots oder eigenmäch- tiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich,

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Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbriträgen | - |

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Für Grundstücke, welhe in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder versandet werden , kann der Besizer die Stundung aller nah dem Durch- bruch fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 11 ab- zuändern, schließlich entschieden sein wird,

Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rückständigen Bei- träge nur nach der berihtigten Veranlagung zu berehnen und einzuziehen ; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halhb- jährigen Terminen exekutivisch Us twerden.

S. D.

Zst der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beshädig-

[M 16, Natural - Hülfsleistungen. Sobald das Wasser die Höhe von 22 Fuß am kölner Pegel erreicht,

§. 17 Wenn die den Deichen dur Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr

so dringend wird, daß nah dem Ermessen des Deichhaupimanns die gewöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht | mehr ausreicht, \o \ind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung des Deichhaupimanns die zur Bewachung und Schütung der

Deiche ersorderlichen Mannschasten, Fuhrwerfe und reitenden Boten zu ge- stellen und die z O S

ie zum Schuye dienenden Materialien herbeizuschaffen, Der Deichhauptmann isst im Falle der Noth befugt, die erforderlichen

des Schadens, bei dem jedoch der außeror-

S 124 ne du 46, Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen

Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate-

_ Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht ge- leistete Fuhren oder nicht gestellte rcitende Boten sind von dem Schuldige folgende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten :

11 ar Ae U D... L 5 Nthlr, Sgr. 2) Mr T Un S A 20 V e 2) Ur enten end ole erade 3

4) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1 und 2 di

Hâlste der oben bestimmten Strafen,

G 21.

Die Grundbesiger, welhe wegen zu großer Entfernung oder wegen Sperrung der Communication durch Wasser nicht zu den Natural - Hülfs leistungen haben aufgeboten werden fónnen, follen in den Jahren, in welchen ein solches Aufgebot stattgefunden , einen besonderen verhältniß- mäßigen Geldbeitrag zur Deichkasse leisten,

Dieser wird so berechnet, daß

a) der vierundzwanzigstündige Dienst eines Wächters zu einem Werihe von 15 Sgr.,

b) eine einspännige Fuhre in vierundzwanzigstündigem Dienste zu 2 Rthlr,

c) ein reitender Bote in vierundzwanzigstündigem Dienste zu 1 Rthlj

10 Sgr. angenommen wird,

Dr kté ew: A b: i ckch:n4th S 22. Beschränkungen des Eigenthumörehts au den Grundstücken. Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverbant

übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nuzung über.

Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden, Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Juteressen-

ten, welchen sie bisher gehört haben,

S. 29. Im Binnenlande gelten folgende Nuzungs-Beschränkungen :

a) Lie Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen sechs Fuß breit von dessen Fuß ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Grâserei benußt werden;

b) Stein -, Sand-, Torf- und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zehn Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch &undamente zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegraben werden z j

c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevich verschon! bleiben ;

d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde durfen Bäuine und Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;

e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen nah der Näumung, wenn aber die Räumung vor- de Aernte erfolgte, binnen vier Wochen nach der Aernte, bis guf Eine RNuthe Entfernung vom Graben fortschaffenz; aus besonderen Gründen fann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Graben- auswurfs abändern z

f) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ve- nehmigung des Deichamtes nicht angelegt oder verändert werden.

§.. 24, Im Vorlaude gelten solgende Beschränkungen:

a) Jeder Vorlandsbesizer muß sih in der Entfernung Lon zchn Ruthen vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichsußes das Auf- seßen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn gereig- nete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, so wie den Transport der Materialien über das Vorland gefallen lassen; auch darf’das Vorland ses Fuß breit vorlängs des Deichfußcs nich! geadert oder sonst von der Nasendecke entblößt werden ; |

b) Flügeldcide, hochsiämmige Bäume und sonstigen Anlagen sind im Bor- lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-

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lichen Regierung als Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und |

den Eisgang auf s{hädlihe Weise beschränken z j

c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-

den Landecken, welche die Jrregularität des Flußbettes befördern würden, können von der Regierung untersagt werden j z

d) sobald das Wasser den Deich bespült, dürfen Kähne, Schiffe, Flöße 2c, weder durch Pfähle, Anker u. |. w. in der Nähe des Deiches be-

festigt, noch überhaupt an densclben angelegt werden, 5

Ausnahmeu von den ia den §§. 23 und 24 gegebenen Regeln kön- nen in einzelnen Fällen vom Deichamtie mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. é A

20.

Die Eigenthümer der eingedeihten Grundstücke und Vorländer sind verpflichtet, auf Anordnung des Deichamtes dem Verbande den zu den Schuß - und Meliorationsanlagen ecforderlihen Grund und Boden gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Ma- terialien an Sand, Lehm, Nasen 2c, gegen Ersaß des durch die Fortnahme derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.

Q: 26.

Wird innerhalb ciner Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande vou der Deichverwaltung als uothæendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich- hauptmaunns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an- legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Berbande gegen Entschädigung überlassen,

Q 21.

Bei Feststellung der nach den §§. 25 und 26 zu gewährenden Vergü- tung if der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (§, 20 des Deichgeseßzes).

Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besißers zu betvirkender Abschäßung von dem Deichamte, oder in ciligen Fällen von dem Deichhauptmann, vorbehalilih der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch festgesezt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach c1folgter Bekanntmachung des sestgeseßten Be- trages der Rechtsweg zulässig, Wer auf diesen verzichten will, kann bin- nen gleicher Zeit Rekurs an die Regierung einlegen. (

Oie Fortnahme dcr Materialien und die Ausführung der Bauten wird durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgeseßte Entschädigung nicht ufgehalten.

BGliorter Abchnu1itt. g. 28. Aufsichts-Rechte der Staats-Behörten,

Der Deichverband 1 dem Ober-Aufsichts-Recht des Staates unter-

Dicses Recht wird von der Regierung in Köln als Landespolizei- Behörde und in höherer Jnstanz von dem Minister für die landwirtb\chaft- lichen Un

gelegenheiten gehandhabt nah Maßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche geschlih den Aufsichts-

Behörden der Gemeinden zustehen, Die Regierung bat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Siatuis überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt nud ordentlich erhaltez, die Grundstücke des Verbandes sorg-

M sâltíg genugt und die ctwanigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt

werden,

Die Negierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Veschlüsse des Deichamtes und des Deich - Haupimanns, sofern der Nechtêweg nicht zulässig und eingeschlagen ist, und seßt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exckutivish in Vollzug,

Die Beschwerden an die Negierung können nur

a) über Siraffestseßungen des Deich - Hauptmanns gegen die Mitglieder und Unterbeamten des Verbandes biuncn zchn Tagen,

b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (confr. §. 11), über Erlaß und Stundung von Deichkassen - Beiträgen, so wie über Entschädi- gungen, binnen vier Wochen

nach erfolgter Bekanntmachung kes Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind bei dem Deich - Hauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, be- gleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu beför- dern hat, Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden, G 29. Der Regierung muß, damit sie

mi Deich - Verwaltung erhalten werde, jäh1

in Kenutaiß vou dem Gange der

lich Abschrift des Etats, der Deich- [hau- und Deichamts - Konferenz - Protokolle und ein Final - Abschluß: der Deichkasse überreiht werden.

Die Regierung is} befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung deo Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen ab- zuordnen, cine Geschäftsantweisung für die Deichbeamten nah Anhörung des Deichamtes zu ertheilen und auf Grund des Geseßzes vom 11, März 1850 über die Polizei - Verwaltung (Geseß - Sammlung vom Jahre 1850 Seite 265) die erforderlichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schuß des Deiches, des Deichgebietes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes,

G 00, Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath eben so wie der etwa ab- gejendete Regierungs-Kommissariuns berechtigt, si persönlich die Ueber-

zeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits- Maßregelu getroffen sind, Findet Gefahr im Verzuge statt, so_ kann der- selbe die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen, Die Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unwei- gerlih Folge zu leisten, i C Il,

Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver- bande nach diesem Statut oder soust gesezlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlih zu genehmigen, so läßt die

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Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung n deu Eta! von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu,

6. 32,

Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Beschwerden darüber zu cntscheiden, vorbehaltlich des Nechtsweges.

unfer Abs chG utt a 4 Von den Deichbehörden, 1, Deichhauptmann.

Der Deichhauptmann steht an der Spige der Deichverwaltung und handhabt die örtliche Deichpolizei,

Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Ver- treiung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmen- mehrheit auf sechs Jahre gewählt,

Die Wahl betarf dec Bestätigung der Regierung, Wird die Bestä- tigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl, Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Negie- rung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu.

In derselben Weise is gleichzeitig cin Stellvertreter zu wählen, welcher die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deich - Hauptmann auf längerr Zeit behindert ist.

Jn einzelnen Fällen kann der Deich-Hauptmann sich durch den Deich- JIuspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.

Der Deich - Hauptmann und dessen Stellverireter werden von einem Kommissarius der Regierung in öffentlicher Sizung des Deichamtes vereidet,

Der Deich-Hauptmann seinerseits verpflichtet den Deich-Jnspektor , die übrigen Mitglieder dcs Deichamtes, so wie die sonstigen Deich - Beamten, in gewöhnlicher Sißzung des Deichamtes durch Handschlag az Eides Statt.

6, 34.

Der Deich -Hauptmann hat als Verwaltungs - Behörde des Deichver- bandes folgeude Geschäfte :

2) Die Geseye, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgeseßten Be- hörden auszuführen z

b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen; der Deich - Hauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deich- Amtes, die er für gesezwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig erachtct, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu- holen, Gestatten es die Umstände, so is zuvor in der nächsten Sibßung des Deichamtes nochmals cine Verständigung zu versuchen ;

c) die Grundstüde und Einkünfte des Verbandes nah den Beschlüssen des Deíchamtes zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Deichamts-BVeschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzu- weisen und das Nechnungs - und Kassenwesen zu überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassen-Revisionen sind dem Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe cin Mitglied oder mehrere aborduen fann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlicen Kassen-Ne- visionen is ein vom Deichamte ein- für allemal bezcichnetes Mitglied zuzuziehen z

d) den Deichverband in Prozessen, so wie übe t ieten, im Namen desselben mit Behörden und Priv handeln, den Schriftwechsel zu führen und die 1 d bandes in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfer igungenu funden werden Namens des Verbandes von dem oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet;

e) die Deichkassen- Beiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrollen und sonstigen Hebelistea auf Grund des Deichkatasters aufzustellêèn und vollstreckbar zu erklären und die Beitreibung alier Beiträge und Strafgelder von den Säumigen im Wege administrativer Execution zu bewirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Reguti- sition der gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rol- len) müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein;

f) die Deich-Beamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der tecuischen Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich - und Gra- benshau im Mai und Oktober nach Verabrednng mit dem Deich- Inspeftor auszuschreiben und jedesmal selbs in Gemeinschaft mit dem Deich - Jnspeftor abzuhalten, Ueber den Befund und die dabei ge- faßten Beschlüsse is cin Protokoll zu führen ;

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g) nah dem Jahresschluß dem Deichamte cinen Jahresbericht über die Resultate der Verwaltung vorzulegen. Q 00,

Die Etats - Entwürfe und Jahres - Rechnungen sind von dem Deich- Rentmeister dem Deich-Hauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung ein- zureichen , und werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versammlung zur Feststellung vorgelegt,

Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fest- stellung vierzehn Tage lang ín einem von dem Deichamte zu bestimn dent Lokale zur Einsicht der Deichgenossen offen zu legen, :

Der Deich - Hauptmann vollzieht alle Zahlungs - Anweisungen auf die Deichkasse, Die Anweisungen, welche von dem Deich - Jnspektor innerhalb dcx ihm zur Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen wer- den, sind dem Deich-Hauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen,

S. 36, S

Berichtigungen des Deich-Katasters finden nur statt auf Grund eines Dekrets des Deich-Hauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem be- treffenden Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß,

Q, Des Gegen die besoldeten Unter-Beamien des Verbandes mit Ausschluß

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