1882 / 237 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Oct 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Ma Seit eee S eue ters day ble Ey e E e ür den Deutschen Rei d Könial. werden die Abgaben der ersten Es des Tarifs erhoben. E e Ii l vas cis “Gaukéld- L S Ee Ln ZERIEE diejenigen (m Tant mit dem register nimmt an: 2s Bs Expeditiou sprungszeugnisses entbinden, für welche dies n Daa id s E A E A S A M Dreizebnte Bestimmung.

Da diese Abgaben am 1. Juli 1892 aufbören und bis zu ihrem Erlöschen jährlid um ein Zehntel ermäßigt werden sollen, so wird in jedem Finanziahre erhoben wie folgt:

Waaren, welche auf Cuba und Puerto-Rieo erzeugt und von dort eingeführt werden.

Gef ng unterworfen bleibt, und von Branntwein, Zucker, Kakao, Chofolade und Kaffee, welche die in dem genannten Gejeße bestimm- ten Abgaben zahlen.

Deffentlicher Anzeiger. A...

5. Industrielle Etabli ts, Fabrik „Jnuvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein

M Deiler, L K E E E

Verschiedene Bekanntmachungen. Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren Literarische Anzeigen. Annonceu-Bureaux.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

Zucker über | Zucker unter Nummer 14 | Nummer 14 der Holländi- | der Holländi-

Kakao und

Branntwein. Chokolade. Kaffee.

Srlfiey her-Ecwäoiguna Verkäufe, Verpachtüngen, Subraissionen etc.

E E C 2 E Ey n «A L D E A n 4 7 Lr Adm or E P e R Es

E E N "Be T R A FR ies M diu is, Hal E ia. Wt, t es. 4

schen Sfala. | {en Sfala.

Pesetas. Pesetas. Pesetas. Pesetas.

Vom 1. Juli 1882 bis zum 1. Juli 1883 .

R E E 1884 .

1884 Z 1885 .

1885 ä 1886 1886 2 1887 1887 Z 1888 1888 È 1889 1889 L A 1890 d L: E E d L E T, : R a á

Wenn die vorstehenden Artikel auf den Philippinen erzeugt sind und von dort kommen, fo zahlen fie nur ein Fünftel der für Cuba und Puerto-Rico bestimmten Abgaben.

Der Nachweis der Nummern des Zuckers, sowohl des nach ge- wöhnlicher Methode bereiteten, als des Centrifugal-Zuckers, erfolgt auf den Zollämtern durch einfachen Vergleich der Farbe der zur Zeit der Abfertigung entnommenen Proben mit dem amtlichen Muster, Nummer 14 der holländischen Skala.

Vorübergehende Abgabe.

Zucker jeder Art, welcher in den überseeischen spanischen Pro- vinzen erzeugt ist und von dort kommt, zahlt eine vorübergehende Abgabe von 8 Pesetas 80 Céntimos für 100 kg, welche durch den Artikel 24 des Budgetgeseßes von 1878/79 festge]eßt ift.

Auch wird die vorübergehende Abgabe gemäß Artikels 18 des Budgetgeseßes von 1876/77 von Kakao, Kaffee und Branntwein der- {selben Provinzen in der folgenden Weise erhoben: :

Kakao, für 100 kg . . . , 16 Pesetas,

Rie O L |

Branntwein, für jedesHektoliter 3 75 Céntimos.

tädtishe Abgabe.

Wie Artikel 25 des A von 1878/79 mit Bezugnahme auf Artikel 43 desjenigen vom 11. Juli 1877 vorschreibt, wird cine städtische Abgabe von gleichem Betrage wie die vorübergehende auf Zucker, Kakao und Kaffee der überseeishen Provinzen erhoben.

Neunte Bestimmung. Freihäfen. Kanarische Inseln. :

Die einzigen Häfen dieser Inseln, welhe mit denjenigen der Halbinsel Handel treiben dürfen, find diejenigen von Santa Cruz de Tenerife, Drotava und Ciudad del Real de las Palmas, Santa Cruz de la Palma, Arrecife de Lanzarote, Puerto de Cabras, San Sebaftian und Valverde. |

Nachfolgendé Erzeugnisse der gedahten Inseln werden zollfrei zugelassen:

Springkrautsöl. Kichererbsen. Mandeln. Sämereien. Lupinen. Mais. Weiße Bohnen. Orseille. Soda. Kartoffeln. Kastanien. ische. Gerste. iltrirsteine. Zwiebeln. teinplatten. Roggen. Seidenkokons. Cotbenille. Seide, unverarbeitete. Confitüren. « verarbeitete. Strohgeflecht zu Hüten und Fa- Weizen.

brikate daraus. . Wein. Früchte.

Die Waaren, peawte und Effekten, welche aus deer Halbinsel Tommen und auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, verlieren ibre Nationalität und gelten als ausländishe, wenn sie nach jener als unverkäuflih oder aus anderen Gründen zurückfehren.

Die Waaren, welche in den überseeishen spanischen Provinzen erzeugt sind und, von daher kommend, die Kanarishen Inseln be- rühren, behalten ihre Nationalität bei der Einfuhr in die Halbinsel, in dem die erwähnten Häfen als Niederlagen betrachtet werden; sie müssen jedoch in die durch die Zollverordnungen vorgeschriebene Ur- kunde aufgenommen werden.

Ceuta, Melilla, Alhucemas, Peñon de la Gomera und die Chafarinas-Inseln.

Die Waaren, Früchte und Effekten jeden Ursprungs, welche aus den genannten Häfen kommen und in die Halbinsel und auf die Ba- Ieariscben Infeln eingeführt werden, sind als ausländische auzusechen und haben die Abgaben dieses Tarifs zu zahlen.

Die von den Thunfischereien von Ceuta, Melilla und den Cha- farinas-Inseln kommenden Erzeugnisse des Fischfanges dieser Lokali- täten werden nach vorangegangener Erfüllung der durch die Verord- nungen vorgeschriebenen Förmlichkeiteu zollfrei zugelassen.

Kriegsbedarf und ilitär-Effekten, welhe aus allen Freihäfen Tommen, werden zollfrei zugelassen, wenn sie von der Bescheinigung oder dem Begleitshein des betreffenden Kriegskommissars oder Chefs des Corps, welchem sie angehören, begleitet sind.

ehnte Bestimmung. Verkehr mit

«aaa aus bnd jed fmd par pa be beat jed jd . . . . . . . .

ernando Po und dessen Dependenzien.

Die Waaren, welche auf den spanischen Inseln Fernando Po und deren Dependenzien Annobon, Corasco, Elobey und Cabo de San Juan erzeugt sind und unmittelbar daher fommen, entrichten keinerlei Zollabgabe bei ihrer Einfuhr in die Halbinsel, indem der Handel zwischen derselben und jenen Häfen als Küstenhandel angesehen wird.

Alle Erzeugnisse der Westküste von Afrika, welhe nah Fer- nando Po und dessen Dependenzien verführt und sogleih unmittelbar nah der Halbinsel und den Balearishen Jnseln gebracht werden, ent- richten drei P der im Tarif verzeihneten Abgaben, wenn sie in den durch die Zollverordnungen vorgeschriebenen Urkunden auf-

geführt sind. Elfte Bestimmung. Direkte Herkunft.

Unter direkter Schiffahrt im Sinne der Zollvorschriften wird die- jenige der Schiffe verstanden, welhe Waaren in Häfen außerbalb Europas geladen haben und dieselben nach denjenigen ihrer Bestim- mung auf der Halbinsel und den Balearifhen Inseln bringen, ohne während der Ueberfahrt irgend einen fremden Hafen zu berühren.

Den Waaren verbleiben die Vortheile der direkten Herkunft in den folgenden Fällen :

1) Wenn die sie führenden Fahrzeuge, durch Secnoth gezwungen oder um Weisungnn zum Aufsucben eines Marktes zu empfangen, in fremde Häfen cinlanson ohne Ladungs- oder Löschungsoperationen vorzunehmen.

2) Wenn das sie führende Schiff durh Haverei oder unvermeid- Iihen Seeunfall genöthigt ist, die Waaren auf andere Fabrzeuge überzuladen, damit diese sie nach ihrem Bestimmungsorte bringen.

3) Die Erzeugnisse der Prien Inseln, welche, mit Nach- weis ihres Ursprungs und der Verschiffung nah der J vere

ehen, während der Reise Ueberladun versa baben, jedo n irgend einem fremden Hafen au ia worden zu scin,

4) Dieselben Artenanise der Philippinen mit gleihen Nah- weisen, auch wenn die sie \ hrenden Schiffe andere Häfen Indiens und Chinas berühren, um ihre Ladung zu vervollständigen.

5) Die Fahrzeuge, welhe Erzeugnisse der überseeisen Provinzen ¿führen und in fremde Häfen Amerikas einlaufen, um ihre Ladung u ve rvollständigen.

ohne

|

Pesetas. hl 100 100 kg 100 kg 100 kg 10 B ¿R 12 5,90 22,50 18 10,80 4,95 16 9,60 4,49 14 8,40 3,85 12 7,20 3,30 10 6 2,75 8 4,89 2,20 6 3,60 1,65 4 2,40 1,10 2 1:20 0,55 frei frei frei

S b Lo R T D I O

es e _.

Bemerkungen.

Die Nachweise der Nationalität der Waaren und ihrer Ver- sWiffung erfolgen durch Einreichung der dur die überseeischen Zoll«- ämter beglaubigten Fakturen.

Havereien, Einlaufen in Nothhäfen, Ueberladungen und Eingänge der Schiffe in fremde Häfen werden durch Bescheinigungen der be- treffenden spanishen Konsuln nachgewiesen.

Die Zollämter stellen die direkte Herkunst durch Prüfung der Schiffahrtsurkunden fest.

Zwölfte Bestimmung. Verkehr mit den Nationen, welche Verträge mit Spanien abges{lossen haben.

In Ausführung des Artikels 4 des Geseßes vom 6. Juli 1882 finden die ermäßigten Abgaben, welche aus der Anwendung der ersten der drei. Ermäßigungen folgen, die dasselbe Gesetz vorschreibt und die zweite Spalte dieses Tarifs angiebt, nur auf diejenigen Waaren An- wendung, welche von Nationen erzeugt worden sind und kommen, die in Handelsverträgen mit Spanien stehen.

Diese sind: : Datum der Ver- Datum des Ab- Nationen. träge. laufs.

Deutschland . . . . , 130, März 1868. Oktober 1882. Dänemark. . „8, September 1872. Desgl. Griechenland. . . . , |21. August 1875. Desgl. Italien U 22. Februar 1870. Desgl. Niederlande und deren Kolonien . . 18. November 1871. Desgl. Portugal... . , , 20. Dezember 1872. Desgl. Ma S 2a. le eela 1876. Desgl. Schweden und Norwegen |28. Februar 1871. Desgl. Schweiz... . . , 127. August 1869. Desgl, Due C3: M) 1862, Desgl, Bille 1 L 4 Malt: 1878; 4. Mai 1884. Oesterreih-Ungarn. . . | 3. Juni 1880. 14, April 1887. Annam. . . , . . , 27. Januar 1880. |26. September 1890. Frankreich und Algerien . | 6. Februar 1882, 1. Februar 1892,

Die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation genießen Kraft anderer Verträge auch China, die Vereinigten Staaten von Columbien, Japan, Marokko, Paraguay, Persien, Peru, Siam und die Hawaischen Inseln. s

Von den Waaren, welche aus anderen Ländern kommen, werden die Zollsäße der ersten Spalte des Tarifs erhoben.

Die Erhebung der Zölle gegenüber der Vertragsnation erfolgt unbedingt auf alle Waaren, welhe im Tarif nicht besonders aufge- führt find und unmittelbar von einer Vertragsnation kommen, fobald die bei der Abfertigung stattfindende Untersuchung nicht ergiebt, daß diese Waaren Erzeugnisse einer Nichtvertragsnation sind.

Bei den im Tarif mit dem Buchstaben e. bezeichneten Waaren hat der Importeur zum Na{weise ihrer Nationalität ein Ursprungs- zeugniß vorzulegen, welches nach folgenden Regeln ausgestellt sein

muß: Regel 1.

Das Ursprungszeugniß, welches der Importeur zur Zeit der Ab- fertigung einreihen muß, hat in einer genauen amtlichen Deklaration des Produzenten oder Fabrikanten oder einer dur dieselben ermäch- tigten Person vor der Ortsbehörde des Erzeugungs- oder Lagerungs- platzes zu bestehen, wodurch besagt wird, daß die Waaren, welche das Feugniß angeht, von seiner Fabrikation oder Erzeugniß seiner Industrie find; die betreffenden spanischen Konsuln bescheinigen abgabe- und kostenfrei die Unterschriften der gedachten Behörden.

Regel 2.

Das Zeugniß giebt die Anzahl, _Zeichen, Numerirung und das Bruttogewicht der Frachtstücke an; sowie bezüglih der darin ent- haltenen Waaren, deren S und Klasse. Jn Betreff der Gespinnste und Gewebe ift genau anzugeben, ob sie aus Baumwolle, Hanf oder Flacbs, Wolle oder Seide, oder ob sie aus Mischung dieser Stoffe bestehen.

Regel 3.

Die Ursprunaszeugnisse über die Erzeugnisse Chinas und Japans, welche besonders für Spanien bestimmt sind, werden in spanischer Sprache von den spanischen Konsulaten in diesen Reichen mit dem Visa der Konsuln ausgefertigt, und die sie transportirenden Schiffe Fönnen diese Erzeugnisse at andere Fahrzeuge überladen, ohne die Vergünstigungen der Vertragsnationen zu verlieren, sofern die Ueber- ladung nachgewiesen wird.

Regel 4.

Die na Spanien bestimmten, von dem entsprechenden Ursprung8- zeugniß begleiteten Waaren eines Vértragslandes, welche durch ein anderes Vertragéland transitiren, brauchen diesen Transit nit nach- zuweisen ; wenn den Tranfit aber durch ein Nichtvertragsland statt- findet, so muß er durch besonderes vom spanischen Konsul oder dem betreffenden fremden Zollamte ausgestelltes Zeugniß bescheinigt

werden. Regel 5.

Die Zeugnisse können in spanischer oder französischer Sprache ausgestellt werden. Wenn sie in anderen Sprachen ausgestellt vor- gelegt werden, so werden sie nach der Wabl des Handelsinteressenten dur die vereideten Ueberseßer, durch die Schiffsmäkler, die Handels- mäkler, die Ortsausschüsse für Ackerbau, Industrie und Handel, oder durch die Konsuln derjenigen Vertragsnationen, welchen die Waaren angehören, ins Spanische überseßt.

Regel 6. E

Wenn der Handelsinteressent die Zeugnisse ohne die oben ange- gebenen Erfordernisse empfängt, so kann er sie vor der Abfertigung zurückgeben, um die versäumten Förmlikeiten nahholen zu lassen, indem er inzwischen die durch die ZolUverordnungen eingeräumte Lagerzeit benußt; auf die Anzeige davon wird bei dem Gesuh um Abiectigung der mit Ursprungszeugnissen vorgelegten Waaren diese Urkunde als definitiv zugelassen angesehen.

Regel 7. Wenn zur Zeit der Untersuchung die betreffenden Zeugnisse nicht eingereiht werden ; wenn sie, eingereiht, niht alle Erfordernisse er- füllen oder mit den Waaren, auf welche sie sih beziehen, nicht über-

einstimmen, so find fie ungültig und werden die Abgaben der Nicht- |

vertragsnationen erhoben. Negel 8. „Die kleinen Quantitäten von Waaren und Effekten, welche die Reisenden u ihrem Gebrauche in ihrem von Vertragsländern kommen- den Gepäck mit - sh führen brauchen ihren Ursprung niht nach-

zuweisen, um die für diese Länder bestimmten geringeren Abgaben zu

Prämien und Wiedererstattung der Zölle. Die Expoxrteure von auf der Halbinsel raffinirtem Zucker nah dem Auslande können wählen, ob ibnen die dur Gesetz vom 17. Juli 1849 und Verordnung vom 12. Juli 1869 festgesetzte Prämie von 17 Pesetas 39 Céntimos für jede 100 kg exportirten Zucker gewährt oder ob ihnen die unter dem Namen vorübergehender Abgabe und städtisher Auflage erhobenen Zollgebühren zurückgegeben werden sollen vorausgeseßt, daß die in Folge des Gefeßes vom 22. Juni 1889 ¡u dem Ende getroffenen Bestimmungen erfüllt werden. Damit. E Wiedererstattung im Fall ihrer Wabl erfolgen könne wenn auch ihr Betrag die gedalt: Prämie von 17 Pesetas 39 Cénti- mos übersteigt, haben die Exporteure vorher auf die durch die Ver-

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‘waltung bestimmte oder zu bestimmende Art nachzuweisen, daß der

auszuführende raffinirte Zucker von Zucker der Nummer 14 oder darunter oder von Melasse, beides Erzeuaniß der überseeischen \pani- {en Provinzen und daher kommend, herstammt.

In keinem Fall und unter keiner Bedingung werden zugleich die Prämie und die Wiedererstattung der Abgaben gewährt.

Den Erbauern einheimisher Scise wird die Prämie von 40 Pesetas für jede Tonne Tragfähigkeit (2,83 chm) des Gesammt- raumes der Schiffe gewährt, welche sie unter Erfüllung der vor- geschriebenen PoemuiGeilen (Geseß vom 25. Juni 1880) bauen.

Den Erbauern oder Ausbesserern von Schiffen und Schiffe maschinen werden die Zollabgaben wiedererstattet, welche sie für die zum Bau, zum Kielholen und zur Neparatur der eisernen oder höl- zernen Schiffe jeder Ladungsfähigkeit aus dem Auslande eingeführten Materialien jeder Art, für die zu ihrer Ausrüstung nothwendigen ge- fertigten Geräthschaften und für die Materialien zum Bau und zur Reparatur der Dampfmaschinen und -Kessel entrichtet haben, welhes immer das System und die Stärke dieser Apparate sein mögen.

Behufs Wiedererstattung der Abgaben werden das Gewicht oder das Volumen der Materialien oder Cffekten, wie sie im Tarif auf- geführt sind, nah dem Gewicht oder Volumen, welche die ausgeführte oder vollendete Arbeit ergiebt, abgeschäßt, so daß derjenige, die ger dachten Arbeiten treffende Theil der Abgaben, welcher den aus Bau oder Umformung resultirenden Ueberbleibseln und Abfällen entspricht, der Finanzverwaltung zu gute kommt. (Gesetzliche Verordnung vom 22. November 1868.) __ Behufs Bewirkung der Wiedererstattung der Abgaben sind zuvor die Vorschriften der bezüglich derselben bestehenden besonderen In- struktion zu erfüllen.

Vierzehnte Bestimmung.

Artikel, deren Einfuhr verboten is. __1) Kriegswaffen, Geschosse und die zugehörige Munition, außer mit Genehmigung der Regterung. ®) _ 2) Kopien der durch das Marinedepot berau8gegebenen bydrogra- phischen Karten.

3) Blaseröóhre und Stock-Windbüchsen.

4) Bücher und Drucksachen in \spanisher Sprache, in den gálle das Geseß über das literarishe Eigenthum vorge\{riebenen

ällen, Ges N und Pläne spanifcher Autoren gemäß desselben eseßes.

6) Meßbücher, Breviere und andere liturgishe Bücher der ka- tholishen Kirche.

7) Maurische Ochavos.®*®)

8) Gemälde, Figuren und alle sonstigen Gegenstände, welche gegen die Sittlichkeit verstoßen.

9) Pharmazeutische Präparate oder Geheimmittel von unbekannter Zusammenseßung oder deren Zusammenseßung nicht veröffentlicht worden ift.

10) Rosenkränze, Heiligthümer und sonstige fromme Gegenstände der heiligen Orte, welche dur den Handel und dur Privatpersonen eingeführt werden.

11) Taba in der Form und in den Fällen, welche durch die Mo- nopolregulative vorgescbrieben sind.

12) Die Artikel und Gegenstände, deren Einfuhr dur andere Ministerien zur Verhütung der Schädigung des öffentlihen Wohls oder von Nachtheilen für den Ackerbau verboten ist. ***)

Bemerkungen.

1) Die Klassen von Waaren, für welche das Erforderniß des Ursprungszeugnisses vorgeschrieben ist, sind, um nachzuweisen daß sie Erzeugniß ciner Vertragsnation sind, mit dem Buckstaben e be- zeichnet.

2) Diejenigen Tarifpositionen, deren gegenwärtige Zollabgaben außerordentliche sind, sind mit dem Buchstaben e bezeicbnet.

3) Die mit einem Sternchen bezeichneten Positionen zahlen Waagegebühr.

*) Als Kriegs8waffen werden angesehen: Pistolen, Revolver, Flin- ten und Büchsen, welche das Kaliber von fieben Millimetern über- steigen, sowie deren Munition.

®*) Eine Kupfermünze. (Anmerkung der Redaktion.)

***) Gegenwärtig ist die Einfuhr verboten erstens: der Stämme, Reben, Ableger und Reiser, aller Ueberbleibsel des Weinstocks, als Stämme, Wurzeln, Schutzpfähle, Blätter und alles dessen, was zu seinem Anbau gedient hat, aub wenn cs als Holz oder Brennstoff eingeführt wird, ferner jeder Gattung von Bäumen, Sträuchen, und aller anderer lebenden Pflanzen, ausgencmmen getrocknete und für Herbarien gehörig zubereitete; zweitens: der Kartoffeln, ibrer Blätter, Stengel, Anaue und Schalen, und der Behälter, in welchen sie etwa eingeführt sind, wenn sie aus Amerika und den Niederlanden berstammen und anlangen; und drittens: des nicht durÞh Scbmelzen hergestellten Schweinefettes, welhes aus den Vereinigten Staaten von Amerika herstammt.

(Die Tarife folgen morgen.)

Centralblatt für das Deutsche Reih. Nr. 40, Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Veränderungen im Bestande und in den h vit ubr von Zollstellen, Marine und Schiffahrt: Er- \{einen des Nautischen Jahrbus für das Jahr 1885, Konsulat- Wesen: Bestellungen von Kousularagenten ; Etxequaturerthe [ung Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.

Archiv für Post und Telegrap\te. Nr. 18, Inhalt: I. Aktenstücke und Aufsäße: Die Eraebnisse der Reichs-Post- und Tele-

raphenverwaltung während der Jahre 1879—1881, Die Ein- führung von Federwaagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth ei den Reichs-Postanstalten. Postsparkassenverkehr zwischen Frank- reih und Belgien. Das Zeitungswesen bei den Römern. Die Achal-Teke-Dase und die Kommunikationswege nach Indien. II. Kleine Mittheilungen: Verhütung des Tönens der Leitungsdrähte. Tunnel unter dem St. Lorenzstrom bei Montreal. Schelde- Maas-Kanal. Entwickelung des Post- und Telegrapbenwesens in Frankrei. Postverkehr zw [Sen Deutschland und China. Palket° post in England. Depolar Firung der Elektroden. Ein neuer andelêweg von China nah Rußland. Der erste Erfinder des mpfbootes. Der Reichs-Postzug bei den Schaustellungen des Swlesishen Vereins für Dserdem und Pferderennen auf dem Palaiéplay in Breslau im Juli 1882, Post- und Teegrag verkehr beim Postamte des Reichstages. 111. Zeitschriften-Ueberschau.

L:

2. Preußischen Staats-Anzeigers: 2 u. dergl.

4.

Berlin 3W., Wilhelm-Straße Nr. 32. Æ

Verloesung, AÁmartisation, Zinszahlung

SteckXbriefe und Untersuchungs - Sachen. 42801 l N ie dem 9. September 1882 hinter die verchelihte Johauna Anguste Louise Magda- lene Hinze, geb. Röhr, am 6b. Dezember 1851 zu Marienau, Kreis Hameln, geboren, erlassene Ste- brief ist erledigt. Berlin, den 5. Oktober 1882, Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht II. Steckbrief. Der wegen Einbruchs hier in Unter- \suhungshaft gehaltene Kanonier Karl Adolph Vale- rian Fischer der 7. Batterie 1. Brandenburgischen Feld-Artillerie-Negiments Nr. 3 (G. F. Z.) ift in der Nacht vom 5. zum 6. d. Mts. aus dem hiesigen Arrestlokal ausgebrochen und hat sih demnächst heim- Ti entfernt. Alle Militär- und Civilbehörden werden hiermit dienstergebenst ersuht, auf den 2c. Fischer zu vigiliren, im Betretungsfalle zu arretiren und eventuell bei der nächsten Militärbehörde zum Rüttransport abzuliefern. Wittenberg, den 7. Ok- tgber 1882. Königliches Garnison-Fommando. —+ Signalement: 1) Vor- und Zuname Karl Adolph Valecian Fischer 11, 2) Geburtsort ahsau, 3) Kreis Wohlau, Negierungsbezirk Breslau, 4) Geburtstag 26. 3. 1859, 5) Aufenthaltsort vor der Einstellung Quedlinburg, 6) Religion evangeli\sch, 7) Stand S@&losser, 8) Größe 1,69.5 Meter, 9 Haar dunkelblond, 10) Stirn gewöhnlich, 11) Augenbrauen dunkelblond, 12) Augen \ch{chwarz, 13) Nase gewöhnli, 14) Mund gewöhnli, 15) Bart Snurrbart, 16) Zähne vollständig, 17) Kinn ge- wöhnlich, 18) Gesichtsbildung länglich, 19) Geßchts- farbe gelblich, 20) Gestalt \ch{chlank, 21) Sprache \chlesisher Dialekt, 22) besondere Kennzeichen: auf dem linken Arm eine LTätovirung. Bekleidet war derselbe mit E Waffenrock, Mütze, Binde, Stiefel, Hemde, gez. 7. B. Mit auf die Flucht ge- nommen hat 2c. Fischer einen braunen mit Kalk be- \prißten Filzhut und ein Drillich-Jaquet.

{42841] K. Württ. Amtsgericht Calw. Zurückgenommen wird der am 27. September d. J. gegen den Kaufmann Heinrih Emil Maaßen von Aachen wegen Betrugs erlaffene Steckbrief. Den 5. Oktober 1882, Amtsrichter (Unterschr.)

Subhastationen, Aufgebote, Vore- ladungen #1. dergl.

[4130066] Subhastationspatent.

Das dem früher hier wohnhaft gewesenen Kauf- mann Gottfried Schwarz gehörige, in hiesiger Stadt am Markte belegene, im Grundbuch von Schippen- beil unter Nr. 28/29 verzeichnete Grundstück, in welchem seit Jahren eine Gastwirthschaft mit Re- {tauration8ges{äft gegenwärtig Hotel de Koenigts- berg genannt betrieben wird, soll am 7. Dezember 1882, Vormittags 107 Uhr, an ordentliher Geri{tsstelle im Sitzungssaale im Wege der Zwangsvolistreckung versteigert werden, und ist der Termin, in welchem das Urtbeil . über die Ertheilung des Zuschlages verkündet bezw. das Ausschlußurtheil erlassen werden foll, auf

den 8. Dezember 1882, Mittags 12 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Sitzungssaale an- beraumt worden.

Die oben bezeihneten Realitäten unterliegen der Grundsteuer mit einem Gesammtmaße von 45 a 4 qm, ‘und find zur Grund- und Gebäudesteuer mit einem Reinertrage von 4 Thlr. und mit einem Nubungswerthe von 560 A veranlagt worden.

Der Auszug aus der Steuerrolle, die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, die sonstigen die oben bezeihneten Realitäten betreffenden Nachwei- fungen und die etwaigen besonderen Kaufbedingungen können in unserer Gerichtsschreiberei eingesehen werden.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nit eingetra- gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Aus- gans spätestens bis zum Erlaß des Aus- chlußurtheils anzumelden.

Schippenbeil, den 5. Oktober 1882.

Königliches Amtsgericht.

[43010] Oeffentliche Zuftellung.

Die Ehefrau Handarbeiter Friedrich Wilhelm Seeger, Hanne Friedrike, _geb. Hattenhorst, bei Nr. 42 zu Bauerschaft Altstadt bei Herford, ver- treten durch den Justizrath Lücken zu Herford, klagt gegen ihren genannten Ehemann unbekannten Auf- enthalts, wegen böswilliger Verlassung mit dem Antrage auf Ehescheidung und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bielefeld auf

-deun 30, Jaunar 1883, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, cinen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen,

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser

‘Auszug der Klage bekannt gemacht.

: Schalk, Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts. [42829] Oeffentliche Zustellung. Die Grundbesitzer C und Elisabeth, ge- borne Leinweber, Vogler'shen Eheleute, zu Hens- den vertreten durch den Justiz-Rath Mack in allen, agen gegen die Erben der Altsitzerwittwe Elisa- beth Leinweber, geborne Wagner, von daselbsi, zut denen au die Loëfrau Heinriette Kurepkat, geborne Bienert, in Budeningfken gehört, wegen 300 M und Zinsen mit dem Antrage: die Beklagte zu verurtheilen, anzuerkennen, daß auf dem Nachlasse der Altsizerwittwe Ghristine Leinweber, geborne Wagner, von Henskischken, eine Schuld an die iafgeri[de au von 300 M nebst 5% Zinsen seit zugeftellter Klage haftet, Zahlung des Betra-

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

ges aus dem Nachlasse zu bewilligen und na erfolgter Theilung bis zur Höhe des auf jeden der Miterben gelangten Nachlasses und na Verhältniß der Erbparteien eines jeden der Beklagten Zahlung des Betrages zu leisten und die antheilmäßigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und laden die Beklagte Losfrau Heinriette Kurepkat, geborne Bienert, im Beistande ihres Ebe- mannes Lo8mann Kurepkat zur mündlichen Verhand- [lung des Recbtsstreits vor das Königliche Amts- gericht zu Pillkallen auf den 14. Dezember 1882, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Pillkallen, den 21, September 1882.

Kluge, Gerichis\{reiber des Königlichen Amtsgerichts.

[43007] Aufgebot.

Die Gasthofsbesißerin Johanne Christiane, verw. Klemm, geb. Glinz, von Hohenmölsen, hat das Auf- gebot des für Karl Friedri Glinz in Lindnaundorf von der Sparkasse zu Markranstädt ausgestellten Einlagebubs Nr. 2747 mit einer Einlage von 1210,32 4M aus\ch{ließlichd der Zinsen für das lau- fende Jahr beantragt. Der Jnhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 4. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- aebotstermine seine Rehte anzumelden und die Ur- kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä- rung der Urkunde erfolgen wird. G

Markranstädt, den 4. Oktober 1882.

Königliches Amtsgericht. Dr. Nodig.

395 [3322] TProclama.

Der am 2. Mai 1823 verstorbene Pensionär Daniel Christian Jarchow von hier und dessen am 23, Sept. 1823 verstorbene Ehefrau Christine Mag- dalene Dorothea Jarchow, geb. Heise, haben unter dem 13, April 1813 ein gegenseitiges Testament ge- macht und hat Ersterer bestimmt, indem er seiner jüngsten Schwester Elisabeth Jarhow ein Prälegat von 100 Thlr. N. 2/3 ausfeßt, daß die nah dem Ableben seiner Chefrau noch vorhandene Substanz seines Vermögens seinen ‘Intestaterben, seine Ehe- frau aber die Anordnung getroffen, daß der nah dem Ableben ihres Ehemannes noch vorhandene Theil ihres Nachlasses ihrer Schwestertohter Amalie Sophie Christine Catharine Michaelsen zufallen solle. Beide Ehegatten bestellten in dem Testamente den derzeitigen Advokaten Schlüter zu Sternberg, späteren Hofrath Bürgermeister Schlüter zu Criviß, welcher. im Jahre 1851 verstorben ist, zum execntor testaraenti.

Nach dem Ableben beider Ehegatten \trengte der Pensionär Mussäus “zu Boizenburg einen Prozeß gegen die Jarhow'shen Erben wegen Erfüllung eines Cefsionsvertrages bei dem früheren hiesigen Großherzoglihen Stadtgerihte an und erwirkte wider den execntor testamenti bei der früheren Großherzoglichen Justiz-Kanzlei zu Schwerin unter dem 24. Januar 1827 ein Inhibitorium dahin, den Nachlaß der Jarow'’sben Eheleute anderen Erben nicht auszukehren. Dieser Prozeß ruht unbeendet seit dem Jahre 1831. Rücksihtlih der Erben der Chefrau des Jarhow wurde in einem demnächst von dem Hofrath Schünemann zu Roftock erhobenen, dann von dem Advokaten Beselin daselbst, als actor communis im Debitwesen des verstorbenen Amts- registrators Schünemann in Rühn, fortgeseßten Rechtsstreite wider den Hofrath Schlüter in Crivitz, als execantor testamenti der Jarhow’\chen Eheleute, wegen Aufhebung eines Inhibitorii, das Inhibito- rium unter dem 20, Sept. 1837 relarxirt, und scheinen, soweit sich solches bei der Unvollständigkeit der Akten beurtheilen läßt, die Erben der Ehefrau von der Masse vollständig abgefunden zu sein.

In dem vor dem früheren Großherzoglichen Stadtgerichte hierselbst zum Zwecke der Ermittelung der Jarchow’shen Erben am 16. Dez, 1823 stattge- habten Anmeldetermin hat der Inspektor Jarchow aus Meckllenburg für \ich, seine Geschwister und resp. seine Ge\chwisterkinder, nämlich :

1) den Inspektor Jarhow zu Dolgen,

2) die verwittwete Seifensiederfrau Hinz, geb.

Zarchow, zu Güstrow,

3) die unbegebene Elisabeth Jarchow zu Güstrow, 4) die Kinder seiner verstorbenen Schwester, ver-

echelihten Brausewald, zu Güstroro,

5) die Kinder des verschollenen ehemaligen Pächters Johann Hieronimus Jarhow zu Garlitz (?), Ansprüche an den Nachlaß des rmlassers geltend gemacht. Die Regulirung des Nachlasses ist aber wegen der anhängigen Prozesse bisher auf ih 'be- ruhen geblieben. Um die Masse, welche gegenwärtig etwa 4500 M beträgt, endli zur Vertheilung zu bringen, werden alle Diejenigen, welche Rechte und Ansprüche an die Masse zu Talak vermeinen, hier-

dur augetordert, spätestens in dem hiermit auf Mittwoch, den 21. Aebenar 1883,

T Vormittags 10 Uhr,

bestimmten Termine solhe Rehte und Ansprüche

rechtêgenüglih geltend zu machen, und soll mit den

si Meldenden und gehörig Legitimirenden über die

zur endlichen ‘Regulirung des Nachlasses ferner zu

thuenden Schritte alödann Verhandlung gepflogen

werden.

j zMteruberg in Meckl.-Schwerin, den 4. August

Großherzogliches Amätêgericht. Langfeldt.

[42987] Gemeinheitstheilungssache. Sachen, betreffend die Spezialtheilung ter ämmtlihen Gemeinheiten vor den Ortschaften Gr. adenstedt, Stelle, Eggese, Lehmkubl und Siek, Amts Grendenbeeg, ist zur förmlichen Eröffnung des Theilungéplans Termin auf

6. 1 À 8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage, M

Dienstag, den 14. November 1882, und so weit wie nöthig die folgenden Tage, 2 Morgens 10 Uhr,

im Stührmannschen Wirthshause zu Gr. Macken- stedt anberaumt, wozu die unbekannten Pfandgläubi- ger und diejenigen dritten Personen, welchen als Guts-, Dienst-, Erbenzins- und Lehnsherren, als Lehns- und Fideicommißfolger, oder aus sonstigem Grunde eine Einwirkung in Beziehung auf Aus- führung der Theilung zusteht, hiermit geladen werden.

Ferner wird hiermit zur Anmeldung etwaiger un- bekannt gebliebener An- oder Widersprüche bezüglich der erst nach Erlaß der Ediktalladung vom 16. Juli 1867 mit ins Verfahren gezogenen Gemeinheits- parzellen „Riede und \{chwarze Schlatt vor Lehm- kuhl und Privatweide der beiden \. g. Moorhöfe zu Siek“ im gedachten Termine aufgefordert.

Freudenberg und Bassum, den 7. Oktober 1882.

Die Theilungs-Kommission. v. Korff. H. Micyaal.

[43014] Bekanntmachung.

Durch Aus\{chlußurtheil vom 27. d. Mis. sind in Folge Aufgebots die über die Posten:

a. Abtheilung Ill. Nr. 4 auf Nr. 39 Schim- merau, von 200 Thlr. Erbgelder der Ge- {{chwister Nitschke,

b. Abtheilung 111. Nr, 5 auf Nr. 1 Paulwig über 42 Thlr. 26 Sgr. Pf. für Rechts8- anwalt Rhau,

. Abtheilung 111. Nr. 12 auf Nr. 10 Klein- Totschen von 500 Thlr. Kaufgeld für die Freiin v. Reisewitz

gebildeten Hypothekeninstrumente für kraftlos er- flârt worden. Trebnitz, den 28, September 1882. Königliches Amtsgericht. I.

[43016] Jm Namen des Königs! Auf den Antrag der Wittwe des Johannes Manz, Barbara Elisabeth, geb. Brenzel, zu Oberaula er- kennt das Königliche Amtsgericht zu Oberaula durch den unterzeichneten Nichter für Recht : Die Löschung des auf dem Grundeigenthum der Antragstellerin haftenden Pfandrechts von 277 Thaler Ansatßzsumme sind noch 12 Thaler an David Wallah's Wittwe zu Oberaula zu zahlen laut Vertrag vom 20. März 1820

wird verfügt.

Oberaula, am 13. September 1882.

Königliches Amtsgericht. Kulenkamp. [43012] Verkündet am 19 September 1882, Heyn, Aktuar, als Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Häusler Franz Sassa zu Tscherbenei erkennt das Königliche Amtsgericht zu Lewin dur den Amtsrihter Schlawe für Recht :

Die Hypotheken- Urkunde über 130 Thlr. Darlehn nebft fünf Prozent Zinsen, eingetragen für die Ge- schwister Valeska, Clementine und Benjamin Haehnel zu Lewin in Abtheilung 11. Nr. 1 des Grundbuchs blattes Tscherbenei Nr. 258 zufolge Verfügung vom 16. November 1860, bestehend aus der Schuldurkunde vom 7. November 1860, dem Eintragungsvermerk vom 17. November 1860 und dem Hypothekenbuch- auszuge vom 16. November 1860 wird für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragstellex auferlegt.

Schlawe. [43017] Jm Namen des Königs! ú

Auf Antrag des Kolons Johann Heinrih S{läger zu Dünne Nr. 28 erkennt das Königliche Amts- geriht zu Bünde durch den Amtsrichter Cosack

e Die Catharine Marie S{läger und deren elwaige Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen an den im Grundbuch von Dünne Band I. Blatt 207 Abtheilung 111. Nr. 5 eingetragenen Brautshaßz von 125 Thalern ausgeschlossen; die Kosten werden dem Antrag- steller zur Last gesetzt. : Verkündet am 28. September 1882, : [42826]

In Sachen, betreffend das Aufgebot des früheren cand. med. Otto von Moeller vom Rittergute S{lüsselburg, Zwecks Todeserklärung, wird in Folge Zurüccknabme des Antrages der Aufgebotstermin am 18, Oftober 1883 aufgehoben und die öffentliche Ladung des Genannten und. seiner etwaigen un- bekannten Erben und Necbtsnachfolger vom 11. vori- gen Monats hierdur zurückgenommen.

Petershageu i./Westfalen, den 4. Oktober 1882.

Königlich VOREIDE Amtsgericht. gez. Hoffmann.

[35219] Bekanntmachung. In Sacben : ; Schwabacher, Samuel, Kaufmann in München, vertreten durch den k. Rechtsanwalt Kilp hier,

gegen Reiser, Kaspar, ohne Gewerbe, von der Hub bei Immenstadt, landesabwesend, i wegen Hypothekbereinigung hier Aufgebot einer Hypothek betreffend, hat das Kgl, bayer. Amtsgeriht Memmingen ugterm Heutigen nastehendes

Aufgebot erlassen:

I. Im Hypothekenbuhe für Fellheim Band I. Seite 41 Nr, 2 ist auf dem Anwesen Hs. Nr. 75 des Samuel S{hwabacher, früher Handelsmann in Fellheim, nun Kaufmann in München, eine Kaution in folgender Weise eingetragen : ;

Der Vorbesiger Salomon Gecstle hat für einen von Konrad Reiser aus Rottung an ihn cedirten Erbtheil im Betrage von 65 Fl. aus dem Vermögen des Kaspar Reiser von der Hub bei Immenstadt Kaution bestellt.

Auf Antrag des Anwesensbesizers werden Die-

jenigen, welche auf diese Kaution Anspruch zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb \echs Monaten und zwar fpätestens im Aufgebotstermine hiemit unter dem Rebtsnachtbeile öffentlich aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung obiges Recht für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche gelö\cht würde.

II, Der Aufgebotëtermin wird am

Greitag, den 9. März 1883, Vormittags 85 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. 15 des gedahten Gerichts abgehalten.

In Anwendung der §8. 824, 827 der R. C. P. O., §. 82 des Hypothekengesetes in der Fafsung des Art. 123 Ab\. 3 des Ausf. Gesetzes zur R. C. P. O. und K. O. vom 23. Februar 1879,

Memmingen, den 1. August 1882.

N Kgl. Amtsgerichts. reu.

[42838] Bekannimachung.

Auf die, auf die früheren Immobilien des Ham- merschmieds Joseph Kleinemeyer auf der Eppen- bauser Heide Vol. IV. Fol. 142 Grundbuch von Hagen rubr. II1. Nr. 2 aus der Urkunde von 90. Januar 1855 für die Gebrüder Hermann und Moses ODstwald zu Hagen eingetragene Forderung ad 48 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. find în der Kleinemeyer- \{en Subhastationssache 144 4 25 S zur Hebung gekommen und deponirt. Nach erfolgtem Auf- gebote ist das Hypothekendokument für kraftlos er- Tlärt und find alle unbekannten Interessenten mit ihren Ansprüchen an die Spezialmasse präkludirt.

Hagen, den 29. September 1882.

Königliches Amtsgericht.

[42831 Bekanntmachung.

In Sachen des Kaufmanns Georg Stöcke zu Witenhausen, Klägers gegen die Wittwe des Kuno von Bodenhausen, geborene S{hlemm, von hier un- bekannt abwesend, Beklagte wegen Forderung, hak der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12 M 73 A Restkaufgeld zu verurtheilen, auch das. Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und dieselbe vor hiesiges Amtsgeriht zur mündlichen Verhandlung geladen.

Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 4. Dezember d. J., Bormittags 10 Uhr, hierher bestimmt.

Zum Zwecke der bewilligten öffentlichen Zustel- lung wird diese Verfügung hiermit bekannt gemacht.

Wigzeuhausen, am 2. Oktober 1882.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts, Abtheil. I. Giesse.

[42836] K. Württ. Amtsgeribt Blaubeuren.

Auf Antrag des Bauern Joseph Walter und der Wittwe des Gallus Merkle, Beide von Herrlingen, wurde der von Joseph Nägele, Tagelöhner von Herrlingen nach dem dortigen Unterpfandsbuch Band IV. Blatt 181 am 29. April 1851 dem Weber Johann Georg Schaller von Klingenstein für ein verzinslihes Kapital von 400 Fl. ausgestellte Pfandscbein, welber vermißt wird, durch amts- gerihtlihcs Aus\{luß-Urtheil vom 23. September

1882 für kraftlos erklärt. Den 4. Oktober 1882. Gerichts\chreiber : Sommer.

[42997] Bekanntmachung.

Das Aufgebot von Prioritäts-Obligationen der Oberschlesishen Eisenbahn - Gesellschaft vom 21. Iuni 1882 ift bezüglich der Obligation Litt. D. Nr. 11 187 erledigt.

Breslau, den 30. September 1882,

Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Nemitz, Gericttéschreiber. [42998] Bekanntmachung.

In Sachen, betreffend das Aufgebot der Lehrer Krause’sc{en Spezialmasse von 320,54 4 aus der Subhastation des Grundstücks Gr. Ischdaggen Nr. 2, ift durch Urtbeil vom 20, September cr. dahin er- kannt, daß alle unbekannten Interessenten mit ihren Ansprüchen auf die Spezialmafse auszuschließen.

Mehlaukeu, den 4. Oktober 1882,

Königliches Amtsgericht.

[42995] . Nr. 12046. Gr. Amtsgeriht Villingen kat unterm Heutigen besclofsen : E B Weißer, Schneider, von Schabenhausen hat ih vor länger als 30 Jahren von seinem Heimathsort entfernt, ohne daß er einen Bevoll- mächtigten binterließ oder seit 20 Jahren Nachricht von sih gab. Derselbe wird deshalb aufgefordert, innerhalb Jahresfrist seinen Aufenthaltsort anzuzeigen, indem er sonst für verschollen erklärt und sein Vermögen gegen Sicher- heitsleistung den nächsten erbberechtigten Verwandten in fürsorglihen Besitz gegeben würde. Villiugeu, den 3. Oktober 1882. Die Gerichtsschreiberei. Huber.

42991 l Nr. 1 808, Das Großh. Landgericht hier Strafe kammer I. erließ unterm 29. v. Mts, folgenden Betctns:

Das im Deutschen Reiche befindliche Ver-

mögen des Stefan Bumann von Rust

wid gemäß §. 332 der St. P. O. mit Beschlag

egt. iburg, den 6. Oktober 1882. E Dec Gr. Staatsanwalt. Krauß.