1926 / 6 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin-Mitte, Abteilung 27, Neue Friedrih-

ftraße 9/10, 11 Treppen, Saal, auf den 13, März 1926, Vormittags 10 Uhr, geladen. Berlin, den 3. Dezember 1929. Ter Gerichtéschreiber des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Abt. 27.

[110696] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Frau Alice von Miquel, geb. Gräfin Reichenbah. in Collm bei Nieáky, Oberlausiz, Klägerin, *ProzeR- bevollmächtigter: MRechteanwalt Altred Lüdicke in Berlin C. 2, Spandauer Straße 21, klagt gegen den Kautmann Alexander Singer, früher in Wren, Pariser Gasse 4, zurzeit unbekannten Auf- enthalts, auf Grund seines Schuld- anerfenntnisses vom 26. März 1925 mit dem Antrag, den Beklagten fostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 75 000 Neichsmark nebst 12 9/4 Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen und das Urteil eventuell geaen Stcherheits- leistung tür vorläufig vollstreckbar zu er- Flären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die 30. Zivilkammer des Land» gerihts 1 in Berlin, Grunerstraße, 11. Stockwerk, Zimmer 11/13, auf den 8. März 1926, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei dieiem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Cinlassungsftuist beträgt zwei Wochen. 62. O0. 918 25.

Berlin, den 30, Dezember 1925.

Funke, Justizinspektor, Gerichtsschreiber des Landgerichts I.

[110697] Oeffentliche Zustellung.

Sn Sacben gegen den cand. Abd-El- Aziz “Hamouda, jeßt unbekannten Aufent- balts, früher in Berlin Bornimer Straße 3 bei Gellert 20. 0 643 23 —, ladet die Klägerin den Beklagten von neuem zur mündlichen Verhandlung des MNechtsstreits vor die 11. Zivilkammer des Landgerichts 111 in Berlin zu Charlotten- burg, Tegeler Weg 17—20, aur den 12. März 1926, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 144, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, und mit dem Antrage, den Beklagten fostenpflihtig und vor-

[1110071 Aufforderung zur Anmeldung des Altbefitzes von Jndustrieobligationen. Da der MReichémini\ter der Justiz aut unseren Antrag erst jegt festgestellt hat, daß dem unterzeichneten Verein nicht die Rechte einer juristishen Person des öffentlichen Rechts einaeräumt werden fönnen, fordern wir gemäß § 39 des Auf- wertungögelezes vom 16. 7.1925 (NRGBIl. 1 S. 117) die Aitbesißer unserer 4 °% Anleihe vom Jahre 1911 auf, ihre Teilschuldver)]chreibungen, für die die Vorrechte des Altbesizes in Anspruch genommen werden, zur Vermeidung des Berlustes des Genußrecbts innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem (Fr- 1cheinen diejer Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger bei der Direction der Disconto-Gesellschaft, FilialeKönigs- berg i. Pr., anzumelden. Der Anmeldung sind die Mäntel der Schuldverschreibungen oder der Nachweis threr Hinterlegung beizufügen. Altbefitzer sind die Inhaber von Schuld- ver]creibungen, die thre Schuldverschret- bungen vor dem 1. Juli 1920 erwoiben haben und die bis zur Anmeldung Obli- gationengläubiger geblieben find. Den Alt- besizern stehen gleich die Jnhaber von Schuldver)chreibungen, die gemäß § 38 des Aufwertungüge)eßzes als vor dem 1. Juli 1920 erworben anzu}ehen find. Beweiémittel für den Altbesiy sind binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Erscheinen dieser Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger einzureichen: Die Auttorderung ist in den nah- stehenden (Setell)chaftsblättern erschienen : 1. Königeberger Allgemeine Zeitung am 6. Januar 1926,

(1110111

läufig vollstreckvar zu verurteilen: 1. an die Klägerin 695,95 GM nebiît 129/69 Monats- zin)en seit dem 14. März 1922 zu zahlen, 2 die Kotten des Verfahrens zu tragen, 3. die Kosten der Arrestiache 13. G 97.22— des Amtogerihts Charlottenburg mit 270 NM zu tragen.

Charlottenburg, 30. Dezember 19295.

Der Gertchts\chreiber des Landgerichts I[1 in Berlin.

4. Verlosung x. von Wertpapieren. [111010| %Weianntmachung nach Artikel 31 der Durchführung®- verordnung vom 29. November

1925 zum Aufwertungsgesetz.

Als Auogabetag unterer Schuldver- {reibungen von 1921 wird der 11. Fe- bruar 1921 festgeseut, da die Bank, welche die Anleibe übernommen hatte uns den geiamten Gegenwert am genannten Tage einmalig zur Ver'ügung gestellt hat.

Z Z sind noch #4 7 500 000,-— nom. im Umlau!

Beienrode bei Königslutter, den 9. Januar 1926

Gewer. schaft Beienurode. Der Grubenvorstand.

Gemäß Artikel 31 der Durchführungs- bestimmungen zum Aufwertungege]eß vom 29 November 1925 stellten wic als Aus- abetag umerer 9% Teilschuldverschrei-

ungen von 1919 den 20. Dezember 1919 fest.

An diejem Tage wurde uns der gesamte Gegenwert von der Bank Commerz- und Privat-Bank A. G, Magdeburg, die die Schuldver \chreibungen für eigene Nech- nung überncmmen hat gutgebracht. Der Goldmarfautwertungsbetrag beläuft ih omit auf RNM 15,60 für nominal M 1000.

Zurzeit sind von der Anleihe noch vominal 4 2000000 im Umlauf

Göllingen (Kyffh.), den 4. Januar 1926 (111009)

Gewerkschaft Günthershall, Kalisalzbergwerk.

Die nah Art. 38 der Durchkührungs- verordnung zum Autwertungsgeseß vom 99 MNovember 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 9/9 tür das Jahr 1925 unterer 42 %/0 Anleihe vom Jahre 1904 werden gegen Ab1tempelung des Etneuerungsscheius mit NM 1.50 für je nom. PM 500 und NRM 3 für je nom. E 1000 abzüglih Kavitalertragssteuer

ei 1. der Gesellschafts8kaffe oder 2. den Niederlassungen der Commerz- und

rivat-Bank Aktiengesellschaft in resden oder Meißen oder 3 den Niederlassungen der Deutschen Bank in Dresden oder Meißen oder 4. der All- fti Deutschen Credit - Anstalt bteilung: Dresden gezahlt.

Soweit Vbligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesiges binterlegt sind, steht der Zinsbetrag den Eivreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. | S

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig- kéitsdatum sind wertlos.

Meißen, den 9. Januar 1926.

Ernst Teichert G. m, b, H.

4!/»°/oige Anleihe VIl, Teil 2

mark 32 062 000 im Umlauf.

an unseren Zahlstellen gegen die am ausgezahlt, und zwar

fi O %

abzüglich "Kapitalertrags teuer.

eingereiht worden sind, werden die

Weimar, Jena,

armer

inleihen der Gal Zeih-Glislung.

__ Gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungs- geseß werden als Ausgabetage festgestellt für die

4'/» °/% ige Anleihe V1, Teil 1 vom 1. Fuli 1920,

der 10. Juli 1920 und für die

der 30. September 1920, An diesen Tagen is} der Gegenwert der Anleihen vom Banken- fonsortium zur Verfügung gestellt worden. Von diesen beiden Anleihen befinden sich zurzeit noch nom. Papier- Il y Die Verzinsung der 4!/z °/zigen Anleihen von 1920 findet nach Artikel 39 der erwähnten Durchführungsverordnung erst bei Rückzahlung des Kapitals am 1. Januar 1932 statt. ; Die für die 4 °/gigen Anleihen aus den Jahren 1908, 1909 und 1912 am 2. Januar 1926 fälligen Zinjen von 2 ®/%

mit RM 3,— für die Zingabschnitte über Papiermark B 1,5 10,-

Soweit Stücke zur Feststellung ‘des Altbesizes bei uns mit Zinsbogen Zinsen den Einreichern im Laufe des

Januar von uns durch die Post überwiesen. Alle Zinsscheine mit früheren Fälligkeitsterminen sind wertlos.

den 31. Dezember 1925,

Garl Zeiß-Stiftung.

2, Königsberger Hartungsche Zeitung am 6. Zanuar 1926

3 Ostpreußische Zeitung Königsberg am 6. Januar 1926

Königsberg i. Pr., im Januar 1926

Königsberger Tiergarten-Verein E. V. zu Königsverg i, Pr.

Der Vorstand.

Königsberger Tiergarten-Verein E. V. zu Königsberg i. Pr.

Die nach Artikel 38 der Durchführungs- verordnung zum Aufwertungs8geseß vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 9% für das Jahr 1925 unserer 4 °%% Anleihe vom Fahre 191 werden gegen Einreichung des Coupons Nr 30 per 2. 1. 1926 mit RNM 3 für die Abschnitte über P!M 1000, gegen Einreichung des Couvons Nr. 30 per 2. 1. 1926 mit NM 1,50 für die Abschnitte über PM 500 bei der Direction der Disconto - Gesellschaft Filiale Königsberg i. Pr. abzüglich Kapital- eriragöfteuer gezablt. i

Soweit Obligationen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt find, teht der Gegenwert der Coupons den Ginreichern bei der Einretchungsstelle zur Verfügung.

Alle Zinsscheine mit frübßerem Fällig- feitédatum find wertlos. /

Gleichzeitig bitten wir, die Teilschuld- ver\{chretbungen (Mäntel und Bogen) zwecks späteren Umtau|schs in auf Reichsmark lautende Teilschuldvershreibungen bei der genannten Bank einzureichen.

Königsberg i. Pr., den 2. Januar1926.

Königsberger Tiergarten-Verein

E. V, zu Königsberg i. Pr. Der Vorstand. [111008]

a und b vom 1, 9ktober 1920

für das Jahr 1925 werden 2, Januar 1926 fälligen Zinsscheine

tr ,”

5. Kommanditgesell- schaften auf Aktien, Aktien- gesellshaften und Deutsche

Kolonialgesellshaften.

Die Bekanntmachungen über den

Verlust von Wertpapieren befin-

den sich aus\hließlich in Unter- abteilung 2.

{111207} Misburger Portland - Cement-

Fabrik Kronsberg A. G., Ae ie

vom 16. Februar 1898. i Schuldnerin will die Genußrechte mit 30 9% ibres Nennwerts bar abfinden

(88 37, 43 des Aufwertungsge)eßes vom 16. Juli 1925, Neich8gesegblatt I S 117). Sie will die Anleihe selbs gemäß Artikel 37 der Durchtührungeverordnung zum Aufwertungsge!eß vom 29 November 1925 (R -G -Bl. 1 S. 392) bar ablösen.

Norddeutsche Portland - Cement- Fabrik Misburg A. G., Anleihe von 4000000 A aus 1922, Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß Artifel 37 der obengenannten Durch- führungsverordnung bar ablöten

H. Bahlsens Keks-Fabrik A. G. Hannover, Anleihe von 2 000 000 Mark vom Januar 1911. Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß Art. 37 der obengenannten Durch- führungeverordnung bar ablösen: 3 Woll-Wäscherei und Kämmerei A. Gckin Hannover-Döhren, 4 pro- zentige Anleihe von 1893, Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß Art. 37 der obengenannten ODurch- führungsverordnung bar ablöten. _

Die Schuldnerinnen haben die Spruch- stelle angerufen.

Celle, den 31. Dezember 1929.

Oberlandesgericht,

[110806] Vekanutmachung.

Gemaß Artikel 31 der Durchführungs- verordnung zum Aufwertungsgeseß vom 29, November 1925 wird als Ausgabe- tag der 414 %igen Obligationen von 1919, die unser Rechtsvorgänger, der Verein chemischer Fabriken in Mann- heim A-G, ausgegeben hat, der 30. Oktober 1919 festgeseßt. Die Obligationen sind von einer Bank für eigene A übernommen ivorden und der gesamte Gegenwert ist uns am 30, Oktober 1919 gutgebraht. Der ge- seßlihe Aufwertungsbetrag beläuft fl daher auf RM 24/90 für nom. M 1000,—, Diesen Betrag erhöhen wir gemäß Artikel 35 der Durchführungs- verordnung auf „RM 25,—. Zurzeit sind noch nom. M 3945 000,— im Unilauf.

Berlin, Ende Dezember 1925. Rhenania Verein Chemischer Fabriken Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

[110775] : Brohlthal - Eisenbahu - Gesellschaft A. G. zu Brohl a. Rh.

Die nah Art. 38 der Durchführungs- verordnung zum Aufwertungsgeseß vom 29 November 1925 am- 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2% für das Jahr 1925 unserer 44 % Anleihe vom Jahre 1905 werden gegen Abstempelung des (Er- neuerungéscheines mit RM 3, für die Abschnitte zu PM 1000,— bei unseren Zahlstellen und bei unserer Gesellschafts- kasse in Brohl a. Rh. abzgl. Kapital- ertragsf\teuer gezahlt.

Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesthes hinterlegt sind, steht der Gegenwert den Einreichern bei der Ginreichungsstelle zur Verfügung.

Alle Zinsscheine - mit früherem Fallig- feitédatum sind wertlos.

Brohlthal-Eisenbahn-Gesellschaft.

Dex. Vorstand.

[110734] Vereinigte Speyerer Ziegelwerke N.-G., Mannheim, Beéfauntmachung.

Die nach Art. 38 der Durchführungs- verordnung zum Aufwertungsgejep vom 29, November 19% am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2% für das Jahr 1925 unjerer 44 % Anleihe vom Jahre 1889 und 1902 werden gegen Einreichung des Coupons Nr. 47 per 1. Januar 1926 mit RM 3,— für die Abschnitte über PM 1000,— und mit NM 1,50 für die Abschnitte über Papier- mark 500,— bei unseren Zahlstellen, ab- zliglih Kapitalertragssteuer, gezahlt. Ul Zahlstellen gelten die Hauptkasse in Speyer, die Rheinische Creditbank, Mann-

heim, und deren Niederlassungen. Soweit Obligationen mit Bogen zum Zee des Nachweises des Alibesiwßes hinterlegt sind, steht, der Gegemvert Der betreffenden Coupons den Ginreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung.

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig- feitsdatum sind wertlos.

Manuheim, den 6. Januar 1926,

Der Vorstand.

[110732]

Grube Auguste bei Bitterfeld Aktiengesellschast.

Die nach Art. 38 der Durchführungs- verordnung zum Aufwertungsgeseß vom 99, November 1925 am 2. Fanuar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer ‘nachstehend aufgeführten Anleihen werden mit

RM 1,50 für die Abschnitte über PM 11,25, RM3,— für die Abschnitte über PM 22,50 abzüglig Kapitalertragssteuer bei unseren nachfolgenden Zahlstellen ge- zahit: bei der Kasse unserer Gesellschaft und beim Halleschen Bankverein von

Kulisch, Kaempf «& Co., Kom-

manditgesellschaf auf Aktien,

Halle a. Sa., Gr. Steinstr. 75, und zwar

414 % Anleihe vom Fahre 1910 gegen Einreichung des Coupons Nr. 11, fällig am 1. Fanuar 1926,

414 % Anleihe vom Fahre 1912 gegen Einreichung des Coupons Nr. 26, fällig am 1. Oktober 1925.

Soweit Obligationen mit Bogen zum

Zwecke des Nachweises des Altbesizes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der

betreffenden Coupons den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Ver fügung.

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig- feitsdatum sind wertlos.

Eine Aufforderung an die Besivex der Em. 1910, 1912 zur Einreichung der Zinsscheinbogen nebst Erneuerungs- scheinen zux Abstempelung bzw. zum Umtausch wixd demnächst erfolgen, ebenso die Aufforderung an alle Obli- gationäre zur Einreichung der Stücke

behufs Abstempelung. Bezüglih der Em. 1920 fánn eine Bekanntmachung

über Zinszahlung erst erfolgen, wenn der Goldiwwert endgültig feststeht. Grube Auguste bei Bitterfeld, den 29, Dezember 1925. Grube Auguste bei Bitterfeld Aktiengesellschaft.

[110772] E Deutsche Kabelwerke AMÆAëtiengesellschaft.

Die nach Artikel 38 der Durchführungs- verordnung zum Aufwertungsgeseß vom 29, November 1925 am 2, Januar 1926 fälligen Zinsen von 2% des Auf- wertungsbetrags für das Jahr 1925 unserec 414 % igen Anleihe vom Jahre 1900 werden gegen Einreichung des Zins- \cheines Nr. 50, per 1. Oktober 1925 lautend, die unserer 5 % igen Anleihe vom Fahre 1918 gegen Einreichung des Zins- \heines Nr. 26 per 2, Januar 1926 ge- zahlt, und zwar die der über einen Zins- betrag von PM 2% resp. PM 22,50 NM 3,— und

lautenden Abschnitte mit

die der über einen Zinsbetrag von PM 12,50 resp. PM 11,25 lautenden Abschnitte mit RM 1,50 abzüglich

Kapitalertrags\teuer. Zahlstellen sind:

die Dresdner Bank in Berlin oder

die Deutsche Bauk in Berlin oder

die Direction der Disconto-Gesell- schaft in Berlin odex das Bankhaus Georg Fromberg «&« Cv. in Berlin oder

das Bankhaus N. Helfft « Co. in Berlin oder

das Bankhaus S. Hirschmann Sbhne in Nürnberg oder

das Bankhaus M. M. Warburg «« Co. in Hamburg oder

die Gesellschaft in Berlin-Lichten- berg, 0. 112, Borhagener Str. 80.

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig- feitsdatum sind wertlos.

Eine Zinszahlung auf unsere 414 % ige Anléibhe von 1919 kommt gemäß Artikel 38 (2) der Durchführungs8verord- nung: zum Aufwertungsgeseß zurzeit nicht in Frage.

Soweit Obligationen mit Bogen zum 3wecke des Nachweises des Altbesibes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Coupons den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfüguug.

Die nech nicht abaehobenen Zins- scheinbogen unserer obigen Anleihen werden aegen Einreihung der Er- neuerungsscheine bei unserer Gesellschaft auéaegeben.

Berlin-Lichtenberg, 2. Januar 1926.

Deutsche Kabelwerke Aktiengesellschaft.

[110747] Oppelner Aktienbrauerei & Pres hefefabrik zu Oppeln.

Die nach Artikel 38 der D.-V.-D zum Aufwertungsgeseßb vom 29, November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2% für das Jahr 1925 unserer 4 %igen Anleihe vom Jahre 1898 werden gegen Einreichung des Coupons Nr, 18 111. Reihe per 1. Oktober 1925 mik Reichsmark 3,— für die Abschnitte über Papiermark 1000,— bezw. RM 1,50 für die Abschnitte über Papiermark 500,— bei unseren Zahlstellen: t

dem Bankhaus C. H. Krebschmar,

Berlin,

der Darmstädter und Nationalbank Breslau, der Darmstädter und Nationalbank Oppeln,

der Dresdner Bank, Filiale Beuthen, und der Gesellschaftskasse abzüglich Kapitalertrags\teuer gezahlt. Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwek des Naehweises des bed hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betr. Coupons dem Einreichenden bei der Ginreichungsstelle zur Verfügung. Alte Zinsscheine mit früherem Fällig» feitsdatum sind wertlos. Oppeln, den 4. Januar 1926.

Der Vorstand.

[110805] J / „Pinnau‘“’ A, G. für Mühlen- betrieb, Königsberg i. Pr. Die nah Art. 38 der Durhführungs- verordnung zum Aufwertungsgeseß vom 99. 11. 1925 am 2. 1. 1926 fälligen

Zinsen von 2% für das Jahr 1925 unserer 5% Anleihe vom Jahre

1904 werden gegen Abstempelung des Erneuerungsscheins mit RM 3,— Jux die Abschnitte über PM 1000— in Berlin bei der Direction der Disd- conto-Gesellschaft, E in Königsberg bei der Direction der Disconto - Gesellschaft Filtale Königsberg i. Pr. abzüglich Kapitalertragsteuer gezahlt. Soweit Obligationen mit Bogen zum 2wecke des Nachweises des Altbestbes interlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Coupons deu Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Ver- fügung. / N Alle Zinsscheine mit früherem Fällig- feitsdatum sind wertlos. E Gleichzeitig bitten wir, die Teilschuld- verschreibungen (Mäutel und Bogen) zwecks späteren Umtausches in auf Reichsmark lautende Teisschuldverx- schreibungen bei der genannten Bank cinzureichen. Königsberg i. Pr., 2. Januar 1926. „„Pinnau“‘‘ A. G. für Mühlenbetrieb.

[110365] ; Grube Leopold Aktiengesellschaft.

Die nach Artikel 38 der Durchführungs- verordnung zum Aufertungsgeseß vom 29. November 1925 U Ee 192 älligen Zinsen von 2% für das Bar Io S 414 % igen Teilschuld- verschreibungsanleißhe von 1904 werden gegen Einreichung eines doppelten Nummernwvergeichnisses Und Abstempelung des Erneuerungsscheines wie folgt gezahlt:

mit NM 3,— für die Abschnitte über

PM 1000,-— (aufgewertek auf RNM 150,—) und O mit NM 1,50 für die Abschnitte über PM %500,— (aufgewertet auf RNM 75,—) : / abzüglich Kapitalerträgsteuer bei nachs stehenden. Zahlstellen: in Verlin: : bei her Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, hei ter Berliner Handels-Gesellschaft, bei dem Bankhaus Hardy & Co., G. m. b. H. S

bei dem Bankhaus N. Helfft & Co.

in Dessau:

bei der Anhalt-Dessauischen Landesbauk,

in Bernburg: «

bei der Filiale der Anhalt-Dessauischen

Landesbank, in Magdeburg: bei der Zweigniederlassung der Darm- städter und Nationalbank Kom- manditgesellshaft auf Aktien, : bei der Filiale der Direction der Dis- sellschaft, in Cöôtheu: bei der Filiale der Anhalt-Dessauifchen Landesbank, l bei der Filiale der Direction der Dis- conto-Gesell schaft, E bei dem Bankhaus B. J. Friedheim & Go. :

Soweit Obligationen“ mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesiße3 hinterlegt sind, steht der betr, Zinsbetrag den Cinreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. :

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig- Feitädatum find wertlos8 '

Bezüglich der Anleihen von 1919, 1920 und 19231 kann eine Bekanntmachung über Zinszahlung erst erfolgen, wenn der Golld- wert endgültig feststeht.

Cöthen, 31. Dezember 1925.

Der Vorstand. Fertig.

conto-

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. _ Verantwortlich für den Anzeigenteil Nechwangsdirektor Me n ger in g, Berlin. Verlag der R (Mengering)

in Berlin. Dru der Norddeutshen Buchdrukerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr, 32.

Drei Beilagen

(einschließlich Börsen-Beilage) und Erste bis Dritte

Teichert. 111200]

Spruchstelle für Goldbilanzeun,

Hartmann, ppa, Zemte,

Dex Vorftand.

Zeniral-GHandelöregister-Beilage

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt monatlich 3, Nei . Alle Postanstalten nehmen Bestell E an, für mae weg Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82. Reichsmark,

Einzelne Nummern kosten 0 Fernsprecher: Zenirum 1573.

Ir. 6.

Neichsbankgíirotonto.

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Berlin SW. 48, Wiihelmstraße Nr. 32,

Berlin, Freitag, den 8. Fanuar, Abends.

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N

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einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Neich.

Bekanntgabe der amtlihen Großhandelsinderziff l 4 xziffer für ben 6. Januar 1926 und für den Monatsdurchschnitt De-

zember 1925, Preußen.

Bekanntmachung der nah Vorschrift des Gesezes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Ers lasse, Urkunden usw.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Die amtliche Großhandelsindexziffer “t qUr den 6. Januar: 1926

und für den Durchschnitt Dezember 1925.

Bie aut den Stichtag des 6. Januar berechnete Groß- handelsindexziffer des Stätistishen Reichsamts ist gegenüber dem Stande vom 30. Dezember (121,2) um 0,3 vH auf 121,6 geitiegen. Höher lagen die Preise für Weizen, Fleisch, Baummwollgarn, Schwingflachs, Blei und Kupfer. Sts

sind die Preise füx Roggen, Hafer, Butter, Schmal il einige DEX s AtMiherdebe und Zink, Von f

Hauptgruppen haben die Agrârerzeugnisse von 115,9 auf 116,7 oder um 0,7 vH angezogen, während die Jüdustriestoffe mit 131,0 (Vorwoche 131,1) nahezu unverändert blieben.

Für den Durchschnitt Dezember ergibt sich eine Steigerung der Großhandelsindexzifser von 121,1 im Durchschnitt No- vember auf 121,5 oder um 0,3 vH.

Berlin, den 7. Januar 1926,

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. P lager.

Preußen.

j BDeranntmah ung. Nach) Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseh S. 357) sind bekanntgemacht: E l. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Sep- tember 1925 über die Herablegung des Grundkapitals und die Ver- legung des Gelchättsjahrs der Freien Grunder Gijsenbahn-Aftiengejells- scha{t iu Frankfurt (Vain) durch die Amtsblätter ; der Regierung ‘in Arnsberg Nr. 48 S. 249, ausgegeben am 28, November 1925, : der Negterung in Koblenz Nr. 61 S. 193, 21. November 1925, und der Regierung in Wiesbaden Nr. 48 S. 223, ausgegeben am

,_, 28. November 192Ò: _ ;

2 der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Sep- tember 1925 über die Ucbertragung des der Ueberlandzentrale Stettin, UAktienge)ell!chaft in Stettin, durch Erlaß vom 17. Fanuar 1924 und des dem Provinzialkra|\twerk Véassow, G m. b. H. in Massow, durch Gilaß vom 9. März 1924 verliehenen Enteignungérechts auf die Ueberlandzentrale Pommern Aktienge)ell|chaft durch die Amtsblätter

der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 47 S. 489, ausgegeben am 21. November 1925, der Negierung in Stettin Nr. 45 S, 329, ausgegeben am und

auêgegeben am

h e Mags 1925 er Negierung in Köslin Nr. 46 S. 213, ausge ; 14 November 1929; E ind

3, „der Grlaß -des Preußitchen Staatêministeriums vom 24. Ok- tober 1925 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Fiuma S Neeh, Aktienge!ell|chait in Dillenburg, für den Betrieb einer Drahtierlbahn von dem Steinbruch Bernbergskopf nach dem Bahnhof Flammersbach durch das Amtsblatt der Regierung in Wiesbaden Nr. 47 S. 220, ausgegeben am 21. November 1925;

4. der Grlaß des Preußiihen Staatöministeriuums vom 3. Nos- vember 1929 über die Genehmigung des testen Nachtrags zur Oftpreußiichen Land\chaftsordnung vom Dezember 1891 (Aus- gabe 1924) dur das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. 50 S. 246, ausgegeben am 12. Dezember 1925;

v. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. No- vember 1925 über die Verleibung des Enteignungsrets an die Ge- meinde Geilenkirhen, Kreis Geilenkirhen, für die Regulierung der Wur dur das Amtsblatt dex Regierung in Aachen Nr. 60

148, ausgegeben am 12 Dezember 1925;

6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. No- vember 1925 über die Genehmigung eines Nachtrags zur Satzung der Zentrallandschartébank tür die Preußishen Staaten durch das Amts- blatt der Negierung in Potsdam und -der Stadt Berlin Nr. 50 S. 517, ausgegeben am 12. Dezember 1925;

(. der Grlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. De- gcinber 1925 über die Verleihuvg des Enteignungsrechts an die Land- gemeinde Ebbinghausen im Kreise Büren für den Ausbau der Ge- Meindestraße von Ebbinghausen nah Atteln durh das Amtsblatt der HKegierung în Minden Nr. 51 S. 181, ausgegeben am 19, De- gember 1925. j S

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Nichtamtliches.

Deutsches Neich,

N Der Reichsrat genehmigte jn ner gestrigen öffent lichen Vollsißung laut Bericht des Nachrichtenbüros deutscher Zeitungsverleger den Gesegentwurf über den Zusaßvertrag vom- 26. November 1925 zum deutsh-niederländi- schen Handels3- und Schiffahrtsvertrag vom 31. Dezember 1851 und über den deutsch-nieder- ländischen Zoll- und Kredtitvértrag vom 26. November 1925. :

Der Zusaßvertrag ist dadurch veranlaßt, daß nah dem be- stehenden Handelsverirag zwar die deutschen Erzeu nisse in den Niederlanden die volle Meistbegünstigung in c¿ltaritariier Hin- sicht genießen, daß die Meistbegünstigung aber gekehrt nicht für alle niederländis en Erzeugnisse, sondern nur Tür die Erzeugnisse des Fishfangs und der niederländishen Kolonien vereinbart war. Tatsächlich sind allerdings s{chon bisher alle niederländischen Er- zeugnisse in Deutschland meistbegünstigt behandelt worden. Einen vertraglichen Anspruch darauf hatten die Niederlande aber bisher nicht. Der schon seit längerer Zeit vorgebrahte Wunsch der nieder- ländishen Regierung, die volle Meistbegünstigung au vértraglih zu erhalten, mußte als berechtigt anerkannt werden. Fhm ist durch. das Zusayabkommen entsprohen worden. Bei dieser Ge- legenheit wurden auf deutschen Wunsch gleichzeitig die Ausnahmen von der Meistbegünstigung vertraglih vereinbart, wie sie in den neueren Berirägen fejtgelegt zu werden pflegen. Der deutsh- niederländishe Handels- und Schiffahrtsvertrag und damit au der jeßige Zusaßvertrag kann vom 28. Juli 1927 ab jederzeit mit einjähriger Frist gekündigt werden. Durch ein Protokoll zum Zu- jaßvertrag ijt ausdrücklich festgelegt worden, daß die gegenseitige Meistbegünstigung jedeufalls so lange in Geltung bleiben soll, als die Tavisvergünstigungen des jeßt abgeschlossenen Zoll- und Kredit- vertrags in Kraft sind. Durch den neuen deutschen Zolltarif vom 17. August 1925 wurde auch die niederländishe Ausfuhr betroffen, die in der Hauptsache aus Ekzeugnissen der Landwirtschaft und des Gartenbaues besteht. Dies veranlaßte die niederländische Re- regierung, eine weitere vertragliche Regelung zu suchen, durch die die niederländische Ausfuhr Zollerleihterungen auf diesen “Gebieten erhält. Die deutshe Regierung war zu Verhandlungen darüber bereit unter der Vorausseßung, daß die Niederlande ausreichende Gegenleistungen machten. Auf dem HZollgebiete konnten diese Gegenleistungen nit liegen, da das niederländische Zollsystem in der Hauptsahe nur mäßige Finanzzölle von einheitliher Höhe kennt, und die etwa zu erwartenden Ermäßigungen keine glei wertigen Gegenleistungen für die deutshe Wirtshaft bedeutet hätten. Von der deut[hen Regierung wurde unter diesen Um- ständen als Gegenleistung die Verlängerung des niederländischen Rohstoffkrédites in Aussicht genommen. Auf Grund des eut - niederländischen Vertrags vom 11. Mai 1924 müßte dieser Roh- stoffkredit von 140 Millionen Gulden am 31. Dezember 1929 ab- gedeckt iverden. Eine _Herausziehung dieses Kredits aus der deut- ¡hen Wirtschaft im Fahre 1929 würde eine große Last bedeutet haben, da die Kapitalknappheit aller Voraussicht nah auch in drei Jahren noch nicht überwunden sein wird. Nicht nur die indu- striellen Verbände, sondern auch die Reichsbank haben sich daher na O N eine Verlängerung des Kredits eingeseßt. Troß lebhaften Widerstandes in niederländischen Kreisen “gegen eine Verlängerung des Kredits ist es gelungen, durch den Zoll- und Kreditvertrag eine Verlängerung um sieben Jahre zu erreichen, ivozu noch ein weiteres L für die Abdeckung tritt. Es ist ferner gelungen, auch eine Herabseßung des Zinssaßes von 6 vH auf 014 vH zu erreichen, und zivar bereits vom 1. Fanuar 1927 und für die ganze Dauer der Kreditgewährung. Den Niederlanden ivurden dagegen Zollzugeständnisse gemacht, bei denen zu berüd- sichtigen ist, daß bei einer größeren Zahl von Positionen die Niederïiande die thr zugestandenen Säße ganz oder teilweise schon durch die Meistbegünstigung auf Grund anderer Handelsverträge erhalten hätten. Das 1st der Fall hinsichtlich der Tomaten, des Blumenkohls, der Karotten, des Salats, der Gurken, der Ziviebeln, der Weintrauben, der Kirshen und der eingedickten Milch. Ebenso entspricht das Zugeständnis für Käse dem Ftalien senacmten Zugeständnis. Die neuen Be beschränken ih auf eine verhältnismäßig geringe Zahl von Positionen. Außer- dem wurde den Niederlanden eine wohlwollende Behandlung der Kohlenausfuhr nach Deutschland und dex Ausfuhr von nit ent- Mete Knochen aus Deutschland zugesagt, deren Ausfuhr na en Niederlanden völlig freigegeben wurde. Beide Teile beben is außerdem verpflichtet, in der Handhabung der beiderseitigen Kohlenetinfuhr keine Verschlehterung des status quo für die Dauer des Vertrags eintreten zu lassen. Um die Von Ven Niederlanden

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ugestandenen sieben Fahre Kreditverlängerung ausnußen zu Pagen, mußte die ‘deutsche Regierung die deuts e goll-

ugeständnisse ebenfalls auf eine Dauer von sieben Fahren in Aussicht A zen. Sie hat sih aber die Möglichkeit o E B

auch vor auf der sieben Fahre eine Kündigung der Tarifabreden L een, Sollte eine N Sündigung notwendig werden, so

ste allerdings automatisch eine Kürzung der siebenjährigen d de Tia auf die gleiche Beitdauer nad ich, in dex die deutshen HZollvergünstigungen gewährt werden. G die von den Niederlanden zugestandene User a edans bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Sie wird vom 1. 7za- nuar 1927 ab so lange gewährt, als die Niederlande überhaupt den Kredit einräumen. Auf drei B allerdings mußte die Deutsche Regierung sich hinsihtlich der zolltartfarishen Zu- geständnisse festlegen; in diesér Zeit ist eine Kündigung des Ver-

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tragstarifes uicht möglich. Den zolltarifarishen Vereinbarungen wurde rückwirkende Kraft beigelegt, um auch im Jnteresse der deutschen Verbraucher die Einfuhr von niederländishem Gemüse alsbald auf Grundlage der ermäßigten Zollsäße zu ermöglichen. «Im Protokoll zu dem Zoll- und Kreditvertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, die jeßigen zolltarifarishen Abreden einem etwaigen künftigen deutshen Bolltarif- anzupassen. Für den Fall, daß hier- über eine Einigung zwischen beiden Regierungen nicht erzielt werden kann, ist ein shiedsgerihtlihes Verfahren vorgesehen.

__ Die für die Einfuhr aus den Niederlanden vorgesehenen Zoll- säße (für je einen Doppelzentner) betragen: Kartoffeln, fris, vor dem 1. Dezember des Vorjahres geerntet, in der Zeit vom 15. Februar bis 15. April 1 A; Weißkohl 2 K&, Rotkohl und D ugon in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2 X, vom 1. Funi bis 31. Dezember 3 A; Tomaten vom 1. Mai bis 30. September 4 M, vom 1. Oktober bis 30. April 6 A; Blumen-o rohl 5 M; Rosenkohl vom 1. Dezember bis 31. März 5 f, vom 1. April bis 30. November 10 f; Gurken vom 16. April his 15. September 5 #Æ; Zwiebeln 4 A; Karotten 5 K; Kopfsalat 7 M. Ueberall sind frishe Küchengewächse gemeint. Der Zoll für Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflauzen und sonstige lebende Geivächse ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln, sowie für Pfropfreiser beträgt: Pflanzen in Aen: Pelargonien, Fuchsien, Cinerarien und Reseda 60 M; Pf anzen ohne Erdballen 40 #; Magnolien und Kirschlorbeer mit Erdballen 15 K, Flex, Aucuba, Rhododendron und Äzalcen mit Erdballen 20 «A, Laxus und Buxus mit Erdballen 25 A, Blaus- tanne und Chamoecyparie mit Erdballen 30 &; Hyazinthen- Tulpen=- und Narzissenzwiebeln 20 #4. Weintrauben fris{ (Tafel- trauben) in Postjendungen von einem Gewicht. bis 5 Kilogramm einschließlich eingehend 15 M, von mehr als 5 Kilogramm bis 15 Kilogramm einshließliGh 20 A&; frishe Kirshen 6 M; frische Erdbeeren 15 f. Schleie 20 4; Austern 950 A; Edamer und Gondakäse 20 Æ Falls Deutschland einem dritten Lande Jur irgend eine. besondere Sorte von Hartfäse einen niedrigeren Holl zugestehen" sollte als für die niederländischen Käsesorten so wird auf diese der gleiche Zollsa) angewendet werden; Rapssöl und Rüböl in Fässern 2,50 X; Bucheckernöl, Erdnußöl, Nigerdl Sesamöl, Sonnenblumenöl vom 1. August 1926 ab 2,50 A: Baums wolljamenöl 2,50 M; anderes im Zolltarif nicht besonders genannte E 4; gehärtete fette Oele 3 ; Milch, eingedickt (Sivupmilch), auch mit Zusaß von Zucker ¿ Q Ha Binkweiß 720 4 »U}aß von Zucker 40 A; Bleiweiß und

„Der Reichsrat nahut feruer deu Geseßeutwurf über das voriaufige Wirtschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reih und demKönigreih Spanien vom 18. November 1925 an. Das Wirtschaftsabkomueu wurde durch Notenwechsel abzeschlossen. Das Geseß selbst soll mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage mit de® Maßgabe in Kraft treten, daß dem Abkommen rückwirkende Kraft vom 18. November 1925 an beigelegt wird.

Nach dem Abkommen gewährt Deutschland der spanischen Ein- fuhr die Zölle des jeweilig bestebenden autonomen Tarifs, Lar, über hinaus abec e HZollsäte für je einen Doppelzentner. Tomaten vou 18. November 1925 bis zum 30. April 1926 2 Mark; vom 1. Mat 1926 bis zum 18. Mai 1926 1,50 Mark; Weintrauben, frisch (Tafeltrauben) in Postsendungen von einem Gkwich: bis 5 Kilogramm einschließli vom 18. November 1925 bis zum 31. Dezember 1925 5 Mark; in anderen Behältnissen von mehr als 5 Kilogramm bis 15 Kilogramm Gewicht einshließlich vem 18. November 1925 bis 31. Dezember 1925 7 Mark; Weintrauben in tai aus Almeria und Denia im Gewicht ‘von mebr als 15 Kilogramm 15 Mark. Jn der oi vom 18. November 1925 bis 31. Dezember 1925 unterlagen Weintrauben in Fässern aus Almeria und Denia im Rahmen eines Kontingents von hundert- tausend Fässern einem Zollsab von nur 10 Mark; Bananen an Stämmen 1,50 Mark, niht an Stämmen 3,50 Mark; Apfelsinen 2,90 „Mark; roter Naturivein mit einem Gehalt von mindestens 95 Gramm und höchsteus 140 Gramm Weingeist und mindesteus 28 Gramm zuckerfreiem Extrakt in einem Liter, zum Verschneiden von noch nicht vershnittenem n en roten Wein, unter Hollsicherung 20 Mark; Sardinen in Oel in luftdicht Len Behältnissen 30 Mark; Spanien gewährt seinerseits für die Dauer des Provisoriums der deutshen Einfuhr die Zölle der zweiten Spalte des Joaligen spanischen Zolltarifs. Die Uebergangs8- regelung ivird vom Tage des JFnkrafttretens an höchstens sechs Monate in Geltung bleiben. Sie trôtt in Kraft mit dem Datum der Note G November vorigen - Jahres). Wobei in DeutsGland der Unterschiedsbetrag zwischen den autonomen und den in dieser Note festgeseßten Zollsäven gestundet wird. Die Uebergangsregelung tritt selbstverständlih vor Ablauf der sechs Monate außer Kraft, sobald ein dauerndes Handelsabkommen in Geltung geseßt wird. Beide Teile erklären sih bereit, die Verhandlungen mit dem Ziele einss dauerhaften Haudels8abkommens alsbald fortzuseben. __ Der Reichsrat genehmigte ferner die Saßúngs- änderung der chlesischen Bodenkredit- Aktienbank in Breslau und erklärte sih mit dem Geseß- entwurf über die Versorgung der Polizei, beamten beim Reichswasser\chuy einverstanden. Angenommen wurde ferner eine Abänderung der Eichgebühren derart, daß diese um ein Drittel der bis- herigen Beträge ermäßigt werden.