1926 / 19 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jan 1926 18:00:01 GMT) scan diff

117617] Bilanz ver 31. Dezember 1924.

Aktiva. &Fmmobilien Fffeften Kautionen Hypotheken Post1ch. und

1 480 273 1

] 4 500 1412

| 486 157

‘d E . M Ao ® n S S ‘Q - -

Kasse

Passiva, Aktienkapital A Ge). Yejervefonds 54000 Spezialre}ervelond8 46 000 Straßenbau Nck1. Lee G. Vebergangskonto « + « -

540 000

100 000 50. ) 0 M l -

64 740982 281 44613. 1486 187 Gewinne und Verlustkouto. Soll. Generalunkosten . « » » -

ea

3964115!

49 64155

Haben, s Pachtertragq R A 583

lebergangsfkonto « « « » 39 9982/6

39 641:

Terraingefellschaft „„Fraukfurter Chauffee“ Aktien- gesellschaft, Berlin,

———— anzei

[117084] Bekanntmachuug.

Wir veröffentlichen h1erinit die in unserer ordentlichen Generalyersammlung vom 20 November 1925 genehmigte nach- ehende Bilanz nebst Gewinn- und Ve1lust- vehnun(

Ecnft Maurmann Akt. Ges. in Velbert.

Bilauz ver 31. Fuli 1925.

RNM 24 00Uu 21) 006

44 VUU 440

43 260

73 500) -— Ile G0

: Vermögen. Gebäude: Wohnhaus Delleistr. 15 Wohnhaus Dellerstr. 17

1% Abr. . «

75 000,—

Fabrik 1 500,

2 9% Abschr

Betriebéanlagen: Diaichinen 55 000, Tiansmi]sionen 3 000,— Henzungtanlage 2 000,— Lichtleitung 1000 61 UUO, 109% Abschr 6 100 MWeifkzeug . Fabrifeinrichtung 8 000 Zugang. . 625,50 062550 10 9/9 Abschr. 865 50 Kö®öntoreimichtung 3 000, Zugang . 969 Z 969, 10% Abschr. 4399, Hyvotheken . . Debitoren . -- Dubiose 82 085 Post\éheck . . 569 Kasse ¿n A N 74 eichebank . 106 Warenlager . 110 575 Verluft 92 984

437 620

54 900 4 0001-

7760

3 570 4 000 92 592 81 10 506 99

; Schulden, Aktienkapital Yeieivetonds Darlehen . . VBankichuld . Kreditoren

NRückitellungen

180 000 Â 20 910 Ä 67 000 6 D7 723 ° » 100 226 437 6201/0: Getwinn- und Verlustrechnung per 31. Juli 1925. E Ds 9 304);

174 614 7 860:

191 779

138 194 600 52 984

191 779):

Velbert, den 15 Januar 1926. Ernft Maurmann, Aktien-Gesellschast.

Der Vorftand. Ben j. Weise.

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn- und WVerluftrehnung babe ih geprüft und mit | den ordnungemäßig geführten Büchern übereinstimmend ge?unden

Velbert, den 17. November 1925,

H. B x oh, Dipl „Kaufmann, v. d. Berg. Ind.- vnd Handelskammer zu Remscheid beeidigter öffentlich angestellter Bücherrevisor.

Ab\(hreibungen s Handlungsunkosten . Delkredere

Legen « a7

ieteinnahme . . Verlutt 1924/1925

[117085) Bekanntmachung.

Aus unserm Aw'sichtsrat geschieden die Herren ¿

Banker Hans Harney zu Düsseldorf und

Bankdirektor a. D. Ernst Müller zu

Velbert /

In der ordentlichen Generalversamm- fung vom 20. November 1925 {ind als Enatzinänner gewäblt die Herren

Hr. Wegmann, Siegburg, und

Diplomfkaukmann Hans Broich, Velbert

Velbert (Nh1d.), den 19 Januar 1926,

Ernst Maurmaun, Aktieu- Gejellschaft.

find aus-

Schuldner . « s E

[115570] Diederihs-Krebs, Stahl und Metalle Attien - Gesellschaft

zu Solingeu.

Die Generalversammluna vom 13 1. 26 hat die Auflofung der Gesell)chaft und deren Liquidation beschlossen

Zu alleinigen Liquidatoren sind bestellt die Unterzeichneten

Ernst Krebs, Fr. Ed. Diederichs,

die gemeinichaftlich zeihnen müssen. Wix

fordern die Gläubiger auf sich bei der

Gesellichaft zu melden

117592] Fabrik Stolzeuberg Vüroeiunrichtungs-A.-G.

Bilanz per 30. Juni 1925.

RM 1, 534 000] 185 7014 75 000] 43 100 70 800) 29 600}

7200|

Aktiva. Fabrikzebäudekonto. . . Kolontektonto Grundstückkonto . s Immobilienkonto Elberfeld Manchinenkonto . Ütensilienktonto Kra|twagenkonto . .

MWanrenvor1ätke: Mösbelkonto. 668 9513,90 Mapvenkonto 196 255 §0 Büroma}chinen-

fonto Warenkonto S. NBetriebs- materialientto 43 931,99 _ Kontokorrentkonto, Debi- Oren.

Wech1elkonto, Bestand . . Kassakonto, Bestand . « .

20 152.49 14 479,68

943 33316: 294 668/|( 2 500|-

3 139 2189042

Pasfiva. Aktienkapitalkonto . Kontotorrenttonteo,

toren 4 Bankenkonto . « »

L 1 000 000)— Kredt-

B 211 644109 458 673/27 295 471468

25 000] 100 000|—

77 365 vet

54 1771596

UAkzeptekonto . Delkrederekonto . Melservetondéfkfonto i Zintentonto für Indufstrie- belesimaen «s Nmstelungökonto. . . « (Gewinn- und Verlustkonto;

Saldo-NReingerwinn 6 710 44

2 189 042/04

Oos-Baden, den 12. Dezember 1925. Der Vorstand.

Gewinn- und Verlustrechßnung per 30. Funi 1925.

RM [s H88 17034 80 64482 44 800|—

713 615406 6710/44

720 325/90

Soll. An Generalunkosten Steuern L: Abschreibungen

Saldo-Reingewinn

Haben, Per Bruttogewinn aus Fabrikation

720 325/50 720 325) „U Oos-Baden, den 4 Dezember 1925.

Der Vorstand.

[116622]

Gemäß den Beschlüssen der General- ver)zammlu1ng 19 Dezember 1924 weiden hierdurch die zur Umfstellung nicht emgereichten HNamens- aktien à PYè 200 Serie C5 Nr. 598

1379 2856 3238 3346 4204 4292 4635 4942 5152 5279 S5 5994 6121 6494 6670 7197 7375 7688 7730 7920 8112 8417 8654 9132 9224 9545 9847 10103 10575 10741 10747 10805 11059 11276 11680 12052 12494 12597 12789 12898 13432 13839 14124 14258 14318 14502 14572 14606 15134 15552 159558 15939 16657

1738 2857 3248 34125 4205 4491 4684 4918 5176 5361 9792 60145 6184 6506 6687 71498 7376 76 6 T7737 8083 8146 8132 8711 9147 9243 9516 9854

10110 10111 10280 10712 10738 10744 10799 10919

10711 10742 10768 10872 11060 11282 11706 12053 12497 12746 12830 12985 13503 13876 14159 14279 14351 14503 14580 14607 15224 15553 15559 16123 16836

erklärt

Niedersedliß, den 16 Januar 1926.

Sachsenwerk, Licht- und Kraft-

2685 2921 3252 3463 4206 4536 4636 463 5202 5385 5784 6046 6195 6541 6882 7t99 T3177 7697 7738 8084 8117 8433 8935 9168 9369 9611 9866

10743 10769 10873 11210 H 11386 11742 12084 12500 12747 12833 13113 13504 13877 14174 14305 14373 14504, 14581 14621 15260 155954 15560 16132 17145

unserer

2701 2965 3253 3464 4221 4545 4765 5011 5203 5402 5,840 6047 6222 6512 7028 7200 T7531 769% 7739 8085 8123 80 91214 94181 9370 9614 9867

13506 13878 14217 14306 14431 14505 14593 14862 15949 15555 15615 16302 17165

Gefsellichaît

2019 3033 3268 3516 4241 4567 4804 2012 243 5468 9905 6078 6376 6625 7029 7201 7532 7699 7864 38099 8127 8505 9125 9192 9371 9657 9888

211 14

2301 3034 3279 32) 4242 4584 4870 5073 5275 9934 5907

6079 ;

6394 6650 7050 7202 7545 7700 7893 8100 83995 89549 9126 9209 9194 9845

9998 104112 10739 10745 10800 10983 11223

605

11747 12127 12592 12787 12870

13284 13552 13945 14229 14307 14464. 14515 14604 14872 155950 15556 15860 16357

jür Trastlos

Aktiengejellshaft.

Glauber.

Sart]jert.

yoin

2890 3056 3307 3549 4243 4585 4928 DIDI 5278 5537 5935 6104 6345 6668 TUBO T2223 7639 TTU2 7903 8111 8380 38646 9127 9219 9495 9846 10033 10466 10740 10746 10801 109814 11240 11659 11748 12415 2593 12788 12397 13285 3629 14027 14241 14315 14465 14568 14605 15133 15554 156057 15909 16646

(116231!

Geschäftshaus - Aktiengesellschaft, Berlin, in Ligu,

für das Geschäftsjahr 1924, Aktiva .

__ Paffiva, Per Aktienkapital .

Jahresbilanz

« PM

. . PM 100 000,—

Berlin, den 4. Nanuar 1926

MEUISAERELS - Aktiengesell\chaft . qu. Dr. Mar Liebert, als Liquidator.

[117638 F. Wulf Aktiengesellschast, Werl i. Westf.

Bilanz am §31. Dezember 1924,

RM |s3

Vermögen. Grundstücke, Gebäude und Betriebeeinrihtungen in Werl Dessau, QOedekoven und Niedermarèberg Abschreibungen

4 048 643

130 326! 3915 317 Beteiligungen . A 571 667 Awwertungsausgleihsposten 52 600 Kasse A Z 116414: Wertpaptere 2 33610; 503 516 453 872

5 9513 4950

Vorrâte .

Verpflichtungeu und Rücklagen. Aktienkapital . vis Schuldverschreibungen und wertbeständige Obliga- tioneanleihe, . OowE Hypothek und Schuldyer- )chreibungen, Konto L1L Aunweitungorückstellung . . (Gläubiger Reingewinn, « » + » « «

3 600 000

88 381 |: 37 500

D2 600 150 000 i488718 96 751

0513 95092 Gewinu- und Verlustrechnung am 31. Dezember 1924.

RM

130 326 707 072 96 751

934 10/82

Soll. An Abschreibungen auf An- lagen : R « Ge1chäftsunkosten . . e Neingewinu . 4 + -

Haben. Pex Nohgewinn . 934 150/82

Vorstehende Bilanz sowie Gewiun- und Verlustiehnung wurde in der ordentlicheu Generalve:saminlung vom 12, Januar 1926 genehmigt.

Das turnuegemäß ausscheidende Auf- sichtsratémitglied Herr Genexaldireftor Ludwig Katzenellenbogen, Berlin, wurde in den Autsichtsrat wiedergewählt.

Wer! i. W ,, den !5. Igunuar 1926,

Der Vorfséaud.

Dex Vorstand, Venj. Weise.

Erxnu t. Krienit.

{116250]

Scheuer & Plaut A.-G., Herrenkleider-Fabrik, Mainz.

Goldmarfumstellungsbilanz

per Ll. Januar 1924.

Immobilien

Ma)chinen Einrichtung

Kasse, Bank usw,

1 Debitoren

Waren . .

Aktienkapital . «

Kreditoren

Kapital kreditoren

Urbar, « s Í

Gesetzliche Nüklage

[116251] Scheuer & Plaut A.-G., Herrenileider-Fabrik, Mainz.

Bilanz ver 31. Dezember 1924.

#6

675 000

72 6152: 52 1897: 608 596

1 1 1

1 408 404

1 V0U 0) 108 404: 200 000 100 000

Der Vorstand.

1 408 404/26

Immobilien Inventar . Maichinen Fuhrpark. Debitoren

Kasse, Wechsel, Eff

Aliienkapital « « « a

Nüdcklage Kapitalkreditoren

Bank- und Warenkreditoren Notierungs- O O a s aae

Delkredere,

Gewinn

Unkosten, Abschreibungen usw. Gewinn j

U «a a Gas

ekten usw

892 689

101900)

Der Vorstand.

217 518

1 VUU QUO 100 000 475 386137 896 666/87

67 851

| 37 606/57 2577 610/17 Getwoivn und Ver!uft,

es

599 809727 37 60557

rere erta a mn-a e ai ema R

637 A

637 41484 637 414/84

5 77 30 817/40 T7

36

[5

[117594] Erklärung.

Die „Traverko‘“ Transport-Ver- sicherungs- Kontor A. tiengeicellschaft, Berlin V. 9, Potsdamer Straße 5, hat durch Beilchluß der Generalveriamm- lung vom 18 Dezember 1929 die Auf- löjung der Gefellshaft beichlofsen.

Gemäß § 297 H-G-B werden die Giäubiger aufge'ordert, ihre Ansprüche bei der Gesellsha?t anzumelden.

1114963] Vermögens8aufstellung am 1. Fanuar 1924 in Goldmark.

GM A4 67 869/58 144/69 211131

30 601/69 45 000) 417/

10 000 900 0

351 2414

Aktiva. Diverse Debitoren assenbestand . Post!checkonto Warenlager . (Krundftüde . “SnNDentar . « e5ahrzeuge Cffekten . -

Passiva. Diverse Kreditoren . Aktienkavital Yejervefonds

144 254/:

200 000

99901:

394 2443

Alb, Lohmann A, G., Haunover, Brunke.

F S

[110741]

In der Generalversammlung vom 19. 12, 1925 ist be\chlofsen worden, je 30 Aktien zu einer Aktie zusammenzulegen. Zum Zwecke der Zutammenlegung werden unsere Aktionäre aufgelorder , ihre Aktien bis zum 15. Ayril d J. der Gesellschatt einzureichen. Diejeni en Aktien, die bis zu dielem Tage nicht eingereiht sind, )orie die eingereichten Aktien die die zum Ersay durch neue Aktien ertorderlihe Zahl nicht erreichen und derx Gesellschaft niht zu Verwertung tür Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind, werden für fiaftlos erftlärt.

An Stelle der für kraftlos erflärten Aktien werden tür je 30 alte eine neue Aktie übergeben.

Die neuen Aktien werden für Nechnung der Beteiligten durxh die Gesellschaft zum Bö1jenpreis und in Ermangelung eines jolchen durch öffentliche Bersteigerung ver- fautt. Der E1uls8s wird den Beteiligten nah Verhältnis ihres Aktienbesißes aus- bezahlt.

Für die Vorzugsaktien gelten diese Be- stimmungen entsprechend, jedo mit der Maßgabe, daß je 10 Vorzugsaktien glet einer Stammaktie behandelt werden.

Wiesbaden, den 4 Januar 1926.

Süddeutsche Tricoiwerke Act.-Gef.

S. Hir} chck.

T9) Bilauz ver 31. März 1925.

Aktiva. RM Haus und Grundstück H1 000 VatDinen .ch » 117 000 DIODITIEN « » 4 9 500 Ote. «4 1 700 Wertftatteinrihtung 80u Fabrifationsfonto 143 678° Außenstände . . i 63 76217: Dubio!e Außenstände . 36 043 Kassenbestand . « . . 1 708 Rückständige Einzahlungen yon Borzugzaktionätren 312): Verlust 118 395 543 901

8 s o.

Pasfiva. Aktienkapital . . Kreditoren . « «

. 166 500 Afzept){chuld . » . s.

« 288 478

ä 41 846 Delfkrederefonds .„ a 5 000/- Netervt fonds È s Schadenersatzreserve , « Transitoritches Konto , « Hypothekenmückst.-Konto .

16 000 21 592 1 484

3 000 543 901 Verlust- und Gewinurechnung.

RMY

D 399 492

32 561 25 909 1 260 1 32010 2 701 10 055 20 452 7391 949): 12 544: 1814 42 234

Soll. Bankyrovtsionenkonto , - Frachtentonto . . Gehaltékonto E Handlungeunkoltenkonto . . Hausunterhaltungäkonto HPeizungematerialtonto i Kraftwagenunterhaltungskto. Provisionskonto . Neilespelenfonto « « « » » NReklamekonto9 , » » o Sfontifonto. . Steuerkonto .. Versicherungskonto Zinsenkonto Abschreibungen :

Haus u Grundst. 1 147,62 Maschinen 20 370,59 Mobilien . . 104233 Utensilien . 193,82 Werkst -Einr. 120 Warenkonto 15 964.23

38 798/59 201 444/12

Haben. Gewinn aus Fabrikation Mietenkonto Verlust

82 910/07 138/28 118 395/77 201 444/12 Wiesbadei, den 13. Mai 1925 Süddeuische Tricotwerke A.-G.

Hir 1 ch.

Vorstéhende Bilanz nebft Verlust- und Gewinnrehnung habe ih geprüft und mit den ordnungêmäßig gesühiten ern übereinstimmend betundett.

Wiesbaden, den 13. Mai 1925.

Dr. Meißner, beeid. Bücherrevisor.

[117601] Bilanz þer 31. Dezember 1E

A113 4 890/59 109/45

90004

. Aktiva, L L N Saldo

Do Po

Vasfiva.

Aktienkapitalkonto 5 000, 5 00u

Gewinn- und Verlustkonto per #81. Dezember 19.24.

1094? 14044! 109

109

Berlin, den 31. Dezember 1924, A itiengesellschaft Ost für Textilhaudel, Loewenberger.

(117077) Große Casseler Straßenbahn Aktien-Gefellschast.

Vermögensübersicht am §0. September 1925.

RM 2 124 206 8 018 231

i E

Saldo

—S

Bestände. Üebernommene Bahnanlagen Bahnanlage ; (Grundstücke u. Wohnhäuser | 29028 Baurechnung N 51 787 Ge)chättseinrichtung ; 1 I C ¿ 1 Vorrâle . 197 3597? Aukenstände 115 817 Kassenbestand 8862 VBantauthabet 6a 300 349 Wertpapiere u Beteiligungen 95 851 Wertpapiere dex UAtktien-

tilgung - S 169 847 Wertpapiere der Fürsorge- fasse f. die Árbeitnehmer 48 411: 6 500 ¡1419 930/99

Vorausbezahlte Feuerver- sicherung . «

Verpflichtungen, Akiienkapital : Stammaktien 3 000 000

Vorzugsaktien 3 000/000

Ne'ervestock L E Schuldver}h1eibungen Obligationensteuer . « (Gläubiger E Haftpflichtversicherung Tilgungékonto . . « Vb1chreibungskonto . » Erneuerungstonto e forgefkasse tür die Arbeit-

nehmer - / ; ES Gewinn- u. Verlustrechnung

6 000 000

600 000 507 735 é 36 894 170 216 120 025 370 000 1 865 000 158 984

150 000 4400 674

11419530

Gewinn- uud Verlustrechnung am 20. September 1925.

RM |.4 2080 413 192 963:

4 999 1279 40 M 70 000 120 0u0

. . . e o. o . .

Soll, Betrieb n. Instänthaltung Steuern und Abgaben . Getchäftteinrihtung: Ab- ichreibung A Pterde: Nbichreibung . . Hattpflichtversiherung s . Ungen s s (F1neuerungtfonto N Füntorgekasse jür die Arbeit- nehmer Neingewinn - a «o daraus: 79% Dividende auf Æ# 3 000 000 Vor- zügeaftien 210 000,— 4 9/9 Dividende a. M 3 VVOCOD Stammaftien 120 000,— Gewinnanteil d Au!sichtsrats 20 067 40 3 9% Mehr- dividende a. d. Stammaktien 90 000,— Vortrag auk neueMechnung 606 93 440 604,33

50 000) 440 674 :

2 4999 928/74 ___ Haben. Betriebseinnahmen . « « » Zinten E Wer)chiedene Einnahmen .

2935 37615

32 144/52

32 405107

Ki Gai E d u

2 999 925/74 Cassel, den 30. September 1925

Große Casseler Straßenbahn Aktien-Gesellschaft.

Schreiber Lanalet.

Die in der heutigen Generalverfamn1- lung festgesezte Dividende für das Ge- schäftsjahr 1925 beträgt

sowohl aut die Vorzugsaktien wie auf

die Stammaktien 7°%/% = RM 42 und ist fofort :ahlbar unter Einbehal1ung von 109% Kapitalertragiteuer gegen Ein- ¡ieferung des 4. Gewinnanteil)heins der Vor:ugeaktien und des 28. Gewinnanteile \cheins der Stammaktien bei:

der Dresdner Bank, Filiale Cassel,

Cassel, L

der Darmstädter und Nationalbank,

Filiale Cafiel, Cassel,

der Dresdner Bank, Berlin,

der Darmstädter und Nationalbank,

Berlin,

dem Bankhaus I. Dreyfus & C0,

Berlin

der Dreédner Bank, Frankfurt a. M,

der Darmstädter und Nationaibank,

Filiale Frankfurta. M. Frankfuita V,

dem Bankhaus J. Drieyjus & C0,

Franfiurt a. D.

Cassel, den 16. Januar 1926. B

Große Casseler Straßenbahn

Attien-Geselljchaft,

t

i Itr. 19,

ESrste Zentral-Handelsregister-Beilage | zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Gonnabend, den 23. Fanuar

12S

C U Mi Pit? 1 P

Der Juhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Hande!s-, 2. dem Güterrechts-, 3. dem Vereins-, 4. dem Genofsenschafts-, 5. dem Musterregifter, G, der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8. die Tarif: und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten find, erscheint in einem

bescenderen Blatt unter dem Titel

Zentral-Handel8register für das Deutsche Reich.

Das Zentral-Handelsregister füx das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin pu Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers 8W. 48, Wilhelm-

traße 32, bezogen werden

preis betrôgt monatlih

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tägli. Der Bez u g 8a j mona 1,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark,

Bom „Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Irn. 19

A, 19B und 19C ausgegeben.

F Befristete Anzeigen müssen dr ei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein. “2

Entscheidungen des Neichsfinanzhofs.

13. Umfang der Haftung des versendenden Tabak- hersfiellers für die auf den versandten tabaëtsteuerpflichtigen Erzeugnissen ruhende Steuer. Die Beschwerdeführerin eine Higarettenfabrik, hat mit Versendungsanmeldung 305 000 Stück un- versteuerte Zigaretten an den Steuerlagerinhaber K. in B. und mit Versendungéanmeldung 30 000 Stück unversteuerte Zigaretten an die R in B. abgegeben. Beide Sendungen sind in dem Lagerbuh B bezw. Betriebsbuh B der Empfänger nicht eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin ist gur Zahlung der Tabaksteuer für die Sendungen herangezogen worden. JFhre Anfechtung war erfolglos. Aud ider Nechts- beshwerde fann feinen Erfolg haben. Die Steuer für Tabak- erzeugnisse ist nah § 10 des Tabaksteuergesepes zu entrichten, sobald die verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetricbs în den freien Verkehr des 4 ge übergehen. Unter Uebergang in den freien Fnlandsverkehr ist nah der ständigen Ae hung des Retchsfinanzhofs jede räumlihe Entfernung der tabakîtener- pflichtigen Erzeugnisse aus den Herstellungsräumen zu verstehen, die nicht unter der im Geseß oder in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen erat Ueberwachung erfolgt. Verlassen 1abak- Pee E tas Argeuanis die Räume des T bet mit

zersendungsanmeldung nach § 39 der Ausführungsbestimmungen zum Taboksteuergeseße, so treten sie nicht in den freien Fnlands- verkehr, sondern bleiben unter steuerliher Ueberwachung, sofern die Vorschristen des & 39 befolgt, d. h. unter anderem Vie steuer- Gegen Erzeugnisse in die Betriebs- oder Lagerräume des -mpfängers auge ommen und in dessen Betriebs- oder Lagerbuch angeschrieben sind. Die Beachtung dieser beiden Vorausseßungen gewährleistet die weitere steuerlihe Ueberwachung der Sar e in dem Empfangsbetriebe. Die Ueberwachung wird aber vereitelt, sobald auch nur eine der beiden E nicht dae ist. Gelangen die Erzeu N in das Steuerlager des Empfängers, werden aber nit in dessen Betriebs- oder Lagerbuch Ana RSE, jo (e die Möglichkeit einer Kontrolle, daß bei ihrem Ausgang die auf sie entfallende Steuer entrihtet wird. Die Eintragung in das Lagerbuch ist also ein wesentliher Bestandteil der Maßnahmea, die für die Annahme des steuerlich gebundenen Verkehrs vorgesehen A Gehen die gracuan Me aus dem Herstellungsbetrieb des Ver- senders heraus, ohne daß sie durch das Lagerbuch des Empfängers iaufen, so treten sie damit, weil eine steuerlide Ueberwahung nicht vorhanden ist, in den freien Verkehr Steuerschuld des A Herstellers gemäß § 10 des Geseyes und § 39 der Ausführungsbestimmungen aus elöst. Die hier dar- N wird von der Beschwerdeführerin mit fol. zenden usführungen bekämpft: Der § 39 der Ausführungsbestimmungen stehe in dem Abschnitt, der die Ueberschrift trage „Verpackungs- wang“, und e sih, wie ausdrücklih hervorgehoben sei, auf die ¿ 14 und 15 des Gesepes, die gleihfalls die Ueberschrift tragen „Verpackungszwang“. Das ie shreibe niht nur im § 10 vor, die et zu entrichten sei, sobald die verpackdten Er- eugnisse aus den Raumen des Herstellungsbetriebs, aus den teuerlagern usw. in den freien Verkehr des Fnlandes übergehen, sondern bestimme im § 14 noh darüber hinaus, daß tabaksteuer- pflichtige Erzzugnisse jeder Art grundsäßlich auF den Herstellungs- raumen oder den Tabaksteuerlagern nur in vo N ge- s{lossenen Packungen in den freien Verkehr des Fnlandes gebracht werden dürfen. Demgemäß ge auch. die s des Ver- packungszwanges nah § 58 Nr. 5 des Geseßes als Tabaksteuer- hinterziehung. Der § 15 des Gesetzes enthalte die Einzelheiten über den Verpackunçcszwang und der 8 39 der Ausführungsbestimmungen die im § 15 Abs. 3 des Geseves erwähnten Siherungsmaßnahmen. Der § 39 der Ausführungsbestimmungen beziehe sh daher aus- aaeiO auf die O des Verpackungszwanges und befasse ih nicht mit der anderen durch das ales vorgeschriebenen Ver- pflihtung des Eintritts und des Zeitpunkts der Entrihtung der Steuer. Hierfür sei allein maßgebend der § 9 Abs. 3 des Gesezes, wonach bei der Aufnahme der Traeuga nte in ein Tabaksteuerlager die Verpflichtung auf den Niederleger übergehe. Hierbei sei nichts davon gesagt, daß die Erzeugnisse auch in die Betriebsbücher des Niederlegers eingetragen sein müßten. Wenn der § 39 der Aus- führungsbestimmungen solches fordern würde für Fälle der vor- liegenden Art, so müßte ihm die Rechtswirksamkeit zu versagen sein, da er in unzulässiger Weise die Steuerpfliht erweitern wirde. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die Ansicht des Reichsfinanz- gle zu erschüttern. Richtig ist zwar, daß der § 39 der Ausführungs- estimmungen unter der allgemeinen Ueberschrift steht, zu den £8 14 und 15 des Gesebes, von denen wiederum der § 14 des Geseßes die Veberschrift hot „Verpackungszwang“. Richtig ist ferner, daß der Abs. 3 Say 1 des § 15 dem Wortlaut nach nur die Befreiung oom Verpackungszwang ausspricht, wenn es Heißt: „Tabakerzeugnisse und FZigarettenhüllen, die an andere Betriebe zum Zwecke der weiteren Verarbeitung oder an ein Tabaksteuerlager 44} ab- gegeben werden, sind unter Beobachtung der etwa vorge|chriebenen Sicherungsmaßnahmen von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 be- freit.“ Der Sinn und die Bedeutung dieser Vorschrift geht aker weiter, nämlih dahin, daß auch eine Befreiung von der Steuer- entrichtung eintreten soll. Wenn dies im § 15 Abs. 3 des r va iht besonders gesagt worden ist, so liegt dies wohl daran, daß die Steueretrihtung durch Verwendung von Steuerzeichen (8 11 Abs. 1 des Gesetzes) dadurch geschieht, daß diese auf den vollständig oeshlossenen Packungen angebracht und entwertet werden also der Verpackung nachfolgt, und deshalb die Befreiung vom Verpackungs- wang au die Befreiung von der Steuerentrihtung notwendig gur Folge hat. Fm Einklang hiermit bestimmt auch der §& 38 des Geseßes, daß verkaufsfertige tabaksteuerpflihtige Erzeugnisse un- versteuert nur an Fnhaber von Tabaksteuerlagern abgegeben werden dürfen, und der & 54 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen, daß die Abgabe unter Beobachtung der Bestimmungen in §L 38, 39 der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen hat. Es kann des» halb nit angenommen werden, wie es die Rechtsbeschwerde will, daß der § 15 Abs. 3 des Gesezes sich nur auf die Befreiung vom *erpadung8zwang und nicht auf die Befreiung von der Steuer- entrihtung bezieht. Die Befreiung von dex Steuerentrichtuag tritt nah dem Geseße (8 15 Abs. 3 Sab 1 in Verbindung mit §& 38) nur

es Fnlandes. Damit wird die.

ein, wenn die vorgeshriebenen Sicherheitsmaßnahmen beobachtet sind. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind im § 39 der Ausfühcungs- bestimmungen vorgeschrieben, und schon daraus ergibt si, daß diejer Paragraph sich nicht lediglih auf die Siherungsmaßnahmen bei Versendung von unverpackten Erzeugnissen, sondern auch auf die Sicherungsmaßnahmen bei verpackten Erzeugnissen bezieht. Die 38, 39 der Ausführungsbestimmungen stehen nicht, wie die Be- werdeführerin meint, unter der Ueberschcift „Vecrpackungszwang“, ondern unter der Anschrift „Abgabe zur Verarbeitung usw.“ Der Wortlaut des & 38 Abs, 1 Say la F der Tabafksteuerausführungs- bestimmungen ]priçht auch nicht nur von unverpadten Tahak- erzeugnissen, sondern ganz allgemein von Tabakerzeugnissen. Ueberdies ist die Anwendung der 8 38, 39 der Ausführungs- bestimmungen auf verkaufsfertige Erzeugnisse durch § 54 Abs. 2 der Ausführungs8bestimmungen noch ausdrüdli vorgeschrieben. Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß die Aub brnaae bestimmungen mit dem Gejeye niht im Widerspruche stehen. Die Bosbtwerbesühnerin Urte dies zwar und beruft sich für ihre Ansicht, daß der versendende Hersteller von seiner Steuerschuld mit der Aufnahme der Erzeugnisse in ein Tabaksteuerlager befreit werde, auf den & 39 Abs. 3 des Tabaksteuergeseßes, der lautet: „Bei Aufnahme der Erzeugnisse in ein Tabaftsteuerlager (8 s eht die Verpflichtung auf den Niederleger über.“ Fndessen au die Bes rufung hierauf ist verfehlt. Die Ueberschriften der §8 9 und 10 des Geseyes „Steuerpflicht“ und „Fälligkeit der Steuer“ und auch die Fassung des & 9 sind irreführend. Es liegt dies mit daran, daß das Tabaksteuergeseß noch nicht an die Reichsabgabenordnung angepaßt ist. Der & §Ÿ enthält keine Vorschrift, wann die persönliche Steuer- huld entsteht, darüber verhält si es der §8 10. Der § 9 be- zeichnet vielmehr diejenigen, in deren Person beim Vorliegen der objektiven Vorausseßungen die Steuershuld entstehen kann, die Steuerpflichtigen, es sind dies der Hersteller, der Einbringer und der Niederleger. Es ist daher im Hinblick auf § 10 des Geseßes, der die Entstehung der persönlichen Steuershuld an den Uebergang der Erzeugnisse in den freien Fnlandsverkehr knüpft, unmöglich, das Wort „Verpflichtung“ im § 9 Abs. 3 zu verstehen als „persönliche Steuershuld“ des Herstellers. Vielmehr muß der § 9 Abs. 3 dahin edeutet werden, daß mit der Aufnahme der Erzeugnisse in ein abafksieuerlager der Niederleger zu denjenigen Personen gehört, die subjektiv steuerpflihtig sind. Keinesfalls hat damit gesagt werden follen, eine persönlihe Steuershuld des Herstellers ß 10 des Geseßes) dann nicht zur Entstehung kommen oder erlöschen oll, wenn irgendwann und irgendwo die Ware in ein Tabaksteuer- lager aufgenommen wird. Schließlih fönnen die Erwägungen, daß der versendende Hersteller keine Möglichkeit hat, die Einsichtnahme in die Bücher des Empfängers zu erzwingen, oder der Umstand, daß das für den Empfänger zuständige“ Amt die inc § 39 Abs. 1 Saß 2 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Prüfung der Anschreibung der Erzeugnisse im Betriebs- oder Lagerbuh nicht alsbald durhführt, mcht dazu führen, eine Befreiung des ver- sendenden Herstellers an andere Tatbestand3merkmale zu knüpfen, als sie durch das Geses und die Ausführungsbestimmungen auf- gestellt sind. Fn dem Besteuerungs- und dem Rechtsmititel- verfahren ist Mein u prüfen, ob diejenigen Vorausfezungen erfüllt sind, die für die nus der Steuershuld oder für die Be- oige davon das Gese und die sih in dessen Rahmen haltenden L T E Gen AAGENEGNTIGEN aufgestellt haben. Leßtere verlangen für die Befreiung der Steuershuld des versendenden Herstellers auch die Anschreibung der Erzeugnisse in das Betriebs- oder Lager- buch des Empfängers. Da in den vorliegenden Fällen eine solche Anschreibung nicht stattgefunden hät, so ist die Befreiung der Beschwerdeführerin von der persönlihen Steuershuld nit ein- getreten, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beschwerdefüßrerin irgendein Verschulden trifft oder ob die Steuerbehörde die Nach- prüfung bei den Empfangsfirmen rehtzeitig Mr Zoe, Hiernah war die Rechtsbeshwerde als unbegründet zurückzu- weisen. (Urte:l vom 14. Oktober 1925, IV. A. 240/25.)

14. Unwirksamkeit von Vergleichen zwischen Steuer- behörde und Steuerpflichtigen unter Berzicht auf die Ein- legung oder unter Nücknahme eines Nechtsmittels über den Steueraunspruh. Ob und inwieweit sih die Finanzbehörden in Steuerermittlungs- und Recht8mittelverfahren mit den Steuer- pflichtigen bindend vergleichen können, darüber enthält die Abs- gabenordnung keine ausdrücklihen Vorschriften. Auch in den Steuergeseßen finden sich nur vereinzelt Vorschriften, und diese be- treffen dann. nur die Zulässigkeit von Pauschversteuerungen ohne enaue Ermittlung der Steuer, so im Erbschaftssteuergejeß § 38, Kapitalverkehrsteuergeseg § 70, D Ae Taue rgen 8 14. Der rage, ob ohne ausdrückliche geseßliche Vorschriften im Wege der O Auslegung Vergleiche mit bindender Kraft für zulässig an- gesehen werden fönnen, ließe sich nur unter dem A näher treten, daß es sih dabei niht um den Verzicht auf festgestellte Steueransprüche, sondern nur um einen Anwendungsfall des Steuersestsepungöverfahrens selbst Handelt. Fn der Tat sind die Steuersestjezungsbehörden, um in der Veranlagung voranzu- kommen, in vielen Fällen genötigt, sich mit dem Steuerpflichtigen über einen bestimmten steuerlihen Tatbestand, insbesonderè eine bestimmte Schäßung des Wertes des Gegenstands der Besteuerung, zu verständigen, der als Grundlage für die Steuerfestsepung an- enommen werden soll. Die Steuer wird dann auf Grund dieser

ereinbarung festgeseßt, und der Steuerpflichtige hat in der Regel keine Veranlassung, gegen diese Festsebung, soweit nicht Meinungs- verschiedenheiten über das anzuwendende Recht hervortreten, îm Rechtsmittelverfahren vorzugehen, da die Festseßung fa seinem eigenen Willen entspriht. Mit diesen tatsählihen Verständigungen ist aber noch nichts für das Bedürfnis und die rechtlihe Möglichkeit eines bindenden Vergleihs gewonnen, der für den Steuer- pflichtigen stets den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Zurücknahme eines solchen in sih shließt. Denn zu einem bindenden Vergleih wird sih der Steuerpflichtige regelmäßig nur herbeilassen, wenn für ihn damit der Steuerfall im ganzen ein für allema! algetan ist. Für einen Vergleih auch über das anzu- wendende Rccht läßt

ih aber ein Grund nicht finden, da die

Steuerbehörde das Recht kennen muß, und Fälle, in denen dit Rechtslage so verworren ist, daß sih niht durhfinden läßt, so! che jein werden, he die die Pauschbesteuerung in den geseulich vors gelQeuen Fallen der geeignete En ist. Ohne Bindung tin derx tehtsfrage hat aber regelmäßig auch die Bindung über den Tats- bestand keinen Zweck, da eine veränderte rechtliche Beurteilung häufig auch den Tatbestand in einer anderen Ausdehnung. einer anderen Gruppierung oder unter einem anderen Gesihtspunkt ers faßt, als er Gegenstand des Vergleihs war. Auch aus einem andern Grunde ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung bindens der Vergleiche. Ein Vergleih würde nur dann einen Zweck haten, wenn damit für beide Teile die Sahe \chlechthin abgetan ist, Damit würde ihm aber eine weitergehende Bedeutung zukommen, als sie ein rechtsfräftiger Steuerbesheid oder eine rechtsfräftige NRechtsmittelentscheidung hat, da gegenüber einer soihen noch immer Nachveranlagungen und Neuveranlagungen im Rahmen der SS 76, 212 der Reihsabgabenordnung zulässig sind. Die Zul.ssung von Vergleichen würde also Zuständigkeiten für die Steuerfest- 5 flir het anin begründen, die den Rahmen des ihnen für die Steuerfestseßung eingeräumten Ermessens sprengen würden. Auf der anderen Seite würde es kaum zu vermeiden sein, die Anfechtung von Vergleichen zuzulassen, wie sih denn der Reichsfinanzhos ¡don verschiedentlih genötigt gesehen hat, die Unwirksamkeit des Vers zichts Ge Einlegung von Rechtsmitteln in Fällen auszusprechen, ivo die Anerkennung Vere Rechtswirksamkeit des Verzihts den Steuerpflichtigen der Willkür der Behörde preisgeben würde. Las alledem trägt der Reichsfinanzhof Bedenken, die Zulässigkeit eine Vergleichs über Steueronsprüche und einer in einem solhen Vers gleih ausgesprochenen Zurücknahme - eines Rechtsmittels anzus erkennen. (Urteil vom 20. Oktober 1925, I1. A. 453/25.)

15. Grunderwerbsteuerpfliht bei Ueberiragung eines Grundstücks vurch den Eigentümer an eine G. m. b. H. deren sämtliche Anteile er besißt. Fn der Berufungsschcift ist der Einwand erhoben worden, daß, wenn nach §3 des Grunderwerhé steuergeseßes die Vereinigung sämtlicher Anteile einer Gesellschaft mit beshränkter Haftung in einer Hand ebenso angesehen würde, als sei der Fnhaber dex Anteile Eigentümer des Grundstücks ge4 worden, dann auch ein Eigentums8übergang von ihm als bisherigen Grundstückseigentümer auf bie G. m. b. H. um deswillen nicht ans

enommen werden kfönne, weil er Eigentümer sämtlicher Anteils er Gesellshaft sei. Dieser Einwand geht fehl. Fm § 3 wird lediglich zur Hintanhaltung von Steuerumgehungen dem Recht8s vorgange der Eigen:umis übertragung der Rechtsvorgang des Anteilser wer bes eihgestellt, nicht aber dem igens tume der Anteilsbesiÿ Wenn der Erwerber sämtlihe An- teile demnächst von der Gesellshaft mit beschränkter Haftung dis Grundstücke auf sih überschreiben läßt, bleibt ex von einer nos maligen Grunderwerbsteuer niht deshalb e weil kein Eigens- f erp stattgefunden habe, sondern weil der Eigentumswechsek hon vorher einmal in einem ihm gleihgestellten Rehtsvorgangä Jr Steuer herangezogen ist. Der Uebergang des Eigentums von er Gesellshaft auf den Alleinbesiber ihrer Anteile ist also niht a n i ch steuerfrei. Ebensowenig kann im umgekehrten Falle dex lebergong des Grundstücks vom Alleinbesißer der Gesellschaft8« anteile auf die Gesellshaft Steuerbefreiung beanspruchen, da dis Gesellschaft m. b. H. eine juristishe Person ist, also ein Eigentumss wechsel vorliegt, und ein Rechtsvorgang, in dem der Eizentumss übergang on einmal besteuert worden wäre, nicht voraagegangen isr. (Urteil vom 3. November 1925, 11. A. 580/25.)

16. Zum Begriff des Zubehör3 im Umsassteuerrecht, Streitig ist, ob die von einer Firma gelieferten Patronentaschent luzus\steuerpflihtig sind. Nach 88 15 [1 Ziff. 5, 16 des Umsaßsteuer« geseßes 1922, § 61 II der Ausführungsbestimmungen dazu unters liegen Zubehörstücke zu Ganbwosfen elbjständig der Luxussteuer, wenn sie als Fertigerzeugnisse anzusehen sind. Wie der Reich8«4 Reno! bereits in einem früheren Urteil dargelegt hat, ist für en Begriff des Zubehörs im Umsaßsteuerrehte der & 97 des Bürgerlichen“ Geseßbbuhs niht maßgebend; demnach ijt es bes langlos, ob die Patronentaschen * zur Zeit der Entstehung derx Steuerforderung zu den Handwaffen bereits in einem ihrer Bes stimmung entsprehenden räumlihen Verhältnisse standen. Dis Zubehöreigenschaft ist vielmehr nah der Anschauung des Verkehrs, die insoweit auch im Bürgerlichen Geseßbuch ihren A efunden I bereits gegeben, wenn bewegliche Sachen, die nich

estandteile der Hauptsache sind, deren s wede zu dienen bestimmt sind. Ob die Hauptsache auch ohne die ebensache gebrauht werden kann, ist - dabei unerheblich. Hiernach sind

atronentashen als Zubehörstücke zu Hanawalen V zuiegen: als Be pergeugn Me sind sie daher luxussteuerpflihtig. Der Steuers pflicht steht niht entgegen, daß Patronentaschen im §&§ 51 a. a. O, niht ausdrücklich genannt sind; denn der Paragraph ührt sowohl ür die Steuerpfliht wie für die Steuerfreiheit nur Beispiele an,

bensowenig r, gegen die Steuerpflicht, ah die Taschen nicht aus einer der tim & 42 a. a. O. aufgezählten Lederarten hergestellt ind. Denn die erhöhte Steuerpflicht der Taschen beruht S

15 1 Sag 1 und 11 Sab 1 des Geseyes nicht auf dem Stoffe, au em sie hergestellt sind, sondern auf ihrem Verwendungszwecke. Ueberdies geht die Sonderbestimmung über die Steuerpflih: dex Zubehörstücke von Handwaffen der allgemeinen Bestimmung übex die Besteuerung von Lederwaren vor. Das Fehlen der Patronens- taschen in der Liste der Ausnahmen von der Steuerfreiheit dex Sade aus gewöhnlichem Leder im § 42 V der Ausführungss bestimmungen beruht allein darauf, daß diese Taschen im & ö1 daselbst nicht genannt sind; es kann daher nicht für die Auffassung vertoertet werden, daß das Geseß die Taschen niht von der Steuer} e eit ausnehmen wollte. Vielmehr ist ersihtlih, daß das Geseg ie Frage der erhöhten Umsaßsteuerpflicht lederner Patronentaschen nit selbst entscheidet, sondern die Unterordnung dieser Gegen- stände unter die Regeln der §8 42 und 51 a. a. O. der Auslegung Uberläßt. Diese ergibt aber, wie dargelegt, die Luxussteuerr licht, Die Rechtsbeshwerde gegen die die Luxussteuerpfliht bejahendck Mora Eouns war. daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 6. November 1925, V A. 224/25.)

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