1853 / 3 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

im Ertragswerthe der Grundstücke kann auper Fällen eine Berichtigung des © | Verwaltung nicht rn nur von der Regierung bei erheblichen

Veränderungen d und holtem Gutachten des Deichamtes angeordnet werden.

amtes eíne allgemeine Revision des Deichkatasters" von der

geschriebene Verfahren zu beobachten.

entscheidet das Deichamli.

versandet worden , er 0 bruch fällig werdenden Deichkafs dahin fordern, zuändern, chli geben, #0 sin

worden, jo kann der 3 wöhnlichen Deichkassenbeiträge 90n den bes

wenn die tieften oder versandeten Abfarren oder Unterp erfordern, welcher dem Reinertirages des fommt, Die Einzahlung Frist, nur in vier halbjährigen Termine

F A Ad A I ist, durch Wachmann}|chasten unausgeseßt bewacht werden. Die erforder- lichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenom- men und aus dex Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ortschaften

18

J) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstüde dergestalt ausgetiest oder versandei sind, daß sich deren Payer Ertrags [ähig-

feit um mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den früheren Zustand unvoerhältnißmäßige Kosten veranlassen würde, Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge»

ten Gründen entscheidet das Deichamt. g. 12. 100 Wegen angeblicher Jrxrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen den im §, 11, gedachten Deichkatasters im Lause der gewöhnlichen gefordert, sonde

¿ex Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher einge- )eitraums kann auf Antrag des Deich- j Regierung an- | das für dic ersie Aufstellung des Katasters vor-

Nach Ablauf eines zehnjährigen

net werden z dabet i

6, 43,

Erlaß und Stundung der Deichkassen-Beiträge.

Ueber die Anträge„auf Erlaß und Stundung vou Deichkasseubeiträgen

B ß

6, 14.

Für Grundstüde, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetiest odex

' kann der Besißer die Stundung aller nach dem Durch- enbeiträge von den beschädigten Flächen bis |

daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 11 ab- |

eßlih entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge ge“

ind die rückständigen Beiträge nux nach der berichtigten Ver-

anlagung zu berechnen und einzuziehen z- auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjährigen Lerminen exefutivisch bei- getrieben werden, Q 12. E As} ter Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschâd1g- | ten Grundbesiger nicht angebracht, ausgegeben oder \chließlih zurückgewiejen |

der Beschädigte einen (Fin- bis sünsjährigen Erlaß der ge- | ädigten Flächen und eine gleichzei- | lichen Beiträge von denselben fordern, |

Stundung der außerordent enjeive igkeit des auSge-

Vorkehrungen zur Herstellung der Erxtragsfäh des | Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiesungeu, | flugen des Sandes (Rajolen) einen Kostenguswand | Werthe des ungefähren Ein- bis fünfjährigen | Grundstücks nach dem Ermesseu des Deichamtes gleich- | der gestundeten Beiträge darf, nach Ablauf diejer |

a exekutivish beigetrieben werden,

8, 46, Natural - Hülfsleistungen. Sobald das Wasser an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dämme

R aMorstanh midt (11ntor hiefod Maf aefallen

Movhautdad anan, Nov

requirirt werden.

c 417 Da 4/4

Wenn die den Deichen durch Cisgang oder Hochwa)er drohende Gefahr

dringend wird, daß nah dem Ermessen des Deichhaupimanns die

gewöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht

mehr ausreicht

, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach

Anweisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schühßung der Deiche erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu ge-

, (

en und die zum Schutze dienenden Materialien herbeizushaffen. Der Deichhauptmann is im Falle der Noth befugt, die erforderlichen

Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen, mit Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrech- nung kommt, von den Besißern verabfolgt werden.

G 18, Jedem Orte is die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen

muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugränzen, unbeschade? des Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdete n Punkten zu beordern,

Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate-

rialien schon vor Beginn ves Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche hafen lassen,

' j 8. 19, Breiter, Pfähle und Fashinen werden aus der Deichkasse bezahlt z die

übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deich- genossen ansgeschrieben nah ungesährem BVerhältniß der Deichkassen - Bei- träge der einzelnen Ortschasten. Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. |

Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deich - Hauptmanns der Dienst

von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, fo weit jolche arbeitsfähig sind, persönli und unentgeltlich geleistet werden. Die be-

as

treffenden Polizeibehörden sind nach _§, 25 des Geseßes vom 28 Me Yo n 9 z 20, „Fanual 1848 verpflichtet, auf Antrag des Deichhaupimanns kräftig dafür zu sor- gen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde.

Schwächliche oder fränkliche Personen, Weiber und Kinder unler

sehszehn Jahren dürfen zum Wachdienst nichi wexden. , st nichi aufgeboten oder abgesendet

Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst

verschen. Die sonsi exforderlichen Geräthschaften an Karr

; derlicen V en, Aexten, Laternen 12€, müssen, so weit sie nicht in den Magazinen des Berbandes vorhanden sind, von den Gemeinden und den Gutsbesißern, deren Güter einen besonderen Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden,

4 D Deich - Hauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kommissarius dcr Regierung in öffentlicher Sigzung des Deichamtes vercidet

Der Deich-Hauptmann seinerseits verpflichtet den Deich-Znspektor die Mitglieder des Deichamtes, \v wie die sonstigen Deich - Beamter es dur Handschlag an Eides Statt,

der Genehmigung des Deichamtes, Ueber die Höhe der Bekanntmachung des festgeseßten sen verzichten will, kann

vorbehaltlich und ausgezahlt ch erfolgter Wer auf die die Regierung einlegen. Materialien und die Ausführung en gegen die vorläusig festgesetzte (

Deichhauptimann, interimistisch

innerhalb vier trages der R : gleicher Frist Rekurs Die Fortnahme der

ihrer Entlassung die Y x vertreter genau S iz Vergütung ilt ehlihkeit der Wächter Geseßen nicht härtere chen bis zu Der Berck gebots oder cigenmäch- Geldstrafe von fünf

9 Mannschaften haben b n und ihrer Stell ssigkeit oder Widers insofern nach den allgeme durch Geldstrafen von nißmäßige Gefängnißstrafe ch Nichtbefolgung des Auf osten zu enizie ge Gefängni unvollständig geli stellte reitende Boten | ¡itrichten

Die aufgebotenen Anordnungen der _Deich-Beamte gen, Unfolgsamkeit und Fahrlä und Arbeiter wird f Strafe verwirkt ist drei Thalern oder verhält such, sich dem Dienste dur tiges Verlassen der Thalern oder verhältniß

Für gar nicht oder ren oder nicht ge eldstrafen zur Deichkasse zu e! für 4 Fuder Mist... --

2) für 1 Bund Stroh... -- 3) für eine Fuhre -. 4) für cinen reiten 5) für unvoll

Hälfte der oben

Außerdem ist der Säumi Kosten der für

Wochen na

veg zulässig. : N in gewöhnlicher Sizung des Deichamt der Bauten tvird E

fünf Silbergrof schädigung nicht

geahndet, A E ; i Der Deich -Hauptmann hat als Verwaltungs -Behörde des Deichver-

bandes folgende Geschäfte : a) die Geseze, die Bero den auszuführen ; die Beschlüsse des Der Deich-Hauptmann hat die Aus

die er für gcsezwidrig oder sür das et, zu beanstanden und die Gestatten es die Umstände, nochmals eine

hen, zieht eine N L E L {strafe nach sich. rdnungen und Beschlüsse DEeT vorgesezien Behôöt-

Naterialien taa & Gu f G Deichamtes vorzubereiten und au3zusühren.

führung solcher Beschlüsse des Gemeinwohl na Entscheivung der Regierung so is zuvor in der nächste Verständigung zu versuchen; NVerhandes zu verwalten, eschlüssen beruhenden Ein- - und Kassen- [mäßigen Kassen - Revi- heilen, damit dasselbe ein escm Geschäfte beizuwohnen; bei Deichamte ein - für

und nicht ge-

leistete Fuh ind von dem Schuldigen

Deichamtes , theilig eracht einzuholen, Sizung des Deichamtes 1 die Grundstücke und Einkünfte des dem Etat oder bes nahmen und Ausgaben anzuweiscn und d wesen zu überwachen. sionen sind dem Deichamte mitzut oder mehrere abordnen kann, um außerordentlichen Kassen - Revisionen ist ein von allemal bezeichnetes Mitglied zuzuziehen;z

den Deichverbaud in Prozessen, so wie überha im Namen desselben | verhandeln, den Schristwechsel zu | bandes in der Urschrift zu vollziehen, funden werden Namens des Verbandes von d oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; und Vergleichen über Gegenstände von fut Beschluß oder Vollmacht de funfzig - ab und h

ts-Behöorden. des Staates unter

cem Ober-Aufsichtê-Necht Breslau als Laudespolizei- die lanvwirthschast- Statuts, übrigens Aufsihts-Behörden

1 der Regierung in 1 dem Minister fur gabe diejes

den Boten... lecht gelie bestimmten Strafen,

ge zur Nachliefer Rechnung anzuschassenden Dritter Abschnitt.

onderen Deichamts - B

Fnstanz vo as Nechnungs

en gehandhabt nach Maß und mit den Befugnisjen,

ständig oder { ferte Materialien ad 1 und dice A a Ungelecgent

zum Ersaye dex I A Die Termine der rege

ung event ien verpflichtet.

Ma! erialien Bestimmungen

{t ausgeführt und ordeutlich er- und die eiwanigen

e Regierung hat darauf 3 g sorgfältig genug! mb getilgt werden,

hwerden gegei di rofern der Rechtsweg nid ungen nöthigenfalls exefutivi)ch

n, die Grundstücke des Berban upt nah außen zu ver-

Privatpersonen zu die Urkunden des Ver- Die Ausfertigungen der Ur- em Deich - Hauptmautt indeß i} zu Verträgen Thalern und mehr der chamtes beizubringen. Thaler \chließt der Deich- at nur die Verhandlun- Kenninißnahme vorzulegen ; ubewahren z

nach der Deichrolle chreiben, die Deichro aufzustellen

rearimaßyig verz

3 an ven Grundstücken. ztscheidet über alle

Unterhaltung der Deichverband hum und Nußung über.

Deichen nicht zu Interessen-

Beschränkungen des Eigenthumsrech!

Die schon bestehenden L übernimmt, gehen in Hecken, Bäume Die eingehenden

ten, welchen sie bisher gehört

mit Behörden und ühren un

Deiche, deren : Beschlüsse Deichhaupimanus, | ¡t zulässig

dessen Eigent seyt ihre Cnt}

und Sträucher sind auf den Privatdeiche bleiben Eigent ( Deichhguptmanns gegen l nnen zehn Tagen, c den Beiiragsfuß ( Beiträgen, {o wole iber

genchmigende Verträge und Vergleiche unter Hauptmann allein rechtsverbindlich dem Deichamte zur d Akten des Verbandes Éufz und Natural-Leistungen Deichamtes auszu} 3 Deich - Katasters Beitreibung aller Beiträge und der administrativen Exe- erbandes oder durci Die Hebelisten

Beschränkungen : )eiches dürsen Cine Nuthe fondern nur

e Nuzungs- Rande des L veadert, noch bepflanzt,

141), über Erlaß 1 Entschädigungen

Binnenlande gelten folgend Grundstücke am inneren breit von dessen Fuß ab weder als Grâserei benuyt werden z

Stein -, Saud-, Torf - und Let oder sonstige künstliche Vertiefungen n vom inneren Fuße d n innerhalb fünf Rut

Stundung von Deichfasjen

gen nachträglich die Urkunden un die Deichkassen-Beitiräge und den Beschlüssen des und sonstigen Hebelisten auf Grund de und vollstreckbar zu erklären und die

Sirafgelver von den Säumigen im Wege

cution zu bewirken durch die Unterbeamten des V

Requisition der gewöhnlichen

(Rollen) müssen, bevor diese

Tage ofen gelegt sein;

;) die Deichbeamten zu beaufsichtigen , von Verwaltung Kenutniß zu nehmen , die halbjährige benshau im Mai und Oktober Berc Inspektor auszuschreiben und j Deich - Inspektor abzuhalten. faßten Beschlüsse is ein Protokoll zu führen;

1) nach dem Jahress{luß dim Deichamte einen Fal

« eor E A GAGLTO A O r Bervaltuing vonulegen.

erboben werden. welcher vie Beschwer 1 die Regierung Zu ck

g des Beschlusse anzubringen,

ungesäumt a

ter Bekannimachun

Teiche, Brunnen, Gräben Deich - Hauptmann

mgruben, inen, fen innerhalb

des Erdreichs dür es Deiches nicht angelegî,

zwanzig Ruthe hen vom Deiche

¿Fundamente zu neuen (ebäude raben werdenz

vom Verbande unbeadckert

nicht cingeg bestimmte Frist nicht gebunden, an jedem Borde der müssen zwei

ltenden Hauptgräben

IBeidevich von dem Gange der

zu unterha verschont sie in KennliniÞ Ortspolizei - Behörden.

E E E (tonferenzprotokolle u Finalab|luß en vollstreckbar erïlärt werden, oder geduldet werden ; den Hauptgräben Grundstücke aufnehmen unD hnen dagegen zufällt, aber die Räumung vor erndie bis auf Eine besonderen GVrlin Fortschassung des Gra

) innerbalb drei Fuß von jede d Hecken nicht gepslanzi die Eigenthümer der deren Räumung den Ausw1 müssen den Austwurf, dessen Eigenihum 1 der Naumung, wenn Wochen nach der À (Graben jort|{cha}en z auptmann die Frist zur

se überreicht werden. erung it veugi, Deichverwaltung ng Deichschauen und der (Heschäftsanweijung ur 8 zu auf Gru

m Gange der technischen Deich- und Ora- nach Verabredung ¿mal selbst in Gemeinschaft mit den Ueber den Befund und die dabei ge-

Revisicnen der - fen, Kommissarien tersammlungen av- ch Anhörung zisd vom 11. März ammlung vom Jahre 1850, erlassen zum Schuß und sonstigen

außerordent zu veranla Deichamts-L die Deich-Beamien na

Grundstücke an

vier Wochen nach Nerndte erfolgte, HKuthe Cntsernung voni den kann der Deich-H ben-Auswurfs abändern z Binnenverwallungen,

U o of 2) y Genehmigung

C0 é 4 hinnen vier | 00 4 ( «t Polizci-Verwaituu rderlihen Polizei-Berordnungen ZU E e Gs } r t J) 0 MARE A

( a Y! A D A Pflanzungen

Niederung

oder veranderi

Deich-Renimeister einzureich ichamte in ist vor der Feststellung Tage lang in einem von zur Einsicht der Deichgenos

Quelldämme - Hguptmanns

Jahresrechnungen sind vom 5. Mai zur Vorprüfu

R T merkungen

I E Die Etats-Entwürfe und dem Deich-Hauptmann vorx

von diesem mit seinen 2 mlung zur Feststellung vorgelegt.

ng vierzehn

dere Negierung8-KOmm

zerschaffen,

schränkungen : wieweit die erforderlichen Sicher- sich in der Entfernung De so weit vorlängs rialien des Verbandes, len nicht vorhanden 0 | das Vorland unentgeltli Ruthen breit vorlân Raseudecke entblöoj

Rechnung nach dei Feststellun

Fair im Norugae {T att ear 11 Cal (4c ¡ait Zu bestimmenden Lokale

6) Ir PH41 6 H V Amor nungen A L

in diesem ¿zalle jene

Im Vorlande gelten folgende : ¡ieder Vorlandsbesiyer muß vom Stromu schen und Lagern der Baum dem Verbande gehörige Lagerstel r Materialien über sand drei st|st von der

dem LVeicyamte

q Iweinenden zut iegen. p

des Deichfußes das +4 wenn geeignet so wie den

er und eben

- Anweisungen auf di ich - Jnspektor inn n Summen an die Deichkasse erlassen wer l Einsicht vorzulegen.

vollzieht alle Zahl

Deich-Hauptmann welche von dem

Die Anweisungen, der ihm zur Disposition ge]te Deich-Haupim

Deichkasse.

r

t oder verwcigerîi y esehlich obliegenden Let 1ßerorbdentlich zu genchmigen, 10 Deichamt:es die Eintragung in de ie außerorde der erforderlichen Beiträge « hu Tagen die Angelegenheiten Zu,

imt es unieriay

diesem Statut

S f-i

Transport de lassen; auch darf das Vor fußes nicht geackert oder 1 Flügeldeiche, hochstämmige

Borlande insoweit nicht zu en Sirompolizei-Be

d 3

es Deici-

¿t werden z ind dem statt auf Grund von dent

beigefügt

- Kqa'asters finden nu welchem beglaubigte Abschrist Regierung

es 5 eich h - Hauptmanns, Deichamtes

dulden, als sie nach d Berichtigungen d hôrde das Hochwasser pro] O0

eise beschränken 3 on Weiden und anderem Un lche die Jxrregularità 3 lizei-Behör 20 Und 2 ite mit Genehmigung

Amts wegen chungs weise 3gabe fest und versügt die [e Entscheidung en Minister für d

il und den Eis-

Einziehung Deichamie ie landwirthschaftlichen

betreffenden

Königlich fein muß.

gang auf schädliche auch Pfilanzungen v Lqaudecten, wüiden, können von dex G Ausnahmen von den in den Fällcn vom Deichan

innerhalb

7

texlzolz auf vorspringen- Flnßbeites befördern

e untersagt werden;

1 Regeln fon-

der Regierung

N er i1funa

mit Ausschluß fann der Deicz- Thalern Geldbuße

Unterbeamten des Verbandes 3 Deich - Rentmeisters bis zur Höhe von drei

: Art 2 S ov die Ansdubung derx 2

e( besoldeten ves Deich - Inspektors und Hauptmann Disziplinarstrafen verfügey, {0 wie nöthigenfalls ihnen vorläufig untersagen,

zu halten, - Beamten gen unverkürzt zu Theíl werpen und vorbehaltlich des

T0 Wo niovruna h Q A 6 die Regierung hat auch dar hnen zukommende!

( “O Arr ov Q a T A iverden daruber zu eite

gegebene? nen in einzel Worden E gestattet werden. H eCtSiveges.

but der deichpolizeilihen Ueber drei Tage Ge-

Mai 1852

t befugt, wegen

und Vorländer sind ern Geldbuße oder

dem Verbande den zu den rund und Boden gegen erlichen Ma- Forxtnahme

Deich - Hauptmaun if tretungen vie Strafe bis fängniß vorläufig fes Sammlung vom Jahre

Die vom Geldstrafen fließen

imer der eingedeichten Grundstücke nung des Deichhauptmanns ersorderlihen G en Anlagen erford Crfay des durch die iberlassen.

Die Eigenth lichtet , auf Anord Schuz- und Nel Vergütung abzutreten, terialien an Sand, Le 1en entstandenen

zu fünf Thal em Gese vom 14.

Deich - Behörden tzuseßen nach d

1852 Seite 245).

nit vom Polizeir

iorationsanlagen desgleichen die zu jen hm, Rasen 1c. gegen Schadens zu 1

Deich-HDauplimann,

an ver Spiye der Deich-Berwaitung und ichter, festgesetzten

eib-Hauptmann allein,

Deid-Haupimanu stehk zur Deichkfasse.

örtliche Deich-Polizei.

von denjeuigen Mitgliedern des Deihgenossen bei demselben bilden , Fahre gewählk.

Bestätigung der Regierung, ner neuen Wahl. 2

derselben L Ah Deichamtes, welche die Ber-

absolute Stimmen- des Deich

echtigier Vorsigende1 : eitet die Verhandlungen, ero

ht die Ordnung in denselben,

Dex Deich - Hauptmann ist stimmbver amtes; er beruft dessen Versammlungen,

Sizungen und handha

Ruthen vom Stromuse1 der Deichverwaltung dnung des Deich- cchriebener Frist selbst au- 1 Grund und Boden dem

einer Entfernung vou zehn S Borlande vou retung

auf Anor

Wird innerhalb oder vom Deichfuße cine Pfla1 als nothwendig erachtet, tmanns entweder diese Pfl nterhalten oder den gen Entschädigung ü

1zung im ß der Eigenthümer nnen vorges erforderliche berlassen.

die Bestä- Bird auch so steht der Regie-

zie Wahl bedar} der und \chließt die

tigung versagt, #0 {chr (

diese Wahl nicht best

rug dic Erne In dersel

eitet das Deichamt zu ei ätigt oder dic Wahl verweigert, f höchstens sechs ben Weise is gleichzeitig el die Geschäftsführung übernimmt, wenu der Zeit behinder einzelnen Fällen kann der - deres Mitglied de

anzung bi 2) Deich - Juspeftor.

e tehnishe Verwal {bwehrung der

legen und U

Norhant P N Berbande g! Jahre zu.

n Stellverireter zu wäh Deich - Hauptmann auf länger

tung des Deichver- bei Hochwasser und die Qualification eines ge- Wahl und Bestätigung erfolgt in der vorgeschriebenen Weise.

Der Deich - Juspektor leitet di vandes, mit Einschluß der zur erforderlihen Maßregeln, aumeisters besitzen,

für den Deich - Haupimann

renden Vergü- len, welcher

5 zu gewäh bringen (§. 20

erth nicht in Anrechnung zu / / t

Bei Feststellung der na) den §§, 24 und 2: | tung ist der außerordentliche | des Deichgesehes.) | Der Betrag w | bewirkender Abschäpung von

-Hauptmann sich durch den Deich- | prüften B

2uziehi 3 Besitzers j Zuziehung des Zelt § Deichamtes vertreten 2a

12 Cr G nspek oder ein an oder in eiligen Föllen von NIPeHOr ¿ONES F O

ird nah vorgängiger, unker dem Deichamie,