1853 / 4 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Der Magistrai zu M. flagte 1m August 1350 beim dortigen Areisgericht gegen den Fistus, vertreten dur die Regierung und | Host-Amt daselbst, auf Erstattung von 362 Rthlrn. 18 Sgr. Pf, welche die Stakt in den Jahren 1842 is 1846 für die bei zeitweiser Abwesenheit des Militairs aus Verlangen der Regierung besorgte Bewachung dcr dortigen Regierungs-Hauptkasse und ‘der Posikasse verausgabt habe. Jn erster Jnjtanz wurde der Klägcr und zwar haupyt\ählià deshalb abgeroirsen, weil das Geri! an- nahm, die Stadl habe tur Besorgung der Bewachung jener Kas- sen nur der, allen Kommunen durch di Allerhöchsten Ordres vom 7, April 1809 und 11. Juli 1829 (Gesep-Sammlung 18 S. 99) auferlegten Verpflichiung genügt, die Besepung der sür die dssent- liche Sicherheit nöthigen Posten 1m Fall ciner Unzulänglichkeit des Militairs zu diesen Diensten zu übernehmen. | A Ga der ziveiten Justanz erkannte dagegen das Appellatiens- gericht zu P. abándernd auf einen vom Kläger iber den Betrag seiner Forderung zu leistenden Erfüllungseld, und eventuell auf Verurtheilung des Fiskus zur Zahlung der eingetlagien Summe, indem es in den Eutscheitungsgründen ausführte: Fiskus habe sur die Sicherstellung seiner Kassen, wié jeder Privatmann für die der seinigen, selbst zu sorgen z die Kabinets-Drdre vom 7. April 41809 verpflichte die Búürgerschaften nux, in Ermangelung des Militairs

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die Beseßung solcher Posten zu übernehmen, die O fentliche Sicherheit“ unumgänglich nöthig seien; dap ihnen aber mit diesen Worten des gedachten Geseßes au die Bewachung der fiskalischen Kassen habe auferlegt werden sollen, sei um {0 we- niger anzunehmen, als sie durch die restringirenden Vorschriften der \páter ergangenen Allerhöchsten Ordre vom 4 Sul 41829, welche die Gestellung solcher Machtmannschaften auf das dringend|te Be- dürfniß beschränkt wissen wolle, sogar qusdrüdtlich von Bewachung der „Fortisfications-Anstalien Militair-Gebäude , Pulyer- Magazine,

Militair - Strafanstalten und Zu@thäuser “, mithin solcher Posten | eien, bei denen es sich do in der That um |

| ihr zugemutheten Verpflichtung zu erstreiten. So aber liegt der | Fall nicht. Die Stadt M. hat die Ausführung der ihr aufgetra- | genen Bewachung der gedachten Kassen niemals verweigert; sie hal

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entbunden worden |

Aufrechthaltung der óffentlichen Ruhe und Sicherheit handle. Dieje Entscheidung des Appellationsgerichts hat die bei dem Prozesse be- theiligten fiskalischen Behörden nicht nur zur Einlegung der Nich- tigkeits - Beschwerde sondern aus zur Erhebung des Kompetenz- Konsliïts veranlaßt.

unstatithaft, weil das in der Sache ergangene Appellations-Erkennt- niß als ein rechtskräftiges zu betrachten sei, indem das dagegen, wenn au rechtzeitig angemeldete, außerordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeshwerde die Rechtskraft nicht suspendire. Dieser Einwand ist indessen unrichtig. Der §. 10 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 bestimmt ausdrüdlich : „Wird die Nichiigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der JInsinuation des angesochtenen Erkenntnisses als der Tag de! Rechtskraft desselben anzusehen“; und giebt hierdurch deutlich zu erkennen, daß vor Entscheidung uber

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die Beschwerde das angefohtene Erkenntniß, welches mögliherweije | dadur) auckh vernichtet werden kann. als ein redtófräfiiges noch

nicht zu erachten ist, woraus von selbs folgt , daf, dex §, .4 des Gesebßes vom 8. April 1847 hier feine Anwendung findet.

Zulässig an si ist daher der vorliegende Komyetenz-Konflikt, als begründet aber fann derselbe nicht ane: fannt werden.

Die Behörden, welche thn eingelegt haben, behaupten überein-

stimmend, daß die Entscheidung der in dem Urtheil des Appellations- |

gerichts zu P. erörterten Fragen: ob die Bewachung fiskalisher Kassen nach den angeführten bei-

nothwendig seit nicht zur Kompetenz der Gerichte, sondern zu der der Verwaltung

resp. der Polizeibehörden gehöre; sie weichen aber in der Art und |

Meise, wie sie diese Behauptung zu rechtfertigen gesucht haben, von einander ab.

2 Die Königliche Regierung zu M. beschränkt si darauf, ohne | nähere Ausführung drei Gesebstellen zu allegiren, aus denen die

va Kompetenz der Verwaltungs-Behörden hervorgehen soll,

M G : a) den §. 40, Tit. 17. Thl. I. des Allg. Landrechts : Â . 417, hl e (lg. Landrechts, welcher bestimmt, daß die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der Een Ruhe und Sicherheit 2c, zum Amte der Polizei

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b) den §, 2, der Regierungs-Jnstructio 230 f 317 d ( - n vom 23. Oktober 181/, E Me eze iun Sgt unt Drbt denselben d ie gesammte Sil 3- und O Z- Polizel V abideist und iherheits- und Drdnungs c) die oben erwähnte, den Wachtdienst in den Städten lb Fend A P Ee einlich fol U L 1809, aus dir T

ing wahrschein olgende darin gegebene Besti Á M gesaßt wissen will: 9 E Da, wo... das Militair nicht hinreichend zur Be- wahung der für die öffentliche Sicherheit nunnalih

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nöthigen Posten sein sollte, muß die Bürgerschaft mit hin- zutreten, und habt Jhr (der Minister Graf Dohna, an den die Ordre gerichtet is) die Regierungen dahin zu in- struiren, daß sie den sämmtlichen Magisträten die nöthige Anweisung geben 2c.“ Das Königliche Ministerium sur Handel, Gewerbe und öffent- [liche Arbeiten führt aus : Die Gerichte seien zur Entscheidung der Frage über die Noth- wendigkeit der Bewachung öffentlicher Kassen nicht fompetent ; dieselbe kénne der Natur der Sache nackch nur durch die Ver- waltungs-Behörden erfolgen. Es handle sich dabei um eine Þ0- lizeiliche Maßregel, die im Interesse des Staats und des óffffent- lichen Wohls nothwendig sei, Beschwerden gegen polizeiliche An- ordnungen aller Art, sie mögen die Geschmäßigkeit, Nothwendig- keit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, gehörten nach dem Geseze vom 11. Mai 1842 vor die gorgeschzte Dienstbehörde 5 der Rechtsweg sei dagegen nUr zuläßs } cines zum Privat-Cigenthum gehörigen Rechts behauptet werde, was hier nicht der Fall sei z eben |o wenig stehe dem Kläger eine Befreiung von ter in Rede stehenden volizeilichen Anordnung auf Grund einer bejonderen geseßlichen Vorschrift oder eines {pe

ziellen Reéhtstitels, wie 6. 2 0. a Q. Larau Gee n Seite ; denn die Allerhöchste Ordre vom 14. Juli 13829 spreche eine solche Befreiung der Kommunen KUk hinsichtlich der Bewathung gewisser bestimmter Anstalten aus, in allen brigen Fällen sei es dem Ermessen der Regierungen überlassen, ob die Gestellung eines Wachtpostens nothwendig sei oder nicht. __ Bis Argumentationen der den Konflikt erhebenden Behörden würden fur zutreffend zu erachten sein, wenn die Anordnung del Bewachung öffentlicher Kassen in der That als eine polizeiliche

| Maßrege! zu betrachten, eine solche Bewachung der Stadt M, noch

jeht von der Regierung anbefohlen, und cs Gegensiand und Zwed der vorliegenden Klage des Magiitrats wáre, die Ausführung dieses Befehls zu hindern und die Befreiung der Bürgerschast von der

ih derselben vielmehr bis zum Jahre 1847 unterzogen z seitdem

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: | aber ist ihre Befreiung von dieser Last, wie das Königliche Mi-= Der fklagende Magistrat hált dd S. 2 Des Gesehes vom | C: 8, April 41847 den Kompetenz-Konflilt zuvörderst deshalb für ganz |

nisterium für Handel, Gewerbe und dfsentliGe Arbeiten selbt er-

wähnt, durh das Ministerial - Reskript vom 27. Januar 1847 fin

| die Zukunft nachgegeben worden. Die Stadt fordert deshalb auch f

in dem gegenwärtigen Prozesse niht dies

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Befrelung, sondern viti

5 { | mehr, und zwar EX v ers10! in rem oder ex mandato die &r

stattung der baaren Auslagen, die 1hr 1n früheren Jahren dur die Befolgung der damals an sie ergangenen Befehle entstanden sind, indem sie glaubt, daß na den mehrerwähnten, Über die Verpflichtung der Städte zur Uebernahme gewisser Wacthtdienste ergangenen greseplichen Bestimmungen ihr die unentgeltliche Be wahung figkalisher Kassen nicht hätte zugemuthet werden dürfen Dies if ein reiner Entschädigungs - Prozeß gegen den Fiskus, dei in keiner Weise störend oder hemmend in Den Geschästs- kreis der Verwaltungs - Behörden , und * namentlich in dlé

Befugniß der Polizei - Behörden zur Bestimmung dessen, was

| zur Erhaltung der öffentlihen Ruhe und Sicherheit nothwen-

dig ist, eingreift, auf den deshalb auc) keine der von dem

| Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe unk Zffentliche Ar-

beiten angeführten Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 1844

paßt, und der otelmehr nah §§: 51 und 82 Titel 14 Theil Lj, A. L. R. lediglich und allein der Kompetenz Der Gerichte an

E l | Heimfáällt. den Kabinets - Ordres 1m Fnteresse der offentlichen Sicherheit |

Daß bei derartigen Prozessen, wie auch in dem vorliegenden

geschehen ist, die Gerichte in die Lage kommen können, über die Grage :

ob die von elner Verwaltungs - Behörde innerhalb ihrer Komp

tenz getr ene und dur(hgeführte Anordnung 201 den dazu An-

gehaltenen unentgeltlich habe ausgeführt werden müssen vielleicht anders zu urtheilen, als es die Verwaltungs - Behörde bei Erlaß der Anordnung thun zu fönnen glaubte, liegt unvermeid li in der Natur der Sache, vermag aber die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht auszuschließenz dieses Prinzip leuchtet auch deult- li aus dem §. 4 des von dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Bezug genommenen Gesehes vom 141. Mai 1842 hervor, der, wenn emand behauptet, dur eine ausgeführte polizeiliche Verfügung einen solchen Eingriff in seine Privatrechte erlitten zu haben, für welchen nah den ge\eb- lichen Vorschristen über Aufopferungen der Rechte und Vortheile des Einzelnen im Interesse des Allgemeinen Entschädigung gewährt werden muß, den Rechtsweg, und zwar sowohl darüber gestatte: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden is, als aud darüber: zu welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse. Aus diesen Gründen war, wie geschehen, auf Zurüweisung der eingelegten Konflikte zu erkennen. L Berlin, den 25. September 1852, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte,

(Unterschrift.)

Erfte KFammer- der Ersten K ormittags 11

wfenar-Sißung ammer finde!

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Prásident A

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ine Majestät der A9 E zu ge]taiten

Aller gnäd igst

Kagijer von

Fivil - Beamte - Majestät dem legen, nam lh :

ig, wenn die Verleßung

&rlaubniß] : : - Dieser Erlaubnißschein 1} dem betreffenden Ortsschullehrer

Q dr oi 8, Wer em |) l den Dienst nimmt, oder ein eigenes während der regelmayigen

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gus dem Dienste zu entlassen, re] : wenden, oder den Erlgubnißschein und die geschehene Anmeldung

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1 v abo R É UteltindDer.

Sommerzetl hüten und noch {chul- des Jahres ihen Verwilderung Borbeugung§ma ] Schul-ODrdnung 5, wie folgt:

Eltern zum en oder landwir in fremde November jeden rter Stun“

ahrnehmung, day die während dée heten oder von nd wirthschaftlichen dein Schulunterrichte |

hren Aeltern zum Arbeiten benußten,

somit Der sittl ifung ernster auf Grund der ber 1845, von ihren hren häuslich dergleichen m 4. Mai bis 1. mit verringe

en, macht uns die lici rordnen daher 42 Preußen vom 11, L x viejenigen Kinder, ziehes oder zur Beihüls en Arbeiten Dienste vermiethet | onderer Schu eingerichtet.

Rinder, welche zl Schulorte selb

verden, wird v0 Jahres ein lunterrich! interrichte verstal den, den Unte über eine zwei Tagen je

tei sind, müßen, rricht tägli ziertelmei drei Stun-

1 diesem U | sich besin gen, welche iferni wohnen, an

Diejenigen wenn sie im zwei Siunden,

von der Schule en

ven und diejenigen endli, welhze weiter als eine Viertelmeile bis

zum Schulhau\e haben, wöchentlih mindestens einen gauzen

Tag, also 6 Stunden den Unterrichi besuchen.

, 3, Die süx den Unierricht dieser Kinder zu verwendenden Stunden resp, Tage, werden unter Genehmigung des Lotal - Squlinspektors von dem Schulvorfstande ein- für allemal im Voraus bestimmt und cs ltann da, wo diese Kinder die Schule täglich besuhen, vazu-auch die Zeit am frühen Morgen , vor den gewöhnliczen Schulstunden oder während des Mittags gewählt werden. Ob in diesem Falle der allgemeine Schulunterricht der übrigen Kinder auf täglich 4 Skun-

den und da, wo die Sommerschule wöchentlich nur au einem Tage gehalten wird, auf vier Tage zu beschränken is}, bleibt dem Ermes\en Des Schulinspektors und Schulvorstandes überla}en. Fedenfalld wird der Lehrer da, wo die Sommerschüler mit den übrigen gleih- zeitig die Schule besuchen, sich so einzurichten haben, daß er die jegiern 11 den Siunden des gemeinschaftlichen Beisammenseins Hor -

zugswel|er mit eigenen Uebungen besczäftigi , um sich zunächst der Sommer schüler annehmen zu konnen, i L, Kein chulpfslichtiges Kind darf ohne \chrifilichen Erlaubnißschein |el1-

nes bisherigen Lofal - Schulinspektors zur Sommerschule v erstattet Werde

Eiu solcher Erlaubnißschein darf nur olchen Kindern ertheilt werden, | erde

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welche bereits das zehnte Lebensjahr erreicht, cinige Fertigkeit 1m

Lesen erlangt, die Schule während des Winters regelmäßig besuch! haben und arm ind,

S e c ; (2, U Cola x Schul-Juspektor dar] bei eigener Verantwortlichäeil einen 10!

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chen Erlaubnißschein erst alsdann ertheilen, wenn €xr sich vou dem

wiflichen Vorhandensein der vorstehend aufgeführten Bedingungen

vollständig überzeugl hat. Daß, und wie dies geschehen, is in dem

3\chein ausdrücklich zu bemerkten.

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¿cigen, welcher aus Grund desselben-das Kind in ein von ihm

haltendes besonderes Verzeichniß der Sommerschüler einträgt.

chulpslichtiges Kind ohne cinen solchen Erlgubnißschein in chulzeit zum Viehhüten verwendet, oder den Erlaubniß\chein dew tsschulleyrer nicht vorzeigt, um das betressende Rind zur Som-

merschule anzumelden , der verfällt in Gemäßheit der polizeilichen Berordnung vom heuigen Tage in eine Polizeistrafe von 1 vis 10 Rihlr,, und ist im Wege der Execution anzuhalten, das Kin?

p, zum Hüten nicht weiter zu ver-

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ur Sommerschule nachträglich nachzuweisen.

Bis zum L, Juni jeden Jahres reicht jeder Orisvorstand dew. Kreid- Landrathe ein vollständiges Verzeichniß der im Orte vorhandenel

Dienst- unv Hütetinder mit der Angabe, bei wem dieselben dienen,

resv. das Vieh hüten , welches mit der Bescheiniguug des Lehrers

darüber, welche demselben vorschriftsmäßig zur Sommerschule angt meldet sind, zu versehen, ein. i Ortsvorstände und Lehrer , wclcbe ihre Pflicht hierin nicht pünlilich und gewissenhaft erfüllen sollten, werden unnachsichtlich für jeden \Ucbertretungsfall in eine Ordnungsstrafe von 1 Kthlr. bis 2 Rihlr ¿enommen werdet

Der Kreis-Landrath sreitel auf Grund dieser Listen sofort gege 8, 8 bezeichneten Cliern oder Dienstherrschaften ein, welche die vorschristsmäßige Anmeldung unterlassen haben. : Die Herren Kreis - Landräthe haben fich | {o viel als möglich durch órtliche Revisionen von der Vollständigkeit und Richtigkeit der bei ihnen eingereichten Listen zu überzeugen, au von Zeit zu Zell Re- visionen derselben durch die Genvbarmen zu veranlassen. N Für jede nicht durch Krankheit oder sonst unagbwendbare Ursache gerecytfertigte Unterri cht8versäumniß eines zur Sommerschule ver ttatteten Kindes werden die Sgulversäumnißstrafen im ersten und ¿weiten Falle mil 4 D den folgenden aber mit 5 Sgr ur jeden Tag von der Dienstherrschaft, resp, von den Eltern des nichl zur Schule gekommenen Kindes unnachsihtlich im ordentlichen Wege eingezogen, im Falle des Unvermögens der Zahlungspflichligen aber in angemessen? Gesängnißstrafe umgewandelt (Schul-Drduung 9: X) Io für die Sommerschule nur 2, respe 4 Tag wöchentlich augejeßt i, da wird die Sirafe sür sol einen versaumten Las gleich der

für eine halbe, resp, ganze Woge gerechnet.

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4, Der Lehrer führt über die Bersäumnisse der Sommer - Schüler eine

besondere Liste und reicht dieselbe jeden Sonnabend dem Schulvor- stand ein, der sie mit dem Vermerk des Betrages der verwirkten fe versieht und demnächst der Ortspolizei - Behörde s eite sezung und Beitreibung übergiebt, Leßtere endlich stellt nah Vou- îtreckung der Strafen, welche jedenfalls im Laufe der näch- sten Woche erfolgen muß, die Liste mit der Bescheinigung Der wirklich vollzogenen Vollstreckung dem Lofkal-Schul-Insyetor zurü, Sind keine ungerechifertigten Versäumnisse vorgetommen, hat der

Lehrer dem Schul-Inspektor eine Vakat-Anzeige einzureichen.

(5, Die Schul-Junspelioren haben über alle die Sommerschule betresenden

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Angelegenheiten ein besonderes Aktenstück zu halten, in welches na meutlih auch die Versäumnißlisten und Vakat-Anzeigen U brin- gen sind. :

6, Die Kreis-Schul-Junspestoren haben sich bei jeder Sul-Visitalion von dem Vorhandensein dieser Akten und davon zu überzeugen, daß

die vorstehenden Bestimmungen genau befolgt worden sind, l jedem Visitations-Berichle is, daß dies geschehen, besonders zu Ver- merken und jeder etwa wahrgenommen? Verstoß bei uns zur Anzeige

zu bringen. : i Wie wir zu {ämmilichen Bewohnern unseres Departements das Ver-

trauen hegen, daß sie in der vorstehenden Verordnung neben der wirksamen

Erleichterung in der Benuyung ihrer Kinder bei ihren wirthschaftlichen Arbeiten die durchaus nothwendige Fürsorge erkennen werden, daß die Ju-