1853 / 7 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gesebbuch, §: 338) cine Gefängnißstrafe von secks Wochen oder cine Geldbuße vo n i D Thalern übersteigt.

Ist eine der konuexen Handlungen ein Verbrechen oder Ver- gehen, so hat der Pclizci - Anwalt nur dann einzuschreiten , wenn die abgesonderte Verfolgung der Uebertretungen als angemessen

erscheint, 12.

Sind mehrere Grrichts stände begründct, so erfolgt die Unter- suchung und Entscheidung duréh dasjenige Geriä t, bei Lau der Polizei-Anwalt zu diescm Be ehuse jn ersten Antrag gestellt hat.

Geseß vom 3. Mai 1852, Art. 4. ,

Es hängt hieruach von dem Ermessen der Polizei-Anwaltschaft ab, bei welchem der verschiedenen an sich kompetenten Gerichte die Sache anhängig zu machen sei. Dieses Ermessen muß durch Gründe der Zweckmäßigkeit beflimmt werden, und ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, bei welchem Gerichte die Vernehmung der Zeugen wegen der geringeren Ent fernung M Aufenthalts- ortes am leichtesten und mit dem geringsten Kosten - Aufwande er-

folgen kann.

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Q 12,

Beim Ein igang ciner jeden Denunciation hat der Poliz walt zu prüfen, ob eine Ut ebverirciung vorliege (S. 8), und b er i Rücksicht auf die örtliche : Begränzung jeines Bezirks fömpetent sei (S8. 9 11 ndetrer, Daß die That nicht eine Uebertre! ung, sondern cin Vergehen oder ein V rbrehea darstellt, so haâter die Sache an den Staats-Anwalt findet-er, daß cin anderer Poli- zei-Anialt t fompetent L, 0 Mat er lean i diesen abzugeben

Sprechen nach Ansicht des Polizei - Anwalts überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, daß die Sache nicht von ihm, sondern von einem anderen ebenfalls kompetenten Polizei - Anwalt verfolgt verde (8, 12), 10 bat er 0 mif di iesem wegn M bine der Verfolgung zu verständigen und nöthigenfalls an den Ober-= Staatsanivalt zu berichten.

g. T4.

Der Polizei-Anwalt hat zu erwägen, ob die Thatsachen, welche zum Thatbcstande ei A dur ihn zu verfolgenden Uebertretung ge- hóren, mit glaubwüz I Beweismitteln ausreichend unterstüßt sind. J dies der Fall, | [v bedarf die gerichtliche Verfolg zung einer wr Vorbercitung tit, Insbesondere sind eidliche Zeugen- vernehmungen in der Regel dem mündlichen Haupiverfahren vorzu- behalten,

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Erhellet nicht, ob alle Thatsachen, welche zum Thatbc/s stande der Uebertretung gehCcren, vorliegen, oder stnd genüg nde Beweismittel nicht angegeben, und fann der Anstand nicht dard mündli&e Er- fundigungen des Polizei - Anwalts gehoben werden , so hat er auf dem kürzesten Wege, in der Regel durch Marginal- Ersuchsschreiben an die Polizeibehörden, die Vervollständigung der A De neh! mung der betreff atn Personcn u. st. w. zu veranlassen. Re- quisitionen an die Gerichte sind mögliä;st| zu vermeiden.

G, 16, sch aus der Denunciation odcr aus den stattgehabten

Ergiebt ) get os: der bes tand einer strafbaren L Handlung nicht

Ermittelun ( vorliegt, oder daß cin der Verdacit micht vorhanden ift, so verweigert der Pc lizei-d Lie gerichtliche Verfolgung, S 47s Erscheint die Verfolgung als statthaft, so kommt es darauf an, Ie von dem Geseße vorgeschriebene fernere Verfahren einzuleiten. Dasselbe is entweder A. das Mandatsverfahren

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oder H. das Verfahren mit mündlicher VerhanTlung.

A. Mandatsverfahren.

g. 18. Das Mandatéverfahren bildet die Regel. Das Geseh {licßt Dasselbe nur aus : 1) wenn der Beschuldigte dem Richter von dem Polizei-Anwalte A vorgeführt wird ; 2) wenn die Ga des Beschuldigten erforderlich ist ; )eseb vom 3, Mai 1852 Art, 1223

| wei der Poli zei - Verwalter auf Grund des Geseßes vom 1 1, Mat (Ges, Samml, S. 245) eine Strafverfügung erlassen und der Be \{chuldigte auf geridtliche Entscheidung angetragen hat;

Gese vom 14, Mai 1852 g. 63

wenn wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ins- besondere der Sti: uern, Lee, Postgefälle und Kommuni- fations - Abgaben, im admin istrativen Wege cin Strafbescb eid

ergangen und von dem Beschuldigten auf gerichtlihe Ent- scheidung angetragen isi; Geseß vom 3, Mai 1852 Art. 136; wenn es sich um eine durch das Holzdiebstahls - - Geseß vom -. Juni 1852 vorgesehene e Pextroiuyg handelt ; Geseß vom 2. Juni 1852 §, 29, Auße: dem ist von dem Mandatsverfahren in solchen Gállen abzusehen, wo dem Polizei - Anwalte behufs der erforderlichen Aufklärung des T U s oder-aus sonstigen besonderen Gründen eine mündliche Verhandlung als nothwendig erscheint. D I „Xe Teiner dor in dem 648 erwähnten Ausnal:-mefälle vor, jo hat der Polizei « Anwalt bei dem Polizeiricht r den Antrag zu stellen, daß die verwirkte Strafe ohne vorgängige Haupiverhand- lung dur eine Strafverfügung festgi set bt werde. i Dieser Antrag muß enthalten :

a) die Me genaue Bezeichnung des Beschuldigten ;

b) die ingabe der Thatsachen, durch welche die Uebertretung begangen sein soll, und die bestimmte Bezeichnung der lehz- ieren ; die dafür vorhandenen Zeugen und sonstigen Beweise: die Anführung der anzuwendenden Strafvorschrift und, wenn eine A oder Lokalpolizei- Verordnung übertreten ist, die Stelle des Amtsblattes oder der sonstigen bfentlichen Samm- lung, wv die Verordnurg zu finden i}; den Anti rag auf eine bestimmte, nah Art ug zeln ende Strafe.

; Gel ht F Antr: 2g auf eine Geldstrafe, so ist zug glei unter L eahtung d dér Borschrift des §6. 335 des R L jebuchs das Maß der Freiheitsstrafe zu beantr agen, welche für den Fall daß die Geldbuße nicht beigetricben werden fann, an dere Sk elle iveten 0

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i Wenn der Polizeirichter die Erlassung einer Strafverfügung ablehnt, so hat der Polizei=- Anwalt hiergegen keine Besch werde zu eben, sondern eignetenfalls die Einleitung des mündlichen Ve

yre's zu beantragen. (§§. 26 f.) Gesep' vom 3, Mai 4852 Art; 28. S 20 em E zwar eine rafe geringer oder in anderer A

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aen, aber Die der Polizei-Anwalt beantragt do ite, so hat diefer, wenn bei nicht beruhigen zu l glaubt, nit Beschwerde sondern innerhalb dreier T 0e, nah der ihm gewordenen Mitt tthei- lung der Strafverfügung die Einleitung des mündlichen Verfahren: zu beantragen. (S8. 20 1)

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G Strafverfügung erlangt, nicht in (0) or nach deren die Kra?!t ren U: tbeils, Yb mittel nicht f eh n ern niht in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 130 L Geseßes vom 3. Mai 1852 cine Wiederein- seßung in den vorigen Stand eintritt.

Geseß vom 6,. Mai 1552 Art. 125.

S. 293,

Erhebt der Beschuldigte innerhalb zehn Tagen nah Zustellung der Strafverfügung Einspruch dageg O O ein Termin zun mündlichen Verhandlung anberaumt, chne daß es der Einreiclun einer Anklageschrift bedarf, und ohne daß über die Eröffnung de1 Untersuchung Beschluß gefaßt wird.

Gescß vom 3. Mai 4 Art. 125. O4.

Erscheint der Bcsch bla in dem zur mündlichen Verhandlung angeseßten Terw'ne nicht, so stellt der Polizei - Anwalt den Antrag, daß der Einspruch ohne weitere Verhandlung durch Urtheil ver- ivorfen werde.

Geseß vom 3, Mai 1852 Art. A O

Wenn der Beschuldigte in dem angeseßten Termine pez odex dure einen Vertreter erscheint, so wird zur ban blut geschritten (§§. 31 ff.). Der Polizei=Anwalt is L am (6 derselben cine andere Strafe zu beantragen, als in Straf fügung festge! eßt war.

Gese vom 3, Mai 1852 Art. 127.

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B. Verfahren mit mündlicher Verha V O0. | N den Gauen Ves S. 18: N? 1, 2°6nb 6;

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wo der Polizeirichter die Erlassung einex Strafverfügung ablehnt (§. 20), oder wo der Polizei - Anwalt innerhalb der dreitägigen Frist nach Mittheilung der Strafverfügung ‘die Einleitung des mündlichen Verfahrens beantragt hat (§8. 21), kommen die nach- stehenden Bestimmungen zur Anwendung. |

Geseß vom 3, Mai 1852 Art. 128,

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Y. “(s Der Polizei -Anwalt hat in der Regel eine schristiiche Anklage einzureichen. E - Wenn jedoch das Sawverhältni ß einfach ist, der Beschuldigte sich am Orte befindet und dem Richter sogleich vorgeführt werden kann, so ist auch die mündliche Anbringung | der Anklage zulássig,

Verordnung vom 3, Januar 1849 §8. 29, 30,

Werden Uebertreiungen auf Märkten, von wandernden Hand- werksgesellen oder anderen nur auf kurze Zeil anwesenden Personen begangen, so ist die Anklage der Regel nach mün? dlich anzubringen. V 20.

Die schriftliche Anklage muß die im §. 19 zu a bis d bezeih- neten Angaben, und statt des Antrages zu e den An irag auf Er= öffnung der Untersuchung enthalten, Ì |

Alles Unwesentliche is aus der Anklage wegzulassen; Rechts wusführurgen gehören lediglich zur mun lichen Hauptverhandlung.

War bereits ein Ant: rag auf Erlassung einer Strafverfügung eingereiht, jedoch eitweder der Antrag abgc lebt (§. 20) oder Ter Strafversügung keine Folge gegeben (F, 21), so fann der Polizei -

t cine Anklageschrift einzureichen, auf jenen Antrag

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Anwalt, stat (16

Bezug nehmen. : Q hort obin von Sool S + FnnoHn y É A H f veriretungen L& EVEN ite LIOTITICU, QUOD T Ne versch! t FIRET einzig en Anklag

aus Eróffn ing der Untersuchung zurücge- zur X esch \WVeTL De, welche dem Pol zei Anwalt usteht (§. 7) eine zehntägige, welche mit

dem die Mittheilung des Be

Ber: ordnung ‘vom 3, Faituar: 1849 §. 42 C 01.

Wenn die Untersuchung eröfsnet wird, so hat der Polizei-An- Vai Vel u alsdann eintretenden Hauptverhandlung, welche bei Strafe der Nichtigkeit nicht ohne- seine : Zuziehung stattfinden darf,

Anklage, auch wenn sie chriftlich eingereiht ist, mündlich vor=

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zutragen, er Eine Zurücknahme der Anklage ist uach eröffneter Untersuchung mehr zulässig, vielmehr ist jede dur rihterlihe Verfügung eleitete Untersuchung durch Erkennlniß zu beendigen,

dem Grunde, weil V Polizeirihter eines ander / E nad ç röffne ter Untersuc | eie Anw alt darf ga [so auch

rund gestubti | dem Beginne des machen, War die Sinrede ungegründet

[äßt der Richter Lege i oh! N I nkompe

' Polizei-Anwalt zur werde über diesen zehntägige Frist. Gefeß vom 3. Mai 1852 Urt. C99,

1 AnhCrung des Be eshuldiglen, beziehungsweise nach erfolgter ! veigaufn ahme, mit Rücksicht auf das Ergebniß der mundlichen Verhandlung von dem Poli izei-Anwalte zu stellende Schlußantrag ist dahin zu rihten, entweder

) daß der Angeschuldigte der näher zu bezeic A A Üevbertre- tung für schuldig, oder für nicht schuldig erklärt, und im ersteren Falle, daß er mit der nach Art und Höhe genau an zugebenden Strafe belegt werde, wobei, wenn es sich um eine Geldbuße handelt, die Ems des §. 19 zu e ebenfalls zur Anwendung kommt, oder venn die Beweise noch nicht erschöpft sind, daß cin Termin zur Fortseßung des Verfahrens bestimmt werde.

Verordnung vom 3. Januar 1849 88. 22

ome: ler mündliche 8 E i , daß nicht eine Uebertretung, sondern ein Vergehen

Én vorliege, {o hat der Polizei-Anwalt den

Vriteaa zu stellen, daß Der Polizeirichter feine ÎInktompyetenz

wh Erkenntniß aussprec)e.

Geseß vom 3, Mai 1852 Art, 7.

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G. B der Beschuldigte, der gehör

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ungeachtet, in dem zur Verhandlung anberaumten Termine weder in Person, noch s einen Vertreter, so hat der Poli zei-Anwalt zu beantragen, daß gleichwohl zur Verhandlung und Entscheidung geschritten werde, insofern niht besondere Gründe den Antrag rechtfertigen, daß das persönliche Erscheinen des Beschuldigten und nöthigenfalls dessen zwangsweise Vorführung angeordnet werde.

Berordnung vom 3, Januar 1849 s. 35.

Beseb vom 2. Nea! 1502 Art. 23,

Q 09,

Gegen abwesende oder flühtige Beschuldigte is zwar die Ein- leitung des Kontumazialverfahrens mit ¿ffentlicher Vorladung zu- lässig, wenn aus E Gründen darauf angetragen wird.

A vom 3, Mai 1852 Art. 34—36, 46—50.

Der Polizei = E hat jedoch einen solchen Antrag nur mit Genehmigung Pad Ober-Staatsanwalts zu stellen.

C. 00,

, Das gegen Erkenntnisse des Polizeirihters zulässige Rechts- mittel is der Regel nach der Rekurs E D,

Déebfélbe findet insbesondere statt, wenn der Richter mit Un=- recht sich für kompetent oder für inkompetent erklärt, den Beschul= digten fre igesprochen oder in eine zu geringe Strafe verurtheilt hat.

Der Polizei-Anwalt is befugt, auch im Interesse des Beschul- digten den Rekurs einzulegen.

Verordnung vom 3, Januar 1849 §. 165. Geseh vom 3, Mai 1852 Art, S zur Anmeldung und Rechtfertigung des Rekurses ist sivische von zehn Tagen, welhe mit dem Ablaufe des L Tages deginn,, Ay A das erste Urtheil verkündet worden if. Ber 3, Januar 1849 6°. 465, 167,127, G. S9. Das Rekursgesuh muß enthalten : die Beschwerden des Po- lizei-Anwalts, d. h. die bestimmte Angabe, inwiefern na@ch der An- sicht S unrichtig erkannt if, ferner die Gründe für diese Ansicht, so wie die zur Ueberführ ung des Beschuldigten etwa ermit- telten neuen Thatsach en und Beweismittel / insoweit sie noch zu- lässig sind, endli den bestimmten Antrag, wie nach der Mei nung Des Polizei ‘Anwalts in der höheren Instanz zu erkennen fei,

Es ist hierbei zu beachten, daß der Rekurs auf neue Be- weismittel über bereits angeführte Thatumstände nicht gegründet erden faun, auf neue Thatumstände aber nur insoweit, als

selben bei der Anführung zugleich bef S werdet, vom 3. Januar 1549 6, 16

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mag der Rekurs von ihn öder von ( elegt sein, die ih t n Polizeiricter mitzutheilenden gerihtliden Akten [ofort em Ober - Staatsanwalte zur weiteren Beförderung an das Appellationsgeriht zu Über senden und denselben seine Büreau-Akften beizufügen. 40. usse des Polizeirich ne zulässige 49) nicht der Rekurs, f DIrA A die ie Bestimmungen der §8, 126—134 UND Der Zirl, 101, Z02 zur Anw endung, eintretenden Verfahr

n De em {en Rekurses ftatt findet,

1ondere 5 Der Appellant kann dasjenige, was der erste Richter als sächlich feststehend angenommen hat, mittelst neuer That- achen und neuer Beweismittel anfechten. Die bei dem Re-= kurse eintretende Beschränkung dieser Befugniß (§. 38) findet nicht statt, und namentlich bedarf es einer Bescheini gung der neuen Thatsachen nicht. Verordnung vom 3, Januar

Geseh vom D, Mai [852 Art.

1% s S, 20

Zur Rechtfertigung der Appellati ion, namentli zur Anfuüh- rung. neuer Thatsachen oder Bewei A ift eine 08 dei Ablaufe Fes Lages der erfolgten Anmeldung beginn sondere Frist zugelassen. Verordnung vom 3, Januar 184 Gese vom 3. Mai 1852 Art. 104 Avpell ations ch rift wird dem Ap pellat ten zur Ge rung mitgetheilt, in welcher lebteren ebenfalls neue That} oder Beweismittel angebracht werden dürfen. Verordnung vom 3, Januar 1849 §, 130, Gesfch vom 3, Mai 1852 Art. 104. Die Verse1 dung der Akten (S. 39) erfolgt, wenn die Ge erklärung auf die Appellations s\chrift eingegangen, od der „di

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Ur Anbringung der (Be genertl ärung gestattete Grifl verstriche

V 129.

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