1853 / 23 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lich hat deshalb dahin gewirkt werden müssen, daß dem Belasteten

als Provokaten die Wahl der Abfindung nach dem ihm daraus er-

wachsenden Vortheile verbleibt.

Geseßes nah erreicht; (Art. 9 des Geseßes vom 2, März 1850, betreffend die Ergänzungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung 2c.) z allein jene Vortheile werden in vielen Fällen sur den Waldbesißzer in einer Weise berechnct, und seines Widerspruchs ungeachtet fest- gestellt, wie sie die Verwaltung der Königlichen Forsten nicht zu realisiren vermag, so daß also jene geseßlihe Bestimmung nit ge-

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nügend gegen Provocationen auf Ablöfung der in die oben gedacite zweite Kategorie fallenden Forst -Servituten schübßt, vielmehr aus solchen Provocationen fortwährende Störungen für die Bewirth= haftung der Forsten und erhebliche materielle Verluste zu besorgen

sind, zumal durch Artikel 9 des allegirten Gesepcs vom 2,

Márz

1850 die in dem §. 86 der Gem,-Theil,-Ordn, vom 7, Juni 1821

dem Belasteten als Provokaten Entschädigung, ov Land, Rente hoben, dadurch der Arealbestand gefährdet ift

oder Kapital, zu bestimmen, aufge-

eingeräumte Befugniß, die Art der

der mit Servituten belasteten Forsten ind nach der im ersten alinea des Art. 16 enthalte-

nen Bestimmung für den Waldbesißer bei vereinzelten Provocationen

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unverhältnißmäßige Kosten entstehen können,

Hierzu kommt, daß in Ermangelung einer den gegenwärtigen Verháltnissen und den Bedürfnissen der Forst-Kultur entsprechenden Forstpolizei-Ordnung, deren Emanirung mit den zur Errxcichung dieses Zwecks nöthigen Bestimmungen für die nächste Zeit auch s{werlich zu erwarten scin dürfte, die Ausubung auch solcher Be- rehtigungen, welche innerhalb gehöriger Schranken mit einer ra-= tioncllen Waldwirthschaft wohl vereinbar sein würden, oft nicht so geordnet werden kann, wie es nothwendig ist.

Endlich sind aber auch viele Königliche Forsten in so hohem Maße mit Servituten belastet, daß eine successive Ablösung einzel-

ner Berechtigungen sehr gefährlich wird, weil, wie die Erfahrung vielfach

bestätigt hat, die Entsckädigung für die zunächst zur Ablösung kom=- menden Berechtigungen nach ihrem vermeintlichen Nugungs-Ertrage

so hoch bemessen wird, daß bei glei mäßiger Abfindung aller übri=

gen Servitute die ganze belastete Forst zur Entschädigung aller Be- |

rechtigten vielleiht nicht einmal ausreichen und der Waldeigenthümer, außer der Hingabe des ganzen Waldes, noch anderweite Entschádi- gungen zu leisten haben könnte. Um daher die mit particllen Ser= vitut - Ablösungen erfahrungsmäßig oft verbundenen Nachtheile für den Waldbesißer zu vermeiden und wenigstens die Erhaltung des= jenigen Antheils sicherzustellen, welcher dem Fiskus vermöge des ihm zustehenden vorzugêweisen Theilnahmercchts an der Haupt- Holznußung und event. anderen Nußungen von Rechts wegen zu- fommtz; kann es in vielen Fällen rathsam sein, cine vollständige

Forst - Gemeinheitsihcilung zwischen dem Fiskus und sämmilichen

Servitut - Berechtigten ohne Ausnahme zu veranlassen, wenn auch zur Zeit nur von einzelnen Berechtigten provozirt ist, oder wenn

auch nur rücksi{htlich einzelner besonders hinderliher Servituten jeßt |

die absolute Nothwendigkeit, zu provoziren, für die Verwaltung eintritt.

Alles dieses macht es dringend wünschenswerth, einen Ausweg zu stnden, wie die Nachtheile einer ausgedehnten Forstservitut -Ab- lôsung, auch rücksihilih solher Servituten, deren Fortbestehen bei geregelter Ausübung an und für sich mit der Waldwirth schast ver- einbar und im nuational-ókonomischen Juteresse vielleicht selbst rath- sam sein würde, vermieden und die Berechtigten in den Stand ge- seßt werden können, solhe Waldnubungen, welche sie im Allgemei- nen nur ungern oder gegen überwiegende Absindungs-Quanta auf= geben, in den zulässigen Schranken fortzubeziehen, n

Ein Mittel zur Erreichung diescs Zweckes, so wie überhaupt zur Förderung vergleichsweiser Durchführung der Servitut-Ablösun= gen, wird in vielen Fällen, namentli, wo weder cine Natural- Abfindung, noch die Abfindung durch Kapital an ihrer Stelle sind, dadurch zu finden sein, daß den abzufindenden Berechtigten in Aus- licht gestellt wird, diejenigen bisher im Wege der Servitut bezoge- nen Waldnubungen, welche fie ungern aufgeben, welche aber, wen: G ed vei) g g eren Ausübung gehörig geregelt wird, unbeschadet der Holzkultur und Holzproduction fortbestehen können, auch nah der in solchem F {l / P i; ; | )

Mi F o Rente zu bewirkenden Abfindung, vermöge eines separat zus ießenden Pachtverhältnisses- auf eine lange Reihe von Jah-= s p auf 20 bis 30”Jahre, nah deren Ablauf neue Kon- ç 1G schließen lassen, gegen einen billigen, unter der Ablösungs= Rente stehenden Pachtzins r Inst trieb votibena E O unter den für den geordneten Forstbe-

à 7% ige p ; Eo V T 1E “t oto zu fönnen, ge edingungen, in gesicherter Weise fortbeziehen __ Die Differenz zwischen Berechtigten als Abfindung Uan Lofkarium, welches die r D r us der dem gemi ordnend in rf i f ' vas Aequivalent seiy Nußungen zu entrichten haben würden, würde

; jein sür die Erreihung deen, was zur C userva-

ion und zweckmäßigen Bewirtbschaltunn, del E der Forsilollur uan, »ewirthschastung der Forsten, im Interesse nothwendig ist T Poudhabung einer geordneten Forst-Polizei O weder durch cine neue Forstpolizei-Ordnung

der Rente, welche dexr Fiskus an die zu zahlen haben würde, und zwischen bisherigen Berechtigten dem Fiskus

forstwirth schaftlichen Bedürfnisse |

Dies is zwar dem Buchstaben des

| der Streu- Nußung weniger leidenden älteren

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| BVrreehtigien auf längere Zeit, resp. auf die Dauer

unter den jeßigen Verhältnissen, nech durdh Abschluß spezicller Re- zesse wit den Berechtigten über einen modifizirten Fortbejtand der Verechtigungen zu erlangen sein möchte, da bei der Errichtung solcher Rezesse oder Regulative mit den Berechtigten auch über die Ausübung schon bestehender Servitute möglicherweise aus dem §. 164 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung und Art. 12" des Er= gänzungs - Geseßes Beschränkungen hergelcitet werden könnten, welche die Erreihung des Zweckes vereitelten, überdies auch die Entschädigungen der Berechtigten für die Einschränkung der Nugungen, wenn sie für immer erfolgen müßte, sehr schwierig fes zustellen sein würden, i A | Bei ciner derartigen Ablósung in Rente unter gleichzcitiger

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Wiederverpachtung der Nußungen auf lange Zeit würde vejonders

dahin zu streben sein, daß die Unkündbarkeit der Rente seitens der Ba ; ; E 4 des neuen Pahtvertrages, innerhalb der zulässigen Zeitgränze (Art. 8 des Er- ganzungs-Geseßes und §. 91 des Ablösungs-Giseßes vom 2. März 1890) stipulirt würde, um einerseits die Staatskasse vor Zahlung

bedeutender Kapitalien zu bewahren und andererseits für die Be-

rihligung des Pachtgtldes cine größere Sicherheit zu erlangen, indem in dem Pachtvertrage zuglei die theilweise Compensation der Rente mit dem Pachtgelde auszubedingen scin würde,

__ Unm jeder Verdunkelung des Rechtsverhältinisses vorzubeugen, würden übrigens die derartigen Pacht =- resp, Einmiethe - Verträge mit den Berechtigten ganz abgesondert von dem Ablösungs-Rezesse jedoch gleihzeitig oder, wenn die Servitut - Berechtigten zu ihrer Sicherheit c9 wünschen, au noch vor dem Abschlusse des Ablösungs- Berfahrens zu errichten scin, : E

In den desfallsigen Pachtkontirakten würde die Art der Aus- übung der Nußungen nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse, und mit Nücfsiht auf die lange Dauer des Pachtverbältnisses, mit

ren sein, D Der Verpachtung der Waldweide z. B. kann zwar in dem Kontrakte die absehbar zur Weide-Nußzung disponibel

bleibende Fläche angegeben, jedoh, da die Einshonung von dez: abhängig bleiben muß, bedun=

Ermessen der Königlichen Regierung

gen werden, daß, wenn die Weidefläche zeitweise vermindert werden muß, gleichzeitig cine verhältuißmäßige Herabsetzung des Pacht geldes eintritt, Hinsichtlich der Streu - Nußung wird sich nah Umständen cine bestimmte Fuderzahl oder eine Fläche in den unter Kiefernbeständen lassen, daß die

h onn Opp G „dto: + A (R E A Ó L L S bejonderer Vorsicht und Sorgfalt in zweckmäßiger Weise zu reguli-

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auf dem bessern Boden mit der Maßgabe festseßen

Anweijung von der Forst - Verwaltung erfolgt und, wenn nach deren Ermessen eine Beschränkung der Nußung unvermeidlich wird, gleichfalls eine verhältaißmäßige Verminderung des Pacht-Lokariums staltsindet. Auf diese Weise wird es möglich scin, die beiderseitigen Interessen durch ähnliche, hier nur angedeutete Bestimmungen in vielen &allen zu vereinigen und Einrichtungen zu treffen, daß die Regulirung wenigstens mit dem geringsten Nachtheile erfolgt,

Der Königlichen Regierung empfehle ich dringend in dem vor- stehend angedeuteten Sinne die Förderung der Forst-Servitut-Ahb- lösungsjachen sih besonders angelegen sein zu lassen, und jeden ge- eigneten Zeitpuufkt im Laufe cines Äblösungs-Verfahrens sorgfältig wahrzunchmen, um mit angemessenen Vergleihsvors{lägen der be- zeichneten Art den Berechtigten entgegen zu kommen, geeigneten Galls auch gleih von vorn herein die Bereitwilligkeit zur Ab : H s

\chließpung von dergleichen Pachtverträgen auf lange Zeit zu erl

nen zu geben, um die in viclen Fällen stattfindende Abneigung dei Berechtigten gegen die Ablösung und daraus hervorgehende über spannte Forderungen zu beseitigen.

Wenngleich es in der Regel nicht zum Ziele führen würde, von vorn hirein auf die Servitut=Entlastung eines Reviers lediglich im Wege des Vergleichs zuversichtlih zu renen, indem, wenn nach vielleicht langen Verhandlungen nur einzelne Berechtigte sih nicht fügten, man Gefahr liefe, weitläufige und kostspielige Arbeiten ohne Erfolg auszuführen, überdies auch zur Sicherhcit des Fiskus i allen Fällen das geseßliche Verfahren bezüglich der Legitimation un

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der öffentlii,en Vekanntmachung mit präklusivischer Wirkung statt= finden muß, und daher die Verhandlungen durch einen Spezial Kommissarius oder einen nah §. 108 und Art. 15 der Geseße vom 2. März 1850 zu beaufträgenden Beamten im Auftrage der Gene= ral-Kommission werden geführt werden müssen, so wird doch die Darlegung der Bereitwilligkeit zu vergleichsweiser Beendigung des Verfahrens, besonders auch mit Hinweisung auf die dabei zu erzie- lende Kosten-Ersparniß schon ein wirksames Förderungsmittel bie- ten, und die Proponirung bestimmter Vergleiche in obigem Sinne zu geeigneler Zeit viele Sachen bald zum Abschlusse führen, bejon- ders, wenn die Königliche Regierung, sobald nur erst das Sollhaben des Fiskus und der einzelnen Servitutberechtigten einigermaßen zu- verlässig zu übersehen is, von ihrer durch das Gese vom 21, April c. erweitercen Befugniß zur selbstständigen Abschließung resp. Bestätt- gung von Ablösungs-Rezessen gehörig Gebrauch macht.

Da die Bemühungen, zur auss{ließlihen oder auch nur vor- zugsweisen Bearbeitung wichtiger Forstservitut-Ablösungssachen geeig- nete Spezialkommissgrien disponibel zu machen, bis jeßt nicht von Erfolg

| vom 2, März 1850 mit den Rechten und Pflichten eines Spezial- —rarerrin 7 A m | fommissarius mit der Bearbeitung einzelner Servitut - Ablösungen, | ern - eaten d E rén pit L sei es als Nebenbeschästigung in ihrer gegenwärtigen Stellung, sei | 1, p... R «fins f, S cs, U ausl O mit solchen Arbettest bescatigt zu werden, Do A 514 n ck beauftrigt und herzu der Generai-Kommsion, in Dot ldg! ges | London... cer. e iibereie T Lar, 3 At. 6 Ale | 620 bracht werden könnten. Es würden sich hierzu besonders Oberge- | Paris........... 0 L 2 Mt, 805, rihts-Assessoren eignen, welhe mit der Agrar-Geseßgebung gehörig | VWien im 20 Fl. Fuss...--. 160 Fl 2 Me, 923 Vas bekannt sind, vielleicht {on in Gemeinheitstheilungssachen gearbeitet | Augsburg«„.............---- 1560 Fl. [2 A - 102 und dabei eine geeignete Persönlichkeit haben, um die Verhand- | Breslau... .- ade 100 Thir. 2 Al 22 is m s S v n L E 99 Dur die befriedigende Ausführung des ihm in holher Weise 3 E N E E a, übertragenden Kommissoriums würde ein solcher Assessor, wenn er dei S eri A He L Wunsch hegen sollte, in die allgemeine Verwaltung G C R A S I . Berücksichtigung dieses Wunsches sich zu empfehlen verm E 7 y 2 s y ? d. 5 f} Mit At} T N onds N l pas S Brie Geld. Gem D} i Len {UQUuUi L100 ch E 6G 2 1853 S er Finanz - Minister e u De E l: )delsMw1ingH its-Anleihe 60, 12 | 1032 dit 1852... H 103: t Schuld Scheme. a-o ues) O2 94! imm aliche Regierungen, mit Aus\ch{luß Pie 4 Sal S T 15 48 i nf und in der Rhein-Provinz Kur- und Neumärk. Schuld 1) 1g. D S | Berliner Stadt-Obliga 1 Âz 104 dl dit Z ZL 94 / Kur- und Neumärl 35 | 1002 | 100 \ Ostpreuss1sche 32 96 G M \ Pommersche ZL 100° , Pos: ! 4 195 104 O a ai eE 3 97 / Dechles1 | 31 ] 1 13 TAaL 3 - c í 51) 10 i I e, 44 4 44 ) 4 : E k i Y7 6 i ] 1 mach ï il a ; L L ¡012 j | Tre he dis E 4 i101 Rhein y e » alis d L 7 g 8 e  i) Königliche Schauspiele Schlesisch N ( a R y Ÿ a E l dver L [7A g 4 aner 01 i; Opernhauje. (14e Bor]tellung) y E C Maurer l bth Must von Auber. Hierauf ne Uy P | 5 DE Ballet: Die Wyllis sge füh E Le 1 (g (fon dasel intl, der Profsc n 1 ind 4A A Îa A Cle Rz Id & eer thl Parquet, Tribüne, s 1! ( e 3 E m Des zweiten Ranges 20 Sg: 13? - und VBalkon daselbst 122 ter Düsseld 3 Z V. i i E 1 Pa ol R : : ES G 69 Wegen Krankheit ves Frl, Johanna Wagner, kann die LPÞ S S A y i; G Fvhigenia in Aulis“', heute nicht gegeben werden 1 H 1] E O | n Potsdam. Konzert des Frl. Therese Milanollo. Kegr( T N e S as nrière, von Léonard, vorgetragen Frl. Th, Milanollo ) Á 5 Hierauf: Die Mißverständnisse. Lustspiel in 1 Aft n Steigei L 9 tes, Dann: 1) Fantais1e über Motive Oper 25nvorit 104 103 fomponirt und vorgetragen von Fräul, Th. Milano! ) UDa( 0 - und Variationen auf das „Rheinweinlied““, komponirt und vo Ee h gen von Fräul. Th. Milanollo. Zum Schluß: Die rifersüchtige! N S 8 1 7 Lusispiel in 1 Akt, von R. Benedix, Anfang 0 Ahr. Os D. E Billets zu dieser Vorstellung sud in der Kastellans-Wohnung | Parlin- Stettiner. ......... ti e im Schauspielhause zu Potédam zu folgenden Preisen zu haven A Erster Balkon und erste Rang - Loge 1 Rthlr, Parquet und §1 Breslau-Schweidnitz-Freiburger ‘ee | ti TeO quet-Loge 25 Sgr. Zweite Rang-X0ge 15 Sgr, Parterre 1245 Dgl öln as Ner : y j : D Amphitheater 74 Sgr. E E G F S 104 104 Jreitag, 28. . Januar. Jm ODpernhauje, Schau}pieyaus A : Borstellung mit aufgehobenem Abonnement. Auf vieles BDegehren 5 Soncert, unter Mitwirkung des Fräuleins Therese Milanol G z L uver e 2) leg o di rand d ON erto en mI mINeUr, Magdeburg - I de BVériot, vorgetragen von Fräul. i Aas lagdeburs ge. E Es ing. 4) Regret et prièrc, von ZConn 1 R i : 0) Fräul Thl) Milanello ) G Ian ( Le v i MUA s P E : hi Graul. Th. Milanollo, Hieraus: Le E N A, Lg in 4 Abtheilungen, von Hackländer. 1 : K R Mittel-Preise: Fremden - Loge E aa S E e : m und Balkou daselbst, inkl. der Projcenmums l \ 18 18 (11it Orchester i Nthlr. {() Sgr. Parquet, 4 A I R : z 15 und Proscenium des zweiten Ranges 1 Hh D r Ma Wilheln j y N - 227 Sar, Dritter Rang und Balkon daselbst 1/7 Sgr, Parterre GILO E rLOTbaR N (Av Me 1d A E 4 (av 4+ f Qa al Hte Uambphitheaten 10 L

155 gewesen sind, aber niht zu erwarten ist, daß die Forst-Gemeinheits- | Amllicher Wechsel-, Fonds - und Geld - Cours

theilungssachen in den nächsten Jahren wesentlich gefördert werden, | 2 741d E O ae |

| Ua u besondere Kommissarieu von va General - Kom- | der Berliner BSrse rom 76: Januar 1853, | misfionen bestellt werden, so würde es sehr erwünscht sein, wenn | | die Königliche Regierung qualifizirte Person in Vorschlag bringen | fönnte, welhe im Sinne des §. 108. und Art. 15. der Gesebe

Wi’ echsel - Course V Om 25 Januar 1853.

Preuss, Courant,

Brief. | Geld.