1853 / 24 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die ärztlichen Atteste der Medizinal-Beamten eine Form vorzuschrei- ben, dur welche der Aussteller einerseits genöthigt wird, sich Über die thatsächlihen Unterlagen des abzugebenden sahverständigen Ur- theils flar zu werden und leßteres mit Sorgfalt zu begründen, andererseits aber jedesmal an seine Amtspflicht und an seine Ver= antwortlihkeit für die Wahrheit und Zuverlässigkeit des Attestes erinnert wird.

Zu diesem Zweck bestimme ih hierdurch, daß fortan die amt- lichen Atteste und Gutachten der Medizinal-Beamten jedesmal ent-

halten sollen :

4) die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Ausstellung des Attestes, des Zweckes, zu welchem dasselbe gebraucht und der Behörde, welcher es vorgelegt werden soll;

2) die etwanigen Angaben des Kranken oder der Angehörigen desselben über seinen Zustand;

3) bestimmt gesondert von den Angaben zu 2, die eigenen that- \ächlicen Wahrnehmungen des Beamten über den Zustand des Kranken ;

4) die aufgefundenen wirklichen Krankheits-Erscheinungen ;

5) das thatsächlich und wissenshaftlih motivirte Urtheil über die Krankheit, über die Zulässigkeit eines Transports oder ciner Haft oder über die sonst gestellten Fragen ;

6) die diensteidlihe Veisicherung, daß di Mittheiluugen des Kranken oder seiner Angehörigen (ad 2) richtig in das Attest aufgenommen sind, daß die eigenen Wahrnehmungen des Ausstellers (ad 3 und 4) überall der Wahrheit gemäß sind, und daß das Gutachten auf Grund der eigenen Wahrnch= mungen des Ausstellers nah dessen bestem Wissen abgegeben is.

Außerdem müssen die Atteste mit vollständigem Datum, vLell- ständiger Namens - Unterschrift, insbesoudere mit dcm Amtscharakter des Ausstellers, und mit einem Abdruck des Dienstsilegels ver-

sehen sein.

Die Königliche Regierung hat dies simmilichen Medizinal= Beamten in ihrem Bezirk zur Nachachtung bekannt zu machen, diese Bekanntmachung jährlich zu wiederholen und ihrerseits mit Strenge und Nachdruck darauf zu halten, daß der Vorschrift vollständig ge- nügt werde.

Um die Königlichen Regierungen hierzu in den Stand zu seten, wird der Herr Justiz-Minister die Gerichts-Behörden anweisen, von allen denjenigen bei ihnen eingehenden ärztlichen Attesten, gegen welche von der Gegenpartei Ausstellungen gemacht werden, oder in welchen die Gerichte resp. die Staats-Anwaltschasten Unvollständig- feit oder Oberflächlichkeit wahrnehmen, oder einen der vorstehend angegebenen Punkte vermissen oder endli Unrichtigkeiten vermuthen, der betreffenden Königlichen Regierung resp. dem Königlichen Po- lizei - Präsidium hierselbst beglaubigte Abschrift mitzutheilen. Die Königliche Regierung hat alsdann diese, so wie die auf anderem Wege bei ihr eingehenden ärztlichen Atteste sorgfältig zu prüfen, jeden Verstoß gegen die vorstehend getroffene Anordnung im Diszi- plinarwege ernstlih zu rügen, nah Befinden der Umstände ein Gut- achten des Medizinal-Kollegiums der Provinz zu extrahiren, resp. wegen Einleitung der Disziplinar =- Untersuchung an mih zu be- richten.

Da über die Unzuverlässigkeit ärztlicher Atteste vorzugsweise in solehen Fällen geklagt worden, in denen es auf die ärztliche Prüfung der Statthastigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Schuldhaft ankam und auch ich mehrfach wahrgenommen habe, daß in solchen Fällen die betreffenden Medizinal-Beamten sich von einem unzulässigen Mitleid leiten lassen oder sich auf den Standpunkt eines Hausarztes stellen, welcher seinem in Freiheit befindlichen Patienten die angemessenste Lebensordnung vorzuschreiben hat, |o veranlasse ih die Königliche Regierung, bei dieser Gelegenheit die Medizinal - Beamten in Ihrem Bezirk vor dergleichen Mißgriffen zu warnen. Nicht selten is in solhen Fällen von dem Medizinal- Beamten angenommen worden, daß hon die Wahrsch einlidh- keit einer Ver\shlimmerung des Zustandes eines Arrestaten bei sofortiger Eulziehung der Freiheit cin genügender Grund sri, die einstweilige Aussezung der Strafvollstreckung oder der Schuld= haft als nothwendig zu bezeihnen. Dies i} eine ganz unrichtige Annahme. Eine Freiheitsstrafe wird fast in allen Fällen einen G, primirenden Eindruck auf die Gemüthsstimmung, und, bei nicht be- sonders kräftiger und nicht vollkommen gesunder Körperbeschaffenheit auch auf das leibliche Befinden des Bestraften ausüben, mithin hon vorhandene Krankheitszustände fast jedesmal verschlimmern, Deshalb

kann aber die Vollstreckdung einer Freiheitsstrafe oder einer Schuldhaft während wel(er ohnchin es dem Gefangenen an ärztlicher Fürsorge niemals fehlt, nicht ausgesebt, resp. nicht für unstatthaft erklärt werden. Der Medizinal-Beamte kzun die Aussehungz2c, vielmehr nur beantragen,

wenn er sih nach gewissenhafter Untersuhung des Zustandes eines zu Inhaftirenden für überzeugt hält, daß von der Hast- vollstreckung cine nahe, bedeutende und nicht wieder gut zu machende Gefahr für Leben und Gesundheit des zur Haft zu Bringenden zu besorgen ist, und wenn er diese Ueberzeu- gung durch die von ihm selbst wahrgenommenen Krankheits- ersheinungen und nah den Grundsäßen der Wissenschaft zu mo- tiviren im Stande ist. Eine andere Auffassung der Aufgabe des Medizinal-Beamten gefährdet den Ernst der Strafe und lähmt den Arm der Gerechtigkeit und ist daher niht zu rechtfertigen. Dies ist den Medizinal-Beamten zur Beherzigung dringend zu empfehlen.

Berlin, den 20, Januar 41853.

Der Minister der geistilihen, Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten.

von Naumer.,

An

sämmtliche Königliche Regierungen.

Akademishe Preisbewerbung in der Bildhauerei. Die diesjährige akademische Preisbewerbung in der Bildhaucrei wird am 23. Mai c. eröffnet werden. Indem die Afademie be- fähigte junge Künstler, insbesondere die Schüler der hiesigen, so wie

der Kunstakademiecen zu Düsseldorf und Königsberg in Pr. zur Theil- nahme an derselben einladet, bemerkt sie zugleich, daß die Meldun: gen der Konkurrenten bis zum 21. Mai c. persönlich bei dem Vice Direktor der Akademie oder \chriftlich bei dem akademischen Senat erfolgt sein müssen. Um zur Meldung berechtigt zu sein, muß man die akademische Medaille gewonnen haben oder ein Befähigungszeugniß von einem ordentlichen Mitgliede der Akademie, nebst Ausweis übe1 die gemachten Studien beibringen. Ueber die Zulassung entscheidet der akademishe Senat nach Vorschrift des den Bewerbern mitzu - theilenden Reglements. Die vorläufigen Arbeiten beginnen am Montag den 23. Mai c. frúh 8 Uhr. Die Haupt - Aufgabe wird den sähig befundenen Konkurrenten am 30. Mai c. bekannt gemacht, zu deren Ausführung die zur leßten Bewerbung Zugelasseneu einen Zeitraum von 13 Wochen vom 6. Jum bis zum 3. Septbr. c. erhalten. Die am Abend dieses Tages abzuliefernden fertigen Arbeiten werden in Gyps geformt und im Akademie-Gebäude aufgestellt. Die Publi- lation des von dem Plenum der Akademie zuerkannten Preises, in einem dreijährigen Reisestipendium von jährli 500 Nthlrn. be- stehend, erfolgt bei der Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Königs, am 15, Oktober d. J., in öffentlicher Sitzung Akademie.

Berlin, den 22, Januar 18953.

Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste. Prof. Perbig,! BiCts Direftor,

Konkurrenz für Bildhauer jüdischer Religion um

{cher Preis der Michael-Beerschen Stiftung.

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Der 1833 verstorbene dramatische Schriftsteller Michael Beer hat testamentarish eine Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bildhauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Ftalien zur Ausbildung in ihrer Kunst durch Gewährung eines Sl-= pendiums zu erleichtern, welches dem Sieger einer jährlichen Preis bewerbung zu Theil werden soll, mit deren Veranstaltung der Senal der Königlichen Akademie der Künste nah dem Wunsche des Stisters Allerhöchstenorts beauftragt worden ist.

Die diesjährige Konkurrenz um den Michael-Beerschen Preis ift für Bildhauer bestimmt. Die Wahl des darzustellenden Gegenjtan- des, so wie die Ausführung desselben in Relief oder runder Gigur überläßt die Akademie dem eigencn Ermessen der Konkurrenten 3 Doch) müssen Reliefs, um zulässig zu sein, eine Höhe von wenigsiens 25 Fuß zu einer Breite von 4 Fuß haben, und cine runde Sigur muß wenigstens 3 Fuß hoh, anch sowohl Relief als Figur in Gyps abgeformt sein. Die vor Ende September d. Mun die Akademie auf Kosten der Bewerber cinzusendenden Konkurrenz-Ar=- beiten müssen mit folgenden Attesten versehen sein :

1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jü- dischen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat und Zögling einer deutschen Kunstakademie ist;

2) daß die eingesandte Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist.

Der Preis, bestehend in einem Stipendium von 500 Thalern auf Ein Jahr zu einer binnen Jahresfrist anzutretenden Studien- reise nach Rom, wo der Pensionair sich wenigstens aht Monate seiner Kunst widmen muß, erfolgt am 15. Oktober d. J. in öffent- licher Sihung der Akademie und bleiben die Konkurrenz - Arbeiten auf einige Zeit im Akademie-Gebäude ausgestellt.

E Konkurrenz ist unabhängig von der akademischen, eben- U ° p Z P , J 0 , A , falls in diesem Jahre sür die BVildhauerei bestimmten Preisbewer- bung Königlicher Stiftung.

Berlin, den 22, Januar 1898.

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Direftorium und Senat der Königlichen Akademie der Kunste,

Pros. Herbig, Vice - Virektor.

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u dem gestrigen Hoffeste bei Jhren Königlichen Majestäten waren 500 Einladungen ergangen. Die Allerhöchsten und Höchsten Herrshaften traten zunächst in die Gemächer Königs Friedrich 1, Majestät ein. Die Gesellschaft hatte sich in den Parade-Kammern versanmelt, die tanzenden Damen und Herren waren O in On | Ritter-Saal geführt worden.

Nachdem Jhre Königliche Majestäten, von den Prinzen und Prinzessinnen begleitet, die Gesellschast huldreih begrüßt hatten, begann der Tanz im Ritter-Saal, welcher durch das in der Bilder= Gallerie und in deren Seiten - Kammern secrvirte Souper unter= brochen und nach aufgehobener Tafel bis 15 Uhr fortgeseßt wurde,

worauf Jhre Majestäten die Gesellschaft zu entlassen geruhten.

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E L 1, Juli bis Ende Dezember 1594

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Jn dem Zeitraum vom 1, Juli bis Ende Dezember 1852 find auf dem Landwehr- und Louisenstädtischen Kanal 5742 Fahrzeuge die untere, 2705 Fahrzenge die obere Schleuse, mithin im Gan-

% (

¿en 8447 Fahrzeuge die beiden Schleusen passirt.

obere 3940, mithin beide Schleusen 8997 Faÿrzeuge, also | im Zire 15901 mer 550.) Außerdem sind 15,059 | Floßhölzer (7403 durch die untere, 7656 durch die obere |

Schleuse) ein- und 15,244 (8305 durh die untere und 6939 durch die obere S(leuse) ausgegangen. (In demselben Zeitraum des Jahres 1851 gingen 13,049 Floßhölzer ein 00 bei der unteren und 8843 bei der oberen) und 13,892 aus (9640 bei der unteren und 4247 bei der oberen Schleuse, also 1m Jahre

1852 mehr resp. 2010 und 1352). An Schleusengeldern sind in demselben Zeitraum an der unteren Schleuse 5517 Rihlr. 2 Sgr, |

9929

6 Ps 7 On der vberen 4404 Rthlr. 1/ Sgr. (1851 resp. 4958 Rthlr. 19 Sgr. und 2032 Rthlr. 3 Sgr. 6 Ps[.), an Brüden- Aufzugsgeldern bei der ersteren 360 Rthlr. 11 Sgr. 6 Pf., bei der leßteren 61 Rthlr. 11 Sgr. (1891 resp. 505 Nthlr. & Sgr, 6 Pf. und 73 Rthlr. 29 Sgr.), mithin im Ganzen an Gefállen 8171 Rthlr. [2 Gar, (1951: (0/0 B), also im Jahre 1852: 601 Rthlr. 12 Sgr. mehr eingenommen worden. |

tägli durcgelassenen Fahrzeuge beträgt bei der unt Schleuse ca, Z1 (1851 ca. 27), bei der oberen ca. 15 (1851 ca.

21) Stü. Von den Fahrzeugen, welche die Schleusen passirten,

(3307 beladen, 304 leer,

j p T ; unteren 3611 ein : eingeladen und 501

m Kanal aus - resp. (1851: 3253, und zwar j (817 beladen, 1314 leer),

Qa Ver Ter 3110 haben hiervon sind direkt durchgegangen), 304, 1425 und 1828), und 2131 aus (1851: 1804, . | j oberen 1285 ein (1224 beladen, 61 leer, 480 haben hiervon im Kanal aus- resp. eingeladen und 805 sind direkt durchgegangen),

159

(1851: 1231, und zwar resp, 1107, 124, 452 und 779) und 1420 aus (336 beladen, 1084 leer), (1851: 2709, und S laden, 1099 leer). e 08 INOE, FOAN UR

R S Ae R A R La S T S R E R S E P R R T A R S E U R I S E A S S Ai E E G I

Erlaß vom 24, Oktober 1852 die Abmessung der in Stelle der Geldstrafen sür Schulversäum- nisse tretenden Gefängnißstr asen.

Auf die in dem Berichte vom 10. v. M. über die Abmessung

| der Gefängnißstrafen für Schuloersäumnisse geäußerten Bedenken | eröffnen wir dem Königlichen Landraths-Amte, daß, da die Straf- | maaßregeln gegen die Schul-Versäumnisse niht unter den Gesichts- | punkt einer Polizei-Strafe zu fassen sind, und somit die Bestim- | mung des §. 334. des Strafrechts, wonach die den Geldstrafen zu | substituirende Gefängnißstrafe mindestens einen Tag dauern

müßte, nicht recht passend erscheint, wir beschlossen haben, in dieser Beziehung dieselbe Norm hier eintreten zu lassen, welche für die

| Stadt Berlin mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums festge-

set ist, wonach den Geldstrafen von 1 bis 5 Sgr. eine vierstün-

dige, von 6 bis 10 Sgr. eine achtstündige und so fort für jede 5 Sgr. | eine vierstündige Gefängnißstrafe substituirt werden foll.

Sollten indeß durch die wiederholten Schulversäumnisse die Geldstrafen sich so angehäuft haben, daß sie den Betrag von einem Thaler überstiegen, so wird allerdings die analoge Anwendung des §. 335 des Strafrechts eintreten müssen, wonach jeder Geldstrafe innerhalb des Betrages von 10 Silbergroschen bis zu zwei Thalern eine Gefängnißstrafe von 24 Stunden substituirt wer-

| den kann.

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4206 |

Die Durschuittszahl der | unteren |

teip, 4949, |

und zwar 699 beladen und 1105 leer): vai VEV |

x Danach is es also unbedenklich, wenn auch die Geldstrase den | Betrag von zwei Thalern noch nicht errcicht hat, nô.higenfalls eine | zwei- und mehrtägige Gefängnißstrafe eintreten zu lassen.

| Hiernach wolle das Königliche Landraths-Amt in vorkommen- | den Fâllcn sich achten.

Vf Ho A E e Q Posen, den 24, Oftober 1852. | | | A Qa aa L | Königliche Negtierung | Q an | Das Rontgiiche LKandrathé-Zmt zu

und abichristlich zur gleichmaßigen M » 4+ a, D A 8H 4 (t b Beachtung áNn Die den Lan

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Bezirks Posen.

(In demselben | deitraum des Jahres 1851 passirten die untere Schleuse 5057, die

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Verordnung vom 15 Fanuariooo eite eno oi

H Gründung neuer Anstiedelungen und die Anlegung

F; f e 4 1 H D nton On MOLONTE E

Es i seit einiger Zeit in mehreren Kreisen die Neigung be- merkbar geworden, ländliche Grundstüde zu zershlagen und in Par- zellen verschiedener Größe, nicht selten bis zu « Morgen und we- niger, zum Ankauf auszubieten.

.

Für diejenigen Einwohner, welche sclche kleine Trennstücke in | der Absicht erwerben, um sich darauf anzubauen, sind bereits mehr- | fach empfindliche Verluste entstanden, indem die Bebauung der er- | kauften Parzellen, den bestehenden geseßlichen Vorschriften gemäß,

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hat untersagt werden müssen.

| Wir finden uns dadurch veranlaßt, darauf aufmerksam zu | machen, daß nah §. 25 des Geseßes vom 3, Januar 1845, der | Ertheilung der polizeilihen Erlaubniß zur Errichtung von Wohn= gebäuden, auf einem unbewohnten Grundstüe, welches nit zu ‘inem anderen bereits bewohnten Grundstücke gehört, die vorschrists= | máßige Regulirung der Verhältnisse einer solchen neuen Ansiedelung, | in Bezug auf Gerichts - und Polizei - Obrigkeit, den Gemeinde-, | Kirchen- und Schulverband vorhergehen muß, und daß nah | 6. 27 desselben Gesehes die Gründung neuer Ansiedelungen unter- | für das* Gemeinwesen zu |

wenn davon Gefahr : sichtigung mit ungewöhnlichen

sagt werden fann, besorgen und die polizeilihe Beauf

'Schwicrigkeiten verbunden ist,