1853 / 26 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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{wollen und s{merzhaft mar, und eben solhe an beiden Vorder- armen, im Gesichte mehrere lineare, wie gekraßte Hautwunden und zwei ahtgroschenstükgroße Beulen, die blauroth, teigiht und {chmerz- haft waren, auf der rechten Hälfte des Hinterkopfes. Explorata flagte, anscheinend ganz wahrheitsgemäß, über heftige Schmerzen im Körper, hatte cinen, frequenten kleinen und {wachen Puls, be- \{chleunigte ershwerte Respiration, und Ficber und allgemeine Schwäche: waren nicht zu verkennen,

Am 28. Juli c., also vier Wochen nach deu Mißhandlungen, untersuchte der genannte Arzt die T. aufs Neue. Die blutrünsti= gen Stellen auf Extremitäten und Gesicht waren jeßt gänzlich ver- \chwunden, und von den beiden Beulen am Hinterkopfe war „nur noch Eine, und zwar ansehnlich verkleinert, aber noch \{chmerzhaft, vorhanden.“ Das Allgemeinbefinden hatte sih auch gebessert, doch „„bestand noch eine allgemeine Schwäche in ansehnlihem Grade, wie der s{wache, leere Puls, der matte Blick, der Grsichtéausdruck, die langsame und halblaute Sprache und der unsichere Gang bewiesen.“ Jhre häuslichen Geschäfte konnte sie jeßt, jedoch „mit großer An- strengung““ verrichten. Der 2c. Pr. M, erklärte nach diesem Be- funde die erlittenen Mißhandlungen nicht für \{chwere im Sinne des §. 193 des Strafgeseßbuchs,

Nachdem der Königliche Staatsanwalt sich nicht mit diéser Au- sicht hatte einverstanden erklären köunen, der 2c. Dr. M, aber iu einer nachträglihen Vernehmung vom 10, August bei sciner An- nahme stehen bleiben zu müssen erklärt hatte, beantragte Ersterer

die Einholung eines anderweiten Gutachtens durch das Königliche |

Medizinal-Kollegium zu P., und motivirte diesen Antrag namentlich durch die Worte: „bei der T. ist nach Ablauf von zwanzig Tagen nicht nur noch eine Beule am Hinierkopf, sondern auch cine allge- meine Körpershwäche, als Folge der erlittenen Mißhandlung, vor- handen gewesen, Das nenne ih krank sein.“

Das genannte Kollegium hat scin Gutachten am 2, Septem- ber c. erstattet, Dasselbe nimmt zunächst au, daß die T. bis zur Zeit der erlittenen Mißhandlungen gesund gewesen. ein Kind an der Brust gehaht, sei aber am Tage der ersten Miß- handlung von S. nach L, zum Jahrmarkt gegangen und habe Ein- fäufe gemacht, Diese Vorausseßung muß die unterzeihucte Depu-

tation um so mchr theilen, als in den Akten nirgends von einer | vor den Mißhandlungen bestandenen Krankheit oder Körpershwäche der 2c. T. die Rede ist. Um: nun- aber. zu beurtheilen, 0b der §, 193 auf den vorliegenden Fall Anwendung finde? wirst Tas Medizinal- | Kollegium die Frage auf: wie die Fassung des Paragraphen | „Krankheit oder Arbcitsunfähigkeit von längerer als zwanzigtägiger |

Dauer“’ zu verstehen sei? und fährt fort:

das Königliche Kreisgericht nimmt an, daß die Krankheit der | T., welche in Folge der Mißhandlungen vom 27. und 25, Juni |

entstanden, am 28. Juli noch nit aufgehört haite , weil noch

eine Beule am Hinterkopfe zu erkennen und allgemeine Schwäche Wir können jeroch dieser Auffassung nickt bei- nit allein die kleineren linearen Gesichts= | wunden, sondern auc die meisten Entzündungen einzelner Haut- | erfennlare Beule am | aufge- |

vorhanden war. treten. Es waren

stellen vershwunden.. Selbst die ned Ointerfopf war verkleinept, unb- das Fieber hatte L P (A2 G f e (n

e Die T. war nickt mehr krank, sondern offenbar rekonva- escetnt.

können im vorliegenden Falle nicht bestimmt angeben, an welchem Tage die Rekonvalescenz begonnen habe, Wir müssen zugeben, daß sie am 21, Tage nach den Mißhandlungen eingetreten ge- wesen sein kann. Deshalb finden wir in dem von dem 2c. Dr, M. abgegebenen Gutachten und dessen Gründen keinen Widerspruch und können der Ansicht des Königlichen Kreisgerichts nicht bei- treten, nah welcher die der T. zugefügten Verleßungen zu denen gehören würden, welche das im §. 193 festgeseßte Strafmaaß nah sih_ ziehen.“ Dies Gutachten wurde gleichfalls niht maaßgebend befunden. „Die Unterschiede,“ sagt das Königliche Kreisgericht im Einverständniß mit dem Staats- anwalt, tre Unpäßlichkeit, Krankheit, Nekonvalescenz und Gesund- eit dürften vielleicht vom rein medizinischen Standpunkte von

einiger Bedeutung, vom Standpunkt der forensischen Wissenschaft

ey B ganz irrelevant sein. Jm Sinne des §, 193 heit Las s muß es eine s{arfe Gränze zwischen Krank- sind, und Cm Smit, welche Volgen einer Mißhandlung fähigkeit, weg oen Bustande relativer Gesundheit und Arbeits-

7e, Wer vor der Mißhandlung bestanden hat, geben,

Ga uras G v. o ) So lange dieser lehtere Zustand nit hergestellt ist, besteht die |

Ünväglichteit oben 2 f fort, mag man sie Rekonvalescenz oder Jon wie nennen, Der Unväklich its nicht gesu Gal A n er Unpäßliche ist aber stellt. sund und der Réekonvalescent noch nicht wieder herge- D a L

6 Va G wissenshafiliche Deputation muß zunä} zu- in Ben Gesu O die das Königliehe Medizinal-Kolle gium

V ejundheitsstörungen aufstellt, Lom rein medizinischen

Sie habe zwar |

Scharfe Gränzen zwischen Unpäßlichkcit, Krankheit, Re- | fonvaleêcenz und Gesundheit lassen sich nicht ziehcn, und wir |

|

Ï

Standpunkte vollkommen gerechtfertigt sind. Aber sie sind es kei- ueóweges vom gerichtlich - medizinischen, Im Sinne der fraglichen Gesepeostelle schließen sich Krankheit und Gesundheit absolut und streng abgegränzt aus, Es muß Jemand am 241. Tage nah er- littener Verlegung frauk oder gesund scin, Ein Drittes giebt es nach der Fassung des §. 193 nicht, Es giebt aber fast niemals und nirgends eine absolute Gesundheit. Es kann also au nicht gesragt werden: ob das Individuum absolut gesund sei? sondern nur: ob es sich desjenigen Zustandes, wenn auch nur relativer GefsundhEit, erfreue; welGer vor der Ver- leßung bestanden, Dann nur, wenn dies nicht der Fall, kann dem Veschâdiger, vorausgeseßt, daß die Gesundheitsstörung im unmiitelhgrxecn Und nachweisbaren Zusammenhange mit der Ver= lebung steht, die weitere nachtheilige Folge seiner Handlung zuge= rechnet werden. Jn diesem Sinne also kann aefragt, aber auch beantwortet werden: ob Jemand am 21. Tage noch On D noch leidend an den Folgen der Beschädigung, oder gesund, wn b, in den vorigen Gesundheitszustand zurückversckt, gleichsam wieder Unge ob gt eie G __ Aber nothwendig erleidet diese Juterpretation uoch cine Ve- [chränfung, Unmöglich kann der Gesebßgeber gemeint gewescn sein, {0 were Strafen , Ce C L908 androht , festsetzen zu wollen, wenn z, D, gerade nah Stocishlägen, wie im vorliegenden Falle, M 44, 43, 30 Tagen bei einem Verlehzten, bei übrigens und im «Allgemeinen vóll ig wiederhergestellter Gesundheit, an einer Körper= itele noch ein silbergroschengroßer gelbgrünlicer Fleck sichtbar ist. Kein Arzi , aber auch kein Laie, wird einen solchen Menschen fra nk nennen, obgleich die Folgen dec Beschädigung unzweifelhaft no fortdauern. Es muß demnach eine so zu sagen forensische N p / 2 G E f t i N T Vesinition des Begriffes „Kraukheril““ gefunden werden, die von der méedizini\ch-wissenschafsilihen ganz zu abstrahiren hat. Und in jenem Sinne muß Krankheit cine Gesundheitsstörung genannt werden, durch welche entweder ein Allgemeinleiden bedingt wird, wie Gledber, heftige, das ganze System ergreifende Schmerzen, allge- meiner Shwächezustand 6 bar oder, wenn auch dies nicht der Gall, durch welche irgend eine Verrichtung des Körpers wesent gestört-isl, 3, B. Beweglichkeit einzelner Glieder oder des ganzen Körpers, Verdauung, Athmung u. N

_ Diese von uns aufgestellte, gese liche Definition des Be- grisses Krankheit im Sinne des §. 193 des Strafgesepbucs trifft zugleich, was wir nicht ganz unwesentlich erachten , mit der allge- meinen populairen Auffassung zusammen, Ein Mensch, der Fieber E eine entzundliche Krarkheit, oder heftige und andauernde Schmerzen, kurz irgend ein Allgemeinleiden hat, oder aber, der fein Glied rühren oder nichis essen oder verdauen kann, oder der Athem- beschwerdcn hat, oder der scinen Harn nicht lasscn kann u. |, w., furz, bei welchem irgend eine körperlihe Verrichtung wesentlich ge- stört ist, ein solcher Mensch wird allgemein „krank“ genannt wer- Denz nut aber ein Mensch, der vollkommen gesund und rüitig seinen Geschäften nachgeht, aber eine blutrünstige Stelle an den Auzgenlidern, oder blaue Siriemen auf dem Rücken hat. : Aehnliches, wie vom Begriff: Krankheit, muß auch von dem Begrisst- „Avbotts aht gkeit“ im Sinne des“ §. 1983- cit: gel ten. Es giebt nämlich auch keine absolute Arbeitsfähigkeit, sondern nur eine relative, Die verschiedenen Lebensalter, Geschlechter, Stände haben eine verschiedene Arbci{sfähigkeit. Es kann folglich bei der Frage von der Arbeitsfähigkeit eines Beschädigten nur allein diejenige relative Arbeitsfähigkrit gemeint sein, welhe und insoweit sie. vor der Verleßung bestanden hatte, in Beziehung auf ‘das Subjekt sowohl, wie auf das Objekt, Der Gelehrte, der durch eine Kopfverlebung geijtes\{chwacch, halb blödsinnig geworden, seinen literarischen oder Dozenten-Erwerb aufgeben mußz der Violinspieler, der einen Finger der linken Hand eingebüßt hat, das Instrument, das ihn ernährte, nicht mehr spielen kannz der Flötenbläser von Profession, den wegen einer Verleßung der Zunge dasselbe Loos getroffen, sind arbeitsunfähig geworden, und das Gegentheil anneh- men, weil etwa diese drei Menschen noch Stroh flechten oder Gedern \hleißen köanen, hieße dem Geseßgeber eine Widersinnigkeit zutrauen. Eben so wenig kann angenommen werden, daß der Begriff Arbeits- fähigkeit sich nur auf den reinen Erwerb, die Lebensnothdurst, be- ziche, weil in diesem Falle angenommen werden müßte, daß der Gesebgeber gemeint habe, daß z. B. Kinder, Rentiers u. st, w- niemals eine schwere Verlegung erleiden könnten. Vielmehr isl Arbeitsósähigkcit zu defiuiren als: die Fähigkeit, die gewohnte Petr iMe over 1esiige Tanger i gewohnktem Maße auszuüben. Jn diescm Sinne kann auch das Kind un- fähig werden, seine „Arbeiten“ zu verrichten, in die Schule zu gehen

bere1-

U. \. w., und sich dadurch zu seiner künstigen Stellung vorzu ten, auch der Rentner, und wenn seine gewohnte „Arbeit“ auch nur in der Verwaltung scines Vermögens, in täglihen Spaziergängen zur Erhaltung seiner Gesundheit, in den gewohnten geistigen Be- \{chftigungen u, \, w. bestände. Wo diese hier definirte relative Tähigkeit zwanzig Tage nach einer Verleßung und durch diejelbe aufgehoben, nicht wie vor zwanzig Tagea besteht, da muß eine schwere Verleßung im Sinne des S 4193 cit. angenommen werden.

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Man hat gesagt und mit Scharfsinn ausgesührt : Krankheit | sei Negation der Gesundheit, Arbeitsunsähigkeii Negation der Ar- beitsfähigkeit. Wer also nicht ganz und vollkommen gesund, der sei | frank, wer nur noch irgend Etwas zu verrichten im Stande, der sei immerhin nicht arbeitsunfähig. ZU welchen Konsequenzen eine solche ultralogishe Auslegung des Geseßes führt, ist leiht zu ermessen. | Wenn Jemand mit einem Schlüssel oder ähnlichen Justrument, das ein Anderer zufällig in der Hand hatte, einen Schlag in's Gesicht bekommen, {o kann sehr füglich am einundzwanzigsten Tage noch eine Erosion der Haut, einHautjchorf, rine kliine Blutunterlausung u.dg!. vorhanden sein, Abnormitäten, die cinen völlig gesunden Körperzu]tand negiren. In einem anderenFaile, wo einemMenschen dur cineMißhand- [lung die rechte Hand ohne eigentliche Verstümmelung dauernd lahm oder unbrauchbar geworden, würde derselbe nach diejer Ausicht immer noch dur Unterrichtgeben , Botenlaufen , Arbeiten mit der linken Hand u. #. w. arbeiis - und erwerbsfähig hein, da feine Negation der Arbeitsfähigfkeit vorliegt. Jener Swlag 1ns Gesi ht würde hier- nah mit einer funfzehnjährigen Zuchthaus}trase, diese Zeistörung der rechten Hand mit einer hö@stens zweijährigen Gesängnip]trafe

(187 d.s Strafgeschbuchs)

achüßt werden mujjen. chLaÿy

solche widersinnige Ansicht nicht die des Strafgeseßgebers ge- wesen sein könne, ist selbstredend klar.

C { G 7 C4 y 9 F p) A “lt050 D 244 | Menden wir das vorstehend Ausgesührte auf den vorliegenden

Fall an, so is einleulend, daß wix der Ansicht der beiden \rühe-= ren technischen Jnstanzen nicht beilreren können. Nach vier Wochen nach erlittenen Mißhandlungen wax, nach dem oven allegirten At= teste des 2c. Dr. M., bei der T. eine Beule am Hinterkopse vor findlih, welche noch shmerzhaft war, Ferner bestand nod) eine „allgemeine Schwäche in ansehulihem_ Grade, wie der |chwache, (leere Puls, der matte Blick, der Gesichtsausdrud, die langjame und halblaute Sprache und _der unsichere Gang beweisen“. M lih set der Arzt hinzu: daß die Frau wieder ihre häuslichen, He- \châfte, „wenn auch uur mit großer Anstrengung , verrihtin fônne, Bei ver Erwägung dieses, aljo länger als zwaazig Tage nach der Mißhandlung vorgefundenen frankfhaften Zustandes wird zunächst um so

eitigen sein, als tie

nehr jeder Verdacht einer bloßen Simulation zu bes 118 Ti tägliche forensische Erfahrung {chrt, wie häusig gerade in L N ei qus nahe liegenden egoistischen Gründen Krankheiten, die gar n G o 5 handen, simuliri oder unbedeutende Nebel in e E Höchste übertrieben werben. Wenn nun in diejer Aeg Gu niht in Abrede zu stellen, daß mehrere vom Dr, M. geschilderte Symptome, wie die langsame, halblaute Sprache, der unsichere Sang, der Gesichtsausdruct, einem bloßen Verdachte einer absichtliczen Pro- dukiion derselben vor dem Arzte allerdings Raum geben, was von der \chmerzhasten Beule gewiß nicht gilt , ]0 ist doch nicht zu e kennen, daß in der ganzen geschtlderkten Symptomengruppe eine vo f fommen innere Wahrheit ist, und daß der 2c. Dr, M. eben in dei Schilderung dieser Symptome hcewiesen hat, daß es ihm daran lag, nit blos sein subjeîtives Urtheil , daß die Explorata Zes und angegriffen sei, abzugeben, jondern dics durch die Angabe A lier Befunde zu motiviren. Hiernach 1st im zuzutrauen, P er von einem blos simulirten Krankheitszustande sich nicht A haben blenden lassen, und anzunehmen , _daß die geschilderte Gesundheits- törung thatsächlich noch am 98, Juli bestanden habe. daß dieser krankhaste Zustand 4 roirflidh Mißhandlungen gewejen M ai F Q t oan et Das Erstere Tann und nicht etwa aus anber LBei\e enijtanden E S A hs abec nicht bestritten werden. Denn nicht nur, M Deuls 6 Hinterkopfe , dergleichen fruher zwel, vorhanden gew VUEN N handgreiflicher Ueberrest der augenblicklien A e (Su \chláge war, so ist auch aus dem ganzen ges e E ü Einwirkungen der Mißhandlungen offenbar, das E L sache, als eben die rohen BeschIvi gungen, "tf die Ls E als Veranlassung dazu angenommen werben fann, N S E achtundzwanzig Tage nachher shwach, angegri}sen [4 s O Indem wir nun, zurückgchend auf unjere obigen Ausführun gen, bewiesen haben, daß in Folge der, R gen, bei ihr noch na Ablau} yon zwanzig Lagen leiden, allgemeiner Schwächezusto, vi b, handen, und daß sie in derselben De E L Tes, gewesen, in demselben Maße, wie A zwanzit ( nur, „mit großer Anstrengung ll arbeiten, arbeitsunsähig gewe|n, geben wir | trium dahin ah: daß die der 2c, T. am legungen. sür \chwere buchs zu erachten seien.

e ( 4QLI Berlin, den 1/. November 1594.

Sodann wird nachzuweisen sein, cine unmittelbare Folge der

im Sinne des §-

Königliche wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwejen.

(Unterschriften,)

fügten Berlegun- in Allgemein- eine Krankheit vor- | noch nuit wieder im Stande |

sondern | d V, O noch \cließlich unser Superarbi-= |

97 und 28, Juni d. J. zugefügken Ber- f 103 des Strafgeseß-

Finanz-Ministerium.

Verfügung vom 19, Dezember 1852 betreffend die Berechnung der Dienstzeit der bei der Kataster- Aufaahme beschäftigt gewesenen Beamten.

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 14ten September d. J. eröffnet, daß bei F. sistellung der Dienstzeit behufs Pensionirung von Staatsvcanmten, namentlich cuch dec Steuer= Empfänger, welche auf Grund Ler Allerhöchsten Kabincis - Ordre vom 28, Jauuar d. J. Pensions - Ausprüche erworben haben, die Zeit, während welcher dieselben vor ihrer Uebernahme in die pen- sionsberechtigte Stelle bei der Aufnahme des Grundsteuer-Katasters in den westlihen Provinzen beschäftigt gewesen sind, nur in dem Falle mit in Anrechnung gebracht werden darf, wenn sie dabei, als vereidigte Feldmesser (Kataster-Geometer) fungirt haben. In einem solchen Falle is die fraglihe Dienstzeit vom Tage der eidlichen Ver-= vslihtung des betreffenden Beamten als Feldmesser zu berechnen, unter Berücksichtigung jetoh der Vorschriften in den Sd. 9 unb. 10 des Civil - Pensionsreglements vom 30, April 1825 wegen Nichtan- rechnung ter Dicnstzcit vor dem zurückgelegten 20sten Lebensjahre, so wie derjenigen Jahre, während welcher der betreffende Beamte etwa im Dienste eines fremden Staates oder einer Gemeinde, Eisenbahngesellschaft 2c. gestanden hat. E

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß hinsichtlich derjenigen Steuer - Empfänger, welche den allgemeinen Diensteid als geprüfte Feldmesser nicht geleistet haben, vielmehr bei der Kataster - Auf= nahme nur als Diätarien (Gedingarbeiter) beshäftigt gewejen sind, die Anrechnung der Zeit threr Beschäftigung beim Kataster behufs ihrer Pensionirung niht ohne Weiteres erfolgen kann.

Berlin, den 19, Dezember 1852.

Der Finanz -=- Minister. An Gi rv 7 q! C , N , c \ A die Königlichen Regierungen in Minden, Arnsberg, Münster, Koblenz, Dussel= D

orf, Kölu, Trier und Aachen.

M ov fi O Qa 4853 Verfügung vom 19. Fanuagai 1399, die Extraordinarien-Rechnungen der

Lf p O: Oli (O2) i ata. Ml oigor Nr Lil Cirkular-Verfügung vom 22, April 1854 (Siaals- AUzZelget 17- 140,

S. 308,

Auf Ew. 2c. Bericht vom 18, v. M. u. J. wird genehmigt, daß der durci Zusammenstellung der Extraordinarientitel der Haupt= ämter gebildete, bisher bei der dortigen Provinzial-Steuerkta|se ver- cinigie Gehaltversparnißsonds auch künstig nur bei etner Kasse ) bei der dortigen Regierungs-Hauyptkasse verwaltet werde. Dagegen sind die nah der Cirkular - Verfügung vom 22, April V. Ss, (Staats-Anzeiger Ne. 1406 S. 05) pos. 7 in den Extra- ‘rdinarien - Rechnungen der Hauptämter, fUr Rechnung der General-Staatôkasse nachzuweisenden Remunerationen und Un- terstüßungen von jedem Hauptamte derjenigen Regierungs - Hauptkasse, an welche dasselbe seine Einnahmen abzuliefern hat , aufzurecnen, Diese Aufrechnungen sind auf die wirklich geleisteten Zahlungen zu beschränken und nur leßtere in den Extraordinaricnrehnungen naH- zuweisen. Die von den Ew. 2c. im Lause des Jahres zu Remune= rationen und Unterstüßungen zur Verfügung gestellten Fonds un- verwendet gebliebenen Beträge bleiben unverausgabt und sind der

General-Staatsfkasse nicht in Aufrechnung zu hringen. ;

Bei dem am jedesmaligen Jahresschlu}se vorzulegenden Nath- | weise über die Verwendung der in Rede stehenden Gonds sind die | Regierungs-Hauptkassen zu bezeichnen, von denen die _General- | Staatskasse die für 1hre Rechnung geleisteten Zahlungen 1n Aus- rechnung anzunehmen hat.

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- ? ( Cracita ( Berlin, den 19. Fanuagr 1899

und zwar

D G, 3)

Der Finanz-Minister.

An i ut ha

den Königl. Geheimen Db r-Finanzrath 2c. A. zu Köln.

Schreiben vom 7. Dezember 1852 betrefsend die Tarifirung von Waaren aus Perlmutter und

ähnlichen Muscheln. Einer Hochlöblichen Zoll - Direction beehre ih mich, den mit