1853 / 29 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

fern nicht der Administrationsrath für dieses leßte Drittel cinen ferneren Aufshub der Zahlung für drei Monate beschließt.

Die Einzahlungen des ersten Drittels geschehen bei den Herren: Salomon Oppenheim junior & Comp, zu Köln, Bechet Dethomas & Comp. zu Paris, und bei der General-Direction der Gesellschaft zu Aachen

und die weiteren Einzahlungen bei jenen Banquiers, welche der Administrations-Rath bezeihnen wird.

Nr t. b.

Ueber die geschehene erste Einzahlung wird eine einfache Quit= tung gegeben. Bei der zweiten Einzahlung wird einem jeden Un- terzeicner von Actien eine mit einer Ordnungsnummer versehene provisorisde Bescheinigung ausgehändigt, welche sich über die Ge= sammtsumme der gemachten Einzahlungen erstreckt.

M Erst bei der leßten Einzahlung werden den Unterzeihnern die Actien selb| zugestellt.

Art. 7.

Die provisorischen Bescheinigungen können übertragen werden; doch muß der Uebertrag von dem Cedenten und Cessionar unter- schrieben sein und in den Registern der Gesellshaft vermerkt werden,

Auf den provisorishen Bescheinigungen wird durch einen Administrator der Gesellschaft oder durch cine andere hierzu befon- ders delegirte Person der geschehene Uebertrag notirt.

Die Gesellschaft kann verlangen, daß die Unterschrift der Par- teien amtilich beglaubigt werde.

| Der erste Zeichner sowohl als auch die Cessionare bleiben bis zur erfolgtcn vollen Einzahlung des Actienbetrages verpflichtet.

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Cf,

| Für jede Summe, deren Einzahlung verspätet wird, find zur

Gesellschafts-Kasse fünf Prozent Zinsen vom Fälligkeitstermine ab, ohne daß es dieserhalb einer gerichtlichen Aufforderung bedarf, zu h leisten.

j Art, N

Wenn die Einzahlungen nicht rechtzeitig gemacht werden, so » werden die Nummern der Betheiligungstitel, welche im Rüdstande sind, durch die im Artikel aht und dreißig aufgeführten Zeitungen veröffentlicht. Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlidung hat die Gesellschast das Recht, diese Titel durch einen Makler für Rednung und auf Gefahr des im Rücfstande befindlihen Zeichners verkaufen zu lassen. Solche Betheiligungstitel können zusammen oder einzeln an einem oder an verschiedenen Tagen, ohne vorherige Jnverzugstellung und ohne gerichtliche Förmlichkeiten verkauft werden.

von Rechts wegen nichtigz; den Ankäufern werden neue Certifikate unter den nämlihen Nummern ausgefertigt.

Die Ausführung der in diesem Artikel vorgeschriebenen Maß- regeln \chließt die gleichzeitige Anwendung der gewöhnlichen Rechts- mittel von Seiten der Gesellschaft niht aus.

Art 10

Der Erlós aus dem Verkaufe nah Abzug der Kosten gehört | der Gesellschaft, welhe denselben zur Tilgung ihrer Forderung nach | Vorschrift des Geseßes imputirt. | Reicht dieser Ertrag nicht aus, um die Schuld des expropriirten

Actionairs zu deen, so bleibt derselbe für die Differenz verhaftet, so wie ihm aber auch ein etwaiger Uebershuß zu Gute kömmt,

Nrt. 14

Die Actionaire sind nur bis zum Betrage der von ihnen ge- zeihneten Actien verpflichtet. Das Ausschreiben von darüber hinausgehenden Einzahlungen ist untersagt.

Urt. 12.

Das Gesellschafts-Kapital kann nah einem auf den Vorschlag des Adminisirationsraths gefaßten Beschlusse der General-Versamm- lung, welher jedoch der landesherrlihen Genehmigung unterworfen ist, auf drei Millionen Thaler preußisch Courant oder elf Millionen O A S A erhöht werden,

| e neue Cmission geschieht zu den von dem Administraticns- 1 rathe festzustellenden Preisen und Bevinklnden, L Aua

H Art. 13,

Die Actien lauten auf jeden Juhaber und sind ir

Le 2 I O : 1 deutscher

und französischer Sprache nah dem Schema A, O z Dieselben werden mit einer laufenden Nummer versehen, aus

dem Stammregister ausgezogen und von zweien Administratoren und

Die provisorischen Beschcinigungen der verkauften Aktien sind |

186

dem General - Direktor unterzeihnet. Jeder Actionair hat das Recht, seine Actien in die Gesellschaftskasse zu deponiren.

Art 14.

_Die Zinsen und die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschast in fünf Jahren, und zwar die Zinsen vom 1. April und die Dividenden vom ersten Oktober an gerechnet.

Ar l 1 Si

Die Actionaire, die kein besondcres Domizil in Aachen gewählt haben, sollen so angeschen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Aachen gewählt.

Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs sind nit besugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie fönnen dieselben vielmehr nur zusammen und zwar nux durch eine Person wahrnehmen lassen.

At Lo.

Der Uebertrag der auf jeden Jnhaber lautenden Actien erfolgt durch die cinfahe Uebergabe des Titels.

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Die Actien werden jährlich mit fünf Prozent aus dem Ueber- shuïse, den die jährlichen Jahres-Abschlüsse ergeben, verzinst.

Ungeachtet dieser Bestimmung geuießen die Actien jedenfalls für den auf höchstens zwei Jahre nah erfolgter landesherrlicher Genehmigung dieser Statuten festgestellten Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternebmens bis zum vollen Betriebe erfordert, fünf Prozent Zinsen,

Die Zinsen erfallen am ersten April eines jeten Jahres; die Zahlung erfolgt nah der Wahl eines jeden Kctionairs bei den Banquiers der Gescllschaft zu Paris, Aachen, Köln und Berlin.

Mit dem einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine Vilanz oder ein Inventac des Aktiv - und Passiv - Vermögens der Gesellschast errichtet, in den ersten sechs Monaten des folgen- den Jahres geschlosscn und in ein dazu bestimmtes Buch eingetra- gen werden. |

Der nach Abzug des Passivs bleibende Ueberschuß des Akt19s bildet den Gewinn der Gesellschaft.

Sobald die Manufaktur und ihre Zubchörungen in vollständiger Thätigkeit sind, und spätestens am einunddreißigsten Dezember ahtzehnhundert fünfundfunfzig sollen das oder die Kontos, welche das Anlage =- Kapital aller bis dahin erworbenen Immobilien, sie mögen zu den fertig gestellten oder unfertigen gehören, und der zur Fabrication oder Administration gehörigen Mobilien darstellen, in den Büchern der Gescllschaft geschlossen werden, und können die- selben weiter nicht mehr durch Ausgaben für Unterhaltung, Verän- derungen oder Verbesserungen abgeändert werden ; auch sollen jähr- lih durch das Gewinn- und Verlust-Konto zwei Prozent zur Til- gung des so dargestellten Anlage-Kapitals verwendet werden,

Ur 19,

Von dem Gewinn werden vorweg genommen :

1) fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds, 2) fünf Prozent für den General-Direktor, 3) zwei Prozent für Dienstbelohnungen der Spezial - Direktoren

und aller anderen Beamten, welchen die Administratoren auf den Vorschlag des General-Direktors solche zu bewilligen für gut finden.

Sollte diese Summe zu dem angegebenen Zwecke nit ganz benußt werden, so wird der nicht benußte Theil dem Reservefonds einverleibt. Der Ueberschuß soll alsdann zunächst zur Zahlung der im Artikel 17 stipulirten Zinsen verwendet, und der etwa ver- bleibende Rest in der Art vertheilt wrden, daß die Actionaire da- von zwei und neunzig Prozent und die Administratoren davon acht Prozent erhalten.

Axt. 20;

Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von Der General - Versammlung der Actionaire genehmigten Vorschlag des Administrationsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen.

Sobald der Reserve-Fonds die Summe von zweimal Hundert- tausend Thalern erreicht hat, kann die im vorhergehenden Artikel unter eins erwähnte Vorausnahme der fünf Prozent durch einen Beschluß der General - Versammlung einstweilen aufgehoben oder vermindert werden.

Axt: 24,

Die Dividenden werden den Actionairen jährlich am ersten Oktober an den nämlichen Orten ausbezahlt, wo die Zahlung der Zinsen erfolgt. A i Die Auszahlung der Dividenden geschieht gegen Aushändigung der Dividendenscheine „(Schema B)“, welhe den Actien beigefügt sind, und an den Inhaber dieser Séheine,

Verwaltung. Arx t. -22.

von einem aus zehn Mitgliedern D

C- General = Direkto

Ov

Die Gesellschaft wird vo A stehenden Adètministrationsrathe und von etnem verwaltet,

Urt. 23. - e Qa lin

Die Administratoren werden von der General - Versammlung der Actionaire ernannt. t s

Ihre Functionen dauern sechs Jahre und thre Namen werden in den im Artikel acht und dreißig erwähnten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. L E

Der Administrations - Rath besteht fur die erien [qo 77 aus den Herren: :

Andreas Köcli des Administrations-Raihe Cr Nati (ck olbera t Fabrication zu SToLLtrg 5 e i A ei ; U Andreas Johann Joje ph P erier, vormaliger Deputir- ier Regent der Bank von Frankrei, Administrator der Gesellschast veille Montagne“ und der Gruben zu Anzinz _ : i ens De Inn, vormaliger Deputirter „Und ck¿qatarath, Administrator der Eisenbahn-Gesellschast von Wrieans 4144 3 ar 4 41) s 3 # : s | t: ; : 2, ov (Besellschaft des „Credit toncier* zu Paris ;

Der WEILRIW Mj E 9 : K S On ; Ge s ; des Banf. Louis Ernest Musnier, Banquier, Mit-Gerani des an d H 14 6 H Yas &% # ata % Abs / 2 : s M : N G e bauses Bechet-Dethomas X Compagnie und Administrator der Ve- R / A A : z tor sellschaft für Vergbau und Zinkfabrication zu Stolberg, Sohann Baptist Ludwig Julius Roux, vormaliger

E E s V q S bft L Á 2 n S A A o Q n Y ta RBanguier, Administrator der Gesell\@a}t qur Bergbau und Zinfsabri ati u Stolberg und der Bergwerke und Eisenhütten von

As SBanttvtor. Vice - Vräsidont vormaliger Deputirter, DIcé - P rasiden! 3 der Gescllschaft für Bergbau und Zink-

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diese alle zu Paris wohnhaft, : t Ut

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A uN C{ % f U 4H A- 2 4 0 N dor (Y if “1 CITt L A =- und Prasident des Administrations-Rathes der Oerlellschaft fur Derg

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Diese Actien werden, um als Bürgshast Gesellschaft hinterlegt. E Dieselben sind, so lange die YUnCcient dauern, unveräußerlich. Art. 26.

Der Administrationsrath ernennt? unter scinen Mi Präsidenten und einen Vice-Präsidenten.

Jhre Functionen dauern ein Jahr werden.

Sind beide abwe anwesenden Mitglieder ihre Stelle.

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Erledigt sich die Stelle eines Administrators, so wird dieselbe provisorisch vom Administrationsrathe besetzt.

Dieser hat aber die von ihm getroffene Wahl ver nächsten General - Versammlung vorzulegen und von ihr geht die definitive Ernennung aus. L N

Der auf diese Weise ernannte Administrator übt aber sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen desjenigen, den er vertritt, aufgehört haben wurden.

Nt, 29

Der Administrationsrath versammelt \sich, so oft er es für ns- thig erachtet, aber wenigstens einmal im Monat, entweder zu Aachen oder zu Stolberg nah der Wahl des General-Direftors.

Die Beschlüsse desselbzn werden nah Stimmenmehrheit der an- wesenden Mitglieder gefaßt. E : : e |

Jm Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit jene des Vice-Präsidenten oder, wenn auch dieser abwesend 1st, des Alters-Präsidenten.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Administratoren und des General - Direktors er- forderlich.

: In den Fällen, wo der General-Direktor den Sibungen des Administrationsrathes nicht beiwohnen würde , können gültige Be- hlü}e nur gefaßt werden, wenn funf Administratoren daran Theil nehmen. E Die Protokolle über die Versammlungen des Administraitons- ratbes werden in cin besonderes Register eingetragen und von allen anwesenden Mitgliedern und von dem General-Direktor, wenn

er an der Berathung Theil genommen hat, unterschrieben.

Der Administrationsraih nimmt von allen Geschäften der Ve- sellschaft Kenntniß und beschließt über Alles, was dieselbe betrifft : Namentlich: : E bestimmt er die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Erforderniß, die Art und Weise, so wie die Bedingungen der zu machenden Anleihen ; S D iber die Ankäufe und Verkäufe von Jmmobilien, Maschinen und Urstoffen, die zux Fabrilation erforderlich oder über- flüssig sind; über neue Bauten, große Reparaturen an ven Im- | mobilien und die Errichtung neuer Etablissemente; über alie Ver- | tráge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Abjabes | ver Produkte der Gesellschaf! beziehen. -* A Auf den Vorschlag des General-Direktors ernennt und eyt | der Administrations-Rath alle Agenten und Beamte ; er bestimmt | ihr Gehalt und die allgemeinen Verwaltungskosten ; “er is befugt, | über Alles, was das Interesse der Gesell)chast betrifft, Verträge | abzuschließen, sih zu vergleichen, zu kompromitiiren und zu sub-

| stituiren. S A N fi G, E L N of Q ie f h | Endlich kann der Administrations-Rath, dejsen Desugnie YS oben nur in erwähnendem und nicht in beshränkendem Sinne au]

Ç B U , t r - ( (4 x A Gu A Aa N Gvoaeln Rn P ‘v a0 1D otn aczahlt find, alle anderen BerwaliungS=AUPTEGEH, ohne 1rgend fin

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quf irgend ein Gehalt; sie genießen keinen anderen De E denjenigen, welchen die Vorwegnahme der im Artikel g f O wähnten acht Prozent des reinen Gewinnstes ihnen gewahr.

Ihre Reisekosten werden ihnen erhebt. O Die Vertheilung der acht Prozent erfolgt unter 01e Administr a- | toren zu gleichen Theilen.

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General - Direktion. TIC L 00,

| Die Gesellschast hat einen General-Direktor, welcher aus den | Vorschlag des Administrations - Rathes von der O lung der Actionaire ernannt und desen Namen 1in den im O acchtunddreißig erwähnten Tagesblättern öffentlich bekannt gemach!

wird.