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Er kann seiner Functionen wieder enthoben werden durch ein- fache Stimmenmehrheit aller Mitglieder dcs Administraiions-Rathes,
Art. 33.
__ Der General - Direktor wohnt den Versammlungen des Admi- nistrations-Rathes mit berathender Stimme bei.
Att o
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels zweiunddreißig und fraft des gegenwärtigen Aktes wird Herr Ludwig Henoch, Domai-= nenrath und Mitglied des Finanz - Ministeriums des Herzogthums Nassau zu Wiesbaden zum General =- Direttor der Gesellschaft für die Zeit vom dreizehnten Dezember achtzehnhundert zwei und funf= zig bis zum ersten Juni achtzehnhundert fünf und sechszig er= nannt.
Derselbe kann während dieser Zeit nur auf den einstimmigen Vorschlag sämmtlicher Mitglieder des Administrations-Rathes durch einen Beschluß der General - Versammlung aus dringenden Grün- den von seinem Amte entlassen werden. Die Entscheidung darüber, ob solche dringende Gründe vorliegen, steht lediglih der General- Versammlung zu.
Das jährliche Gehalt des Herrn Hen och is auf dreitausend zweihundert Thaler preußisch Courant oder zwölftausend Franks bestimmt.
Derselbe bezieht außerdem die fünf Prozent aus dem Gewinn, welche in dem Artikel neunzehn dem General -Direklor ausgewor- fen sind.
Auch hat derselbe einen Anspruch auf cine freie Wohnung am Sitze der Gesellschast.
Er verpflichtet sich, zweihundert Aktien der Gesellschaft zu be= halten und in deren Kasse als Bürgschaft zu hinterlegen. Diesel» ben sind während seiner Amtsdauer unveräußerlich.
Axt: 395.
Der General-Direktor ist unter der Autorität des Administra- tions-Rathes mit der Ober-Aufsicht und der obern Leitung der Fa- brication der Produkte und aller Etallissementz2 der Gesellschast heauftragt.
Er hat den Transport der rohen und fabrizirten Waaren, so wie den Verkauf derselben im besten Interesse der Gesellschaft zu bewerkstelligen oder bewerkstelligen zu lassen.
Er hat alle zur Unterhaltung des Eigenthums der Gesellschaft erforderlichen Arbeiten anzuordnen, alle Ankäufe der zum Betriebe und zur Fabrication nöthigen Werkzeuge und Geräthschasten abzu- schließen.
Er hat alle Beschlüsse des Administrations-Rathes auszuführen, alle Rechte der Gesellschaft im Namen derselben auf gerichtlihem Wege geltend zu machen und zu vertheidigen, die Korrespondenz zu
leiten und zu unterzeichnen, die Rechnungen mit den Schuldnern |
abzuschließen und alle eingehenden Gelter und Valuten zu empfan= gen und darüber zu quittiren, auf die Debitoren und Banquicrs der Gesellshaft zu trassiren, auch die kommerziellen Papiere zu en- dossiren.
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General-Versammlung der Actionaire. Axt, 36,
¡2 Wie General - Versammlung vertritt die Gesammtheit der Ac- tionairez ihre Beschlüsse sind sür alle, selbst für die abwesenden, verbindlich,
Nr 3/.
Die General-Versammlung besteht aus denjenigen Actionairen, welche Jnhaber von wenigstens zehn Actien sind.
Jeder hat so viele Stimmen, so viel mal er zehn Actien besißt,
Niemand fann aber mehr als vierzig Stimmen haben.
Die Actien werden vierzehn Tage vor der General-Versamm= lung entweder bei den Banquiers der Gesellschast oder bei dem SenecoDirettor hinterlegt, welche dagegen dem Deponenten cine Cmpfangebescheinigung und eine auf seinen Namen lautende, Pper= sönliche Eintrittskarte aushändigen,
Der Actionair, welcher befugt ist, den Versammlungen heizu= wohnen, kann auf Grund einer Spezial - Vollmacht sich daselbst durch einen anderen stimmberechtigten Actionair vertreten lassen, L N ir ek bei seinem Eintritte in die
mmlung zu hinterlegen, nachdem erx fi j 3 Frid ua ma hoichelnigt E / ) sie vorhex als aufrichtig
i Der nämliche Mandatar kann mehrere stimmberechtigte Actio= naire vertreten; ex hat alsdann so viele Stimmen, als seine Man= danten gehabt haben würden, ohne jedoch die Höhe von vierzig
Stimmen, seine eigenen Stimmen ungereckchnet, übersteigen zu dürfen.
Att. 38,
Die Gencral - Versammlung findet zu Aachen im Monat Mai cines jeden Jahres statt.
Der Tag und der Ort der Zusammenkunft wird den Actionat- ren einen Monat vorher durch Anzeigen in einem oder mehreren öffentlihen Tagesblättern der Städte Berlin, Köln, Aachen und Paris bekannt gemacht.
In dieser Versammlung statten der Administrations-Rath und der General-Direktor Bericht über die Lage der Gesellschaft ab.
Die vorgedachte öffentliche Anzeige sowohl als die von der Gescllschaft ausgehenden Veröffentlichungen überhaupt sind in dem zu Berlin herauskommenden Königlih Preußischen Staats- Anzeiger, sowie in den Zeitungen, die zu Köln und Aachen unter der Benennung „Kölnische Zeitung“ und „Aachener Zeitung“ er- seinen, desgleichen in dem „Journal de l’Empire‘“, dem „Constitu- tionnel‘“, dem „Journal des Debats‘ und dem „Journal des chemins de fer“, welhe in Paris herausgegeben werden, bekannt zu machen.
Sollte eines diescr Blätter aufhören zu erscheinen, so ist der Administrations-Rath befugt, ein anderes Journal an dessen Stelle zu bezeichnen ; er ist jcdoch verpflichtet, davon die Actionaire durch eine öfentlihe Bekanntmachung in den übrigen obenerwähn- ten Blättern, welche fortdauern, in Kenntniß seben.
Nvt. 39.
Die General - Versammlung kann durch einen Beschluß des Arministrations-Rathes außerordentlich zusammenberufen werden.
Dem Administralions-Rathe steht die freie Entscheidung darüber zu, ob der Gegenstand der Zusammenberufung in den Anzeigen der Tagesblätter näher angegeben werden soll, mit Ausnahme des Falles des Artikels fünfundvierzig.
Jedenfalls müssen diese Anzeigen immer ausdrücken, daß die Versammlung cine außerordenilice ist.
A T f 40,
Der Präsitent des Administrations-Rathes führt sowohl in den ordentlichen als ten außerordentlichen Gencral-Versammlungen den Vorsitz die beiden meistbetheiligten Actionaire sind Skrutatoren, und wenn sie es ablehnen, die beiden, welche nah ihnen die meisten Actien besien, und sofort bis zur Annahme.
Der Secretair wird von den Mitgliedern des Büreaus ernannt.
Die Protokolle der General-Versammlung werden dur einen Notar aufgenomniei!,
Ar,
v Qa Co av Maf G 2 (Pi r 2 G) (a2 der Mitglieder des Administrations - Rathes Direkt
direktors werden durch ein notarielles Attest
Die É und die geführt,
) «b 4, Legitimation
C N {
20 des General -
Die Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rechnungen und über alle Vorschläge, welche ihnen seitens des Administrations-Rathes gemacht werden.
Sie crnennen die Administratoren nach absoluter Stimmen- mehrheit und durch geheimes Skrutinium.
Auf den Vorschlag des Atministrations-Rathes ernennen ste den General - Direktor, bestimmen dessen Gehalt, die ihm zu bewilligen- den Vortheile und die von ihm zu leistende Bürgschaft, — Dies Alles jedoch ohne Präjudiz der im Artikel vierunddreißig enthalte- nen besonderen Bestimmungen.
Art, 43,
Die já{rliche General-Versammlung ernennt drei Kommissarien, welche den Auftrag haben, die Rechnungen und Bilanzen zu untker- suchen, welche der nächsten Versammlung von dem Administrations- Rathe vorzulegen sind.
Die Functionen dieser Kommissarien fangen erst einen Monat vor Ablegung der Rechnungen an die General-Versammlung an und hören mit dem S@(lusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Mcnats ihrer Functionen untersuchen die Kommissarien am Sihe der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der General-Versammlung einen Bericht.
Dieser Bericht muß dem Administrations-Rathe acht Tage vor der General-Versammlung mitgetheilt werden.
Art. 44,
Alle Beschlüsse der General-Versammlungen werden mit ab- soluter Mehrheit -der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, wit Auanahms des im folgenden Artikel fünfundvierzig vorgesehenen Falles,
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Die Stimmen werden öffentlich, oder wenn zehn Mitglieder es verlangen, geheim abgegeben. Art. 45,
Die außerordentliche General-Versammlung tann auf den Vor- schlag des Administrations-Rathes und vorbehaltlich der landesherr- [ichen Genehmigung, mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stim- men der anwesenden Mitglieder Modisicationen, Zusäße und Aen- derungen in den gegenwärtigen Statuten machen. N
Der Administrations-Rath hat im Voraus schon die volle Er= | mächtigung, in alle Aenderungen einzuwilligen, welche die Landes- | regierung an den von der General - Versammlung später bes hlosse- nen Modificationen und Zusäßen vorzuschreiben für nothig crachken sollte.
(A und Liquidation,
U L 406,
{uflösung der Geselishast fann erfolgen, wenn die Ber: Halfte des Grundkapitals übersteigen und wenn sie gleih- einer Anzahl von Actionairen verlangt wird, die wenig-
i Viertel der Actien repräjentiren. A i
¡ie Befugnisse der Königlichen Regierung zur Auflösung der in Gemäßheit des Geseßes vom neunten November
| hierdurch nicht verändert.
HipvpiA v DeN und vierzig werLtn
Al oie Gründe der Auflösung sich vor der. Zeil, mo Lie
ck nton Die : S Le 3% A Laa Fattfindet ovachen {v it Der Hd s hrliche General-Berjammung E O S fe A A , S L L, Nt tor Sitofolhhe autteraecr Poi 4 au Peruten. ministrations-Hath vVerpIciei, DIFIeIDE G erge gyn) zl berufen
( L E G L H kommt v
2 auidation wird durch den Administrations Rath bewirkt, diesem Behuf drei seiner Mitglieder und zwei Stellver- dur die im Artikel achtunddreißig 1, ebenso wie die Namen General - Ver-
treter erwählt, deren Namen \ezeichneten Blätter bekannt gemacht werden, eno von drei zur Aufsicht über die Liquidation duich die ammlung ernannten Mitglieder derselben. E L Die General - Versammlung bestimmt die Entschädigung de
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Die Liquidation s-
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Mitalieder des Administrations - Rathes, welche
Kommisston bilden. j S E
Ì Cc É G. Sar Momalniltrgatigns8-Rat
Diese Kommission erseßt unmittelbar den Ami ftrations-RNath Sue d b f Üb 445 471 / + f 2 ‘
nd den General-=BVirellor. ; M ali
N C LS { 004 wom al vot oiDot im Dag (f. Dieselbe it mit der nöthigen Gewalt bekleidet, um das „Mobi A R 1 S Sp “: N L S c A pn N “ Ao +f 041
und Immobiliar-Vermögen De ellschast zu verwerthen.
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Dieselbe kann verkaufen, au] qütlichem Wege verhandeln, Zu
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l L 1 r Ge 1 L LLOS 11 M Ÿ Dor (5 rel C C F llen Vertragen und uge] tandni}jen im Namen der Gejeuhchasi Einwilligung aeben, fompromititren U CL alle STreIllgieilti a0 r E N Uo Sas hotvote n T Ansvrüche sich vergleichen, den gerichtlichen Weg betreten, 4435 4 t 1 v9; ck T % ê «J / / , ( L C L Io llen obigen Fällen jubuitulren. 5 Die Beschlüsse der Kommission werden na
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den Folgenden.
Vorx dem Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, A quidation begonnen hat, ist die Liquidations-Komm1|}jon V L die Actionaire unter Beobachtung der 1m bestimmten Formen und Grijten zu ustand der Liquidation vorzulegen. ; Die Versammlung bestimmt ¡odann Dei velchem die Liquidation zu beendigen isl,
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Alle Streitigkeiten, welche |ich zwet
Beziehung auf die Gesellschast oder deren A i E E! i L Qb T PD or werden durch Schiedsrichter entschieden. Das Schiedêgericht wird aus drei iber deren Wahl sich die Parieten
So haben: im Falle dies nil g Age R a blo! Brot SMledamänne! fleißigeren Theiles die drei Schiedomame" l 6) A A 9+ des Handelsgerichtes zu Aachen ernannk,
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Artikel ahtunddreiß1g
sammen zu rufen und ihnen den
Netionairen 1
; Ge» vleoleóeh FAnnen luflösung erheben {0nnen,
Schiedsmännern geviudel, binnen aht Lagen zu e1nigen , z e , 1 A 3 F Bo Î ï 7 L 5 cht geschieht, werden auf l As Es
901 dem P rastdenten
Die Schiedsrichter erkennen in leßter Jnstanzz ihr Urtheil kann weder durch Berufung, noch durch rêquete civile, noch durch Cas- sations-Rekurs angegriffen werden.
Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitfrage sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Jnter- ese haben, ein einziges gemeinschaftliches Domicil zu Aachen zu wählen, in welchem ihnen alle 9rozessualische Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, jo ist die Gesell- {aft befugt, ihren alle Significationen in einer einzigen Abschrift auf dem Secretariate des Handelsgerichtes zu Agchen machen zu lassen.
Axt, 94
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrehtes für immer oder für einzelne Fâlle zu bestellen, Dieser Kommissarius fann nicht nur den Ge- sellshafts - Vorstand , die General - Versammlung oder sonstige Or- gane ver Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathun- gen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnun- gen, Registern und den sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken fowie den Kassen und Anstalten der Gesellschaft Kenntniß und Ein- iht nehmen,
G + [N M. D 44
u 11 a S tw f E, K C G Co “A0 S H Mey (A p Her deuifche ext DICIET T OeUT) cher Unn i [ranaot er rae c L L L E E {5 n ata konbo 4 KkotracnTten abarcfaBien Staluten 11 als der auen maßgebend zu betraten.
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Ludwig Henoc von Wiesbaden wird hiermit volle Gewalt er- theilt, um die landesherrliche Genehmigung der gegenwäritgen Dtag- | lig einverstanden
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tuten nachzusuchen, und im Falle sie unter sich völ sind, in alle Aenderungen Und Zusäße einzu Landesregierung verlangt werden möchien, A E S Die beiden Herren Wilhelm Riß und LuL wig, Hen oh nnen sich zu dem vorgedachten Zwecke noch etnen ritten adjungiren, 5 4 welche die gegenwarligen
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E W J Gesellschast: Aachen.
der 7 500,000 Franls in 20,000
Actie No.
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100 Thaler Preuß, Cour. oder 3/9 Franks,
U - L E A M obios 1thor 544 ï U þ Betrag dieser auf jedem Juhabex lautenden Actie Über einzundet! r R fünf und fiebenzig Franis if
ul ant Der dreihundert Í I A fh R ver Actien - Gesellschast der Aachener Spiegel - Manufaliur
VDreußi|ch (2 E v (P 4 í 0 (Ui F 6 b L orghlt worden ea ii I C 9 i. Aachen, den ..--.- ln Administratoren.
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Dex General -Diretior.
A,
anon ynl ©
glaces d’ Aix la Chapelle, [D
ordonnance de »a Majesté le Rox de Prussé | Ou «, Janvier 4893. | Siège de la Société: Aix la Chapelle.
9 000,000 Thalers 0u 7,000,000 K rancs,
Capital L divisé en 20,000 act1ions
Action No. ==== ‘ | Î =+- om ano | e 100 Thalers de Prusse ou de 9/9 L rancs.
Cte action au PpOrteur PepPrésentani
cent Thale S