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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 27, Januar 1853 — betreffend die
Portofreiheit der Korrespondenz der Notare mit
den Königlichen Provinzial-Steuer-Verwaltun- gen in Stempel-Revisions-Angelegenheiten.
Verfügung vom 6, November 1852 (Staais- Anzeiger Nr, 268, S 01593),
Die Post - Anstalten werden unter Bezugnahme auf die Ge= neral-Verfügung vom 6, November v. J- (Staats-Anzeiger Nr. 268, S. 1593) davon in Kenntniß geseht, daß die Korrespondenz, welche die Notare mit den Königlichen Provinzial - Steuer - Verwaltungen in Stempel-Revisions-Angelegenheiten zu führen haben, in derselben Weise portofrei befördert werden soll, wie die Sendungen zwischen
den Notaren und den Stempel-Distributionen in Betreff des Bezuges der Stempel-Materialien.
Die gedackte Korrespondenz wird auf der Adresse mit dem Rubrum: „Stempel-Revijions=Sache“ bezeichnet sein. Berlin, den 27, Januar 1853. Der Minister für Handel, Gewerde und öffent!i&c Arbeiten.
Verfügung vom 27. Januar 1553 — bétrefsend dle
Vergütungen für Gestellung von Pferden
Postillonen nach weiter als nf Meilen èeutfexnt belegenen Orten bei Allerhöchsten Reisen.
und
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Im Einverständnisse mit dem Königlichen Haus - Ministerium wird hierdurch bestimmt, daß bei künstiger Feststellung der im g. 3 der Postfuhr - Kontrakte neuer Form ausgeseßten Vergütun- gen für Gestellung von Pferden und Postillonen nach weiter als 5 Meilen entferni belegenen Orten, zum Zwecke Aler- höchster Reisen , den betreffenden Posthaltern für die ganze Dauer der nothwendig gewesenen Abwesenheit der Pferde und Postil- lone, für jedes Pferd und jede von der Zeit des Abrities von ihrer Station anfangende Stunde 24 Sgr., jedo in allen Fällen, wo diese Vergütung weniger als 2 Rihlr. pro Pferd beträgt, min- destens der leßtgedachte Saß gewährt werden soll, Den Postillonen wird dagegen für jeden angefangenen Tag 20 Sgr. pro Person bewilligt.
Eine Vergütung der reglementsmäßigen Rittgebühren und Trinkgelder für den Hin - und Rückritt der Pferde und Poftillone nach und von dem fremden Orte, so wie der Extrapost - Gebühren für die von leßterem aus verrichteten Leistungen soll in den Fällen, in denen die obigen Vergütungsäbße von 25 Sgr. pro Pferd und Stunde resp. von 20 Sgr. pro Postillon und Tag überhaupt zur Anwendung kommen, nicht mehr stattfinden.
Dagegen bleiben den Postillonen die Trinkgelder für die von dem fremden Orte aus verrichteten einzelnen Fahrten belassen.
Für die Liquidationen dienen, in Bezug auf die nothwendig gewesene Dauer der Abwesenheit der Pferde und Postillone, zu- nächsst die Original - Requisitionen und die von den betreffenden Relais - Kommissarien oder Post - Anstalten zu ertheilenden Atteste Über die Zeit des Eintrefsens und der Entlassung der Pferde, als Beläge. Als Zeitmaaß für den Hin= und RNückritt follen die doppelten Säye der reglementsmäßigen Beförderungsfrislen für Extraposten zur Anwendung kommen,
Die „Bestimmung der heim Abschluß von Postsuhr-Kontrakten in Anwendung zu bringenden Grundsäße“ (§. 11) und die Bestim- mungen über die Reisen Allerhöchster und Höchster Herrschaften, (Abschnitt IX, Nr. 2 der Dienst - Instruction für die Königlichen Ober - Post - Directionen) sind hiernach zu berichtigen resp. zu er- gänzen. 3 O is e, du pen Postfuhr-Kontrakten neuer Form
foladabe Ee ntraft - chließungen dem Schlußsaße des §, 3 gende veränderte Fassung zu geben :
balb U S Gestellung von Pferden und Postillonen außer-
) es Stationsortes, an einem in weiterer Entfernung als
fünf Meilen von der Station belegenen Orte, zum Zwecke Bu
t A bd werden die reglementsmäßigen Vergütungen ge-
Bérlin, den 27, Januar 1853.
Genergl-Post-Amt.
| den indirekten Steuern zu verrechnen sind,
| unmittelbar in die über leßtere pro 1852
Verfügung vom 30, Januar 1853 — betreffend das Verbot der Anwendung des portosreien Rubrums bei Bestellung von Druck- Materialien, Bau -Utensilien 1, resp, bei Uebersendung derselben an Königliche oder Kommunal- Behörden.
Xs ist zur Kenntniß des General-Post-Amtes gekommen, daß Druck-Materialien, Büreau-Utensilien und Bücher an Königliche und an Kommunal-Behörden von den Lieferanten häuftg unter portofreiem Rubrum versandt werden, so wie daß bei der Bestel=- lung von dergleihen Druck-Materialien 2c. nicht selten das porto= freie Rubrum gebraucht wird und daß namentlich in Betreff der von den Königlichen Gerichts - Behörden ausgehenden derartigen Be= stellungen, den Vorschriften des §. 126 der Uebersicht der Porto-
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freiheits-Verhältnisse niht überall entsprochen wird,
Die Post - Anstalten werden daher angewiesen, auf die Befol- gung der im §. 126 und in den §s§. 10.uud .41..dex. Ueberiiht.der
1 Vorschriften streng zu achten
Portofreiheits - Verhältnisse geg l Finleitung der Untersuchung gegen
und in Contravyentiousfällen die Cl1 den Schuldigen zu veranlassen.
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Berlin, den 30,
E R: LCU, : ¿Fl E; ra 1E LITCV Li. E T 2 ä J Cirkfular-BVorsügung vom 13, Vezemer 2 2 hotvoff S ) C C E eno Ol Uu nG U L I L U c I d n 4 ck +4 von den Haupt -Zoll- und Haupt-Sleueramttr? G An don L L, avzulc gen el HNecwhnungen 991 Vet N V EN
Steuern.
Seit dem Erlaß der Rechnungs-Vorschriften vom 5. Dezember 1844 inv in der Buch- und Kassenführung der Haupt - Steuerämter mehrere wesentliche Beränderungen eingetreten, befon- ders in Behandlung der Pensions - Beiträge, der Gefälle - Kredite und der Salz - Revenüen, so wie in Beziehung auf die Zahlungen für Rechnung der Provinzial= und der Centralfonds 2c.
Diese Veränderungen haben eine anderweite Redigirung Des Musters zu den seitens der genannkcn Hauptämter abzulegenden Reehnungen von den indirekten Steuern nöthig gemachk. |
Die für ven dortigen Verwaltungs-Bezirk erforderlihe Anzahl von Dru - Exemylaren nebst Einlagebogen wird in der bisherigen Art von Berlin aus dorthin gelangen.
So weit die aus diesen Formularen ersichtlichen Abänderungen niht {hon durch besondere Verfügungen geregelt und die erforder= lichen Gebrauchs-Anweisungen nik bereits aus dem Vordruck selbst zu entnehmen sind: wird darüber und über die Justification, mit Hinweis guf den Schluß dieser Verfügung, Folgendes bestimmt:
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Ansaß der Amts-Cautionen.)
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In der Cautions-Anzeige bedarf es auch bei den aktiven Beam ten uicht mehr der besonderen Angabe des Cautionsfolls, vielmehr genügt die vollständige Ausfüllung der Kolonnen 9 Via 7 O, S und 9 des Abschnitts B. der Cautions-Anzeige. Dagegen bleibt,
wenn eine Caution vorübergehend oder bleibend, ermäßigt oder deren Bestellung ganz erlassen is, dies in der leßten Kolonne, unter An- gabe des Datums und der Nummer der desfallsigen Genehmigung zu bemerken, und diese Bemerkung, \o lange das Verhältniß fort- dauert, in jeder folgenden Rechnung zu wiederholen.
Bestcht die Caution eines Beamten aus mehreren einzelnen Beträgen so sind solche zu summiren: au ist die Caution eines jeden Beamten, in den Kolonnen 5. und d. dur einen Horizontal- itrih von der nachfolgenden zu krennen.
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2, (Ausscheidung der Salzverwaltung und Tren
nung der Restperiod en.) Da die Einnahmen und Ausgaben der Salzdebitsverwaltung, nad der Verfügung Des Königlichen Finanz - Ministeriums n 415, März 1851" (Anlage L) vom Fahre 1852 ab, gesondert lon so gehen auch die nah den Rechnungen von den indirekten Steuern pro 1851 verbliebenen Besiände und Reste, welche der Salzdebitsverwaitung angehören, | : abzulegenden besondern | Re(Gnungen über, und nur die übrigen Bestände Ind Reste sind ‘in
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die Rechnungen von den indirekten Steuern pro 1852 zu über= | nehmen. : 2 k
Letzteres geschieht, nach der Cirkular - Verfügung des König- | lihen Finanzministeriums vom 8 Junk. d, 3, 1 10,750 und T, 44,048, in 2 Abtheilungen, deren erste die Bestände und Reste aus | 41850 und Vorzeit, und die zweite die Bestände und Reste aus | 1851 nachzuweisen hat.
Was die darunter begrissenen Einnahmereste anlangt, so wer= den solhe, so weit überhaupt dergleichen vorkommen, in der in dem Formular zum Verwaliungsabsch{luß, Seite 2 desselben, durch Vordruck angedeuteten Ordnung aufgeführt, wonächst jede der bei- den Abtheilungen in Einnahme und Ausgabe sür sih abzuschließen und mit einer Bescheinigung der Regierungs-Hauptkasse zu belegen ist, daß derselben Einnahme und Ausgabe vollständig überwiesen sind und daß sie entweder die sich danach ergebende baare Abfüh- rung empfangen odcr den erforderlich gewejenen baaren Zuschuß geleistet hat. Um übrigens den Verbleib der Bestände und Reste, mit welchen die Rehnung für 1891 abschließt, übersichtlich darzu- legen, ist in der Rechnung für 1852 auf der Titelseite der Resten- verwaltung, in Beziehung auf die Einnahme, ein entsprechender summarisher Vermerk zu machen, etwa nach folgendem Beispiel: Ende 41851 verblieben an Bestand und Einnahme- |
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Davon sind pro 1294 a) in der Rechnung vom Salzdelbit vorgetragen
b) in der vorliegeuden Rechnung ange|eßt 1) in der 1sstten Abiheilung der Restenverw: Ung E E {00 9) in der 2ten Abtheilung der Restenverm tung 4100 Summa w. 0. Ein gleicher Vermerî 1jl ZU machen, wenn die Rechnung þÞro 1851 auch mit schüssen und Ausgaberesten abgeschlossen hat. (Svezielle Einnahme -Nachwe isungen.. N achwei-
nannten Hebestellen.)
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L C4 4 4 H ( B n i (1) L U
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Nachdem {cil 1852 die Hebungen zu Kommunal = und provin=- ziellen Zwecken einen für sich bestchenden Theil der Rechnungen ausmachen, sind dieselben, mili den aus den nachfolgenden §§. 9, K und 10 und aus der Nachroei\ung der Mahl=- und Schlachtsteuer ersichtlichen Ausnahmen, aus den der Hauptrechnung beizusügenden cveziellen Einnahme-Nachweisungen auszusch eiden. E
Jn der Nachweisung De! im Etat niht genannten Hebestellen sind also die vorkommenden Abgaben an Braumalzsteuer und Mahl- und Schlachtsteuer nur mit demjenigen Vetrage aufzuführen, Der nach Abzug des darunter beguiffenen Zuschlags Un® Steuerdrit= telô ubrig bleil e
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4a CStempeilste uer» Nachweisung.) Wenn die Zugänge an Stemypelmaterialien von mehrerên Df-
oder Abgänge verschiedener Art vorkommen, |( « à Q
hörden herrühren, \ j Gt OOSEIEN und nöthigenfalls in der lchten Ko
i in den Kolonnen 4 und 7 nfal | t lonne, bei jedem Preissape anzugeben, wie viel von dem Zugang? und von dem Abgange auf eine jede Behörde tri E Der Abschnitt an Sitempelpapier zu Erkenntniqsen sindet sich in dem neuen Formulare niht mehr vor, weil die Erkenntn vel vom Jahre 1852 ab von den gerichtlichen Salarienkassen verre s net werden, ohne daß dafür ein Anfauf von Stempelpapier att: findet. L Da indeß die Recnungen pro 1851 n bestand an Stempelpapier zu Erkenntnissen al bleib in den Rechnungen Þro 1852 nachgewiesin und Ju} den muß, so ist solches mittelst eines, : sung litt. x. einzushaltenden Bogens zu bewirken. Möchte übrigens noG) Stempelpapier zu Exkenntnissen aufgekommen auf diesem Bogen Hinweisung darauf in Der
fügten Wiederholung der Einnahme in Rechnung zu stllen,
ißstem-
abschließen, dessen Ber-
tifizirt wer
sin, {o if
5, (Chausseegeld - Nachweisung.) Die Antheile, welche von | Chausseegelde einzelnen Kreisen, Kommunkn, a1 Privatpersonen zustehen, sollen nach) der Cirfula a9 Königlichen Finanz - Ministeriums vom 44. März L — sofort bei der betressenden Hebestelle, vor der Linie, von sammt - Einnahme abgejebt un Hebungen zu Kommunal - und werden. Es is dies stellen :
provinziellen
oh mit einem Natural-
hinter der speziellen Nachwel-
A c S Lao N,
h im laufenden Jahre ein Geldbetrag fun s derseibe
betreffenden Orts mit auszuwerfen und mit der Stempelsteuer - Nachweisung beige-
dem seitens des Staais erhobenen Aktiengesellschaften oder - Verfügung des ITT, 4394, der Oc- d in den befonderen Nachweis der Zwecken übergesührt
in der Rechnung nach folgendem Beispiel darzu-
„Die Brutto -Einnahme beträgt... ........ 626 Rihlr. — Sgk+ Nach dem besonderen Abkommen sind auf Erhebungskosten zu rechnen. .....--.,,, 460 » — » und bleiben zu theilen... eere ete 466 Rthlr. — Sar. Davon erhâlt: L die Gemeinde zu B. 40 Prozent mit... 186 Rthlr. 12 Sgr. und
die Staatskasse das Residuum mit .… 270m 68 wee 9.
Der Autheil der Gemeinde is Seite 30, Nr. 4 vereinnahmt
1/8 4%) (87/7 § L “ « ; abo s 14201510
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und das Residuum der Staatskasse bier neben stehend, eins{ließ-= l r auf Erhebungskosten gerehneten Einnahme, mit 439 Rthlr. 8 Sgr. in die Linie gerüdt,“ Dem Titel der Einnahme v0!
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unverpachteten Hebestellen is in
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solchen Fällen am Schlusse eine erláuternde Bemerkung beizusügen,
| welche den unter demselben nachgewiesenen Betrag der Brutto-Ein-
nahme mit dem in der Chausseezettel-Nahweisung am Fuße dersel-
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Gesellschaftei s Antheile zu beziehen haben, jo sind dieje in ganz gleicher Weije
behandeln und in Rechnung zu stellen.
en ausgeworfenen Betrage in Uebereinstimmung bringt. | Wenn der Fall vorkommt, daß Gemeinden, Kreise oder Actien
i 2c. auch von anderen Communications-Abgaben solc
6. (Grasnußungs-Nachweisung.)
\n der Nachweisung der im Etat in ciner Summe ausge- n Einnahme von Grasnußungen auf Staats - Chausseen 1st
da, wo ein Haupt=Amts-Bezir® aus mehreren Wegebaukreisen be=
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Sinne der diesseitigen Cirkular - Verfügung vom
28, Márz 1851 (Anlage 11), zunächst der Nußungs - Ertrag aus
inem jedem Baukreise in der vierten Kolonne anzusezen und Diese
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Kolonne demnächst aufzurechnen, auf gleicher Linie mit der Summe derselben aber das Etatssoll und der sich gegen vasselbe ergebende
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fügung, die Verpachtungs-Nachweisungen der betreffenden W
Zu- oder Abgang u R E : eil Zur Jufstisicatton der Einnahme sind, nah der erwäh1 ten Ber-
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Beamten pro 1852 vorzulegen, welchen, in Beziehung auf die {chon in früheren Jahren abgeschlossenen und pro 1852 noch gultig ge-
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wesenen Pachtverträge, die vorjährigen Verpachtungs-Nach weisungen wieder beizufügen, in Beziehung auf die im Rechnungsjahre neu verpachtcten Grasfstrecken aber die desfallsigen Verpachtungs-Ber- handlungen anzuschließen sind. | j : In der Bemerkungs=-Kolonne is Das Pachtsoll aus jedem Dau
E G G N Ÿ (7 l 5 + freise nach folgendem Beispiel zu detailliren :
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E T G R T E A IEZ R T F ETER V-A q DOL ANEAE PRCT E L
“S. C p le E e n Ut t? «f Im Baulkreise Uegen : Davon sind verpad ¡tet 4 en Ÿ es f ; j - L f _- | fo C ete Î f | 1 | S S | f fer | D E S Y | auf Ter | NRutbe! A T | | j a 1814/+ = S p 5 | E ges 2 i pas ahrlid L Chaussee | keine é L L | è o 5 intil. | | | A E f | | ed e î k | nig | ck L A | ß k A \ h e Qs S | | | Vi DVIS | ctt | co | | Se S | R | | Hon j iad I r | = | = | Q B | G | | | A E 308 { \ í î | | | | t O f (| Ì j E 4 4 i l H 145 0A 225 11591] 110 1852) 16: î - Or - j dos 1445:18904 174577 | ( » A2 IY. 4 )» Œs | F Vi L ¿U i 16 | I {892 S3 j 1852| 1 4 | N | | | F Eo _ Sr A m j O j x ; f I 19 215 LO 1890| S0 1804| 9. | 7 4 | | 24 | ote 40 | 40 | | 1851| 60 |18599| 10 iO0 | =— | g f a PLI { j L 0 O0 18001 2 3 U L P l | j j N SURIRSENER MBN: CLAD E R UBRNR E T ZIEREE (E d C Ó C A á¿ i OEÉEO r C | j Summa des Pachtsolls pro 1852... 78 |— |-—
Tenn die Verpachtungs-Nachweisungen der Wegebau-Beaniten die hierzu erforderlichen Angaben nicht enthalten sollten, fo sind dieselben noch um deren genaue und vollständige Mittheilung zu ersuchen, damit sie bei den folgenden Rechnungen zar Grundlage dienen können, und die Reproduction der Beläge früherer Rech= nungen künftig entbchrlih wird.
7, (Nachweisung Der außerordentlchen Einnahme.)
Wenn unter dem Abschnitt der unfixirten Verwaltungskosten Beiträge, wofür im Etat nur eine Summe ausgebracht ist, meh- rere \solher Beiträge vorkommen, so sind solche, nach der für einen gleihen Fall vorstehend unter 6 enthaltenen Andeutung, im Soll zuvörderst nur in der vierten Kolonne anzusehen und darin aufzu=- rechnen. Auf gleiher Linie mit der Summe diéser Kolonne komm? dann erjt das Etatósoll und der si gegen dasselbe ergebende Zu- oder Abgang zum Ansaß.
Eben \o wird auch bei den übrigen Abschnitten der außèrordent-