1853 / 33 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ort oder Bezirk beschränkte, wurde die Theilnahme der Gewerb- | ganze Abtheilungen desselben, theils einzelne Klassen von Mitglie- treibenden aus\chließlich der Regelung der lokalen Verhältnisse zu- | dern ausgetreten, und die aus diesem oder sonstigem Anlasse aus tions-Rekurs ergriffen. Derselbe wird auf Verleßung des §- 34 | haben, den Weg, der den Damm des Wartheflusses mit der War- gewendet und von den unerreihbare Ziele verfolgenden Vereinen | geschriebenen neuen Wahlen in dem Maße ohne Theilnahme geblie- des Strafgesepbuchs gegründet, indem na dieser Gesepesstelle eine thensähre und den Vorländern verbindet, für einen öffentlichen abgelenkt ; nach und nach ihrer Mitglieder beraubt , verschwanden | ben, daß die erforderlihen Neuwahlen gar nicht zu Stande kamen strafbare Verleitung zu einem Vergehen auch dann vorliege, wenn | zu erklären, indem derselbe für die Communication mit dem Warthe- diese bald ganz von dem Schauplaye. Dur die im Geseh vor- | oder von einer so geringen Zahl erfolgten, daß der Gewerberath nicht gerade eines der dort speziell bezeichneten Mittel zur Anrei- strom durchaus unentbehrlich, bereits seit mehr als 30 Jahren zu geschriebene Zusammenseßung aus Vertretern des Handels-, Fa- | in der daraus sich ergebenden Zusammenseßung nit als eine mit zung oder Verleitung gebrau@ht seiz der §. 34 ergebe, daß in dem- diesem Zwede benußt sei, auch in einer Verhandlung vom 16, Juli briken- und Handwerkerstandes ward ferner der Verfolgung von | dem Vertrauen des gesammten Gewerbestandes bekleidete Vertretung selben der Geschenke und Versprehungen und ähnlicher Handlun- 1846 von den Bertretern von 13 Gemeinden anerkannt worden, Sonderinteressen, durch die angeordnete gemeinschaftlihe Erörterung | der gewerblichen Interessen angesehen werden und von erfolgrei{her gen der Verleitung nur beispielsweise gedacht sei; die Worte: „oder | daß die Wichtigkeit dieser Communication sowohl im Interesse der und Berathung, bei welcher sich Gelegenheit zur Läuterung und | Wirksamkeit sein kann. Í i j durch andere Mittel“ zeigten dieses deutlich an, und da die Ver=- | umliegenden Gemeinden, als des allgemeinen Verkehrs begründet Ausgleichung der sich oft #\chro}f gegenüberstehenden Ansichten der Wo eine solche Theilnahmlosigkeit hervortritt, oder wo von leitung, wenn sie als erwiesen angenommen werde, doch durch irgend sei. Aus dieser auf umfassende Ermittelungen gegründeten Ver=- vershiedenen Klassen der Gewerbtreibenden darbietet, einseitigen An- | dem Gewerberathe selbst und den Behörden das Bedürfniß eines ein Mittel bewirkt sein müsse, so sei unter der jeßigen Geschgebung | fügung ergiebt si zugleich, daß die Regierung dieselbe als Landes- trägen und Beschwerden vorgebeugt. Gleichzeitig blieb den Staats- | aus dem Gewerbestande hervorgegangenen Organs zur Wahrneh- die Aufnahme der speziellen Verleitungsmittel in die Frage iber- | Polizeibehörde und nit als Vertreterin der fiskalischen Fähranstalt wie den Gemeindebehörden die ihnen geseblih zustehende Einwirkung | mung seiner Interessen fernerhin nicht erkannt wird “oder wo end= flüssig, wenn nit ganz unstatthaft. Unter diesen Umständen ließe erlassen habe, auf das Gewerbewesen vorbehalten ; denn, abgesehen davon, daß ihnen | lich im öffentlichen Interesse die Aufhebung des Gewerberaths auf die Beschränkung - welche die Geschworenen ihrer bejahen- Wenn nun hiergegen die Gemeinde P. Klage erhebt mit dem nach wie vor die definitive Entscheidung zukommt, ist den Gewerbe- Grund der gemachten Erfahrungen geboten erscheint, kaun es fkei- den Erklärung zugefügt, die Anwendbarkeit des §. 34 Antrage: : ráthen auch ein administrativer Wirkungskreis nicht beigelegt wor- | nen Bet enken unterliegen, mit der Wiederauflbsung des Gewerbe- des Strafgesebuhs feinesweges aus , vielmehr genüge zur Straf- den Königlichen Fiskus zu verurtheilen, den fraglihen Weg für den, Sie sollten Organe bilden, mittelst deren die Gewerbtreibenden | rathes vorzugehen. Die Verordnung vom 9. Februar 1849 hat, | anwendung die Feststellung, daß der Angeklagte die erwähnten Per- einen Privatweg zu erachten und von allen Zwangsmaßregeln ihre Wünsche zur Kenntniß der Regierung zu bringen vermochten | wie vorerwähnt, im §. 22 Fürsorge dafür getroffen daß vie Wem sonen zum Diebstahl angereizt und verleitet habe. Demgemäß zur Ausbesserun jenes Weges seitens der Gemeinde abzustehen, und auf welche andererseits die Regierung zurückgehen konnte, | Gewerberath zugewiesenen Functionen da, wo ein sol{er nicht be- wird auf Kassirung des Urtheils vom 9. unt d, D. Verhängung | auch ihr die au Ausbesserung des Weges verwendeten Kosten zu um für ihre Entscheidungen theils durch Aufklärung der | steht, anderweit wahrgenommen werden. So wie die Errichtung einer dreimonatlichen Gefängnißstrafe, Untersagung der Ausübung | ersehen, i : : thatsächliGen Verhältnisse, theils dadurch, daß Vertreter | desselben nach §. 1 dadur bedingt is, daß die gewerblichen s der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr, Polizeiaufsiht von so gehört dieselbe nah §8. 1 ff. des Gesehes vom 11, Mai 1842 der Betheiligten an den Vorberathungen Theil genommen kaufmännischen Corporationen und die Gemeinden die Einsepung gleicher Dauer und solidarische Verurtheilung in die Kosten mit niht zur Kompetenz der Gerichte. Denn nach der angeführten hatten, einen geeigneten Anhalt, erschöpfende und zuverlässige | des Gewerberathes als Bedürfniß erkennen, eben |o wird auch da, den übrigen Verurtheilten, eventuell auf Verweisung vor einen | geseblichen Vorschrift ressortiren Beschwerden über polizeiliche Gutachten zu gewinnen. Dabei war freilih die unerläß=- | wo das Gegentheil der Fall is, zu dessen Wiederauflösung zu anderen Assisenhof behufs Entscheidung über das Verdikt der Oe- Verfügungen jeder Art, sie mögen die Geseßmäßigkeit, liche Vorausseßung für eine gedeihliche Wirksamkeit, daß sich die | schreiten sein ; eine gedDeihliche Wirksamkeit des Gewerberathes is \{chworenen angetragen, während der Vertheidiger des Kassations- | Nothwendigkeit oder Zwedckmäßigkeit derselben betreffen, Gewerberäthe das Vertrauen der Behörden und der Betheiligten | nur da zu erwarten, wo dersclbe si{ch auf das Vertrauen des Ge- verflagten um Verwerfung des Rekurses bittet, indem er ausführt, | vor die vorge\eßte Dienstbehörde. erwarben und erhielten. So wesentlichen Nutzen sie stiften konnten, werbestandes stÜühk, E | daß die Anklage auf Verleitung und Anreizung durch Geschenke Die Frage, ob ein vorhandener Weg nach seiner Lage, seiner wenn sie ihre Aufgabe mit rihtiger Würdigung des Zwedes er= Jh fordere daher die Königliche Regierung guf, in denjenigen und Versprechen gerichtet, die Geschworenen also nur mit diesem | Verbindung und nah den sich an denselben knüpfenden allgemeinen faßten und lösten, so wenig durfte andererseits die Ausführung | Fällen, wo nach den obigen Gesichtspuukten a Mangels “an Thatbestande befaßt gewesen, und daher das freisprehende Urtheil | Juteressen als ein öffentlicher anzusprechen sei, liegt nur im der anderweiten wichtigen Bestimmungen der Verordnung vom | Theilnahme oder in Folge hierauf gerichteter ‘Anträge ‘Veran- den 8. 34 des Strafgeseßbuchs nicht verleze. Ob der Angeklagte Gebiete der Verwaltung. Die Klägerin sucht zwar das Verfahren 9, Februar 1849 von ihrer Cxistenz abhängig gemacht werden, lassung zur Auflösung des Gewerberathes vorliegt, Had. vorgGnat andere Mittel als Geschenke und Versprechen angewendet, sei hier | bel Erörterung und Entscheidung jener Frage als ungeseßlih dar- | weshalb denn auch durch die Vorschrist des 6. 22 a, a. O., wonach | ger Vernehmung der Kommunallbehörten Bericht an mi 6 qleihgültig, indem die Anklage darauf nicht gerichtet sci, sodann aber | zustellen und die von der Regierung angegebenen Kriterien der | in denjenigen Orten, wo ein Gewerberath nicht besteht, die demsel- | erstatten, i; i E genüge auch zum Begriff einer strafbaren Verleitung oder Anreizung | Oeffentlichkeit des Weges zu eutkrästen ; allein es is ihr dieses, wie ' ben zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar von der Kommunal- | geplin den 3, Februar 1853 e P TE Mittel, sondern es müßte ein an und für si strafwür- | hon dargethan, im Rechtswege nicht gestattet. Es können zwar Behörde zu erledigen sind, Fürsorge getroffen worden ist, daß die | Berlin, den 3, Februar 1899. e (it, wie dies aus der Fassung des §. 34 klar hervorgehe. | durch die in Rede stehende Anordnung der Regierung privatrecht- den Gewerberäthen unter gewissen Beschränkungen eingeräumten | . L g | E | E 4 L | liche Ansprüche hervortreten , welche sich zur gerichtlichen Cognition | Functiouen nicht unerfüllt bleiben. S 7 | Der Minister für Handel, Gewerbe und éffentlihe Arbeiten U E | eignen 5 dieses würde der Fall fein, wenn Grundbesißer behauy- | Die Institution wurde von dem Gewerbe -, insbesondere von von der Öevdt. Jn Erwägung, daß der §. 34 Nr. 1 des Strafgeseßbuchs zum | teien, der Weg sei ein in ihrem Eigenthum befindlicher Privatweg. | dem Handwerkerstande im Allgemeinen freudig begrüßt. Fast aus | ; S Begriff der strafbaren Anreizung ¿L einem Verbrechen oder Ver- | Ein solches Austreten würde die von der Landes-Polizeibehörde aus- | allen Städten des Landes, in denen ein erheblicher gewerblicher - Un eben erfordert, daß dieselbe dur strafbare Mittel bewirkt sei; Daß | gegangene Erklärung der Oeffentlichkeit des Weges nicht beeinträth- Verkehr stattfindet, gingen Anträge auf \{leunigste Einsrhung von | sämmtliche Königliche Regierungen. derselbe zwar neben den aqusdrúüdlih aufgezählten Mitteln auch noch | tigen; allein es würde ihnen, wenn und insoweit dadurch ein Cin- Gewerberäthen ein, wel@he, insofern die Bedingungen Ma Gt | andere Mittel zur Begründung der Strafbarkeit zuläßt; | gri}s in ihre Privatre@hte stattgefunden, nah §4 des Gesehes vom a, a. O. zutrafen, nah Vernehmung der betreffenden Behörden | daß jedoch jedenfalls die Feststellung eines bestimmten Mittels zu | 14, Mai 1842 gestattet sein, ihren Entschädigungs - Anspru im bereitwillig genehmigt wurden. | der Begründung des Thatbestandes | Rechtswege zu verfolgen. Dieser Fall liegt aber ‘hier nmcht vor Wenn die Gewerberäthe gleihwohl an manchen Orien nicht | i = 16:2 -Ministeriuznu? zehört ; E O | Bon dem Momente an, in welhem cin frühcrer Privalweg von ?fl zu einer erfolgreihen Wirksamkeit gediehen sind, so ergeben ih | E “daß mithin die von den Geschworenen auf die 1Ite &rage Ye- | kompetenten Staatsgewalt für etnen sffentlichen FrHATE worden, hierfür verschiedene Veranlassungen. Zunächst ist nicht zu verken-| Urtheil des Königlichen oi iond- und. Kassa gebene Antwort, da dieselbe unter Verneinung des behaupteten Mit- | treten au diejenigen Verpflichtungen in Kraft, welche die Geseße nen, daß die Wahl der Mitglieder nicht überall auf solche Perso- | E E E tels der Schenkungen und Versprehungen nur die Verleitung be- | den Gemeinden 1n Bezug auf öffentliche Wege auflegen. Er hör t nen gefallen ist , welche \sich des Vertrauens der Gesammtheit der f On SS Tes M S Ofbtober 1804 Vetres end 2 jaht, die Anwendung des Strafgeseßes nicht rechtfertigen konnte, | aus, ein Privatweg zu en Auch Ansprüche anderer Art fön- Betheiligten zu erfreuen hatten, so daß die von dem Gewerberathe Arafbavre Verletitung zu Verbrechen 00e1 und die freisprechende Entscheidung des Affssisenhoses mithin wohi | nen vielleicht seitens der Gemeinde erhoben werden, aus dem ausgehenden Gutachten und Vorschläge bei einem Theile L E Oa begründet war. | Verhältniß E Lp E e M j Í / Bu Tal N E G EYEN, N E H | gerin behauptet, den Wfl r |prun{ j) angeiefgt, Denieiven CT E des Gewerbestandes selbst Anfechtung fanden. Andererseits Aus diesen Gründen tell s L desen Erhaltung ein hervorragendes Interesse haben,

folgung einseitiger Interessen von einem Theile der Mit- erwirst E | | S T : i : 7 : Ï alia. acaon 000: Uribet DOS t alichen Assisenhofes | hin durch solche Rechtsbezüge möglicherweije ein Anspruch der Ge- glieder geltend , welhe von den Vertretern anderer În- taats-=Anwaltichafl gegen das Urtheil des Königlichen AÄsshjenho[es | hin ur folhe Nehtsvezuge A A olen ah ¿

teressen bekämp ) ) rfóbnli zaleic | weae o avo idifoit und Mikhand L A mt G A A ; S E Rh des a E E d R C s E A und Mißhandlung zuchtpolizeilich mit Ge- verden können, fo ist do ein solher im Rechtôwege nicht gegen ge usammenwirkens einen Zwiespalt herbet- | fängnißstrafe belegt, wurde auf Grund der Konnexität durch Urtheil Fiókus, sondern nur gegen die Betheiligten zulässig (§. 4

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Johann L., 38 Jahr alt, Färbergeselle, wohnhaft zu P., früher S g

5 4 nt G 0 p O0.

Uni d. D- eingelegten Kassations-Refurs | meindê aus Befreiung tines Qs

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mate sich im Junern der Gewerberäthe mehrfach die L Le C @ G4) e 5 yabe N O z ,

4 ras | Strafgeseßbuch §. 94, verwirft der Königliche Revisions - und Kassationsho} den vou bi X | u Unterhaltun gspflicht des Weges stehen. Möchte tmmer= j l

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O, der einer gedeihlichen Förderung der Gesammtheit der ge- | des Anklage-Senats vom 42, Märi d. J. mit mehreren, verschie- : E : | u O), fr ichen Interessen hemmend entgegentreten mußte. Dazu fam, ner Diebstäh E besckCuldigten Individuen Gor Den Assisenho} zu 4D (F rkfenn tnißÿ des Ko nigil M en eti ch 1[OYOTCES A Ul | Y Aut fehlen dem Klage - Anspruche alle ferneren Kriterien, Me die irrige Auffassung, als ob der Gewerberath eine von der | verwiesen, unter der Anklage : Gb veu None Ie Gau tritre Com Sten | wude ausnahmsweise desen Verhandlung im Rechtswege bedingen H f p , - t L , - ? L gans È L i R L X N M CiL n a D C DE V E T6 a OULVAtrS L d 66 E I Le 14 H l H N A G S / «I G, Uung der Kommunal - Behörden unabhängige selbstständige die Mitangeklagten Herrmann D. und Karl St., welche bejchul- A e N E g Klzgerin hat cine geseßliche Borschrist, auf deren Grund hie die j E nehmen dürfte, verschiedentlich zu Kon-=- digt waren, in Der zweiten Hälste des Jahres 1851 dem Wirth Avril 4854 hetreisenn je Un zul gs Es | Befreiung von der ih1 auferlegten Verpflichtung behauptet, nicht ar 7 Wi f en ommunal - Behörden Anlaß gab und ein gemein- | Heinri N, zu D, Z Vel Flaschen Wein gestohlen zu haben, durch Rechts weges uber die F ade: 00 N I ea als ein | «¿ngefübrt. Das Appellationsgericht zu Franksurt meint zwar, es O E mit den Leßteren störte z mußte hiernächst in Golge Geschenke oder Versprechen zu diesem Diebstahl angereizt und ver: E U au A | fei eine solche im .§. 37 des Allgemeinen Landrechts Th. i Tit, E Entscheidung der einmal aufgefaßte irrige Standpunkt | leitet zu haben. O E A ntballenz es wird nämlich in diesem Paragraphen unter den a en werden, so brachte dies wohl, wie jede Enttäuschung, Nachdem die Geschworencn in Betreff der beiden zuleßt ge- s Lanbredi El U) De T4 | Plichten der Dorfgemeinden au aufgezählt : „die Ausbesserung ine dem Zwecke ungünstige Rückwirkung hervor, indem der frühere | nannten Haupt - Angeklagten die Frage des Diebstahls bejaht und geme A L i I acmeiniCailiden Wene und Brücken‘, woraus das Ap Eifer id i ; ' C ; c; M ¿ p ul A 9 Ü g ) j ) Un E M»! 1249 (Geseß-S mmilun 192) De G n | 0 A0 C H Y S ; A _—_ fer sich in eine gewisse Theilnahmlosigkeit auch unter den Mit= | erklärt hatten, daß beide Angeklagte ohne Unterscheidungsvermögen ia L n R My A »ellationsgeriht folgert , daß also denselben die Verpflichtung zur gliedern selbs verkehrte, Wenn aus solchen Anlässen die neu ge- | gehandelt, gaben dicselben in Ansehung des 2c. L. folgende Erklá- H e L Ra Nr de D, L | 91usbesserung von P rivatwegen nicht obliege, und mithin den R Institution nicht zu den gehofsten praktischen Erfolgen | rung ab: : E Mus vel N iee A zu Fron Kreis- | Gemeinde diesen Befreiungsgrun? im Rechtswege auszutragen ver » ft . N S | dra ( Í ¿ Z # H G. orkhnßhonen Kol vetenz=® nit I D bet Lem Ltg Ce N I 8 emein E E a L1H H A G Le R R B ú so ward auch das, was den Mángeln bet der Ausführung 19te Frage: „Ist der angeklagte Johann L, schuldig, die Mit- ena R R L | stattet sei, Diese Folgerung vrevt G itr B L E Leibes beizumessen , der Institution selbst Schuld gegeben | angeklagten Herrmann S, Karl St. und August Sk. gericht zu M Lo P N: | q. a. O. die Kompeténzsrage unberührt läßt in einem Zirkel. : ïe C ad, + | Á , N N : H der Gemeinde zu F L Q A (59 (Tor Go Sri Hatweagen E mit einer gewissen Gleichgültigkeit und Abneigung | durch Geschenke oder Versprechen zur Begehung des in L Me d | Darüber, daß der Gemeinde die Ausbesserung on Privatwegen * y y n ! Sl s LUL L i i E E , E (ES bu 04 Ca R ck At Nr Darn An einzelnen Ort ' L L | der 16ten Grage gedachten Diebstahls angercizt und OLr- A tisfus vertreien Dur Cle K oniguche Regierung U R CUDNI DOILEGe , it gar Lein Streit, E Die Disserenz liegt nur darin, fratischen Tendenzen ; ih E gang O! Ou 0OYT O Demo | leitet zu haben" S 4 O E daß Klägerin cinen Weg, den Die Landes-Polizeibehörde für einen g è ( i » 9 ; Ÿ L A f ; C 5 anitsuti, ; | rc (11 104 52 oen Myrivgiwoea Df D Die ire hafen nid Haile - s Van ere Eingang zu ver= | Antwort: „Mit absoluter Stimmenmehrheit: Ja, der Ange- E s (iebe Hoerictshof zur Entscheidung der Kompetenz- | dentlichen erklärt, als einen Prio weg pradigan, Und! ; DIEIE, LYt8 in Folge dessen dann: sei es en Einfluß zu gewinnen, | flagte Johann L. ist {uldig, die Mitangeklagien Derr “Gh Be 0 V Oa E | Prádication, dex amtlichen Kundgebung der Regierung gegenüber, rung der gewerblichen S A ard weniger auf die Förde- | mann S, und Karl St. zur Begehung des in der 16ten E he A Ae or Sache für unzulässig und del rho- | m Rechtswege geltend maten will. Muß- nun in diejer ö! age O O l ) vop +4 n | i G Ci A A O S j bat! Der 2 ote g 11 deer S C e i E S O N A «is (FCutsheiduna hotapgleoa sich richteten ssen, als auf andere, fremdartige Zwede | Frage gedachien Diebstahls angereizt und verlcitet Zu T K A Sonfliki ev begründet zu erachten | wte oben ausge uhr, Pfl Mgen g S D Y + s | g N E, E E bene Kompetenz-K on [ut } 2 A r ovfällt obige Schlußfolgerung von selbs. Bn keinem Aus diesen und ähnlichen 1 / | haben, jedoch ohne Geschenfe oder Versprechen““; : Ö | werden, #0, zerfällt obige Mun Jet) _Zn Teil : f s l ( y n j » C z j «, A i) S T a R R s E E f e s S j 05 [4 A E 0/69 | inie 6 L . [9 Tur d Z N S 54 V E B 0V0 voli Ce 1 {hon der A s e die zum Theil auch | worauf der Königliche Assisenhof, 1a Betracht, daß der Angeklagte Ron Rechts wg | Falle kann dei S D, Arie als eine besonder gesepliche ist an mehreren Orten E | L, dur den Ausspruch der Geschwornen einer That für s{chulvig Gründ Vorschrist gelten, welche eine Befreiung von der der Klagerin , r U 1D in IAAnge an TCTheil- | rflärt worde A A So - of G ly o A 07) 2 Mala ao { ; S G O4 e Lor Noll GtuUná €61 ti alt nabme ur Die elben be U AE e N A E E (al oren, welche IVCDEr (in Verbrechen nod) ein VBergei)eit el, e E E Waloouitna 0m c) April 1040, au CVtcaren Ber yfGTrung eni nte : | werb B e a E G Auflösung des ein- | denselben \reisprach. u A 4 Der VDejMheio Det Königlichen H B A T L al Der Kompetenz-Konflikt mußte vaher für begründet erti 4 C m as M ils F 13 op 4 j 4 0 P l : q ' \ ¿ Pad - a z or Pl ri Dio (G o) ot Do ver Mi Ar 1 fam r Ô i V »Y l Y P - A! | C D A A E Lo 4 4 T V Fe : {n n Hi ; O 3 sind verschiedentlich theils | Gegen dieses Urtheil Hat die Staats-Anwaltschast den Lasa weichen die Gemeine B E welche bie Realerunag bestimmt | werden, - Bie Von Dei Königlichen Regierung Zu Frantsurt in vem N S le Orunde E Ie E E A © S E

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