1853 / 37 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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einer gelinderen, als der früher vorgeschriebenen , bedroht, fo solche Handlung, weun- sie sich auch vor beschrittener Gescizcsfraft Gesezes zugetragen hat, dennoch nach diesem beurtheilt. Es kan eine Strafe gegen Reisende, | | er Verordnung vom 26. Y zuwider das 24stündige Sti lten haben, micht n

ivird eine

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& (c t if B Stililager n 2

- 4 i deshalb | n ( | alle anderen dem Postzwange unterwo Begleitung dieser G mitzunehmen

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tzwangs8pflichtigen Sachen nur a

Transport-Anstalten geknüpft, rfencn Gegenstande ,

etwa nöthigen Postbeamten

fo wie un

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18544 V

geseyt werden, weil der Postzwai r 9 nde nicht beibehalten, 1 | ah iu dem Gesege vom 5, Juni 41852 jene Hantlung mit Strafe nicht i Auf Wasserstcaßeu findet hiernach das Postregal nur roch 1 bedroht 1k. | pflichtung der Unternehmer postmaßlgex Transport-Anstalten zur Vi r. E h Jal e at Mtiyine Dex bezeichneten Postsendungen und der zu dere 9 | ng etwa nothigeu doilbeamten seine Anerkennung (§- 2 - D E 6 4 bi 41632 Nr 1 Und À Und Y 33 des Geießes vom | D O 5. Juni 1852 Di S. H Der Abschnitt 1. des Geseßes vom 9. Juni 1852 handelt vom Um- 2) Jn Betreff des Landtransportes siad es zunacvst di fange des Postregals und des Postzwangs. Postregal und Postzwang be- | Unternehmungen, welche in Betracht kommen. : gegnen sih in dem gemeinsamen Zwec die Jntraden des Pofstwesens zu | Den Eisenbahn-Gesellschaften stebt auf Grund de! Bor schrift erhöhen und sicher zu stellen, Jhre1 rectliden Natur nach sind sie aber | des Geseßes vom 3. November 1828 (Gesry-Sammlung Seite verschieden. F | postmäßige Beförderung von Personen ‘und Sachen in gleichem Einerseits nämlich verbietet der Staat, indem er das Recht, Posten | zu, wie jolche der Dampfschifffahrt durch die Bestimmung des §. anzulegen , ausschließlich für si in Anspruch nimmt, dem Publikum die | des Geseßes vom 5. Juni 1852 eingeräumt worden ine “Die i Errichtung solcher Austalten, und beschränkt auf diese Weise die demselben | Postverwaltung gegenüber obliegenden Verpflichtungen sind im §, sonst eingeräumte Befugniß des freien Gewerbsbetriebes, und cben hierin | Gesehes vom 3, November 1838 bestimmt, untd nah §. 9 ves liegt die Regalität der Post-Anstalten imi engeren Sinne. Andererseits aber | vom 5. Ju 1 41852 verbleibi es Hierbei, i : untersagt er durch Einführung des Postzwanges, bei Versendungen unter Es is \chon erwähnt, daß für die Verbindlichkeit der bei gewissen Bedingungen andere Transport-Anstalten als die Posten zu be- | fionirten Eisenbahn-Gesellschaîten zum unentgeltlichen Transport nuten, selbs wenn die Versendung durch eine Anstait erfolgie, welche den | sendungen die bisherigen Bestimmungen über den Umfang des thin durch die Negalität der Posten noßgebend bleiben. E :

Charakter einer Post nicht annimmt, mi

Als Fahrten zu an gleihnamigen Wochentagen anzusehen, welche an verschiedenen, wiederkehrenden Tagen vorgenommen

wiederkehrenden, sondern auch - diejenigen jtdoh nach einer bestimmten Ordnung

werden, Der §. 32 bestimmt aus- | drücklich, daß einzelne Unterbrechungen der sonst regelmäßigen Fahrten nicht | in Betracht kommen, und eben so wenig ist das Berbot der Regelmäßigkeit dadurch bedingt, daß Abgangs - und Ankursstszeit auch in Ansehung der Tagesstunde eben #0 pünktlih eingehalten werden, wie solches bei den Staatsposten geschieht, indem die Konkurrenz mit Unternehmern, welche an gewissen Tagen fahren , wenngleich sie die Abgangszeit an diesen Tagen nicht pünktlich einhalten, für die Postverwaltung nicht weniger nachtheilig ist, als wenn die Abgangszeit pünktlich eingehalten wird, und weil anderer- seits das Verbot illuforish werden würde, wenn man jede, auch noch 1] geringe Abweichung von der Abgangszeit als ausreichend ansehen wollte, | die sonst regelmäßigen Fahrten für erlaubt zu erachten.

| | Zu 66, 2,3, Und 4, |

Die §8. 2, 3 und 4 enthalten insofern Ausnahmen von der im §. 1 | agten Regel, als zu Gunsten des Verkehrs gewisse nach der Bor- | M as li dem Staate ausschließlich vorbehaltene Tranêport-Unter- tbeils dp eils unter näher bestimmten Verpflichtungen der Unternehmer,

ei 0 ne solche, dem Privatverfehre freigegeben werden. Bei diesen dem

Privatvcrkehr gemachten Zugeständuissen ist aber nicht außer Acht zu lassen,

daß fich dieselben nur auf das Postregal beziehen, und nur die aus diesem

für den Privatverkehr hervorgehenden Beschränkungen betreffen, den Post-

Bade init O (e mithin nicht gestatten, postzwangspflichtige en nachgelassene äßi {vat-F pi

e n kte 58 E N ien postmäßigen Privat-Fuhrgelegenheiten

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Was die einzelnen zu Gunsten des Berk - J anbelangt, so ist st erkehrs gemachten Zugeständuisse |

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Transport - Anstalten dem sichtigen :

nicht untersagt ist. Um die Vorschriften des ersien Abschnitts richtig und leichter aufzu u 6: 2 Mp, 2D fassen, is es nothwendig, den Unterschied zwischen Postregal und Postzwang E L ; N im Auge zu behalten und beide getrennt 3 halten. Vom Postregal han A R E i n a e C O E E E A deln die §8. 4 bis 4, vom Postzwange Me SSE D I auf beide beziehen D N A h ULEA G S T O O ich die è§, 8 und 9 des E Sachen, welche Posten reglementsmäßig mitzuneymen mch! S sind, zu regelmäßigen Zelten und mit Wechsel der Transportmitiel A R L | tet, Diejes bereits durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom - i S | 1846 (Geseg -Samm!lung Scite 22) gewährte Zugeständniß steh Der §. 4 des Gesehes vom 5, Juni 1852 bezeichnet da Postregal | Vorschriften H ) und 9 des Reglements vom 31, Sil: 1892 als die ausschließlihe Befugniß des Staats, | Zusammenhange, indem diese die Gegeustände bezeihnen , welche Personen oder Sachen gegen Bezahlung mit unterweges gewechselten | Verwaltung als zux Beförderung mit den Posten nicht geeiguet Transportmittelu oder zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig fest- | weijen kann odex muß, und somit den Umfang des im 6. 2 unter geseßter Abgangs- oder Ankunsftszeit zu befördern. lit. b gewgahrten Zugeständnuisses näber bestimmen, Zu jenen Geg E, Cs M jomit, da diee Besugniß dem Staale auss ließlich Ter, Der | geDoren na S. 2 Leo Reglements auc) Pakete von me) als 100 Betrieb des Fuhrgewerbes inzosern beschränkt, als es Privaiperjonen nit | an Gewicht, weshalb denn auch 1m §. Nr. 2 lit. b des Ves gestaitei 1l, : von postzwangspslichtige: Paketen, sondern von Paten del a) Personen oder Sachen gegen Beza hlung zu befördern, und davet | 1C0 Pfund übersteigt, die Rede is, Bei den a S2 N 2 1 mit den Transportmitieln, insbesondere mit den Pferden, zu wech- gelassenen Transport - Ansialten mit Wechsel der Irausportmitte! seln, oder —— haltang regelmäßiger Abgangszeiten siud deshalb in Anjehung b) zur Beförderung von Personen oder Sachen gegen Bezahlung Fahr- | stände, welche mit diesen Transport - Anstalten befördert werd ten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesegte1 Äbgangs- | nicht die Vorschriften über den Postzwang, sondern die Vorschristen oder Ankunftszeit einzurichten. S und 9 des Neglemen! naßgebend, welhe mit jenen n gem (Ld ergiebt sich diejes aus dem m S L Des Gelees festgestellten BVBe- | daß Sachen toelche die Posten reglement8mäßig miizunehmen griff des Postregals von selbs. Es is solches aber auch im §. 32 aus- | pflichtet sind, auch dem Postzwange nichi unterliegen (§. 5 Nr. drücklich ausgesprochen, indem in diefer Vorschrift derjenige mit Strafe be- | sezes). Welche Sachen dahin zu rechuen find, wird bei der Bo droht wird, welcher bei der Beförderung von Personen oder Sachen zegen | §, 5 näher angegeben, und das dort Angeführte is in diejer Bezahlung mit den Transportmitteln wechselt, oder regelmäßige Abgangs- auch bier zu beachten, und Ankunsftszeiten einhält. Den Unternehmern solcher Transport Anstalten is der Po] Die unentgeltliche Beförderung von Personen oder Sachen wird vou | tung gegenüber eine besondere Li pflichtung zu Leistung den Beschränkungen aus dem Postregale nicht betroffen, und es is deshalb worden. nah wie vor erlaubt, sich mit eigenen Pferden oder mit unentgeltlich ge- Das auch hier Play greisend Berbot des Kolligirens n stellten Pferden Anderer Relais legen zu lassen. Vorschriften über di Postzwaung näher berührt werde Von einer Regelmäßigkeit bei den Abgangs- und Ankunftszeiten kann | nur bei Fahrten zwischen bestimmten Orten die Nede sein. r. 2 Vit. a regelmäßig bestimmten Zeiten sind aber nicht nur die ; 5 e 7 die, OOIAEN d nach Transport-Anstailten

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förderung vou Personen zwischen bestimmien Orten, ofern selben zwar cine regeumab1ge Abgangs - und Ankunstszeit einge) aber ein Wechsel der Tra sgportmittel unterwegs nicht statifindet, Beschränkung gestattet, daß das von dem Reisenden einschließlich

C | r 30 Pfund Friigepäck zu erlegende Personengeld den Saß 901 i | =

die Meile nicht übersteigen darf, Ler Unternehmer is na

Gesetzes verpflichtet, für die Post Briese und Zeitungen unentg ie zur Begleitung dieser Gegenstände etwa nöthigen Post - Bea

3

lung des gewöhnlichen Personengeldes mitzunehmen. Us if bei der Bestimmung des §, 2 Nr; 4:lit, a ¿welche Privatverkehre freigiebt , besonders a) daß diese Fuhrgelegenheiten nur zur Beförderurg von tattet sind, und daß es somit nicht eriaubt it, dergleichen Anstalten zur Beförderung von Sachen zu errichten, oder nebenbei zu benuyen, sofern die Sachen nicht zu Reisenden gehören ; daß cin Wechsel der und daß der Unternehmer unter keinerlei Vorwande vou dent cinschließlich der Fracht für 30 Pt. Freigepäct, mehr als

pro Meile erheben darf.

Jn Anschung des zu b erwähnten bemerkt, daß ein vorliegt, wenn der Unternehmer selbst, z. denselben vornimmt, sondern auch dann 6, 2:Nr..2 lit. a. ge tallete regelmäßige audere dergestalt anschließi, daß durch den wehsels umgangen wird. Daß ein solcher Anschluß verboten i der §. 33 ausdrücklih, und die Post - Behörden und Post - daher zu überwachen, daß ein solcher Anschluß nicht eintritt.

Transportmiitel unterwegs nicht statifin

b) c)

is, wenn sich

vorhanden -Fuhrgelegenh

Personen

Es is bei dieser Bestimmung zunächst zu berück nur Zeitungen und Änzeigeb i auch Zeüscyristen, deren der den Zeztungen Erwähnung thut,

ichtigen, daß dieselbe tor o b] C 4 4% : L , f Ga (A, ier dem Postzwange unterwirst, und nicht 1 des Geseyes vom | Es folgt hieraus, daß Zeitschris P indi S Jolgt hieraus, daß Zeitschristen, welche nichi als Zeitungen nach der gewöhnmichen Bedeutung des Wortes O | é A A t Bst ck A) U [8 _sin \1ch dem Postzwange nicht unterliegen. j R L Doi s dSovy Ty » 4 at Bei Beantwortung der Frage, welche Zeitungen und Anzeigebläiter O V / O i 5 A L h 1 2 ist für die Postverwaltung lediglich die maßgebend, und es müssen deshalb diejenigen

unteiworsen

ersouecn - Fuhr Fracht sür 30 *

elmäßiger cinschließlich der i das wesentlichste cht worden ist,

Dte Gestattung hebung eines Perjo

dfund Frei- Zugeständniß, welches Es liegt demselben den Theile des Publifums, Reisen wegen der jende Fuhr- Zwectes ist, es ex welchem

Wasserstraßen die postmäßige Beförderung von Personen und 1 die Verpflichtung der Unt Briefe, Zeiiungen, Gelder und

Juni 185

Verkehrs gema dem weniger vermogen sten zu seinen

zu Gunsten des Grunde, der Königlichen Po erschwert if, billigere regeim Zux Erreiczung dieses halien, daß von den Unterne es au immer gesehen möge, . Sgr. erhoben wird,

hem der Ge sehen jind, an

dem Postzwange untern vnentgelt- Bestimmung des § 9 Zeitungen und Anzeigeblatier die Finanz-BV tenmpelpflichiig in den j Zeitungs - Coimntoii risten bezeichnet sind,

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aus dem gesiohlene, verlorene richten des täglichen en und sozialen Fragen, egenstände bestimmt oder Königlichen V

diejenigen Art, welche aupli Diejenigen 4E y M ce Y Y

{ Los R N roulen gehalten yalb des preußischen reußen gc yar odex geweiblihe G

Die ieser Borschrift i mmenen Paragraphen , G egn eler U Aber Bea O SREE 2) von den Kammer herausgegeben werden,

vom 12, Mai 1851 üver di?