1853 / 38 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Dem Annahme - Beamten liegt zwar ten über Adressirung, Signirung, Sendungen beobachtet worden si Beschaffenheit ciner Sendung ni packung ausreichend i, u . immer nur all vom Absender beurtheilt werden muß, um eine Beschädigung de

in der Natur der endung gehörig zu adr t erachtet werden , da d Vorsichtsmaßregeln scite its bleibt die Nicd:tbeachtung jener hue rechtlihe Wirkung. Den Mängel nicht gerügt wor cht erkennbar waren, und waltung dargethan wer ch dergleichen Mng Schlußbestimmung de

ob, darüber zu wachen, daß die Verpackung und Verschließung der nd. Allein abgesehen davon, cht immer erkennen läßt, ob die innere Ver- ß überhaupt die Vorschriften über Adressfi- gemein gehalten werden können, und im ein- welche Verpackung aus- 3 verpackten Gegenstandes abzuwenden, Sache begründete Verbindlichkeit des essiren u, \. w., nicht dadurch allein Postbeamten die Nichtbeachtung der ns des Absenders entgangen is. Obliegenheit seitens des Annahme- n es wird, wenn bei der Annahme den sind, vermuthet, daß der- es muß im Fall einer Be- daß die Beschädigung l veranlaßt worden ist. 3 §. 7 des Reglements, ltung in dem Falle, daß eine Sendung von men worden ist, zur Be-

Vorschrif daß die äußere

rung": f. w zelnen Falle reichend if, fo kann auch die Absenders, die S für bescitig Borschrif Andererse Beamten nicht o einer Sendung dergleichen leichen Mängel äußerlich ni chädigung seitens der Postver der Sendung dennoch Dieses ergiebt sich aus der nach welcher die Po dem Annahme-B seitigung ihrer Er

st-Verwa ten ohne Erinnerung angenom sazverbindlichkeit nachweisen muß:

daß der Verlust oder die Besch Adressirung u. st, w. hervorgegangen ist,

ällen der bloßen Beschädigung einer Sendung is di den, und es wird sich aus deren B hädigung ervorgegangen is, und ob di Der Postbeamte wird si gestellt wird, daß er

cht nachgekommen,

ädigung aus einer vorschriftswidrigen

e Sendung eschaffenheit in dexr Regel mangelhaften Verpackung ese schon bei der Aufgabe äußerlich

ernster Rüge ausseßen, wenn bei der Annahme seinen dienst- sondern die Sendung ‘angenom- f die sihtbaren Mängel aufmerksam zu machen. 1 bei Annahme ciner Sendung sorgfältig zu Adressirung, Verpackung und Ver-

noch vorhan entnehmen lassen, ob die Bes U f, W: D erkennbar war. auf diese Weise fest lichen Obliegenh men hat, ohne au deshalb seitens der Postbeamte! ob die über die Signirung , benen Vorschristen beachtet worden sind.

Die Ersatzverbindlichkeit der Post-Berwaltung fällt ferner fo

Beschädigung dürh die unabwendbaren Folgen oder durch einen Zufall, wohin jedoch Raub sollen, herbeigeführt wor-

aus einer

schließung gege

2) wenn Verlust oder _ eines Naturereignis||es, und Diebstahl niemals gerechnet werden

Bei Raub und Diebstahl sichi9maßregeln ve raubung oder der Post-Verwaltung muß wegen einer Vernachläf Beamten halten, welchem dieselbe

Endlich fällt die Ersapverbindlichkeit der Post-Verwaltung fort:

3) wenn sich Verlust oder Beschädigung auf einer auswärtigen Post- Anstalt ereignet hat.

Die Post-Verwaltung kann als ihr die Möglichkeit dessen übernimmt sie be lichkeit, die Sendung ul Hat sie die

kommt es hiernah nicht darauf an, ob Vor- sind, durch deren Beachtung die Be- fönnen, sondern die und kann fich

rnachlässigt worden Diebstahl hätte verhindert werden in dergleihen Fällen immer haften , sigeng der nöthigen Vorsicht8maßregeln nur an den zur Last fällt,

nur so lange für eine Sendung haften, ist, dieselbe zu überwachen, i Sendungen nach dem Auslande nur t der auswärtigen Gränz-Post-Anstalt zu so muß si der Absender, an die auswärtige Post- jedoch bereits in den Dezember

In Folge die Verbind- 1beshädig se Verbindlichkeit erfüllt, Verlustes oder einer Beschädigung, Im Junieresse des Publikums ist Postvereins-Vertrages vom 5. S. 830) bestimmt: daß Ersaß

überliefern. im Fall eines Verwaltung halten. Art. 25 und 62 des revidirten 41851 (Staats-Anzeiger 1852 Nr, 142 von derjenigen Post - Verwaltung Post - Ami an die betreffende Post-Verwaltung nach fremden zum oder nach solchen Staaten, gleiche Vereinbarung getroffen waltung auch in d des §. 40 lit. c., \{e Post-Verwaltung solche durch sten, sofern die Sendung bei einer pr den ist, und der Verlust Anerkennung seitens der

Bei der Ersaßleistung f gens zu berücksichüigen, daß die Verb nach den Vorschriften des Postvereins- vention zu beurtheilen sind.

Bei Verlusten und Beschädigungen im Inlande aufgegebener Sendun- gen, welche fich auf auswärtigen Post-Anstalteu ereignet haben, wo nicht besondere Couventionen die Ersatleistung seitens der preußischen Post-Ver- waltung zulässig machen, triti die Vermittelung der preußischen Post - Ver- waltung ein, um dem Absender zum Ersay des Schadens seitens der aus- wärtigen Post-Berwaltung zu verhelfen. preußischen Post-Verwaltung findet aber nicht statt,

daß dieser vorbehalten bleibt, \{ch-österreihishen Postvereins gehö rigen mit welchen die preußische Post-Verwaltung eine hat, wird deshalb die prenßische Post - Ver- ällen auf Grund der weiteren Bestimmung g eintreten läßt, wenn die preußi- bernommen hat, Ersay lei- alt eingeliefert wor- rlichen Falls durch

Bei Sendungen Gebiete des deut

ergleiven F welche die Ersaßleistun Convention ü eußishen Post-Anst schädigung erforde bctreffenden auswärtigen Post-Anstalt feststeht.

ür eine auswärtige Post - Anstalt bleibt übri- indlichkeit und der Umfang derselben Verirages oder der betreffenden Con-

oder die Be

Eine Ersayleistung seitens der

Zu §. 11.

Gera: der Bestimmung des §. 11 des Gesehes ist Folgendes zu berück-

Der Post-Verwaltung i ie S i : ig werden die Sendungen verschlossen übergeben, G. A ist weder berechtigt, noch verpflichtet H Gel oder Arie genstände von Werth im Postlokale in Gegenwart cines Postbeamten zu

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verpacken und zu verschließen, weil es bierzu bei dem Umfange der Werth- scndungen an Zeit und Gelegenheit fehli. Nach §, 26 Tit, 14 Thl. 1. des Allgemeinen Landrechts hat die Post-Verwaltung deshalb auch nur die Ver- pflichtung, die ihr verschlossen übergebene Sendung dem Adressaten in dem- selben Zustande auszuhändigen, in welchem sie eingeliefert worden is. Die- selbe hat hiernach dafür zu sorgen, daß der Zustand, in welchem eine Werthsendung eingelicfert wird, nicht verändert wird, während dieselbe der Post-Verwaltung anvertraut ist, und es sind deshalb die Postbeamten durch besondere spezielle Vorschriften verpflichtet : |

1) bei der Einlieferung einer Sendung, deren Gewicht gena zu ermit- teln, solhes auf dem Briefe oder Begleitbriefe zu notiren , und sich O zu überzeugen, daß der Verschluß der Sendung unver- egt is,

2) vor der Auslieferung und in den dazu geeigneten Fällen auch unter- wegs die Werthsendung nachzuwiegen und sich von der Uebereiustim- mung des Gewichts, so wie davon zu überzeugen, daß der Verschluß

jet, wenn dieselbe | 1) bei Briefen mit Geld over sonstigem Inhalte von Werth richt auf

angegeben worden ist, und es kann in Verlufi- und Beschädigungsfällen, mehr wi

dung glei

noch unverletzt ist.

Wenn die Postbeamten diese ihneu obliegenden Verpflichtungen genau erfüllen, so kann ein Spolium, während die Sendung der Post anvertraut ist, nicht vorkommen, ohne daß dasselbe vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger entdeckt wird, und wenn bei einer genauen Erfüllung jener Verpflichtungen vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger der Verschluß unverleßt und zuglei das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden wird, fo rechtfertigt sich die Annahme, daß der Zustand der Sendung sich nicht verändert, und die Poft - Verwal- tung ihre durch Einlieferung der Sendung überkommene Verpslichtung durch Auslieferung der Sendung an den Empfänger erfüllt hat,

Es muß hiernach cinleuhten, daß die so: gfältigsie Beobachtung der Vorschriften über die Ermittelung und Notirung des Gewichts und über die Prüfung des Berschlusses dringend nothwendig is, wenn Ersaß-Ansprüche für Beiräge, welche sich in der Sendung, als diese bei der Post eingelie- fert wurde, gar nicht befanden, abgewendet werden sollen, und wenn un- redlichen Beamten keine Gelegenheit zu Beruntreuungen gegeben werden soll, ohne der Gefahr der Entdeckung ausgesegt zu sein. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Vernachlässigung jener Obliegenheiten in Spolienfällen die Ermittelung des Thäters in der Regel unmöglich gemacht hat, und in Folge dessen die fehlenden Beträge von Beamten erseßt werden mußten, gegen welche ein Verdacht der Untreue durchaus nicht aufkommen kounte, denen aber zur Last fiel, daß sie die Vorschriften über Feststellung und Ver- gleihung des Gewichts außer Acht gelassen hatten, Viele Postbeamte haben dergleihen Versehen mit {weren Opfern büßen müssen. Es kann ein solhes Versehen, bei der Wichtigkeit der gegebenen Vorschriften, mit Mangel an Zeit nicmals entschuldigt werden, und das eigene Juteresse der Postbeamten erfordert die sorgfältigste Beachtung jener Vorschriften.

Hat der Adressat die Sendung ohne Erinnerung angenommen, so liegt ihm der Beweis ob, daß bei Aushändigung der Sendung der Verschluß niht mehr unverleßzt war, und daß das Gewicht nicht mehr übereingestimmt

-

hat, Wird dieser Beweis grführt, so wird sih in der Regel auch ergeben,

daß cin Beamter die erwähnten Vorschriften nicht beachtet Hat, und die Untersuchung is in dergleichen Fällen zugleich darauf zu richten, wem ein

folches Versehen zur Last fällt.

U G 12

Die §§. 12 und 13 des Gesehes bestimmen die Hbhe der Entschädi gung bei Briefen mit deklaririem Werthe und bei Paketen mit oder ohn Werths-Declgration, und es seßt zunächst der §, 12 fest:

I

i

Zsst eine Werths-Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststel- lung des Betrages des von der Post-Berwaltung zu leistenden Schadens

Ersaßes zum Grunde gelegt.

Es i} durch diese Vorschrift dem Absender die Gelegenheit gegeben, sih den Ersay des Werthes der Sendung für den Fall des Verlustes ode der Beschädigung der Sendung zu sichern, und in Erwägung, daß einerseits die zu zahlende Assekuranz-Gebühr schr niedrig gestellt worden is, und an dererseits bei Versendung von Geldern in gewöhnlichen Briefen eine Ent- schädigung überhaupt nicht, und bei Paketen nux eine Entschädigung von 10 Sgr. für jedes Pfund gezahlt wird, wenn die Declaration unterblieben is, muß es auffallen, daß noch in vielen Fällen die Werths- Declaration

,

dennoch unterbleibt, und es is nöthig, das Publikum mehr und mehr au] die Nc htheile aufmerksam zu machen, welche aus der unterlassenen Decla- ration des Werths einer Sendung entstehen, und dasselbe zu veranlassen den Werth der Sendung zum Zwecke der Ersayleistung in Verlust- und

Beschädigungsfällen zu declariren. Wer den Werth einer Sendung deklariren will, muß zunächst in An- sehung der Form der Declaration die Vorschrift des §. 13 des Reglements vom 31, Juli 1852 beachten *),

*) Der §. 13 des Reglements lautet :

Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie 1m Fall des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Er|aß- leistung maßgebend sein soll, 5

1) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Jnhalte von Werth auf der Adresse des Briefes und E. 2) bei anderen Sendungen auf der Adresse des Begleitbiiefes (§. 9 and auf der Sendung bei der Signatur (§. 4) angegeben werdet

Das Gewicht cines Brieses mit angegebenem Werthe darf niemals 16 Loth übersteigen, E

Díe Declaration des Werthes einer Sendung if in preußischer Sal- herwährung auszudrücken und es darf der deklarirte Betrag den gemeinen

ver Declaration zurückgegeben worden, : | E bt : L R aufgegeben, oder die Unrichtigfeit der Declaration bei der Einlieferung nich gabe der Declaration ebenso, wie bei Paketen mit deklarirtem Werthe,

iondern nur den gemeine 1h) - N fndet, sofern dieser weniger beirägt, als der dellarirke

Erstattung zu viel gezahlter A}

nicht, daß auper dem hen wird, Declaration, Werth nicht

I 2 urt 4 \ e(è Aa anto erths überall erst dani anfo

y as CEATI traa erseßt, 1m Fau O A . A M alG ermittelten Schadens, jor niemals

duna binaus , erstattet.

wird, wenn sih das Geld oder ber jou einem gewvöön.1chen DI1fj l V0 shädigung eine Entschädigung u& geleistet, vateten Rorschrift des §8, 13 des Gesetzes ein h welcher im Fal Rorschrift des §. 13 des Vejeßes eili, nach welch all ohne Rücisicht

U ontaer ald 4 VBiund wiegen Den

velcde weniger ails L uno è iegen , E E R Mind E E C F e § E c H A Y n D 40 F 2 Und N 4 e pe 4

Finem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundt heile jur L E | Verlust- und Beschädigung?

verednet werden, Im Fall der Beschädigung wird der Vetrag des wirklich | “m Reisen nicht zu leijten.

/ ck cky) G » 6d e watla her Den altagar rlittenen Schadens, jedoch mema:s ULer den angege

erth der Sendung nicht übersteigen,

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Nach dieser Vorschrift wird die Declaration für nit geschehen era- 4) für einen zur Beförderung durh Estaseite eingelieferten Brief oder

anderen Gegenstand eine Entschädigung von 44 Rihlrn, für den Fall des Verlustes zu,

: ; d Fúr eine bloße Beschädigung der bezeichneten Gegenstände wirb eine der Adresse des Briefes, un Entschädigung nicht geleistet, Eine Werihs - Declaration kann bei vensel-

2) bei anderen Sendungen nicht auf der Adresse des Begleitbriefes und | pen nicht vorkommen, und auf den Werth der Sendung selbst kommi es

zugleich auf der Sendung bei der Signatur bei der Entschädigung im Fall des Verlustes nicht weiter an.

i r i j ç ven if F“ nnalcib die Assekuranzgebühr vom deklarirten ase erlegt worden 1st, Ali de 15 N s n bei der Ersagleistung nit zum 20 s A M ; Sendi 3 eine Sen hne Werihs-Deciaration ®é- , i u E / A N die Sendung a1.» Fe Sanpins 99e ' Nachdem die §§. 12 bis 44 die Höhe der Entschädigung in Bezug handelt, auf Gegenstände festseyen, welhe der Post zur Beförderung eingeliefert

Nach der Vorschrift des §6. 413 des Reglements wird ferner die Sen- werden, handelt der §. 15 von der Entschädigung, welche die Post Ver-

ch bei der Einlieferung zur Berichtigung der Declaration zurück- | waltung in Verlust - oder Beschädigungsfällen bei Benugung der ordent-

gegeben, wenn lihen Posten zum Reisen zu leisten hat, Es kömmt hier zunächst 1) dieselbe nicht in preußischer Silberwährung ausgedrüdit worden ist- 1) das Passagiergepäck des Reisenden in Betracht, Auch hier ist dem ; Reisenden gestattet, den Werth scines Reisegepäcks zu deklariren. Wie

oder wenn | teise l ( g Sd f « per deklarirte Werth der Sendung den gemeinen | bei der Declaration des Werths des Passagiergepäckes behufs der Ersaß- O N l vrfieig, ‘wie solzes der Fall ist, Seit der Werlh | leistung in Verlust - oder Beschädigungsfälen zu versahren is, E ciner hypothekarischen Obligation über 410,000 Rihir, zum Werthe | die General - Verfügung vom 11. August 1852 (Staats- U d f s von 10,000 ‘Nthlr. deklarirt worden ift. S, 1189), Der Reisende entrichtet im Fall der Werths - Declaration

T O , _, g | §, 39 des Neglements die Assekuranzgebühr oder das Werthporto von dem Zst die Sendung bei der Einlieferung aber auch nicht zur Berichtigun | ganzen deklarirten Betrage, und im Falle des Verlustes oder der Beshâ- De sei es; eil Mee E HUSAnee digung erfolgt die Ersaylcistung seitens der Post - Verwaltung nach Maß-

,

erkannt werden konnte, oder aus einem Versehen nicht bemerkt wörden ist, welche zur Post bchufs ihrer Beförderung eingeliefert worden sind. o kann der Absender in BVerlustfälien denno nicht den deklarirteu Beirag,

R ; E e q (f für jedes Pfund des Q av 4 S ¿si atte ï i UND f Ff die Werths - Declaration unterblicben, so is für jedes "Fs nen Werth der Sendung erstattet vertangen, 2 R M pie S8 A lsa von 1 Rthlr festgesezi, von welhem dasselbe Werth, vennoch eine Reisegepäcks ein Normaljaß von 1 t N Q L 0 Q afete Tefuranz-Gebühr nicht falk gilt, was im §, 13 in Betreff des Normalsabes von 10 Sgr, für Palete 4 t / 9 (i E }- - 09 o “L / ofs a) r n Cf festgeseyt is, welche der Post zur Versendung eingeliefert werden, 4 Arr Zu den Cr|

ß erthe auch noch der Inhalt der Sendung angege- Tenn die Post - Verwaltung ges O N L R qud) if zu beachten daß die Vermuthung für tie Richtigkeit der | eingeliejerte Passagiergut haftet, jo „Mus auf dic I E A A A { « 3+ / s / F S A , Ï “A! , n R S ov Ao é p ckFO p h vafür spricht, daß der deklarirte 2 zerth den gemeinen | Reglements *), welche bestimmt, wie das S Le Mas die 5 è L! t 3 / e od É c | , - V 4 Sitte ( c 4 P91 - 1 L übersteigt, unv daß es auf eine Ermittelung des gemeinen | den muß, und insbesondere Para GUNMEINAR J E P Huben 1 Ves Var umt, wenn in Verlust- oder Beschädigungs- | Post - Verwaltung Ur die flcinen Reisebedürfuisse, - welche die Heine

| | Î

dernissen der MBerths-Declaration gehört es übrigens

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eigener Aussicht bei sich führen und im Wagen unterbringen,

‘ällen Umstände vorltlegen , welche es wahrscheinlich machen, daß der dekla- | unter eigen (eist “irte Werth den gemeinen Werth der Sendung übersteigt. Garantie nicht leistet, cs i vie Werths - S eclgration den geseplichen Vorschriften enispremenD, Ferner 1e DELLUYYS f E D O Sn Gas - : 4 Z i E L : U alo 9 erbält dex Absender im Fall des Verlustes der Sendung den deklarirten 2) bestimmt der §, 15, daß die Post- Verwaltung raß der ae A ck40 g V D ù B e

Ä A e i wo N 8 | J j 4 d N: A E Ne J, ot ciner bloßen Bejchadigrns N e E | zu leisten hai, wenn em Reisender bei Benußung R “D

R E G At o it op er Sens | E ; M E R ; Ét C L, N r ctá 4 urg uber d arinten Werth der Sf | f 7 v De X vadigung mt erwcifl al Ber Ba e : förperlich beschädigt wird, und die Beshävigung Siur-Ereignisses oder

\ | einen Zufall over die Folgen eines ungbwendbaren | durch die Schuld des Reisenden herbeigeführt ist. | : | solche Kesten verstanden | '

Unter Kurkosten können in der Regel nui es E

Sammontcit und Arztlohi- zur Heilung des Deicgn- | werden, welche an Medvikamentcn und Arztlohi zut Degen E : Sendung unterblieben, #0 | digten zu verwenden waren. Die gewöhnlichen UnterhautungE r" fönnen

U C2 T oclaratin 2 Mertdes einer : R L É Q A U E S eciaraiion deo ZVOCTIDLY E O = f S R A G U hrigonia bey & 15 die 2 ost - Veriwagi- V! roustige (Hegentiand dex Sendung 11 dazu nit gerechnet werden. Wenn Tes O U Is 1 “Ard

| ; 5 G y E e ; t Q O Go L | L g (Frsghk der forderlichen Rurlosien f ¡hen Briese befand, im Fall des Verlustes oder der Be | fung. B zum Ersaß vat en ‘4 vaß die Post - Verwaltung für außer- i cht bei Pakeien aber tritt die | das Wort „erforderlich angedenlet, day, e L D j j

i Se M

verpflictet, so f dur

Cos E m Go L 7 7

D B Shnlihe Mút| D Poisende zu seiner Heilung anwendet, nicht

des Verlustes | gewöhnliche Mittel, welche der Neijende zu seiner Heilung a1 L auf den wirflichen Werth des verlorenen Gegenstandes | gufzukommen braudht. i

Pfu i | e Ersagzlei]ti

Sgr. für jedes Psund der Sendung vergütei werden, wobei Pakete, | Eine weitere Entschädigung als. f t ' Païcten zum Gewichte von

» # r) + ck» Ma(Taa10rs ing sur das Pajssagier-

1 NBerwgitung 11

b j Uo - C11

A E Ga Des Mellen oden hat die Gepäck und die Kurfonten des E | Posten

fällen bet Benußzung Tex ordentinchen

benen Normalsaÿ 991 f y N, afoments lautet: X) Der §, 38 des Reglements ¿aulels

J

L j i e E A L aa Nun orie nt Us Fur L d VUndD, erie,

| - r = ie Mitnahme seines Reisegepäcis insoweit | C Non ble ec UL DIE e nail [bur LA E s zu §. 14, | ú N U als 4 einzelnen Gegenstände zur Verscudung mix i unbeschränkt gestattet, as a D der Pest geeignet sind (Z9- 8 und 10), 6 Á e a, G L f » R Cap A E | à, 6 F S L 2 E T als Arbeitöbeutel Stóde, Degen, Mantet, Der 4E res EIANS A a0 | Kleine A ag gs N enschirme 1.0, Wee 4) für cinen relo ndirten Brief L affide Sonta u S S ved D ta É PE r oder Freuzbandsendung, e E S erigen Passagiere in den Nehen und Taschen De r e » Fe Nano I C i DDCA Je LHAgv j y I | ahne Be 1a k Les A e 2) e ne andirten Brief mit Wacenproben odor: Mustern; wr E Sildeh den Füßen und -unter den Sen untergebracht e C E | R C E E die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sch | J ) e Neijende gei 7 | werden fonnuen , urset E ¡ ( 9 » 4 m. 0 L N | ühren. ; L a. ) - Af Besteht daher eine Geldsendung } (uY ce-Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht-

L I "A T2 E Z 4 | c) - De nd Nei L Ï T 4 % 4 ZAL ausländischen Gelplor ee S T utschachteln und Collis mussen der Post-Anstali

den Werth der Sendung | und Neisesäcke so wie P verbeni:1 Dik Uebergabe derselben an Vans Ly Verladung e ist d Orten, an welchen si Post - Anstalten a, a, ‘Das Reisegepäck_ muß mit einer E sehen sein, welche den Namen des Reisenden, und das Ziel der Fett, bis zu welchem er eingeschrieben ist, enthtl, | E N Das Reisegepäck, {o weit dasselbe iht gus A E A T Und A ( N L S ) s t E E Vis Y br Aberivs unter Vorzeigung des Passagierbillets Post - Austalten eingeliefert werden, Nusnahmswe1l|€

qus inländischen Goldmünzen oder 1 p der Absender die Reduction vorzunehmen und ? E in Silber-Courant auszudrüdcken Bei der Versendung von courshaben- | Ii ar bia - R E 9 Bx ov c P E den Papieren und Dokumenten ist nicht der Nennwerth, sondern is | Courswerih, welchen dicsclben zur Zeit der Einlieferung haben, E, | ben, Bei der Versendung von hypothekarischen Dokumenten, Weh |€ L und ähnlichen T ofumenten is nicht der Nennwerth, sondern nux E Y ¡40 9 da a ‘v ' » N At 0 5 - Bctrag anzugeben, welcher zur Erlangung riner rechtSgil aen riuste en | L T L 2 aue Belcitiging der s A fertigung des Dokuments oder zur 7 E N i aussictlid | ertigung deS L worbriefte Forderung einzuziehel voraussihtlich | chenden Hindernisse, die verbriefte Forderung E s u | s al / 1 vereiiden sein ütde, Db aus dem Inhalte der O | N soll jevoch o t N T idr O 8 0 | bei den D: R i ‘+ Sen Posten ersehen, daß dieselbe der vorstehenden Vorschrift mie! E Wenn | die Aufgabe des Reisegepäcks von Perjonen, welche mit den Posten ( U Ï oder von auswäris mil Privatfuhrwer! an R Uy 29 Vosten und lang]ten® E e it des Abganges der Posten E | treffen , auch gegen di Ze vg g | | | \ j

die Sendung zur Berichtigung ber Declaration t E u

dies aber auch nit geschieht, so hat jedenfalls der Absende1 /

| | | : Fj » S I un bis zu demselben Termine gestatiet ein, welzer E i ora und Annahme solcher Personen nachgelassen worden ift (§. 31),

am T , : , M ck, T ere I eun die A 12-Gebühr nach det deklarirten Summe k wenn die Assekuranz 3ebüß ch Lab vas bei alb. , d Au Uet, S5 Reisegepäck eine Be- Der Reisende erhält über das eingelieserte Nel) | E i ), Der Reisente hat den Bagagezettel 01g

zumessen, h aher hol ird, im F ; Verlustes der Sendung aber, , hoben wird, im Fall des Verlust s g Die ersiahlet y9 wenn dieser den j d Reisege ha er Werth Die Rückgabe des Reisegeßälts, d N L Rüdgabe des

weiterher kommen ,

sender das Recht zustcht, einen a verlangen, nurder gemeine. Werty df A B ér dieser ven | Der Re | Bilan überstcigt, für welchen die Asefuranz-Gebühr erhoben worden ist, | scheinigung (Bagagézeitl | A fäliig aufzubewahren.

nur dieser Betrag erstattet wird, L A e t Tei x nicht, erfolgt gegen

2 ib Se dungen mit deklarirtem Werthe wird ein Einliese- at A detlarirt sein oder mcht, gt 8 Auch Uder Send? S / Iagagezeilr is.

rungssein ertheilt,