1853 / 38 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dem Annahme - Beamten liegt zwar ob, darüber zu wachen, daß die | verpacken und i i l i i ift wird di | ir ni ür ei j 1 liegt i zu verschließen, weil es bierzu hei dem Umfange der é Nach dicser Vorschrift wird dte Declaration für nicht geschehen erach- 4) für ein L : ali anae aqa G Ra, S1 Ailin Vgesesen u Ee Aen eamte an Zeit und Gelegenheit fehli. Nach §, 26 Tit, Â E Le ves 2 Bas Seile \chrif zt gescheh ch ) fi Mae zw: Pala aan dur CEstafetie eingelieferten Brief odex ngen beol ind, Allein abgejehen davon die äupere | 2 gemcinen Landrechts hat die * ost-Verwaltung deshalb ie Ver i ¿Qui of : j ; i Âdi : B NE ciner Sendung nicht immer erkennen läßt, ob die innere Ver- pflichtung , die ihr Nr olofen L HA Seabigis u R li 10 4) bei erri vei Bei Be sonstigem Jnhalie von Werih nicht guf Us R eite L IERE E Bon 2AM qu) padung ausreichend ist, uud daß überhaupt die Vorschriften über Adressi- selben Zustande auszuhändigen, in welchem se eingeliefert worden is. Die- pez Mdreileived Bitieda:Mn? E D a n S ven eten Mee Lf eine prt u, E immer nur allgemein gehalten werden können, und im ein- selbe hat hiernach dafür zu sorgen, daß der Zustand, in welchem eine 2) bei anderen Sendungen nicht auf der Adresse des Begleitbricfes und e ge nicht geleistet, Eine Werths - Declaration kann bei densel- zelnen Falle vom Absender beurtheilt werden muß, welhe Verpackung aus- | Werthsendung eingelicfert wird, niht verändert wird, während dieselbe der zugleich auf der Sendung bei der Signatur 44 Lie E ti eins R S E ist, um eine gung des verpacten Gegenstandes abzuwenden, Post-Verwaltung anvertraut ist, und es sind deshalb die Postbeamten durch eben worden ist, und es kann in Berlust- und Beschädi \nadfätlen ci der Entschädigung im Fall des Verlustes nicht weiter an, so kann auch die in der atur der Sache begründete Verbindlichkeit des | besondere spezielle Vorschriften verpflichtet : angege an A} eku büh dekflaririen Bet l B ven i ; Absenders, die Sendung gehörig zu adressiren u. \. w., nicht dadurch allein / 6 M N wenngleich die Assekuranzgebühr vom ear en Be page erlegt worden if, Zu §. 15 für beseitigt erachtet werden , daß dem Postbeamten die Nichtbeachtung ddie 4) bei der Einlicferung einer Sendung, deren Gewicht genau zu ermit- | dieser demnach bei der Ersagleistung nidt zum Ma stabe dienen, viel- 4 Vorschriften und Borsichtsmaßregeln scitens des Absenders entgangen ist. L folhes „auf dem Briefe oder Begleitbriefe zu notiren, urd ch | mehr wird die Sendung als eine Sendung ohne Werihs-Deelaration be- | E i N

avon zu überzeugen, daß der Verschluß der Sendung unver- | handelt, Nachdem die §§. 12 bis 14 vie Höhe der Entschädigung in Bezug

auf Gegenstände festseßen, welche der Post zur Beförderung eingeliefert

einer Sendun der lei M .. j l , t . t \ t si f i t, î t 2 ( \ A J , / id , De daz 4 e & e 0 | ; 9 ( 8 , V , \ , . f , ¿ E - 1 \ 11 } 1 j i

leichen Mängel äußerlich nicht erkennbar waren, und es muß im Fall einer Be- wegs die Werthsendung nachzuwie e N M : ; h E, t ) g nawz gen und sich von der Nebereinstim- gegeben, wenn ; c ; T i J chädigung seitens der Postverwaltung dargethan werden, daß die Beschädigung mung des Gewichts, so wie davon zu überzeugen daß der Verschluß geg / U t _. ¿b d, R lihen Posten zum Reisen zu leisten hat, Es kömmt hier zunächst der Sendung dennoch durch dergleichen Máäugel veranlaßt worden ist. noch unverleÿzt ist. N S 1) dieselbe nicht in preußischer Silberwäyrung ausgedrüdt worden ist 1) das Passagiergepäc des Reiscnden in Beiracht, Auch hier ist dem Dieses ergiebt sich aus der Schlußbestimmung des §. 7 des Reglements i F Î oder wenn Reisend E O l H Per ) Y ; / D eal ; ; / Wenn die Postbeamten diese ihnen obliegenden Verpfli : : eisenden gestattet, den erth seines Reisegepäcks zu deklariren. Wie nach welcher die Post-Verwalkung 1m dem Falle, daß eine Sendung von | (xfüllen, #0 tant ein Syolium, während N erpflichtungen genau 2) ersichilich is, daß der deflarirte Werth der Sendung den gemeinen | bei der Declaration des Werths des Passagiergepädes behufs der Ersaß- dem Annahme-Beamlten ohne Erinnerung angenommen worden ist, zur Be- | ¡f nicht O On A vas E PEN aitgertrgui Werth derselben übersteigt, oie solches der Fall ist, wenn der Werth | leistung in Verlust - oder Beschädigungsfällen zu verfahren ist, bestimmt seitigung threr Ersayverbindlichkeit nachweisen muß: ät Brf Eiñpfänget ete wirs s 57a i tas es an Sena ciner hypothekagrischen Obligation über 40,000 Rihir, zum Werthe | die General - Verfügung vom 14, August 1852 (Staats - Anzeiger Nr, 197, daß der Verlust oder die Beschädigung aus einer vorschriftswidrigen | jener Berpflihtungen vor Aushändigung der Sendun s a É RGRNG von 10,000 Rthlr. deklarirt worden ijt, S, 1189), Der Reisende entrichtet im Fall der Werths - Declaration nah Adressirung u. #. w. hervorgegangen is, ] der Verschluß u E I Sendung an den Empsänger a6 bts Senduita bei der Einlieferung ab % nit zur Berichtig: g | §, 39 des Reglements die Assekuranzgebühr oder das Werthporto von dem Y Fe fe hluß unver egt und zugleich das bei der Einlieferung ausgemittelte | V die Sendung vei er Einlieferung aber auc nmch zur Berichtigun ganzen deklarirten Betrage A8 im Fálle des Verlustes oder der Bech Jn Fällen der bloßen Beschädigung einer Sendung ist die Sendung Gewicht übereinstimmend befunden wird, 9 rehtfertigt sich die Annahme, | é? Declaration zurückgegeben worden, 14 weil vieleive un Auslandf | digung erfolgt die Ersa [cistun feltens der Post - Verwaltung nah Maß- noch vorhanden, und es wird sich aus deren Beschaffenheit in der Rege! daß der Zustand der Sendung sich nicht verändert, und die Post - Verwal- aufgegeben, oder die Unrichtigkeit der Declaration bei der Einlieferung nicht aubt O R Veiio 8 n Sa E 4 Put entnchmen lassen, ob die Beschädigung aus einer mangelhaften Verpackung tung ihre bur Einlieferung der Sendung überkommene Verpflichtung durch | erfannt werden konnte, oder aus einem Versehen nicht bemerkt worden ift, U (ur Post bebufs ihrer M fedévdin N eliefert worden sind Ai

u, \, w. hervorgegangen is, und ob diese hon bei der Aufgabe äußerlich Auslieferung der Sendung an den Empfänger erfüllt hat, so kann der Abscnder in Verlustfälien dennoch A den deklarirteu Beirag, e d ode A N g eingeieferi worden Bs erkennbar war. Der Postbeamte wird sich ernster Rüge ausseßen, wenn Es ernad) ci S : iondern nur den «emeinen Werth der Sendung er attet verlangen, und es Ii die Werths - Declaration unterblicben, so is sür jedes Pfund des

/ S ; j i Fs muß biernacch einleuchten, daß afáltigste Be E l L 20 : : z U O ; H 4 hz : S d E auf tiese Weise festgestellt wird, daß er bei der Annahme seinen dienst- | Vorschriften M ble E E a îindet, sofern dieser weniger beträgt, als der deklarirte Werth, dennoch cine | Reisegepäks ein Normalsay von 1 Nthlr, festgeseßt, von welchem dasselbe lichen Obliegenheiten niht nachgekommen, sondern die Sendung angenom- | die Prüfung des Verschlusses As S Lea Ca Ansprüche | Erstattung zu viel gezahlter Affekuranz-Gebühr nichi statt, gilt, was im §, 13 in Betreff des Normalsaßes von 10 Bgr. für Pakete

i ie f À f ç (2 . S Ey U / ill C D ne s A ; i; U sent i to 5 z tr Verfer a e! ie H

A 4 E qu s Ca e An aren zu machen. Es ist | für Beiräge, welche sih in der Sendung, als diese bei der Post eingelie- Zu den Erfordernissen dex Werths-Declaration gehört es übrigens festgeseyt ist, welche der Post zur Versendung eingeliefert werden,

u, L bi Ta Sh E 10 ed N sorgfältig zu | fert wurde, gar nicht befanden, abgewendet werden sollen, und wenn un- | nicht, daß außer dem Werthe auch noch der Znhaîit der Scndung angegê- Wenn die Post - Verwaltung übrigens uur für tas reglementsmäßig Fbließu d E E Bo (Stiften) ddt ressirung, Verpackung und Ver- | redlichen Beamten keine Gelegenheit zu Veruntreuungen gegeben werden | ben wird, auch is zu beachten, daß die Vermuthung für tie Richtigkeit der | cingelieserte Passagiergut haftet, so muß auf die Vorschrift des §. 38 des \chließung gegebenen Borschristen veacy et worden sind, soll, ohne der Gefahr der Entdeckung ausgeset zu scin. Die Erfahrung Y Declaration, d. Ÿ. dafür spricht, daß der deklarirte Werth den gemeinen | Reglements *), welche bestimmt, wie das Passagiergepäk eingeliefert wer-

D E die Dae jener Obliegenheiten in Spolienfällen | Werth nicht übersteigt, und daß es auf ne I Mia Ae | ost Ae E Las aufmerksam GEgAt Werden, LEs die | : S, ie Ermittelung des Thâäters in der Regel unmöglich gemacht | n i IRerths überall erst dani anfommt, wenn in BVerluji- oder Beschadigungs- oft - Verwaltung sür die kleinen Reisebedürfuisse, welche die 2 teisenden

9 : s i i; j : i ¿ 48 t glich gema zt at, und in WerthS ULFe1 6 l 1 et 7 ] : g E E L I a :

2) wenn «an verz Dem nng durch Die unabwendbaren Folgen | Folge dessen die fehlenden Beträge von Beamten erseßt werden mußten, fällen Umstände vorliegen, welche es wahrscheinlich machen, daß der dellg- | unter eigener Aussicht bei sich führen und im Wagen unterbringen,

E aa R E I Raub | gegen welche ein Verdacht der Untreue vrWLas * nidit auffótiinen e rirte Werih den gemeinen Werth der Sendung übersteigt. | Garantie nit leistet.

S niemals gerechnet werden sollen, herbeigeführt wor- | denen aber zur Last ficl, daß sie L Borsen hatte Feststellung und Ver- N vie Meribd «Declaration henadisepliven Vors S, |

. | gleihung des Gewichts außer Acht gelassen hatten. Viele Postbeamte co erbält der Absender im Fall des Verlustes der Sendung den deklarirten | x ; S L E L S

Bei Raub und Diebstahl kommt es hiernah nicht darauf an, ob BVor- haben dergleichen Versehen mit {weren Opfern büßen müssen. Es kann B A lee Viofen Bei wird der Betrag des | 2) bestimmt der §, 15, day die Posi - Verwaltung Ersay der Kurkojten sichtsmaßregeln vernachlässigt worden sind, durch Ran Beachtung die Be ein solhes Versehen, bei der Wichtigkeit der ge ebenen Vorschrift nl Betrag erei) e M D bi A E ¿on Werth der R | zu leisten hat, wenn ein Reisender bei Benupzung der ordentlichen Posten “l » h \ j | / ac Cs 1 ( Ç 25 : N, T H Lt HVA N Ea Sn nie s üubex den ck ute Ber (Ns F 2 P OE N i n | : E a f E, v |

O i ges O -| ermittelten Schaden, Jo iieikalón über Belt Dea ames / | körperlich beschädigt wird, und die Beschädigung nicht erwcislich durch | | | | |

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Die Ersatzverbindlichkeit der Post-Verwaltung fällt ferner fort; |

Ferner

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raubung oder der Diebstahl hâtte verhindert werden können , sondern die Mangel an Zeit niemals entschuldigt werden, und das eigene Interesse | hinaus | ay d A A j , t : L i ü O J bz «Zutere| Ç una hinaus , erstattet. ! i o A EC Ho enb ck M ati1ro(Gret ail 4 Post-Verwaltung muß in dergleichen Fällen immer haften , und fann d der Postbeamten erfordert die sorgfältigste Beachtung jener Vorschriften. | dung hinaus , ( : einen Zufall oder die Folgen eines unabwendbaren Natur-Ereigm}es oder wegen einer Vernachlässigeng der nöthigen Vorsichtsmaßregeln nur an den Gat ver Adreïat die«S T; U : durch die Schuld des Reisenden herbeigeführt ist. Beamten halten, welchem dieselbe zur Last fällt R s Dat der Adresjat die Sendung ohne Erinnerung angenommen, 0 lieg! Zu §, 13, D q " ; Ç A) D so 6 1 ; ) lbe 3 ast aut, ihm der Beweis ob, daß bei Aushändigung der Sendung der Verschluß S Unter Kurkosteu können in der Regel nur sole Ke|klet verstayden - , 1" e , p : N Ko m , f b t», x 40Y S è î ( D)F 7 2 J {11 des D TIT As Endlich fällt die Ersazverbindlichkeit der Post-Verwaltung fort: nicht mehr unverlezt war, und daß das Gewicht nicht mehr übereinge]timm? E i 7 werden, welche an Medikamenicn und Arztlohu zur Heilung des Beschàä V Beschädi M E, hat, Wird dieser Beweis geführt, so wird sich in der Regel auch ergeben, | 14 E e «Mar E S 2 so | digten zu verwenden waren, e gewöhnlichen Unterhaltungskosten Fnnen 3) Gean na Berluft oder Beschadigung auf emer auswärtigen Post- | daß ein Beamter die erwäbuten Vorschriften nicht beachtet hat, und dic wird, wenn fich das Geld oder ber jonslige Gegenstand dex Sendung in | dazu nicht gerechnet werden. Wenn übrigens der §. 15 dic Post - Berwal- Anstalt ercignet hat. | Untersuchung is in dergleichen Fällen ugleich darauf zu A wem ein | einem gew ob ichen Briese befand, Im Fall des Berlujics oder der De- tung nur zum Ersaß der erforderlichen Kurkosten verpflictet, jo 111 dur Die Post-Verwaltung kann nur so lange für eine Sendung haften, solches Versehen zur Last flit. 4 D | [hadigung einé Entschädigung nie! geleistet, bei Paketen aber n die | das Wort erforderlich angedeutet , daß die Post - Verwaltung für außer- als ihr die Möglichkeit gegeben is, dieselbe zu überwachen, Jn Folge | Vorschrift des §+ 13 des Gesezes ein, nah welcher im Fall des Verlustes | gewöhnliche Mittel, welche der Reisende zu jener Heilung anwendet, nicht dessen übernimnmit ste bei Sendungen nach dem Auslande nur die Berbind- Qu E , | ohne Rüdcsicht auf den wirflichen Werth des verlorenen Gegenstandes | aufzukommen braucht. , , , m ' % B Ï f E V1 f j (ck u {11 Fo A C F, NoOY Ls Hn c i r De Ç P J ‘0te | Ò e 1 E 5 T F lichkeit, die Sendung unbeshädigt der auswärtigen Gränz-Post-Anstalt zu - | n e Hi E E Aue s SOUng N Mae, E N | Eine weitere Entschädigung als die Ersayleistung fUr das Passagier- überliefern. Hat sle diese Verbindlichkeit erfüllt, so muß sich der Absender, l : i weiche Loe Ag als L Fund Pu P) M E e ai | Gepäck und die Kurkosten des Reisenden hak die Post - Verwaltung in im Fall eines Verlustes oder einer Beschädigung, an die auswärtige Post- Die §§, 12 und 13 des Gesehes bestimmen die Höhe der Entschädi- Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundt heile für Tin Psund | Perlust- und Beschädigungsfällen bei Benuzung der ordentlichen Posten Verwaltung halten. Jm Junieresse des Publikums isst jedoch bereits in den | gung bei Briefen mit deklaririem Werthe und bei Paketen mit oder ohn gerechnet werden. m gal der Beschädigung vird A Detrag des wirklich | zum Reisen nicht zu leijten. Art. 25 und 62 des revidirten Postvereins-Bertrages vom 5, Dezember Werths-Declaration, und es seht zunächst der §, 12 fest: M ermenen Schadens, jedoch niemals über den angege denen erm a E S Az 7 , 4Q29 449 - ; G G Er : | / j 7 : A j S | 10 Sar. für das Psund, eret. 1851 (Staats-Anzeiger 1852 Nr, 142 S. 830) bestimmt: dap Ersaß Js} eine Werths-Declaration geschehen, so wird diesetde bei der Feststel- s E : von derjenigen Post - Verwaltung geleistet wird, unler welcher das Iung des Betrages des von der Post-Verwaltung zu leistenden Schadens Post - Amt der Aufgabe steht, und daß dieser nur der Regreß Ersayes zum Grunde gelegt. E : y an bie betreffende Post-Verwaltung vorbehalten bleibt, Bei Sendungen ade ci a : / ; nah fremden zum Gebicte des deutsh-österreihischen Postvereins gehörigen Es is durch diese Vor\christ dem Absender die Gelegenheit gegeben, | 6 Geseves billigt oder nah solchen Staaten, mit welchen die preußische Post-Verwaltung eine sih den Ersay des Werthes der Sendung für den Fall des Verlustes oder | ae 0d Dhrrep i s gleiche Vereinbarung getroffen hat, wird deshalb die preußische Post - Ver- der Beschädigung der Sendung zu sichern, und in Erwägung, daß einerseis E waltung auch in dergleiden Fällen auf Grund der weiteren Bestimmung die zu zahlende Ussekuranz-Gebühr schr niedrig gestellt worden ist, und an- a des §. 40 lit. c., welche die Ersa leistung eintreten läßt, wenn die preußi- dererseits bei Versendung von Geldern in gewöhnlichen Briefen eine Enkt- | 2 t ; 9: t / 5 p dci J i, E / ; E G Post-Verwaltung solche dur Convention übernommen hat, Ersaß lei- E, und bei Paketen nur eine Entschädigung von | C en, sofern die Sendung bei einer preu ischen ; t eingeli 1 10 Sar. jur jedes Pud gezahlt wird, wenn die Declaration unterblieben H 2 H j Ñ : N ü ' g preußischen Post-Anstalt eingeliefert wor P gean E | Werth der Sendung nicht übersteigen, Besteht daher eine Geldsendung führen,

den is, und der Verlust oter die Beschädigun j Falls is, muß es auffallen, daß noch in vielen Fällen die Werths-Declaration | E e Inf Kai h deife-Effekten, insbes doffer, Kisten, Mantel-, Nach a a t ins N Mibea (9 gung A Falls O / fallen, daß ? C / A: qus inländischen Goldmünzen oder aus ausländischen Geldsorten, so haî Andere Reise-CEsfekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantei-, Nacht- 3 : n auswärtigen Post-Anstalt feststeht. Neisesäke, so wie Hutschachteln und Collis müssen der Post-Anstall

denno unterbleibt, und es is nöthig, das Publik : y ; ig, iblifum mehr und mehr auf : A ; M L S b : : N M4 | : die Nachtheile aufmerkíam zu machen welche aus der unterlassenen Decla- Der Absender die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung | Und X l : : r. E Bei der Ersayleistung für eine auswärtige Post - Anstalt bleibt übri- | ration O O einer A entstehen und dasselbe a E in Silber-Courant auszudrücken, Bei der Versendung von courshaben- | zul Verladung übergeben, werden, Die O A “ul 664 A gens zu berücfsichüigen, daß die Verbindlichkeit und der Umfang derselben | den Werth der Sendung zum Zwecke der Ersayleistung in! Verlust- und den Papieren und Dokumenten ist nicht der Nennwerth, sondern der ducteure und Postillone ist an Orten, an wel jen sich Post - Anstalten nah den Vorschriften des Postvereins-Vertrages oder der betreffenden Con- | Beschädigungs fällen zu declariren : S Courswerth, welchen dieselben zux Zeil der Einlieferung haben, anzuge- | besinden, unzulässig, Vas Reisegepäck muß mit einer Signatur v vention zu beurtheilen sind. N H L : N i j N | ben. Bei der Versendung von len Wechseln | schen E den k v M und das Ziel der ei

Bu Seclustei ‘Und Befclidi 0 a ¿i / er den Berth einer Sendung deltariren will, mu zunächit in 41° und ähnlichen Dokumenien ist nicht der Nennwerth, sondern nur derjenige bis zu welhem er eingejrieven if, enthalt. N

l schädigungen im Jnlande aufgegebener Sendun- | sehung der Form der Declaration die Vorschrift des §. 13 des Reglement? Bctrag anzugeben, welcher zur L rlangung ciner rechtsgültigen neuen Aus” Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht gus den fleinen Reise-

Dokumeuts oder zur Beseitigung der aus dem Verluste ent- | Bebürfnissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt ver betressenden und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Uhr Mor-

3 Werthes einer Sendung unterblieben, #0

*) Der §, 38 des Neglemenis lautet:

Fedem Reisenden if die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die cinzelnen Gegenstände zur BVerscudung mif der Post geeignet sind (§§. 8 und 10).

) für einen refommandirten Brief Kleine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stüde, Degen, Mäntel, j l 1? b / 34 6: Am 6 6d j j unl 4 E 0 cr A P - s e Cx 11 - A L à ) für eine refommandirte Streisband- oder Freuzbandsendung, | Oberröcke, leere Fußsäde, Sonn und Regeuschirme n, s. welche ) | | obne Belästigung der übrigen Passagiere in den Neen und Taschen des

) 4 Q À «O e Le

Ea A S Sivto 52 of j V3 r 05 rh n } 9) e uD | Z o T j pu 7 i für cinen refommandirten Dritt] mit Waarenproben oder fustern, unT Magens oder zwischen den Füßen und unter den Sigen untergebracht

werden fönnen, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei #|ch

en, wel i Ärti ¿ { q : Q L E E U alia, seliens S Sben tvo g! vom 31, Juli 1852 beachten *). fertigung des er au A waltung zulässig machen, iriti die Aollilitelnn d p H) A B R | schenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich Post, Uhr Y waltung ein, um dem Absender zum Ersay v R u Br n z z zu verwenden sein würde, Ist aus dem Jnhalle der Declaration zu gens abgehen, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets wärtigen Post-Verwaltung zu érhelfen Ge C a lei seitens der aus- ) Der §. 13 des Reglements lautet : ersehen, daß dieselbe der vorstehenden Vorschrift nicht entspricht, so wird hei den Post - Austalten eingeliefert werden, Ausnahmsweise soll jedoch preußischen Post-Verwaltung findet über tit stait rsapleistung seitens der Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie M die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben. Wenn | die Aufgabe des Neisegepäcks von Petsonen, weldhe mit den Posten : j Fall des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersab- dies aber au) nit geschieht, so hat jedenfalls der Absender es sich dei- | weiterher kommen, oder von auswärts mit Privatfuhrwer? u. s. 1, Eli i leistung maßgebend sein soll, zumessen, wenn die Assekuranz-Gebühr nach der deflarirten Summe er- treffen, auch gegen - die Zeit des Abganges der Posten und längstens Zu §, 11, 1) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Junhalte von Werth auf der | hoben wird, im Fall des Verlustes der Sentung aber, ohne daß dem Ab- | his zu demselben Termine gestattet sein, welcher für die Meldung und 4 l Adresse des Briefes und E E sender das Recht zusteht, einen Theil der Assckuranz-Gebühr A A | Annahme solcher Personen nachgelassen worden ist (S. c S sichtigen: er Bestimmung des §. 11 des Geseves is Folgendes zu berül- D O e vée Adresse bés, BeylebittteZ E 4 verlangen, nur der geme Werth der Sendung, und, Q E Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck cine Be- + und auf der Sendung bei der Signatur (§., 4) angegeben werdflle Betrag überstcigt, [ur welchen die Assefuranz-Gebühr erhoben worden is, | sheinigung (Bagagezettel). Der Reisente hat den Bagagezeitel \sorg- Der Post-Verwaltung werden die Send , __ Das Gewicht cines Brieses mit angegebenem Werthe darf niemals | nur dieser Betrag erstattet wird, | fäliig aufzubewahren. Die Rücgabe des Reisegepäcts, der Werth und der Absender is weder b : endungen verschlossen übergeben, 16 Loth übersteigen. : 4 L : E io wied cin Einlieles | desselben mag deklarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des x eder berechtigt, now verpflichtet , Geld od i j ; i M eier Sil Auch über Sendungen mit deklarirtem Werthe wird ein Cinliese || g rirt jein od pr, BEIOARE VET T Gegenstände von Werth im Postlokale i / oder andere Die Declaration des Werthes einer Sendung if in preußischer S1! Uo } L Bagagezeltels ale in Gegenwart eines Postbeamten zu | berwährung auszudrücken und es darf der deklarirte Betrag den gemeinen rungsschein ertheilt, gagezeit:18,