1853 / 44 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter \echs Wiederholungé falle aber Baugefangenschaft Ausstoßung aus dem Soldatenstande

Klasse des Monaten, im zweiten nicht unter zehn Jahren und verwirkt.

Die hárteren Strafgrade treïcn

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Desertion im Komplott begangen ijk. Artilei 2,

Entweichung behülflih is, wird eben

und wer cin zu sciner

Vorgeseßten nit an-

drei Jahren zu gf-

besonders dann ein, wenn die

Wer einem Deserteur zur so bestraft, als ob er selbst desertirt wäre, Kenntniß gelangtes Desertions-Vorhaben dem zeigt, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu wár tigen.

Aprtitel LU.

Wer durch fälschliche Vorschüßung von Krankheiten oder an dere betirüglihe Miitel, oder durch Selbstverstümmlung dem Mili- tgirdienst sih zu entziehen sucht, hat Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und sechswöchentlichen strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren verwirkt. i j

Fs er durch die Selb stverstümmelung zu allen Dienstleistungen und Arbeiten für militairische Zwece untauglih geworden, so tri Baugefangenschaft von mindestens einjähriger Dauer und Ausëstoßung qus dem Soldatenstande ein.

Avptile.l 44,

Der Soldat darf niemals durcch Furcht vor von der Erfüllung seiner Dienstpflichten sich abwendig machen lasen und muß sich stets vergegenwärtigen, daß die Feigheit chimpflich und erniedrigend ist.

Arti lel. 4 4

Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift, und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flut verleitet, hat die Todesstrafe verwirkt und kann auf der Stelle nie dergestoßen werden.

persönlicher Gefahr

fur ihn

Ari el. 19.

Wer fonst aus Furcht vor persönlicher Gefahr vor dem Feinde flieht, heimlich zurüdckbleibt, fich wegshleicht oder verstcckt hält, Mu- nition oder Waffen von sich wirft, oder im Stich läßt, oder irgend ein Leiden vorshüßt, um zurückzubleiben und der persönlichen Ge- fahr sich zu entziehen, wird mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und strengem Arrest oder Festungsstrafe, hei er- s{werenden Umständen aber mit dem Tode bestraft.

_ Wer außerdem seine Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr verleßt, hal dieselbe Strafe zu gewärtigen, wie derjentge, der feinen Dienslpflichten aus Vorsat zuwiderhandelk, Artikel 1

; jedem Offizier und Unteroffizier , Unteroffizier jedem Offizier, sowohl bei tem Truppentheil, bei wcl- chem er dient, als von jedem andern Truppentheil Gehorsam und Achtung beweisen und ihren Befehlen pünktlich Folge En.

In gleiher Weise sind dieselben zum Gehorsam gegen die An- ordnungen und Weisungen der Schildwachen und der zum Siher- heitsdienst Kommandirten , sowie der im Dienste befindlichen Gen darmen verpflichtet.

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Artikel 15. Dienstbefehle

Ungehorsam gegen die 1 haben Arre}t

tragen gegen den Vorgesebkten Folge.

und actungswidriges De oder Festungsstrase zur

Mitre! 10,

Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu hefol- gen, durch Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreißen, oder ähnliche Handlungen zu erkennen giebt; sowie derjenige, der den Vorgeseßten durch Worte, Geberden oder Zeichen beleidigt, oder ihn über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rede teilt, hat strengen Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrase bis zu zwanzig Jahren verwirkt.

Axtilel 15

__ Wer einen seiner Vorgeseßten thätlich angreist, oder {onst vor =- säplich Thätlichfeiten gegen ihn verübt, oder ihn mit der Waffe an= zugreifen versucht, hat Festungsstrafe nit unter zehn Jahren , bei erschwerenden Umständen aber und in Kriegszeiten die Todesstrafe zu gewärtigen.

B00 hei thätlicher \o wie in Kriegszeiten bei Versammlung der Truppen, bei Allarmi rungen, beim Anrücken in das Gefecht, im Gefeähte, beim Rüchzuge und endli bei Verwehrung der Plünderung und anderer \{chwerer Verbrechen jeder Dsfizier berechtigt, denjenigen, der seinen Befehlen beharrlich sich widerseht, auf der Stélle niederzustoßen, wenn ihm fein anderes Mittel zur Erlangung des durchaus nöthigen Gehor- sams zu Gebote steht. :

Widerseßung Einzelner oder Mehrerer,

| Axtäkel 18, | Glaubt der Soldat wegen nicht rihtigen Empfanges Dessen, | was ihm gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem | andern Grunde, zu einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist | er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten unweigerlih zu er- | füllen, und darf weder seine Kameraden auffordern, gemeinschaftlich | mit ihm Beschwerde zu führen, noch soust Mißmuth unter ihnen zu | erregen oder sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht | während des Dienstes, sondern erst nah dessen Beendigung seine | Beschwerde anbringen. Dagegen kann er aber sich versichert halten, sie begründet is, abgeholfen werden

f dem vorgeschrie

daß seiner Beschwerde, insofern Weise auf

| wird, sobald er dieselbe in geziemender | benen Wege anbringk. | Artikel 19.

Wer vor versammeltem Kriegsvolk in der Absicht, meraden zur Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgeseßten zu verleiten oder von demselben etwas zu erzwingen , sich ungezie- mend beträgt oder laut Beschwerde führt, wird, felbst wenn letztere begründet wäre, mit Festungsstrafe nicht unter es Jahren, im Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf Kameraden z Ungehorsam oder zur Widerscßung gegen den geseßten zu sucht.

Ati (1 B.

Menn Soldaten sich öffentlich zusammenrotten und die Absicht zu erkennen geben, sich dem Vorgeseßten mit vereinter Gewalt zu widerseßen, oder etwas von ihm zu erzwingen, oder Rache an 1hm zu nehmen, so haben dieselben Verseßung in te Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nit unker n Al hei erschwercnden Umständen aber die Todesstrafe verwirkt.

Die Anstifter eines solchen militairis{hen Aufrul

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Festungsstrase von (ängerer Dauer und Klasse des Soldatenstandes, ober selb} die To Aytitel 209

Plünderung und Erpressung werden mil Verseßung in weite Klasse des Soldatensiandes und Festungsêstrase m zwei Jahren bestraft. Bei besonders ershwerenden Umständen

die Toresstrafe cin.

Artik

1 el 20.

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Nachzügler und diejenigen, welche unler dem Vorwand von Krankheit oder Ermatiung hinter den Truppen zurüdbleiben Un: den Landesbewohnern Nahrungs - oder Bekleidungs - Gegen" wegnehmen , haben wegen Marodirens Verseßung 1 Li? Zw eili Klaße des Soldatenstandes und Arrest oder Festungs|trase bis ¿wei Jahren verwirkt. Wenn bei dem Marodiren Gewalt n Per sonen verübt worden I HHIE De Schuldigen die Straf Plúnderer.

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Artikel 27.

Der Soldat soll seine Wassen und Montirungsstücke in guten Stande erhalten und zur Erlangung der Kriegstüehtigkeit unaus=- geseht sih bemühen, den Gebrauch der Waffen, so wie die Dol {riften zur Ausrichtung seines Dienstes ganz und vollstanÞ1g

| kennen zu lernen, um sie in jedem vorkommenden Falle jogtet@® | anzuwenden,

295

Artikel 28.

Mer seine Waffen und Montirungsjtücke, oDer die ihm zur eigenen Benußung gegebenen Dienstgegenjtande 9euDirots verderben (äßt oder sich derselben ohne Erlauktniß entäußert, hal Arrest oden L N “4 , , C vim prenNDre Iman Den Festungsstra [e bis zu einem Jahre, bel ershwerenden Umsiänden “er außerdem noh die Verseßung in diê zweite Klasse de

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Wer dienstlih 1hm anvertraute, ) N Versebung in die

beftimmmtie Gegenstände yeruntreut, hal Klasse des Soldatenstandes und Arresi ciinf Jahren zu gewärkigen-

Artikel 30.

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ibm ertheilten Dienst durch Aussicht Grund,

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Wer betrunken i ¿zur Ausrichtung des auglich gemacht hat, : Auch

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Quartier bleibt oder in der Zeit vom Zapfenstreich bis zur Reveille qus demselben entfernt, oder i

hat mittleren Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Mo- naten verwirkt.

den ibm ertheilten Urlaub über-

Artikel 39. en Dienst kommt , oder dur Trunkenheit nstes, zu dem er fommandirt war, si un=- - im Dienst sich betrinkt, wird mik jirengem runtenheit ien d

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