1853 / 53 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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väter erfolgenden Revision der Geimpsten persönlich beizuwohnen. Nur

sehr dringende , dem vorgeseßten Landrathe näher zachzuweijende Dienst- geschäfte oder Krankheiten gesta!ten dessen Stellvertretung durch eineul tüchtigen Gericht8mann - dex des Lesens und Schreibens fundig ist.

Außerdem sorgen dle Magistrate und Schulzen für prompte Gestellung der zu impfsenden oder zu revidircinden Individuen , für die Beibringung der Jmpsfscheine über die von Priv atärzten bis dahin an den in del Jmps- liste verzeichnelen Individuen vollzogenin Jmpfungen, oker der Attzejte 11 Betreff derjenigen voctenfähigen Judividuen, welche durch Krankhrit be- hindert sind, am I mpftermine zu ericheinen, 1e Ortsevorstände mussen ferner cin Fmpfbuch) halten, in welches alljährlich, uach geschlossener Impfung, dex Juhalt der gehörig vollzogenen JImpsliste, nach rem dersel» ben zum Grunde gelegten Schema einzutragen ist. E

s. 44; Der Landrath halt darauf zu sehen , dap aus sämmtlichen Orischasten des Kreises, infl, der Städte, die Spezial-Jmpslisten eingehen, {odann gemeinscha\tlich mit dem Kreis-Physikus die Listen zu prüfen, Un- vollständigkeiten und Unregelmäßigleuen «ehecben zu Iahen, fernex nach dem

Schema B. aus den Spezial-Jmpilisten die Haupt-Jumpfliste, in welcher die Zahlen in Betr: a- jedes cinzelnen JTmpf-Bezirts, b. des ganzen Krei|es fummirt sein müssen, anzufertigen, und die|e Haupt-Jmpsliste demuaäch\t mil folacndem Atteste Zu versehen : i

Daß sämmiliche im Kreise N. N. belegenen Ortschaften in vorstehender Liste ausgeführt worden , und daß in den Spezial - Jmpflisten für das laufende Jahr die nah den vorjährigen Listen unge|chüßt (Hebliebenen l ¿ria übirtragen besundeu sind, solches bescheinigt.

Der Landrath. Der Kre1is-Physifu?, N. N. N X,

Hierauf hat de1 Lantrath gemeinschaftlich mit dem Kreis-Physifkus au] Grund der Berichte de1 Bezirks-Jmpsärzte den Haupt-Jmpf-Berichl anzu- fertigen. Jn demselben muß enthalten jein + eine Vergleichung der Zahlen der im laufend: n mit den Zahlen der im vergangenen Jahre mit oder ohne Erfolg Geimpften, der im Jahre zuvor [ebend Geborenen nah Abzug der vor der Jmpsung Verstorbenen, [erner ein Nacweis der Grunde erheblicher Abweichungen in den erwähnten Zahlen; eine kurze Schilderung des allge- meinen Impf - Geschäf1s während des betreffenden Jahresz des Verhaltens der Orts-Vorstände und der Bezirks - Zmp\arz!€z ferner eine Angabe der Zahl der im laufenden Jahre von den wahren uud modifizirten Menschenpocten befallenen Judividuen, der daran Gestor- benen und davon Genesenen, endlich die jonli noch 1n Bezichuug au] das allgemeine Impsgeschäft wichtigen Vorfälle. l M4

Diesen Haupt-Impfbericht nebst der Haupt-Impslisie des Kreiscs und den nach den Nummern der Haupt - Jmpflisie geordneten und gehesteten Spezial - Jmpsflisten haben der Landral) und der Kreis - Physikus spätestens bis Ende Dezember des betreffenden Jahres Der Regierung einzureichen,

Nach ersolgier Prüfung werden die Landräthe die & pezial - Jmpflisten zus

hei der Revision gehörig 1

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rücferhalten, um solai:e nach den Jaghrgängen in ihrer Registraiurx aufbe- wahren zu lassen. j t A E Die Landräthe (b ziehungsweise das Königliche Polizei - irekiorium

für die Stadi Frankfurt) bleiben dafür veranin ortlich, daß 11 den ihnen überwiesenen Kreisen, inkl, den in denselben belcgencn Städten, vorstehende Borschriften zur Ausführung gelangen. E j

6. 19, Die Kreis - Physiker {ind verpflichtet, Tie Lar dräthe bei der allgemeinen Leitung des Jmpsgeshäf s zu unteistüßen, vol dem Beginn des allgemeinen Impfgeschäfts im Kreise den zu Einleitung desselben erforder lichen Jmpfstof} zu beschaffen und insbesondere von dem tenischen Ber- fahren der Bezirks-Jmpfärzte, so oft sich dazu Gelegenhal darbietet, Kennl- niß zu nehmen; wenn sie Unregelmäßigketen vorfinden, auf deren sofortige Abstellung hinzuwirken und uns davon Anzeige zu machen. Jn Betress derjenigen Ampfbezirke, in denen sie das Impsgeschalt selbst übernehmen,

habin sie die Pflichten und Rechte der Bizizks-Zmpsärzke.

8, 416, Nur den approbirten Aerzien und Wundärzten darf die Aué- übung der Schubpecken - Impfung gestattet und übertragen werden, allen at E , S V E n n L O 4 L Í ai

übrigen Personen ist dieselbe bei 9 Thiru. Strafe unter|ag'3 Prival-

Jmpsungen müssen bei 4 bis 2 Thlr. Strafe sür den Unterlassungs fall, bon den Privat-Jmpfärzten den Oitsvorständen bis Cuke August und von diesen dem Lanvrathe angezeigt werden. Ole Piivat-Zmpsarzie haben sich hierzu die erforderlichen Formulare zu den Jmpflisten quf cigene Kosteu zu beschaffen. i : n 6, 47, Der Impfstoff ist jährlich frisch in den Monaten Marz und April aus dem Königlichen Jmpf-Justitut in Berlin zu entnehmen. Wurd der Jmpsstof auf anderem Wege entnommen, so haben die Bezirks-Zmp|- ärzie solches in ihrem an den Landrath am Schlusse des Ampfgeschä}ts zU erstattenden Jmpfberichte ausdrüdclich zu bemerken. Bei der allgemeinen, bereits eingeleiteten Jmpsung darf nur von Arm

zu Arm geimpst werden und mögen die Bezirks-Impsärzte die Jmpsungen zuerst in ihrem Wohnort in Gang bringen und sich hier mit frischem Stoffe für die Gesammt-Jmpsungen versehen,

__§e 48, Dex Ortsvo1stand derjenigen Impsstation, wo nah 8 Tagen die Gesammt-Impsung aus eführt werden soll, hat auf Anzeige des Jwp|- arzies dasür zu sorgen, D wenigstens vier Jmpslinge in dem Wohnorte des Imyfarzies , und für die Folge in denj.nigen zunächst benachbarlen Impsstationen zur Vorimpfung gestellt werden, wo die Revision der 8 Tage zuvor statigefundenen JImyfung abgehalten wird. Von diesen vier Vorge- impsten wird vie Gesammt - Impsung in der betressenden Station besorgk, und bei der Revision nach 8 Tagen abermals die Vorimpfung der hier gestellten ver Zmyslinge sür die anderweit benachbarte JImpsstation, wo demuächst die Impfung geschehen soll, vollzogen, Sind tie Stationen nahe gelegen und i die Anzahl der Jmpslinge uicht zu groß, {o be- darf ed der ferneren Vorimpfungen nicht , sondern es tóunen alsdann die sämmtlichen Jmpslinge aus der zu impfenden Station in der vor 8 Tagen geimpften Station gestellt und demnach die Revision und Jm R 4 zweier und. mehrerer Stationen gieichzeilig bewirkt werden L ba H von den Ortsverhälinissen und von der zwischen den betreffenden Duiduos ständen und dem Beziiks-Imyfarzte zeitig zu besprechendeu E S Die Angehörigen solcher Impslinge, die zur Vorimpsung in auswärtige

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Stationen gestellt werden, erhalten, insofern sie darauf Anspruch machen,

aus der Gemeindefka|je eine Entschädigung jeder von 40 bis 15 Sagr., wo- für sie verpflichtet sind, von ihren Jmpslingen Jmpfstoff entnehmen zu lassen.

G. 49, Nur mit der wasserhellen, nichk eitrigen und milchigten Lymphe aus den vollkommensten Pusteln gesunder Kinder darf die Weiter- impsung bewirkt werden. Kinder, die uur eine oder zwei Pusteln haben, sind hierzu nicht geeignet. Bei denjenigen , die zur IVeiterimpsung benußt werden, muUsjen mindestens zwei Pustelin uneröffnet bleiben, Jn der Regel ist die Impfung an jedem Obverarnn mittelst Z bis höchstens 6 kleiner Stiche oder Querschniite zu bewirken. Die Anzahl der zu machenden Fmpsstiche odex Schnitte wird nach der mchr oder minder lräfttgen Körper- beschaffenheit des Impslings zu kemesscn srin, Alle unnöthige, Schmerzen erregende und solche Jmpsmethoden , welche cine heftige Entzündung zur Folge haben, sind untersagt. | 1 G

ge : Auch sind die Eltern zu belehren , daß die Yusteln nichk zerfraÿt oder zerdrückt werden dürsen, weshalb weite Hemds- ärmel aus weicher Leinwand zu empfehlen nd.

G20 D Jmpfärzte haben die Verpflichtung, am 7teu oder Sten Tage na geschehener Impsunug 01e mpshinge Zu untersuchen und von

1 4 o î ad. À «(G i Cs - - C4 A welche die angeordneten Jmpslisten nit ge- fortführen oder die in Beziehung auf die & chugblat-

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dem Erfolge der Jmpsung Ueberzeugung zu nehmen. Bei anerkannter Nechtheit and regelmäßigem Reilaufe der Schuzpocken machen sie darüber den nöthigen Vermerk in dex Jmpfliste and fertigen den vorgeschriebenen S mpsschein aus. Hat dagegen die Zmpfsung den erwünschten Erfolg nicht gchabt, oder sind alle Pustelu vor dem Ncevisionstage abgefraßi oder sonst gestort worden, 0 muß die Jmptung Zum zweitenmale und, weun au ch dieje obne Crso!g bleibi, Zum drittenmale woieter holt und demnächst der Erfolg- in die Impfliste in der Rubrik 12 vermerli werden. Ist die Jmpsung drei Male ohue Erfolg geschehen, so is dem Jmpflinge ebenfalls cin Jmpfschein auszustellen, a

8. hu pt Magisträte, hörig aufeitigen uud ' tern-Jmpsung gegebenen Vorschristen nicht auf angemessene Weise zur Ausd- führung bringen, sollen in verhältnißmäßige Orvdnungestrafen von 4 bis D Nihlrn, von uns genommen werden, Die Dorfschulzen, die in der An- fertigung dex ©mpflijten und Führung tes I mpfsbuches nachláässig und un- ordenilich sind oder die sie betressenden Anordnungen bei dei ffentlichen Gesammtimpfungen nicht pünktlich befolgen, verfallen gleichmäßig in eine Ordnungés]ira\e vou 4 bis 2: Rrhlrn, Die Bezirks Ampfärzte, welche ohne tristigen Entschuldigungsgrund die Termine der Impfung und Revision nicht pünfilich innehalten , die JImyflisten nicht in vorgeschriebener Axt führen, diese Listen nebst dem ITmpsfberichte nicht zur bestimmten Zeit an den Land- rath des Kreises, bezichungsweise an das Polizei-Direktorium hierselbst ein- senden, versallen in eine Orduungsstrase von 1 bis 5 Nthlrn. und zwar mit der Maßgabe, daß 1hnen, wenn sie zum dritteu Male wegen ver|aum- ter Jmps»- und Revoisions-Termine straffällig werden, der ITmpfbezirk abge- nommen wird, © Leßtere Strafe tritt auch dann ein, wenn sie sich vei î Schugimpfsung tecyni\ce Bernachlässigungen zu Schulden fommen lassen-

S. 420 Won ENITES * Jmpfärzten, ohne Unterschied ihres technischen Grades, sollen bei der offentlichen Jmyfung auf dem platten Lande U nach dem Sahe von einem Thaler für den Tag, bewilligt werden, und su jeden Statnionusort eil Tag zur Fmpfung und ein g zur Revision F Bergütigung fommen, n den altländischen Kreisen wird di 3 dieser Diäten aus dem (Éxtraordinario der Areiskaise erfolgen ; für d derlausigischen Kreise haben sich die Stände der Niederlausiy mi lobens- weriher Bereitwilligkeit, das Gute zu fördern, dabin erklärt, die DBaccing- tions-Diáäteu auf die ständischen Fonds zu übernehmen, Jn den Stadten bleibt es den Magifträten uberlassen, die Schuyzpocken - Impfung entweder durch ihre besoldeten FKommunal-Aerzte und IWund-Uerzke bewirken zu lassen, oder mit anderen daselbst wohnenden Medizinal - Personen der Klassen dieserhalb ein Abkommen zu treffen und ie für die Paccinationen aus Kommunalsonds zu remuneriren.

Die Bezirks - Jmpsärzte haben ihre Diäten-Liguidationen für die auf dem platten Lande ausgesührten Baccinagtionen gleichzeitig mil den don ihnen gesührten Jmpslisten dem Landrathe des Kreises cinzusendeu , der nach crfsolgter Bescheinigung der Richtigkeit die sämmtlichen Liguidationen zur weiteren Veranlassung uns vorzulegen hak.

6. 23, Was die Herbeiholung der Bezifs - Jmpfärzte zur Impfung und Revision nach den Stationsórtern und die Zurückbringung derselben na ihren Wohnöitern betrifffflt, so findet in dieser Beziehung das bisherige V-rfahren statt , wonach hierzu &ommunalfuhren in natura gestelli werden müssen, Jeder Stationsort hat die Verbindlichkeit , dem betresse-.den Be- zirks - Jmpfarzte an seinem Wohnorke ein |

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aus zwei guien Pferden und einem anständigen Korbwagen bestehendes Fuhrwerk an den zuk Impfung und Revision bestimmten Tagen zur vorherbestimmten Stunde unentgeltlich zun gestellen und den Arzt nach verrichtetem Geschäfte auf gleiche Weile zurückzuführen. Diese Gestellung ändert sich dahin ab, wo die JTmypfung an demselben Tage in dem folgenden Stalionsorte erfolgt, an welchem die Revision in dem vorhergehenden Stationsorte stattfindet , daß alsdann der folgende Stationsort den Jmpfarzt vou dem vorhergehenden abzuholen und nach seinem Wohnorte zurückzuführen hat. Die Schulzen in deu Stations- ortern sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Gestellung diejer Kommunal-

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fuhren zu sorgen. Fs die zum Fortkommen des Fmpfarztes bestellte Kommunal-

fuhre zur bestimmten Stunde nicht zur Stelle, \o is der Impfarzt eben so be- rechtigt, als verpflichtet, quf Kosten der mil der Fuhrgestellung säumigen Gemeinde entweder Exirapost oder eine Miethsfuhre, je nachdem die Cine oder die Andere schneller zu beschaffen ist, unverzüglich anzunehmen und scin Fortkommen so zu beeilen, daß er prompt zum bevorstehenden mp ODED Revisions-Termine erscheint, Um fünftigen Streitigkeiten, welche aus Maßregeln dieser Axt mit den säumigen Gemeinden entspringen dürften, zu begegnen, ist es nöthig, daß der Impfarzt das Ausbleiben ter Kommi nalfuhre zur bcstimmten Stunde auf irgend cine glaubwürdige Weise fon- statiren läßt, Der Landrath des Kreises wird die durch die Annahme von Extrapost over einer Miethsfuhre herbcigesührten Kosten von der säumigen Kommune, event. von demjenigen, den die Schuld triffst, einziehen. Wünschen die Gemeinden der, einem Jmpsarzie zugewiesenen S!ationsorier, vaß dieser für das zu seinem Fortkommen nóthige Fuhiwerk selbst sorgen

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Vermittelung des Landrathes, mit 7 rzte gleichen Abkommen sind übrigens möglich|t Zu begünstigen, zision des Geschäftes, ohne w

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Fur diejenigen vier Jmpslinge, na -48- A mysstoff}fes 8 Tage 90k der Gesammtimpsung F feinem i é

ebenfalls mne Rommunalugre diejenigen Tmpslinge , tie aus

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chafsenden arate entweder nach) arte zu bringen sind, Ga : j

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Angust 1835 §. 99

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911 aeben V Â H A S Ar d O P / , Ÿ Won 14 : S H L O ; Nor aliun O ¿ a Geselzes - Ur Vie Polize1 - Bergung Le D Þ r D É ® a d a dis À s Zeit o I zus AnGai teHNen AammiunG Gt {850 eli 200) zun Anhail T1enelle 4 4 „e E G M y or Q nffurt t Lei 16, Agen E Ron Ç LC(IICT Li U Ca 1 (2 n D L u f j G DILLG Ie M « U » V) x v {4 nertaa, 9. Mari. (18 1 _GR (G o 11N (X11 L \ D ch, ¡L U e E 1 ( (G M {Al on H (i \2 i 7s 0G C1 DO La / {f 7 Y EA| icl E U I e V 7 7 î VR b V J E (4 { feit Ä h Q S b § v 4, A l Þ 114 E » \ +4 I y Î 11 4 4 ( ck PE {4 j Un fan i L i: 57) î Sr ei q 4 T( En (d O 4 ) E e 7 Ci A 1114 o 901 ILQO y (1) * A | f on E SEC E A I A S E A m E m a # B D M u B M f j z B A -F° E | Q f H h 5 F j i f R R R Un Î _Y 3 606 E6 7 p G BR n Ou J 8 ü ú a Q A % O j R v M1 j 4 Ï Vi U i; ) 0 f urz g ( T 6) N ÿ M j : M () Vi V; Vi s \ i i A R) A L) i K A Berl : J Ti () L) y Ï [1 L) Ti d t / dun \ \ VN estprel j 5 j l 11 Â l » Y 1 v \ PommersCu! N i S \ Posens( Ii | a 1 Ä A P eET1SSISCAL 01 L L (i ) G i A V 1) A O [ ¿ s Rheini (44 Î (8 o f Sächsischt | 101 ohren, « 1 Io * ] A m S CHhICSISCHA á y ° ü Fn h g A 3 1 ¿t 11 i A Schuldverschr. d Li chsÌ Liz (Q3 y N l : Ñ s j 1} j ntt i Preussisc! e DanK nthen L 5 y_ , Friedrichsd'or 112 T Á 4

Andere Goldmunzen

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