1853 / 94 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

_§. 92. Die Einladung zur General-Versammlung erfolgt durch zwei- malige Insertion in die §, 18 genannten Blätter.

§. 93. Jedes Gesellschafts - Mitglied i} berechtigt, den General-Ver-

jammlungen mit beschließender Stimme beizuwohnen,

…__§. 954. Jedes Gesellschafts - Mitglied hat sich beim Eintritt in die General - Versammlung dur eine vorher vom Borstande zu ertheilende Stimmkarte zu legitimiren.

§. 99, Frauen sind vom persönlichen Erscheinen nicht ausgeschlossen, fonnen ihre Stimmen jedoch nur durch Stellvertreter abgeben lassen. Nie- mand darf mehr als eine Stimme abgeben.

§. 90, Bei allen Abstimmungen , mit Ausnahme der im § 73 er- wähnten , entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, Im Fall der Stim- mengleichheit giebt der Vorsißende den Ausschlag

§+ 97, Ueber den Gang und das Ergebniß der General - Versamm- lung wird von dem Syndikus oder einem Vorstandsmitgliede der Gesell- schaft cin Protokoll ausgenommen, und durch Unterschrift von mindestens 5 Gesellshafts-Mitgliedern vollzogen,

S. 98, Der Beschluß der General-Versammlung is crforderlich

{) zur Wahl der Mitglicder des Vorstandes,

2) zur Wahl der Rehnungs-Revisions-Kommission,

3) zur Ertheilung der Decharge,

4) zur Wahl der Schiedsrichter -(§, 71),

9) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts,

6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Versammlungen, 7) zur Auflösung der Geselischaft,

Borstand; F. 99, Der Vorstand der Gesellschaft besteht

1) aus sechs Mitgliedern, die von der General-Versammlung auf 3 Jahre gewählt werden, 2) aus einem von dem Magistrat zu Stettin zu ernennenden Mitgliede. Außerdem steht es dem Vorstande frei, nah Bedürfniß sich selbst durch die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken, Alljährlich und zwar die ersten beiden Male nach dem Loose, später nach der Zeit- folge des Eintritts in den Vorstand, scheidet cin Drittel der Vorstands- Mitglieder am Tage der ordentlichen General-Versammlung ausz die Aus- geschiedenen sind jedoch wieder wählbar.

___§, 60. Wählbar isst jedes Gesellschafts - Mitglied , welches in Stettin jeinen Wohnsig hat und den Geschäften in Person vorstehen kann,

§- 61. Für den Fall des freiwilligen oder nothwendigen Ausscheidens eines Vorstands - Mitgliedes wählt der Vorstand einen Ersaßmann , jedoch nur bis zur nächsten General-Versammlung, in welcher eiùe Neuwahl stgtt- iindet,

F. 62, Eben so ist der Vorstand berechtigt, bci längerer zeitweiligen Verhinderung eínes Vorstands-Mitgliedes cinen Stellvertreter für denselben zu wählen,

F. 63, Der Borstand wählt unter sich den Borsißenden und dessen

; er | t Stellvertreter, so wie deu Schriftführer und den Schaßmeister,

§. 64, Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder anw send sind, Wenn bei Abstimmung sich Stimmengleichheit ergiebt, 0 scheidei die Stimme des Vorsißenden, beziehungsweise dessen Stellvertretei

§. 65, Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Be- \hlüsse in allen Angelegenheiten, welche nicht der General-Versammlung vorbehalten oder der Rechnungs - Revisions- Kommission überwiesen sind ; er beruft die General - Versammlungen und hat in seiner ersten Versamm- lung das Geschäfts-Reglement für seine eigenen Arbeiten zu entwerfen.

Alle im Interesse der Gesellschaft vom Vorstande zu erlassenen öffent lihen Bekanntmachungen werden durch die im F. 18 bezeichneten öffent- lichen Blätter mit rehtlicher Wirkung zur öffentlihen Kenntniß gebracht,

F. 66. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen, Er legitimirt sich, wo es erforderlich wird, durch ein von dem Regierungs - Kommissarius (§, 72) auf Grund der Wahlverhandlungen ausgestelltes Attest, Seine Erklärungen verpflichten die Gesellschaft rechts- verbindlih, wenn sie von dem Vorsizenden und dem Schriftführer, resv. deren Stellvertreter und von eiuem dritten Mitgliede vollzogen sind, Auch die Beschlüsse der General-Versammlung erlangen, Dritten gegenüber, nur bindende Kraft, wenn sie in obige Form gebracht worden. Der Vorstand is verpflichtet, die Beschlüsse der General-Versammlung in statutenmäßiger Form zur Ausführung zu bringen,

F. 67, Der Vorstand i|ff befugt, sich bei einzelnen Geschäften durch geeignete Deputirte oder ganze Deputationen vertreten zu lassen, die cr aus den Mitgliedern der Gesellschaft erwählt, und deren Befugnisse, Dritten gegenüber, nah der ihnen vom Vorstande zu ectheilenden schriftlichen, jeder- zeit widerruflihen Justruction, beurtheilt werden, Dieselben bleiben dabei der Kontrole des Vorstandes untecworfen,

J+ 68, Namentlich ist es dem Vorstande gestattet, wenn der Umfang der BVeschäfte es erfordert, einen Buchhalter uud einen Boten anzustellen. Dem ersteren kfönnen zuglei geringere UAuszahlungen an Arbeiter u, \, w, bis zur Höhe der von ihm für diesen Fall zu bestellenden Caution vom

Schahmeister übeitragen twerden. Schatßmeister,

Ne J+ 69, Der Schatzmeister übernimmt die Buchführung und K "erwaltung und erhält vom Vorstande seine Justruction.

Nechnungs - Revisions - Kommission,

L E Rechnungs-Revisions-Kommission besteht aus drei Mit- giedern, welhe alljährlich unter Bezeichnung ves Vorsivenden von der

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General-Versammlung neu gewählt wird, Die Kommission hat die Ob- liegenheit, die Bücher zu revidiren , die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Belägen zu prüfen und dadur die Decharge-Ertheilung scitens der General-Versammlung vorzubereiten. Auch wird dieselbe alljährlich cine außerordentlihe Kassen-Revision vornehmen,

Schiedsgericht, §. 71, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder

den Miethsgenossenschaften einerscits und dem Vorstande andererseits wer- den durh Schiedsgerichte entschieden. Bei Streitigkeiten zwisben den Ge- sellshafts - Mitgliedern und dem Vorstande besteht das Gericht aus dre Schiedsrichtern, von denen einer von der General-Versammlung, der an- dere durch den Königlichen Kommissarius (S. 72), der dritte dur den Vor- stand erwählt wird. Jedoch steht es dem betheiligten Gesellschafts - Mit- gliede frei, den von der General-Versammlung erwählten Schiedsrichter ab- zulehnen, und selbst einen solchen zu erwählen, Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und einer Miethsgenossenschaft besteht das Schiedsgericht ebenfalls aus drei Schiedsrichtern, vou denen der Königliche Kommissarius, die betheiligte Miethsgenossenshaft und der Vorstand je Einen ertvählen, Die General - Versammlung wählt ihren Schiedsrichter und dessen Stell- vertreter für Behinderungsfälle auf ein Jahr. Dagegen bleibt es dem Srmessen des Königlichen Kommissarius, so wie dem Vorstande überlassen,

ob sie die Schiedsrichter auf 1 Jahr oder für jeden einzelnen Fall wählen wollen, _Die betheiligte Miethsgenossenschaft wählt den Schiedsrichter aber immer Ur den jedesmaligen Rechtsstreit, Die von dem Vorstande oder den Miethsgenossenschaften zu erwählenden Schiedsrichter dürfen nicht Mit- glieder des Vorstandes oder ciner der Micethsgenossenschaft sein. Auch dür- sen nicht Personen zu Schiedsrichtern gewählt werden, gegen welche gesehz- liche Perhorreszenz - Gesuche stattfinden, Js eine Partei mit Erwählung ihres Schiedsrichters länger als 8 Tage nach erhaltener Aufforderung des Gegners säumig, \o verliert sie das Wahlrecht und an ihrer Stelle ernennt der Königliche Kommissarius den Schiedsrichter. _ Das SGiedsgericht fällt sein Urtheil zunächst nah den Gescllschafts- Statuten, event. nah den allgemeinen geseßlichen Vorschriften.

__ Diese Bestimmungen sind den Miethern der ‘Gesellschafts - Quartier N ag bekannt zu machen und in jeden Mieths - Kontrakt mit aufzu- nehmen,

Oberaufsicht des Staates, §. 72, Die Oberaufsicht des Staates wird durch den Ober-Präsiden- ien der Provinz ausgeübt, welcher befugt ist, sich dazu eines anderen Kom- missarius zu bedienen, Der Kommissarius hat das Necht , Bersammlungen und den Sißungen des Vorstandes beizuwohnen und dic Wahlverhandlungen in formeller Hinsicht zu verifiziren, Auflösung der Gesellscha ft, H. 73. Die Gesellschaft kann ihre Auflösung durch cine Mehrheit von zwei Dritte Stimmen der Anwesenden beschließen dei i liter Gesellschafts-Mitglieder vertreten gewese! Ii dies nicht der Fall, so wird eine neue Ge- neral-Bersammlung Wochen zusammenberufen, in welcher die Mehr heit von zwei Drittel der Antvesenden entscheidet, Wenn in diesem F oder in Folge gesezliher Bestimmungen die Gesell\c{aft sich auflöst, so halt fein Actio iair mehr als den Nennwerth seiner Actien nebs rücktändiaen

den Veneral-

wenn bet

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Zinsen von 4 pCt, Der Ueberschuß fällt au die Stadt Stettin

N G Aa l R A 2 0M 061M ora E (apgave, dap derselbe zu gemeinnüzigen Zwecken

Soweit nmicht in vorstehendem

ctrosfen sind, kommen die Vorschriften

t A 444 1 A D 9 4 G ien vom 2, November 1843 zur Anwendung

ZümSS Cle nur Z I À ct

inhaber d1ieses Zinsscheins erhält die iur den Zicitra E Ss i Aut obige À ct ( 1 V ¿at R L der Gesellschafts-Kasse der Stettinez Yvemelnnul2

Die Zahlung ertolet vom 1. bis 15. Jul

Dieser L155 hein 1St i Jahre nach dei j illiokeitszeit werthlos,

E I Stettin, den

j y j gemeinnützigen Baugesellschafi

1 } y E Der Vorstand der Stettiner

(Siegel.) (Drei Unterschristen,)

Se. Majestät der König baben Allergnädigft geruht:

Dem Landschafts-Direftor a. D. von Bennekendorff, ge- nannt‘von Hindenburg, auf Neudeck, im Kreise Rosenberg, den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse; so wie dem Kom- merzien - und Stadtgerichts - Rath Mertens zu Königsberg in Preußen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihin;

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Den evangelischen Pfarrer He zum Prediger bci Allerhöch\t Fhr

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dagegen die Nachsendung ganz oder theilweise auf der Eis en= bahn erfolgt ist, so kommt in Betracht, ob der Postkasse dadur baare Auélagen an Cisenbahn-Frachtgebühren erwachsen sind oder nicht. Sind Eisenbahn-Frahtgebühren nicht enistanden, \o kann das Porto ebenfalls zum vollen Betrage niedergeschlagen werden ; sind dergleichen Gebühren aber in Ansaß gekommen, jo darf die Niedershlagung des gesammten Portos nur in dem Falle stattfin den, daß das Zurückbleiben der Passagier-Effekten von keinem Post- Beamten verschuldet worden is.

Hat ein Posi-Beamte dur seine Schuld die Nachsendung vo1

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Auf den- Bericht vom 26, Februar wird der königlihen Dber- Post-Direction zu N. Folgendes erossmet: l i Die Fahrpostbeutel von den an der Cisenbahn velegenen P oft- Anstalten nach solchen, an einer gewöhnlichen Poststraße belegenen Post = Anstalten, welche in Bezug auf die Kartirung der Fahrpost- sendungen als Eisenbahn=Stationen betrachtet werden, und die dazu

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