1853 / 149 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sigzungen. Außerordentliche Sißungen veraulaßt der Königliche Kommissa- rius nah Bedürfniß; er is dazu verpflichtet, so oft es zwei Mitglieder ver- langen. Die Sizungen sind nicht öffentlich,

Der Königliche Kommissarius hat im Comitc den Vorsiy und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme,

Zur Gültigkeit eines Beschlusses is die Anwesenheit des Vorsißenden und dreier anderer Mitglieder des Comité's resp, Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt.

Se 2

Der Königliche Kommissarius hat die Beobachtung des Statuts und der Gesche, so wie die Verwendung der Fonds der Krels - Corporation zu überwachen, die von dem Comité innerhalb der Gränzen des Statuts ge- faßten Beschlüsse auszuführen, die Oberaufsicht über die tehnishen Arbeiten und die Meliorations-Anlagen zu führen und die Geschäfte nah Maßgabe des Statuts unter Mitwirkung der Comitémitglieder und mit Hülfe der Beamten der Corporation zu leiten.

Der Königliche Kommissarius is berechtigt, die zur ordnungsmäßigen Durchführung der Geschäfte erforderlichen Verfügungen zu erlassen und die bezüglichen Jnformationen sowohl von Behörden, als von Privatpersonen zu verlangen, Es stehen ihm in dieser Beziehung die Befugnisse der öffent- lichen Behörden zu. Die von ihm aufgenommenen Verhandlungen haben die Wirkung öffentlicher Urkunden und bezüglich der von ihm instruirten Streitigkeiten der gerichtlichen Protofolle,

Die von dem Kommissarius aufgenommenen Verträge, insoweit sie als

mit den Angelegenheiten seines Ressorts zusammenbängend angesehen wer- |

den können, sollen aus dem Grunde, daß es nach allgemeinen Gesezen der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme bedürfe, niemals angefochten werden.

C9

Der Königliche Kommissarius is verpflichtet, die Ausführung solcher Beschlüsse des Comités, welche seine Befugnisse überschreiten, geseß- oder rehtswidrig sind, das Staats- oder Kreis - Jnteresse verleßen, von Amts wegen oder auf Geheiß der höheren Staats - Behörde vorläufig zu bean- standen. Er muß alsdann sofort die Entscheidung der Regierung cinholen und das Comité davon benachrichtigen. Die Regierung hat ihre Entschei- dung unter Anführung der Gründe zu geben. Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Comité die Berufung an den Ober - Präsidenten und demnächst an das Ministerium zu,

Der Königliche Kommissarius muß sich bei seiner Geschäftsführung nach den Anweisungen des Regierungs-Präsidenten achien,

Die Stellvertretung des Königlichen Kommissarius wird dur den Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten bestimmt,

S 10;

Technische Beamte.

Ein mit Ent- und Bewässerungs-Anlagen vertrauter Sachverständiger fungirt bei der Kreis-Corporation als leitender Techniker, dem nöthigenfalls die geeigneten technishen Hülfsarbeiter zugeordnet werden, Derselbe is verpflichiet, den Anweisungen des Comité's Folge zu leistenz insbesondere liegt es demselben ob, die geometrishen und nivellitischen Arbeiten auszu- führen, Meliorationspläne auszuarbeiten, die Meliorationsbauten zu veran- schlagen und selbstständig auszuführen oder, falls technische Hülfsarbeiter erforderli sind, deren Arbeiten zu leiten, zu prüfen und zu begutachten, die Aufsicht über die Wasserleitungen und Bauwerke 2c. zu führen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu sorgen und bei Gefahr im Verzuge die zur Abwendung größeren Schadens erforderlichen Maßregeln

selbstständig zu ergreifen.

Bei der Bau - Ausführung hat er die Annahme und Entlassung der Arbeiter und die Aufstellung und Attestirung der Rechnungen nach den ihm ertheilten Fnstructionen zu besorgen.

Die Anstellung des Techuikers gebührt dem Comité, seine Besoldung bestimmt die Kreisversammlungz technishe Hülfsarbeiter für einzelne Ge- schäfte kann der Königliche Kommissarius ohne Weiteres annehmen,

Ihre Remuneration hat das Comité zu bestimmen, S. 11,

Aufsichts-Unterbeamte.

Zur speziellen Beaufsichtigung aller der Kreis-Corporationen gehörigen oder ihrer Kontrole unterliegenden Kanäle, Dämme, Shleusen, Brücken, Wasserleitungen 2c,, so wie zur Abwartung der Meliorations - Anlagen im Galle des §, 44 werden nah Bedürfniß Grabenmeister, Kanal- und Wiesen- Ae auf Kündigung angestellt und dem leitenden Techniker untergeordnet.

e Besoldung solher Stellen wird von dem Comité bestimmt, Die An-

nahme und Entlassung der einzelnen Königli 4 missarius zu Veit , Beamten hat der Königliche Kom-

vén Tdcnsee beamten sind verpflichlet, in ihrer Dienstführung dem leiten-

augen fillens ler Taba ena Molge. zu A ZWenvernachlüssi- j j rden vom Königli issari

mit Berweis oder Geldstrafe bis zu drei Thalern Bde Kommissarius

§12.

Kassen-Verwaltung. Rendant,

Die Meliorations-Kasse des allensteiner Kreises wird von einem Ren- danten verwaltet, welcher vom Comité angestellt wird,

Das Gehalt des Rendanten und die Höhe der zu stellenden Caution bestimmt die Kreis-Versammlung. i

G43,

Kassen-Kuratorium

__ Die Kassen - Verwaltung erfolgt nach den Instructionen des Comités. Zur Kontrole der Kassen-Berwaltung wird von der Kreis-Versammlung ein aus ztvei Mitgliedern derselben bestehendes Kassen-Kuratorium bestellt welches allmouatlich eine ordentlihe und alljährlich mindestens eine außerordent- liche Kassen - Revision abzuhalten hat. Die Befugniß und die Pflicht des Königlichen Kommissarius , die Verwaltung der Kasse zu kontroliren und außerordentlihe Nevisionen der Kasse selbst abzuhalien, wird hierdurch nicht ausgeschlossen,

H. 14,

Legung und Revision der Jahres-Rechnungen.

Der Rendant hat alljährlich über Einnahme und Ausgabe Rechnung zu legen.

___ Die Revision der Nelhnung wird durch eine besondere Nechnungs- Revisions-Kommission bewirkt.

__ PBieselhe „veel aus biet Mitgliedern und tird von der Kreis -Ver sammlung aus ihrer Mitte gewählt,

Das Comité hat die Notaten - Beantwortung des Rendanten zu be- gutachten, Die Abnahme der Rechnung und die Entscheidung über die Monita erfolgt durch die Kreis-Versammlung auf Grund des Berichts der Rechnungs-Nevisions-Kommission.

Das Comité hat sodann auf Grund des Beschlusses der Kreis - Ver- fammlung die Decharge auszufertigen.

19,

Secçcretair. __ Behufs der Geschäftsführung hat das Comité einen Secretair anzu- stellen. Das Gehalt desselben wird durch die Kreis - Versammlung be- stimmt.

F. 16.

Executions-Personal,

Das erforderliche Executions - Persoual wird, soweit die sonstigen der Kreis-Verwaltung beigegebenen Unter-Beamten zu den Executionen in Me- liorations-Sachen nicht sollten verwendet werden können, vom Comité an gestellt, welches auch die Remuneration bestimmt,

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___ Die sämmilichen Beamten des Comités werden durch den Königlichen Kommissarius vereidigt, sofern sie nicht zu einzelnen vorübergehenden Ge- schäften angenommen werden, :

C. Fonds der Kreis-Corporation

Die durch vas Statut vom 15. /30, Mai 1843 genehmigte Kreis-An- leihe bis zum Betrage von 500,000 Nihlrn. à 35 Prozent Zinsen , unte Garantie des Staates für Kapital und Zinsen, wird hierdurch nach der bereits erfolgten Emission von 200,000 Rthlrn, Kreis - Obligationen ge schlossen,

Die Kreis - Versammlung hat den Theil der în Staatsschuldscheinen empfangenen Valuta der Kreis - Obligationen , dessen Verwendung bisher noch nicht anders beschlossen is, dem Comité bei eintretendem Bedürfniß in Raten zur Disposition zu stellen, sobald der Ausweis über dic Verwen- dung des früheren Dispositions-Fonds erfolgt ist,

S 19,

Die künftig noch auszureihenden Zins-Coupons zu den emittirten Kreis- Obligationen werden durch Stempelung mit dem Namenszuge des König- lichen Kommissarius und durch eigenhändige Unterschrift eines der Mit- glieder des Comités nah dem anliegenden Schema vollzogen.

Die Zahlung der Zinsenbeträge , so wie die Realisation der zur Til-

gung gelangenden Obligationen, geschiehi vurh die Meliorations-Kasse des allensteiner Kreises und, falls es dem Comité im Juteresse der Inhaber

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; j iger Bekanntmachung mittelst des Amts- : nah vorheriger BVelanntmacqung : is ersetat, as E einer berliner Zeitung, auch durch eine an-

A2 f 19311 b 5 S N N Banquierhaus in Königsberg oder auch eben so in

Berlin,

Die Zinsen, welche nicht binnen vier Feten; 89a aren “ey A an, in welchem sie fällig waren , egen Rückgabe E oupons erhober M ben, sind zum Vortheil der Kreis-Corporation verfallen.

8, 20,

Die Amortisation der Kreis -Obligationen beginnt für jeden emittirten Gesammtbetrag ita Ablauf vou zehn Jahren nach dem legien E des ‘ghres, in welchem die Emis}ion erfolgi ist, und zwar zu Tf Pro- ent des emittirten Betrages. Es wird alsdann jährlich der zur Amorti- sation erforderliche Fonds nach Berichtigung sämmtlicher Unterhaltungs-, Betriebs - und Verwaltungskosten, so wie der Zinjen der emittirten Obli- gationen aus den bereitesten Mitteln vorweg entnommen, Dem Amortisa- tionsfonds sollen die dur Einlösung der Obligationen entstehenden Zinsen- ersparnisse hinzutreten, und muß dieser Fonds nöthigenfalls auch durch außerordentliche Beiträge der Kreis-Eingesesscnen ergänzk twerden.

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Die Amortisation erfolgt nah dem Ecmessen des Comiés durch An-

tauf oder durch Ausloosung nah dem Nenntverth.

m leßteren Falle erfolgt die Ausloosung der zu amortistrenden Obli-

gationen im Monat Januar jeden Jahres in einer Sizung des Comités und dic Auszahlung des Nominalbetrages dersclben nebst den rückständigen Zinsen im nächstfolgenden Monat Juli gegen Auslieferung der Obligatio- nen nebst den fällig werdeudeu Coupons an deren Präsentanten.

Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag de a dia r E 4! E L C E E Í G S (i 2 fehlenden vom Kapitalbetrage gekürzt und den Präsentanten der Coupons gezahlt.

Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden dreimal in eîn- monatlichen Zwischenräumen vor dem Zahlungstage durch die im §. 19 gedachten Blätter bekannt gemacht, jo daß zioischen der legten Bekanni- mahung und dem Zahlungstage cin Zwischenraum von mindestens vier Wochen frei bleibt, it dem Zahlungstermine hört die Verzinsung der ausgelooften, nicht rien Obligationen auf.

Die zur Zurückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung präsentirten Obligationen verjähren nach allgemeinen Gesczen.

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R Bu a - n E as V A (5 lli tot r V Die im Wege des Tilgungsversahrens eingelösten Obligationen wer- den in der nächsten Sißung des Comités vernichtet,

lleber die erfolgte Amortisation wird dem Finanz - Neiniter allja rich

H T TS e ay T cweis eingereicht,

D. Executionsrecht,

Oie Kreis- Corporation hat das Recht der administrativen Execution

dex Beiträge der Meliorations - Juteressenten, an Renten und zu

WVfEACn : Unterhaltungsfosten, wegen aller sonstigen Forderungen 1n Meliorations- Angelegenheiten, deren Feststellung mit Ausschluß des Nechtsweges nach Maßgabe dieses Statuts stattfindet, wegen BVollstreckung der 1n Meliora- tions-Angelegenheiten ergehenden Entscheidungen, endlich wegen der Renten von Kulturkapitalien. Die Execution findet auch gegen Pächter und Nieß- brauGer statt, welhen nur der Regreß gegen den Eigenthümer des ver- pflichteten Grundstücks zusteht. Der Königliche Kommissarius erklärt die Nestantenlisten für exekutorishz die Beitreibung besorgt der Rendant der Meliorationskasse dur das Executionspersonal (§, 16). Nur wenn die Subhastation eines Grundstücks oder die Beschlagnahme ausstehender For- derungen der Debenten veranlaßt werden soll, sind die ordentlihen Gerichte u reguiriren, welhe demnächst die weiteren Verfügungen in der Angelegen- heit erlassen, ohne jedo über die Nechtsbeständigkeit der Forderung an 1nd füx sich eine Cognition auszuüben. 6, 24, E. Porto-, Stempel- und Sportel-Freiheit. Die Kreis - Corporation genießt in ihren Angelegenheiten Porto- Stiemvel- und Svortel-Freiheit gleich dem Königlichen Fiskus,

Von Ent- und Bewässerungen,

Erstes Dill, Allgemeine Bestimmungen und materielle Nechts- verhältnisse.

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A. Disposition über die Gewässer. allensteiner Kreis - Corporation hat behufs der Ausführung

Ent- und Bewässerungen das Recht der freien und uneingeshränkten Dis- position über die sämmtlichen, im allensteiner Kreise befindlihen Gewässer so weit dieselben nicht ausschließliches Privateigenthum sind, Die Rechte dritter Personen , so weit sie durch jene Dispositionen geschmälert werden sind abzulösen, Meliorationsprojekie, bei welchen flöß- und chifbare Gewässer in Betracht kommen, sind an die Königliche Regierung in Königs- berg behufs der Ertheilung der landespolizeilihen Genehmigung einzu- reichen.

Die Kreis - Corporation hat bei ihren Dispositionen das Junieresse der Ent - und Bewässerung, die Möglichkeit der Verwendung der Gewässer zu späteren Anlagen, den Wasserbedarf für trie Wirthschaften Anderer oder für bereits bestehende Meliorgtions-Anlazen zu berücisichtigen,

Bei dex Vertheilung der zu neuen Bewässerungs - Anlagen benugzbaren Gewässer findet ein ausschließlihes und vorzugsweises Wassernußungsrecht der Uferbesißer nicht statt, vielmehr entscheidet das Verhältniß der mit Bor- theil zu bewässernden Flächen der einzelnen Grundstücke,

Die Kreis-Corporation is aus\{ließlich berechtigt, mit Benußung der von ihr auf eigene Rechnung zu Meliorationszwecken angelegten Wasser- leitungen, Mühlen uad andere Werke unter Beobachtung der allgemeinen geseßlihen Vorschriften anzulegen und mit Wasserkraft zu betreiben.

Auf Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung der obigen Bestim- mungen entscheidet die Negierung und in leßter Jnstanz der Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten. Der Rekurs is binnen vier Wochen nah der Bekanntmachung des Bescheides, gegen den Beschwerde geführt werden soll, einzulegen,

Die Vorschriften des zweiten Abschnittes des Geseyes vom 28, Februar 3 finden nur Anwendung, soweit ihnen das gegenwärtige Statut nicht egensteht,

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Die Kreis - Corporation hat das Recht, behuss Ausführung der Be- stimmungen des §. 25, so wie auch im Jnteresse der Ent- und Bewässe- rungen überhaupt auf Wasserstands- und Vorfluth-Regulirungen zu provo- zicren, auh nah vorgängiger rechtzeitiger Anzeige Messungen, Peilungen, Nivellements und sonstige Ermittelungen ohne Zustimmung der Eigenthü- mer oder Nuzungsberechtigten auf fremden Grundstücken zu veranlassen,

S4 27.

B. Expropriationsrecht.

Behufs der Ausführung von Ent- und Bewässerungen findet das Recht î

der Expropriatión statt, welhem auch die Nuzungsberechtigten unterworfen

sind, Dasselbe erstreckt sich;

auf den erforderliGen Grund und Boden zu Kanälen, Gräben Stauungen, Schleusen, Brücken und sonstigen Anlagen für die Zwecke des Unternehmens, cinschließlih der Flächen, welche durch NAus= führung der Meliorationsbauten der Versumpfung ausgeseßt sindz ferner auf den Grund und Boden zur Ablagerung überflüssiger Erde, zur Entnahme von Erde, Sand und Lehm für die Meliorations- bauten, zur Anlegung von Zugängen für die Meliorations-Anlagen, so wie zur Herstellung der erforderlichen Verbindungen sür die Be- sier und Servitutsberehtigten der durch die Meliorations - Anlage durchschnittenen oder von der früheren Communication abgeschnittenen Grundstücke z

auf die im aus\chließlichhen Privat-Eigenthum oder Nußungsrecht be- findlichen, zur Ausführung von Ent- oder Bewässerungen erforder- Jer

lichen Gewässer und auf die Entziehung der Triebkraft z

auf die Servituten und Gerechtigkeiten auf Gewässern und Grund- stüden, soweit die Aufhebung derselben zur Ausführung von Melio- rationen erforderlich if, selbst auf fremdem Eigenthum, ohne Rüd- sicht auf die Zustimmung des Eigenthümers oder Berechtigten,

Soweit die gänzliche Abtretung oder Aufhebung von Nechten verlangt werden kann, darf auch die Einschränkung oder Schmälerung derjelben

| zwangsweise beansprucht werden.

Die Expropriation, beziehungsweise die Verpflichtung, sich der Be- s{hränkung oder Schmälerung der vorstehend gedachten Rechte zu unter- werfen, findet statt, wenn nach pflihtmäßigem Ermessen die Ausführung der projektirten Anlagen ohne diese Maßregel gar nicht oder nur mit erheh- lihen Mehrkosten oder sonstigen überwiegenden Nachtheilen erfolgen könnte und wenn die, durch die Ausführung der Anlage für die Landeskultur erwachsenden Vortheile niht im Mißverhältnisse zu den durch die Verände- rungen des bisherigen Verhältnisses sich ergebenden Nachtheilen für das

| Privat- und öffentliche Juteresse stehen,

Darüber, welhe Grundstücke, Gewässer, Servituten und sonstige Real- Berechtigung abzutreten, beziehungsweise aufzuheben oder einzuschränken sind, entscheidet das Comité , und auf eingelegte Berufung die Regierung, in leßter Jnstanz der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, mit Ausschluß des Rechtsweges, Der Rekurs ist jedoch nur binnen vier Wochen nah der Bekanntmachung des Bescheides zulässig, gegen welchen die Beschwerde gerichtet werden soll,

g. 28, C. Entschädigungen. Für Beschädigungen bei den im §, 26 gedachten Vorarbeiten und für